Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00032[9C_502/2007]
BV.2006.00032

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 31. Mai 2007
in Sachen
T.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Zanettin
Advokaturbüro Ch. Möhr
Bahnhofstrasse 8,

gegen

Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1944, arbeitete vom 16. Oktober 2000 bis 31. März 2004 bei der A.___ AG als Deckenmonteur/Equipenchef (vgl. Zeugnis vom 5. April 2004, Urk. 2/2) und war in dieser Eigenschaft bei der Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich, vorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/4-2/11). Seit dem 1. Juni 2004 bezieht er wegen einer therapieresistenten beidseitigen chronischen ulnaren und radialen Epicondylalgie sowie einer chronischen Periarthropathie der linken Schulter (vgl. ärztliches Zeugnis vom 23. Oktober 2003, Urk. 12/2) eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 27. August 2004, Urk. 12/3). In der Folge stellte T.___ bei der Winterthur Columna den Antrag auf Zusprechung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge. Diesen hiess die Winterthur Columna mit Beginn ab 5. Juni 2005 (Urk. 2/15 und 2/17) grundsätzlich gut und berechnete die Rentenleistungen gemäss ihrem Vorsorgeplan gültig ab 1. April 2003 (Urk. 2/12), wonach die Invalidenrente 7,2 % dem im Pensionsalter voraussichtlich vorhandenen Alterskapital entspricht (Ziff. 2.2.1 des Vorsorgeplanes). Dies monierte T.___ und machte vorab geltend, dass nicht das Reglement zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit, sondern dasjenige anzuwenden sei, welches im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruches Geltung gehabt habe (vgl. Urk. 2/21). Gemäss dem Vorsorgeplan gültig ab 1. Januar 2004 (Urk. 2/3) betrage die Höhe der vollen jährlichen Invalidenrente 40 % des versicherten Lohnes (Ziff. 2.2.1 des Vorsorgereglements). Zudem sei der Leistungsbeginn auf den 5. Juni 2004 festzusetzen.

2.       Nachdem es zwischen den Parteien zu keiner Einigung gekommen ist, liess T.___ am 3. März 2006 durch Rechtsanwältin Isabelle Zanettin Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
            "  1.   Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine jährliche Invalidenrente im Umfang von Fr. 22'704.00 gemäss dem Vorsorgeplan, welcher am 5. Juni 2004 Gültigkeit hatte, auszurichten.
               2.   Es seien die nachzuzahlenden Rentenbeträge mit 5 % ab Einreichung der vorliegenden Klage zu verzinsen.
               3.   Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die jährliche Rente vom im Pensionsalter voraussichtlich vorhandenen Alterskapital mit Stand 2003 im Umfang von Fr. 21'772.00 auszurichten.
               Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

3.       Nachdem die Winterthur Columna in ihrer Klageantwort vom 26. Mai 2006 (Urk. 11) um Abweisung der Klage ersucht und beide Parteien anlässlich ihrer Replik vom 30. Juni 2006 (Urk. 16) und Duplik vom 21. August 2006 (Urk. 21) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 22. August 2006 (Urk. 22) als geschlossen erklärt.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Kläger von der Beklagten zugesprochenen Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge. Nicht mehr beanstandet wird der Beginn des Rentenanspruchs per 5. Juni 2005.
1.2     Bezüglich der Rentenhöhe lässt der Kläger im Wesentlichen vorbringen, anwendbar sei im vorliegenden Fall das Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2004. Daraus ergebe sich ein jährlicher Rentenanspruch von Fr. 22'704.-- (40 % von Fr. 56'760.--, Urk. 2/10 und 2/21).
1.3     Dagegen stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass der alte, bis 31. Dezember 2003 gültig gewesene Vorsorgeplan anwendbar sei. Andernfalls wäre es möglich, dass sich der Versicherte noch versichern könne, wenn das versicherte Ereignis (Invalidität) bereits eingetreten sei. Der Leistungsanspruch sei bei Beginn der reglementarischen Beitragsbefreiung entstanden. In Übereinstimmung mit der Invalidenversicherung sei diese dem Kläger nach drei Monaten ab dem 5. September 2003 gewährt worden (Urk. 11 und 21).

2.
2.1     Im vorliegenden Fall ist der Leistungsanspruch des Klägers grundsätzlich anerkannt. Auf den beantragten Beizug der Akten der Invalidenversicherung konnte daher verzichtet werden.
2.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Abzustellen ist bezüglich des Invaliditätsbegriffes auf Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Leistungspflichtig ist diejenige Vorsorgeeinrichtung, welcher die versicherte Person angeschlossen war, als die letztlich zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eingesetzt hat. Unbestrittenermassen ist dies im vorliegenden Fall der 5. Juni 2003 (Urk. 12/3).
2.3     Massgebend bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind hingegen grundsätzlich die Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruches galten und nicht jene, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität nach sich zog, in Kraft waren (BGE 121 V 97). Der Leistungsanspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung entstand vorliegend nach Ablauf der Wartezeit per 1. Juni 2004 (Urk. 12/3). Anzuwenden ist daher entgegen den Ausführungen der Beklagten das Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2004 (Urk. 2/13) und nicht dasjenige gültig ab 1. April 2003 (Urk. 2/12). Nichts daran zu ändern vermag insbesondere die Tatsache, dass die Beklagte gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) ihren Rentenanspruch reglementarisch aufgeschoben hat, solange der Beklagte das Krankentaggeld erhalten hat, da diese Bestimmung nicht die Frage der Entstehung des Invalidenrentenanspruchs zum Gegenstand hat (BGE 129 V 15). Ebenfalls nicht von Bedeutung ist der Zeitpunkt der reglementarischen Beitragsbefreiung für die Frage, wann die Invalidität eingetreten ist. Daraus folgt, dass die volle jährliche Invalidenrente 40 % des versicherten Lohnes des Klägers beträgt (Ziff. 2.2.1 des Vorsorgereglementes), welcher ab dem 1. Januar 2004 gemäss dem persönlichen Ausweis mit Fr. 56'760.-- beziffert wurde (Urk. 2/10). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger ab dem 5. Juni 2005 eine jährliche Invalidenrente im Umfang von Fr. 22'704.-- auszurichten.
2.4     Verzugszinsen sind auf Rentenleistungen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte hat daher die nachzuzahlenden Rentenbeträge ab dem 3. März 2006 antragsgemäss mit 5 % zu verzinsen.

3.
3.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
3.2     Mit Kostennote vom 30. Juni 2006 (Urk. 18) macht Rechtsanwältin Isabelle Zanettin einen Aufwand von 39,6 Stunden und Barauslagen von Fr. 130.40 geltend. Dabei verkennt sie, dass nur Aufwendungen in direktem Zusammenhang mit dem Klageverfahren vor dem hiesigen Gericht zu entschädigen sind. Somit entfallen sämtliche vorprozessualen Aufwendungen bis zum Verfassen der Klage. Im Übrigen erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt 11,5 Stunden für die Klageschrift und 6 Stunden für die Replik als eindeutig überhöht, zumal sich bei der strittigen Rechtsfrage keine grossen juristischen Schwierigkeiten stellen und die Rechtsvertreterin ihre Hauptargumente bereits vor dem Klageverfahren anbringen konnte. In Anlehnung an in ähnlichen Fällen zugesprochenen Entschädigungen rechtfertigt sich die Annahme eines zeitlichen Aufwands von 6 Stunden für das Abfassen der Klageschrift, darin inbegriffen das notwendige Instruktionsgespräch mit dem Kläger, und eines solchen von 3 Stunden für die Replik und das Studium der gerichtlichen Verfügungen und des Endentscheides. Bei einem anerkannten Stundenaufwand von 9 Stunden und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Prozessentschädigung somit aufgerundet auf Fr. 2'000.-- (inkl. 7,6 % MWSt und Barauslagen, welche im übrigen nicht positionsbezogen und datiert ausgewiesen wurden) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich, verpflichtet, dem Kläger eine jährliche Invalidenrente ab dem 5. Juni 2005 in Höhe von Fr. 22'704.-- auszurichten. Die fälligen Rentenbetreffnisse sind ab Einreichung der Klage am 3. März 2006 mit 5 % zu verzinsen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Isabelle Zanettin, unter Beilage des Doppels von Urk. 23
- Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).