Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00066[9C_292/2008]
BV.2006.00066

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 20. Februar 2008
in Sachen
M.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Direktion
Laupenstrasse 27, 3001 Bern
Beklagte

Zustelladresse: Allianz Suisse Leben
Rechtsdienst PRD
Effingerstrasse 34, 3001 Bern



weitere Verfahrensbeteiligte:

Stiftung Auffangeinrichtung BVG
c/o Zweigstelle Deutschschweiz
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Beigeladene

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1968, arbeitete vom 1. Dezember 1998 bis 30. September 1999 bei der A.___, Wollerau, (Urk. 18/9) und war damit bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Allianz) vorsorgeversichert. Davor war er arbeitslos und bezog bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % vom 1. Februar bis 30. November 1998 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 18/7). Am 20. Dezember 2000 schloss M.___ mit der A.___ erneut einen Arbeitsvertrag über ein Arbeitspensum von 50 %, beginnend am 1. Januar 2001 (Urk. 2/7). Ab dem 3. September 2001 bezog M.___ wiederum Taggelder der Arbeitslosenversicherung gestützt auf eine Vermittlungsfähigkeit von 50 % (Urk. 18/30).
1.2     Mit Verfügungen vom 6. Dezember 2002 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rente der Eidgenössische Invalidenversicherung zu, und zwar für die Zeit vom 1. September 2000 bis 28. Februar 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente, für die Zeit vom 1. März bis 30. September 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente und mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % wiederum eine ganze Rente (Urk. 18/60/1-9). Die Allianz lehnte ihrerseits die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ab (Urk. 2/5 und Urk. 2/9).
2.      
2.1     Am 29. Mai 2006 erhob M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Klage gegen die Allianz und beantragte, es sei die Allianz zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 23. September 2000 bis 28. Februar 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %, ab 1. März 2001 bis 30. März 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und ab 1. Oktober 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente auszurichten. Die aufgelaufenen Rentenbeträge seien ab Klageeinleitung zu 5 % zu verzinsen. In der Klageantwort vom 23. Oktober 2006 schloss die Allianz auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 13). Daraufhin zog das Gericht am 24. Oktober 2006 (Urk. 15) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 18/1-83). Mit Replik vom 22. Januar 2007 hielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest und beantragte zusätzlich, es sei die Bezeichnung der Beklagten im Rubrum zu ändern auf "Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft" (Urk. 22). Die Beklagte ihrerseits hielt mit Duplik vom 14. Februar 2007 an ihrem in der Klageantwort gestellten Rechtsbegeheren fest und beantragte, die Änderung der Bezeichnung im Rubrum sei abzuweisen (Urk. 26). Am 15. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 28).
2.2     Auf Antrag des Klägers vom 12. März 2007 (Urk. 29) lud das Gericht am 15. März 2007 die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung) zum Prozess bei (Urk. 31). Diese liess sich mit Eingabe vom 31. Mai 2007 zu den Rechtsschriften vernehmen (Urk. 35). Die Vernehmlassung wurde den Parteien mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 2007 zur Kenntnis gebracht (Urk. 36).
2.3     Mit Gerichtsverfügung vom 7. August 2007 (Urk. 37) holte das Gericht bei M.___ eine Entbindung vom Berufsgeheimnis im Zusammenhang mit den Ärzten des B.___, Psychiatrische Privatklinik (im Folgenden: B.___, Urk. 40) ein und ersuchte am 23. August 2007 das B.___, die vollständige Krankengeschichte und die Austrittsberichte über die stationären Behandlungen des Klägers vom 19. November bis 16. Dezember 1998 und vom 23. September bis 22. November 1999 einzureichen (Urk. 41), welchem Ersuchen das B.___ mit Eingabe vom 18. September 2007 nachkam (Urk. 44-45/1-2/7). Mit Gerichtsverfügung vom 4. Oktober 2007 (Urk. 46) wurde von der A.___ ein schriftlicher Bericht über das Arbeitsverhältnis mit M.___ eingeholt, welcher am 7. November 2007 erstattet wurde (Urk. 49/50/1-6). Die Allianz und die Auffangeinrichtung nahmen hierzu mit Eingaben vom 30. November 2007 (Urk. 53, beziehungsweise Urk. 54) und M.___ am 3. Dezember 2007 (Urk. 56) Stellung.
         Im Januar 2008 (Urk. 59) zog das Gericht bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz einen Gesamtkontoauszug des Klägers bei (Urk. 61/1-7).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 erhob der Kläger Klage gegen die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 1). In der Klageantwort vom 23. Oktober 2006 beantragte die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, es sei auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Bei der Beklagten handle es sich um eine der Aufsicht des Bundes unterstehende private Versicherungseinrichtung gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sie falle somit offensichtlich nicht unter die registrierten Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 48 des Bundesgesetztes über die berufliche Alters- und Hinterlassenenversicherung (BVG) und sei offensichtlich auch keine Personalvorsorgestiftung im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) (Urk. 13 S. 2 f.).
1.2     Das Verfahren nach Art. 73 BVG findet auf den obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen Bereich registrierter privat- und öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen Anwendung, ferner auf nichtregistrierte Personalvorsorgestiftungen. Dabei ist ohne Belang, ob sich die fraglichen Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben. Voraussetzung ist hingegen, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt (Hans-Ulrich Stauffer, Die Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich 2006 S. 177 f.)
         Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge aus dem Vertrag G 50'292 - A.___. Davon ging auch die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft stets aus (vgl. Urk. 2/5, Urk. 2/9, Urk. 2/10). Die Frage, ob die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft ins Recht gefasst werden kann, ist nicht eine Frage der sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts, sondern eine solche der Passivlegitimation.
         Folglich ist auf die Klage einzutreten.

2.      
2.1     Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft macht geltend, die Ansprüche des Klägers richteten sich nicht gegen sie, sondern gegen die "Stiftung". Zwischen dem Kläger und der beklagten Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft bestehe kein Rechtsverhältnis wie auch zwischen der Arbeitgeberin des Klägers und der Versicherungsgesellschaft kein Rechtsverhältnis bestehe. Ein Rechtsverhältnis bestehe einzig zwischen dem Kläger und der für seinen Arbeitgeber zuständigen Vorsorgeeinrichtung, nämlich der "Stiftung".
2.2     Bezüglich einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge wird zwischen dem Kläger und der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft seit dem Jahre 2002 korrespondiert. Dabei wurde die Korrespondenz seitens der Gegenpartei stets auf Briefpapier der "Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, unterzeichnet mit "Allianz Suisse Leben" geführt (vgl. Urk. 2/3, Urk. 2/5, Urk. 2/9-10). In keinem dieser Schriftstücke wurde die BVG-Sammelstiftung der Allianz Suisse Lebensversicherung als Absenderin oder als leistungspflichtige Versicherung erwähnt. Selbst auf dem Versicherungsausweis vom 3. Dezember 2002 (Urk. 2/12) fehlt der Hinweis auf die BVG-Sammelstiftung der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft als leistungspflichtige Versicherung.
         Vor diesem Hintergrund erstaunt es überhaupt nicht, dass der Kläger die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft eingeklagt hat. Es musste und war der BVG-Sammelstiftung der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft von Anfang an klar sein, gegen wen sich das Rechtsbegehren des Klägers richtet (vgl. auch Urk. 1 S 11). Die Identität der Partei stand eindeutig fest. Folglich ist die falsche Parteibezeichnung formell zu berichtigen (vgl. BGE 116 V 344 mit Hinweis) und die Sammelstiftung BVG der Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft ins Rubrum aufzunehmen.

3.       Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab 1. Juli 2000 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

4.
4.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach Art. 2 und 7 ff. BVG beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeversicherung versichert, sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs. 3 BVG).
4.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz. 258 mit Hinweisen).
4.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
4.4     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
4.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

5.
5.1     Da die IV-Stelle die Verfügungen vom 6. Dezember 2002 (Urk. 18/60/1-9), mit welchen sie dem Kläger eine ganze Rente für die Zeit vom 1. September 2000 bis 28. Februar 2001, eine halbe Rente für die Zeit vom 1. März bis 30. September 2001 und wiederum eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 zugesprochen hatte, der Beklagten nicht eröffnet hat, sind diese für sie nicht bindend. In diesem Verfahren ist deshalb der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit frei zu überprüfen.
5.2
5.2.1   Mit Arztzeugnis vom 7. Januar 1999 zu Händen der Arbeitslosenkasse schrieb Dr. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, Zürich, den Kläger vom 1. November bis 31. Dezember 1998 als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 18/1).
         Gemäss Arztbericht von Dr. C.___ vom 7. Februar 2000 (Urk. 18/6) steht der Kläger seit 1992 bei ihm in Behandlung. Es seien wegen bipolarer affektiver Psychose Hospitalisationen erfolgt vom 2. bis 7. August 1992 im B.___, vom 14. Dezember 1993 bis 12. März 1994 in der D.___, Langenthal, vom 19. November bis 16. Dezember 1998 im B.___ (zuvor sei er in Rom in manischem Zustand aufgegriffen und zwangsweise vom 10. bis 17. November 1998 in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen) und vom 23. September bis 22. November 1999 im B.___. Der Kläger stehe seit Jahren unter Lithium, das aber die bipolaren Schwankungen nicht habe verhindern können. Seit der Spitalentlassung am 22. November 1999 sei er wieder stark depressiv blockiert. Er arbeite in der Computerbranche bei einem Bekannten, sei aber wegen seiner depressiven Denkhemmung höchst uneffizient. Vorderhand sei er zu 100 % arbeitsunfähig, ab Ende Februar sei er eventuell zu 50 % arbeitsfähig.
         Im Bericht vom 11. Januar 2001 erklärte Dr. C.___ (Urk. 18/15), er habe den Kläger seit dem 23. März 2000 nicht mehr gesehen. Aufgrund der fast achtjährigen Beobachtungszeit (August 1992 bis März 2000) könne er aber so viel aussagen, dass es sich bei der Krankheit des Klägers um eine schwerst bipolare Psychose handle. Die Prognose sei schlecht, die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
5.2.2   Dr. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, welcher den Kläger seit dem 1. April 2000 behandelt, berichtete am 24. April 2001 (Urk. 18/17), dass aktuell stabile psychische Verhältnisse vorlägen. Seit er den Kläger behandle, sei es wiederholt zu kleineren manischen Phasen gekommen, die durch Neuroleptika ambulant hätten überwunden werden können. Im Herbst/Winter sei es jedoch zu mehrwöchigen depressiven Phasen gekommen, welche trotz antidepressiver Medikation nur langsam gebessert hätten. Dr. E.___ attestierte dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2000 und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 4. Januar 2001. In Phasen, ob depressiv oder manisch, sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben, zwischen den Phasen liege eine reduzierte Belastbarkeit (ca. 30 - 70 %) vor, so dass insgesamt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne.
         Mit Arztzeugnis vom 1. Oktober 2001 zuhanden der Arbeitslosenkasse attestierte Dr. E.___ (Urk. 18/22) dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 3. September 2001 bis auf weiteres. Es sei offen, wann der Kläger wieder voll arbeitsfähig sei.
         Am 8. Juli 2002 stellte Dr. E.___ fest (Urk. 18/42 = Urk. 18/44), dass der psychiatrische Krankheitsprozess seit April 2001 schwankend und zunehmend instabil gewesen sei. Aktuell sei der Kläger aus psychiatrischen Gründen hospitalisiert. Seit September 2001 attestierte er dem Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Insgesamt sei der Kläger zu instabil, um einer geregelten Arbeit, auch bei reduziertem Pensum, nachgehen zu können. Dies werde sich wahrscheinlich mittelfristig auch nicht ändern.
5.2.3   Gemäss Austrittsbericht des B.___ vom 9. Januar 1999 (Urk. 45/2/1) war der Kläger vom 19. November bis 16. Dezember 1998 dort in stationärer Behandlung. Die Diagnose im Bericht lautet auf bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (F31.2). Der Kläger sei zunächst in die geschlossene Abteilung eingetreten, wo eine Neueinstellung der Medikamente vorgenommen worden sei. Es habe sich zunehmend eine Stabilisierung des Zustandsbildes gezeigt, dies obwohl die Lithiumspiegel meist knapp unter dem therapeutischen Wert gelegen hätten. Nach wie vor habe sich der Kläger etwas bedroht von der Farbe schwarz gefühlt, habe darin z.T. auch Dämonen gesehen. Er habe diese Gedanken jedoch kontrollieren und diese Vorstellung als nicht real einstufen können. Er habe auch bald den Wunsch gehabt, von der Klinik aus einer Arbeit nachzugehen, was auch gut geklappt habe. Es habe sich sehr rasch eine Stabilisierung des Zustandsbildes gezeigt. Der Kläger sei sehr krankheitseinsichtig und interessiert.
         Laut Austrittsbericht des B.___ vom 13. Dezember 1999 (Urk. 18/2 = Urk. 45/1/1) befand sich der Kläger vom 23. September bis 22. November 1999 dort zum dritten Mal in stationär-psychiatrischer Behandlung mit der Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen. Nach anfänglicher Krankheitsuneinsicht habe er für eine medikamentöse Therapie motiviert werden können. Mit dieser Erhaltungstherapie werde versucht, den Gesundheitszustand weiter zu verbessern und langfristig zu stabilisieren. Der Kläger werde zunächst weiter an seiner alten Arbeitsstelle in einem Arbeitsversuch tätig sein.
         Im Zusatzbericht vom 10./15. Februar 2000 (Urk. 18/8 = Urk. 45/1/2) gaben die Ärzte an, der Gesundheitsschaden bestehe wahrscheinlich seit 1986 mit nachfolgender Behandlung durch den Hausarzt. Die erste psychiatrische Hospitalisation bei ihnen habe vom 2. bis 7. August 1992 stattgefunden, die zweite sei vom 19. November bis 16. Dezember 1998 erfolgt. Der Gesundheitszustand sei wechselnd. Während der Hospitalisation vom 23. September bis 22. November 1999 habe der Kläger an Arbeitsversuchen an seiner alten Arbeitsstelle teilgenommen. Gemäss Angaben des Arbeitgebers seien eine deutliche Leistungsreduktion sowie eine mangelnde Konzentration zu erkennen gewesen, die auf die Erkrankung zurückzuführen seien. Der Kläger selber sei stets bemüht und motiviert gewesen, wobei er sich in seiner Leistungsfähigkeit deutlich überschätzt habe. Der Arbeitgeber habe mitgeteilt, dass er weit hinter seiner üblichen Arbeitsleistung zurückliege und sehr unkonzentriert sei. In Zeiten der Remission könne er jedoch seine Tätigkeit zu 100 % ausführen.
         Vom 16. Mai bis 11. Juli 2002 war der Kläger erneut im B.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 29. Juli 2002 (Urk. 18/48 = Urk. 18/51) schrieben die Ärzte, der Kläger klage insbesondere über häufige Stimmungsschwankungen mit Antriebsminderung und Insuffizienzgefühlen in Abwechslung mit Spannungsgefühlen und konsekutiven impulsiven Handlungen.
         Im Zusatzbericht vom 15. August 2002 (Urk. 18/43 = Urk. 18/53) gaben die Ärzte an, der Kläger sei während der Hospitalisation zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Austritt stehe er nicht mehr in ihrer ambulanten Behandlung, so dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden könne. Aufgrund des Krankheitsbildes sei jedoch vorerst mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung sei indiziert, welche sicherlich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben werde.
5.2.4   F.___, psychiatrisch tätige Ärztin, die den Kläger ab dem 10. August 2001 vorläufig behandelte, berichtete am 9. Februar 2002 (Urk. 18/28), dass der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach nie konstant und regelmässig werde arbeiten können. Seine Impulse seien wechselnd und unstet. Er sei aber intelligent und fähig, gewisse Einsätze in seiner Branche, dem Computerwesen, durchzuführen. Die Prognose, eine Arbeitsstelle dauernd halten zu können, sei schlecht, aber Versuche dazu seien immer noch angesagt. Aus diesem Grunde sei es richtig, die Arbeitsfähigkeit vorläufig auf 50 % zu halten.

6.
6.1     Aus den ärztlichen Angaben, insbesondere denjenigen von Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer von August 1992 bis März 2000 behandelt hatte, ergibt sich, dass der Kläger seit Jahren an einer psychischen Erkrankung leidet, welche schliesslich zur dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Fest steht im Übrigen, dass der Kläger bei Vertragsbeginn mit der A.___, am 1. Dezember 1998, im B.___ in stationärer Behandlung und zu 100 % arbeitsunfähig war, weshalb der Stellenantritt beziehungsweise die Arbeitsaufnahme teilweise im Januar 1999 und voll erst im März 1999 erfolgte (vgl. Urk. 50/4).
Die Diagnose wird von keiner Seite in Frage gestellt. Auf Grund der medizinischen Akten muss davon ausgegangen werden, dass die Krankheit des Klägers sich wahrscheinlich im Jahre 1986 erstmals manifestiert hat, spätestens jedoch seit 1992, das heisst seit der ersten dokumentierten Hospitalisation des Klägers. Zwischen der Arbeitsunfähigkeit vom 19. November 1998 bis 28. Februar 1999 (siehe Urk. 18/6/1) und der Invalidität, welche zur Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ab 1. September 2000 führte, besteht somit ein sachlicher Zusammenhang.
6.2     Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob auch ein enger zeitlicher Konnex zwischen der erwähnten Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität besteht, oder ob dieser Zusammenhang unterbrochen wurde mit der Folge, dass die Beklagte leistungspflichtig wäre, bei welcher der Kläger im September 1999, als eine weitere manische Episode mit psychotischen Symptomen auftrat (siehe Urk. 45/1/1), als Mitarbeiter der A.___ für die berufliche Vorsorge versichert war.
         Die Frage des Unterbruchs des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität darf nicht schematisch entschieden werden, zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalls (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Mai 2001 in Sachen K., Erw. 2b).
         Laut Austrittsbericht des B.___ vom 9. Januar 1999 (Urk. 45/2/1) beteiligte sich der Kläger von der Klinik aus an einem Arbeitsversuch bei der A.___ zu einem Pensum von 70 %. Gemäss Eintrag in die Krankengeschichte (Urk. 45/2/7) vom 1. Dezember 1998 sei die Arbeit sehr gut gegangen und die A.___ stelle ihn ab sofort mit einer Probezeit von drei Monaten definitiv ein (vgl. Urk. 2/6 = Urk. 50/5). Laut Eintrag vom 7. Dezember 1998 fühlte sich der Kläger am Arbeitsplatz wohl. Nachdem er am 16. Dezember 1998 aus der stationären Behandlung im B.___ entlassen worden war, war er noch bis zum 31. Dezember 1998 von Dr. C.___ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 18/1). Bis Februar 1999 arbeitete der Kläger teilzeitlich (im Februar 1999 zu 70 %, siehe Urk. 50/4) und ab März 1999 zu einem 100%-Pensum bei der A.___ (vgl. Urk. 50/4 i.V. mit Urk. 2/6). Per 30. September 1999 löste die A.___ das Arbeitsverhältnis infolge Arbeitsunfähigkeit und Krankheit des Klägers auf (Urk. 18/9), nachdem dieser am 23. September 1999 zu einem stationären Aufenthalt in das B.___ eingetreten war (vgl. Urk. 18/6). Laut Arbeitgeberbescheinigung vom 18. Februar 2000 (Urk. 18/9) war der Kläger zwischen 1. Januar und 30. September 1999 während zirka einer Woche krankheitsbedingt abwesend, wobei den Akten nicht entnommen werden kann, welcher Art diese Krankheit war. Nach dem erneuten Eintritt ins B.___ am 23. September 1999 erlangte der Kläger nie mehr eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
6.3     Keinem der Arztberichte kann entnommen werden, dass der Kläger zwischen dem 1. März und dem 23. September 1999 nicht voll arbeitsfähig war. Die A.___ gab zwar gegenüber dem Gericht am 7. November 2007 an, der Kläger habe im Jahre 1999 lediglich ein wöchentliches Pensum von 30 Stunden absolviert (Urk. 50/3). Dies steht aber im Widerspruch zur Arbeitgeberbescheinigung vom 18. Februar 2000 (Urk. 18/9), worin bestätigt wurde, dass der Kläger seit 1. Februar 1999 (richtig wohl: 1. März 1999) ein betriebsübliches Pensum von 40 Wochenstunden erfüllte. Zudem belief sich der von der A.___ dem Kläger ab März 1999 entrichtete Basis-Lohn auf monatlich Fr. 5'700.-- (Urk. 50/4), was laut Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 1998 (Urk. 2/6 = Urk. 50/5) einem 100%igen Arbeitspensum entspricht. Die von der A.___ angegebenen Lohnzahlungen stimmen denn auch mit dem Eintrag im individuellen Konto des Klägers überein (vgl. Urk. 61/2). Wie die Beklagte in ihrer Eingabe vom 30. November 2007 zu Recht ausführt (Urk. 53 S. 3), ergibt sich aus der Lohnabrechnung des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers, dass dieser in den Monaten März bis und mit August 1999 nie den vertraglich vereinbarten Monatslohn von Fr. 5'700.--, sondern einen solchen von Fr. 5'600.-- mit der AHV abgerechnet hat (Urk. 50/4). Was die Beklagte jedoch nicht beachtet hat, ist, dass im Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 1998 (Urk. 50/5) für die private Benutzung des Geschäfts-Autos Abzüge von maximal Fr. 300.-- pro Monat vom Bruttolohn vereinbart worden waren. Es fällt denn auch auf, dass gemäss Lohnabrechnung dem Kläger in den Monaten März bis und mit September 1999 jeweils genau Fr. 100.-- vom vereinbarten Bruttolohn abgezogen worden sind. Diese fixen Abzüge können schwerlich mit einer reduzierten Leistung des Klägers im genannten Zeitraum korrelieren. Der Vergleich zwischen dem vereinbarten Basislohn von Fr. 5'700.-- mit dem mit der AHV abgerechneten Bruttolohn von Fr. 5'600.-- ergibt denn auch einen Unterschied von lediglich 1,75 %. Diese minime und fixe "Lohneinbusse" lässt nicht den Schluss dazu, dass damit einer Minderleistung des Klägers Rechnung getragen worden ist. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger spätestens ab 1. März 1999 voll und davor teilweise arbeitsfähig war. Eine Arbeitsunfähigkeit ist erst wieder ab dem 23. September 1999 dokumentiert. Damit war der Beschwerdeführer während zehn Monaten - wenn auch anfänglich nur teilweise - wieder arbeitsfähig. Da den Akten der A.___ nicht entnommen werden kann, dass der Kläger trotz vollem Arbeitspensum seine Arbeitsleistung nicht zufriedenstellend erbracht hätte, ist davon auszugehen, dass er auch voll leistungsfähig war. Die konstatierte Uneffizienz infolge depressiver Denkhemmung wurde erst nach dem Klinikaufenthalt vom 23. September bis 22. November 1999 im Arztbericht von Dr. C.___ vom 7. Februar 2000 (Urk. 18/6) dokumentiert.
Im Arztbericht des B.___ vom 15. Februar 2000 an die IV-Stelle steht denn auch in diesem Zusammenhang, dass der Kläger während seiner Hospitalisation vom 23. September 1999 bis 22. November 1999 an Arbeitsversuchen an seiner alten Arbeitsstätte teilgenommen habe. Dabei hätten sich nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber eine deutliche Leistungsreduktion sowie eine mangelnde Konzentration gezeigt. Der Arbeitgeber habe des weiteren mitgeteilt, dass der Kläger bei diesen Arbeitsversuchen weit hinter seiner üblichen Arbeitsleistung zurückgelegen sei (Urk. 18/8/4-5 = Urk. 45/1/2). Diese Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers lassen ebenfalls den Schluss zu, dass der Kläger vor seiner erneuten Hospitalisation am 23. September 1999 die von ihm geforderte Leistung voll erbracht hatte.
In Würdigung der gesamten Umstände, namentlich auch der Periode voller Arbeitsfähigkeit vom 1. März bis 22. September 1999, ist davon auszugehen, dass der rechtsprechungsgemäss erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit vom 19. November 1998 bis 28. Februar 1999 und der Invalidität des Klägers unterbrochen wurde. Da der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit am 23. September 1999 bei der Beklagten versichert war, ist diese leistungspflichtig.

7.       Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage geschuldet. Der Kläger erhob am 29. Mai 2006 Klage (vgl. Urk. 1), womit ihm ab 29. Mai 2006 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Datum fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.

8.
8.1     Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
8.2     Die Rechtsvertreterin macht mit Honorarnote vom 4. Februar 2008 (Urk. 63/1-2) einen Aufwand von 11 Stunden und 50 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 50.50 geltend. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass dem Kläger dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von  Fr. 200.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
8.3     Der Beigeladenen ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
8.4     Mit dem Anspruch des Klägers auf eine Parteientschädigung wird das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 23. September 2000 bis 28. Februar 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %, ab 1. März 2001 bis 30. März 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und ab 1. Oktober 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 29. Mai 2006 geschuldeten Rentenbetreffnisse, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. a)     Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
   b)     Der Beigeladenen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch, mit Kopie der Urk. 61/2
- Allianz Suisse Leben, mit Kopie der Urk. 61/2
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer, mit Kopie der Urk. 61/2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).