Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00040[9C_866/2007]
BV.2006.00040

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 25. Oktober 2007
in Sachen
A.___
 
Kläger

gegen

Pensionskasse der UBS
Stauffacherquai 46, Postfach, 8098 Zürich
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon


Sachverhalt:
1.       A.___ arbeitete beim damaligen Schweizerischen Bankverein und war bei deren Pensionskasse vorsorgeversichert. Seit dem 1. x. 1986 bezieht er eine Invaliden- bzw. Altersrente (Urk. 1 und Urk. 8/3). Mit Eingabe vom 24. März 2006 erhob er Klage gegen die Pensionskasse der UBS (als Nachfolgeorganisation der Pensionskasse des Schweizerischen Bankvereins nach der Fusion dieser Bank mit der Schweizerischen Bankgesellschaft und der neuen Firmierung UBS, vgl. Urk. 8/1) und forderte eine Rentennachzahlung von insgesamt Fr. 225'000.--, welche Summe ihm durch den per Reglementsänderung im Jahr 1968 eingeführten Koordinationsabzug auf dem Jahresgehalt entgangen sei (Urk. 1).
         Mit Klageantwort vom 15. Mai 2006 ersuchte die Pensionskasse der UBS um Abweisung der Klage (Urk. 7). In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Replik vom 31. Juli 2006, Urk. 11; Duplik vom 9. Oktober 2006, Urk. 17). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).

2.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist unter anderem zuständig für Klagen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), in Kraft seit 1. Januar 1985 (§ 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Der Geltungsbereich des Art. 73 BVG ist in zeitlicher Hinsicht beschränkt auf die Beurteilung von Streitigkeiten, in welchen der Versicherungsfall nicht vor dem 1. Januar 1985 eingetreten oder die in Frage stehende Forderung bzw. Verpflichtung nicht vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden ist. Der Umstand, dass in einem solchen Fall Sachverhalte aus der Zeit vor und nach dem 1. Januar 1985 zu beurteilen sind, ändert an der BVG-Rechtspflegezuständigkeit nichts (BGE 120 V 18 Erw. 1a).
1.2     Im vorliegenden Verfahren sind Rentennachzahlungen seit dem 1. September 1986 strittig. In diesem Zusammenhang ist eine Reglementsänderung im Jahr 1968 und somit ein Sachverhalt aus der Zeit vor dem 1. Januar 1985 zu beurteilen. Nach der vorerwähnten Rechtsprechung ändert dies an der Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nichts, was auch die Beklagte ohne weiteres anerkennt (vgl. Urk. 7 S. 2 Ziff. 3). Auf die Klage ist deshalb einzutreten.
2.
2.1     Der Kläger begründet seine Forderung zusammenfassend und sinngemäss wie folgt: Die damalige Pensionskasse des Schweizerischen Bankvereins habe im Jahr 1968 einseitig und rechtswidrig einen Koordinationsabzug eingeführt, was zu einem tieferen anrechenbaren Jahresgehalt als Grundlage für den späteren Rentenanspruch und damit zu einer tieferen Rente geführt habe. Seine Rente sei deshalb heute um rund Fr. 900.-- tiefer als sie ohne den 1968 eingeführten Koordinationsabzug wäre (Urk. 1 S. 1 f.). Diese Änderung zum Nachteil der Versicherten hätten die Organe des Bankvereins bzw. der von diesen beherrschte Stiftungsrat der Pensionskasse ohne Mitwirkung der Versicherten beschlossen und durchgeführt (vgl. Urk. 1 S. 3). Zudem seien die Versicherten über die wahren Absichten und die finanziellen Konsequenzen getäuscht worden, weshalb keine frühere Klage möglich gewesen sei (Urk. 1 S. 6).
2.2     Die Beklagte bestreitet sämtliche Vorbringen des Klägers und hält an der Rechtmässigkeit der damaligen Reglementsänderung bzw. der Unbegründetheit der Klage fest, dies im Wesentlichen aus folgenden Gründen (vgl. Urk. 7 und Urk. 17):
a)     die strittige Änderung erfolgte aufgrund eines Änderungsvorbehalts zu Gunsten der Pensionskassenorgane und bedurfte keiner Mitwirkung der Vorsorgenehmer;
b)     selbst wenn kein einseitiges Änderungsrecht bestanden haben sollte, hätte der Kläger durch die vorbehaltlose Entgegennahme des neuen Reglements diesem konkludent zugestimmt;
c)     zu einer nachträglichen Anfechtung der Vertragsänderung könnte nur ein Willensmangel, namentlich Grundlagenirrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) oder Furchterregung (Art. 29 f. OR) berechtigen, ein solcher sei aber nicht auszumachen.
2.3     Die per 1. Juli 1968 in Kraft gesetzte Neufassung des "Regulativs für die Pensionskasse der Schweizersitze des Schweizerischen Bankvereins" (Urk. 2/3, nachfolgend: Reglement) enthält in Art. 71 unter dem Titel "Revision des Regulativs" folgende Bestimmung: "Zu einer Revision des Regulativs bedarf es eines Beschlusses des Stiftungsrates sowie der Zustimmung des Verwaltungsrates." Mit der Beklagten (vgl. Urk. 7 S. 4 Ziff. 11) ist davon auszugehen, dass dieser Änderungsvorbehalt zu Gunsten des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 59 des Reglements) bereits im zu ersetzenden Reglement vorhanden war, da sich im Verzeichnis der Änderungen kein entsprechender Eintrag findet (Urk. 2/3 S. 44 ff.). Wenn der Kläger behauptet, die Geschäftsleitung des Bankvereins habe sich mit der Neufassung des Reglements im Jahr 1968 statutarisch eine uneingeschränkte, alleinige Macht gesichert (Urk. 1 S. 2 unten), dann entspricht dies nicht den Tatsachen, da besagter Änderungsvorbehalt wohl bereits seit Errichtung der Pensionskasse im Jahr 1920 besteht (vgl. Verzeichnis der Änderungen, Urk. 2/3 S. 45). Mit der vorbehaltlosen Entgegennahme des Reglements bei seinem Eintritt in den Schweizerischen Bankverein hat der Kläger diesem Änderungsvorbehalt konkludent zugestimmt. Vor Einführung des BVG im Jahr 1985 war die Personalvorsorge rein privatrechtlich organisiert, weshalb die entsprechenden Regeln zur Anwendung gelangen, wie dies heute weitgehend auch für die überobligatorische oder weitergehende Vorsorge gilt (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 1348 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist der Auffassung der Beklagten, dass die strittige Änderung von Art. 11 des Reglements aufgrund des Änderungsvorbehalts in Art. 71 des Reglements von den Organen der Pensionskasse formell korrekt beschlossen wurde, zuzustimmen und die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen.
2.4     Den weiteren umfassenden Ausführungen der Beklagten für den Fall, dass von einer zustimmungsbedürftigen Reglementsänderung auszugehen wäre (vgl. Erw. 2.1 lit. b und c), hat das Gericht nichts Weiteres beizufügen, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 7 S. 4 Ziff. 12 und Urk. 17 S. 5 ff.).
2.5     Von den zahlreichen Einwendungen des Klägers ist auf zwei Punkte einzugehen, nämlich die Kritik an der Zusammensetzung des Stiftungsrates (nachfolgend Erw. 2.5.1) und die Behauptung, die Einführung eines Koordinationsabzuges sei willkürlich und einseitig zu Lasten der Versicherten erfolgt (nachfolgend Erw. 2.5.2).
2.5.1   Vor Einführung des BVG galten für die Mitwirkungsrechte der Destinatäre einer Personalvorsorgeeinrichtung die Bestimmungen von Art. 89bis Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB), wonach die Mitwirkung im Verhältnis der Beitragsleistung sämtlicher Arbeitnehmer zu stehen hat. Laut Reglement (Art. 54 und Art. 56) leistete der Schweizerische Bankverein als Arbeitgeberin Beiträge von 11 % des anrechenbaren Jahresgehalts sämtlicher beitragspflichtiger Kassenmitglieder, während das einzelne Kassenmitglied 7.5 % des anrechenbaren Jahresgehalts als Beitrag zahlte. Dementsprechend und in Übereinstimmung mit der erwähnten gesetzlichen Grundlage setzte sich der Stiftungsrat aus 9 Mitgliedern der Bank und 6 Mitgliedern der Versicherten zusammen (Art. 59 des Reglements), was genau der prozentualen Verteilung der Beiträge entsprach. Wie der Kläger wohl richtig bemerkt, entspricht dies nicht einer paritätischen Besetzung des Stiftungsrates, diese wurde jedoch erst mit dem BVG im Jahr 1985 eingeführt (Art. 51 BVG). Dass mit dieser früheren Regelung die Stellung der Arbeitnehmer als Vertragspartner schwach und deren Einflussmöglichkeiten auf den Inhalt des Vorsorgevertrages gering waren (vgl. dazu Beurret-Flück/Meier, Die Wahrung der erworbenen Rechte von Destinatären ..., SZS 1988 S. 188 ff.), vermag an der formal korrekten Zusammensetzung des Stiftungsrates nichts zu ändern.
2.5.2   Bei Reglementsanpassungen, welche mit einem Abbau von Leistungszusagen verbunden sind, sind verschiedene Schutzbestimmungen zu Gunsten der Destinatäre wie der Grundsatz der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Vertrauensprinzip zu beachten (Stauffer, a.a.O., Rz 1348). Anwartschaftlich gebundene Mittel dürfen nicht geschmälert werden, doch ein Recht auf Besitzstandswahrung künftiger Leistungszusagen steht dem Versicherten nicht zu (Beurret/Meier, a.a.O., S. 193 f.). So verhält es sich hier: Nach Angaben des Klägers verringerte sich sein jährlicher Rentenanspruch infolge der 1968 vorgenommenen Reduktion des anrechenbaren Gehalts von Fr. 69'000.-- auf Fr. 53'840.-- mit der Folge einer Rentenreduktion von Fr. 47'600.-- auf Fr. 37'000.-- um Fr. 10'600.-- pro Jahr (vgl Urk. 1 S. 2; die Beklagte gibt allerdings die heutige Altersrente des Klägers mit Fr. 44'796.-- an [vgl. Urk. 8/3]). Statt 69 % des letzten Jahresgehalts beträgt die Rente nur noch 54 % (mit den Angaben der Beklagten 65 %). Gemessen am Leistungsziel, welches gemäss Botschaft vom 19. Dezember 1975 mit Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge erreicht werden soll, nämlich eine durch die 1. und 2. Säule (also AHV und berufliche Vorsorge) gewährleistete Gesamtrente von 60 % des letzten Bruttolohnes (BBl 1976 I, S. 157), ist die heutige Rente des Klägers nicht unangemessen tief. Daraus folgt, dass die 1968 erfolgte Anpassung des anrechenbaren Gehalts jedenfalls nicht willkürlich war und in diesem Sinn auch materiell nicht zu beanstanden ist.

3.       Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Klage als in jeder Beziehung unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4.       Die Beklagte verlangt, es seien dem Kläger wegen mutwilliger Prozessführung Gerichtskosten aufzuerlegen und ihr eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 7 S. 6 Ziff. 21 und Urk. 17 S. 8 Ziff. 3).
4.1     Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 Erw. 3a mit Hinweisen).
         Die vorliegende Klage muss zwar als aussichtslos bezeichnet werden. Dem Kläger geradezu Mutwilligkeit zu unterstellen, ginge indessen - auch unter Berücksichtigung seines Alters - zu weit. Es sind deshalb keine Gerichskosten zu erheben.
4.2     Die Vorsorgeeinrichtung als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Institution kann im Obsiegensfall grundsätzlich keine Parteientschädigung beanspruchen. Davon ist nach der Rechtsprechung abzuweichen, wenn das Verhalten der Gegenpartei leichtsinnig oder mutwillig ist (BGE 128 V 132 Erw. 5b). Wie erwähnt, kann davon im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, auch wenn einzelne der vom Kläger vorgebrachten Argumente trölerischen oder gar polemischen Charakter haben mögen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).