BV.2006.00069
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 25. Juli 2006
in Sachen
Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Klägerin
gegen
A.___ AG
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 1. Juni 2006 (Urk. 1), mit der die Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG Klage gegen die A.___ AG erhob mit folgenden Rechtsbegehren:
„Der Klägerin sei auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. 120’065 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, und die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von CHF 89'013.25 nebst Zins zu 6 % seit dem 21.02.2006, CHF 50.00 für Mahnspesen, CHF 100.00 für Kosten für ausserordentliche Umtriebe sowie CHF 100.00 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen, alles unter allfällig entstehender Kosten- und Entschädigungsfolge der Beklagten.“
sowie in die übrigen Verfahrensakten;
unter dem Hinweis darauf, dass sich die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 2. Juni 2006 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) angesetzten Frist nicht vernehmen liess;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zu Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte sei ihr mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Oktober 2005 (Urk. 2/1a) rückwirkend per 1. September 2004 zwangsweise zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen worden, und zum anderen darlegte, dass ihr die Beklagte für die Periode vom 1. September 2004 bis 31. Dezember 2005 Beiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 89'013.25 nebst Zins zu 6 % seit dem 21. Februar 2006 sowie Fr. 150.-- (Mahnspesen und Kosten für ausserordentliche Umtriebe) sowie Fr. 100.-- Zahlungsbefehlskosten schulde,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals (substantiiert) Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagten Beitragsforderungen (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen sind, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen vom 16. und 17. November 2005 (Urk. 2/2), das Betreibungsbegehren vom 27. Februar 2006 (Urk. 2/2e) und den Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2006 (Urk. 2/3) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die von der Klägerin nach der erfolglosen Mahnung vom 6. Februar 2006 (Urk. 2/2d) geforderten Verzugszinsen von 6 % ihre Stütze in Ziffer 4 Abs. 7 der Anschlussbedingungen (Urk. 2/1b) und im entsprechenden Beschluss des Stiftungsrates vom 15. Dezember 2004 (vgl. Urk. 2/1c) finden,
auch die Mahnkosten von Fr. 50.-- und die Kosten von Fr. 100.-- für ausserordentliche Umtriebe infolge der Einleitung eines Betreibungsverfahrens zu Recht erhoben wurden (vgl. Anhang zu den Anschlussbedingungen; Urk. 2/1b),
die ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten hingegen nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 89'013.25 nebst Zins von 6 % seit dem 21. Februar 2006 und Fr. 150.-- (Nebenkosten) zu bezahlen,
im Weiteren der in der Betreibung Nr. 120’065 des Betreibungsamtes Zürich 5 erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2006 [Urk. 2/3]) aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 89'013.25 nebst Zins von 6 % seit dem 21. Februar 2006 und Fr. 150.-- (Nebenkosten) zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 120’065 des Betreibungsamtes Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2006) aufgehoben. Im Übrigen (Zahlungsbefehlskosten) wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 3’000.--
Schreibgebühren: Fr. 124.--
Zustellungsgebühren: Fr. 95.--
Total: Fr. 3'219.--
werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
- A.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).