Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 11. Juli 2007
in Sachen
H.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Neiger
Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Personalfürsorgestiftung der Z.___ AG
c/o Z.___ AG
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren am 13. Februar 1947, verstorben am 6. Juli 2001 (Urk. 8/5), arbeitete seit 1. September 1977 als Verkaufsleiter bei der Z.___ AG, "___" (Urk. 8/6), und war im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei deren Personalfürsorgestiftung, Gruppenversicherungsnehmer bei der Rentenanstalt Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life, versichert (Urk. 8/2). Per 1. Mai 2000 erhöhte sich sein Jahresgehalt von Fr. 169'300.-- auf Fr. 177'800.-- (Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 4 und Urk. 8/6). Am 11. Oktober 2000 erlitt A.___ wegen eines Hirntumors einen Schlaganfall und war seither bis zu seinem Tod zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig (Urk. 8/6). Bis 31. Juli 2001 richtete die Arbeitgeberin dem verstorbenen Versicherten das volle Gehalt aus (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens das Gesuch um eine Rente vom 10. Juni 2001 (Urk. 15/8) mit Verfügung vom 20. August 2001 (Urk. 15/17) mangels Erfüllung des Wartejahres ab.
1.2 Die Personalfürsorgestiftung der Z.___ AG (Personalfürsorgestiftung) vergütete der Witwe des Verstorbenen in der Folge nebst zusätzlichem Kapital aus der "Kategorie 88" (Dienstjahreseinkäufe und Aktienerlöse) in der Höhe von Fr. 102'500.-- ein Todesfallkapital im Betrag von Fr. 338'600.-- zuzüglich Zins von 3 % im Betrag von Fr. 4'116.95. Mit Wirkung ab 6. Juli 2001 gewährte die Personalfürsorgestiftung der Witwe zudem eine Witwenrente von Fr. 12'794.30 pro Quartal (Schreiben vom 23. Oktober 2001, Urk. 8/14). Dabei stützte sie sich auf den effektiven Verdienst per 1. Januar 2000 von Fr. 169'300.-- beziehungsweise einen koordinierten Lohn von Fr. 139'150.--, mithin demjenigen vor der Lohnerhöhung per 1. Mai 2000 (Urk. 8/21 und Urk. 8/24). Mit Schreiben vom 4. Mai 2004 (Urk. 2/11) beantragte Rechtsanwalt Armin Neiger, Zürich, bei der Personalfürsorgestiftung die Ausrichtung des Todesfallkapitals sowie der Witwenrente gestützt auf den zuletzt versicherten Verdienst unter Berücksichtigung der Lohnerhöhung. Dies lehnte die Personalfürsorgestiftung ab (Schreiben vom 7. Juni 2004, Urk. 2/12).
2. Mit Eingabe vom 17. Mai 2005 (richtig: 2006) liess die Witwe des Verstorbenen durch Rechtsanwalt Armin Neiger gegen die Personalfürsorgestiftung Klage erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 355'600.00 (statt Fr. 338'600.--) unter dem Titel "Todesfallkapital" zu bezahlen, resp. ihr die Differenz von Fr. 17'000.00 nachzu- zahlen, nebst Verzugszins von 5 % seit 4.5.2004;
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1.8.2001 eine Witwenrente von Fr. 54'027.00 per Annum (statt Fr. 51'177.20) zu bezahlen resp. ihr die Differenz nachzuzahlen, nebst Verzugszins von 5 % seit 17.05.2006;
- unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
In der Klageantwort vom 28. August 2006 (Urk. 7) schloss die Personalfürsorgestiftung auf Abweisung der Klage. Nachdem die Witwe des Verstorbenen mit Eingabe vom 4. Oktober 2006 (Urk. 11) auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 (Urk. 12) für geschlossen erklärt. Der Beizug der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 15/1-17) erfolgte auf Verfügung vom 1. Juni 2007 (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob sich der für das Todesfallkapital und die Witwenrente massgebende versicherte Verdienst aufgrund des ab 1. Mai 2000 erzielten Einkommens von Fr. 177'800.-- oder aber aufgrund des vor dieser Lohnerhöhung entrichteten Salärs von Fr. 169'300.-- berechnet.
2.
2.1 Gemäss Art. 15 des anwendbaren Reglements über die Personalvorsorge der Personalfürsorge-Stiftung der Z.___ AG, gültig ab 1. September 2000, (im Folgenden: Reglement) hat die überlebende Ehefrau Anspruch auf eine Witwenrente, wenn ein Versicherter stirbt. Die jährliche Witwenrente beträgt 60 % der jährlichen Altersrente gemäss Art. 11 (Art. 15 Abs. 2 des Reglements).
Laut Art. 11 Abs. 2 des Regelements wird die Höhe der jährlichen Altersrente in Prozenten des versicherten Lohnes bestimmt.
2.2 Ein Todesfallkapital wird fällig, wenn die versicherte Person vor dem Altersrentenbeginn stirbt. Für Kadermitarbeiter im Aussendienst beträgt das Todesfallkapital 200 % des effektiven Lohnes (Art. 17 Abs. 1 und 7 des Reglements).
2.3 Der Begriff des für beide Todesfallleistungen Bemessungsgrundlage liefernden effektiven Lohnes wird in Art. 6 des Reglements umschrieben. Danach gilt als versicherter Lohn der effektive Lohn (Abs. 1). Berechnungsgrundlage für den effektiven Lohn ist das am 1. Januar bzw. bei der Aufnahme in die Personalvorsorge massgebende, nach AHV-Normen bestimmte feste Jahreseinkommen (ohne gelegentlich oder vorübergehend anfallende Lohnteile) (Abs. 2). Die anrechenbare Besoldung entspricht nach Art. 6 Abs. 3 des Reglements zwecks Bestimmung der Versicherungsleistungen, bevor das Alter 60 (Männer) bzw. das Alter 57 (Frauen) erreicht worden ist, der koordinierten Besoldung, und zwecks Bestimmung der Versicherungsleistungen, bei Erreichen des Alters 65 (Männer) bzw. das Alters 62 (Frauen), dem Durchschnitt der koordinierten Besoldung während den letzten fünf Jahren vor dem Rücktrittsalter; wird die Anzahl dieser Jahre infolge Eintritts eines Versicherungsfalles nicht erreicht, so bemisst sich der Durchschnitt nach der entsprechend kürzeren Periode. Gemäss Art. 6 Abs. 4 des Reglements entspricht der Koordinationsabzug 125 % der einfachen AHV-Altersrente, die sich nach der AHV-Rentenformel aufgrund des effektiven Lohnes bei vollständiger Beitragsdauer ergibt.
2.4 Hinsichtlich der strittigen Frage ebenfalls zu beachten sind die Bestimmungen zur Invalidenrente, welche in Art. 13 des Reglements enthalten sind. Danach hat Anspruch auf eine Invalidenrente eine im Sinne von Art. 5 invalide Person (Abs. 1 Abschnitt 1). Der Anspruch beginnt nach einer Wartefrist von 6 Monaten, spätestens mit dem Anspruch auf die IV-Rente (Abs. 1 Abschnitt 2). Ist jedoch die invalide Person noch im Genuss der vollen Lohnzahlung oder gleichwertiger Zahlungen, so beginnt ihr Anspruch auf eine Invalidenrente erst mit Beendigung der genannten Zahlungen (Abs. 1 Abschnitt 2). Die jährliche Invalidenrente ist bei voller Invalidität gleich hoch wie die jährliche Altersrente gemäss Art. 11 (Abs. 2). Invalidität liegt laut Art. 5 Abs. 1 des Reglementes vor, wenn die versicherte Person im Sinne der IV invalid ist oder durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann.
3.
3.1 Die Beklagte hat die der Klägerin zugesprochenen Hinterlassenenleistungen (Witwenrente sowie Todesfallkapital) nach Massgabe des am 1. Januar 2000 gemeldeten Lohnes von Fr. 169'300.-- bestimmt (Urk. 8/14 und Urk. 8/21). Dies mit der Begründung, dass der Jahreslohn des Versicherten per 1. Mai 2000 erhöht worden sei. Nachdem der Versicherte jedoch am 11. Oktober 2000 einen Schlaganfall erlitten habe, habe der versicherte Lohn am Stichtag 1. Januar 2001 nicht erhöht werden können. Dies ergebe sich aus dem Versicherungsprinzip, wonach nach Eintritt eines versicherten Ereignisses keine Erhöhung des versicherten Lohnes mehr erfolgen könne (Urk. 7 S. 4). Die Klägerin vertritt die Auffassung, massgebend für die Bestimmung des versicherten Verdienstes sei das effektive Jahreseinkommen im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles, das heisst im Zeitpunkt des Todes des Versicherten. Dieses habe seit der Lohnerhöhung im Mai 2000 Fr. 177'800.-- betragen. Gemäss Versicherungsausweis für das Jahr 2001 resultiere daraus ein versicherter Verdienst von Fr. 146'900.--. Gestützt darauf seien die Hinterlassenenleistungen zu berechnen (Urk. 1 S. 9).
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 150 Erw. 5, 130 V 81 Erw. 3.2.2, 122 V 146 Erw. 4c).
Die zeitliche Bemessungsgrundlage, auf welche bei der Berechnung des versicherten Verdienstes abzustellen ist, wird weder in Art. 15 in Verbindung mit Art. 11 des Reglements hinsichtlich der Witwenrente noch in Art. 17 in Bezug auf das Todesfallkapital geregelt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich insbesondere aus dem Verweis in Art. 15 Abs. 2 Abschnitt 1 auf die Höhe der Altersrente zur Bestimmung der Witwenrente in Verbindung mit dem Verweis in Art. 13 Abs. 2 zur Bestimmung der Invalidenrente nicht, dass der zugrundeliegende versicherte Verdienst für sämtliche Risiken identisch ist bzw. sich zwingend nach demselben Stichtag bemisst. Da die Beantwortung auf diese Rechtsfrage nicht auf dem Wege der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorgenommen werden kann, ist vom Vorliegen einer Vertragslücke auszugehen. Diesfalls ist der Vertrag durch die Ausfüllung der Lücke zu ergänzen (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 78 Auflage, Band I, Zürich 1998, N 1248). Die Ergänzungsmittel sind in der nachfolgenden Reihenfolge anzuwenden: Vertragsergänzung durch dispositives Gesetzesrecht, Vertragsergänzung durch Gewohnheitsrecht, Vertragsergänzung durch den Richter gemäss dem hypothetischen Parteiwillen oder mit einer modo legislatoris gebildeten Regel (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 1265).
3.3
3.3.1 Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Die hinsichtlich der Höhe im Streit stehenden Hinterlassenenleistungen werden mit Eintritt des Todes einer versicherten Person fällig (vgl. Art. 15 und Art. 17 des Reglements). Der Versicherte verstarb am 6. Juli 2001 (Urk. 8/6). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
3.3.2 Gemäss Art. 21 BVG beträgt die Witwenrente beim Tod eines Versicherten 60 Prozent der vollen Invalidenrente. Die gesetzlichen Mindestvorschriften statuieren als Bemessungsgrundlage für die Invalidenleistungen die bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente erworbenen Altersgutschriften sowie die Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre ohne Zins (Art. 24 Abs. 2 BVG). In zeitlicher Hinsicht bestimmt Art. 24 Abs. 3 BVG Folgendes: Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
Gestützt auf die dem Bundesrat in Art. 34 Abs. 1 lit. a BVG erteilte Delegationskompetenz hat dieser in Art. 18 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2) Ausführungsbestimmungen für Hinterlassenen- und Invaliditätsfälle erlassen, in denen das letzte Versicherungsjahr im Sinne von Art. 24 Abs. 3 BVG nicht vollständig oder der Versicherte während diesem Jahr nicht voll erwerbsfähig gewesen ist. In Art. 18 BVV 2 ist die Berechnung des koordinierten Lohnes für diese Invaliditäts- und Hinterlassenenfälle wie folgt geregelt (vgl. BGE 129 V 18 f.): Im Todesfall oder bei Eintritt der Invalidität entspricht der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde (Art. 18 Abs. 1 BVV 2). Weicht die Vorsorgeeinrichtung bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes vom Jahreslohn ab (Art. 3 Abs. 2), so muss sie auf die koordinierten Löhne während der letzten zwölf Monate abstellen; hat der Versicherte ihr jedoch weniger lang angehört, so wird der koordinierte Jahreslohn durch Umrechnung des bis dahin angefallenen Lohnes bestimmt (Art. 18 Abs. 2 BVV 2). War der Versicherte während des Jahres vor dem Versicherungsfall wegen Krankheit, Unfall oder aus ähnlichen Gründen nicht voll erwerbsfähig, so wird der koordinierte Jahreslohn des letzten Versicherungsjahres dem koordinierten Jahreslohn aufgrund des Lohnes bei voller Erwerbsfähigkeit berechnet (Art. 18 Abs. 3 BVV 2).
In der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung gilt somit nach der Grundregel von Art. 18 Abs. 1 BVV 2 der letzte für die Altersgutschriften festgesetzte koordinierte Jahreslohn auch als koordinierter Lohn während des letzten Versicherungsjahres im Sinne von Art. 24 Abs. 3 BVG. Mit den Sonderregeln von Art. 18 Abs. 2 und 3 BVV 2 wird sichergestellt, dass für die Invalidenrentenbemessung auch dann auf den letzten koordinierten Jahreslohn abgestellt wird, wenn der Versicherte vor Eintritt der Invalidität nicht ein ganzes Jahr versichert gewesen ist oder während dieses Vorjahres aus gesundheitlichen Gründen nur noch ein reduziertes Erwerbseinkommen erzielt hat. Die im Invaliditätsfall versicherten gesetzlichen Mindestleistungen werden demgemäss grundsätzlich stets nach dem zuletzt, vor Eintritt des Versicherungsfalles versicherten (koordinierten) Jahreslohn und bloss in Sonderfällen nach einem hypothetischen, nicht dem im Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles effektiv versicherten koordinierten Lohn bemessen.
3.3.3 Die gesetzliche Regelung der für die Invaliditäts- beziehungsweise Hinterlassenenmindestleistungen massgebenden zeitlichen Bemessungs-grundlage beruht auf dem Grundgedanken, dass das letzte Erwerbseinkommen, das der Versicherte vor Eintritt der Invalidität erzielt hat oder als Gesunder hätte erzielen können, ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und im Regelfall auch dem Erwerbseinkommen entspricht, das er in Zukunft erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Künftige Erhöhungen des Erwerbseinkommens, welche der Versicherte ohne Invalidität hätte erzielen können, bleiben ebenso ausser Betracht wie Einkommensveränderungen, die vor der letzten Festsetzung des versicherten koordinierten Lohnes oder mehr als ein Jahr vor dem Versicherungsfall und nicht invaliditätsbedingt eingetreten sind. Auf demselben Grundgedanken beruht die Regelung des für die Invalidenrentenbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung massgebenden versicherten Verdienstes. Er entspricht gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ebenfalls dem innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn und wo das Versicherungsverhältnis weniger lang gedauert hat, wird der letzte effektiv bezogene Lohn auf ein Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]) (vgl. zum Ganzen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen X. vom 17. Februar 2004, B 35/03).
3.3.4 Es ist sachgerecht, die in Art. 15 und 17 des Reglements vorhandene Regelungslücke analog den dargelegten gesetzlichen Regeln so zu schliessen, dass im Grundsatz die letzte, vor Eintritt des Versicherungsfalles (Invalidität oder Tod) festgesetzte versicherte Entlöhnung die zeitliche Bemessungsgrundlage für die Rentenansprüche der Witwe bildet. Ob und für welche Sonderfälle Ausnahmeregelungen von dieser Grundregel Platz greifen müssen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil ein solcher Sonderfall hier nicht gegeben ist.
3.3.5 Der letzte effektive beziehungsweise versicherte Verdienst des Verstorbenen vor Eintritt des Versicherungsfalles "Tod" am 6. Juli 2001 wurde für das Kalenderjahr 2001 per 1. Januar 2001 auf Fr. 177'800.-- beziehungsweise Fr. 146'900.-- festgesetzt. Das ist die im letzten Versicherungsjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles am 6. Juli 2001 versicherte Entlöhnung.
3.3.6 Die Beklagte beruft sich darauf, dass vor dem Versicherungsfall Tod der Versicherungsfall Invalidität eingetreten ist. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Einerseits verweist Art. 5 Abs. 1 des Reglementes hinsichtlich des Invaliditätsbegriffes in erster Linie auf die Invalidenversicherung (IV). Im Sinne der IV invalid (hinsichtlich des Rentenanspruches) ist eine Person jedoch erst dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und weiterhin mindestens in diesem Umfang erwerbsunfähig ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), oder bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit trat beim verstorbenen Versicherten angesichts der Natur seiner Krankheit nicht ein, da von labilem Geschehen auszugehen ist. Andererseits sieht das Reglement in Art. 13 Abs. 1 Abschnitt 2 vor, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (und derjenige auf Prämienbefreiung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Abschnitt 2 des Reglements) bereits nach einer Wartezeit von 6 Monaten entsteht. Selbst wenn man - wie die Beklagte dies im Nachhinein tut - davon ausginge, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und derjenige auf Prämienbefreiung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Abschnitt 2 des Reglements bereits nach einer Wartezeit von 6 Monaten und damit mit Wirkung ab 11. April 2001 entstanden wären (Urk. 8/13), würde dies nichts daran ändern, dass die im Mai 2000 erfolgte Lohnerhöhung bei der Bestimmung des effektiven beziehungsweise des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen wäre. Dies deshalb, weil der Versicherungsfall "Invalidität" auch bei dieser Variante erst nach dem reglementarisch festgelegten Stichtag 1. Januar 2001 eingetreten wäre.
3.3.7 Die Beklagte hat für die Schliessung der in Art. 15 und 17 des Reglements enthaltenen vertraglichen Lücke Art. 23 BVG herangezogen. Nach dieser Bestimmung (vgl. im Übrigen auch Art. 24 Abs. 2 des Reglements) steht der Anspruch auf Invalidenleistungen jenen Personen zu, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die Leistungsvoraussetzung der Versicherteneigenschaft muss somit bereits im Zeitpunkt des Eintrittes der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit und nicht erst bei Eintritt des Invaliditäts- und Versicherungsfalles gegeben sein. Damit wird bezweckt, den Versicherungsschutz auch dann zu gewährleisten, wenn die Versicherteneigenschaft nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit - zufolge Auflösung des Arbeits- und Versicherungsverhältnisses - dahinfällt oder das versicherte Invaliditätsrisiko erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit - gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG nach einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von einem Jahr - eintritt (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 118 V 98 Erw. 2b). Zugleich hat Art. 23 BVG die Funktion, die Haftung verschiedener Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn ein in seiner Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigter Versicherter ein neues Arbeits- und Versicherungsverhältnis eingeht (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 1c). Die Festlegung der für die Hinterlassenen- beziehungsweise Invalidenleistungen massgebenden Berechnungsgrundlage liegt hingegen ausserhalb des Normzweckes von Art. 23 BVG. Diese Bestimmung darf deshalb auch nicht auf dem Wege der Analogie zur Schliessung einer diesbezüglichen Lücke im Reglement der Beklagten herangezogen werden.
3.3.8 Ebensowenig sticht die Argumentation der Beklagten, wenn sie geltend macht, gestützt auf das in der beruflichen Vorsorge geltende Versicherungsprinzip könne der versicherte Verdienst nach Eintritt des versicherten Ereignisses nicht mehr erhöht werden. Denn sie übersieht, dass der Versicherungsfall "Invalidität" nicht im Oktober 2000 eingetreten ist, als der Verstorbene arbeitsunfähig wurde, sondern frühestens nach Ablauf der reglementarischen Wartefrist von sechs Monaten im April 2001 (Art. 13 Abs. 1 Abschnitt 2 des Reglements) oder gar - wegen der vollen Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin bis zum Tod des Verstorbenen - sogar erst nach Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Abschnitt 3 des Reglements im Oktober 2001. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Lohnerhöhung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vereinbart und wirksam wurde, wenn auch unter dem Jahr, d.h. nicht per 1. Januar, sondern per 1. Mai. Zudem ist die berufsvorsorgerechtliche Invaliden- und Hinterlassenenversicherung stets eine Risikoversicherung, die - im Gegensatz zur Vorsorgeversicherung für das Altersrisiko - nicht auf einem individuellen Gleichgewicht (Äquivalenz) zwischen den vom einzelnen Versicherten geleisteten Beiträgen und den ihm zustehenden Leistungen beruht. Für die berufsvorsorgerechtlichen Invaliden- und Hinterlassenenleistungen gilt vielmehr der Grundsatz der kollektiven Äquivalenz (vgl. Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S. 204), wonach innerhalb der Vorsorgeeinrichtung als Ganzes und damit für die Gemeinschaft aller Versicherten ein Gleichgewicht zwischen (Risiko-)Beiträgen und Leistungen gewährleistet sein muss. Die Höhe der vom Verstorbenen im Zeitpunkt des Eintritts seiner Arbeitsunfähigkeit für das Invaliditäts- oder Todesrisiko geleisteten Beträge kann daher nicht Anknüpfungspunkt für die Bemessung ihrer Hinterlassenenleistungen sein.
3.4 Nach dem Gesagten hat die Beklagte die Hinterlassenenleistungen (Witwenrente und Todesfallkapital) daher zu Unrecht auf der Basis des vor der Lohnerhöhung im Mai 2000 geltenden effektiven beziehungsweise versicherten Verdienstes von Fr. 169'300.-- beziehungsweise Fr. 139'150.-- berechnet (vgl. Urk. 2/4). Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, diese Leistungen auf einem effektiven Verdienst von Fr. 177'800.-- beziehungsweise einem versicherten Verdienst von Fr. 146'900.-- zu bestimmen.
4. Auf Hinterlassenenleistungen sind Verzugszinse geschuldet, wobei mangels anderslautender Bestimmungen Art. 104 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar sind (BGE 119 V 131 ff.). Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR ist der Verzugszins für Renten vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 18. Mai 2006 (Poststempel) Klage erheben (Urk. 1), womit ihr Verzugszins von 5 % auf den ihr nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen ab 18. Mai 2006 und für die seitdem fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum (Art. 8 Abs. 2 des Reglements) auszurichten sind. Für den unter dem Titel "Todesfallkapital" nachzuzahlenden Betrag sind der Klägerin Verzugszins von 5 % ab der Abmahnung, das heisst ab dem 4. Mai 2004 (Urk. 2/11), zuzusprechen.
5. In Gutheissung der Klage ist die Beklagte somit zu verpflichten, das Todesfallkapital auf der Basis eines effektiven Lohnes von Fr. 177'800.-- zu berechnen und der Klägerin unter Berücksichtigung des unter diesem Titel bereits vergüteten Betrages von Fr. 338'600.-- die sich daraus ergebende Differenz von Fr. 17'000.-- samt Zins von 5 % ab 4. Mai 2004 nachzuzahlen. Im Weiteren ist die Beklagte zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. August 2001 eine Witwenrente auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 146'900.-- zu berechnen, was aufgrund der unstrittigen Darlegung der Parteien eine jährliche Witwenrente von Fr. 54'027.-- ergibt, und der Klägerin die sich aus der Berechnung der Witwenrente auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 139'150.-- ergebenden Rentendifferenzbeträge auszurichten. Die ihr nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse sind im Sinne von Erwägung 4 hiervor zu verzinsen.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
6.2 Mit Honorarnote vom 17. Mai 2006 (Urk. 2/17) machte Rechtsanwalt Neiger einen Aufwand von 13 Stunden à Fr. 280.-- sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 87.50 geltend. Die Stundenanzahl sowie die Höhe der Barauslagen erscheinen als angemessen. Jedoch besteht kein Anlass, vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- abzuweichen. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'892.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet,
a) der Klägerin ein Todesfallkapital von Fr. 355'600.-- abzüglich des unter diesem Titel bereits vergüteten Betrages von Fr. 338'600.-- zu bezahlen samt Zins von 5 % auf der Differenz von Fr. 17'000.-- ab 4. Mai 2004;
b) der Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2001 eine Witwenrente in der Höhe von Fr. 54'027.-- jährlich abzüglich der bereits geleisteten Rentenzahlungen auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5 % für die von August 2001 bis Juni 2006 noch geschuldeten Rentenbetreffnisse ab 18. Mai 2006, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'892.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Personalfürsorgestiftung der Z.___ AG
- Rechtsanwalt Armin Neiger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).