Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 8. Juni 2007
in Sachen
M.___
Kläger
gegen
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
c/o Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt,
General Guisan-Quai 40, Postfach, 8002 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1952, war seit 1. März 1989 bei der Z.___ AG, "___", als Hauswart angestellt und bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend Sammelstiftung) vorsorgeversichert (vgl. Urk. 9/1 und Urk. 13/29/41). Am 7. Januar 1997 rutschte M.___ auf einem vereisten Weg aus und stürzte zu Boden auf die linke Körperseite. Dabei zog er sich eine Kontusion des Kreuzbeines und der Lendenwirbelsäule (LWS) zu und war seit 28. Januar 1997 wegen der Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/31/19). Fünf Monate nach diesem Ereignis wurden durch eine Magnetresonanztomographie Diskushernien L3/4 und L4/5 festgestellt. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich, übernahm die Heilungskosten und richtete dem Versicherten Taggelder aus. Per 17. September 1997 stellte sie mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den noch vorhandenen Beschwerden und dem Ereignis vom 7. Januar 1997 ihre Leistungen ein (Verfügung vom 5. Januar 1998, Urk. 13/3/1-4). Das Arbeitsverhältnis bei der Firma Z.___ AG wurde per 31. März 1998 aufgelöst (Urk. 13/29/41).
1.2 Am 29. Dezember 1997 meldete sich M.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/5). Mit Wirkung ab 1. Januar 1998 richtete ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine auf einem Invaliditätsgrad von 56 % basierende Invalidenrente samt einer Ehegattenzusatzrente aus (Verfügung vom 5. Januar 1999, Urk. 13/17). Die dagegen vom Versicherten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, erhobene Beschwerde vom 22. Januar 1999 (Urk. 13/20) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 10. Juli 2000, Urk. 13/22). Auch das in der Folge angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) bestätigte in Abweisung der Beschwerde vom 7. September 2000 (Urk. 13/24) den Rentenentscheid der IV-Stelle (Urteil des EVG vom 27. April 2001, Urk. 13/28). Die Sammelstiftung gewährte M.___ für die Zeit vom 28. Januar 1999 bis 30. Juni 2000 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. Juli 2000 entsprechend der IV-Stelle eine solche basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 2/1 und Urk. 9/1).
1.3 Im Rahmen des im Januar 2002 von Seiten der IV-Stelle eröffneten Revisionsverfahren machte M.___ geltend, dass er unter sehr starken körperlichen sowie psychischen Beschwerden leide (Fragebogen für die Rentenrevision vom 4. April 2002, Urk. 13/35/1-2). Gleichzeitig reichte er das Arztzeugnis von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, "___", vom 19. Dezember 2001 (Urk. 13/35/4-6) ein. Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht dieser Ärztin vom 21. Juni 2002 (Urk. 13/36) ein und beauftragte Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, "___", mit dem Erstellen eines Gutachtens (Expertise vom 9. Oktober 2002, Urk. 13/44). Gestützt darauf erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2002 die Invalidenrente. Dem Versicherten wurde mit Wirkung ab 1. April 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % basierende, ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung samt einer Ehegattenzusatzrente zugesprochen (Verfügung vom 6. November 2002, Urk. 13/48). Mit Verfügung vom 20. April 2004 erwarb die Ehefrau des Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab März 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 13/53), woraufhin die IV-Stelle die Rente von M.___ im Sinne von Art. 37 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) plafonierte (Verfügung vom 20. April 2004, Urk. 13/52).
1.4 M.___ beantragte bei der Sammelstiftung die Erhöhung der Invalidenrente, welches Ansinnen abschlägig beantwortet wurde (vgl. Urk. 8).
2. Mit Eingabe vom 14. März 2006 (Urk. 1) liess M.___ durch Miloslav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Zürich, gegen die Sammelstiftung Klage erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen:
"Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine ganze IV-Rente aus zweiter Säule auszurichten."
Die Sammelstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 6. Juli 2006 (Urk. 8) auf Abweisung der Klage unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Mit Verfügung vom 17. Juli 2006 (Urk. 10) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei. Mit Eingabe vom 22. August 2006 (Urk. 16) teilte Miloslav Milovanovic mit, dass er M.___ nicht mehr vertrete. Nachdem sich M.___ innert der Frist zur Replik nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. September 2006 (Urk. 17) für geschlossen erklärt.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Ferner sehen die Übergangsbestimmungen zur 1. BVG-Revision unter lit. f vor, dass Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, dem bisherigen Recht unterstehen (Abs. 1). Der Beschwerdeführer bezog seit Januar 1999 eine Invalidenrente, deren Erhöhung im März 2006 eingeklagt wurde. Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist.
2.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Zur Begründung der Klage liess der Kläger im Wesentlichen ausführen (Urk. 1), er habe am 7. Januar 1997 als Angestellter der Z.___ AG einen Unfall erlitten und sich dabei schwere Verletzungen zugezogen. Die Unfallversicherung habe die damals entstandenen psychischen Beschwerden nicht als unfallkausal anerkannt und deshalb eine Ausrichtung von Versicherungsleistungen abgelehnt. Die IV-Stelle habe jedoch ab 1. Januar 1998 eine Invalidität von 56 % anerkannt und dem Kläger seither eine halbe Rente ausgerichtet. Mit Verfügung vom 6. November 2002 habe die IV-Stelle eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers anerkannt und ihm aufgrund eines Invaliditätsgrades von 67 % eine ganze Rente zugesprochen. Die Beklagte anerkenne diese Verschlechterung nicht, weil sie fälschlicherweise der Meinung sei, beim Grund für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers handle es sich um eine neue Erkrankung. Aus dem eingereichten Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, "___", vom 28. Juni 2005 gehe klar hervor, dass die psychischen Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten seien.
3.2 Demgegenüber brachte die Beklagte im Wesentlichen vor, anfänglich sei sie von einer 100%igen Invalidität des Klägers ausgegangen, weshalb sie ihm auch eine volle Invalidenrente ausbezahlt habe. Mit Abrechnung vom 4. September 2000 habe sie den Leistungsanspruch auf einen Invaliditätsgrad von 56 % korrigiert. Die bereits erbrachten, überhöhten Rentenleistungen habe sie nicht mehr zurückgefordert. In der Folge sei der Kläger mit einem aktiven Teil von 44 % rückwirkend per 31. März 1998 aus ihrem Vorsorgewerk ausgeschieden. Mit Verfügung vom 6. November 2002 habe die IV-Stelle neu einen Invaliditätsgrad von 67 % und damit einen ganzen Rentenanspruch anerkannt. Die Erhöhung sei aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ab 10. Januar 2001 erfolgt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei am 31. März 1998 und die Nachdeckungsfrist damit per April 1998 beendet worden. Gemäss Urteil des EVG vom 27. April 2001 habe zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestanden. Wenn demnach die Arbeitsunfähigkeit, aufgrund welcher eine Erhöhung des Invaliditätsgrades vorgenommen worden sei (psychische Erkrankung), nicht dieselbe Arbeitsunfähigkeit sei, welche während des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Firma Z.___ AG eingetreten sei (rheumatologische Erkrankung), dann müsse die sachliche Konnexität zwischen der damals bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitsunfähigkeit, welche zu einer Erhöhung der Invalidität geführt habe, verneint werden.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, nachdem diesem von der IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2002 (Urk. 13/48) mit Wirkung ab 1. April 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % basierende ganze Invalidenrente zugesprochen worden ist (Erhöhung des Invaliditätsgrades von 56 % auf 67 %), ebenfalls eine auf diesen Grad erhöhte Invalidenrente auszurichten. Dies hängt davon ab, ob die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 56 % auf 67 % in einem engen sachlichen Zusammenhang zu der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht.
4.2
4.2.1 Aus den beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung ist ersichtlich, dass dem Kläger aufgrund folgender Diagnosen eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1998 zugesprochen worden war (vgl. insbesondere Urk. 13/8, Urk. 13/9, Urk. 13/14, Urk. 13/15 und Urk. 13/28): - posttraumatische Segmentpathologie L4/L5 seit 07.01.97 - neue Diskushernie L4/L5 rechts - lumbospondylogenes Syndrom rechts - St. n. Diskushernie L4/L5 links, derzeit asymptomatisch Die IV-Stelle kam gestützt auf die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 75 % und aufgrund eines Einkommensvergleiches zum Schluss, dass ein Invaliditätsgrad von 56 % vorlag (Urk. 13/15-17), was letztinstanzlich vom EVG mit Urteil vom 27. April 2001 (Urk. 13/28) bestätigt wurde.
4.2.2 Die Psychiaterin Dr. A.___ stellte im Arztzeugnis vom 19. Dezember 2001 (Urk. 13/35/4-6) die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bei einer prämorbid anscheinend gesunden, aber einfach strukturierten Persönlichkeit und einer chronifizierten Depression mittleren Grades in Komorbidität mit einer Angststörung. Beim Kläger liege eine protrahierte Reaktion auf die belastenden Ereignisse des Jahres 1997 vor. Für die Diagnose einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung sprächen die Dauer der Symptome (es sei bekannt, dass bei etwa einem Drittel der Patienten mit PTBS die Symptome länger als fünf Jahre dauerten), die sogenannten Symptome des Wiedererlebens (tägliche Gedanken und Erinnerungen an das Trauma) und die Vermeidungssymptome (Meiden von Situationen, die an das Trauma erinnerten). Die häufigsten konkomitierenden psychischen Erkrankungen beim PTBS seien Depressionen und somatoforme Störungen (zum Beispiel somatoforme Schmerzstörung). Den Grund für die Schmerzen des Beschwerdeführers sehe sie zum grossen Teil in den somatisch objektivierbaren Befunden, aber auch im Rahmen des PTBS. Die wegen des Unfalls primär organisch bedingten Schmerzen des Klägers hätten zu einer erheblichen körperlichen Beeinträchtigung geführt, wobei die psychosozialen Faktoren wiederum zur Aufrechterhaltung des Störungsbildes beitrügen. Es bestehe ein enges Zusammenwirken von biologischen (zum Beispiel Muskelschwäche), psychologischen (Angststörung, Depression) und sozialen Faktoren (Arbeitsunfähigkeit). Deshalb scheine eine interdisziplinäre Therapie wie zum Beispiel in der Klinik Y.___, "___", als sinnvoll. Ein solcher bio-psycho-sozialer Therapieansatz werde beim Kläger erst nach der definitiven Lösung und Sanierung seiner sozialen Lage möglich sein. Die Psychotherapie und die Behandlung mit Psychopharmaka (Antidepressiva) hätten dem Kläger nur zeitweise eine leichte Linderung seiner Beschwerden gebracht. Sein Zustand habe sich in den letzten Monaten, gesamthaft gesehen, deutlich verschlechtert. Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und voll invalid.
4.2.3 In ihrem Bericht vom 21. Juni 2002 (Urk. 13/36/1-2) hielt Dr. A.___ an den Diagnosen gemäss Arztzeugnis vom 19. Dezember 2001 (Urk. 13/35) fest und hielt den Kläger seit 10. Januar 2001 weiterhin für 100 % arbeitsunfähig. Ergänzend führte sie aus, dass sich der Gesamtzustand des Klägers seit der letzten Berichterstattung im Dezember 2001 verschlechtert habe. Vor zirka sechs Monaten sei auch noch seine Ehefrau erkrankt und inzwischen nicht mehr arbeitsfähig. Seit 1997 habe sie hauptsächlich die finanzielle Last des Ehepaars getragen. Die Prognose sei ungünstig. Seit der Erkrankung seiner Frau gehe es dem Kläger in jeder Hinsicht noch schlechter und er werde noch mehr von Zukunftsängsten geplagt.
4.2.4 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2002 (Urk. 13/44) beim Kläger eine Anpassungsstörung mit deutlichen depressiven Symptomen und Angst (ICD-10 F43.2) sowie eine psychische Überlagerung der körperlichen Beschwerden (ICD-10 F54). Der psychische Gesundheitszustand des Klägers habe sich seit 10. Januar 2001 verschlechtert. Allein aus psychiatrischen Gründen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Unter Berücksichtigung der somatischen Seite komme man auf eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 66 2/3 %. Die Wiedereingliederung sei in dieser psychischen Verfassung nicht möglich. Seine Exploration habe tatsächlich psychische Störungen ergeben, die in der Wertung der Arbeitsfähigkeit mitzuberücksichtigen seien. Die Störungen des Klägers seien bereits in den Berichten von Dr. A.___ detailliert beschrieben worden. Mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe er aber etwas Mühe. Eine solche setze eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses voraus oder auch ein belastendes Ereignis. Der Kläger sei in keine dieser Situationen geraten. Es handle sich um einen Bagatellunfall, welche beim Kläger keine psychischen Spuren hinterlassen habe. Allerdings leide der Kläger in somatischer Hinsicht an den Unfallfolgen. Diese hätten trotz vielen Behandlungen nicht behoben werden können. Die Diagnose einer Anpassungsstörung scheine in diesem Fall zutreffender zu sein. Die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung sei unbedingt erforderlich, da sich der Kläger nach jeder Sitzung besser fühle. Die Prognose sei nach längerem Dispens von der Arbeit und zusätzlicher psychischer Entwicklung ungünstig.
4.2.5 In Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. B.___ sind hinsichtlich der von Dr. A.___ erstellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung wesentliche Diagnosekriterien nicht erfüllt, weshalb sie nicht zu überzeugen vermag. Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder langandauernd), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder der Umstand, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen zu sein (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Krankheiten, ICD-10 Kapital V (F), 4. Auflage, Bern 2000, Seite 169 f.). Wie auch der Gutachter Dr. B.___ festgehalten hat, war der Kläger keiner aussergewöhnlichen Bedrohungssituation oder einer solchen katastrophenartigen Ausmasses ausgesetzt (Urk. 13/44). Es ergibt sich übereinstimmend aus den Akten, dass es sich beim Sturz des Klägers auf einer vereisten Strasse im Januar 1997 bloss um einen Bagatellunfall gehandelt hat, waren doch auch die daraus resultierenden Verletzungen nicht gravierend. Ebenso wenig stellen die nachfolgenden Vorkommnisse, die von Dr. A.___ als traumatisierend beschrieben werden, wie die Kündigung der Stelle, die andauernden Schmerzen und die finanzielle Abhängigkeit von der Ehefrau beziehungsweise deren Erkrankung, keine aussergewöhnliche Bedrohungssituation oder eine solche katastrophenartigen Ausmasses dar, welche fast bei jedem eine tiefe Verzweiflung hervorgerufen hätte. Auch wenn beim Kläger die für eine posttraumatische Belastungsstörung typischen Symptome (Dauer der Symptome, Wiedererlebenssymptom und Vermeidungssymptome, Urk. 13/35/4-6), vorhanden sein sollten, sind die genannten Voraussetzungen für die Erstellung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass beim Kläger eine solche vorliegt. Die weitere von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer chronifizierten Depression mittleren Grades in Komorbidität mit einer Angststörung wird nicht weiter begründet und ist daher auch nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund kann auf die Berichte von Dr. A.___ nicht abgestellt werden.
Bei Anpassungsstörungen handelt es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastendenden Lebensereignissen auftreten. Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst, Besorgnis (oder eine Mischung von diesen), ein Gefühl unmöglich zurecht zu kommen, vorausplanen oder in einer gegenwärtigen Situation fortfahren zu können, ferner eine Einschränkung bei der Bewältigung der alltäglichen Routine. Der Betreffende kann sich so fühlen, als stehe er kurz vor dramatischem Verhalten oder Gewaltausbrüchen, wozu es aber selten kommt. Die Störung beginnt im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung. Die Symptome halten in der Regel nicht länger als sechs Monate an (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Krankheiten, ICD-10 Kapital V (F), Seite 170 ff.).
Der Kläger weist zweifellos Merkmale einer Anpassungsstörung auf. Gemäss Dr. B.___ leidet der Kläger an Ängsten, Existenzsorgen, fühle sich von niemanden verstanden, ins Abseits gedrängt, sei deshalb unglücklich und fühle sich unzufrieden, minderwertig und wertlos. Er klage über eine Schwäche und Kraftlosigkeit, die wohl in Verbindung mit einer depressiven Antriebsstörung zu bringen seien. Der Kläger mute sich nichts mehr zu und könne nicht einmal mehr leichtere Hausarbeit verrichten (Urk. 13/44 S. 5). Im Weiteren verweist Dr. B.___ auch auf die detaillierten Ausführungen von Dr. A.___ im Arztzeugnis vom 19. Dezember 2001 (Urk. 13/35/4-6) und in deren Bericht vom 21. Juni 2002 (Urk. 13/36/1-2). Da aber die Anpassungsstörung im Allgemeinen innerhalb von einem Monat nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung beginnt und sie in der Regel nicht länger als sechs Monate dauert, scheint sie grundsätzlich nicht geeignet, eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität zu bewirken. So sind die psychischen Beeinträchtigungen beim Kläger erst gut zwei Jahre nach dem Unfall vom Januar 1997 aufgetreten und halten diese nunmehr schon seit Jahren an. Entgegen den Vorbringen in der Klageschrift (Urk. 1) kann zur Frage nach dem Beginn der psychischen Beschwerden nicht auf das Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 28. Juni 2005 (Urk. 2/5) abgestellt werden. Zwar attestierte dieser dem Kläger darin das Vorhandensein von psychischen Beschwerden bereits seit dem Unfall vom 7. Januar 1997, indes ist diese Einschätzung mit den weiteren vom Kläger selber eingereichten Berichten nicht stimmig. Einerseits erwähnte Dr. C.___ in seinem Schreiben an den ehemaligen Rechtsvertreter des Klägers, Miloslav Milovanovic, vom 1. Oktober 2001 (Urk. 2/6) das Vorliegen von psychischen Beschwerden mit keinem Wort, sondern finden sich darin rein somatische Diagnosen. Ebenso wenig ergeben sich entsprechende Hinweise aus dem Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, "___", an Dr. C.___ vom 23. Oktober 1997 (Urk. 2/9). Im Gegenteil empfahl der Chirurg in diesem Zeitpunkt zur Behebung der Rückenbeschwerden die Vornahme eines operativen Eingriffs, wozu regelmässig nur dann geraten wird, wenn die Beschwerden tatsächlich auf das Rückenleiden zurückzuführen sind. Ferner ist dem Urteil des EVG vom 27. April 2001 zu entnehmen, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch die IV-Stelle im Januar 1999 psychische Probleme beim Beschwerdeführer noch gar kein Thema gewesen sind (Urk. 13/28 S. 4). Das im Nachhinein erstellte Attest vom 28. Juni 2005 enthält keine Diagnose und keine näheren Angaben zu den Befunderhebungen. Im Weiteren fehlen darin Angaben über allenfalls vor der Überweisung an Dr. A.___ angeordnete Therapien und/oder Untersuchungen durch Spezialärzte. Zu beachten ist auch, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), Rechnung tragen darf und muss, weshalb trotz dem Attest von Dr. C.___ vom Juni 2005 nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger bereits seit dem Unfall im Januar 1997 an psychischen Beschwerden gelitten hat. Angesichts dieser Umstände kann die Diagnose einer Anpassungsstörung ebenfalls nicht als erstellt gelten.
Auch wenn beim Kläger weder eine Anpassungsstörung, noch eine posttraumatische Belastungsstörung schlüssig nachgewiesen ist, kann den medizinischen Akten dennoch entnommen werden, dass er nebst den somatischen Beschwerden auch an psychischen Beeinträchtigungen leidet. Jedoch werden diese weder im Gutachten noch in den Berichten von Dr. A.___ als in direktem Zusammenhang zu den Ereignissen vom Januar 1997 beschrieben. Vielmehr ergibt sich daraus übereinstimmend, dass nebst den untherapierbaren bzw. untherapierten somatischen Beschwerden andere Faktoren - vorab psychosoziale Umstände - wesentliche Auslöser der psychischen Beeinträchtigung des Klägers sind. Gemäss Dr. B.___ leidet der Kläger zwar einerseits bereits seit Jahren an Schmerzen, welche zu einer psychischen Überlagerung im Sinne von ICD-10 F54 geführt haben, andererseits aber insbesondere auch an der neu sich entwickelten psychosozialen Situation, die ihn stark belaste. Der Kläger habe sich in die Rolle eines schwer kranken Mannes eingespielt, er mute sich nichts mehr zu, nicht einmal leichte Haushaltsarbeiten (Urk. 13/44 S. 5). Ebenso geht Dr. A.___ im Arztzeugnis vom 19. Dezember 2001 (Urk. 13/35/4-6) davon aus, dass die wegen des Unfalls primär organisch bedingten Schmerzen beim Kläger zu einer erheblichen körperlichen und psychosozialen Beeinträchtigung geführt hätten. Die psychosozialen Faktoren würden wiederum zur Aufrechterhaltung des Störungsbildes beitragen. Als psychosoziale Faktoren nennt Dr. A.___ nebst den erfolglos durchgeführten Untersuchungen durch verschiedene Ärzte und in diversen Spitälern, den Stellenverlust bei der Z.___ AG per Ende März 1998 und den damit einhergehenden Einkommensverlust von Fr. 5'000.--. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass diese Stelle für den Kläger in psychischer Hinsicht aufwertend gewesen sei. Belastend hätten sich zudem die Umstände auf den Kläger ausgewirkt, dass er nunmehr bereits schon seit Jahren von seiner Ehefrau finanziell abhängig sei und verschiedene Versicherungen seine Krankheit nicht voll akzeptieren würden. Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 21. Juni 2002 (Urk. 13/36/1-2) ergibt sich im Weiteren, dass die Invalidisierung der Ehefrau nochmals zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers geführt habe und er seither noch mehr von Zukunftsängsten geplagt werde.
Aufgrund der medizinischen Akten ist demnach nicht erstellt, dass sich die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung, derentwegen sich der Invaliditätsgrad des Klägers von 56 % auf 67 % erhöhte, aus der Chronifizierung der bereits im Jahre 1997 eingetretenen - und zur damaligen und andauernden Arbeitsunfähigkeit führenden - somatischen Beschwerden entwickelt hat. Insbesondere handelt es sich bei der von Dr. B.___ gestellten Diagnose im Sinne von ICD-10 F54 nicht um ein eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild im Sinne von Art. 4 IVG, weshalb ihr auch keine invalidisierende Wirkung zukommen kann. Gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Krankheiten, ICD-10 Kapitel V (F) S. 219 f., soll diese Kategorie dann verwendet werden, um psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die wahrscheinlich eine wesentliche Rolle in der Manifestation körperlicher Krankheiten spielen, welche in anderen Kapiteln der ICD-10 klassifiziert werden. Diese psychischen Störungen sind meist langanhaltend (wie Sorgen, emotionale Konflikte, Erwartungsangst) und rechtfertigen nicht die Zuordnung zu einer anderen Kategorie in Kapitel V (F). Demnach ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer vor allem verschiedene psychosoziale Belastungssituationen, welche nicht in direktem Zusammenhang mit dem Unfall vom Januar 1997 stehen, sich negativ auf seine psychische Befindlichkeit auswirken. Damit fehlt es an einem sachlichen Konnex zwischen der Anfang Januar 1997 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der im Jahre 2001 aufgrund von verschiedensten psychosozialen Belastungsfaktoren aufgetretenen psychischen Beeinträchtigung des Klägers.
4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte keine höhere Leistungspflicht trifft, weshalb die Klage abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).