BV.2006.00073

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 30. Juli 2007
in Sachen
A.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach

gegen

Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge
c/o Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1974, arbeitete vom 26. September 1994 bis 31. Mai 2000 als Hausangestellte im B.___ (Urk. 2/2) und war bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (nachfolgend Sammelstiftung) vorsorgeversichert. Ab 1. Juni 2000 war die Versicherte arbeitslos; vom 26. Juni 2000 bis 5. Juli 2000 erzielte sie im Rahmen einer Teilzeitanstellung einen Zwischenverdienst. Danach war sie in wechselndem Ausmass arbeitsunfähig (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 2 ff. und Urk. 7 S. 2).
         Mit Verfügung vom 24. Mai 2002 (Urk. 2/11 = Urk. 8/IV-23) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (mit entsprechender Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrente; vgl. auch Urk. 8/IV-26). Diese Verfügung wurde der Sammelstiftung nicht formell eröffnet. Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 (Urk. 8/IV-28) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie nach wie vor Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente habe.
         In der Folge liess die Versicherte wiederholt bei der Sammelstiftung einen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge geltend machen (vgl. etwa Urk. 2/17). Die Sammelstiftung beantwortete sämtliche Begehren abschlägig (vgl. etwa Urk. 2/18).

2.       Mit Eingabe vom 9. Juni 2006 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die Sammelstiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Juli 2001 die gesetzlichen und reglementarischen Invaliditätsleistungen zu erbringen; unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
         Die Sammelstiftung liess in ihrer Klageantwort vom 7. Juli 2006 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 12 und 17). Mit Verfügung vom 27. September 2006 (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2         Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu.
         Die angemessene Sanktion eines Eröffnungsfehlers lässt sich dabei nicht in allgemeiner Weise umschreiben, sondern hängt vom Einzelfall ab. Sie resultiert aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2005 i.S. S., B 91/04, mit Hinweisen). Das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren wird namentlich dann gegenstandslos, wenn sich dieser im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten hält oder sich gar darauf abstützt. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2004 i.S. F., B 39/03, Erw. 3.1; 2. Dezember 2004 i.S. W., B 51/04, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1).
2.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Klägerin liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass der sachliche Zusammenhang zwischen der im Februar 2000 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem Leiden, das zur Invalidität geführt habe, offensichtlich gegeben sei. Spätestens seit dem Jahre 1999 habe die Klägerin an einer Depression gelitten. Auch der zeitliche Konnex sei gegeben. Spätestens ab Februar 2000 habe sich die Depression zu einem Gebrechen mit Krankheitswert entwickelt. Schon von der Art der Krankheit her sei ab Februar 2000 keine anhaltende und dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten gewesen. So sei sie bereits im Mai 2000 wieder aus denselben Gründen arbeitsunfähig gewesen. Der bloss in Teilzeit erbrachte Arbeitsversuch in Form  eines kurzen Zwischenverdienstes im Juni/Juli 2000 ändere nichts an der Konnexität. Daraus ergebe sich ohne weiteres die Leistungspflicht der Beklagten.

3.2         Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen bestreiten, dass die Klägerin vom 17. Februar bis 1. März 2000 und vom 10. bis 13. Mai 2000 wegen einer krankheitswertigen depressiven Symptomatik in erheblichem Masse arbeitsunfähig gewesen sei, vielmehr habe sie unter Bauchbeschwerden gelitten. Die Behauptungen der Klägerin würden jedenfalls durch kein echtzeitliches ärztliches Zeugnis gestützt. Vielmehr habe die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf den 5. Juli 2000 festgesetzt; dies entspreche den ärztlichen Angaben. Im Übrigen habe die Klägerin in der IV-Anmeldung vom 10. Juli 2001 selbst angegeben, dass sie erst ab dem 6. Juli 2000 arbeitsunfähig geworden sei. Die Klägerin sei jedoch nur bis zum 31. Mai 2000 bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen, weshalb diese nicht leistungspflichtig sei.

4.
4.1
4.1.1   Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Mit anderen Worten liegt die zeitliche und sachliche Konnexität zwischen der eingetretenen Invalidität und der vom 17. Februar bis 1. März 2000 und vom 10. bis 13. Mai 2000 attestierten Arbeitsunfähigkeit im Streit.
4.1.2   Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Klägerin gemäss den Feststellungen der IV-Stelle erst seit dem 5. Juli 2000 dauernd und erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Beginn der Wartezeit; Urk. 8/IV-20; vgl. auch Urk. 8/IV-22 und 8/IV-23). Nach dem in Erw. 2.5 Dargelegten erweist sich der Umstand, dass die Beklagte nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, als unerheblich, denn die Beklagte beruft sich in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit unter anderem auch auf den Entscheid der Invalidenversicherung. Demzufolge ist das hiesige Gericht grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass lediglich geprüft werden kann, ob der Entscheid der IV-Stelle, den Beginn des Wartejahres auf den 5. Juli 2000 festzulegen, offensichtlich unrichtig war, denn nur dann darf in diesem Verfahren zu einer selbständigen Prüfung des Arbeitsunfähigkeiteintrittes geschritten werden (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 101 f. mit Hinweis).
         Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in den Rechtsgebieten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge unterschiedliche Regelungen bezüglich Unterbrechung des Wartejahres einerseits beziehungsweise Unterbrechung der zeitlichen Konnexität andererseits bestehen, so dass die invalidenversicherungsrechtliche Feststellung des Beginns des Wartejahres unter Umständen im berufsvorsorgerechtlichen Kontext gar nicht von Bedeutung ist. Nach der Bestimmung von Art.  29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Demgegenüber kennt das Recht der beruflichen Vorsorge keine entsprechende, auf den Tag genau bestimmte Frist. Vielmehr ist - wie in Erw. 2.3 ausgeführt - auf den konkreten Einzelfall abzustellen, wobei eine bloss vorübergehende Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit den Kausalzusammenhang nicht unterbricht. Nach der Gerichtspraxis ist erst nach einer Arbeitsfähigkeit von deutlich mehr als dreissig Tagen Dauer von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs auszugehen. Im Regelfall wird diese Dauer wohl etwa drei Monate betragen, wobei sie, da stets der konkrete Einzelfall massgebend ist, auch etwas kürzer oder länger sein kann (vgl. dazu Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 55 f. sowie derselbe, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 279 f., Rz. 749 ff., je mit Hinweisen).
         Aus dem Gesagten ergibt sich, dass durchaus Fälle denkbar sind, in denen die einjährige invalidenversicherungsrechtliche Wartefrist durch eine mehr als dreissig Tage dauernde Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wurde, aber die berufsvorsorgerechtlich relevante Konnexität als nicht unterbrochen gilt, weil die Arbeitsfähigkeit eben nur für wenig mehr als dreissig Tage (jedenfalls nicht um mehr als etwa drei Monate) wiedererlangt worden war. Es versteht sich, dass in solchen Fällen die Festlegung des Beginns der invalidenversicherungsrechtlichen Wartefrist durch die IV-Stelle im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren - wenn überhaupt - bloss von beschränkter Bedeutung ist.
4.2     Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin, bestätigte am 28. Februar 2000, dass die Klägerin seit längerer Zeit in ihrer Behandlung stehe. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich aufgrund der schwierigen Verhältnisse an ihrem Arbeitsplatz verschlechtert. Sie habe daher der Klägerin geraten, sich aus gesundheitlichen Gründen nach einer anderen Stelle umzusehen (Urk. 8/Schaden-20).
         Assistenzärztin Dr. med. D.___, Oberärztin Dr. med. E.___ und Chefarzt Dr. med. F.___ vom G.___ hielten in ihrem Bericht vom 26. Mai 2001 (Urk. 8/IV-3) unter anderem fest, dass die Klägerin unter chronischen Unter- und Mittelbauchschmerzen sowie einer chronischer Depression bei psychosozialer Symptomatik leide.
         Assistenzarzt med. pract. H.___ und Oberarzt Dr. med. I.___ von der J.___ führten in ihrem Bericht vom 9. August 2001 (Urk. 2/15) aus, dass die Hausärztin der Klägerin im Laufe des Jahres 1999 zunehmend eine depressive Symptomatik festgestellt habe. Folgende Symptome bestünden bis heute: Energie-, Interesse- und Freudlosigkeit, sozialer Rückzug, Schlafstörungen, Appetitmangel, zeitweise Erbrechen sowie Phasen mit Aggressivität und Gereiztheit. Immer wieder sei es auch zu Angstattacken gekommen. Wiederholt sei es zu Suizidgedanken gekommen; zeitweise seien auch paranoid gefärbte Ängste vorgekommen.
         Dr. C.___ äusserte sich am 8. September 2001 dahingehend, dass die Klägerin seit einigen Jahren in ihrer hausärztlichen Behandlung sei. Seit Herbst 1999 leide sie an einer zunehmenden Depressivität, verbunden mit Problemen am Arbeitsplatz. Hinzu kämen Bauchschmerzen, Angstzustände und eine zunehmende Isolation (Urk. 2/13).
         Oberarzt Dr. med. K.___ von der J.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Januar 2002 (Urk. 8/IV-19) eine depressive Episode mit Ängsten (ICD-10 F32.11) und chronische Bauchbeschwerden bei Endometriose (ICD-10 F45.1). Die Klägerin sei der J.___ im November 2000 von Dr. C.___ wegen einer therapieresistenten chronischen Depression zugewiesen worden.
         Oberärztin Dr. med. L.___ von der Psychiatrischen Klinik M.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 19. Februar 2002 (Urk. 8/IV-21) eine schwere depressive Episode mit Somatisierungstendenz mit Status nach parasuizidalen Handlungen. Ihres Wissens bestehe dieser Zustand seit 1998. Seither habe sich der Zustand der Klägerin stetig verschlechtert. Bei Klinikeintritt sei eine ausgeprägte depressive Symptomatik vorhanden gewesen mit Energielosigkeit, Interesselosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Todeswünschen und diffusen Ängsten.
         Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 28. März 2003 eine chronische Depression, die sich in den letzten Jahren entwickelt habe, ein lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Fehlform der Wirbelsäule und muskulärer Insuffizienz sowie eine myofasciales Schmerzsyndrom (Urk. 8/IV-25/1).
         Assistenzärztin med. pract. O.___ und Oberärztin med. pract. P.___ von der J.___ äusserten sich am 22. April 2003 dahingehend, dass sich der Zustand der Klägerin nicht wesentlich verändert habe. Sie leide nach wie vor unter einer depressiven Symptomatik mittelschwerer bis schwerer Ausprägung. Die Schwangerschaft und die Geburt einer Tochter am 6. März 2003 hätten zu einer zusätzlichen Belastung und zu einer Destabilisierung geführt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei der Klägerin bis auf weiteres nicht zumutbar. Sogar die Haushaltsarbeiten und die Kinderbetreuung müssten fast ausschliesslich von Angehörigen übernommen werden, weil sie dazu aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei (Urk. 8/IV-27).
         Dr. C.___ führte in ihrem Bericht vom 28. März 2006 (Urk. 2/14) aus, dass die Klägerin seit 1994 in ihrer hausärztlichen Behandlung sei. Sie habe sie während ihrer Schwangerschaft und anderer Beschwerden betreut, die aber nicht zu Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten. Vom 17. Februar bis 1. März 2000 und vom 10. bis 13. Mai 2000 sei die Klägerin wegen seelischer Schwierigkeiten arbeitsunfähig gewesen. Ab 5. Juli 2000 sei sie zunächst bis zum 16. August 2000 und dann bis auf weiteres infolge psychischer Dekompensation arbeitsunfähig gewesen. Abgesehen von Arbeitsunfähigkeiten wegen eines Infekts der oberen Luftwege (vom 17. bis 22. Juni 1994) und passageren Bauchschmerzen und leichtem Durchfall (vom 29. Juni bis 1. Juli 1994) seien in den Akten keine weiteren Arbeitsausfälle verzeichnet (Urk. 2/14).
4.3         Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass die Klägerin bereits seit geraumer Zeit unter psychischen Problemen, namentlich einer Depression, leidet und medizinisch behandelt wurde. Aufgrund des Berichtes von Dr. C.___ vom 28. März 2006 (Urk. 2/14), den sie aufgrund der Krankengeschichte der Klägerin verfasste, steht fest, dass die Klägerin vom 17. Februar bis 1. März 2000 und vom 10. bis 13. Mai 2000 aufgrund ihrer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung arbeitsunfähig war. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei damals aufgrund von Bauchschmerzen arbeitsunfähig gewesen, ist nicht zutreffend. Bereits in ihrem Bericht vom 28. Februar 2000 (Urk. 8/Schaden-20) hatte Dr. C.___ erklärt, dass die Klägerin seit längerer Zeit in ihrer Behandlung stehe und dass sich ihr Gesundheitszustand aufgrund der schwierigen Verhältnisse an ihrem Arbeitsplatz verschlechtert habe, weshalb sie der Klägerin geraten habe, sich aus gesundheitlichen Gründen nach einer anderen Stelle umzusehen. Aus den Akten ist schliesslich ersichtlich, dass die Klägerin ihre Stelle mit Schreiben vom 28. Februar 2000 (Urk. 8/Schaden-17/2) aus gesundheitlichen Gründen kündigte.
         Aufgrund der Berichte von Dr. C.___, die auf eigenen echtzeitlichen Beobachtungen basieren, ist somit erstellt, dass die Klägerin vom 17. Februar bis 1. März 2000 und vom 10. bis 13. Mai 2000, als sie noch bei der Beklagten vorsorgeversichert war, arbeitsunfähig war, und zwar offensichtlich aufgrund derselben Gesundheitsbeeinträchtigung, deretwegen sie ab 6. Juli 2000 ununterbrochen arbeitsunfähig war und ihr später eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen wurde. Im Weiteren fügen sich auch die übrigen medizinischen Akten in dieses Bild.
         Der Umstand, dass die Klägerin anlässlich der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 10. Juli 2001 (Urk. 8/IV-1) angab, erst seit 6. Juli 2000 arbeitsunfähig gewesen zu sein, ist im vorliegenden Kontext - abgesehen davon, dass diese Angaben der medizinischen Aktenlage (wohl aufgrund eines Versehens) widersprechen - nicht von Relevanz. Beim genannten Zeitpunkt handelt es sich um den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bedeutsamen Beginn der einjährigen Wartefrist. Im vorliegenden Kontext ist dieser Zeitpunkt nicht von Bedeutung (vgl. dazu Erw. 4.1.2 am Ende), denn zwischen den Arbeitsunterbrüchen vom Februar/März 2000 und Mai 2000 einerseits und der dauernden Arbeitsunfähigkeit ab 6. Juli 2000 sowie der schliesslich eingetretenen Invalidität ist neben der sachlichen auch die zeitliche Konnexität offensichtlich zu bejahen.
         Aus dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres die Leistungspflicht der Beklagten. Somit hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, wobei sich aus den medizinischen Akten ohne weiteres ergibt (vgl. etwa Urk. 8/IV-27), dass die IV-Stelle zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausgegangen ist (Urk. 8/IV-23), der somit auch im vorliegenden Kontext Anwendung findet.
4.4     Der Rentenbeginn ist - wie von der Klägerin beantragt - angesichts der Regelung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, auf den 1. Juli 2001 festzusetzen.
         Art. 8 des Reglements der Beklagten (Urk. 8/Reglement-1), wonach die Invalidenrente erst nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten beginnt, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruchs aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung, findet vorliegend keine Anwendung, denn die Klägerin hat - soweit ersichtlich - weder derartige Leistungen noch den vollen Lohn im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG erhalten, weshalb ein solcher Aufschub laut der genannten Bestimmung nicht zulässig wäre (was von der Beklagten im Übrigen und zu Recht auch nicht geltend gemacht wurde).
4.5     Gemäss dem grundsätzlich auch auf Invalidenleistungen anwendbaren Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts ist vom Tage der Klageeinleitung an ein Verzugszins geschuldet. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, auf den bis zum 9. Juni 2006 fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab diesem Zeitpunkt sowie auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen.
         Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine allenfalls zugunsten der Klägerin bereits ausbezahlte Austrittsleistung von der neuen Vorsorgeeinrichtung aufgrund von Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) ohne weiteres zurückgefordert werden kann.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Juli 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 9. Juni 2006 auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).