BV.2006.00031

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender i.V.

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 30. Oktober 2007
in Sachen
R.___
 
Kläger

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
A.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

1.   Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich

2.   Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel
Beklagte

Beklagte 1 Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1975, arbeitete bis August 1999 als Maurer bei der B.___ AG in Zürich und war bei der Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung (nachfolgend Patria-Stiftung) berufsvorsorgeversichert. Wegen zunehmender Beschwerden im Bereich der Lenden- und Brustwirbelsäule wurde dem Versicherten von ärztlicher Seite eine Umschulung auf einen körperlich weniger belastenden Beruf empfohlen. Ab 21. August 1999 absolvierte der Versicherte einen Vorbereitungskurs für die Bauführerschule. Nach bestandener Aufnahmeprüfung begann er die dreijährige Ausbildung zum Bauführer im April 2000 (Urk. 1 S. 3 und Urk. 6 S. 3).
         Mit Verfügung vom 9. Dezember 1999 (Urk. 2/5) hatte die Sozialver- sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mitgeteilt, dass er Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung zum Bauführer) habe und sie die entsprechenden Leistungen (Kostenvergütungen und Taggeld) erbringen werde.
1.2     Im Rahmen dieser Ausbildung war der Kläger ab 1. Mai 2001 als Praktikant bei der C.___ Bauunternehmung AG in Zürich tätig und bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz-Sammelstiftung) berufsvorsorgeversichert. Der Versicherte musste in der Folge die Umschulung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen; das Arbeitsverhältnis mit der C.___ Bauunternehmung AG endete per 1. Februar 2002.
         Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 (Urk. 12/44) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. April 2002 bis 31. Januar 2004 zu. Auch anschliessend wurde dem Versicherten bei unverändertem Invaliditätsgrad eine ganze Invalidenrente ausgerichtet (vgl. Urk. 12/60 und 12/63).
1.3     In der Folge prüfte die Patria-Stiftung die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Mit Schreiben vom 29. Juni 2004 (Urk. 2/8) verneinte sie ihre Leistungspflicht jedoch mit der Begründung, dass der Versicherte zwar per Ende August 1999 aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG beendet habe, um sich zum Bauführer umschulen zu lassen, dass die damaligen Beschwerden aber in keinem Zusammenhang mit der Krankheit stünden, die im Oktober 2001 während der Umschulung begonnen und schliesslich zur Invalidität geführt habe.
         Danach wandte sich der Versicherte an die Allianz-Sammelstiftung, die mit Schreiben vom 16. August und 13. September 2005 (Urk. 2/9-10) das Leistungsbegehren des Versicherten abschlägig beantwortete. Im Wesentlichen begründete die Allianz-Sammelstiftung dies damit, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, schon vor dem Beginn des Praktikums bei der C.___ Bauunternehmung AG eingetreten sei.

2.       Mit Eingabe vom 2. März 2006 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Allianz-Sammelstiftung und eventualiter gegen die Patria-Stiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1.     Die Beklagte 1 [die Allianz-Sammelstiftung] sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge samt Verzugszinsen auszurichten.
2.     Eventualiter sei die Beklagte 2 [die Patria-Stiftung] zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge samt Verzugszinsen auszurichten.
3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
         Die Allianz-Sammelstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 26. April 2006 (Urk. 6) auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Eventualiter beantragte sie, es sei die Klage abzuweisen, soweit mehr oder andere Invaliditätsleistungen als die obligatorischen Minimalleistungen gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) verlangt würden. Die Patria-Stiftung beantragte mit Klageantwort vom 11. Mai 2006 (Urk. 8) die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 (Urk. 10) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 16, 20 und 21). Mit Verfügung vom 4. September 2006 (Urk. 22) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass er sich wegen zunehmender Beschwerden im Bereich der Lenden- und Brustwirbelsäule vom Maurer zum Bauführer habe umschulen lassen wollen. Im Rahmen dieser Umschulung sei er ab 1. Mai 2001 als Praktikant bei der C.___ Bauunternehmung AG tätig gewesen. Wegen einer schweren psychischen Störung sei er ab 8. Oktober 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; die Umschulung sei deshalb per 1. Februar 2002 abgebrochen worden und das Arbeitsverhältnis mit der C.___ Bauunternehmung AG zu diesem Zeitpunkt aufgelöst worden. Daraus ergebe sich die Leistungspflicht der Beklagten 1. Es sei nicht zutreffend, dass der Kläger bereits vor Oktober 2001 aufgrund der festgestellten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung arbeitsunfähig gewesen sei. Richtig sei zwar, dass beim Kläger seit seiner Jugend eine Suchtproblematik bestanden habe und er sich deshalb immer wieder in Behandlung befunden habe, vor Oktober 2001 sei er für eine körperlich zumutbare Tätigkeit (mithin eine seinem Rückenleiden angepasste Arbeit) voll arbeitsfähig gewesen. Lediglich eventualiter, falls nämlich die Leistungspflicht der Beklagten 1 verneint werden sollte, ergäbe sich ohne weiteres, dass die Beklagte 2 Invalidenleistungen zu erbringen hätte (Urk. 1). Auf das Vorbringen der Beklagten 1, dass sie betreffend psychische Beschwerden einen Gesundheitsvorbehalt gemacht habe, weshalb der Kläger - selbst wenn die Beklagte 1 als leistungspflichtig erklärt würde - von vornherein nur Anspruch auf die gesetzlichen, nicht jedoch die überobligatorischen Leistungen hätte, liess er entgegnen, dass der gemachte Vorbehalt nicht rechtsgültig angebracht worden sei. Es habe im Zeitpunkt, als der Kläger den Gesundheitsfragebogen ausgefüllt habe, keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 16).
3.2
3.2.1   Demgegenüber stellte sich die Beklagte 1 im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Kläger, obwohl er seine Arbeit bei der C.___ Bauunternehmung AG bereits Anfang Mai 2001 angetreten habe, erst am 6. Februar 2002 zur Versicherung angemeldet worden sei. Mit gleichem Datum sei auch sein Dienstaustritt bekannt gegeben worden. Aufgrund seiner Gesundheitsangaben seien in Bezug auf die überobligatorischen Leistungen Vorbehalte betreffend Wirbelsäulenleiden und psychische Störungen angebracht worden. Selbst wenn der Kläger (was unsubstantiiert bestritten wurde) vom 1. Mai 2001 bis zum 8. Oktober 2001 als Bauführer-Praktikant voll leistungsfähig gewesen sein sollte, würde dies an der Berufsunfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Maurer nichts ändern. Die diesbezüglich bereits im Januar 1999 eingetretene Einbusse an Leistungsvermögen sei vielmehr während des Arbeitsverhältnisses bei der C.___ Bauunternehmung AG unverändert bestehen geblieben. Im vorliegenden Kontext sei die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit und nicht diejenige in einer leidensangepassten Verweistätigkeit massgebend. Aus den medizinischen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung ergebe sich weiter, dass der Kläger bereits im Alter von zwölf Jahren mit dem Konsum von Drogen begonnen habe und dass beim Kläger schon Anfang 1999, eventuell noch früher, die gleichen psychischen Beschwerden vorgelegen hätten wie heute. 2003 sei lediglich noch zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die heute beim Kläger bestehende Invalidität sowohl auf psychische als auch auf somatische Ursachen zurückzuführen sei, die bereits vor Eintritt in die C.___ Bauunternehmung AG am 1. Mai 2001 bestanden und die Arbeitsfähigkeit des Klägers massgeblich beeinträchtigt hätten. Deshalb sei die Beklagte 1 nicht leistungspflichtig. Aber selbst wenn von der Leistungspflicht der Beklagten 1 auszugehen wäre, würde sich diese infolge des gemachten Gesundheitsvorbehalts auf die obligatorischen Leistungen beschränken (Urk. 6). Diesbezüglich wies die Beklagte 1 auch auf ihr Reglement hin, wonach der Kläger im überobligatorischen Bereich zunächst lediglich als provisorisch aufgenommen habe betrachtet werden können, weil ihr die Gesundheitserklärung noch nicht eingereicht worden sei. Sie habe vor dem 6. Februar 2002 (als der Gesundheitsschaden aber schon längst eingetreten sei) keine Möglichkeit gehabt, sich zur definitiven Aufnahme des Klägers in die überobligatorische Vorsorgeversicherung zu äussern beziehungsweise die Bedingungen festzulegen, zu denen sie zur Aufnahme bereit sei. Abschliessend stellte sich die Beklagte 1 auf den Standpunkt, dass der Kläger bereits bei Beginn seiner Tätigkeit bei der C.___ Bauunternehmung AG aufgrund seines langjährigen Alkohol- und Drogenkonsums gesundheitlich derart angeschlagen gewesen sei, dass er als Bauführer von Anfang an überfordert gewesen sei. Die nach Art. 23 BVG massgebende Arbeitsunfähigkeit sei somit nicht in der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 eingetreten (Urk. 20).
3.2.2   Die Beklagte 2 führte im Wesentlichen aus, dass die am 1. Februar 2002 eingetretene Invalidität auf die psychische Erkrankung des Klägers zurückzuführen sei und nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit den früheren Rückenproblemen stehe. Sie sei nicht leistungspflichtig, weil der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, nicht bei ihr versichert gewesen sei (Urk. 8).

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten 1 beziehungsweise eventualiter bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert war. Mit anderen Worten liegt die zeitliche und sachliche Konnexität zwischen der eingetretenen Invalidität und der während der Anstellung des Klägers bei der C.___ Bauunternehmung AG beziehungsweise bei der B.___ AG (Eventualklage) im Streit. Weiter ist umstritten, ob der Kläger - gesetzt den Fall, die Beklagte 1 wäre grundsätzlich leistungspflichtig - Anspruch auf überobligatorische Invalidenleistungen oder lediglich solche im Rahmen des gesetzlichen Obligatoriums hat.
4.2
4.2.1   Dr. med. D.___ führte in seinem Bericht vom 29. März 1999 (Urk. 12/4) aus, dass er den Kläger seit September 1995 medizinisch betreue. Der Kläger arbeite seit mehreren Jahren als Maurer und konsultiere ihn etwa ein- bis zweimal jährlich wegen Exacerbationen der Schmerzen im Bereich der Lenden- und Brustwirbelsäule. Es seien nur kürzere Arbeitsunterbrüche (von einigen Tagen bis zu einer Woche) zu verzeichnen gewesen. Dr. D.___ diagnostizierte ein lumbospondylogenes Syndrom bei Anterolisthesis von L4, Osteochondrosen der Lendenwirbelsäule und ein thoracales Syndrom. Seines Erachtens sei eine Umschulung dringend indiziert, da der Kläger in seinem Beruf als gelernter Maurer einer zu grossen körperlichen LWS-Belastung ausgesetzt sei.
         Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Radiologie, von der Klinik Hirslanden hielt in seinem Bericht vom 19. April 1999 (Urk. 12/5) folgende Beurteilung fest: „Keine pathologische Veränderung thorakal, normale Wirbelkörper, intakte Disci. Zwei-Etagen-Hernie L4-S1 im oberen Segment rechts paramedian mit Dorsalverlagerung der L5-Wurzel rechts, im unteren Segment median ohne neurale Beeinträchtigung.“
         Assistenzärztin Dr. med. G.___ und Oberarzt med. pract. H.___ vom Psychiatrie-Zentrum I.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 21. Mai 1999 (Urk. 12/33/3) ein Opiatabhängigkeitssyndrom (gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung), einen schädlichen Gebrauch von Cannabis und Kokain, eine Alkoholkrankheit sowie eine selbstunsichere, dissoziative Persönlichkeitsstörung. Der Kläger sei vom 26. April bis 10. Mai 1999 im Psychiatrie-Zentrum I.___ hospitalisiert gewesen. Er sei freiwillig zur körperlichen Entgiftung eingetreten. Es wurde folgender Psychostatus festgehalten: „Wacher, allseits orientierter Patient. Keine Konzentrations-, Merkfähigkeits- oder Denkstörungen. Keine Hinweise auf psychotische Erlebnisse. Keine [Anhaltspunkte] für Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Zwänge oder Ängste. Psychomotorik und Antrieb ungestört. Affektiv traurig. Keine akute Suizidalität.“
4.2.2   Oberarzt Dr. med. J.___ und Assistenzarzt med. pract. K.___ von der L.___ erhoben in ihrem Bericht vom 26. August 2003 (Urk. 12/33/2) folgende Diagnosen:
-   Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
-   Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, dissozialen, zwanghaften, negativistischen, depressiven und Borderline-Anteilen (ICD-10: F61.0)
-   Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, ggw. abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21)
-   Opiat-Abhängigkeitssyndrom, ggw. abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F11.21)
-   Kokain-Abhängigkeitssyndrom, ggw. abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F14.21)
-   Cannabis-Abhängigkeitssyndrom, ggw. abstinent in beschützen- der Umgebung (ICD-10: F12.21)
-   Nikotin-Abhängigkeitssyndrom, ggw. Substanzgebrauch (ICD-10: F17.24)
         Der Kläger habe mit zwölf Jahren angefangen, Nikotin und Cannabis zu konsumieren; mit dreizehn Jahren seien Kokain und Heroin hinzugekommen. In der Realschule sei es zu Problemen wegen des Drogenkonsums gekommen. In der Folge habe der Kläger längere Zeit in M.___ gelebt; dort sei er abstinent gewesen. Im Jahre 1995 habe ein erster ambulanter Entzugsversuch stattgefunden. Seither seien immer wieder Rückfälle zu verzeichnen gewesen. 1999 sei es zu einer zehntägigen Hospitalisation im Psychiatrie-Zentrum I.___ gekommen. Anschliessend daran sei er ambulant betreut worden. Gegenwärtig konsumiere er nur noch sporadisch Heroin und Kokain. Allerdings bestehe ein ständiger Alkoholkonsum. Der Kläger sei aufgrund einer zunehmend depressiven Symptomatik und der Exazerbation des Alkoholkonsums bei sich zuspitzender psychosozialer Situation mit völliger Überforderung in die Klinik eingetreten. Der Kläger habe sich im Verlauf der Hospitalisation antriebslos, überfordert und dysphorisch gezeigt.
         Oberarzt Dr. med. N.___ und Chiropraktor O.___ von der Universitätsklinik P.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2003 (Urk. 12/33/4; vgl. auch Urk. 12/33/6) eine chronische rezidivierende Lumbalgie bei bekannter Segmentdegeneration mit Diskushernie paramedian rechts auf der Höhe L4/L5 und L5/S1 (vgl. auch den Radiologiebericht von Oberarzt Dr. med. Q.___ von der Universitätsklinik P.___ vom 20. Oktober 2003 [Urk. 12/33/5]). Der Kläger sei seit zwei Tagen schmerzfrei und klage nur noch über eine leichtgradige Verspannung der Rückenmuskulatur.
         Dr. med. S.___ von der L.___ führte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2003 (Urk. 12/33/1) aus, dass der Kläger seiner Rückenprobleme wegen den Beruf als Maurer habe aufgeben müssen. Die mit der Unterstützung der Invalidenversicherung angefangene Ausbildung zum Bauführer habe ihn überfordert. Hinzu seien soziale Schwierigkeiten, die Trennung von seiner Ehefrau und der Drogenkonsum gekommen. Seit Oktober 2001 sei der Kläger zu mehr als 80 % arbeitsunfähig. Aufgrund der Schwere der psychischen Störungen (insbesondere der Persönlichkeitsstörung) sei die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit des Klägers - auch unabhängig vom Drogenkonsum - inzwischen so schwer eingeschränkt, dass auch auf längere Sicht kaum eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Dr. S.___ erhob folgende Diagnosen:
-   Rezidivierende depressive Störung
-   Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, dissozialen, zwanghaften, negativistischen und emotional instabilen Anteilen
-   Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, Cannabis und Nikotin, ständiger Konsum
-   Abhängigkeitssyndrom von Heroin, Substitution mit Subutex
-   Abhängigkeitssyndrom von Kokain, episodischer Konsum
-   Chronisch rezidivierende Lumbalgie bei bekannter Segmentdegeneration mit Diskushernie paramedian rechts auf Höhe L4/5 und L5/S1
         Dr. S.___ äusserte sich am 13. August 2005 dahingehend, dass der Gesundheitszustand des Klägers stationär sei. Die Diagnosen hätten sich nicht verändert. Dem Kläger sei weiterhin keine Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 12/59).
4.3     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass beim Kläger bereits seit geraumer Zeit Gesundheitsbeeinträchtigungen von erheblicher Schwere vorliegen. Zum einen handelt es sich dabei um somatische Beschwerden, nämlich erhebliche Rückenbeschwerden, weshalb es dem Kläger nicht mehr möglich war, seinen erlernten Beruf als Maurer weiter auszuüben. Die Eidgenössische Invalidenversicherung unterstützte deshalb - nachdem Dr. D.___ dringend dazu geraten hatte (vgl. Urk. 12/4) - eine Umschulung auf einen körperlich weniger belastenden Beruf (Urk. 12/8). Wie bereits ausgeführt wurde, begann der Kläger im April 2000, nachdem er den entsprechenden Vorbereitungskurs absolviert und die Aufnahmeprüfung bestanden hatte, die dreijährige Ausbildung zum Bauführer. Ab 1. Mai 2001 war er im Rahmen dieser Umschulung als Bauführer-Praktikant tätig und bis zum 8. Oktober 2001 in dieser leidensangepassten Tätigkeit auch voll arbeitsfähig. In dieser Zeit spielten die Rückenbeschwerden, da die Tätigkeit als Bauführer insofern nicht belastend war, bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Rolle mehr; deswegen waren jedenfalls gemäss medizinischer Aktenlage keine Arztbesuche mehr zu verzeichnen.
         Zum anderen liegen beim Kläger erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen psychischer Natur vor. Auch diese Gesundheitsstörungen sind bereits seit geraumer Zeit vorhanden. Hinzu kommt die Suchtmittelproblematik, die bereits seit dem Jugendalter besteht. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass weder der Drogenkonsum noch die psychischen Gesundheitseinschränkungen vor dem 8. Oktober 2001 zu einer (längeren) Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Der Kläger war zwar im Jahre 1999 während einiger Tage im Psychiatrie-Zentrum I.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 12/33/3). Dieser Umstand ist jedoch vorliegend nicht von entscheiderheblicher Bedeutung. Ins Gewicht fällt zum einen, dass der Kläger die - seinem Rückenleiden angepasste Tätigkeit - als Bauführer-Praktikant zunächst während mehrerer Monate ausüben und zuvor die erste theoretische Ausbildungsphase absolvieren konnte. Zum anderen ist streitentscheidend, dass erst seit dem 8. Oktober 2001 eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen dokumentiert ist, dass die nunmehr vorliegende Invalidität aus denselben psychischen Gründen eingetreten ist und dass die Rückenbeschwerden des Klägers insoweit keine Rolle spielen, als es sich beim Beruf des Bauführers ja gerade um eine Tätigkeit handelt, die den Rücken nicht belastet. Das war - wie ausgeführt - auch der Grund für die Umschulung.
         Aus dem Gesagten folgt einerseits, dass zwischen der nunmehr bestehenden Invalidität und der im Jahre 1999 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit als Maurer (bedingt durch die Rückenbeschwerden) weder ein sachlicher noch zeitlicher Konnex besteht, weshalb die Leistungspflicht der Beklagten 2 ausser Frage steht. Andererseits ergibt sich, dass zwischen der Invalidität und der ab 8. Oktober 2001 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit als Bauführer-Praktikant sowohl die zeitliche als auch die sachliche Konnexität gegeben ist, was die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten 1 begründet.
         Soweit die Beklagte 1 dagegen einwandte, dass der Kläger bereits seit geraumer Zeit Drogen konsumiere und psychische Gesundheitsprobleme habe, kann sie daraus im vorliegenden Kontext nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn aus diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen resultierte eben - wie ausgeführt - vor dem 8. Oktober 2001 nie eine relevante Arbeitsunfähigkeit. Als der Kläger seine Ausbildung als Bauführer in Angriff nahm, die erforderlichen Prüfungen absolvierte und sein Praktikum begann, war er offensichtlich arbeitsfähig; seine körperliche und insbesondere auch psychische Verfassung liess diese Tätigkeiten zu. Der Einwand der Beklagten 1, dass der Kläger aufgrund seines Drogen- und Alkoholkonsums gesundheitlich derart angeschlagen gewesen sei, dass er von Anfang an als Bauführer-Praktikant arbeitsunfähig gewesen sei, findet in den Akten keine Stütze. Auch das Vorbringen der Beklagten 1, wonach die heute beim Kläger bestehende Invalidität auf psychische und somatische Ursachen zurückzuführen sei, ist nicht zutreffend, denn aus somatischer Sicht wäre der Kläger als Bauführer (-Praktikant) nach wie vor arbeitsfähig, denn dabei handelt es sich - wie erwähnt - um eine Tätigkeit, die den Rücken nicht belastet. Der Kläger ist - wie etwa Dr. J.___ und med. pract. K.___ einleuchtend und nachvollziehbar darlegten (vgl. Urk. 12/33/2) - aus psychischen Gründen nicht fähig, weiter als Bauführer (-Praktikant) zu arbeiten beziehungsweise die Umschulung abzuschliessen.
         Da zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist und im Übrigen durch die Akten zweifelsfrei belegt wird (vgl. etwa Urk. 12/36, 12/38-41 und 12/60), dass der Kläger zu 100 % erwerbsunfähig ist, ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Beklagte 1 dem Kläger eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente auszurichten hat.
4.4
4.4.1   Zu prüfen bleibt, ob der Kläger lediglich Anspruch auf obligatorische oder auch auf überobligatorische Invalidenleistungen der Beklagten 1 hat.
         Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus gesundheitlichen Gründen keine Vorbehalte angebracht werden dürfen, ermächtigt Art. 331c des Obligationenrechts (OR) die Vorsorgeeinrichtungen, im weitergehenden Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Gesundheitsvorbehalt anzubringen, der aber höchstens fünf Jahre dauern darf. Tritt ein spezielles Risiko ein, für das ein Vorbehalt angebracht worden ist, ist die Leistung nur im Rahmen des Obligatoriums geschuldet (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, N 334 f. mit Hinweisen).
4.4.2   Die Beklagte 1 brachte mit Schreiben vom 20. Februar 2002 (Urk. 7/10; vgl. auch Urk. 7/9) folgenden Vorbehalt an:
Bei Invalidisierung infolge „Wirbelsäulenleiden und deren Folgen sowie psychischen Störungen und deren Folgen“ werden keine Versicherungsleistungen erbracht.
         Die Beklagte 1 führte weiter aus, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu normalen Bedingungen versichert würden. Auch diejenigen Leistungen, die mit den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen erworben worden seien, würden zu normalen Bedingungen versichert. Der Vorbehalt gelte bis zum 30. Oktober 2006.
4.4.3   Der obenstehende Vorbehalt erweist sich - entgegen den Vorbringen des Klägers - als rechtsgültig. Soweit der Kläger ausführen liess, dass zum Zeitpunkt, als er den Gesundheitsfragebogen (vgl. Urk. 7/7) ausgefüllt habe, keine „psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ bestanden habe, weshalb auch keine Pflicht bestanden habe, etwas zu melden (Urk. 16 S. 3 Ziffer 3), ist dies nicht stichhaltig. Zum einen wird im Gesundheitsfragebogen der Beklagten 1 (Urk. 7/7) einfach nach gesundheitlichen Störungen gefragt. Eine Beschränkung auf Gesundheitsstörungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird nicht gemacht, so dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, neben seinen Rückenbeschwerden auch seine psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu deklarieren. Zum anderen verkennt der Kläger, dass die Beklagte 1 erst in der Lage ist, einen Gesundheitsvorbehalt anzubringen, wenn ihr der Beitritt einer neuen versicherten Person gemeldet und die entsprechende Gesundheitsdeklaration eingereicht wird. Als die Beklagte 1 am 6. Februar 2002 die Anmeldung des Klägers erhielt (Urk. 7/7) und gleichzeitig auch sein Austritt gemeldet wurde, weil er aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/8), durfte die Beklagte 1 deshalb einen Vorbehalt betreffend psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen anbringen.
         Daraus folgt, dass die Klage, soweit damit die Ausrichtung überobligatorischer Leistungen beantragt wurde, abzuweisen ist, vorbehältlich der durch Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) garantierten Leistungen (was die Beklagte 1 im Übrigen bereits in ihrem Schreiben vom  20. Februar 2002 [Urk. 7/10] zutreffend erkannte).
4.4.4   Wie die Beklagte 1 zu Recht ausführte, hat der Kläger - unabhängig vom Gesundheitsvorbehalt - auch deshalb keinen Anspruch auf überobligatorische Leistungen (vorbehältlich Art. 14 Abs. 1 FZG), weil er zum Zeitpunkt, als er aus psychischen Gründen arbeitsunfähig beziehungsweise invalid wurde, bei der Beklagten 1 erst provisorischen Versicherungsschutz genoss. Er war ihr nämlich - wie bereits ausgeführt - erst am 6. Februar 2002 gemeldet worden (Urk. 7/7). Aus Ziffer 2.2 des anwendbaren Vorsorgereglements (Urk. 7/4) ergibt sich, dass der Kläger - da er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, die seine Umschulung finanzierte, angemeldet war - solange lediglich provisorischen Versicherungsschutz genoss, bis sich die Beklagte 1 aufgrund des Gesundheitsfragebogens und allfälliger weiterer Abklärungen zur definitiven Aufnahme geäussert hat. Für den Fall, dass während der Dauer des provisorischen Versicherungsschutzes ein Vorsorgefall eintritt, der auf eine vorbestehende Krankheit zurückzuführen ist, werden die Leistungen gemäss Reglement (Urk. 7/4 Ziffer 2.2 Abs. 7) auf die gesetzlich vorgeschriebenen beschränkt.
         Da im vorliegenden Fall die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen (inklusive Drogen- und Alkoholabusus) vorbestehend sind und der Kläger lediglich provisorischen Versicherungsschutz genoss, ist die Beklagte 1 auch aus diesen Gründen nicht verpflichtet, überobligatorische Leistungen auszurichten (vorbehältlich Art. 14 Abs. 1 FZG).
4.5     Der Rentenbeginn ist angesichts der Regelung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, auf den 1. April 2002 (Beginn der Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung [vgl. Urk. 12/44]) festzusetzen. Entgegen dem Antrag des Klägers stehen ihm nicht schon ab dem 1. Februar 2002 Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge zu, da er in den Monaten Februar und März 2002 noch Taggelder der Invalidenversicherung bezog (vgl. Urk. 12/44 S. 3 unten). Der Rentenanspruch entsteht nämlich solange nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb Taggelder der Invalidenversicherung bezieht (BGE 123 V 273 Erw. 2c; vgl. auch Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 63).
4.6     Gemäss dem grundsätzlich auch auf Invalidenleistungen anwendbaren Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts ist vom Tage der Klageeinleitung an ein Verzugszins geschuldet. Die Beklagte 1 ist daher zu verpflichten, auf den bis zum 2. März 2006 fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab diesem Zeitpunkt sowie auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen.

5.
5.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
5.2
5.2.1   Der Anspruch des teilweise obsiegenden Klägers, der durch eine Behörde vertreten wird, auf eine Parteientschädigung ist jedoch zu verneinen, da ihm durch die Prozessführung keine Kosten entstanden sind.
5.2.2   Ebenso wenig besteht ein Anspruch der teilweise obsiegenden Beklagten 1 und der vollständig obsiegenden Beklagten 2 auf Parteientschädigung. Der Kläger wäre im vorliegenden Verfahren nämlich nur kosten- und entschädigungspflichtig, wenn ihm im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer vorzuwerfen wäre, er hätte sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten. Dies ist nicht der Fall.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger im Sinne der Erwägungen ab 1. April 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 2. März 2006 auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).