BV.2006.00055

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 25. Oktober 2007
in Sachen
B.___
 
Kläger

gegen

Kanton Zürich

Beklagter

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich



Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1945, arbeitete seit 1979 in unterschiedlichen Pensen als Mittelschullehrer im Kanton Zürich und war damit bei der Beamtenversicherungskasse (BVK) vorsorgeversichert. Per 28. Februar 2006 liess er sich vorzeitig pensionieren, worauf die BVK eine monatliche Altersrente von Fr. 2'626.55, einen Überbrückungszuschuss von Fr. 413.90 sowie eine Kinderrente von Fr. 75.80 zur Ausrichtung brachte (Schreiben vom 8. März 2006, Urk. 2/1). Eine vom Versicherten beantragte Erhöhung des Überbrückungszuschusses lehnte die BVK ab mit der Begründung, dieser berechne sich aufgrund des Beschäftigungsgrades im Rücktrittszeitpunkt, welcher vom Arbeitgeber mit 25,67 % gemeldet worden sei (Brief vom 27. März 2006 [Urk. 2/2] und "Einspracheentscheid" vom 19. April 2006 [Urk. 2/3]).

2.       Am 15. Mai 2006 (Urk. 1/2) erhob B.___ Klage gegen die BVK mit dem Antrag, es sei ihm ein Überbrückungszuschuss in der Höhe von rund 75 % gemäss dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während seiner Tätigkeit als Mittelschullehrer auszurichten (Urk. 1/1 S. 1). Die BVK beantragte am 19. Juni 2006 (Urk. 5) die Abweisung der Klage. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 10 und Urk. 13). Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 (Urk. 15) holte das Gericht einen schriftlichen Bericht bei der Arbeitgeberin des Versicherten (A.___) ein (Bericht vom 17. Juli 2007 [Urk. 19/2] samt Ergänzung vom 30. August 2007 [Urk. 21]). Hierzu nahmen die Parteien am 27. September 2007 (Urk. 25) und 2. Oktober 2007 (Urk. 26) Stellung.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Laut § 10 Abs. 2 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (nachfolgend: BVK-Statuten) können versicherte Personen ab dem 60. Altersjahr den Altersrücktritt erklären. Sie haben ab dem Rücktrittszeitpunkt Anspruch auf Altersleistungen.
1.2    
1.2.1   Versicherte Personen, welche im Zeitpunkt des Altersrücktritts oder der Entlassung altershalber noch keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) haben, können einen Überbrückungszuschuss beantragen. Der Überbrückungszuschuss wird bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet (§ 17 Abs. 1 BVK-Statuten).
         Der Überbrückungszuschuss entspricht 75 % der maximalen Altersrente der AHV. Bei Teilbeschäftigten wird der Überbrückungszuschuss entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. Bei verheirateten Personen wird der Zuschuss um 30 % erhöht, ausser die versicherte Person verzichte auf diese Erhöhung (§ 17 Abs. 2 BVK-Statuten).
1.2.2   Der Überbrückungszuschuss an Altersrentner im Sinne von § 17 wird von der versicherten Person und vom Staat im Verhältnis 1 : 1,5 finanziert. Die versicherte Person finanziert den Überbrückungszuschuss durch eine lebenslängliche Kürzung der Altersrente nach Wegfall des Zuschusses. Die Kürzung der jährlichen Altersrente beträgt 4 % des gesamten bezogenen Überbrückungszuschusses (§ 66 Abs. 2 und 3 BVK-Statuten).
1.3     Die Auslegung der BVK-Statuten hat - da es sich bei der betroffenen (umhüllenden) Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 1 Abs. 1 BVK-Statuten; § 2 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994, Zürcher Gesetzessammlung 177.201) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung (BGE 128 V 118 f. E. 3b, 127 IV 194 E. 5b/aa, 127 V 5 E. 4a, 92 E. 1d und 198 E. 2c, je mit Hinweisen) zu erfolgen. Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der weitergehenden Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE 131 V 28 f. E. 2.1 und 2.2, 122 V 146 E. 4c, 116 V 221 E. 2, je mit Hinweisen), weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SZS 2001 S. 384 E. 3, 2000 S. 154 E. 5a, 1998 S. 68 E. II/3b). Die Statutenbestimmungen sind demnach in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (SZS 2002 S. 253 mit Hinweisen).

2.
2.1
2.1.1   Der Kläger führte zur Begründung seiner Anträge aus, er sei in seinem letzten Semester im 27. Dienstjahr als Mittelschullehrer gestanden, wobei er über 20 Jahr lang mehr oder weniger ein volles Pensum unterrichtet habe. Zu Beginn mit wenigen, dann mit immer mehr Stunden. Im letzten Semester habe er - und dies ausgerechnet aus Gründen der zu erwartenden Pensionierung - stark reduziert gearbeitet. Tatsächlich habe er allerdings nach seinem 60. Geburtstag (am 24. Oktober 2005) das letzte Quartal beendet und danach nicht mehr gearbeitet. Die Schulleitung habe nachträglich beschlossen, das Arbeitsverhältnis bis Ende Semester (wegen der Pensionierung) zu verlängern. Deshalb sei seine Arbeitsleistung der ersten beiden Monate prozentual auf das ganze Semester verteilt worden, was selbstverständlich für alle Monate des Semesters einen sehr tiefen Beschäftigungsgrad ergeben habe.
         Der Kläger beantragte, den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der gesamten Zeit seiner beruflichen Tätigkeit (während der Versicherungsdauer bei der BVK) heranzuziehen, und verwies darauf, dass auch die Höhe der Rentenleistungen aus dem durchschnittlichen Lohneinkommen (respektive dem angehäuften Kapital) berechnet werde, was analog anzuwenden sei. Auch der Umstand, dass eine Pensumsreduktion kurz vor der Pensionierung unter der Herrschaft des Beitragsprimats nur noch einen geringen Einfluss auf die Altersrente habe, spreche für eine gleiche Handhabung bei der Berechnung des Überbrückungszuschusses, zumal dieser letztlich aus diesem Kapital bezahlt werde (Urk. 1 S. 2). Überdies sei der Überbrückungszuschuss ein Kredit aus dem Kapital der BVK, welcher bei Erreichen des AHV-Alters zurück bezahlt werden müsse. Deshalb könnte die BVK eine gewisse Grosszügigkeit walten lassen (S. 3).
         Betreffend Anstellungspensum im letzten Monat führte der Kläger aus, wegen einiger zusätzlicher Leistungen habe sich ein Arbeitsvolumen von rund 75 % eines vollen Pensums im letzten Monat (Februar 2006) ergeben. Die BVK habe indes einfach ein Durchschnittspensum für das letzte Semester berechnet, welches auf bloss 25 % zu stehen gekommen sei (S. 3).
2.1.2   In seiner Replik führte der Kläger aus, die BVK habe vom Leistungs- zum Beitragsprimat gewechselt, halte aber beim Überbrückungszuschuss am Leistungsprimat fest. Dies führe dazu, dass Versicherte, welche nur wenige Jahre beim Kanton angestellt gewesen seien, einen viel zu hohen Überbrückungszuschuss erhielten - der ihrem Altersguthaben nicht entspreche -, währenddem langjährigen Angestellten mit viel grösseren Guthaben ein viel tieferer Überbrückungszuschuss ausgerichtet werde. Diese Praxis erscheine nicht nur als ungerecht, sondern widerspreche auch dem Beitragsprimat und sei finanziell für die Kasse langfristig kaum tragbar (Urk. 10 S. 2).
2.2
2.2.1   Die BVK hielt dagegen, dass der Altersrente und dem Überbrückungszuschuss unterschiedliche Finanzierungsmechanismen zu Grunde lägen. Die Altersrente finanziere der Versicherte und der Arbeitgeber über Beiträge während der gesamten Berufsdauer. Der Überbrückungszuschuss hingegen sei nicht vorfinanziert. Weder die versicherte Person noch der Arbeitgeber hätten im Zeitpunkt des Altersrücktritts einen Beitrag daran geleistet.
         Gegen die Zugrundelegung eines durchschnittlichen Pensums bezogen auf die gesamte Versichertenzeit bei der BVK spreche sodann, dass ein hoher Anteil der Versicherten in Teilzeitpensen arbeiteten und Änderungen des Beschäftigungsgrades häufig vorkämen. Die BVK sei nicht in der Lage, über Jahrzehnte sich hinziehende Änderungen des Beschäftigungsgrades auf nachvollziehbare Art zu verarbeiten. Diese Schwierigkeiten seien ein Hauptgrund für die Umstellung der Altersvorsorge auf das Beitragsprimat gewesen (Urk. 5 S. 3). Auf diesem Hintergrund sei es undenkbar, dass der Gesetzgeber genau die gleichen Probleme beibehalten wolle (Urk. 5 S. 4).
2.2.2   In ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2007 hielt die BVK fest, es bedürfte einer positiven statutarischen Regelung, wenn zur Berechnung des Überbrückungszuschusses von einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad auszugehen wäre. Dies sei beispielsweise in der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend Dienstaltersgeschenken der Fall. Weiter würden durch die vom Kläger vertretene Interpretation jene Versichertenkreise benachteiligt, welche nicht vollzeitlich gearbeitet hätten (z.B. Frauen und Teilzeitmitarbeiter, Urk. 26 S. 2).

3.
3.1     Zur Interpretation des umstrittenen Satzes 2 des § 17 Abs. 2 der Statuten "Bei Teilbeschäftigten wird der Überbrückungszuschuss entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt" ist vorweg zu bemerken, dass nach grammatikalischer Auslegungsmethode in der Tat beide der vorliegend vertretenen Auffassungen abgedeckt sind. Da der Begriff "Beschäftigungsgrad" nicht genau beschrieben ist, kann es sich demgemäss um den letzten wie auch um den durchschnittlichen der gesamten Anstellungsdauer handeln.
         Gleichwohl ist nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch doch eher zu schliessen, dass nur der letzte Beschäftigungsgrad gemeint ist. Wenn beispielsweise eine Mutter mit mehreren Kindern während ihrer Angestelltenzeit beim Kanton mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % einsteigt, mehrfach unbezahlten Urlaub bezieht, während der Kleinkinderzeit reduziert arbeitet und dann ab dem Alter 50 wieder vollzeitlich einsteigt, sich nach zehn Jahren im Alter 60 vorzeitig pensionieren lässt, käme wohl niemand auf die Idee, dass der Überbrückungszuschuss aufgrund eines auf mehrere Stellen nach dem Komma gerundeten Durchschnittswertes des Beschäftigungsgrades berechnet wird.
3.2     Zur teleologischen Auslegung (aufgrund des Zwecks der Bestimmung) ist zu bemerken, dass der Sinn des Überbrückungszuschusses darin besteht, einem Frühpensionierten eine finanzielle Unterstützung bis zum Einsetzten der AHV-Altersrente zu gewähren. Andernfalls käme eine Frühpensionierung für Personen ohne grösserer finanzielle Reserven kaum in Frage, reicht doch die Altersrente der Berufsvorsorgeversicherung regelmässig bei weitem nicht aus, um den bisherigen Lebensstandard beibehalten zu können. Erst mit dem Einsetzen der Altersrente ist dies allenfalls möglich.
         Wenn sich eine Person frühpensionieren lassen möchte, so basiert ihr Lebensstandard auf dem aktuellen Lohn und nicht auf einem durchschnittlichen der letzten 40 Jahre. Damit kann der Überbrückungszuschuss seinen Sinn bloss dann erfüllen, wenn er auf der Basis des letzten Arbeitspensums ausgerichtet wird.
3.3     Auch eine systematische Auslegung führt zum selben Ergebnis: § 17 betreffend Überbrückungszuschuss findet sich unter der Überschrift "Altersleistungen", wobei die Statuten in den §§ 9 bis 11 die Arten und die zu beachtende Form des Altersrücktritts schildern und ab § 12 die Höhe der Leistungen aufzuzeigen. Hierbei folgt den Bestimmungen über das Sparguthaben (§ 12), die Verzinsung (§ 13) sowie die Spargutschriften (§ 14) die Bestimmung über den Umwandlungssatz (§ 15). Nach der Bestimmung über die Altersrente bei Entlassung altershalber (§ 16) folgt in § 17 die vorliegend zu beurteilende Bestimmung betreffend Überbrückungszuschuss gefolgt von der Regelung der Alterskinderrente (§ 18).
         Bei näherer Betrachtung der Regelungen fällt auf, dass die massgebliche Bestimmung zu Berechung der Altersrente (§ 15) die Multiplikation des - je nach Alter divergierenden - Umwandlungssatzes mit dem vorhandenen Sparguthaben vorsieht. Dem nachfolgenden § 17 betreffend Überbrückungszuschuss fehlt eine solche Bezugnahme auf das vorhandene Sparkapital. Wenn es die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, einen Bezug zwischen dem erworbenen Sparguthaben und dem Überbrückungszuschuss im Sinne des Beitragsprimats festzulegen, wäre dies an dieser Stelle der Statuten ausdrücklich zu bestimmen gewesen.
         Dass der Gesetzgeber hievon abgesehen und ausdrücklich eine fixe Grösse (75 % der maximalen Altersrente der AHV) genannt sowie den Beschäftigungsgrad als Kürzungsgrund als massgeblich erachtet hat, lässt doch darauf schliessen, dass eben nicht die zum Teil lange zurückreichende Beitrags- bzw. Arbeitspensums-Vergangenheit eine Rolle spielen sollte, sondern einzig der letzte Beschäftigungsgrad.
3.4     Zu den Vorbringen des Klägers ist festzuhalten, dass namentlich der Verweis auf die Umstellung der BVK auf den Beitragsprimat insofern zu relativieren ist, als es der BVK frei steht, die einzelnen Teilleistungen nach gesonderten Kriterien zu bemessen. In diesem Sinne sind denn auch die Invalidenleistungen bloss vom letzten versicherten Verdienst und nicht vom angehäuften Sparkapital abhängig (§ 20 Abs. 2 BVK-Statuten), was gerade bei einem getätigten Kapitalbezug für Wohneigentumserwerb nachteilige Folgen haben könnte. Schliesslich ist die Höhe des Überbrückungszuschusses nicht abhängig vom versicherten Verdienst (und damit vom Alterskapital); es wurde mithin absichtlich eine Regelung getroffen, welche nicht auf dem angesparten Kapital basiert.
         Der Überbückungszuschuss ist dergestalt umgesetzt, dass eben bloss auf das letzte Pensum Bezug genommen und die Finanzierung auf eine ganz spezielle Weise geregelt wird, nämlich mittels Kapitaleinschuss der Arbeitgeberin und ratenweiser Bezahlung durch den Versicherten im Nachgang an den Bezug.
         Demgemäss ist auch darin keine Ungerechtigkeit zu sehen, wenn ein nur wenige Jahre beim Kanton angestellter Versicherter (bei gleichem Pensum) den gleichen Überbrückungszuschuss erhält wie einer, der Jahrzehnte im Dienste des Kantons gestanden ist, da der Überbrückungszuschuss nicht aus dem Alterskapital finanziert wird. Eine Ungleichbehandlung wäre eher darin zu erblicken, wenn ein erst kurz beim Kanton angestellter Versicherter nach der Lösung des Klägers einen bloss geringen Überbrückungszuschuss erhielte und - bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen - eine Frühpensionierung faktisch verunmöglicht würde.
3.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 2 der BVK-Statuten zwar einen gewissen Spielraum für eine Interpretation im Sinne der Ausführungen des Klägers zuliesse, dem jedoch die Auslegung der umstrittenen Bestimmung sowohl nach deren Sinn und Zweck als auch in systematischer Hinsicht, mithin, wie sie sich im Zusammenhang mit den übrigen statutarischen Bestimmungen verhält, entgegen steht. Für eine Auslegung der fraglichen Regelung gemäss der Ansicht des Klägers bleibt daher kein Raum.

4.
4.1     Bei der Bestimmung des letzten Arbeitspensums sind die Arbeitgeberin und die Beklagte dem Kläger in weiten Teilen entgegengekommen. Aus den Berichten des Rektors des A.___ vom 17. Juli 2007 (Urk. 19/2) und 30. August 2007 (Urk. 21) geht hervor, dass Ende des Sommersemesters 2005 die Maximaldauer für befristete Lehraufträge abgelaufen war und eine unbefristete Anstellung mangels Diplom für das höhere Lehramt nie in Frage kam. Auf Wunsch des Klägers hin gestattete die Bildungsdirektion eine einmalige befristete Neuanstellung des Klägers, um per Ende des Wintersemesters 2005/2006 und dem Erreichen des 60. Altersjahrs eine Pensionierung des Klägers zu ermöglichen.
         Damit ist festzuhalten, dass die befristete Anstellung des Klägers per Ende des Sommersemesters 2005 an sich ausgelaufen wäre und er gar nicht hätte pensioniert werden können, sondern im Gegenteil seine Freizügigkeitsleistung bekommen hätte und mit diesem Kapital selber seine Altersvorsorge hätte bestreiten müssen. Dass die Arbeitgeberin eine einmalige befristete Neuanstellung von einem Semester bewilligte, ist demgemäss als grosses Entgegenkommen dem Kläger gegenüber zu werten. Denn dabei geht es um den Hauptpunkt der Altersvorsorge des Klägers, währenddem die Frage des Überbrückungszuschusses bloss als Nebensächlichkeit erscheint.
4.2     Auch bei der Berechnung des massgeblichen Arbeitspensums finden sich bloss Bestrebungen aller Beteiligten zu Gunsten des Klägers. So steht fest, dass der Kläger im letzten Monat vor der Pensionierung gar nicht mehr arbeitstätig war und an sich ein Pensum von 0 % bekleidete. Die blosse Auszahlung von Restguthaben in diesem Monat ändert daran nichts. Tatsächlich war der Kläger im letzten Semester während einer sechswöchigen Dauer bis zu den Herbstferien tätig und arbeitete in einer Projektwoche mit (Urk. 21). Dies ergibt ein Saldo von 3,29 Semesterstunden (vgl. Berechnung in Urk. 19/2) oder ein Pensum von rund 15 % (entsprechend der ursprünglichen Meldung der Arbeitgeberin, vgl. Urk. 2/2).
         Erst nachträglich wurden Nachzahlungen aus früheren Semestern als Arbeitspensum im fraglichen Semester deklariert: eine geleistete Projektwoche im Sommersemester 2005 sowie ein Restguthaben aus der Stundenabrechnung 2004/2005. Die Einrechnung dieser "Pensen" durch die BVK ist als Entgegenkommen zu werten.
4.3     Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Arbeitgeberin das Arbeitspensum des Klägers nicht etwa in missbräuchlicher Hinsicht kurz vor der Pensionierung herabgesetzt hat. Demgemäss ist die Festlegung des von der BVK anerkannten Pensums von 25,67 % auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
4.4     Damit steht fest, dass die BVK mit der Festlegung des Überbrückungszuschusses auf der Basis eines 25,67%igen Beschäftigungsgrades dem Kläger in mehrfacher Weise entgegengekommen ist. Wenn die BVK bei der Berechnung des Überbrückungszuschusses  auf diesen Beschäftigungsgrad abgestellt hat, kann dies nach dem Gesagten nicht beanstandet werden. Die Klage ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).