Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 16. Januar 2008
in Sachen
A.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel
Beigeladene
2. S.___
Beigeladene
3. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
c/o Zweigstelle Deutschschweiz
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Beigeladene
Beigeladene 2 vertreten durch Fürsprecher Dr. Bernhard Berger
Kellerhals Hess Rechtsanwälte
Kapellenstrasse 14, Postfach 6916, 3001 Bern
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1950, arbeitete seit März 1989 als Programmierer/Analytiker bei der B.___ AG (Urk. 13/6/1-3) und war damit bei der S.___ vorsorgeversichert. Während dieser Anstellung wurde im Jahr 1996 ein Oligodendrogliom Grad III links frontal diagnostiziert, welches am 12. August 1996 operativ (teil-)entfernt wurde. In der Folge wurde vom 6. September 1996 bis 8. März 1997 eine Chemotherapie durchgeführt (Bericht des C.___, Klinik und Poliklinik für Onkologie, vom 28. Mai 2005, Urk. 13/66/4). In dieser Phase war er vom 17. Juli 1996 bis am 10. November 1996 vollumfänglich arbeitsunfähig, gefolgt von einer Periode 50%iger Arbeitsunfähigkeit bis im Mai 1997. Ab 1. Juni 1997 arbeitete er wieder vollzeitlich (Schreiben der S.___ AG vom 25. Januar 2005 [Urk. 13/55], vgl. auch die leicht abweichenden Angaben des Versicherten anlässlich der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 12. Juni 2003, [Urk. 13/1 Ziff. 6.6]). Diese Stelle kündigte der Versicherte aus persönlichen Gründen per 28. Februar 2001.
Am 1. März 2001 trat er eine Stelle bei D.___ AG an und war damit bei der Winterthur Columna Stiftung für berufliche Vorsorge vorsorgeversichert. Per 31. Januar 2002 folgte die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen (Urk. 13/8/1-5).
Am 1. Februar 2002 trat er eine Stelle als Analytiker/Programmierer bei der E.___ AG an, welche ihm wegen ungenügenden Leistungen während der Probezeit per 22. März 2002 gekündigt wurde (Arbeitgeberbericht vom 20. Juni 2003, Urk. 13/4/1-6). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung vorsorgeversichert.
Ab April 2002 war er bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (Urk. 13/1 Ziff. 6.7.1) und damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert.
1.2 Am 12. Juni 2003 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 1. Oktober 2004 (Urk. 13/39-41) für die Periode September bis November 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine halbe Rente als Härtefallrente und von Dezember 2003 bis März 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine ordentliche halbe Rente sowie mit Wirkung ab 1. April 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 1. November 2004 (Urk. 13/42) wurde mit Entscheid vom 16. August 2005 (Urk. 13/71) abgewiesen. Am 7. September 2005 (Urk. 13/77) teilte die Invalidenversicherung dem Versicherten revisionsweise die Weiterausrichtung der ganzen Rente mit.
Mit Verfügungen vom 11. April 2005 (Urk. 13/59-60) war dem Versicherten sodann ab 1. Oktober 2004 eine Hilflosenentschädigung mittleren und ab 1. Januar 2005 eine solche schweren Grades zugesprochen worden.
2. Am 26. Mai 2006 erhob A.___ durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach Klage gegen die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei gestützt auf den mit der D.___ AG abgeschlossenen Personalvorsorgevertrag Nr. 1/96397/KK zu verpflichten, dem Kläger die ihm aus BVG und Reglement zustehenden Invalidenleistungen ab 1. März 2003 unter Verzinsung von 5 % auszurichten. Sodann beantragte er die Beiladung (1) der S.___, (2) der Helvetia Patria, Schweiz. Lebensversicherungs-Gesellschaft (richtig: Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung) und (3) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit dem Eventualantrag, die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung sei vom Gericht festzustellen.
Nachdem die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge durch Rechtsanwältin Ursula Wiedmer am 11. August 2006 (Urk. 8) - soweit selber betroffen - die Abweisung der Klage beantragt hatte, zog das Gericht mit Verfügung 15. August 2006 (Urk. 10) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 13/1-84). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien vollumfänglich an ihren Anträgen fest (Urk. 16 und Urk. 20).
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 (Urk. 22) lud das Gericht die Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung, die S.___ und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Prozess bei. In ihren Stellungnahmen beantragten die beigeladenen Vorsorgeeinrichtungen - jeweils soweit selber betroffen - die Abweisung der Klage (Urk. 29, Urk. 34 und Urk. 35). Nach Eingang der ergänzenden Stellungnahmen der Hauptparteien (Urk. 40-41) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. April 2007 (Urk. 42) als geschlossen erklärt.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 (Urk. 43) holte das Gericht schriftliche Berichte bei den ehemaligen Arbeitgebern (bzw. den Vorgesetzten) des Versicherten sowie der Arbeitslosenversicherung ein (Urk. 49 und Urk. 54-56). Hierzu liessen sich der Versicherte, die Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung sowie die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge vernehmen (Urk. 59-60 und Urk. 62).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab dem 1. März 2003 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Entscheid des EVG vom 21. Juni 2000 i.S. P., B 19/98).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3.
3.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, wann beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat. Die Rentenverfügungen vom 1. Oktober 2004 (Urk. 13/39-41) wurden den vier beteiligten Pensionskassen aktenkundig nicht zugestellt. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurden die Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung sowie die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge begrüsst (Urk. 13/46 und Urk. 13/49), der Einspracheentscheid vom 16. August 2005 (Urk. 13/71) trägt als Adressat indes bloss die erstgenannte Kasse, wobei diese am 2. Juni 2006 (Urk. 13/78) mitteilte, noch keine Stellungnahme erhalten zu haben.
Bei dieser Aktenlage und der mangelnden Zustellung der entsprechenden Entscheide der Invalidenversicherung an die betroffenen Pensionskassen besteht keine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle und können diese im vorliegenden Verfahren frei überprüft werden. Der Kläger seinerseits ist grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden.
3.2
3.2.1 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, welche den Kläger seit März 2000 betreut, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 23. Juni 2003 (Urk. 13/5) ein Oligodendrogliom Grad III links zentral bei (1) Status nach frontaler Lobektomie links am 12. August 1996 und Status nach Chemotherapie, (2) bei partieller Epilepsie mit einfach-fokalen Anfällen, zuletzt im Sommer 1996, (3) bei aktueller Tumorprogredienz mit neu Wachstum rechts und am Hinterrand der Resektion links (gemäss MRI vom 22. Januar 2003, bestätigt mittels PET-Untersuchung vom 21. März 2003), (4) bei leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen, die die Arbeitsfähigkeit als Informatiker zu 20 % einschränkten, sowie (5) bei einer leichten reaktiven Depression.
Dr. F.___ verwies auf eine geklagte leichte Gingivahyperplasie unter Phenytoinmedikation, eine leichte Lernstörung, ein langsameres Arbeitstempo seit der Hirnoperation sowie eine Entwicklung einer depressiven Gehemmtheit mit aggressiverem Verhalten. Sie führte aus, aufgrund der Voruntersuchungen bestehe ein nicht raumforderndes Rezidiv eines vordiagnostizierten Oligodendroglioms Grad III. Es sei die Indikation einer Strahlentherapie gestellt worden, welche ab Juli 2003 täglich stattfinde. Aufgrund der depressiven Verstimmung und des eher aggressiven Verhaltens würden alle drei Wochen psychotherapeutische Sitzungen durchgeführt. Es sei eine medikamentöse antidepressive Begleittherapie begonnen worden.
Aufgrund des Alters des Klägers, der sehr hohen Anforderung im Informatikbereich und den leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen erachtete Dr. F.___ die weitere Berufsausübung als Informatiker als kaum mehr möglich und eine Umschulung als notwendig. Sie attestierte unter Verweis auf die neuropsychologische Untersuchung vom 12. April 2002 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit und stellte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach Abschluss der Strahlentherapie in Aussicht (Urk. 13/5/4).
3.2.2 Am 13. Juli 2004 (Urk. 13/30/1-2) verwies Dr. F.___ auf eine ausgeprägte Frontalhirnsymptomatik mit Antriebslosigkeit und Störungen der Handlungsabläufe bzw. des Zeitmanagements. Aufgrund der erneuten Tumorinfiltrationen stellte sie eine schlechte Prognose.
3.2.3 In ihrem Bericht vom 17. November 2004 zu Händen der Rechtsvertreterin des Klägers (Urk. 2/6) verwies Dr. F.___ auf die neuropsychologische Untersuchung vom 12. April 2002, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % ergeben habe (vgl. Erw. 3.4). Im Jahr 2001 habe der Kläger als Informatiker zwei Stellen während der Probezeit verloren (nach neun Monaten respektive nach zwei Monaten). Er sei als Informatiker den Anforderungen am Arbeitsplatz wegen langsamem Arbeitstempo und Konzentrationsschwäche sowie Lernstörung nicht gewachsen gewesen. Bis zu diesen Kündigungen sei er am früheren Arbeitsplatz zu 100 % angestellt gewesen. Es sei anzunehmen, dass seit der Operation weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von mindestens 20 % als Informatiker bestanden habe und der Kläger aufgrund des guten Willens des Arbeitgebers zu 100 % angestellt geblieben sei.
Dr. F.___ führte weiter aus, nach den zwei Kündigungen sei der Kläger arbeitslos geblieben. Im weiteren Verlauf sei es zu einer langsamen Verschlechterung der intellektuellen Leistungen mit zunehmender Verlangsamung und abnehmender Lernfähigkeit gekommen. Im Januar 2003 sei im MRI des Schädels eine Tumorprogredienz festgestellt worden, wobei die verbleibende Arbeitsfähigkeit (wegen Arbeitslosigkeit) auf 50 % zu schätzen sei. Seit der Tumorrezidivresektion am 2. April 2004 sei der Kläger als Informatiker zu 100 % arbeitsunfähig wegen ausgeprägter Frontalhirnsymptomatik mit Antriebslosigkeit, Wesensveränderung, Konzentrationsstörungen sowie fehlender Lernfähigkeit.
3.3
3.3.1 Dr. G.___ diagnostizierte am 19. August 2003 (Urk. 13/9) ein Rezidiv eines erstmals 1996 operierten Oligodendroglioms Grad III links frontal bei symptomatischer partieller Epilepsie. Anamnestisch verwies er auf die Teilresezierung des Hirntumors sowie die nachfolgende Chemotherapie, wobei das Anfallsleiden medikamentös befriedigend eingestellt habe werden können und keine Anfälle mehr aufgetreten seien. Als aktuelle Befunde erwähnte er einen zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orientierten Kläger, bei dem eine mässige Anosognosie mit frontobasaler Symptomatik auffalle. Bei der neurologischen Untersuchung sei ansonsten ein höchst diskretes, nicht beeinträchtigendes spastisches Hemisyndrom rechts gefunden worden.
Prognostisch sprach Dr. G.___ von einer invasiv und expansiv wachsenden Raumforderung, bei der prinzipiell mit Rezidiven zu rechnen sei. Eine Wiedereingliederung im alten Beruf als Programmierer in leitender Stellung sei bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % nicht möglich. Eine Berufstätigkeit (im kaufmännischen Bereich) sei zu begrüssen, eine erfolgreiche Wiedereingliederung werde jedoch nur bei günstigen psychosozialen Bedingungen zu erreichen sein.
3.3.2 In seinem Bericht vom 16. November 2004 (Urk. 13/64) zu Händen der Rechtsvertreterin des Klägers hielt Dr. G.___ fest, der Kläger habe sich nach der Operation im Jahr 1996 rasch erholt. Eigentliche motorische Störungen seien nicht vorhanden gewesen und das symptomatische Anfallsleiden (Epilepsie) damals medikamentös erfolgreich kompensiert. Jedoch habe er Hinweise für neuropsychologische frontale Hirnleistungsstörungen gefunden, die sich vor allem in einer Beeinträchtigung der Planung und des Antriebs gezeigt hätten. Er verwies darauf, dass beim Vorliegen des wenig differenzierten Tumors (Oligodendrogliom Grad III) mit Rezidiven auch nach kurzer Zeit zu rechnen gewesen sei und nach der Operation aufgrund der grösseren Teilresektion links frontal eine offensichtliche Veränderung des Urteilsvermögens bestanden habe. Anlässlich der Untersuchung im Jahre 2003 habe er diskrete Hinweise für eine Aphasie, Konzentrationsstörungen sowie eine mittelschwere Verlangsamung vorgefunden. Postoperativ habe eine mässige Anosognosie vorgelegen. Er sei somit auch wenig überrascht, dass der Kläger an seinem neuen Arbeitsplatz Schwierigkeiten mit der Arbeitsumstellung bekommen habe.
Dr. G.___ sprach von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab 17. Juli 1996 im Sinne einer Verlangsamung. Hinzu gekommen seien mildere aphasische Störungen, Antriebsstörungen sowie eine Anosognosie. Diese neuropsychologischen Teilleistungsstörungen hätten offensichtlich zu einer Beeinträchtigung beim Erlernen neuer Inhalte und Konzepte bei der Umstellung des Arbeitsplatzes geführt. Das beeinträchtigte Konzentrationsvermögen und die fehlende Einsicht in die vorhandene intellektuelle Schwäche hätten sicher eine wichtige Rolle bei den Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzwechsel gespielt. Eine wesentliche Zunahme dieser Symptome sei bis März 2002 nicht sicher zu beobachten gewesen. So hätten die neuropsychologischen Teilleistungsstörungen bei der rein intellektuellen Arbeit zu Schwierigkeiten führen müssen. Am neuen Arbeitsplatz habe sich der Kläger aufgrund der Teilleistungsstörungen erwartungsgemäss nicht zurechtfinden können.
3.3.3 Am 3. Juni 2005 (Urk. 13/63) erwähnte Dr. G.___ anamnestisch die Tumoroperation im Sommer 1996, wobei die Nachbehandlung bei ihm am 16. Oktober 1996 stattgefunden habe. Postoperativ sei noch eine antiepileptische Behandlung mit Phenytoin durchgeführt worden. Seit dem 2. Juni 1997 habe der Kläger wieder zu 100 % an seiner alten Stelle gearbeitet. Zur Arbeitsfähigkeit habe er in diesen Jahren nie Stellung nehmen müssen. Den Kläger habe er am 8. April 1998, am 14. Oktober 1998 und zuletzt am 9. März 2000 gesehen. Die spätere Behandlung sei von der Hausärztin übernommen worden.
Dr. G.___ führte aus, man müsse davon ausgehen, dass trotz voller Arbeitsleistung ab dem 2. Juni 1997 zu diesem Zeitpunkt nach Resektion eines linksfrontalen Tumors eine Beeinträchtigung des Konzentrations- sowie des Urteilsvermögens im Zusammenhang mit neuropsychologischen fokalen Teilleistungsstörungen bestanden hätten. Aus seiner Sicht habe damals eine medizinisch-theoretische Beeinträchtigung von 50 % für eine Arbeit als aktiven Programmierer bzw. Leiter einer Entwicklungsgruppe vorgelegen. Soweit erinnerlich, sei der Kläger jedoch mit der Betreuung von alten, bereits angefertigten und in Betrieb stehenden Programmen beauftragt worden. Dank günstigen psychosozialen Bedingungen sei eine volle Arbeitsleistung denkbar gewesen.
3.4 Im neuropsychologischen Gutachten vom 30. Oktober 2003 (Urk. 13/11) verwiesen die Ärzte des C.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vergleichend auf die Untersuchung vom 24. Juli 1996, welche eine reduzierte Leistung im Lernen, in der verbalen Ideenproduktion und im konzeptionellen Denken ergeben habe. Eine zweite Untersuchung vom 12. April 2002 habe im Vergleich zur Voruntersuchung eine deutliche Verbesserung der untersuchten Leistungen ergeben. Vor allem in der figuralen Konzeptfindung und der sprachlichen Ideenproduktion hätten sich markant bessere Ergebnisse gezeigt. Nach wie vor sei ein langsames Arbeitstempo, eine leichte Lernstörung (bei intakter Speicherfähigkeit) und eine reduzierte Spontanproduktion von verbalen (im Vergleich zu figuralen) Inhalten festgestellt worden. Diese Befunde (welche lokalisatorisch einer bitemporalen, linkshemisphärisch auch frontalen Funktionsstörung entsprächen), schränkten zusammen mit dem langsamen Arbeitstempo die Arbeitsfähigkeit des Klägers um mindestens 20 % ein (vgl. Bericht vom 23. April 2002, Urk. 2/4).
Die Ärzte hielten fest, dass aktuell eine diskrete kognitive Minderleistung im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit (lokalisatorisch frontal anzusiedeln und damit in Übereinstimmung mit der Lage des Primärtumors bzw. Rezidives) vorliege bei sonst durchwegs intakten höheren Hirnfunktionen. Sodann führten sie aus, die Leistungen hätten sich seit der letzten neuropsychologischen Untersuchung vom 12. April 2002 nochmals stark verbessert. Es seien keine Hinweise mehr auf ein reduziertes Arbeitstempo oder etwelche Lernstörungen gefunden worden. Aus neuropsychologischer Sicht spreche nichts gegen eine Umschulung auf eine Bürotätigkeit.
3.5 Am 2. April 2004 (Urk. 13/23) verwies Dr. med. H.___, Oberärztin am C.___, Klinik und Poliklinik für Onkologie, auf die Reoperation des Hirntumors vom selben Tag und erachtete den Kläger als definitiv vollumfänglich arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit. Am 14. Mai 2004 (Urk. 13/27) bestätigte sie sodann die weitgehende Betreuungs- bzw. Kontrollbedürftigkeit des Klägers und diskutierte im Kurzaustrittsbericht vom selben Tag (Urk. 13/66/5-6) eine neuerliche Chemotherapie.
4.
4.1 Der ehemalige Vorgesetzte des Klägers bei der B.___ AG, I.___, bestätigte am 4. Juni 2007 (Urk. 49), dass er keine Veränderung der Leistung des Klägers nach dem vollzeitlichen Wiedereintritt ab Mitte 1997 (nach seiner Hirntumor-Operation vom 12. August 1996) feststellen konnte. Nach dem Wiedereintritt sei er mit denselben Aufgaben betreut worden wie vor der Operation, wobei auch keine Veränderungen in der Verhaltensweise des Klägers aufgefallen seien. Einer Verkürzung der Kündigungsfrist nach Auflösung von Arbeitsverhältnissen werde immer zugestimmt.
4.2 J.___, Mitglied der Geschäftsleitung der D.___ AG, teilte am 20. Juni 2007 (Urk. 55) mit, die Arbeitsleistung des Klägers zu Beginn der Anstellung (1. März 2001) könne nicht beurteilt werden, da er in externen Kursen eine Ausbildung absolviert habe. Er führte aus, dass die Kündigung gegenüber dem Kläger aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei, da eine von drei Stellen im Team hätten abgebaut werden müssen. Den Kläger habe es getroffen, da der Eindruck bestanden habe, er sei mit der gestellten Aufgabe überfordert.
4.3 K.___, ehemaliger Vorgesetzter bei der E.___ AG, führte im Bericht vom 9. Juni 2007 (Urk. 54) zur Arbeitsleistung des Klägers aus, die Leistungen hätten nicht den Erwartungen entsprochen. Die Defizite hätten vor allem in der mangelnden Fähigkeit gelegen, auch einfachere programmspezifische Aufgabestellungen systematisch und logisch zu bearbeiten. Die dem Kläger übertragenen Aufgaben hätten grundlegende Kenntnisse eines Analytikers/Programmierers erfordert, welche aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten ohne weiteres hätten erledigt werden können. K.___ vermutete den Grund hierfür in mangelnden Kenntnissen und persönlichen Fähigkeiten des Klägers bei intaktem Einsatzwillen und Verständnis gegenüber der Arbeit. Er fügte an, dass in den vergangenen Jahren sehr viele Mitarbeiter im EDV-Umfeld in sehr unterschiedlichen beruflichen Ausprägungen (z.B. Quereinsteiger) tätig gewesen seien und damit verbunden sehr unterschiedliche Leistungen erbracht hätten.
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., Bern 2002, Rz 196), darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00, Erw. 1b). Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 9. November 2004, B 13/04, Erw. 1.3).
5.2
5.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger nach seiner Tumoroperation im August 1996 bis am 8. März 1997 chemotherapeutisch behandelt wurde und im MRI des Schädels vom 24. April 1997 bloss noch eine diskrete Regredienz der Resttumoranteile bifrontal mit rückläufiger Kontrastmittelaufnahme zu sehen war (Urk. 13/66/4). Nach einer Phase vollumfänglicher bzw. ab 11. November 1996 noch 50%iger Arbeitsunfähigkeit kehrte er am 1. Juni 1997 vollzeitlich an seinen angestammten Arbeitsplatz zurück. In dieser Zeitspanne war er vom 17. Juli 1996 bis am 10. November 1996 vollumfänglich arbeitsunfähig, gefolgt von einer Periode 50%iger Arbeitsunfähigkeit bis im Mai 1997. Ab 1. Juni 1997 arbeitete er wieder vollzeitlich (Urk. 13/55).
Die Arbeitgeberin bestätigte in diesem Zusammenhang am 25. Januar 2005 zu Händen der Invalidenversicherung, dass der Kläger ab dem 1. Juni 1997 die gleiche Leistungsfähigkeit wie vor seiner Erkrankung im Jahre 1996 erbracht habe (Urk. 13/55). Bereits im Arbeitgeberbericht vom 27. Juni 2003 wurde in diesem Sinn bestätigt, dass der ausgerichtete Lohn der Arbeitsleistung entspreche (Urk. 13/6/1-3 Ziff. 13). Sodann ergibt sich aus Ziff. 6 und 7 des erwähnten Berichtes, dass der Kläger vor und nach der Erkrankung in der selben Funktion (Programmierer/Analytiker) eingesetzt wurde.
Im Zusammenhang mit der Kündigung fällt auf, dass die Arbeitgeberin in ihrem Bestätigungsschreiben vom 11. Januar 2001 (Urk. 36/3) den Weggang des Klägers ausdrücklich bedauerte, was ein deutliches Zeichen dafür ist, dass sie mit der Arbeitsleistung des Klägers zufrieden war. Namentlich handelt es sich dabei ja nicht um ein Arbeitszeugnis, welchem regelmässig eine gewisse positive Gewichtung der Leistungen inhärent ist. Sodann kam sie dem Kläger in dem Sinne entgegen, dass Sie seinen Wunsch nach einem Stellenwechsel positiv unterstützten und nicht auf der Einhaltung der Kündigungsfrist beharrten. Angesichts der gesamten Aktenlage ist dies als unterstützendes Entgegenkommen an einen langjährigen Mitarbeiter zu werten und nicht als Zeichen der Erleichterung über seinen Austritt aus der Firma.
Dies wird bestätigt durch die Angaben im Arbeitgeberbericht, wonach der Kläger auch nach der Tumoroperation die selbe Leistung im selben Arbeitsbereich wie vorher erbracht habe (Urk. 49).
5.2.2 In diesem Sinne erscheint die Einschätzung des Dr. G.___ vom 3. Juni 2005 als nicht nachvollziehbar, wonach medizinisch-theoretisch seit 2. Juni 1997 eine 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 13/63). Vorerst fällt auf, dass Dr. G.___ seine Einschätzung im Wesentlichen bloss abstrakt mit der Resektion begründete und nicht mit eigenen, echtzeitlichen Befunderhebungen. Namentlich liess er jegliche Befunderhebungen vermissen, aufgrund welcher auf eine neuropsychologische frontale Hirnleistungsstörung hätte geschlossen werden können (Urk. 13/64). Im Gegenteil war das Frontalhirnsyndrom nach der neuropsychologischen Testung vom 24. Juli 1996 - bei welcher erhebliche Defizite aufgefallen waren - nach der Operation rückgängig (Urk. 13/66/4).
Auch die von Dr. F.___ lediglich gegenüber der Rechtsvertreterin des Klägers geäusserte Ansicht, wonach anzunehmen sei, dass seit der Operation weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von mindestens 20 % als Informatiker bestanden habe und der Kläger aufgrund des guten Willens des Arbeitgebers zu 100 % angestellt geblieben sei (Urk. 2/6), ist bloss eine Vermutung und erscheint angesichts der aktenkundigen Umstände als nicht nachvollziehbar.
5.2.3 Festzuhalten ist, dass aus dem Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2001 (Urk. 13/13/4) auch hervor geht, dass der Kläger für eine ganze Reihe von Aufgaben eingesetzt wurde, darunter Systementwicklungen und Betreuung von bestehenden Applikationen. Auch wenn es nach der Operation eine gewisse Verschiebung hätte geben sollen, was von der Arbeitgeberin indes nicht bestätigt wurde, und wenn auch günstige psychosoziale Bedingungen vorgeherrscht haben sollten, so kann doch nicht gesagt werden, dass der Kläger in seinem Beruf als Informatiker in wesentlichem Ausmass arbeitsunfähig war. Namentlich die psychische Seite ist vorliegend unbeachtlich, da die Rentenzusprache einzig aufgrund der somatischen Erkrankung erfolgte.
5.2.4 Damit steht fest, dass der Kläger nach der Operation im Sommer 1996 seine Arbeitsfähigkeit wieder zurückerlangte und während der Anstellungsdauer bei der B.___ AG (bis am 28. Februar 2001) nicht mehr in wesentlichem Umfang arbeitsunfähig wurde. Namentlich kann vorliegend nicht von einem blossen Arbeitsversuch gesprochen werden.
5.3
5.3.1 Über die Abläufe an der Stelle bei der D.___ AG ab 1. März 2001 ist bekannt, dass der Kläger während über achteinhalb Monaten arbeitete (Urk. 13/8). Die Kündigung seitens der Arbeitgeberin vom 23. Oktober 2001 mit gleichzeitiger Freistellung (letzter Arbeitstag am Tag der Kündigung, Urk. 13/8) wurde mit wirtschaftlichen Aspekten begründet. Indessen ist dem Kündigungsschreiben zu entnehmen, dass dem Entscheid Gespräche vorausgegangen waren. Welchen Inhalts diese waren, ist nicht restlos bekannt. Indessen bestätigte die Arbeitgeberin am 24. Juni 2005 (Urk. 9/4), dass der Kläger während seiner Anstellung nie längere Zeit krank gewesen sei und keine Arztzeugnisse vorlägen. Im Bericht vom 20. Juni 2007 wurde dann bestätigt, dass der Kläger wohl als etwas überfordert erschienen, die Kündigung indes einzig aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei (Urk. 55).
5.3.2 Angesichts dieser Angaben erscheint es als rein hypothetisch, wenn aufgrund der am 12. April 2002 festgestellten neuropsychologischen Einschränkungen auf eine Arbeitsunfähigkeit bereits während der Anstellungsperiode bei der D.___ AG geschlossen würde. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist diesbezüglich eindeutig und besagt, dass grundsätzlich keine rückwirkende Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit möglich ist (SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 17 Erw. 5.2). Vorliegend nun attestierten die massgeblichen Ärzte des C.___ gar keine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit, sondern stellten bloss fest, dass der Kläger ab dem Tag der Untersuchung zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Sodann ist festzuhalten, dass die Beweisanforderungen an den Eintritt der massgeglichen Arbeitsunfähigkeit streng sind. Auch wenn also eine gewisse Leistungseinschränkung vorgelegen haben sollte, müsste diese klar und erheblich zu Tage getreten sein, um auf eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit schliessen zu können. Dies ist vorliegend nicht der Fall, und es fehlen jegliche echtzeitliche ärztliche Bestätigungen in diesem Sinne. Bei fehlenden Angaben über allfällige mangelhafte Leistungen des Klägers kann nach dem Gesagten nicht auf den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit während der Anstellungszeit bei der D.___ AG geschlossen werden.
5.4
5.4.1 Bei der E.___ AG war der Kläger vom 1. Februar bis 22. März 2002 beschäftigt. Von der Arbeitgeberin wurden die erbrachten Leistungen als nicht den Erwartungen entsprechend qualifiziert unter dem Hinweis auf ungenügende Kenntnisse für die Softwareentwicklung (Urk. 14/4/1-6). Im Rahmen der Berichterstattung zu Händen des Gerichtes wurde ergänzend auf einen intakten Einsatzwillen und ein gutes Verständnis gegenüber der Arbeit verwiesen und die mangelnde Leistung mit fehlenden Kenntnissen und persönlichen Fähigkeiten begründet (Urk. 54).
5.4.2 Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass der Kläger durchaus in der Lage war, als Informatiker erwerbstätig zu sein. Dass die Arbeitgeberin mit den Leistungen nicht zufrieden war, lag offensichtlich in der fachlichen Überforderung und nicht in einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitgeberin bestätigte in diesem Sinne, dass sie oftmals mit fachlich überforderten Mitarbeitern konfrontiert werde, da die Softwareentwicklung offenbar sehr spezifische Anforderungen stellt. Immerhin wurde dem Kläger ein gutes Verständnis gegenüber der Arbeit bestätigt. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger wegen neuropsychologischen Defiziten anfänglich (ab 12. April 2002) als bloss zu 20 % arbeitsunfähig erachtet wurde, was nicht mit der von der Arbeitgeberin geschilderten grundsätzlichen fachlichen Überforderung korreliert.
5.4.3 Damit steht fest, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit, welche in der Folge zur Invalidität geführt hat, auch nicht während der Anstellungszeit bei der E.___ AG eingetreten ist.
5.5 Bei diesem Resultat und dem Fehlen von Angaben der Arbeitgeber, dass eine augenscheinliche Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, ist vorliegend davon auszugehen, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit nicht während der Dauer eines der drei fraglichen Arbeitsverhältnisse (und auch nicht bis zum Ende der Nachdeckungsfrist) eingetreten ist. Dies namentlich entgegen der Einschätzung der Neuropsychologen des C.___, welche am 12. April 2002 eine Untersuchung durchführten und von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen (Urk. 2/4 und Urk. 13/11). Denn es bleibt festzuhalten, dass die Begründung hierfür namentlich in Kenntnis der verschiedenen Stellenverluste abgegeben wurde, indes im Vergleich zur Voruntersuchung erhebliche Verbesserungen konstatiert wurden. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach der Tumoroperation seine volle Arbeitsfähigkeit wieder zurückgewann und die Neuropsychologen die erwähnten Verbesserungen feststellten, kann nicht plötzlich von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, zumal diese bloss mit einer leichten Lernstörung, einer reduzierten Spontanproduktion von verbalen Inhalten und dem langsamen Arbeitstempo begründet wurde. Offenkundig konnte der Klägers eben gerade trotz dieser Einschränkungen seine Arbeitsleistung erfüllen. Dies gilt umso mehr, als die Ärzte am 30. Oktober 2003 (Urk. 13/11) eine weitere Verbesserung feststellen konnten, wobei keine Hinweise mehr auf ein reduziertes Arbeitstempo oder Lernstörungen gefunden wurden.
5.6 Nach dem Austritt aus der E.___ AG per 22. März 2002 bezog der Kläger ab 1. April 2002 Taggelder der Arbeitslosenversicherung basierend auf einer vollumfänglichen Vermittlungsfähigkeit (Urk. 56). Wegen der mangels einer Anstellung fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, kann rechtsprechungsgemäss der Phase, während welcher ein Versicherter als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht, zwar nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie der Zeit, da die Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. November 2002, B 23/01, Erw. 3.3). Indessen ist dies gleichwohl als Indiz für das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit zu werten.
5.7 Zu einer erheblichen Veränderung kam es in der Folge durch das Neuaufflammen der Tumorproblematik ab dem Jahr 2003. So verwies Dr. F.___ auf die im Januar 2003 mittels MRI des Schädels festgestellte Tumorprogredienz, wobei die Schätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht näher begründet wurde. Die seit der Tumorrezidivresektion am 2. April 2004 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde demgegenüber nachvollziehbar begründet (ausgeprägte Frontalhirnsymptomatik mit Antriebslosigkeit, Wesensveränderung, Konzentrationsstörungen sowie fehlender Lernfähigkeit, Urk. 2/6). In diesem Sinne befand auch Dr. H.___ den Kläger seit der Reoperation des Hirntumors vom 2. April 2004 (und nicht bereits vorher) als definitiv vollumfänglich arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit (Urk. 13/23).
6. Zusammenfassend steht fest, dass sich der Kläger von der erstmaligen Tumoroperation am 12. August 1996 derart erholt hatte, dass er seiner Arbeit wieder vollumfänglich nachgehen konnte. Auch wenn er durch die Folgen etwas eingeschränkt war, so war er doch - nach der postoperativen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit am 1. Juni 1997 - wieder vollumfänglich arbeitsfähig. Eine Verschlechterung des Zustandsbilds ergab sich erst im Zusammenhang mit der erneuten Operation am 2. April 2004, infolge derer die Ärzte übereinstimmend und nachvollziehbar eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierten. Demgemäss steht fest, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit am 2. April 2004 eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bei der Beigeladenen 3 versichert, weshalb diese für die eingetretene Invalidität zuständig ist. Da diese vom Kläger indes nicht eingeklagt wurde, sondern bloss eine Beiladung zum Prozess erfolgte, kann diese im vorliegenden Verfahren nicht zur Leistungsausrichtung verpflichtet werden. Demgemäss ist die Klage abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
7.2 Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der um Kostenersatz ersuchenden Beklagten (Urk. 8 S. 2) sowie den Beigeladenen 1 (Urk. 34 S. 2) und 2 (Urk. 35 S. 2) keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten sowie den Beigeladenen 1 und 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
- Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Fürsprecher Dr. Bernhard Berger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).