Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 19. Februar 2007
in Sachen
E.___
Winterthurerstrasse 16,
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Bollag
Dreifuss & Bollag Law Office
Börsenstrasse 18, 2129, 8022 Zürich
gegen
S.___
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beklagte
Zustelladresse:
Allianz Suisse, Rechtsdienst PRD
Effingerstrasse 34, 3001 Bern
sowie
S.___
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Widerklägerin
Zustelladresse:
Allianz Suisse, Rechtsdienst PRD
Effingerstrasse 34, 3001 Bern
gegen
A.___
Widerbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Conrad
Ostring 12, 8105 Regensdorf
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Urteil vom 20. März 2006 (Urk. 1) bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) den Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 28. Oktober 2004 (Urk. 2/31), soweit es die S.___ in grundsätzlicher Hinsicht zur Zahlung von Schadenersatz an E.___ verpflichtet hatte. Das EVG hielt zur Begründung fest, die S.___ habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt, als sie A.___ während der Ehedauer ohne Einholung der unterschriftlichen Einverständniserklärung der Ehefrau, E.___, seine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 52'840.95 bar ausbezahlt habe. Im Umfang der im Rahmen des Scheidungsurteils festgelegten hälftigen Teilung der Austrittsleistungen (Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 7. November 2000, Urk. 2/1, Dispositiv-Ziff. 5) erachtete das EVG die Freizügigkeitsleistung als nicht gehörig erfüllt (Erw. 2.4).
1.2 In Bezug auf die Höhe des Schadenersatzes hob das EVG den kantonalen Entscheid indes auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie den während der Ehedauer erwobenen Anteil am Vorsorgeguthaben bei der Rechtsvorgängerin der S.___ ermittle und hernach die Hälfte davon E.___ zuspreche (Urk. 1 Erw. 3.2 und Dispositiv-Ziff. 1). Das hiesige Gericht hatte die Höhe des Schadenersatzes auf die Hälfte des im Scheidungszeitpunkt bestehenden Saldos von Fr. 52'840.95, mithin Fr. 26'420.50, festgelegt unter Hinweis auf die scheidungsrechtlichen Anordnungen (Urk. 2/31 Erw. 4.4.3 f. und Dispositiv-Ziff. 1).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 5. April 2006 (Urk. 3) holte das Gericht bei der B.___ (die Vorsorgeeinrichtung von A.___ vor seinem Wechsel zur S.___ [bzw. deren Rechtsvorgängerin]) einen schriftlichen Bericht über das Vorsorgeverhältnis ein. Am 19. April 2006 (Urk. 6) bestätigte diese ein Versicherungsverhältnis im Rahmen der Anstellung bei der C.___ vom 1. Januar 1985 bis 31. Mai 1987 und führte aus, die Unterlagen von ausgetretenen Mitarbeitern und Versicherten würden während mindestens 10 Jahren über den Austritt hinaus aufbewahrt, weshalb keine Angaben mehr zur Verfügung stünden. Auch die beim von 1980 bis 2005 verantwortlichen Rückversicherer (Basler Versicherungsgesellschaft) erfolgten Rückfragen hätten zu keiner Klärung des Sachverhaltes beigetragen. Hierauf holte das Gericht mit Verfügung vom 5. Mai 2006 (Urk. 7) einen Zusammenzug der individuellen Konti von A.___ (Urk. 10) sowie bei D.___ von der B.___ ergänzende telefonische Auskünfte ein (Urk. 11).
2.2 In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2006 (Urk. 14) beantragte die S.___ deren Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 22'126.50 sowie die Verpflichtung von A.___ zur Rückerstattung im selben Umfang. E.___ ihrerseits führte durch Rechtsanwalt Dr. Roger Bollag am 22. August 2006 aus (Urk. 16-17), A.___ habe im Zeitpunkt der Eheschliessung noch kein Vorsorgekapital geäufnet gehabt.
2.3 Mit Verfügung vom 15. September 2006 (Urk. 18) holte das Gericht einen Bericht bei der F.___, der letzten Arbeitgeberin von A.___ vor dem Wechsel zur C.___, ein. Diese führte am 29. September 2006 (Urk. 21) aus, vor dem 1. Januar 1985 seien die Mitarbeiter keiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen. Hierzu liessen sich die Parteien materiell nicht mehr vernehmen.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die gesetzlichen Teilungsvorschriften, wurden vom hiesigen Gericht im Entscheid vom 28. Oktober 2004 (Urk. 2/31 Erw. 2.1) und vom EVG im Urteil vom 20. März 2006 (Urk. 1 Erw. 3.2) dargelegt, worauf verwiesen werden kann.
2. Das EVG führte in seinem Rückweisungsentscheid vom 20. März 2006 (Urk. 1 Erw. 3.2) aus, die Höhe des Schadenersatzes könne sich lediglich auf die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel beziehen, nicht aber auf die vor der Ehe erworbenen Ansprüche. Andernfalls hätten es die Eheleute und im Speziellen der bereits durch die unzulässige Barauszahlung begünstigte Ehegatte in der Hand, im Scheidungsverfahren nachträglich zum Nachteil der Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Teilungsverhältnis oder hinsichtlich des Betrages dem andern im Wissen um die Ungültigkeit der Barauszahlung Zugeständnisse zu machen. Das EVG wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es den während der Ehedauer erworbenen Anteil am Vorsorgeguthaben bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ermittle und hernach die Hälfte davon der Klägerin zuspreche. Entsprechend werde sich der vom Ehemann zurückzuzahlende Betrag ermässigen.
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass für den Ehemann der Klägerin im Rahmen des Beginns des dokumentierten Versicherungsverhältnisses im Jahr 1987 (bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten) zwei Freizügigkeitsleistungen eingingen: Fr. 8'491.-- von der G.___ (Urk. 15/3 und Urk. 15/6) und Fr. 16'932.-- von der B.___ (Urk. 15/2 und Urk. 15/5). Der Betrag von Fr. 8'491.-- wurde dabei als "gesetzliches Altersguthaben gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)" bezeichnet. Dies bedeutet, dass dieser Betrag nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) im Jahr 1985 und damit nach der Eheschliessung angefallen ist. Zu prüfen bleibt demgemäss bloss, ob und inwieweit der Betrag von Fr. 16'932.-- erst nach der Eheschliessung am 31. Mai 1980 geäufnet wurde.
3.2
3.2.1 D.___ von der B.___ teilte dem Gericht am 19. April 2006 (Urk. 6) mit, der Ehemann der Klägerin sei vom 1. Januar 1985 bis 31. Mai 1987 bei der C.___ tätig gewesen, es bestünden indes keine Unterlagen mehr. Auf telefonische Anfrage hin führte D.___ aus, aus den Jahren 1985 bis 1987 seien keine reglementarischen Unterlagen mehr vorhanden. Aus Unterlagen von noch aktiven Versicherten gehe hervor, dass überobligatorische Leistungen wie folgt versichert gewesen seien: Im Minimum auf einem Verdienst in der Höhe des Koordinationsabzugs ein Sparbeitrag von 5 %, ab einem Verdienst in der Höhe des dreifachen Koordinationsabzugs zusätzlich 5 % auf dem übersteigenden Anteil (Urk. 11).
Nachdem sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. Mai 2006 (Urk. 10) ergeben hatte, dass der Ehemann der Klägerin seine Stelle bei der C.___ bereits im Oktober 1982 aufgenommen hatte, informierte D.___ über die Periode 1980 bis 1985 in dem Sinne, dass damals Sparbeiträge von 5 % vom AHV-Lohn einbezahlt worden seien, bei einer Verzinsung von 5 % (Urk. 11).
3.2.2 Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. Mai 2006 (Urk. 10) geht hervor, dass der Ehemann der Klägerin von 1968 bis 1979 an mindestens zehn verschiedenen Stellen gearbeitet und Arbeitgeber der Jahre 1972 sowie 1977 bis Mai 1979 unbekannt sind. Nach der Eheschliessung war der Ehemann der Klägerin bis zum Eintritt in die C.___ lediglich während fünf Monaten bei der F.___ beschäftigt.
3.3 Gestützt auf diese Angaben errechnete die Beklagte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2006 ein in der Zeit von 1982 bis 1987 bei der B.___ geäufnetes Sparguthaben von Fr. 10'327.90 und folgerte, dass ein Teil der am 9. Juni 1987 an die Beklagte überwiesenen überobligatorischen Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 6'532.-- aus der Zeit vor Oktober 1982 und auch vor der Eheschliessung stamme (Urk. 14 S. 3 f.).
4.
4.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Die Beweislast trifft grundsätzlich die Klägerin, welche aus dem Vorhandensein von Tatsachen Rechte für sich ableiten will (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Indessen ist vorweg zu berücksichtigen, dass es sich beim vorliegend noch strittigen Umstand (Höhe der in die B.___ eingebrachten Freizügigkeitsleistung durch den Ehemann der Klägerin) aus Sicht der Klägerin um eine negative Tatsache handelt, behauptet sie doch, ihr Ehemann habe keine Leistung eingebracht. Diesen Sachverhalt muss die Klägerin nicht strikt beweisen (Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, N 21 zu § 28).
4.2.2 Sodann steht fest, dass die vorliegende Beweisproblematik nur durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten zustande gekommen ist, welche unter Verletzung elementarster Regeln eine Barauszahlung vorgenommen hat und hierfür ja auch schadenersatzpflichtig ist. Wenn nun heute nicht mehr nachgewiesen werden kann, ob und in welcher Höhe im Jahr 1982 eine Freizügigkeitsleistung allenfalls eingebracht wurde, rechtfertigt sich grundsätzlich eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne, dass die Beklagte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. dazu Oskar Vogel, Karl Spühler, Myriam A. Gehri, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, N 44 zu Kapitel 10). Dies hat umso mehr dann zu gelten, wenn die Schlussfolgerungen aus den bewiesenen Tatsachen auf die nicht mehr beweisbaren aufgrund der Lebenserfahrung zu ziehen sind (tatsächliche Vermutungen; Vogel, Spühler, Gehri, aao., N 50 zu Kapitel 10).
4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass auf die von der B.___ telefonisch erteilten Auskünfte nicht mit mathematischer Präzision abgestellt werden kann. Fest steht, dass die Stiftung aus der fraglichen Periode (1982 bis 1987) keine Unterlagen mehr besitzt und die Reglemente nicht mehr vorhanden sind (Urk. 6 und Urk. 11). Die Stiftung konnte sodann nicht einmal korrekt angeben, während welcher Periode der Ehemann der Klägerin bei der C.___ beschäftigt gewesen war (1. Januar 1985 bis 31. Mai 1997 [Urk. 6]; richtig: Oktober 1982 bis Mai 1987 [Urk. 10]). Vor Augen zu halten ist weiter, dass die angegebenen Berechnungen lediglich aus nicht näher spezifizierten Unterlagen älterer Mitarbeiter rekonstruiert wurden.
4.4 Ein Blick in den Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. Mai 2006 (Urk. 10) ergibt, dass der Ehemann der Klägerin unmittelbar vor dem Eintritt in die C.___ im Oktober 1982 von Juni bis Oktober 1982 bei der F.___ beschäftig gewesen war, wo keine Berufsvorsorgeversicherung bestand (Urk. 21). Daraus folgt, dass der Ehemann der Klägerin jedenfalls keine Vorsorgegelder aus seiner unmittelbar letzten Arbeitsstelle in die Beklagte einbrachte.
Die letzte weiter zurückliegende Stelle war eine viermonatige Beschäftigung bei der H.___ Europe (Juni bis September 1979). Dass er während dieser kurzen Zeit vorsorgeversichert gewesen war, ist unwahrscheinlich. Jedenfalls wurden dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Gelder in der Höhe von über Fr. 6'000.-- geäufnet. In der Zeit von 1977 bis Mai 1979 war der Ehemann der Klägerin bei einer nicht mehr eruierbaren Arbeitgeberin beschäftigt. Ob dabei Vorsorgegelder geäufnet wurden, ist gänzlich unklar. Ebenso verhält es sich mit den weiter zurückliegenden Arbeitsstellen.
4.5
4.5.1 Angesichts der praxisgemässen Aufbewahrungsfrist der Akten von 10 Jahren erübrigen sich weitere Abklärungen, ist doch nicht anzunehmen, dass weitere Auskünfte erhältlich sind. Weitere Abklärung sind auch deshalb nicht angezeigt, weil selbst bei einem Nachweis, dass vor der Eheschliessung Vorsorgegelder geäufnet wurden, in keiner Art und Weise feststünde, dass diese Gelder an die B.___ einbezahlt wurden.
4.5.2 Vor Augen zu halten ist vorweg, dass das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erst am 1. Januar 1985 und das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) erst am 1. Januar 1995 in Kraft getreten sind. Im Zeitpunkt der Eheschliessung am 31. Mai 1980 existierte also noch keine obligatorische Berufsvorsorgeversicherung für die schweizerische Arbeitnehmerschaft und waren demgemäss viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsvorsorgeschutz arbeitstätig.
Soweit Arbeitgeber auf freiwilliger Basis eine Berufsvorsorgeversicherung anboten, kamen die einschlägigen obligationenrechtlichen Normen zur Anwendung. Gemäss Art. 331a Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) in der Fassung vom 25. Juni 1971 hatte der Arbeitnehmer gegen die Spareinrichtung eine Forderung, die mindestens seinen Beiträgen samt Zins entsprach, wenn er für die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenvorsorge Beiträge an eine Spareinrichtung geleistet hatte und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihr keine Leistungen erhielt. Hatte der Arbeitnehmer für die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenvorsorge Beiträge an eine Versicherungseinrichtung geleistet und erhielt er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihr keine Leistungen, so hatte er laut Art. 331b Abs. 1 OR (in der erwähnten Fassung) gegen sie eine Forderung, die mindestens seinen eigenen Beiträgen entsprach, unter Abzug der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Die Personalfürsorgeeinrichtung hatte nach Art. 331c Abs. 1 OR (in der erwähnten Fassung) ihre, der Forderung des Arbeitnehmers entsprechende Schuldpflicht in der Weise zu erfüllen, dass sie zu dessen Gunsten eine Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen gegen die Personalfürsorgeeinrichtung eines anderen Arbeitgebers, gegen eine der Versicherungsaufsicht unterstellte Unternehmung oder bei Sparguthaben auch gegen eine Kantonalbank begründete. Abs. 3 derselben Bestimmung sah vor, dass die Personalfürsorgeeinrichtung eine Forderung gegen einen Dritten nicht zu begründen hatte, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihr weiterhin angehörte oder wenn dessen Forderung nur eine geringfügige war.
4.5.3 Letztgenannte Bestimmung entsprach der einzigen Ausnahme vom Grundsatz des Barauszahlungsverbotes in der damaligen Fassung des OR. Sie erlaubte den Vorsorgeeinrichtungen, weiterhin Barauszahlungen vorzunehmen, sofern es sich um geringfügige Beträge an Vorsorgemitteln handelte. Indessen bedurfte es eines Entscheides des Bundesgerichtes zur Klarheit über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser restriktiven Bestimmungen. In BGE 100 Ib 137 ff. hielt es fest, dass die in Art. 7 Abs. 2 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum neuen Arbeitsvertragsrecht gewährte fünfjährige Frist zur Anpassung der Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen auch materielle Bedeutung habe. Dies bedeutet, dass diese Bestimmungen erst auf den 1. Januar 1977 in Kraft traten.
4.5.4 Aus diesen Darlegungen folgt, dass bis zum 31. Dezember 1976 kein Barauszahlungsverbot für (freiwillige) Vorsorgebeiträge geherrscht hatte und auch anschliessend kleinere Beträge bei Firmenaustritt in bar an die Versicherten ausbezahlt werden konnten.
4.6 Nach dem Gesagten konnte die Beklagte weder beweisen noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dartun, dass der Ehemann der Klägerin vorehelich geäufnete Vorsorgegelder in die B.___ einbezahlt hat, welche in der Folge an die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) überwiesen wurden.
4.7 Dieses Ergebnis deckt sich im Übrigen mit der Ansicht des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), wonach bei Unkenntnis des Eintrittsdatums in die erste Vorsorgeeinrichtung (vor der Eheschliessung) von einem Wert der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung von Null auszugehen ist (Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge vom 5. Oktober 2003, Nr. 53 Nr. 313).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ehemann der Klägerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorehelich geäufnete Vorsorgegelder in die B.___ eingebracht hat. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der gesamte von der B.___ an die Beklagte (bzw. deren Rechtsvorgängerin) einbezahlte Betrag von Fr. 16'932.-- (Urk. 15/2 und Urk. 15/5) erst nach der Eheschliessung geäufnet wurde. Demgemäss gilt der gesamte im Scheidungszeitpunkt bei der Beklagten bestehende Betrag von Fr. 52'840.95 als nach der Eheschliessung erwirtschaftet.
Angesichts der Schadenersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin im Umfang der Hälfte dieses Betrages ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 26'420.50 nebst Zinsen auf ein von ihr zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu überwiesen. Zur Höhe der geschuldeten Zinsen kann in allen Teilen auf die Erwägungen des hiesigen Gerichtes im Urteil vom 28. Oktober 2004 (Urk. 2/31) verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass nach der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung von Art. 12 lit. d BVV 2 der Zinssatz ab 1. Januar 2005 2,5 % beträgt.
6. Das EVG bestätigte in seinem Urteil vom 20. März 2006 (Urk. 1) den kantonalen Entscheid betreffend Widerklage der Beklagten und Widerklägerin gegenüber dem Widerbeklagten, dem Ehemann der Klägerin in grundsätzlicher Hinsicht und verwies lediglich darauf, dass bei einer abweichenden Entscheidfindung der vom Widerbeklagten zurückzuzahlende Betrag entsprechend anzupassen sei (Erw. 3.2). Da eine Abänderung bloss im Rahmen der gesetzlich festgesetzten Zinsen erfolgt, ist auch die Zahlungspflicht des Widerbeklagten entsprechend im erwähnten Sinne anzupassen.
7.
7.1 Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Klägerin nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
7.2 Bei Obsiegen hat die Klägerin zu Lasten der Beklagten Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses sowie der Aufwendungen in den Vorverfahren auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
Dem sinngemässen Antrag der Klägerin um Erhöhung der Prozessentschädigung aufgrund des Umstandes, dass das EVG in seinem Urteil vom 20. März 2006 (Urk. 1) davon ausgegangen sei, dass der Ehemann schon vor der Ehe Vorsorgkapital angespart und ihr deshalb bloss eine reduzierte Prozessentschädigung zugesprochen habe (Urk. 16), kann nicht statt gegeben werden. Es ist dem kantonalen Gericht verwehrt, die höchstgerichtlich festgesetzten Entschädigungsfolgen zu korrigieren.
7.3 Bei Obsiegen in der Widerklage hat die Widerklägerin zu Lasten des Widerbeklagten Anspruch auf eine Prozessentschädigung, erweist sich doch die mangelnde Anerkennung der Forderung und das Beharren auf der gesamten Austrittsleistung auch bei Verpflichtung der Beklagten und Widerklägerin zur Zahlung der Hälfte an die Klägerin angesichts des eindeutigen Urteils des Scheidungsgerichts als mutwillig. In Anwendung der zitierten Rechtsgrundlagen ist die Entschädigung unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses - einzig im Hinblick auf die Widerklage - auf Fr. 400.-- (inklusive Nebenauslagen) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. a) In Gutheissung der Klage in Sachen der Klägerin gegen die Beklagte wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 26'420.50 nebst Zinsen von 4 % vom 4. September 1995 bis 31. Dezember 2002, 3,25 % vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003, 2,25 % vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 sowie 2,5 % seit 1. Januar 2005 auf ein von ihr zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu überweisen.
b) In Gutheissung der Klage in Sachen der Widerklägerin gegen den Widerbeklagten wird der Widerbeklagte verpflichtet, der Widerklägerin den Betrag von Fr. 26'420.50 nebst Zinsen von 4 % vom 4. September 1995 bis 31. Dezember 2002, 3,25 % vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003, 2,25 % vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 sowie 2,5 % seit 1. Januar 2005 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. a) Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
b) Der Widerbeklagte wird verpflichtet, der Widerklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Nebenauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Roger Bollag
- S.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25 - 26
- Rechtsanwalt Erich Conrad unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25 - 26
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).