Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00038
BV.2006.00038

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 15. November 2007
in Sachen
J.___
 
Kläger

vertreten durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
lic. iur. Isabelle Bindschedler, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge
           c/o Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beklagte
          
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil


Sachverhalt:
1.       J.___ (geboren 1951) war von April 1999 bis April 2000 im Einsatzprogramm des ergänzenden Arbeitsmarktes (EAM) der Stadt Zürich beschäftigt und während dieser Zeit bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge versichert (Arbeitsvertrag, Urk. 8/3/18-19; IK-Auszug, Urk. 8/26; Bescheinigungen, Urk. 8/2/1-2). Anschliessend bezog er während zweier Jahre Arbeitslosenentschädigung (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/26).
         Am 18. November 2003 meldete sich J.___ wegen schweren psychiatrischen Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3/28). Nach Einholung von Berichten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Zürich, vom 30. Januar 2004 (Urk. 8/3/13) sowie von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, vom 19. Dezember 2003 (Urk. 8/3/24) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. Juli 2004 ab 1. November 2002 eine ganze Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu (Urk. 8/3/3). Dieser Verfügung liegt der Beschluss der IV-Stelle vom 4. Juni 2004 zugrunde, wonach die Anmeldung verspätet erfolgte und der Rentenanspruch nach Erfüllung der einjährigen Wartezeit bereits ab 1. Januar 2001 bestand (Urk. 8/3/4 S. 3 und Urk. 8/3/5).
         In der Folge gelangte das den Versicherten mittlerweile unterstützende Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich an die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge und ersuchte um Ausrichtung einer Rente aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 8/1/1). Diese lehnte einen Leistungsanspruch ab (Urk. 8/1/24).

2.       Mit Eingabe vom 20. März 2006 liess J.___ durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich Klage gegen die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Januar 2001 eine ganze Rente zuzusprechen, zuzüglich 5 % Zins seit Einreichung der Klage (Urk. 1).
         Mit Klageantwort vom 8.  Mai 2006 ersuchte die Basler um Abweisung der Klage (Urk. 7). In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 13. Juni 2006, Urk. 11; Duplik vom 4. Juli 2006, Urk. 14). Mit Verfügung vom 6. Juli 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Klage richtet sich laut Klageschrift gegen die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft. Die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft ist Stifterin der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge und für diese als Rückversicherer und Geschäftsführerin tätig (vgl. Internet-Handelsregisterauszug und Statuten der Stiftung, Urk. 16/1-3). Vertragspartner des Kollektivvertrages, dem der Kläger untersteht, sind die Stadt Zürich und die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (Urk. 8/2/1). Die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft ist somit in diesem Verfahren nicht passivlegitimiert, sondern die Klage muss sich korrekterweise gegen die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge richten. Es kann davon ausgegangen werden, dass versehentlich die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft statt der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge eingeklagt wurde, was von Amtes wegen zu berichtigen ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 108 N 5).

2.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der ab 1. Januar 2001 (Beginn der Rente der Invalidenversicherung) beantragten Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

3.
3.1         Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
3.2     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
3.3     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer 258 mit Hinweisen). Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung schliesst die Annahme von Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei ist in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] i.S. S. vom 16. August 2005, B 121/04 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 114 V 86 Erw. 3c).
Der Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
3.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
         Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

4.       Der Kläger ist zu 100 % invalid und hat damit nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anrecht auf eine ganze Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung. Diese begründet nach Art. 24 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG den Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente.
         Verfahrensentscheidend ist, ob die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität zu Grunde liegt, in der Zeit vom 1. April 1999 bis 30. April 2000 eingetreten ist, als der Kläger im Rahmen des Anstellungsverhältnisses bei der Stadt Zürich, Dienststelle EAM, unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG, bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Urk. 1 S. 6) ist eine Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für die Beklagte zu verneinen. Diese war unbestrittenermassen nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden (vgl. Urk. 8/3/3 S. 3 und Urk. 1 S. 6) und erhielt erst mit Schreiben des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 6. Oktober 2004 Kenntnis von der Rentenverfügung der IV-Stelle (Urk. 8/1/1/1 und Urk. 7 S. 4). In diesem Fall wird der Vorsorgeeinrichtung der Rechtsweg gegen die IV-Rentenverfügung nicht neu eröffnet mit der Folge, dass den Ergebnissen bezüglich Invalidität aus dem IV-Verfahren keine Bindungswirkung für die Invaliditätsbeurteilung im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren zukommt (BGE 132 V 1). Im Übrigen wäre eine Bindungswirkung auch deshalb zu verneinen, weil eine solche nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe gilt, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 Erw. 3.2). Das war hier in Bezug auf den Beginn der Wartezeit nicht der Fall, da die Invalidenversicherung mit der Anmeldung am 18. November 2003 frühestens ab 1. November 2002 leistungspflichtig wurde, womit der Bestimmung des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt keine leistungsrechtliche Bedeutung zukam.
4.1     In der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung vom 18. November 2003 gab der Kläger an, er leide seit ca. 1980 unter schweren psychiatrischen Störungen und sei seither "immer wieder" voll oder teilweise arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/3/28). Im Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___ vom 30. Januar 2004 (Urk. 8/3/13) werden als Diagnosen eine instabile Persönlichkeitsstruktur mit rezidivierend auftretenden "Abstürzen" (v.a. Alkohol) und chronisch rezidivierende depressive Episoden genannt. Diese Probleme hätten schon vor der Erstkonsultation am 1. Oktober 1993 bestanden, weshalb deren Anfänge nicht datierbar seien. Im Weiteren führte der Hausarzt aus, nachdem sich der Kläger seit Jahren in wechselnder psychiatrischer Betreuung befunden habe, werde er nun seit dem 24. Oktober 2000 regelmässig vom Psychiater Dr. B.___ behandelt. Dr. A.___ attestierte ab 16. August 2000 verschiedentlich kurzzeitige Arbeitsunfähigkeiten, ab 19. März 2003 schrieb er den Kläger dann bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
         Die Beklagte erkundigte sich am 25. Mai 2005 bei Dr. A.___ unter Bezugnahme auf den vorgenannten Bericht über die frühere psychiatrische Betreuung und über allfällige Arbeitsunfähigkeiten vor August 2000 (Urk. 8/1/19/1). Dr. A.___ konnte sich zur ersten Frage lediglich insoweit äusseren, als der Kläger früher nur versuchsweise und kurzfristig psychiatrische Hilfe aufgesucht habe. Die Namen der Psychiater oder weitere Einzelheiten seien ihm nicht bekannt. Zur zweiten Frage gab der Arzt an, der Kläger sei vor dem 16. August 2000, abgesehen von kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten vor allem wegen Alkoholexzessen, immer voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/1/19/1 Rückseite).
4.2     Der Psychiater Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 19. Dezember 2003 an die IV-Stelle (Urk. 8/3/24) eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.31) mit zwanghaften und histrionischen Zügen, unsicherer sexueller Identität und rezidivierenden, destruktiven Alkohol- im Verein mit sexuellen Exzessen (ICD-10 F10.26), gleichsam als Gegenpart zu der allgemeinen rigiden Tagesgestaltung. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien seit einem Jahr bestehende rezidivierende Gallenkoliken und die Nikotinabhängigkeit. In Bezug auf die berufliche Entwicklung hielt der Psychiater anamnestisch fest, bis 1988 sei der Kläger noch beruflich stabil gewesen, anschliessend seien drei Monate bis maximal drei Jahre dauernde Arbeitsstellen gefolgt. Ab ca. 1995 habe er diverse Einsatzprogramme im Rahmen des Arbeitsamtes absolviert, bis er im April 2002 ausgesteuert worden sei. Eine im Jahr 2003 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich und der Berufsberatung durchgeführte Abklärung habe ergeben, dass der Kläger nicht in der Lage sei, sich in der freien Wirtschaft einzugliedern. Er benötige zunächst einen geschützten Arbeitsplatz im kaufmännischen Sektor (vgl. Urk. 8/3/32 und 8/3/33). Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als KV-Angestellter im Bankensektor veranschlagte Dr. B.___ auf ca. 50 %, bestehend seit etwa 4 Jahren. Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle schloss sich dieser Beurteilung an, wobei er bemerkte, an sich sei die Wartezeiteröffnung schwierig festzulegen, doch sei dieser Zeitpunkt durch Dr. B.___ erstmals ärztlich attestiert (Urk. 8/3/4 S. 3). Dementsprechend setzte die IV-Stelle den Beginn der für die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG massgebenden Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Januar 2000 fest. Der genaue Zeitpunkt war insofern ohne Belang, als sich der Kläger erst am 18. November 2003 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte und ein Anspruch frühestens im November 2002 entstehen konnte (Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.3     Im Hinblick darauf, dass die psychische Beeinträchtigung erst ab Ende Oktober 2000 zu einer konstanten, regelmässigen psychiatrischen Behandlung Anlass gab, handelt es sich bei den Angaben zur Arbeitsunfähigkeit von Dr. B.___ um eine rückwirkende medizinische Beurteilung, welche für sich allein nicht genügt. Es fehlen greifbare Gründe, weshalb eine ca. 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des sich über Jahre entwickelnden Krankheitsgeschehens ausgerechnet Anfang 2000 eingetreten sein soll, zumal der Arzt Ende 2003 lediglich einen ungefähren Zeitrahmen von 4 Jahren angegeben hat. Gegen die Annahme einer relevanten Arbeitsunfähigkeit spricht auch, dass der Kläger selber nicht behauptet, er sei während des Einsatzprogramms im EAM bis März 2000 längere Zeit oder dauerhaft arbeitsunfähig gewesen, sondern sich einzig auf die nachträgliche Beurteilung von Dr. B.___ stützt (vgl. Urk. 1 S. 7). Gänzlich ausser Acht lässt er die Aussage von Dr. A.___, dass vor August 2000 nur eine auf einzelne Tage beschränkte Arbeitsunfähigkeit bestand. Der Aussage von Dr. A.___ ist mindestens so viel Gewicht beizumessen wie derjenigen von Dr. B.___, da Dr. A.___ den Kläger - entgegen dessen Angaben (vgl. Urk. 1 S. 7) - bereits seit Oktober 1993 und nicht erst seit Oktober 2003 behandelte. Wird zudem berücksichtigt, dass der Kläger nach Beendigung des Einsatzes im EAM während zweier Jahre bei voller Vermittlungsfähigkeit wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/3/26) und sich erst am 18. November 2003 bei der Invalidenversicherung anmeldete, ist eine relevante Arbeitsunfähigkeit während des Einsatzprogramms im EAM nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die Ablehnung des Leistungsanspruchs durch die Beklagte ist deshalb nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Klage führt.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).