Sozialversicherungsrichterin Hurst
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 28. September 2006
in Sachen
G.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25,
gegen
Pensionskasse A.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
Badertscher Dörig Poledna, Rechtsanwälte
Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1968, leidet seit Jahren an einer narzisstisch-neurotischen Persönlichkeitsstörung sowie an einem Tinnitus (Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. August 2003, Urk. 13/5). Er besuchte nach der Sekundarschule die Wirtschaftsgymnasien in C.___ und P.___. Von 1991 bis 1996 absolvierte er an der Hotelfachschule in D.___ eine Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Hotelier (Urk. 1 S. 2), während welcher er jeweils für einzelne Monate in verschiedenen Gastbetrieben arbeitstätig war (Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. Juli 2003, Urk. 13/3). Nach erfolgreichem Abschluss des Lehrganges am 13. Juli 1996 (Urk. 2/2) bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war jeweils für die Dauer von bis zu einigen Monaten an verschiedenen Stellen tätig (Urk. 13/3).
Am 13. September 2000 trat er bei der E.___ (heute: F.___ AG) eine Stelle als Mitarbeiter im Wertschriften-Backoffice an (Arbeitsvertrag vom 7. September 2000, Urk. 2/13) und war damit bei der Pensionskasse A.___ vorsorgeversichert. Nachdem Dr. B.___ den Versicherten ab Dezember 2001 zwischen 90 % und 100 % arbeitsunfähig geschrieben hatte (Urk. 13/5), wurde die Stelle seitens der Arbeitgeberin wegen störendem Verhalten und unentschuldigten Absenzen am 31. Januar 2002 fristlos aufgelöst (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 28. Juli 2003, Urk. 13/4).
1.2 Am 23. Juni 2003 meldete sich G.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 (Urk. 13/14) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 1'466.-- zu, welche wegen einer entdeckten fehlerhaften Buchung im individuellen Konto mit Verfügung 23. Juli 2004 (Urk. 13/21) betragsmässig auf Fr. 1'439.-- festgelegt wurde. Die laufende ganze Rente wurde am 7. Januar 2005 (Urk. 13/27) revisionsweise bestätigt.
1.3 Am 29. April 2004 (Urk. 2/22) gelangte die Betreuerin von der Sozial- und Wirtschaftshilfe der Stadt C.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, an die Pensionskasse A.___ und ersuchte um Ausrichtung von Invalidenleistungen, was diese am 14. September 2004 (Urk. 2/24) indes ablehnte. Der nachfolgende Schriftenwechsel blieb ergebnislos (Urk. 2/27-30).
2. Am 9. Mai 2006 erhob G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Klage gegen die Pensionskasse A.___ mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % und gemäss den anwendbaren, reglementarischen Bestimmungen zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf den verfallenen Leistungen seit Klageeinleitung.
Verfahrensanträge:
2. Es sei dem Kläger ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in meiner Person zuzusprechen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Die Pensionskasse A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, beantragte am 15. Juli 2006 (Urk. 8) die Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 (Urk. 10) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 13/1-34) bei. Nachdem die Parteien im Rahmen ihrer zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 16 und Urk. 20), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. August 2006 (Urk. 21) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab 1. Januar 2003 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
In diesem Sinne wird man bei einer invaliden Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. P. vom 21. Juni 2000, B 19/98).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3.
3.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, wann beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat. Da der Rentenentscheid der Invalidenversicherung vom 28. Oktober 2003 (Urk. 13/14) der Beklagten offenkundig nicht zugestellt wurde, besteht keine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle und können diese im vorliegenden Verfahren frei überprüft werden.
3.2
3.2.1 Die Invalidenversicherung stützte sich für ihren Rentenentscheid auf den Bericht des behandelnden Arztes Dr. B.___. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. August 2003 (Urk. 13/5) eine narzisstisch-neurotische Persönlichkeitsstörung sowie einen Tinnitus seit Jahren und attestierte ab Dezember 2001 eine 90 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres, unterbrochen durch eine dreimonatige Phase 50%iger Arbeitsfähigkeit Anfang 2003.
Der seit 16. Oktober 1995 behandelnde Dr. B.___ führte in anamnestischer Hinsicht aus, der Kläger habe die Matur erst nach verschiedenen Schulwechseln und durch Notenaufbesserung geschafft. Ihm sei bis zum 20. Lebensjahr von den Eltern nichts gestattet worden. An der Hotelfachschule in D.___ habe er dann immer wieder Krisen gehabt, das erste Semester habe er wiederholen müssen, und auch in den folgenden Semestern habe es Probleme gegeben, so dass er den Abschluss nur unter grosser Anstrengung geschafft habe. Er sei mit seiner Ambivalenz und mit seiner ablehnenden Haltung gegenüber jedem gesellschaftlichen Zwang konfrontiert worden. So sei er begabt, intelligent, gewandt, aber auch unzufrieden, unleidig und in Folge von depressiven Verstimmungen auch perspektivlos. Es seien auch immer wieder Selbstzweifel aufgekommen sowie eine Genussunfähigkeit.
Nach dem Abschluss der Hotelfachschule habe er keine befriedigende Anstellung gefunden, bzw. seien diese im Hotelgewerbe wie im Bankfach immer wieder nach kurzem an den Grenzen gescheitert, die die Persönlichkeitsstörung der Anpassungsfähigkeit gesetzt habe. Dies sei mit der Formel "er passe nicht ins Team" begründet worden. Die Gründe, warum der Kläger Vorgesetzte und Mitarbeiter immer wieder mit höchst eigenwilligen Einstellungen und Verhaltensweisen gegen sich aufgebracht habe, lägen direkt in der Persönlichkeitsstruktur begründet. Die Folge solcher Zusammenstösse seien immer wieder depressive Symptome und tiefgreifende Verzweiflung bzw. hochgradige emotionale Labilität mit Selbstanklage sowie Auflehnung gegen die ungerechte Umwelt. Die Anspruchshaltung sei hoch, die Frustrationsintoleranz (richtig: Frustrationstoleranz) dagegen gering. Hochfliegende Träume würden oft von tiefen Enttäuschungen abgelöst. Er fühle sich zu oft unter Fremdbestimmung und nicht in seiner Persönlichkeit und fachlichen Kompetenz richtig eingeschätzt. Daher wehre er sich nicht selten mit moralisierenden Anwürfen und unfruchtbaren Vorhaltungen, die andere zur Ablehnung bringen müssten.
Dr. B.___ führte weiter aus, der Kläger habe in der Vergangenheit immer wieder Stellen angenommen, für die er eigentlich überqualifiziert gewesen sei. Dementsprechend habe er auch Mühe gehabt, sich in einer subalternen Position zu sehen, was mit seiner fatalen Anspruchshaltung kollidiert habe. Sich fremden Anforderungen unterordnen zu müssen, werde auch heute noch regelmässig als sehr belastend und damit auch zwiespältig erlebt. Heute stehe der Kläger vor einer niederschmetternden Lebensbilanz: Trotz hervorragender Intelligenz und Bildung habe er sich im Leben nicht bewährt. Tiefe Zweifel und die innerliche Überzeugung, dennoch die besten Voraussetzungen zu haben, hätten immer wieder zu enormen psychischen Kämpfen geführt.
Dr. B.___ erwähnte sodann, der Kläger habe nie auf medikamentöse Behandlungen reagiert, auch die depressiven Episoden hätten sich nie beherrschen lassen. Als direkte Auswirkung der vielen Stressoren sei - neben all den depressiv-dysphorischen Verstimmungen - auch eine vegetative Dysbalance entstanden, deren Kennzeichen ausser körperlicher Anspannung und zeitweiser Unruhe auch ein Tinnitus mit Schlafstörungen sei.
Der Psychiater berichtete über die erneute intensive psychiatrische Behandlung zufolge dieses Störungsmusters seit Mitte September 2001. Die Schwierigkeiten hätten sich nicht beherrschen lassen. Die vorgängige jüngere Entwicklung in beruflicher Hinsicht sei vielfach von den Störungen aus diesem Erlebensmuster heraus geprägt gewesen.
3.2.2 In symptomatologischer Hinsicht brachte Dr. B.___ vor, es seien rasch umschlagende Stimmungen zu verzeichnen, abrupte Wechsel der Gemütslage von Euphorie zu Dysphorie und Depression oder von Zuneigung zu Aggressivität. Der Leidensdruck entstehe indirekt: Die Probleme würden abgewehrt und durch Projektion nach aussen oder in andere verlagert. Die Symptomatik schwanke zudem auch je nach dem Grad der depressiven Verfassung (Gedankendrehen, Schlafstörungen, innere Verzweiflung, Perspektivlosigkeit).
3.2.3 Dr. B.___ schilderte weiter, im Intervall manifestierten sich die narzisstische und neurotische Persönlichkeitsstörung in einer facettenreichen Psychopathologie, die sich nicht nur im interaktionellen Bereich, insgesamt aber auch im gesamten Erlebensbereich manifestiere. Der Selbstzug narzisstisch gestörter Personen schliesse die Wahrnehmung anderer als eigenständige Subjekte aus. Im Konfliktfall würden nur die eigenen Bedürfnisse auf die anderen projiziert. Besonders die massive Verletzlichkeit bzw. Kränkbarkeit machten es dem Kläger schwer. Das Empfinden von Ungerechtigkeit und erlittener Ohnmacht seien kennzeichnende Alltagserfahrungen. Sodann bestehe eine grosse Anspruchshaltung, welcher die Umgebung freilich nie nachkommen könne, was wiederum zu Frustrationserlebnissen führen und Gefühle tiefen Versagenserlebens schüren könne.
3.2.4 In seiner Beurteilung erwähnte Dr. B.___, das Erleben des Klägers sei aufgrund der skizzierten Psychopathologie dauerhaft durch Beeinträchtigung und Unerfülltsein gekennzeichnet. Diese Art der Wahrnehmung habe bislang die jeweiligen Handlungsweisen konflikthaft und darum nachteilig geprägt. Im Alltag hätten ein vielfältiges Frustrationserleben resultiert und als Grundstimmung oft eine merkliche Dysphorie kombiniert mit erheblicher emotionaler Spannung.
3.2.5 Dr. B.___ folgerte, anhand der genannten Befunde und aus psychodynamischen Erwägungen sei zu folgern, dass eine schwere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der emotionalen Dysbalance, der reduzierten Stresstoleranz, der Verletzbarkeit mit Reduktion der Affektkontrolle und der vegetativen Störungszeichen liege die Einschränkung auch heute bei 90 % bis 100 %. Er stellte eine ungünstige Prognose.
4.
4.1 Die Beklagte lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab mit der Begründung, die massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei nicht während der Versicherungsdauer bei der Beklagten eingetreten. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits bei Aufnahme der Berufstätigkeit im August 1996 bestanden. So habe Dr. B.___ bestätigt, dass der Kläger seit Jahren an einer narzisstisch-neurotischen Persönlichkeitsstörung leide (Urk. 8 S. 3), und die Unfähigkeit des Klägers, eine Stelle zu halten (viele Stellenverluste nach nur kurzer Zeit), direkt auf dessen Persönlichkeitsstruktur zurückgeführt. Daraus ergebe sich, dass der Ausfall der beruflichen Tätigkeit des Klägers krankheitsbedingt gewesen sei und in der Zeit von August 1996 bis August 2000 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 8 S. 8).
Bei der F.___ AG sei der Kläger von Beginn weg negativ in Erscheinung getreten (Verschlafen am ersten Tag, Computerspiele während der Arbeitszeit, mässige Qualifikation), so dass er verwarnt und eine Kündigungsandrohung habe ausgesprochen werden müssen. In der Folge habe der Kläger mit unsachlichen Mails geantwortet. Am 21. November 2001 sei ihm dann - im Anschluss an eine unentschuldigte Abwesenheit - fristlos gekündigt worden (Urk. 8 S. 9 ff.).
Die Beklagte machte weiter geltend, die längere Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der F.___ AG sei auf das grosse Mass an Geduld, Entgegenkommen und Nachsicht zurückzuführen. Zusammenfassend hielt sie fest, dass der Klägers seit 1996 aus psychischen Gründen vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 8 S. 14).
4.2 Der Kläger führte seinerseits aus, nicht jede psychische Beeinträchtigung habe eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Vorliegend seien keine Beanstandungen der Arbeitstätigkeit in den ersten vier Monaten seiner Tätigkeit bei der F.___ AG ersichtlich. Dass er immer wieder arbeitslos gewesen sei und mehrere Arbeitstellen bekleidet habe, belege keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 7). Jedenfalls sei er weder in der Ausbildungszeit noch bis zum Stellenantritt bei der F.___ AG jemals krank gewesen (Urk. 16 S. 2). Im Jahr 1995 sei er wegen der Trennung von seiner damaligen Freundin bereits einmal bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen und habe nach wenigen Sitzungen die Therapie beenden können (Urk. 1 S. 7 und Urk. 16 S. 2).
5.
5.1 Aus den Angaben Dr. B.___'s ergibt sich, dass der Kläger seit Jahren an einer psychischen Erkrankung leidet. Daraus kann aber nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass er auch in seiner Arbeitsfähigkeit im Ausmass von mindestens 20 % beeinträchtigt war. Denn trotz seiner kranken Persönlichkeitsstruktur war es ihm möglich, die Hotelfachschule erfolgreich abzuschliessen. Insofern kann trotz der Erkrankung noch nicht vom Eintritt einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden.
5.2 Die von den Arbeitgebern geschilderten Umstände der Arbeitsverhältnisse sind vorliegend insofern bedeutsam, als unter relevanter Arbeitsunfähigkeit die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 114 V 286 Erw. 3c) und diesbezüglich in erster Line von Bedeutung ist, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. Februar 2003, B 13/01, Erw. 4.2).
5.3 Bei den Akten liegen verschiedene Arbeitszeugnisse aus der Zeit nach Abschluss der Ausbildung. Das H.___ Hotel bestätigte am 11. Juli 1997 (Urk. 2/6) jedoch bloss eine Anstellung vom 1. Juni bis 17. Juli 1997. Auch bei den Zeugnissen der Anstellungen beim I.___ vom 1. April bis 4. Mai 1998 (vom 4. Mai 1998, Urk. 2/9), der J.___ AG vom 9. September bis 4. Dezember 1998 (vom 14. Dezember 1998, Urk. 2/8), der K.___ vom 14. März bis 9. Mai 2000 (vom 19. Mai 2000, Urk. 2/10) und L.___ AG vom 29. Mai bis 18. August 2000 (vom 16. August 2000, Urk. 2/11) handelt es sich lediglich um Arbeitsbestätigungen, ohne dass sich Hinweise auf seine Leistung finden würden. Der Kläger räumte indes ein, dass die beiden letzten Stellen mit der Begründung gekündigt wurden, er passe nicht ins Team (Urk. 1 S. 3).
Diesbezüglich legte Dr. B.___ detailliert dar, dass diese Begründung deshalb erfolgt sei, weil der Kläger zuweilen an den Grenzen gescheitert sei, welche die Persönlichkeitsstörung der Anpassungsfähigkeit gesetzt habe. Die Gründe, warum der Kläger Vorgesetzte und Mitarbeiter immer wieder mit höchst eigenwilligen Einstellungen und Verhaltensweisen gegen sich aufgebracht habe, liege direkt in der Persönlichkeitsstruktur begründet (Urk. 13/5).
Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits vor dem Eintritt in die F.___ AG in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, wurden doch zumindest die beiden letzten Stellen nach nur kurzer Dauer gekündigt, was Dr. B.___ als Folge der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung des Klägers qualifizierte.
5.4
5.4.1 Das vorliegend massgebliche Arbeitsverhältnis bei der F.___ AG trat der Kläger am 13. September 2000 an, wobei er bereits am ersten Arbeitstag verschlief und zu spät zur Arbeit erschien. Anlässlich des ersten Feedbackgespräches vom 3. Oktober 2000 untersagte der Vorgesetzte dem Kläger das Spielen von Computerspielen während der Arbeitszeit und forderte ein besseres Zuhören des als redselig aufgefallenen Klägers. Positiv vermerkt wurde das Interesse des Klägers sowie das menschlich gute Einfügen ins Team (Urk. 9/2/4/3), wobei sich anlässlich des Weihnachtsessens sämtliche Mitarbeiter dahingehend äusserten, nicht neben dem Kläger sitzen zu wollen (Urk. 9/2/4/4). Die erste Mitarbeiterbeurteilung (Jahresgespräch 2000) ergab in den Kriterien Arbeitstempo und Teamfähigkeit ein gutes Ergebnis, in allen anderen eine Qualifikation "in Ordnung" bzw. "erfüllt Anforderungen knapp" (Urk. 9/2/4/5).
Bei den Akten findet sich eine Telefonnotiz des Arbeitgebers von 23. Mai 2001, wonach der Kläger seine ehemalige Freundin telefonisch terrorisiere, am Montag, 21. Mai 2001, persönlich an deren Arbeitsplatz aufgetaucht sei und "ein riesen Drama veranstaltet" habe, obwohl er an diesem Tag krank gemeldet gewesen sei (Urk. 9/2/4/7). Trotz des nachträglich eingereichten Arztzeugnisses von Dr. med. M.___, Innere Medizin FMH, vom 23. Mai 2001, welcher eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 21. bis 24. Mai 2001 attestierte (Urk. 9/2/4/8), wurde der Kläger am 28. Mai 2001 schriftlich verwarnt. Hierbei wurde wohl eine Steigerung der Leistungen seit dem Qualifikationsgespräch vermerkt, indessen - nebst der Geschichte mit der ehemaligen Freundin - ein überhebliches und sonderbares Verhalten am Arbeitsplatz und im Umfeld der Ausbildungsveranstaltungen festgehalten (übermässiger Alkoholkonsum mit Nachtruhestörung). Sodann wurde festgehalten, dass sich verschiedene Mitarbeiter beschwert oder lustig gemacht hätten über das aggressive "Gschnurr", die Besserwisserei und Unbelehrbarkeit des Klägers. Dem Kläger wurde unter Hinweis auf bereits früher erfolgte Gespräche die Kündigung angedroht, sollte sich sein Verhalten nicht bessern (Urk. 9/2/4/9).
Aus einem geschäftsinternen Mail vom 5. September 2001 geht hervor, dass der Kläger minderjährige Lehrlinge mit "schlüpfrigen" Mails bedient hat (Urk. 9/2/4/12). Am 11. Oktober 2001 versandte er sodann ein Mail pseudoreligiösen Inhalts (Urk. 9/2/4/14). In einer Zeitung gab er am 16. Oktober 2001 einen Aufruf an eine in einem Lokal getroffene Dame auf, sich bei ihm (Geschäfts-Email-Adresse) zu melden (Urk. 9/2/4/15). Hierauf wurde dem Kläger am 30. Oktober 2001 eröffnet, dass das Arbeitsverhältnis bis spätestens am 31. März 2002 aufzulösen sei, und er wurde aufgefordert, eine neue Stelle zu suchen (Urk. 9/2/4/16). In der Folge ergab sich ein reger Mail-Wechsel mit zuweilen sonderbaren Nachrichten des Klägers (Urk. 9/2/4/17 ff.).
5.4.2 Diese vom Kläger nicht bestrittenen Schilderungen entsprechen den Verhaltensweisen, mit welchen Dr. B.___ die Krankheit des Klägers beschrieb und mit welchen er die Arbeitsunfähigkeit begründete. So wandten sich die Mitarbeiter aufgrund des rechthaberischen Redens des Klägers schon bald von ihm ab. Dr. B.___ erklärte, dass die Gründe, warum der Kläger Vorgesetzte und Mitarbeiter immer wieder mit höchst eigenwilligen Einstellungen und Verhaltensweisen gegen sich aufgebracht habe, direkt in der Persönlichkeitsstruktur liegen. Auch die von Dr. B.___ beschriebene emotionelle Labilität ist ohne weiteres nachvollziehbar. Der Kläger war offenbar nicht auf den Mund gefallen und feierte bei Geschäftsveranstaltungen ordentlich mit, belästigte aber seine ehemalige Freundin vom Geschäftstelefon aus und kreuzte gar persönlich bei ihr auf.
Auch die besserwisserische Art des Klägers, welcher als Neuling langjährigen Mitarbeitern die Arbeit erklären wollte (Urk. 9/2/4/0), passt in das von Dr. B.___ geschilderte Krankheitsbild, wonach sich der Kläger oft unter Fremdbestimmung in seiner Persönlichkeit und fachlichen Kompetenz falsch eingeschätzt fühle sowie Mühe habe, sich in einer untergeordneten Position zu sehen.
Nach der Mitteilung vom 30. Oktober 2001 (Urk. 9/2/4/16), dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei, zeigte sich sodann eine weitere von Dr. B.___ beschriebene Komponente der Krankheit. In verschiedenen Emails wehrte er sich unter anderem auch mit moralisierenden Anwürfen und unfruchtbaren Vorhaltungen. Damit bestätigen sich auch die fachärztlichen Feststellungen, dass das Empfinden von Ungerechtigkeit und erlittener Ohnmacht kennzeichnende Alltagserfahrungen des Klägers sind. Ebenso ist die grosse Anspruchshaltung ersichtlich, welcher die Arbeitgeberin nach den Vorkommnissen nicht mehr nachzukommen bereit war.
5.5
5.5.1 Nach dem Gesagten steht vorliegend fest, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit wegen seines gesundheitlichen Leidens Probleme an den Arbeitsstellen bekommen hat und deswegen entlassen worden ist. Aus diesem Grund kann vorliegend rechtsprechungsgemäss nicht entscheidend sein, dass das Arbeitsverhältnis mit der F.___ AG länger als drei Monate gedauert hat, sondern ist unter anderem entscheidend, ob der Kläger während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint.
Zu berücksichtigen ist sodann die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, inwieweit eine Person eine Arbeitsstelle in bereits arbeitsunfähiger Verfassung angetreten hat. Das EVG führte hierzu aus, dass in der Tat von massgebender Bedeutung sei, ob die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person während des Vorsorgeverhältnisses verloren gegangen sei. Dies setze voraus, dass die versicherte Person zu Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig gewesen sei. Bei der Prüfung dieser Frage sei zu berücksichtigen, dass die Einarbeitung in einen neuen Aufgabenbereich an den Arbeitnehmer allgemein erhöhte Anforderungen stelle. Ob er als arbeitsfähig anzusehen sei, hange nicht so sehr von den Leistungen ab, die er während dieser Phase erbringe, sondern von der Art und Weise, wie er sein neues Arbeitsgebiet angehe. Arbeitsfähigkeit setze die Fähigkeit voraus, mit solchen Anfangsschwierigkeiten, soweit zumutbar, zurecht zu kommen. Wer dagegen gesundheitlich einbreche, könne nicht als arbeitsfähig gelten. Davon sei der Fall zu unterscheiden, dass dem Arbeitnehmer die neue Stelle nicht gefalle, er nicht den Vorstellungen entspreche oder er gar der Arbeit nicht gewachsen sei. Er breche indessen nicht krankheitsbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit ein (vgl. Urteil des EVG in Sachen T. vom 31. August 2005, B 1/05).
5.5.2 Zur entscheidenden Frage, ob der Kläger während der Zeit der Anstellung wirklich eine volle Leistung erbracht hat, ob die dauerhafte Erwerbsfähigkeit als wahrscheinlich erschien und ob er nicht gesundheitlich eingebrochen ist, ist vorerst festzuhalten, dass die Probleme wegen dem verspäteten Erscheinen am ersten Tag und der Zurechtweisung wegen Computerspielen während der Arbeitszeit offenbar geregelt werden konnten. Von einer vollen Arbeitsleistung des Klägers kann allerdings bereits in der ersten Phase der Anstellung nur bedingt gesprochen werden. So war die erste Mitarbeiterbeurteilung Ende des Jahres 2000 alles andere als befriedigend, konnte doch der Kläger den gestellten Anforderungen nur knapp genügen, auch wenn gerade die Teamfähigkeit des Klägers gelobt wurde (Urk. 9/2/4/5). Anlässlich der Verwarnung vom 28. Mai 2001 wurde sodann eine Steigerung der Leistungen seit dem Qualifikationsgespräch vermerkt (Urk. 9/2/4/9).
Richtig auffällig wurde der Kläger erst im Mai 2001, als es zu der Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen Freundin kam, weswegen er zum Teil gar nicht mehr an der Arbeit erschien und zu aggressiven Massnahmen griff. Sodann leistete er sich die Eskapaden an den Geschäftsveranstaltungen erst in dieser Periode. Doch datieren das anlässlich der Verwarnung festgehaltene überhebliche und sonderbare Verhalten am Arbeitsplatz sowie ein von den Mitarbeitern geklagtes aggressives "Gschnurr", Besserwisserei und Unbelehrbarkeit des Klägers bereits von von einem unbestimmten früheren Zeitpunkt (Urk. 9/2/4/9).
5.5.3 Damit steht fest, dass der Kläger vom 13. September 2000 bis zum 21. Mai 2001 (Fernbleiben von der Arbeit zur Belästigung seiner ehemaligen Freundin) seine Arbeit ausüben konnte, wenn auch nicht gerade qualitativ hochstehend. Indessen bleibt festzuhalten, dass trotzdem und unbesehen des Umstandes, dass die Arbeitgeberin auch während der drei Monate dauernden Probezeit (Arbeitsvertrag vom 7. September 2000, Urk. 9/2/4/1 lit. A Ziff. 4) von einer Kündigung absah, gleichwohl nicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit gesprochen werden kann. Denn der Grundstein des pathologischen Verhaltens des Kläger war bereits gelegt. Der Kläger trat die Stelle bei der F.___ AG an, nachdem er die letzte Anstellung aus gesundheitlichen Gründen verloren hatte. Am neuen Ort konnte er noch eine gewisse Zeit mithalten, verlor dann aber schon bald den Anschluss, trat seine schon Jahre bestehende Krankheit wieder in den Vordergrund und verunmöglichte die Erfüllung der beruflichen Anforderungen.
Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Kläger nach dem Gesagten nicht etwa während der Anstellungszeit bei der F.___ AG seine Arbeitsfähigkeit verloren. Im Gegenteil war sie von Beginn weg nicht vorhanden. Er konnte dies bloss eine Zeit lang verbergen. Denn dem Kläger fehlte mithin die Fähigkeit, mit den Anfangsschwierigkeiten zurecht zu kommen und brach im Gegenteil gesundheitlich ein. Deshalb kann er nicht als im Zeitpunkt des Stellenantritts (am 13. September 2000) arbeitsfähig gelten. Die Beklagte trifft demgemäss keine Leistungspflicht, weshalb die Klage abzuweisen ist.
6.
6.1 Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorliegenden Gerichtsverfahren erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers zu bestellen und bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.2 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
6.3 Der von Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler mit Eingabe vom 1. September 2006 geltend gemachte Aufwand von 19,67 Stunden und Fr. 118.-- Spesenpauschale (Urk. 22/2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 9,5 Stunden für die Klageschrift vom 9. Mai 2006 (Urk. 1) sowie 6,5 Stunden für die Replik vom 24. Juli 2006 (Urk. 16) als überhöht.
Angesichts der recht umfangreichen Akten der Beklagten, des kleineren Dossiers der IV-Stelle, der zwei Rechtsschriften samt Abklärungen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
6.4 Der Kläger wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 9. Mai 2006 wird dem Kläger Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, wird mit Fr. 3'400.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).