Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00036
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BV.2006.00036
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 29. August 2007
in Sachen
B.___
Kläger
vertreten durch lic. iur. Christoph Horat
Gewerbestrasse 14, 6438 Ibach
gegen
Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1958, absolvierte nach einer abgebrochenen Plattenlegerlehre eine Lehre als Lebensmittelverkäufer. Anschliessend arbeitete er bei verschiedenen Firmen als Lagerist (Urk. 2/5/1). Von 1993 bis 1998 war er als Magaziner/Kommissionierer bei der A.___ AG tätig (Urk. 2/5/3). In der Folge war er zum Teil arbeitslos (vgl. Urk. 2/5/1 S. 3 Ziff. 3), zum Teil arbeitete er temporär (Urk. 2/6 S. 2 unten). Am 4. Dezember 2000 nahm er die Arbeit als Lagermitarbeiter bei der Firma C.___ AG (heute: D.___ AG) auf, welche ihre Angestellten bei der Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich, (nachfolgend: Stiftung) vorsorgeversichert hat. Nach einer Woche erlitt er am 11. Dezember 2000 bei dieser Tätigkeit einen Unfall mit dem Gabelstapler, worauf er während drei Wochen bis anfangs Januar 2001 nicht arbeiten konnte (Urk. 2/5/4). Nachdem B.___ lediglich noch vom 3. bis zum 12. Januar 2001, am 15. Januar 2001 (nachmittags), vom 6. bis zum 8. März 2001, am 2. April 2001 (vormittags) sowie am 17. und 18. April 2001 (jeweils vormittags) am Arbeitsplatz präsent war und ansonsten krankheitshalber abwesend blieb, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 18. April 2001 mit Wirkung per 30. April 2001 auf (Urk. 2/5/6). Am 17. September 2001 meldete sich B.___ bei der IV-Stelle E.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 6/10). Mit Verfügung vom 8. August 2003 sprach ihm diese mit Wirkung ab dem 1. April 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/2/5). Der Versicherte ersuchte in der Folge die Stiftung vergeblich um die Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Urk 2/2/7-14).
2. Am 31. Oktober 2005 liess B.___ durch lic. iur. Christoph Horat, Ibach, beim Verwaltungsgericht des Kantons E.___ gegen die Stiftung Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 2/1 S. 2):
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger (gestützt auf das Vorsorgereglement und den Vorsorgeplan Nr. 31.20378) die gesetzlichen Leistungen gemäss BVG resp. die vertraglichen gemäss Vorsorgereglement/-plan Nr. 31.20378 zu entrichten, namentlich eine ganze Invalidenrente spätestens ab April 2003.
2. Die aufgelaufenen Rentenansprüche seien ab Klageeinleitung mit 5 % zu verzinsen.
3. Die Beklagte sei ferner zu verpflichten, die Weiterführung der Altersgutschriften und die Verzinsung der Altersguthaben bei voller Prämienbefreiung nach den reglementarischen bzw. gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
4. Eventuell sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren.
5. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Mit Klageantwort vom 13. Januar 2006 stellte die Stiftung folgende Anträge (Urk. 2/4 S. 2):
"1. Die Klage gegen die Beklagte sei abzuweisen;
2. Es seien die A.___ AG, die F.___ AG, die G.___ AG und die H.___ AG zum Verhalten des Klägers sowie zu seinen dokumentierten krankheitsbedingten Absenzen zu befragen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
Mit Replik vom 19. Januar 2006 (Urk. 2/6) bzw. Duplik vom 13. Februar 2006 (Urk. 2/7) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
3. Mit Entscheid vom 16. März 2006 trat der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons E.___ mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage ein und überwies die Sache (mit den gesamten Verfahrensakten) zuständigkeitshalber ans hiesige Gericht (Urk. 1/1).
Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 (Urk. 3) zog das Gericht bei der IV-Stelle E.___ die IV-Akten von B.___ bei (Urk. 6/1-30).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach der Überweisung durch das Verwaltungsgericht des Kantons E.___ am 16. März 2006 (Urk. 1/1) ist das vorliegende Verfahren am hiesigen Gericht angelegt und dabei irrtümlich die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge als Beklagte ins Rubrum aufgenommen worden. Vom Kläger eingeklagt und als Beklagte im vom Verwaltungsgericht des Kantons E.___ überwiesenen Verfahren bezeichnet ist aber eindeutig die Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich. Das offensichtliche Versehen ist somit ohne Weiteres zu berichtigen und die Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich, als Beklagte ins Rubrum des vorliegenden Verfahrens aufzunehmen.
2. Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung spätestens ab April 2003 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
3.
3.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
3.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
3.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
3.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Entscheid des EVG vom 21. Juni 2000 i.S. P., B 19/98).
3.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3.6 Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfrist oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, Rz 196), darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zulasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c).
3.7 Von massgebender Bedeutung ist, ob die Arbeitsfähigkeit des Versicherten während des Vorsorgeverhältnisses verloren gegangen ist. Dies setzt voraus, dass der Versicherte zu Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass die Einarbeitung in einen neuen Aufgabenbereich an den Arbeitnehmer allgemein erhöhte Anforderungen stellt. Ob er als arbeitsfähig anzusehen ist, hängt nicht so sehr von den Leistungen ab, die er während dieser Phase erbringt, sondern von der Art und Weise, wie er sein neues Arbeitsgebiet angeht. Arbeitsfähigkeit setzt die Fähigkeit voraus, mit solchen Anfangsschwierigkeiten, soweit zumutbar, zurecht zu kommen. Wer dagegen gesundheitlich einbricht, kann nicht als arbeitsfähig gelten. Davon ist der Fall zu unterscheiden, dass dem Arbeitnehmer die neue Stelle nicht gefällt, sie nicht seinen Vorstellungen entspricht oder er gar der Arbeit nicht gewachsen ist. Er bricht indessen nicht krankheitsbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit ein. (vgl. Urteil des EVG in Sachen T. vom 31. August 2005, B 1/05).
4. Da die Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 8. August 2003 (Urk. 2/2/5) der Beklagten offenkundig nicht zugestellt wurde, besteht keine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle. Diese können im vorliegenden Verfahren frei überprüft werden.
5.
5.1 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, konnte laut dem Bericht vom 23. März 2001 (Urk. 6/4/3-4) ein PHS tendinotika rechts mit Impingement feststellen. Als Lagerist sei der Kläger während der durchzuführenden Infiltrationsbehandlung noch zu 100 % arbeitsunfähig. Danach sei aber sicherlich ein neuer Belastungsversuch vorzunehmen.
5.2 Am 10. April 2001 wurden im Spital J.___ eine Arthrographie rechts sowie ein MRI des Schultergelenks rechts vorgenommen. Laut dem Bericht vom 11. April 2001 (Urk. 6/4/8) konnten dabei ein mässiggradiges subakromiales Impingement der Supraspinatussehne ohne Hinweise für eine eventuelle Ruptur bzw. nennenswerte Bursitis subdeltoidea sowie eine mässiggradige AC-Gelenksarthrose festgestellt werden.
5.3 Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 24. September 2001 (Urk. 6/4/1-2) leidet der Kläger unter einem chronischen cervico-vertebralen Syndrom sowie einer Tendinitis der Supraspinatussehne rechts mit mässigen subcronialem Impingement der Supraspinatussehne. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Magaziner in einer Büroeinrichtungsfirma sei der Kläger seit dem 13. April 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe nach verstärkter Belastung zunehmende Schmerzen im Bereiche der rechten Schulter bekommen, weshalb er mehrmals arbeitsunfähig gewesen sei. Trotz langer Physiotherapie sei es nicht gelungen, den Kläger wieder in die Arbeitsstelle zu integrieren. Er habe diese in der Zwischenzeit verloren. Es gehe jetzt darum, den Kläger wieder an einer geeigneten Arbeitsstelle zu integrieren. Dabei seien belastenden Arbeiten mit den Armen, Armbelastung in immer gleicher Position und Arbeiten über Schulterhöhe zu vermeiden.
5.4 Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 10. Oktober 2001 (Urk. 6/3) ein Cervicovertebralsyndrom sowie eine Tendinitis an der Supraspinatussehen rechts. Die Beschwerden seien wahrscheinlich durch die repetitiven Bewegungen bei der Arbeit ausgelöst worden. Obwohl der Verlauf protrahiert sei und der Kläger bis jetzt nur unbefriedigend auf die Behandlungen angesprochen habe, sei die Prognose gut, und es sei mit einer spontanen Besserung zu rechnen. Aktuell müsse dem Kläger eine deutlich verminderte Belastbarkeit des rechten Armes attestiert werden. Arbeiten mit Heben von Lasten über Schulterhöhe seien ihm vorderhand nicht möglich und auch andere körperlich schwere Arbeiten mit repetitiven Bewegungen des rechten Armes seien nicht zumutbar. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit Schonung des rechten Armes sei der Kläger dagegen voll arbeitsfähig.
5.5 Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. M.___, FMH Innere Medizin, vom 16. Mai 2003 (Urk. 6/14/1-2) leidet der Kläger unter einem chronischen cerviko-vertebralen Syndrom bzw. cerviko-brachialen Syndrom (bestehend seit Oktober 2001) sowie einer psychogenen Stimmungsinstabilität (bestehend seit November 2001). Als Magaziner sei der Kläger seit April 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Derzeit sei er von somatischer und psychischer Seite nicht arbeitsfähig. Inwieweit eine Wiedereingliederung diesbezüglich möglich sei, bleibe fraglich.
5.6 Es ergibt sich aus den oberwähnten Berichten, dass der Kläger wohl während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten Probleme an der Schulter erlitt, weshalb er zeitweise nicht arbeiten konnte. Diese Beschwerden führten aber nicht zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit und zur späteren Invalidität. Der Kläger selbst anerkennt denn auch, dass es kein organisches Korrelat für die Schulterbeschwerden gibt und er aus psychischen Gründen von der Invalidenversicherung berentet worden ist (Urk. 2/1 S. 6 Ziff. 1.3.4). Zu prüfen bleibt deshalb, ob der Eintritt einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten ausgewiesen ist.
6.
6.1
6.1.1 Laut dem Arztbericht von Dr. med. N.___, Fachärztin FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 30. April 2003 (Urk. 2/5/1) leidet der Kläger unter einer Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit depressiven Episoden mit somatischem Syndrom, vor allem Insomnie. Die psychiatrische Diagnose bestehe anamnestisch seit vielen Jahren, die Arbeitsfähigkeit beeinflussend seit 1998. Seit August 1998 sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig, wobei er von November 2000 bis Ende April 2001 nochmals kurz gearbeitet habe. Der Kläger weise wegen seiner Impulskontrollschwäche eine verminderte Fähigkeit auf, sich flexibel und anpassungsfähig in Teamarbeit so einzufügen, dass die sonstigen Fähigkeiten ungestört genutzt werden könnten. Entscheidend für eine im günstigsten Fall mögliche Wiedereingliederung ins Erwerbsleben sei denn auch weniger die Art der Tätigkeit als vielmehr die Frage, ob ein geeignetes Arbeitsumfeld gefunden werden könnte.
6.1.2 Nach Anfrage des Vertreters des Klägers relativierte Dr. N.___ mit Schreiben vom 19. April 2004 (Urk. 2/2/10) ihre gegenüber der Invalidenversicherung gemachten Angaben. Es sei ihr offensichtlich ein Fehler unterlaufen, indem sie den Kläger dahingehend falsch verstanden habe, als sie gemeint habe, er habe ihr gegenüber ab August 1998 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angegeben. Die Symptomatik sei rückblickend zwar bis zu jenem Zeitpunkt nachweisbar, wenn auch nicht im heutigen Ausmass. Der Kläger sei aber weder krank geschrieben noch - nach dem Wissensstand von Dr. N.___ - in psychiatrischer Behandlung gewesen. Vielmehr habe zu jener Zeit eine Arbeitslosigkeit bestanden. Sie, Dr. N.___, kenne den Kläger erst seit dem 3. Januar 2003. Die Zeit davor habe sie nicht miterlebt. Sie habe sich deshalb auf anamnestische Angaben stützen müssen, was zu diesem Irrtum geführt habe.
6.2 Gemäss dem Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons E.___ vom 15. November 2004 (Urk. 2/2/13) nahm der Kläger zwischen dem 21. Mai 2001 und dem 10. Dezember 2001 insgesamt 11 Behandlungstermine unterschiedlicher Länge wahr. Er habe sich selber gemeldet, wobei er eventuell vom Sozialdienst in diesem Sinne beraten worden sei. Die Diagnose laute: leichte bis höchstens mittelgradige depressive Störung mit/bei chronischen Rücken- und Schulterschmerzen (ICD-10: F32.1). Bei Behandlungsbeginn im Mai 2001 sei diese Störung bereits vorhanden gewesen, deren Dauer könne nicht festgelegt werden. Gemäss Angaben des Klägers habe bereits seit zwei Monaten eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund von Armschmerzen bestanden. Die depressive Störung qualifiziere für eine höchstens 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien aber nicht ausgestellt und auch nicht verlangt worden. Unter medikamentöser Behandlung habe sich das Zustandsbild deutlich ab Ende Juli 2001 gebessert. Die Störung habe sich damals hauptsächlich in Form einer Antriebsminderung ausgewirkt und einen deutlichen Zusammenhang mit der belastenden Beziehung, in der sich der Kläger befunden habe, aufgewiesen. Die letzte Konsultation sei am 10. Dezember 2001 erfolgt. Gründe für den Abbruch seien nicht bekannt. Der Kläger habe sich trotz mehrerer Einladungen nicht wieder gemeldet.
6.3 Wie Dr. N.___ in ihrem Schreiben vom 19. April 2004 (Urk. 2/2/10) festhält, kennt sie den Beschwerdeführer erst seit dem 3. Januar 2003. Ihre gegenüber der Invalidenversicherung gemachten Angaben, wonach der Kläger seit August 1998 zu 100 % arbeitsunfähig sei, würden deshalb nicht auf einer eigenen echtzeitlichen Beurteilung beruhen, sondern sie habe diese Einschätzung anhand der Aussagen des Klägers gemacht, welche sie falsch verstanden habe. Dies erscheint als zutreffend. Nachdem Dr. N.___ den Kläger aber erstmals am 3. Januar 2003 gesehen hat, ist sie offensichtlich nicht in der Lage, Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Klägers zu machen, weder zu jener im Jahre 1998, noch zu jener im Jahre 2001, da sie diese Zeit ebenso wenig miterlebt hat. Aus der Beurteilung von Dr. N.___ kann der Kläger demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.4 Aus dem Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons E.___ geht lediglich hervor, dass der Kläger bei Aufnahme der Behandlung im Mai 2001 weiterhin an den gemäss den Angaben von Dr. N.___ schon seit 1998 bestehenden psychischen Problemen litt, mithin vermag dieser Bericht keine Aussagen zu machen über den Eintritt einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten, und es kann angesichts des Umstandes, dass der Kläger während des fünfmonatigen Arbeitsverhältnisses mit der C.___ AG effektiv nur während insgesamt 18 Tagen am Arbeitsplatz präsent war und somit nie unter Beweis stellen konnte, dass er den Anforderungen dieser Arbeitsstelle dauerhaft gewachsen gewesen wäre, auch aus den äusseren Umständen nicht auf eine Verschlechterung der psychisch bedingten Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Diese Frage kann aber ohnehin offen bleiben, da der Befund des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons E.___ insgesamt gar nicht geeignet ist, eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Die diagnostizierte depressive Störung war leicht bis höchstens mittelgradig, und eine Arbeitsunfähigkeit wurde echtzeitlich nicht bescheinigt. Rückwirkend hielten die Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons E.___ fest, die depressive Störung habe höchstens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit verursacht, welche ab Ende Juli 2001 jedoch rasch gebessert habe. Als wesentliche Ursache der depressiven Störung wird ausserdem die belastende Beziehung des Klägers genannt. Der echtzeitliche Nachweis einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit fehlt damit. Vielmehr ist im Mai 2001 ein Zustand festgestellt worden, welcher wesentlich auf eine psychosoziale Ursache (belastende Beziehung) zurückzuführen und rechtsprechungsgemäss nicht geeignet ist, eine aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beachtende Arbeitsunfähigkeit zu verursachen (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5), sondern bei dem davon auszugehen ist, dass es der versicherten Person bei Aufbringung allen guten Willens zumutbar wäre, vollumfänglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die entsprechende Beurteilung, welche die IV-Stelle E.___ zur Zusprechung einer ganzen Rente veranlasste, ergibt sich erst aus dem Bericht von Dr. N.___ vom 30. April 2003, welcher, wie bereits erwähnt, den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten nicht nachzuweisen vermag.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität des Klägers geführt hat, während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten erfolgt ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Kläger zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge - ableiten wollte (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des EVG in Sachen M. vom 23. Mai 2003, B 90/02, mit Hinweisen). Die Klage ist demnach abzuweisen.
7.
7.1 Der Kläger lässt sodann den Antrag stellen, es sei ihm lic. iur. Christoph Horat als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen (Urk. 2/1 S. 2 und 7). Dazu gilt es festzuhalten, dass als unentgeltliche Rechtsbeistände grundsätzlich nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zugelassen sind (vgl. BGE 132 V 200). Gemäss Praxis des hiesigen Gerichts werden Nichtanwältinnen und Nichtanwälte ausnahmsweise als unentgeltliche Rechtsbeistände zugelassen, wenn sie sich über eine mehrjährige Praxis - in der Regel mindestens fünf Jahre - im Bereich des Sozialversicherungsrechts ausweisen können. Ob lic. iur. Christoph Horat diese Bedingungen erfüllt, kann offen bleiben.
7.2 Lic. iur. Christoph Horat trat nämlich sowohl gegenüber der Beklagten als auch im vorliegenden Verfahren als Vertreter der Stiftung O.___ auf. Diese hat den Zweck, bedürftigen Menschen des Kantons E.___ bei der Bewältigung ihrer Rechtsprobleme unentgeltlich Hilfe zu leisten in Fällen, wo Hilfeleistung begründet und möglich ist und sich diese nicht von dritter Seite in adäquater Weise erbringen lässt (vgl. Internet-Vollauszug aus dem Handelsregister des Kantons E.___ vom 25. Juli 2007, Urk. 7). Dementsprechend wird auch in der vom Kläger ausgestellten Vollmacht festgehalten, dass der bevollmächtigte lic. iur. Christoph Horat sein Honorar mit der Stiftung abrechnet, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Ausserdem befindet sich auf sämtlichen Eingaben (vgl. Urk. 2/1, Urk. 2/6, 2/10) von lic. iur. Christoph Horat das Logo der Stiftung mit der Anmerkung: "Die Kosten des Auftrags trägt die Stiftung".
Somit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Stiftung die Kosten der Rechtsvertretung trägt. Demnach erwachsen dem Kläger keine Kosten für die Rechtsvertretung, weshalb sein Gesuch um Bestellung von lic. iur. Christoph Horat als unentgeltlicher Rechtsbeistand abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Klägers um Bestellung von lic. iur. Christoph Horat als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich
- lic. iur. Christoph Horat
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).