Sachverhalt:
1. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 7. Dezember 2005 schied die Einzelrichterin des Bezirkes A.___ die am 21. Mai 1982 in B.___ geschlossene Ehe von G.___ (Gesuchstellerin) und J.___ (Gesuchsteller). Unter Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils erkannte die Einzelrichterin wie folgt (Urk. 2/26 S. 22):
"4. Das Verhältnis der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wird wie folgt aufgeteilt:
Gesuchsteller: 1/2
Gesuchstellerin: 1/2".
Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 überwies die Einzelrichterin des Bezirkes A.___ die Streitsache dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und machte unter Ziffer 2 folgende Angaben (Urk. 1 S. 2):
"Teilungsverhältnis: Gesuchsteller ½, Gesuchstellerin ½
Datum der Eheschliessung: 21. Mai 1982
Datum der Ehescheidung: 7. Dezember 2005
Datum der Rechtskraft der Ehescheidung: 25. Januar 2006
Berufliche Vorsorgeeinrichtung Gesuchsteller: Beamtenversicherungskasse, Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich
Berufliche Vorsorgeeinrichtung Gesuchstellerin: keine
Austrittsleistung Gesuchsteller: per 25. Januar 2006: Fr. 480'331.35 (exkl. Fr. 150'000.-- Vorbezug Wohneigentum)
Austrittsleistung Gesuchstellerin: Fr. 0.--"
2. Die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich bezifferte am 20. Februar 2006 das dem Gesuchsteller zustehende Freizügigkeitsguthaben per 25. Januar 2006 auf Fr. 546'855.85, wovon Fr. 480'331.35 während der Ehe erworben worden seien. Zusätzlich merkte sie an, dass der Gesuchsteller am 31. Oktober 1997 einen Vorbezug von Fr. 150'000.-- für den Erwerb von Wohneigentum getätigt habe. Dieser Betrag sei in der genannten Freizügigkeitsleistung nicht enthalten (Urk. 2/33).
Am 18. August 2006 liess der Gesuchsteller durch Rechtsanwalt Erwin Höfliger, Zürich, folgenden Antrag stellen (Urk. 10 S. 2):
"Es sei das während der Ehe erworbene Freizügigkeitsguthaben des Beklagten 1 per 25. Januar 2006 von Fr. 480'331.35 hälftig zwischen ihm und der Klägerin aufzuteilen und demzufolge die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich anzuweisen, den Betrag von Fr. 240'165.-- auf ein von der Klägerin zu nennendes Freizügigkeitskonto zu überweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
Mit Eingabe vom 15. September 2006 liess die Gesuchstellerin durch Rechtsanwalt Markus J. Werner, Rümlang, folgende Anträge stellen (Urk. 13 S. 2):
"1. Es sei festzustellen, dass die vom Beklagten 1 während der Ehe mit der Klägerin erworbene Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge Fr. 630'331.35 beträgt.
2. Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte seiner während der Ehe geäufneten Austrittsleistung bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, d.h. Fr. 315'165.65 zzgl. 2,5 % Zins seit 28. Januar 2006, auf das von der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der C.___ zu errichtende Freizügigkeitskonto zu bezahlen.
3. Die Beklagte 2, bzw. die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich, sei anzuweisen, vom Freizügigkeitskonto des Beklagten 1 den Betrag von Fr. 315'165.65, zzgl. 2,5 % Zins seit 28. Januar 2006, auf das von der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der C.___ zu errichtende Freizügigkeitskonto zu bezahlen.
4. Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten 1."
Die Beamtenversicherungskasse verzichtete am 11. Oktober 2006 auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der übrigen Parteien (Urk. 16). Der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. November 2006 (Urk. 19) und die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. Januar 2007 (Urk. 22) liessen an ihren jeweiligen Anträgen festhalten. Am 8. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 23).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat bei einer Scheidung nach der Regelung des Art. 122 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist. Jedoch kann das Gericht nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.
1.2 Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 141 Abs. 1 ZGB). Verzichtet ein Ehegatte in der Vereinbarung ganz oder teilweise auf seinen Anspruch, so prüft das Gericht gemäss Art. 141 Abs. 3 ZGB von Amtes wegen, ob eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.
Kommt dagegen keine Vereinbarung zustande, entscheidet das Gericht nach Art. 142 Abs. 1 ZGB über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Uneinigkeit im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn die Ehegatten eine Einigung erzielt haben, aber keine Bestätigung der Einrichtung der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung beibringen können (BGE 130 III 341 Erw. 2.5 mit Hinweis auf Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 55 zu Art. 122/141-142 ZGB). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Mitgeteilt werden nach Art. 142 Abs. 3 ZGB dabei insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben.
1.3 Entsprechend der Regelung des ZGB sieht Art. 22 Abs. 1 FZG vor, dass bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122, 123, 141 und 142 ZGB geteilt werden und dass die Art. 3 bis 5 FZG auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar sind. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht nach Art. 22 Abs. 2 FZG dabei der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen; Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Hingegen gilt ein Vorbezug für Wohneigentum als Freizügigkeitsleistung und wird ebenfalls nach Art. 22 Abs. 2 FZG geteilt (Art. 30c Abs. 6 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]; Art. 331e Abs. 6 Obligationenrecht [OR]). Der Vorbezug ist demnach zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen (vgl. BGE 128 V 235 f. Erw. 3; SVR 2006 BVG Nr. 7 S. 27 Erw. 3.2 und 4.2).
1.4 Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 25a Abs. 1 FZG). Nach Art. 25a Abs. 2 FZG haben die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in diesem Verfahren Parteistellung; das Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um Anträge zu stellen.
2. Die Einzelrichterin des Bezirkes A.___ meldete mit Verfügung vom 17. Mai 2006 (Urk. 1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschluss: 21. Mai 1982; Rechtskraft der Scheidung: 25. Januar 2006; Teilungsverhältnis: 50 % - 50 %; Vorsorgeeinrichtung Klägerin: keine; Vorsorgeeinrichtung Beklagter 1: Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich).
Nachdem die Klägerin unbestrittenermassen kein Vorsorgeguthaben aufweist, bleibt einzig das dem Beklagten 1 gegenüber dem Beklagten 2 zustehende Guthaben zu teilen.
3.
3.1 Die Scheidungsparteien haben unter dem Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnung ausgegangen werde (Urk. 3), die vom Beklagten 2 im Schreiben vom 20. Februar 2006 (Urk. 2/33) aufgeführten Zahlen nicht bestritten. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben, ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtung auszugehen.
Die Scheidungsparteien sind sich auch darüber einig, dass der auf der Abrechnung des Beklagten 2 (Urk. 2/33) unter Ziffer 3 "Während der Ehe erworbene Freizügigkeit" aufgeführte Betrag von Fr. 480'331.35 zwischen ihnen hälftig zu teilen ist. Strittig und zu prüfen ist hingegen die Frage, ob der vom Beklagten 1 am 31. Oktober 1997 getätigte Vorbezug von Fr. 150'000.-- für den Erwerb von Wohneigentum, welcher in den genannten Fr. 480'331.35 nicht enthalten ist, ebenfalls der Teilung unterliegt.
3.2 Die Klägerin liess hierzu ausführen, gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung sei der Vorbezug zu teilen. Ein Ausnahmefall, welcher die Abweichung von dieser Bestimmung erlaube, sei vorliegend nicht gegeben. Die von der Scheidungsrichterin genehmigte Teilvereinbarung beziehe sich lediglich auf die güterrechtliche Auseinandersetzung. Die Klägerin habe weder im Rahmen dieser güterrechtlichen Auseinandersetzung noch bei anderer Gelegenheit auf ihren hälftigen Anteil am während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsguthaben, welches selbstverständlich den Vorbezug von Fr. 150'000.-- miteinschliesse, verzichtet. Dass man vor Scheidungsgericht nicht davon ausgegangen sei, ergebe sich insbesondere auch aus der Begründung des Scheidungsurteils, wo ausdrücklich erwähnt werde, dass die Altersvorsorge der Klägerin gesichert sei, weil sie Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung des Beklagten 1 inklusive Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum habe (Urk. 2/26 S. 10 Ziff. 3.4 Abs. 2). Unter dieser Voraussetzung habe die Scheidungsrichterin auf die Zusprechung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen ab dem Eintritt der Klägerin ins AHV-Alter verzichtet. Der Beklagte 1 handle rechtsmissbräuchlich, wenn er das von der Scheidungsrichterin als massgeblich bezeichnete Kapital nachträglich zu schmälern versuche (Urk. 13).
3.3 Demgegenüber liess der Beklagte 1 geltend machen, er habe anlässlich der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren ausgeführt, dass der Vorbezug von Fr. 150'000.-- dem Gesamtgut der Ehegatten zuzuweisen sei. Die Klägerin habe diese Einstufung bestätigt. Man habe zwar unterschiedliche Ansichten über den Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft in D.___ vertreten, sei aber übereinstimmend davon ausgegangen, dass nur das Hypothekardarlehen von Fr. 250'000.-- in Abzug zu bringen sei. Dementsprechend seien die in der Liegenschaft investierten Fr. 150'000.-- im Rahmen der güterrechtlichen Vereinbarung bereits geteilt worden und man sei während des ganzen Scheidungsverfahrens davon ausgegangen, dass bezüglich der Vorsorgeleistungen nur das sich effektiv auf dem Vorsorgekonto des Beklagten 1 befindende Kapital zu teilen sei. Eine Aufrechnung der Fr. 150'000.-- im vorliegenden Verfahren wäre demnach nicht nur rechtlich unzulässig, sondern auch ein "venire contra factum proprium" (Urk. 10).
4.
4.1 Gemäss der eindeutigen Regelung von Art. 30c Abs. 6 BVG gilt der Vorbezug des Beklagten 1 von Fr. 150'000.-- im Falle der Ehescheidung als Freizügigkeitsleistung und ist damit nach den Art. 122, 123 und 141 ZGB sowie nach Art. 22 FZG zu teilen. Eine Abweichung vom durch die Scheidungsrichterin festgelegten Teilungsschlüssel ist nicht möglich (Art. 25a Abs. 1 FZG). Soweit der Beklagte 1 geltend macht, es wäre im Sinne von Art. 123 Abs. 2 ZGB eine anderweitige Teilung vorzunehmen gewesen, hätte er dies im Scheidungsverfahren geltend machen müssen. Dass der Vorbezug von Fr. 150'000.-- grundsätzlich der Teilung unterliegt, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz. Die Scheidungsrichterin hatte durchaus unter dieser Voraussetzung zu prüfen, ob die Anordnung der hälftigen Teilung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Sie ist dabei eindeutig nicht davon ausgegangen, dass der Vorbezug von Fr. 150'000.-- bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bereits geteilt worden ist oder allenfalls gar nicht der Teilung unterliegt, wird doch in der Begründung des Scheidungsurteils ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen des Beklagten 2 inklusive Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum hat (Urk. 2/26 S. 10 Ziff. 3.4 Abs. 2). Soweit der Beklagte 1 geltend macht, diese Ausführungen der Scheidungsrichterin seien so natürlich nicht richtig, und es sei von ihr schlicht übersehen worden, dass der Vorbezug von Fr. 150'000.-- bereits in der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Gesamtgut hälftig aufgeteilt worden sei (Urk. 19 S. 5), ist festzuhalten, dass er dies im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen das Scheidungsurteil vorzubringen gehabt hätte. Vom hiesigen Gericht kann das nunmehr rechtskräftige Scheidungsurteil, worunter insbesondere die Frage fällt, ob die hälftige Teilung der während der Ehe erworbene Austrittsleistung des Beklagten 1 inklusive des Vorbezugs als unbillig erscheint, demgegenüber nicht mehr überprüft werden.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob es als rechtsmissbräuchlich erscheint, dass sich die Klägerin auf das rechtskräftige Scheidungsurteil beruft, was dann der Fall wäre, wenn erwiesen wäre, dass sie selbst im Rahmen des Scheidungsverfahren davon ausgegangen ist, dass der Vorbezug von Fr. 150'000.-- bereits als (vermeintliches) Gesamteigentum geteilt worden ist. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Beklagte 1 anlässlich der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren vom 19. Januar 2005 tatsächlich geltend gemacht hat, die Fr. 150'000.-- seien als Gesamteigentum zwischen den Parteien zu teilen (Urk. 2/16 S. 13). Die Klägerin hat bei ihren Ausführungen auf eine vom Beklagten 1 bereits im Vorfeld des Scheidungsverfahrens erstellte Berechnung (Urk. 15/10) Bezug genommen und diese insofern bestritten, als sie geltend machte, der Verkehrswert der Liegenschaft sei wesentlich höher als der vom Beklagten 1 eingesetzte (Urk. 2/14 S. 10). Während der Beklagte 1 eine der Klägerin zustehende Restforderung von Fr. 98'953.70 errechnete (Urk. 2/16 S. 34), machte die Klägerin den Betrag von Fr. 515'926.20 geltend (Urk. 2/14 S. 11). Wie aus der Vereinbarung vom 2. Mai 2005 hervorgeht, haben sich die Parteien in den folgenden Vergleichsverhandlungen auf die Summe von Fr. 200'000.-- geeinigt (Urk. 2/23 S. 3). Es ergibt sich somit, dass beide Parteien gegenüber ihren ursprünglichen Positionen gewisse Abstriche machen mussten und es sich bei der Vereinbarung um eine Gesamtlösung handelt. Dass der Vorbezug von Fr. 150'000.-- im Rahmen dieser Vereinbarung ebenfalls geteilt worden ist, wird in dieser nirgends festgehalten. Hätte im Scheidungsverfahren aber tatsächlich die vom Beklagten 1 geltend gemachte Einigkeit darüber geherrscht, dass der Vorbezug von Fr 150'000.-- in der güterrechtlichen Auseinandersetzung bereits berücksichtigt worden ist und entgegen Art. 30c Abs. 6 BVG nur noch das sich effektiv auf dem Vorsorgekonto des Beklagten 1 befindende Kapital zur Teilung ansteht, wäre es den Parteien ohne Weiteres möglich gewesen, sich über die Teilung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 141 ZGB zu einigen. Es ist darüber aber gerade keine Vereinbarung zustande gekommen, weshalb die Scheidungsrichterin das Teilungsverhältnis festlegen und die Streitsache dem hiesigen Gericht überweisen musste, wobei im vorliegenden Verfahren offensichtlich geworden ist, dass einzig bezüglich der Teilung der Fr. 150'000.-- keine Einigung besteht. Dies stellt mithin ein klares Indiz dafür dar, dass die Klägerin nicht davon ausgegangen ist, dass die Fr. 150'000.-- bereits geteilt worden sind, wie dies von ihr entsprechend geltend gemacht wird. Dem Beklagten 1 gelingt damit der Nachweis, dass die Fr. 150'000.-- bereits geteilt worden sind, nicht. Es besteht demnach kein Anlass, diesen Betrag entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung vorliegend nicht zu teilen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistung des Beklagten 1 von Fr. 480'331.35 zuzüglich des Vorbezugs von Fr. 150'000.--, insgesamt somit auf Fr. 315'165.65.
5.
5.1 Gemäss der in BGE 129 V 255 ff. Erw. 3 dargelegten Rechtsprechung ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung (Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 22-22c FZG) vom massgebenden Stichtag der Teilung - d.h. dem Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGE 132 V 239 Erw. 2.3) - an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (lit. d: 2.5 % ab 1. Januar 2005) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden. Dieses Vorgehen ist angezeigt, da Art. 8a FZV bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung ebenfalls auf den im entsprechenden Zeitraum gültigen Zinssatz nach Art. 12 BVV 2 greift (BGE 129 V 257 Erw. 4.1).
5.2 Art. 2 Abs. 4 FZG (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) statuiert für den Fall, dass die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, überweist, ab Ende dieser Frist eine Verzugszinspflicht. Gestützt auf BGE 129 V 257 f. Erw. 4.2.1 und 4.2.2 ist als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Frist in jenen Fällen, in denen - wie hier - nicht das Scheidungsgericht, sondern das Vorsorgegericht gestützt auf Art. 142 ZGB die Austrittsleistung in betraglicher Hinsicht ermittelt hat, auf den Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Gerichtsentscheids, bei dessen Weiterzug auf den Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts abzustellen. In betraglicher Hinsicht ist der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen (BGE 129 V 258 Erw. 4.2.3). Der Verzugszinssatz entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 FZV dem BVG-Mindestsatz (Art. 12 BVV 2) plus einem Prozent. Art. 65d Abs. 4 BVG ist nicht anwendbar (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006 in Sachen S., B 17/06).
5.3 Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass der Beklagte 2 auf der der Klägerin geschuldeten Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 315'165.65 ab 28. Januar 2006 einen Zins in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe (vgl. Art. 12 lit. d BVV 2: ab 1. Januar 2005: 2,5 %) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten hat. Ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wäre ein Verzugszins von 3,5 % (vgl. Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 lit. d BVV 2) zu bezahlen.
6.
6.1 Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
6.2 Ausgangsgemäss ist der Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche vorliegend auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Der Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich bzw. die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 315'165.65 zu Lasten von J.___ auf das entsprechende Freizügigkeitskonto zu Gunsten von G.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der C.___ zu entrichten, wobei der genannte Betrag ab 28. Januar 2006 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus J. Werner
- Rechtsanwalt Erwin Höfliger
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).