Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00043[9C_591/2008]
BV.2006.00043

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 29. Mai 2008
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Georg Biedermann
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur

gegen

1.   Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o Winterthur Leben
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

2.   Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
Austrasse 46, 8045 Zürich

3.   Stiftung Auffangeinrichtung BVG
c/o Zweigstelle Deutschschweiz
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich

4.   Schweizerische National Sammelstiftung BVG
Wuhrmattstrasse 19, Postfach, 4103 Bottmingen

Beklagte

Beklagte 2 Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
Dienstleistungszentrum
Postfach, 8085 Zürich

Beklagte 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
substituiert durch Advokatin Simone Emmel
Anwaltsgemeinschaft
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 19__, arbeitete - gemäss seinen eigenen Ausführungen (Urk. 2/1) - von August bis Dezember 1996 (nach anderen Quellen bis März 1997 [vgl. Urk. 2/2/1]) bei der Personalberatung A.___ AG und vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 1998 bei der C.___ AG; ab Februar 1998 bis August 1998 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung; ab 1. September 1998 war der Versicherte für die D.___ AG angestellt. Während dieser Zeiträume war er bei folgenden Versicherungen vorsorgeversichert:
-    von August bis Dezember 1996 (allenfalls bis März 1997): Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (nachfolgend „Winterthur“)
-    vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 1998: Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend „Zürich“)
-    von Februar bis August 1998: Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend „Auffangeinrichtung“)
-   ab 1. September 1998: Schweizerische National Sammelstiftung BVG (nachfolgend „National“)
1.2     Mit Verfügung vom 27. Februar 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine (auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende) ganze Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten, mit welcher er unter anderem die Festlegung eines früheren Rentenbeginns beantragen liess, wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. Mai 2003 (Urk. 2/2/5), soweit darauf einzutreten war, abgewiesen. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     In der Folge ersuchte der Versicherte die National vergeblich um Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (vgl. Urk. 2/1 S. 4 und Urk. 2/2/6). Auch die Winterthur war nicht bereit, dem Versicherten eine Rente zuzusprechen (vgl. Urk. 2/1 S. 4).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 16. Dezember 2003 (Urk. 2/1) liess der Versicherte Klage gegen die Winterthur, die Zürich, die Auffangeinrichtung und die National erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
„1.   Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente auszurichten.
2.   Ev. seien die Beklagten 2, 3 oder 4 zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente auszurichten.
3.   Ev. seien die Strafakten der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, Prozessnummer E.___ beizuziehen.
4.   Herrn X.___ sei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.
5.   Die leistungspflichtige Beklagte habe die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu tragen“
         Die Zürich schloss in ihrer Klageantwort vom 17. Januar 2004 (Urk. 2/6) auf Klageabweisung. Die Auffangeinrichtung enthielt sich in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2004 (Urk. 2/9) eines Antrages. Die National beantragte in ihrer Klageantwort vom 2. März 2004 (Urk. 2/13) die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Auch die Winterthur schloss in der Klageantwort vom 3. März 2004 (Urk. 2/15) auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.
         Mit Verfügung vom 6. April 2004 (Urk. 2/19) wurde das Gesuch des Versicherten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Replicando liess der Kläger an den Anträgen in der Klageschrift festhalten und zwei neue Anträge stellen (Urk. 2/23):
„6.   Die leistungspflichtige Beklagte habe ab Einreichung der Klageschrift am 16. Dezember 2003 die geschuldeten Rentenleistungen zu verzinsen.
7.   Die Beklagte 2, in der Klageschrift irrtümlich bezeichnet mit ‚Zürich - Lebensversicherungen’ sei mittels Parteiwechsel neu als Sammelstiftung BVG der ‚Zürich’ Lebensversicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8058 Zürich in das Verfahren aufzunehmen.“
         Nachdem die Zürich bereits in ihrer Klageantwort auf das Versehen des Versicherten aufmerksam gemacht und ihrerseits einen Parteiwechsel im Sinne des klägerischen Antrages Ziffer 7 beantragt hatte (Urk. 2/6 S. 3), wurde das Rubrum in Sinne der involvierten Parteien formlos korrigiert.
         Die Zürich und die National hielten duplicando an ihren Abweisungsanträgen fest (Urk. 2/26 und 2/28). Die Winterthur hielt in ihrer Duplik vom 14. September 2004 (Urk. 2/29) ebenfalls an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest, stellte jedoch noch folgenden neuen Eventualantrag:
„Sollte die Beklagte 1 zur Erbringung der Invalidenleistungen verpflichtet werden, sei abzuklären, welche Funktion der Kläger bei der A.___ AG innehatte. Für den Fall, dass der Kläger Geschäftsführer derselben war, erhebt die Beklagte 1 Widerklage. Diesfalls beantragt die Beklagte 1 der Kläger sei aufgrund seiner Funktion bei der A.___ AG zu verpflichten, der Beklagten 1 Schadenersatz zu leisten.“
         Mit Beschluss und Urteil vom 31. Januar 2005 (Urk. 2/31) wurde auf die duplicando erhobene Widerklage der Winterthur nicht eingetreten, die Klage gegen die National gutgeheissen und die Klagen gegen die Winterthur, die Zürich und die Auffangeinrichtung abgewiesen.
2.2         Dagegen erhob die National mit Eingabe vom 16. März 2005 (Urk. 2/33) Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 2/33). Mit Urteil vom 21. März 2006 (Urk. 1) hob das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht den angefochtenen Entscheid vom 31. Januar 2005 auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Klagen des Versicherten neu entscheide.
2.3     Mit Beschluss vom 13. September 2006 (Urk. 11) wurde der Leitende Arzt Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiter des J.___ zum Gerichtsgutachter ernannt. Gleichzeitig wurde der zu beantwortende Fragenkatalog erstellt. Schliesslich wurde den Parteien Frist zur Geltendmachung von allfälligen Ablehnungsgründen gegen den Gutachter sowie zur Beantragung von Änderungen und Ergänzungen der Fragestellung angesetzt.
         Die Parteien stellten in der Folge keine Ablehnungsanträge gegen Dr. F.___; Ergänzungsfragen liess einzig der Versicherte formulieren (vgl. Urk. 16). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 (Urk. 25) wurden dem Gerichtsgutachter sämtliche Verfahrensakten - insbesondere auch die auf Anregung des Gutachters (vgl. Urk. 3) mit Verfügung vom 25. Juli 2006 (Urk. 7) beigezogenen Strafverfahrensakten des Versicherten (vgl. Nebendossiers, Prozess Nr. G.___ in Sachen der ehemaligen Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich gegen den Versicherten [drei grosse Kartonschachteln mit Ordnern]) - zugestellt. Er wurde unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die Strafnormen von Art. 307 und 320 des Strafgesetzbuches ersucht, die vom Gericht formulierten Fragen und die gestellten Zusatzfragen zu beantworten.
         Am 23. Mai 2007 reichte Dr. F.___ sein Gutachten zu den Akten (Urk. 22). Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 (Urk. 26) wurde den Parteien das Gerichtsgutachten zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Stellungnahme sowie zur Stellung von Ergänzungsfragen angesetzt. In der Folge gingen die Stellungnahmen der Parteien ein (vgl. Urk. 30, 34, 35, 41 und 43; vgl. auch Urk. 44/6-7). Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 (Urk. 45) wurden den Parteien die eingereichten Stellungnahmen samt Beilagen wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat und welche Beklagte gegebenenfalls seit wann und in welchem Umfang leistungspflichtig ist.
1.2     Auf die von der Beklagten 1 erhobene Widerklage ist nicht weiter einzugehen. Auf diese wurde bereits mit Beschluss vom 31. Januar 2005 (Urk. 2/31) nicht eingetreten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Entscheid des hiesigen Gerichts vom 31. Januar 2005 vom ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts nur insoweit aufgehoben wurde, als damit über die Klagen des Klägers entschieden worden war (vgl. Dispositiv Ziffer 1 von Urk. 1). Der genannte Nichteintretensentscheid erwuchs somit in Rechtskraft.

2.
2.1     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen sind in den vorausgegangenen Entscheiden (Urk. 1 und Urk. 2/31) dargelegt worden. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist Folgendes:
2.2     Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352).

3.
3.1     Das Gerichtsgutachten von Dr. F.___ vom 23. Mai 2007 (Urk. 22) basiert auf den vorhandenen Akten, wobei - wie bereits erwähnt - auf Anregung von Dr. F.___ insbesondere auch die umfangreichen Strafverfahrensakten des Klägers beigezogen wurden, auf umfangreichen anamnestischen Erhebungen und auf eingehenden Untersuchungen des Klägers.
3.2         Während die Beklagten in Bezug auf das Gerichtsgutachten beziehungsweise die Schlussfolgerungen des Gutachters keine Einwendungen erhoben (vgl. Urk. 30, 34, 35 und 41), liess der Kläger in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2007 (Urk. 43) im Wesentlichen vortragen, dass er - entgegen der Auffassung des Gerichtsgutachters - invalid sei. Dies sei von verschiedenen Ärzten festgestellt worden und von den Parteien und den Gerichten bisher auch anerkannt worden. Auch das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht sei in seinem Rückweisungsentscheid davon ausgegangen, dass der Kläger zu 100 % invalid sei. Das Gutachten von Dr. F.___ sei zwar sehr umfassend; dies garantiere aber nicht, dass es auch besonders wertvoll sei. So sei die Diagnosestellung von Dr. F.___ unvollständig. Dr. F.___ diagnostiziere einzig eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzisstischen und histrionischen (aber auch schizoiden) Zügen. Andere Ärzte hätten aber auch noch weitere Diagnosen erhoben. Die Auffassung von Dr. F.___, wonach dem Kläger eine Vollzeittätigkeit in einer seinen tatsächlichen ausbildungsmässigen und (unbeeinträchtigten) körperlichen Fähigkeiten entsprechenden Anstellung zumutbar sei, sei unzutreffend und nicht nachvollziehbar. Auch die übrigen involvierten Ärzte sähen dies anders. Der Kläger sei vollständig arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig. Hinzu komme, dass der Kläger davon ausgehe, dass Dr. F.___ gegen ihn eingestellt gewesen sei, was ihn auch veranlasst habe, dem Gutachter einen Brief zu schreiben (vgl. Urk. 44/6). Entgegen der Auffassung des Gutachters liege beim Kläger durchaus eine Depression vor (auch wenn einzuräumen sei, dass dem Gutachter diesbezüglich ein gewisser Ermessensspielraum zustehe). Es stehe weiter fest, dass es für den Kläger keine zumutbare Verweisungstätigkeit gebe. Zusammenfassend ergebe sich, dass durch das Gutachten von Dr. F.___ nicht rechtsgenügend bewiesen werde, dass der Kläger tatsächlich arbeitsfähig sei beziehungsweise dass keine Invalidität vorliege. Auf jeden Fall müsste ein Obergutachten in Auftrag gegeben werden.

4.
4.1     Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Gerichtsgutachten vom 23. Mai 2007 (Urk. 22; siehe zur Diagnostik insbesondere S. 86 ff. des Gutachtens) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzisstischen und histrionischen, aber auch schizoiden Zügen (ICD-10: F61.0). Es sei letztlich spekulativ, Überlegungen anstellen zu wollen, inwieweit konstitutionelle und im engeren Sinn neurotische Elemente für das Zustandekommen der Störung bedeutsam seien. Neben der durch die Persönlichkeitsstörung bestimmten Symptomatik, zu der auch die Weitschweifigkeit und assoziative Lockerung des Klägers gehörten, seien auf der psychopathologischen Ebene aktuell eine vom Kläger angegebene Störung der Vitalgefühle (aber keine Depersonalisation), eine zeitweilige Deprimiertheit und ein verminderter Glauben an eine positive Zukunft sowie eine Ängstlichkeit gegenüber an ihn gestellten Erwartungen zu nennen. Hinzu kämen eine dysphorische Verstimmbarkeit, ein gesteigertes Selbstwertgefühl und ein seit je bestehender sozialer Rückzug, ohne dass von einer eigentlichen depressiven Störung mit Interessenverlust, Antriebsverminderung, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, vermindertem Selbstwertgefühl und Schuldgefühlen gesprochen werden könnte.
         Auf der deskriptiven Symptomebene lasse sich Folgendes zur bestehenden Persönlichkeitsstörung festhalten (Urk. 22 S. 86 f.): „Im Einzelnen sind […] eine Tendenz zu stark überhöhtem Selbstwertgefühl, das Verlangen nach ständiger Bestätigung und Bewunderung, ein übertriebenes Selbstwertgefühl mit überhöhter Darstellung eigener Fähigkeiten und Talente, eine Neigung, auf Kritik mit Scham oder dem Gefühl der Demütigung zu reagieren, die Ansicht, die eigenen Probleme seien einzigartig und nur von besonderen Menschen (wenn überhaupt) zu verstehen, ständige Phantasien grenzenlosen Erfolges, Anspruchsdenken, Verlangen nach Bewunderung, ein Mangel an Einfühlungsvermögen und Neidgefühle v.a. im Sinne der narzisstischen Persönlichkeitsstörung, deren Kriterien vollständig erfüllt sind, zu erkennen. Ständiges Verlangen nach Bestätigung, übertriebene äussere Attraktivität, rasch wechselnde und oberflächliche Emotionen und eine egozentrische Haltung, eine Dramatisierung bezüglich der eigenen Person, theatralisches Verhalten, hohe Suggestibilität und andauernd manipulatives Verhalten sind im Sinne einer histrionischen Persönlichkeitsstörung beschreibbar. Eine Tendenz zu überhöhtem Selbstwertgefühl in Verbindung mit ständiger Selbstbezogenheit wird auch als ein Merkmal der paranoiden Persönlichkeitsstörung beschrieben; Anhedonie (ein Unvermögen zum Erleben von Freude), ein Mangel an engen, vertrauensvollen Beziehungen und deutliche Mängel im Erkennen und Befolgen gesellschaftlicher Regeln gelten als Persönlichkeitszüge, wie sie bei der schizoiden Persönlichkeitsstörung beschrieben sind. Zwar unterscheidet sich das Auftreten des Expl. heute deutlich von der Zeit vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch, doch bleiben Grundzüge des Verhaltens und der Erlebens-, Verarbeitungs- und Reaktionsbereitschaften unabhängig davon erkennbar.“
         Es sei festzuhalten, dass bereits die sachverhaltsmässige Voraussetzung für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vor dem Hintergrund des tatsächlichen Zustandekommens der angeordneten Untersuchungshaft nicht bejaht werden könne. Es sei keine aussergewöhnliche Bedrohung beziehungsweise keine Belastungssituation katastrophenartigen Ausmasses vorhanden gewesen, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorgerufen hätte (was eben bei einer posttraumatischen Belastungsstörung vorauszusetzen wäre). Zudem lasse sich vorliegend auch auf der Symptomebene nicht von einem „wiederholten Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flash-backs) oder in Träumen, vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten“, sprechen.
         Zusammenfassend ergebe sich, dass aus gutachterlicher Sicht keine psychische Störung zu erkennen sei, die unabhängig von der diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung zu sehen sei. Vielmehr seien die vom Kläger geschilderten Beschwerden, seine Einschätzungen der eigenen Situation, sein Selbstbild und seine Verhaltensbereitschaften unmittelbar dieser Persönlichkeitsstörung zuzuordnen. Gleichzeitig sei aus gutachterlicher Sicht davon zu sprechen, dass der Kläger diese Einstellungen und Verhaltensbereitschaften auch benutze, um Leistungsanforderungen und Erwartungen abzuwehren, die eine Aufgabe grandioser Selbstvorstellungen voraussetzten und eine Bereitschaft verlangten, sich mit einem viel niedrigeren Niveau abzufinden, als er es je für sich akzeptiert habe (dafür aber realistischer wäre).
4.2         Betreffend Arbeitsfähigkeit vertrat Dr. F.___ folgende Ansicht (Urk. 22 S. 102 ff.): Aus der diagnostischen Beurteilung - einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzisstischen und histrionischen (aber auch schizoiden) Anteilen (ICD-10: F61.0) und eines ihr zuzuordnenden Musters von abnormen Erlebens-, Reaktions- und Verhaltensbereitschaften - lasse sich aus gutachterlicher Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht herleiten.
Auch wenn eine Persönlichkeitsstörung meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden sei, weil überdauernde abnorme Persönlichkeitszüge eben auch in der täglichen Arbeit bedeutsam werden, sei ihr Vorliegen nicht mit einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen. So seien etwa folgende Beispiele zu nennen: Ein Mensch mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung werde oft keine Arbeitsplatzkonstanz aufweisen; Menschen mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung verhielten sich leicht einmal impulsiv; Menschen mit einer histrionischen Persönlichkeitsstörung könnten durch ihre Egozentrik und Selbstbezogenheit schlecht in ein Team integriert werden; zwanghafte Menschen sollten eher nicht als Vertreter arbeiten; Menschen mit einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung würden durch ihre Furcht vor Kritik, Missbilligung oder Ablehnung behindert; Abhängige seien wenig kompetent, selbstständig Entscheidungen zu treffen; Paranoide seien schlecht teamfähig wegen ihres streitsüchtigen und situationsunangemessenen Bestehens auf eigenen Rechten und ihres Misstrauens; Schizoide hätten eine Vorliebe für einzelgängerische Beschäftigungen. All dies bedeute aber noch nicht, dass diese Menschen arbeitsunfähig seien. Menschen mit entsprechenden Persönlichkeitszügen, sogar vom Ausprägungsgrad einer Persönlichkeitsstörung, könnten durchaus (manchmal gerade auf dem Hintergrund überdauernder Reaktions- und Verhaltensbereitschaften) gute und anerkannte Arbeit leisten.
Vorliegendenfalls habe sich der Kläger seit Jahren in die Rolle des Opfers begeben: Auch in dieser Rolle erlebe er sich als ganz besonders und einzigartig. Er lehne jede mit Erwartungen verbundene Tätigkeit (und damit jede denkbare Erwerbstätigkeit) ab - durchaus auch trotzig und mit dem Argument, er wolle nicht wieder in eine Situation geraten, in der ihm das Gutgemeinte zum Bösen verdreht werde. Im Grunde zeige er hier eine Verhaltensbereitschaft, wie sie bis ins Schulalter zurückzuverfolgen sei (und auch eine Rolle für seine Unlust gespielt habe, eine bessere Schulausbildung zu erreichen, oder für seine Weigerung, die Lehre als Maschinenschlosser abzuschliessen). Auch wenn diese Haltung in einem engen Zusammenhang mit der beim Kläger zu diagnostizierenden Persönlichkeitsstörung stehe (und der Ablehnung einer beruflichen Rolle entspreche, die sehr „gewöhnlich“ wäre), sei ihm doch eine Vollzeittätigkeit in einer seinen tatsächlichen ausbildungsmässigen und (unbeeinträchtigten) körperlichen Fähigkeiten entsprechenden Anstellung zumutbar, auch wenn sie nicht mit dem Status eines Vorarbeiters verbunden sei (nur einen solchen Status zu erreichen, sei für den Kläger seinerzeit geradezu abschreckend gewesen). Nicht geeignet sei der Kläger allerdings für eine Tätigkeit, in der er geschäftliche Entscheidungskompetenzen hätte, die seinen tatsächlichen Fähigkeiten nicht entsprächen.
4.3     Der Kläger sei - so Dr. F.___ weiter (Urk. 22 S. 106 ff.) - unter der Diagnose einer „neurotischen Depression schweren Grades mit zeitweisen Zuständen von Depersonalisation“ und dem ausdrücklichen Hinweis, dass die „neurotische Entwicklung“ weit in die Vorgeschichte hineinreiche, invalidisiert worden. Wenn die vom Kläger gezeigte Haltung hinsichtlich einer - aus gutachterlicher Sicht zumutbaren - Arbeitstätigkeit als Ausdruck einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit angesehen werden sollte, so bestände eine solche Beeinträchtigung von jeher. Letztlich wäre es arbiträr, eine seit je bestehende, auf dem Missverhältnis zwischen eigener Bedeutung und Realität beruhende Einstellung als Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Belegbar sei eine solche Annahme jedenfalls nicht. Noch einmal sei festzuhalten, dass sich die Diagnose einer „neurotischen Depression schweren Grades mit zeitweisen Zuständen von Depersonalisation“ als invaliditätsbegründend aus gutachterlicher Sicht klar nicht bestätigen lasse.
         Die Rolle, die der Kläger nach dem Ende der Untersuchungshaft eingenommen habe, sei im Hinblick auf die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit schon früh durch die subjektive Auffassung geprägt gewesen, Opfer geworden zu sein. Den Zusammenbruch seiner Geschäftstätigkeit habe der Kläger nie eigenem Fehlverhalten zugeschrieben (so wie er auch strafrechtlich relevantes Verhalten negiere). In projektiver Art sei es das Verhalten Dritter, das ihn zum Opfer werden liess. Damit werde die narzisstische Kränkung erträglicher. Heute spreche der Kläger von einem Gefühl der Befreiung von der von aussen an ihn herangetragenen Verpflichtung, eine besondere Rolle als Geschäftsmann zu spielen. Die sein Erleben bestimmende Opferrolle habe es dem Kläger nicht nur erlaubt, eigenes Versagen nicht sich selbst zuzuschreiben, sondern ihm auch eine neue Grandiosität verliehen, die bei jeder neuen und seinen tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden und sie nicht überfordernden Tätigkeit in Frage gestellt gewesen wäre.
         Jede in der Vergangenheit getroffene Feststellung der Arbeitsunfähigkeit habe letztlich auf subjektiven Angaben des Klägers beruht: „Dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit vor allem auf einer überdauernden, rein subjektiven Haltung des Expl. gegenüber einer neuen Erwerbstätigkeit beruhte, dass er sich nach dem wirtschaftlichen Zusammenbruch ‚befreit’ fühlte von auf ihn subjektiv ausgeübtem (bzw. geltend gemachtem) Druck und dass er jedem neuen, durch Anforderungen bestimmten Druck sich nicht aussetzen wollte und ihm zu entsprechen nicht bereit war, wurde in den Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit entweder nicht berücksichtigt, oder es wurden Äusserungen des Expl., er halte sich für arbeitsunfähig, mit Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt.“
4.4     In Bezug auf die Untersuchungshaft vom Herbst 1996 führte Dr. F.___ Folgendes aus (Urk. 22 S. 109 ff.): Im Herbst 1996 hätten finanzielles Gebaren, Kapitalmangel, mangelnde Kreditwürdigkeit, Ansprüche der Sozialversicherung und strafrechtliche Vorwürfe zum Zusammenbruch der Geschäftstätigkeit des Klägers geführt, welche seine beruflichen und persönlichen Fähigkeiten seit Jahren überfordert, ihm aber im Rahmen überdauernder narzisstischer Persönlichkeitszüge Bestätigung und Selbstwertgefühl vermittelt hätten. Dieser Zusammenbruch habe eine schwerwiegende narzisstische Kränkung dargestellt. Strategien, mit dieser Kränkung umzugehen, seien in der Folge darin zu sehen, dass sich der Kläger als Opfer missgünstiger Umtriebe und in der Situation eines Mannes sehe, der immer nur das Gute gewollt habe, das ihm dann aber ins Gegenteil verkehrt worden sei. Auch in dieser Opferrolle attribuiere er sich Einzigartigkeit. Gleichzeitig sei der Zusammenbruch zu einer Befreiung von der jahrelangen Überforderung geworden. „Eine Strategie, mit der Situation umzugehen, liegt nun nicht nur in der Übernahme der Opferrolle, sondern auch in der Ablehnung einer neuen vergleichbaren Berufstätigkeit und in der Ablehnung aller Ansprüche, die im Rahmen einer für den Expl. noch nie attraktiven und innerlich immer abgelehnten, seinen tatsächlichen Fähigkeiten und seiner Ausbildung aber entsprechenden untergeordneten Arbeit lägen.“
         Letztlich sei aus gutachterlicher Sicht nicht zu erkennen, dass der Umstand, dass der Kläger im Herbst 1996 in Untersuchungshaft versetzt worden sei, auf seine Arbeitsfähigkeit irgendeinen entscheidenden Einfluss genommen habe. Vielmehr bezögen sich die erhobenen Befunde und Diagnosen auf eine seit dem Schulalter des Klägers nachweisbare Persönlichkeitsstörung, auf eine durch den wirtschaftlichen Zusammenbruch und den Verlust einer vorher eingenommenen Rolle bestimmte narzisstische Kränkung, auf mit der Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang stehende, aktuell vertretene Haltungen und auf mit ihnen im Zusammenhang stehende Einstellungen zur Übernahme einer Erwerbstätigkeit.
         Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien länger dauernde Zeiten tatsächlicher oder weitgehender Arbeitsunfähigkeit seit 1996 nicht vorgekommen. Vielmehr habe sich deren Bescheinigung auf subjektive, wesentlich durch die Persönlichkeitsstörung und die narzisstische Kränkung mitbedingte Darstellungen des Klägers und nicht auf objektivierbare Befunde gestützt.

5.
5.1     Soweit der Kläger das Gerichtsgutachten von Dr. F.___ als ungenügend qualifizieren liess (vgl. Erw. 3.2), kann ihm nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass der vom Gericht bestellte Gutachter zu anderen Einschätzungen und Schlüssen kommt als die übrigen involvierten Ärzte, bedeutet weder, dass der Gerichtsgutachter gegen den Kläger eingestellt gewesen sei, noch dass das Gutachten „menschenverachtend“ wäre. Zu letzterer Qualifikation liess sich med. pract. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner (nicht unterzeichneten und undatierten) Entgegnung auf das Gerichtsgutachten (Urk. 44/7) hinreissen. Dass für eine derartig negative Qualifikation des Gerichtsgutachtens kein objektiver Grund besteht, ist ohne Weiteres aus der oben wiedergegebenen Zusammenfassung des Gutachtens ersichtlich. Die Kritik von med. pract. H.___ erweist sich somit bereits im Ansatzpunkt als nicht objektiv. Auch für die Unterstellung, dass der Gutachter gegenüber dem Kläger negativ eingestellt gewesen wäre, fehlen jegliche Indizien. Im Weiteren warf med. pract. H.___ Dr. F.___ vor, dass in dessen Gutachten in keiner Weise Anteilnahme oder Mitgefühl gegenüber dem Kläger zu erkennen sei. Es sei auch kein therapeutischer Ansatz sichtbar. Die Beurteilung von Dr. F.___ sei eine einseitige, sehr theoretische Abhandlung und erfülle nicht die Kriterien von Ganzheitlichkeit, die für das Wohl des Klägers unbedingt erforderlich seien (Urk. 44/7 S. 9). Insoweit ist med. pract. H.___ entgegenzuhalten, dass er offensichtlich die Aufgaben eines Gerichtsgutachters verkennt. Es war nicht die Aufgabe von Dr. F.___, Anteilnahme oder Mitgefühl zu zeigen oder solchen Gefühlen Ausdruck zu geben. Im Gegenteil wäre dadurch die erforderliche Objektivität und Unparteilichkeit des Gerichtsgutachters gefährdet. Durch diese Unparteilichkeit unterscheidet sich ein gerichtlich bestellter Gutachter deutlich von einem behandelnden Therapeuten; das kommt auch im vorliegenden Verfahren deutlich zum Ausdruck, wenn med. pract. H.___ engagiert für den Kläger Partei ergreift. Es ist im Übrigen auch nicht die primäre Aufgabe eines Gerichtsgutachters, Therapievorschläge zu machen. Dabei kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall überhaupt erfolgsversprechende therapeutische Massnahmen in Betracht fallen.
         Das Gerichtsgutachten von Dr. F.___ ist ausserordentlich gründlich und umfassend ausgefallen. Dr. F.___ berücksichtigte in minutiöser Weise die Verfahrensakten und untersuchte den Kläger während insgesamt achteinhalb Stunden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Dr. F.___ die gesamten Strafverfahrensakten in Sachen der ehemaligen Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich gegen den Kläger (Prozess Nr. I.___ [in diesem Prozess als „Nebendossier“ geführt]) studierte und seine Beurteilung auch auf diese Akten stützte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. F.___ als Leiter des J.___ - wie kaum ein anderer - über ein spezifisches Expertenwissen und einen reichen Erfahrungsschatz bei der Beurteilung von Exploranden in Untersuchungshaft verfügt. Er ist - was gerichtsnotorisch ist - mit den Haftbedingungen und den (psychischen) Belastungen, denen Untersuchungshäftlinge ausgesetzt sind, vertraut. Dr. F.___ bot sich deshalb im vorliegenden Fall, in dem es unter anderem darum ging zu klären, ob die Untersuchungshaft vom Herbst 1996 oder deren Begleitumstände zu einer Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit geführt hat, als idealer, mit den Verhältnissen aus eigener Anschauung vertrauter Experte an. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Dr. F.___ sein Gutachten unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 des Strafgesetzbuches (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) erstattete. Er wurde auf diese Strafnorm ausdrücklich hingewiesen (vgl. Urk. 25). Weiter ist daran zu erinnern, dass er keine (therapeutischen) Beziehungen zu einer Prozesspartei unterhält (im Unterschied etwa zu med. pract. H.___), kein persönliches Interesse am Ausgang dieses Prozesses hat und lediglich dem erkennenden Gericht gegenüber verpflichtet ist.
5.2     Das Gerichtsgutachten von Dr. F.___ erweist sich auch inhaltlich als überzeugend und nachvollziehbar. Der Gutachter erklärt ausführlich, weshalb er den Kläger als vollständig arbeits- und erwerbsfähig erachtet. Die Schlüsse und Einschätzungen des Gutachters sind einleuchtend: Beim Kläger liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzisstischen und histrionischen, aber auch schizoiden Anteilen vor. Dies bedeute aber nicht, dass er auch arbeitsunfähig sei. Vielmehr kommt Dr. F.___ zum Schluss, dass der Kläger in einer seinen tatsächlichen ausbildungsmässigen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit uneingeschränkt arbeits- und erwerbsfähig sei. Die gutachterlichen Aussagen lassen sich im Wesentlichen dahingehend zusammenfassen, dass die frühere Geschäftstätigkeit des Klägers von Anfang an nicht seinen ausbildungsmässigen und persönlichen Verhältnissen entsprochen habe, weshalb der Zusammenbruch dieses Geschäfts vorprogrammiert gewesen sei. Mit anderen Worten kommt der Gerichtsgutachter zum Ergebnis, dass der Kläger weder im Herbst 1996 noch später einen Gesundheitsschaden erlitten hat, der einen (auf Dauer bestehenden) Einfluss auf seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gehabt hätte. Vielmehr sei der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeit und der ungenügenden Ausbildung gar nie geeignet gewesen, ein (grösseres) Geschäft zu führen beziehungsweise geschäftliche Entscheide zu treffen.
         Somit steht aufgrund des eingeholten Gerichtsgutachtens, auf das im vorliegenden Fall uneingeschränkt abgestellt werden kann (vgl. Erw. 2.2), fest, dass der Kläger (im rechtlichen Sinne) weder arbeitsunfähig noch invalid ist. Allein der Umstand, dass der Kläger gemäss überzeugender gutachterlicher Feststellung seinen eigenen Karrierewünschen, die insbesondere mit seinen schulischen und ausbildungsmässigen Voraussetzungen kontrastieren, auf Dauer nicht gerecht werden konnte, bedeutet noch nicht das Vorliegen einer gesundheitsbedingten Invalidität. Misserfolg und geschäftliches Scheitern sind keine Gesundheitsschäden.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagten nicht zur Leistung von Invalidenleistungen an den Kläger verpflichtet sind, weshalb die gegen sie erhobenen Klagen abzuweisen sind.

6.
6.1     Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei den Beklagten - trotz ihrer Anträge - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).
6.2     Dem Kläger war bereits mit Verfügung vom 6. April 2004 (Urk. 2/19) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Im aufgehobenen Entscheid vom 31. Januar 2005 wurde dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers eine Prozessentschädigung von Fr. 2'280.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen (Urk. 2/31 Erw. 6.1.1 und Dispositiv Ziffer 3). Mit Honorarnote vom 31. März 2008 (Urk. 46) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren (seit dem Rückweisungsentscheid) einen zusätzlichen Aufwand von 27 Stunden und 15 Minuten sowie Pauschalspesen von Fr. 147.-- geltend.
         Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts des erheblichen Umfangs des eingeholten Gerichtsgutachtens, das der unentgeltliche Rechtsvertreter nicht nur sorgfältig zu studieren, sondern pflichtgemäss in seiner Stellungnahme auch kritisch zu hinterfragen hatte, angemessen. Auch die geforderten Spesen von Fr. 147.-- erscheinen angemessen. Bei einem im vorliegenden Fall anzuwendenden Stundenansatz von Fr. 170.-- (exklusive Mehrwertsteuer) und Barauslagen von Fr. 147.-- ergibt sich ein Betrag von Fr. 5'131.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Insgesamt ergibt sich ein Total von Fr. 7'411.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), womit der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klagen von X.___ werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, lic. iur. Georg Biedermann, Winterthur, wird mit Fr. 7'411.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Georg Biedermann
- Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur
- Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Advokatin Simone Emmel
- Schweizerische National Sammelstiftung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- Dr. F.___
- die Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).