Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 15. August 2007
in Sachen
T.___
Kläger
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 T.___, geboren 26. November 1946, trat per 1. Juli 2002 eine Stelle bei der Stadt Z.___ an mit einem Beschäftigungsgrad von 70 %. Dabei war er bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) vorsorgeversichert. Zuvor war der Versicherte selbständig erwerbstätig gewesen und brachte kein Guthaben in die Vorsorgeeinrichtung ein. Am 24. Juni 2005 verheiratete er sich (Urk. 5 S. 3 Ziff. 6 ff.).
1.2 Am 25. Januar 2006 teilte der Versicherte der BVK mit, dass er sich per 30. November 2006 vorzeitig pensionieren lassen wolle, und ersuchte um Rentenberechnung sowie Berechnung des Überbrückungszuschusses (Urk. 2/1). Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 (Urk. 2/2) eröffnete die BVK dem Kläger, dass der ab 1. Dezember 2006 beginnende Überbrückungszuschuss Fr. 10'279.80 pro Jahr beziehungsweise Fr. 856.65 pro Monat betrage. Die Kürzung der Altersrente ab 1. Dezember 2011 belaufe sich auf Fr. 171.35. An dieser Berechnung hielt die BVK auch nach Protest des Klägers (Schreiben vom 6. April 2006 [Urk. 2/3]) mit dem Hinweis fest, dass seine ordentliche Altersrente nicht zur Finanzierung des Überbrückungszuschusses reiche, weshalb eine Kürzung der Überbrückungszuschüsse vorgenommen werden müsse (Schreiben vom 11. Mai 2006, Urk. 2/4).
2. Am 6. Juni 2006 erhob der Versicherte Klage gegen die BVK und verlangte einen monatlichen Überbrückungszuschuss von Fr. 1'467.40, weil Art. 85 des Versicherungsvertrages zwischen der Stadt Z.___ und der BVK vom 18./25. Juli 2005 keine Kürzung derselben vorsehe (Urk. 1, Urk. 15/3 und Urk. 15/4). Mit Klageantwort vom 13. Juli 2006 hielt die BVK an den gekürzten Überbrückungszuschüssen fest (Urk. 5). In einem zweiten Schriftenwechsel wichen die Parteien von ihren Anträgen nicht ab (Urk. 9 und Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 18. September 2006 (Urk. 13) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Stadt Z.___ und die BVK unterzeichneten am 25. beziehungsweise 18. Juli 2005 einen ab 1. Januar 2005 gültigen Versicherungsvertrag (§§ 1-82) sowie einen freiwilligen Zusatz zum Versicherungsvertrag (§§ 84 und 85) (Urk. 15/3). Die vorliegend relevanten Bestimmungen lauten wie folgt (Urk. 15/4):
§ 10 Abs. 1 des Versicherungsvertrages / Altersrücktritt
Versicherte Personen können ab vollendetem 60. Altersjahr den Altersrücktritt erklären. Sie haben ab dem Rücktrittszeitpunkt Anspruch auf Altersleistungen.
§ 84 des Zusatzes zum Versicherungsvertrag / Überbrückungszuschuss
Versicherte Personen, welche im Zeitpunkt des Altersrücktritts oder der Entlassung altershalber noch keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der AHV haben, können einen Überbrückungszuschuss beantragen. Der Überbrückungszuschuss wird bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet.
Der Überbrückungszuschuss entspricht 75% der maximalen Altersrente der AHV. Bei Teilbeschäftigten wird der Überbrückungszuschuss entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. Bei verheirateten Personen wird der Zuschuss um 30% erhöht, ausser die versicherte Person verzichte auf diese Erhöhung.
§ 85 des Zusatzes zum Versicherungsvertrag / Finanzierung des Überbrückungszuschusses
Der Überbrückungszuschuss wird von der versicherten Person und vom angeschlossenen Arbeitgeber im Verhältnis von 1:1.5 finanziert.
Die versicherte Person finanziert den Überbrückungszuschuss durch eine lebenslange Kürzung der Altersrente nach Wegfall des Zuschusses. Die jährliche Kürzung der Altersrente beträgt 4% des gesamten bezogenen Überbrückungszuschusses.
Der Anteil des Arbeitgebers wird monatlich in Rechnung gestellt.
1.2 Fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage hinsichtlich der Frage, ob ein verwaltungsrechtlicher Vertrag öffentlich- oder privatrechtlicher Natur ist, ist auf den Gegenstand der dadurch geregelten Rechtsbeziehungen oder Rechtsverhältnisse abzustellen. Es kommt auf die Funktion der Regelung und die damit verfolgten Interessen an. Der verwaltungsrechtliche Vertrag dient unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, die Wahl der privatrechtlichen Rechtsform erfolgt im Hinblick auf die Erreichung "eigener", "privater" Interessen der Vertragsparteien. Die Rechtsnatur hängt mit anderen Worten davon ab, zu welchem Zweck der Vertrag abgeschlossen wird (Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich und St. Gallen, 2006, S. 222 Rz 1058).
1.3 Verwaltungsrechtliche Verträge sind wie privatrechtliche grundsätzlich nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Häfelin, Müller, Uhlmann, a.a.O., S. 233 Rz 1103). Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 150 Erw. 5, 130 V 81 Erw. 3.2.2, 122 V 146 Erw. 4c). Primäres Auslegungsmittel ist der Wortlaut (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, S. 266 Rz 1206).
1.4 Eine Vertragslücke liegt dann vor, wenn die Parteien eine Rechtsfrage, die den Vertragsinhalt betrifft, nicht oder nicht vollständig geregelt haben. Diesfalls ist der Vertrag durch die Ausfüllung der Lücke zu ergänzen (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, a.a.O., S. 275 N 1248). Die Ergänzungsmittel sind in der nachfolgenden Reihenfolge anzuwenden: Vertragsergänzung durch dispositives Gesetzesrecht, Vertragsergänzung durch Gewohnheitsrecht, Vertragsergänzung durch den Richter gemäss dem hypothetischen Parteiwillen oder mit einer modo legislatoris gebildeten Regel (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., S. 279 Rz 1265).
1.5 Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschiedener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzierung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 154 Erw. 5.2.5 mit Hinweisen).
2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des dem Kläger ab 1. Dezember 2006 zustehenden Überbrückungszuschusses.
2.1 Zur Begründung der Klage führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass weder die Statuten noch der Versicherungsvertrag eine Kürzung des Überbrückungszuschusses vorsehen würden. Die BVK sei daher nicht befugt, den ihm zustehenden Überbrückungszuschuss zu kürzen, vielmehr sei diese zu verpflichten, ihm den vollen Zuschuss im Betrag von Fr. 1'467.40 pro Monat auszuzahlen (Urk. 1 und Urk. 9).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, es sei richtig, dass § 85 des Versicherungsvertrages explizit keine Kürzung erwähne. Aufgrund der Regelung der Finanzierung des Überbrückungszuschusses in den Absätzen 2 und 3 von § 85 des Versicherungsvertrages sei aber implizit gesagt, dass nicht der Beklagte beziehungsweise die BVK für die Finanzierung des Überbrückungszuschusses verantwortlich sei, sondern die versicherte Person zusammen mit dem Arbeitgeber. Dies führe wiederum zum Schluss, dass der Beklagte nicht mehr Zuschüsse gewähren könne, als später auch finanzierbar seien (Urk. 5 S. 5 f.). Der Arbeitnehmer beziehungsweise die versicherte Person müsse also entsprechend dem im Versicherungsvertrag festgeschriebenen Grundsatz der externen Finanzierung in der Lage sein, seinen Teil des von ihm beantragten und in Anspruch genommenen Überbrückungszuschusses wieder zurückzuzahlen. Im konkreten Fall habe der Kläger aufgrund seiner finanziellen Vorsorgesituation beim Altersrücktritt lediglich Anspruch auf eine Altersrente von monatlich Fr. 171.35 beziehungsweise jährlich Fr. 2'056.--. Diese Altersrente sei jedoch tiefer als die Kürzung der Altersrente um 4 % des gesamten bezogenen Überbrückungszuschusses zur Refinanzierung desselben ab dem ordentlichen AHV-Rentenalter des Klägers. Würde der Überbrückungszuschuss nicht so gekürzt, würde der Kläger nicht nur keine Altersrente erhalten, sondern darüber hinaus dem Beklagten monatlich den seine Altersrente übersteigenden Teil zurückzahlen müssen. Im Übrigen entspreche das vorliegend angewandte Verfahren der gängigen Praxis des Beklagten. Eine andere als die vom Beklagten vertretene Auffassung würde einerseits dazu führen, dass letztlich die Vorsorgeeinrichtung die Refinanzierung des gewährten Überbrückungszuschusses übernehmen müsse, was dem Gleichbehandlungsgrundsatz in der beruflichen Vorsorge widersprechen würde.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass der Kläger sein Recht auf einen Altersrücktritt im Sinne von § 10 Abs. 1 des Versicherungsvertrages mit Vollendung seines 60. Alters-jahres und damit per 1. Dezember 2006 beansprucht hat (Urk. 2/1, Urk. 2/3 und Urk. 5 S. 3). Ferner ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien unbestritten, dass sich die Altersrente bei Pensionierung des Klägers im Alter von 60 Jahren auf Fr. 2'055.60 pro Jahr beziehungsweise auf Fr. 171.30 pro Monat beläuft (vgl. Versicherungsausweis für das Jahr 2006, Urk. 6/5) und die maximale AHV-Rente in diesem Zeitpunkt Fr. 25'800.-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 2'150.-- pro Monat betragen würde.
3.2 Zur Berechnung des dem Kläger zustehenden Überbrückungszuschusses ist gemäss § 84 Abs. 2 des Versicherungsvertrages (Urk. 15/4) von 75 % der maximalen AHV-Rente und damit von Fr. 19'350.-- (Fr. 25'800.-- x 0,75) auszugehen. Da der Kläger nur mit einem Teilzeitpensum von 70 % beschäftigt war, ist dieser Betrag entsprechend auf Fr. 13'545.-- (Fr. 19'350.-- x 0,7) zu reduzieren. Als Verheirateter kommt der Kläger zudem in den Genuss eines Zuschlages von 30 %, woraus ein jährlicher Überbrückungszuschuss von Fr. 17'608.50 bzw. ein solcher von rund Fr. 1'467.40.-- pro Monat resultiert. Der Kläger erreicht das ordentliche AHV-Rentenalter am 1. Dezember 2011, womit der Überbrückungszuschuss eine Laufzeit von 5 Jahren oder 60 Monate aufweist. Dies führt zu einem Überbrückungszuschuss von insgesamt Fr. 88'042.50 (5 x Fr. 17'608.50).
3.3 Laut § 85 Abs. 1 des Zusatzes zum Versicherungsvertrages wäre der Überbrückungszuschuss von Seiten des Klägers mit einem Betrag von Fr. 35'217.-- (Fr. 88'042.50 x 0,4) und von Seiten des Arbeitgebers mit einem solchen von Fr. 52'825.50 (Fr. 88'042.50 x 0,6) zu finanzieren. Konkret müsste sich der Kläger mit einem Betrag von Fr. 3'521.70 pro Jahr (Fr. 88'042.50 x 0,04) beziehungsweise von Fr. 293.50 pro Monat am Überbrückungszuschuss beteiligen, welcher ihm ab dem ordentlichen AHV-Alter von der BVK-Altersrente abgezogen würde (vgl. § 85 Abs. 2 des Zusatzes zum Versicherungsvertrag). Bei einer jährlichen BVK-Altersrente in der Höhe von Fr. 2'055.60 (vgl. Erw. 3.1) vermöchte der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts ins ordentliche AHV-Alter den Überbrückungszuschuss nicht gänzlich zu finanzieren und es verbliebe ein Minus zu Lasten des Beklagten von Fr. 1'466.10 pro Jahr.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die vom Beklagten zur Verhinderung dieses Defizits vorgenommene Kürzung des Überbrückungszuschusses im Betrag von Fr. 7'328.70 pro Jahr (Fr. 17'608.50 - Fr. 10'279.80) beziehungsweise von Fr. 610.75 pro Monat (Fr. 1'467.40 - Fr. 856.65) zu Recht erfolgt ist.
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Frage nach der Rechtsnatur des Versicherungsvertrages vorliegend offen bleiben kann, da er sowohl als öffentlichrechtlicher wie auch als privatrechtlicher nach den Regeln des Privatrechts auszulegen ist (vgl. Erw. 1.2 und 1.3).
4.2 Die vom Beklagten geltend gemachte Auffassung, wonach der Überbrückungszuschuss reduziert werden kann, falls die ab dem ordentlichen AHV-Rentenalter zur Finanzierung des Überbrückungszuschusses vorzunehmende Kürzung der BVK-Altersrente höher sein sollte als diese Rente, hat im Wortlaut des Versicherungsvertrages keinen Niederschlag gefunden. Soweit sich der Beklagte auf den Sinn und Zweck von § 85 des Zusatzes zum Versicherungsvertrag und damit auf den darin enthaltenen Grundsatz der externen Finanzierung des Überbrückungszuschusses stützt, ist dieser zu unbestimmt formuliert, um in Abweichung vom klaren Wortlaut des Versicherungsvertrages ein Kürzungsrecht des Überbrückungszuschusses zu Lasten der versicherten Person zu rechtfertigen. Mangels eines anderweitigen Anhaltspunktes für ein Recht auf Kürzung des Überbrückungszuschusses bleibt auch unter Beiziehung des Vertrauensprinzips kein Platz für eine Vertragsauslegung.
Richtig ist, dass im Versicherungsvertrag grundsätzlich von einer Finanzierung des Überbrückungszuschusses durch die versicherte Person sowie deren Arbeitgeber ausgegangen wird (vgl. § 85 des Zusatzes zum Versicherungsvertrag). Nicht geregelt ist jedoch der Fall, dass die zur Finanzierung des Überbrückungszuschusses ab dem Eintritt des ordentlichen AHV-Alters vorzunehmende Kürzung der BVK-Altersrente höher ist als diese Rente selber, der Überbrückungszuschuss mithin nicht im Sinne von § 85 Abs. 2 des Zusatzes zum Versicherungsvertrag refinanziert werden kann. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Versicherungsvertrag diesbezüglich eine ergänzungsbedürftige Lücke aufweist. Da sich weder eine dispositive Gesetzesbestimmung noch entsprechendes Gewohnheitsrecht finden lässt, ist der hypothetische Parteiwille zu ermitteln und mithin die Frage zu stellen, was der Beklagte und die Stadt Z.___ als vernünftige und redliche Vertragspartner gewollt und deshalb vereinbart haben würden, falls sie die offengebliebene Frage selber geregelt und so die Vertragslücke vermieden hätten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 1257).
Ein Anhaltspunkt für die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens liegt darin begründet, dass gemäss § 85 Abs. 1 des Zusatzes zum Versicherungsvertrag grundsätzlich von der Finanzierung des Überbrückungszuschusses durch die
versicherte Person und den Arbeitgeber ausgegangen wird. Jedoch fehlt es an einer Regelung für den Fall, dass der Überbrückungszuschuss wegen einer zu tief ausfallendenden BVK-Altersrente nicht oder nicht gänzlich im Sinne von § 85 Abs. 2 des Zusatzes zum Versicherungsvertrag refinanziert werden kann. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Konstellation um eine höchst seltene handelt und vorliegend daher rührt, dass der Kläger vor seinem Altersrücktritt nur während gut vier Jahren beim Beklagten vorsorgeversichert war und aufgrund der bis zum Stellenantritt bei der Stadt Z.___ im Juli 2002 ausgeübten selbständigen Tätigkeit kein Guthaben in die Vorsorgeeinrichtung eingebracht hat. Dass der Beklagte und die Stadt Z.___ mit dem in § 85 Abs. 1 des Zusatzes zum Versicherungsvertrag festgehaltenen Grundsatz der externen Finanzierung des Überbrückungszuschusses gerade auch diesen speziellen Fall regeln wollten, erscheint eher unwahrscheinlich. Vielmehr ist aufgrund der Seltenheit dieser Konstellation davon auszugehen, dass auch redliche und vernünftige Vertragsparteien anstelle des Beklagten und der Stadt Z.___ absichtlich oder unabsichtlich von der Vereinbarung eines Rechts zur Kürzung des Überbrückungszuschusses abgesehen hätten. Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der hypothetische Wille der Parteien bei Vertragsabschluss auf eine solche Regelung ging. Der Versicherungsvertrag erweist sich demnach auch nicht als ergänzungsbedürftig, weshalb dem Beklagten kein Recht zur Kürzung des Überbrückungszuschusses zusteht. Ferner gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die in den Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 (in Kraft seit 1. Januar 2000; Zürcher Gesetzessammlung 177.21; nachfolgend BVK-Statuten) enthaltene Regelung hinsichtlich der Finanzierung des Überbrückungszuschusses (vgl. § 66 Abs. 2 und 3 der BVK-Statuten) mit derjenigen im Zusatz zum Versicherungsvertrag identisch ist und demnach darin auch kein Recht zur Kürzung des Überbrückungszuschusses vorgesehen ist. Zu erwähnen ist zudem, dass der Kläger bei einer Altersrente von Fr. 2'055.60 pro Jahr seinen Anteil am zu finanzierenden Überbrückungszuschuss von Fr. 35'217.-- nach gut 17 Jahren getilgt hätte (Fr. 35'217.-- : Fr 2'055.60). Aufgrund der lebenslänglichen Kürzung der Altersrente im Sinne von § 85 Abs. 2 des Zusatzes zum Versicherungsvertrag steht ihm folglich auch nach diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf eine Altersrente mehr zu. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger alsdann "erst" 82 Jahre alt sein wird, kann von einer gerechten Risikoverteilung hinsichtlich der Finanzierung des Überbrückungszuschusses zwischen dem Kläger und dem Beklagten ausgegangen werden. Im Weiteren lässt auch - entgegen der Ansicht des Beklagten - eine langjährige entsprechende Praxis des Beklagten keinen Schluss auf den hypothetischen Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Vereinbarung eines Kürzungsrechts des Überbrückungszuschusses zu.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Auslegung des Versicherungsvertrages nach dem Vertrauensprinzip keine Auskunft für den Fall gibt, dass der Überbrückungszuschuss infolge einer zu tiefen BVK-Altersrente nicht oder nicht ganz gemäss § 85 Abs. 2 des Zusatzes zum Versicherungsvertrag refinanziert werden kann und der hypothetische Wille der Parteien beim Vertragsabschluss nicht auf ein entsprechendes Recht zur Kürzung des Überbrückungszuschusses gerichtet war.
4.3 Insoweit sich der Beklagte auf das "Merkblatt Überbrückungszuschuss zur Altersrente" vom 1. Mai 2007 stützt, wonach für den Fall, dass die zur Finanzierung des Überbrückungszuschusses ab dem ordentlichen AHV-Alter vorzunehmende Kürzung der BVK-Altersrente höher ist als diese selbst, ein entsprechend reduzierter Überbrückungszuschuss auszurichten ist (Urk. 15/2), ist Folgendes zu bemerken:
Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge, in dem grundsätzlich privatrechtliche Rechtsgrundsätze und damit das Vertragsrecht zur Anwendung gelangen, kann eine Abänderung nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen, sofern auf statutarischer oder reglementarischer Ebene kein Abänderungsvorbehalt zu Gunsten des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung besteht (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 109 Rz 305 und S. 509 Rz 1348).
Zum einen ist festzuhalten, dass der eingeklagte Überbrückungszuschuss ausschliesslich den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beschlägt. Zum anderen sehen weder die BVK-Statuten noch der Versicherungsvertrag einen Vorbehalt zur einseitigen Abänderung des Versicherungsvertrages zu Gunsten der obersten Organe der Vorsorgeeinrichtung vor. Gemäss § 79 Abs. 2 lit. c der BVK-Statuten ist die Finanzdirektion nur zuständig für den Erlass eines Mustervertrages für den Anschluss von Gemeinden und anderen Institutionen an die Versicherungskasse und sieht der Versicherungsvertrag unter dem Titel "Ergänzende Bestimmungen" in § 82 Abs. 2 einzig vor, dass dieser Vertrag den neuen Bestimmungen anzupassen ist, falls das Gesetz oder die Stauten der Versicherungskasse geändert werden (Urk. 15/4). Gibt es demnach keinen einseitigen Änderungsvorbehalt zu Gunsten des Beklagten, kann eine Abänderung oder Ergänzung des Versicherungsvertrages nur mit Zustimmung des Klägers beziehungsweise der Stadt Z.___ erfolgen. Eine solche findet sich aber weder in den Akten noch wird sie von Seiten des Beklagten geltend gemacht. Eine einseitige Ergänzung des Versicherungsvertrages in dem vom Beklagten vertretenen Sinn ist daher unzulässig, und eine Berufung auf die Regelung im erwähnten Merkblatt ist nicht statthaft.
4.4 Aufgrund des Gesagten hat der Beklagte den dem Kläger zustehenden Überbrückungszuschuss von Fr. 17'608.50 pro Jahr beziehungsweise von Fr. 1'467.40 pro Monat ohne vertragliche Grundlage und damit zu Unrecht auf Fr. 10'279.80 beziehungsweise Fr. 856.65 pro Monat gekürzt.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beklagte ohnehin bloss eine Kürzung von Fr. 1'466.10 pro Jahr und damit von Fr. 122.20 pro Monat beziehungsweise von insgesamt Fr. 7'230.50 (5 x Fr. 1'466.10) hätte vornehmen dürfen. Denn wie in Erw. 3.3 hiervor dargelegt, beläuft sich die jährliche Rente des Klägers ab 1. Dezember 2011 auf Fr. 2'055.60 und der Anteil des Klägers zur Refinanzierung der Überbrückungszuschüsse auf Fr. 3'521.70, so dass Fr. 1'466.10 pro Jahr nicht durch den Rentenanspruch gedeckt werden könnten.
4.5 Eine Besserstellung des Klägers gegenüber allen anderen Versicherten liegt bei diesem Ergebnis entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 1 S. 6) nicht vor. Der nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandelnde Umstand liegt darin, dass der vom Kläger zu finanzierende Teil des Überbrückungszuschusses durch eine Kürzung seiner BVK-Altersrente nicht von Anfang an, das heisst ab Eintritt des ordentlichen AHV-Alters, im Sinne von § 85 Abs. 2 des Zusatzes zum Versicherungsvertrag gänzlich gedeckt wird. Dass sich der Kläger im Gegensatz zu versicherten Personen mit einer höheren BVK-Altersrente zu Lasten des Beklagten in einem geringeren Mass am bezogenen Überbrückungszuschuss zu beteiligen hat, liegt darin begründet, dass er über ein sehr tiefes Altersguthaben verfügt und sich im Versicherungsvertrag für solche Fälle keine Regelung zur Kürzung des Überbrückungszuschusses finden lässt. Eine ungerechtfertigte Besserstellung ist darin aber nicht zu erblicken. Denn dem Kläger steht im Gegensatz zu den anderen versicherten Personen aufgrund der lebenslänglichen Kürzung des BVK-Altersrentenanspruches kein Anspruch auf eine Rente auch nach Erreichen des 82. Altersjahres zu, was sich im bereits umschriebenen Sinn wiederum zu Gunsten des Beklagten beziehungsweise der Versichertengemeinschaft auswirkt (vgl. Erw. 4. 2).
5. Auf Altersleistungen sind Verzugszinse geschuldet, wobei mangels anderslautender Bestimmungen Art. 104 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar sind (BGE 119 V 131 ff.). Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR ist der Verzugszins für Renten, wozu aufgrund ihrer regelmässig wiederkehrenden Anspruchs auch Überbrückungszuschüsse zu zählen sind, vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 7. Juni 2006 (Poststempel) Klage erheben (Urk. 1), womit ihm Verzugszins von 5 % auf den ihm nachzuzahlenden Überbrückungszuschüssen ab 7. Juni 2006 und für die seitdem fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten sind.
6. In Gutheissung der Klage ist der Beklagte somit zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 während fünf Jahren einen monatlichen Überbrückungszuschuss von Fr. 1'467.40 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 7. Juni 2006 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Überbrückungszuschüsse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 während fünf Jahren einen monatlichen Überbrückungszuschuss von Fr. 1'467.40 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 7. Juni 2006 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Überbrückungszuschüsse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).