BV.2006.00075

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 29. November 2007
in Sachen
T.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

1.   Pensionskasse Stadt Zürich
Abteilung Pensionsberechtigte
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8026 Zürich

2.   Kanton Zürich

Beklagte

Beklagter 2 vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1962, war vom 1. Januar 1999 bis Ende November 2002 als diplomierte Pflegefachfrau beim A.___ angestellt und bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) vorsorgeversichert. Vom 1. Dezember 2002 bis Ende Juni 2003 war sie im Alterswohnheim B.___ als Krankenschwester für die Nachtwache beschäftigt und bei der Pensionskasse Stadt Zürich berufsvorsorgeversichert.
         Mit Verfügungen vom 12. März 2004 (Urk. 2/6) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu, und zwar eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2002 bis 28. Februar 2003 und ab 1. Juni 2003 bis Ende 2003 sowie eine auf einem Invaliditätsgrad von 65 % basierende Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004.
         In der Folge liess die Versicherte bei der Pensionskasse Stadt Zürich und der BVK Ansprüche auf Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge geltend machen. Beide Vorsorgewerke beantworteten die Begehren der Versicherten abschlägig.

2.       Mit Eingabe vom 12. Juni 2006 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Stadt Zürich und den Kanton Zürich (Letzterer vertreten durch die BVK) erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1.    Es sei festzustellen, dass die [Pensionskasse Stadt Zürich] eventualiter [der Kanton Zürich] gegenüber der Klägerin leistungspflichtig sei.
2.    Die als leistungspflichtig erkannte Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, der Klägerin die ihr zustehenden, reglementarischen bzw. statutarischen Leistungen unter Verzinsung von 5 % auszurichten;
alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
         Die Pensionskasse Stadt Zürich schloss in ihrer Klageantwort vom 15. September 2006 (Urk. 10) auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Eventualiter liess sie beantragen, es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Der Kanton Zürich liess in seiner Klageantwort vom 17. Oktober 2006 (Urk. 13) die Abweisung der Eventualklage beantragen. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 (Urk. 15) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten beigezogen. Diese wurden in der Folge als Urk. 18/1-60 zu den Prozessakten genommen. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 22, 25 und 27). Mit Verfügung vom 22. März 2007 (Urk. 29) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu.
         Die angemessene Sanktion eines Eröffnungsfehlers lässt sich dabei nicht in allgemeiner Weise umschreiben, sondern hängt vom Einzelfall ab. Sie resultiert aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2005 i.S. S., B 91/04, mit Hinweisen). Das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren wird namentlich dann gegenstandslos, wenn sich dieser im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten hält oder sich gar darauf abstützt. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2004 i.S. F., B 39/03, Erw. 3.1; 2. Dezember 2004 i.S. W., B 51/04, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1).
2.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Klägerin liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass die Beklagte 1 ihre Leistungspflicht zu Unrecht abstreite. Sowohl die sachliche als auch die zeitliche Konnexität seien in Bezug zur Beklagten 1 gegeben. Es seien dieselben psychischen Schwierigkeiten, die seinerzeit die Arbeitsunfähigkeit verursacht und nun auch zur Invalidität geführt hätten. Im Zeitpunkt des Stellenantritts im Alterswohnheim B.___ habe sich die Klägerin gesund und ihrer neuen Aufgabe gewachsen gefühlt. Die Heimleitung habe ihr attestiert, dass sie eine volle Arbeitsleistung erbracht habe und dass nur wenige Absenzen zu verzeichnen gewesen seien. Aufgrund dieser Sachlage sei auch die Eidgenössische Invalidenversicherung von einer wesentlichen Gesundheitsverbesserung ab 1. Dezember 2002 ausgegangen und habe entschieden, dass vom 1. Dezember 2002 bis 31. Mai 2003 keine Erwerbsunfähigkeit bestanden habe. Die volle Arbeitsfähigkeit der Klägerin habe zudem mehr als die von der Rechtsprechung herangezogenen drei Monate gedauert. Daraus folge, dass der zeitliche Zusammenhang zu den früheren, während der Anstellung im Universitätsspital eingetretenen Fällen von Arbeitsunfähigkeit durch die Anstellung im Alterswohnheim B.___ unterbrochen worden sei. Dies führe zur Leistungspflicht der Beklagten 1. Diese sei deshalb zu verpflichten, der Klägerin die ihr aufgrund des Reglements zustehenden Invalidenleistungen unter Verzinsung von 5 % zu erbringen. Im Sinne eines Eventualantrages (falls das erkennende Gericht die Beklagte 1 nicht als leistungspflichtig ansehen sollte) sei die Beklagte 2 zur Erbringung der statutarischen Invalidenleistungen zu verpflichten (Urk. 1). Die Anstellung im Alterswohnheim B.___ könne - entgegen der von der Beklagten 1 vertretenen Auffassung - nicht als Arbeitsversuch qualifiziert werden, da die Klägerin bei Antritt der Stelle voll arbeitsfähig gewesen sei und bis zum Zeitpunkt der Kündigung Ende Mai 2003, also während sechs Monaten, die volle Arbeitsleistung erbracht habe (Urk. 22).
3.2
3.2.1   Demgegenüber stellte sich die Beklagte 1 im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Klägerin schon vor dem Eintritt in die Pensionskasse Stadt Zürich am 1. Dezember 2002 längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Die Eidgenössische Invalidenversicherung gehe von der Eröffnung der Wartefrist per 2. April 2001 aus. Dies stütze sich auf die Feststellung der behandelnden Psychiaterin, die der Klägerin ab 2. April 2001 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Die sachliche Konnexität werde nicht in Frage gestellt. Die Anstellung im Alterswohnheim B.___ sei aber lediglich ein weiterer Arbeitsversuch gewesen. Es treffe zwar zu, dass die Klägerin vorerst kaum krankheitsbedingte Absenzen aufgewiesen habe, unmittelbar nach Einreichung ihrer Kündigung sei sie jedoch ab Ende Mai 2003 wieder durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Die Tätigkeit im Alterswohnheim habe somit die zeitliche Konnexität zu den früheren Phasen von Arbeitsunfähigkeit, während denen die Klägerin nicht bei der Beklagten 1 versichert gewesen sei, nicht unterbrochen (Urk. 10). Replicando führte die Beklagte 1 aus, dass die ärztlichen Angaben betreffend Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im fraglichen Zeitraum widersprüchlich seien. Jedenfalls werde das effektive Leistungsvermögen nicht berücksichtigt. Es werde bestritten, dass die Klägerin bei Stellenantritt im Alterswohnheim voll leistungsfähig gewesen sei (Urk. 25).
3.2.2   Der Beklagte 2 liess im Wesentlichen vortragen, dass die Klägerin am 1. Dezember 2002 ein neues Arbeitsverhältnis (Arbeitspensum 100 %) angetreten und ihre beruflichen Aufgaben anschliessend ohne nennenswerte Absenzen ununterbrochen während sechs Monaten voll erfüllt habe. Es könne nicht von einem blossen Arbeitsversuch gesprochen werden; vielmehr müsse von einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der im Jahr 2001 beziehungsweise 2002 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem späteren Eintritt der Invalidität ausgegangen werden. Dies habe zur Folge, dass nicht der Beklagte 2, sondern - entsprechend dem klägerischen Hauptbegehren - die Beklagte 1 leistungspflichtig sei (Urk. 13 und 27).

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als die Klägerin bei der Beklagten 1 beziehungsweise eventualiter beim Beklagten 2 vorsorgeversichert war. Dabei ist zu beachten, dass die sachliche Konnexität von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde. Entsprechendes gilt auch für alle weiteren Punkte, die im Rentenfall zu bestimmen sind (etwa Invaliditätsgrad oder Rentenbeginn). Im vorliegenden Fall liegt einzig die zeitliche Konnexität zwischen der eingetretenen Invalidität und der während der Anstellung der Klägerin im Alterswohnheim B.___ beziehungsweise im A.___ (Eventualklage) im Streit. Nach Lage der Dinge ist die Frage streitentscheidend, wie die Tätigkeit der Klägerin im Alterswohnheim B.___ zu qualifizieren ist, nämlich ob es sich dabei lediglich um einen gescheiterten Arbeitsversuch handelte, der die zeitliche Konnexität zu frühren Phasen von Arbeitsunfähigkeit unberührt liess (wie die Beklagte 1 argumentierte) oder ob diese Tätigkeit den genannten zeitlichen Zusammenhang unterbrach, weil die Klägerin ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte (wovon der Beklagte 2 und im Hauptstandpunkt auch die Klägerin ausgingen).
         Da die IV-Stelle des Kantons Zürich die Rentenverfügungen vom 12. März 2004 (Urk. 2/6) zwar dem Beklagten 2, nicht jedoch der Beklagten 1 eröffnete, sind die in diesen Verfügungen gemachten Feststellungen im Sinne des in Erw. 2.5 Ausgeführten für die Beklagte 1 nicht verbindlich.
4.2
4.2.1   Aus medizinischer Sicht liegen im Wesentlichen folgende Beurteilungen vor:
         Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in seinem als Vertrauensarzt für den Beklagten 2 verfassten Bericht vom 3. Dezember 2001 (Urk. 14/6) zum Schluss, dass damals keine Invalidität bestanden habe. Bei der Klägerin sei es zwar im Frühjahr 2001 zu einer nicht nur leichten depressiven Verstimmung mit Angstzuständen und einigen körperlichen Beschwerden gekommen, unter regelmässiger psychotherapeutischer Betreuung habe sie sich jedoch wieder aufgefangen. Bei der vertrauensärztlichen Untersuchung habe sich eine „aufgestellte“, selbstbewusste, resolute, aber auch merkwürdig zart und mädchenhaft wirkende Frau ohne schwere Psychopathologie gezeigt; von einer Depression oder Suizidalität könne nicht mehr die Rede sein. Diagnostisch dürfe von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33) gesprochen werden, zwar mit vorübergehender Suizidalität, jedoch ohne psychotische Symptome. Die Prognose sei günstig. Die Klägerin sei dabei, am Arbeitsplatz wieder voll einsatzfähig zu werden.
         Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 9. September 2003 (Urk. 18/6 = Urk. 2/5) eine depressive Entwicklung (ICD-10 F43.25) bei einer Patientin mit strukturellen Persönlichkeitsdefiziten (ICD-10 F60.8). Die Klägerin zeige deutliche Stimmungsschwankungen, sei leicht kränkbar und könne Frustrationen schlecht aushalten. Sie zeige sich sehr bemüht, alles recht zu machen, fühle sich aber schnell abgelehnt und unerwünscht, worauf die Klägerin mit Rückzug und Kontaktabbruch reagiere (zum Teil auch mit suizidalen Krisen). Momentan bestehe keine akute Suizidalität. Die Klägerin sei seit Januar 2001 wegen der depressiven Entwicklung in ihrer Behandlung. Anfang Dezember 2002 habe sie eine neue Arbeitsstelle in einem Altersheim angetreten. Im Mai 2003 habe sich der psychische Zustand der Klägerin wieder verschlechtert, was ab 1. Juni 2003 erneut zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Momentan sei sie in ihrem angestammten Beruf zu wenig belastbar. Auf S. 6 von Urk. 18/6 führte Dr. D.___ aus, dass die Klägerin vom 2. April 2001 bis 2. September 2003 (Datum des Therapieabbruchs bei Dr. D.___) von 50 bis 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Auf S. 1 ihres Berichts (Urk. 18/6 S. 1) führte sie im Einzelnen folgende Zeiten von Arbeitsunfähigkeit auf:
100 %  von 2.4.01     bis 8.7.01
  50 %  von 9.7.01     bis 7.10.01
  20 %  von 8.10.01    bis 19.12.01
100 %  von 20.12.01  bis 31.7.02
  50 %  von 1.8.02     bis 6.10.02
100 %  von 7.10.02    bis 30.11.02
100 %  von 1.6.03     bis 4.9.03
         Dr. med. E.___, Diplompsychologe und Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte in seinem Bericht vom 2./5. Januar 2006 (Urk. 18/49) eine Anpassungsstörung mit depressiver Störung/Erkrankung und Suizidalität (ICD-10 F43.25) sowie strukturelle Persönlichkeitsdefizite mit depressiven, suizidalen, abhängigen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0). Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen bestünden seit dem Jahr 2001. Die Klägerin leide seit Jahren an einer invalidisierenden Grunderkrankung, obwohl sie sich um berufliche und gesellschaftliche Reintegration bemühe. Ein weiterer Arbeitsversuch sei, da ein solcher eben erst wegen Überforderung gescheitert sei, zur Zeit nicht sinnvoll. „Minderqualifizierte“ Arbeiten würden gegenwärtig die geringe Selbstachtung der Klägerin destabilisieren.
4.2.2   Vom Krankenwohnheim B.___, wo die Klägerin - wie ausgeführt - ab 1. Dezember 2002 als diplomierte Pflegefachfrau tätig war, liegen im Wesentlichen folgende Dokumente bei den Akten:
         Im Arbeitszeugnis vom 30. Juni 2003 (Urk. 18/10 S. 7) wurde Folgendes festgehalten:
Wir lernten Frau T.___ als pflichtbewusste, engagierte Mitarbeiterin mit einer raschen Auffassungsgabe kennen, die zuverlässig, sorgfältig und effizient arbeitete. Dank ihrer guten Fachkompetenz konnte sie auch medizinische Krisensituationen korrekt einschätzen. Sie verstand es, die notwendigen Prioritäten zu setzen und entsprechend zu handeln. Die mit ihrer Tätigkeit verbundene grosse Verantwortung nahm sie vollumfänglich wahr, und sie informierte transparent und umfassend. Mit den Bewohnern und Bewohnerinnen war sie sehr verständnisvoll und einfühlsam.
         Aus dem Arbeitszeugnis geht weiter hervor, dass die Klägerin nicht nur für die eigentliche Pflege und Betreuung zuständig gewesen sei, sondern dass ihr darüber hinaus weitere Verantwortlichkeiten (etwa Führungsverantwortung gegenüber dem Pikettdienst und Einführung neuer Mitarbeiter) übertragen worden seien.
         Auf entsprechende Anfrage der Beklagten 1 vom 16. November 2004 (Urk. 11/16/2) erklärte der Heimleiter des Alterswohnheims B.___ mit Schreiben vom 18. November 2004 (Urk. 11/16/1), dass die Arbeit der Klägerin zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben habe, weshalb das Arbeitszeugnis entsprechend positiv formuliert sei.

4.3
4.3.1   Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Januar 2001 in Sachen Kantonale Pensionskasse Luzern gegen H. und Pensionskasse X., B 79/99 und B 4/00, Erw. 4a/aa). In seinem Urteil vom 5. Februar 2003 in Sachen Berna Schweizerische Personalfürsorge- und Hinterbliebenenstiftung gegen B. (B 13/01, Erw. 4.2) führte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht Folgendes aus: "Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden. [...] Indessen gilt auch hier, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss" (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005 S. 89 f.).
4.3.2   Aufgrund der vorliegenden Akten ist erstellt, dass die Klägerin vom 1. Dezember 2002 bis Ende Mai 2003, als sie als Krankenschwester im Alterswohnheim B.___ arbeitete, voll arbeitsfähig war. Dies ergibt sich zum einen aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 9. September 2003 (Urk. 18/6 = Urk. 2/5), die detailliert angab, von wann bis wann die Klägerin in welchem Unfang in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Aus dieser, oben wiedergegebenen tabellarischen Übersicht ist ersichtlich, dass die Klägerin von Anfang Dezember 2002 bis Ende Mai 2003 nicht arbeitsunfähig war. Der Umstand, dass Dr. D.___ an anderer Stelle ihres Berichts allgemein ausführte, dass die Klägerin vom 2. April 2001 bis 2. September 2003 von 50 bis 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, ändert daran nichts. Abzustellen ist selbstverständlich auf die detaillierten Angaben und nicht auf eine kurze Notiz, die offensichtlich nicht bezweckte, einer abweichenden Meinung zum Ausdruck zu verhelfen. Zum anderen ergibt sich auch aus den Angaben der Verantwortlichen des Alterswohnheims B.___, dass die Klägerin voll arbeitsfähig war. Wie oben in Erw. 4.2.2 aufgezeigt wurde, erfüllte die Klägerin ihre diversen Aufgaben vollumfänglich und zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten. Dass es sich beim ausgestellten Arbeitszeugnis nicht um ein Gefälligkeitszeugnis handelt (wofür aber ohnehin keine Anzeichen ersichtlich sind), wurde vom Heimleiter auf entsprechende Anfrage der Beklagten 1 bestätigt: Die Arbeit der Klägerin habe zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben, weshalb das Arbeitszeugnis entsprechend positiv formuliert sei (Urk. 11/16/1).
         Angesichts der oben in Erw. 4.3.1 wiedergegebenen höchstrichterlichen Praxis, die dem Erfordernis, dass eine Leistungseinbusse arbeitsrechtlich in Erscheinung treten muss, massgebliche Bedeutung zuerkennt, ergibt sich ohne Weiteres, dass die Klägerin vom 1. Dezember 2002 bis Ende Mai 2003 als voll arbeitsfähig zu qualifizieren ist (abgesehen von vorliegend nicht relevanten, kurzen krankheitsbedingten Absenzen). Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Klägerin nicht nur in der Lage war zu arbeiten, sondern dies nach Ansicht ihres ehemaligen Vorgesetzten auch mit gutem Erfolg tat. In dieses Bild fügt sich - wie bereits erwähnt - schliesslich auch die medizinische Aktenlage. Hinzu kommt (obwohl dies im vorliegenden Verfahren keine präjudizielle Bedeutung hat), dass auch die Eidgenössische Invalidenversicherung dieselbe Ansicht vertrat (vgl. Urk. 2/6).
         Angesichts dieser klaren Aktenlage besteht - entgegen dem Antrag der Beklagten 1 - kein Anlass, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, zumal ein solches Gutachten gemäss der in Erw. 4.3.1 dargelegten höchstrichterlichen Praxis ohnehin in beweismässiger Hinsicht nicht ausreichen würde: Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nämlich praxisgemäss nicht.
4.3.3   Soweit die Beklagte 1 einwandte, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Alterswohnheim B.___ um einen blossen Arbeitsversuch gehandelt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Akten zeigen ein anderes Bild auf, wie soeben dargelegt wurde. Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Verantwortlichen des Alterswohnheims B.___ wiederholt erklärt haben, dass die Arbeitsleistung der Klägerin zu keinen Beanstandungen Anlass gebeben habe. Auch angesichts der Dauer der Tätigkeit von sechs Monaten kann nicht von einem Arbeitsversuch im eigentlichen Sinne ausgegangen werden.
Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin bereits seit dem Jahre 2001 immer wieder aus psychischen Gründen arbeitsunfähig und zeitweise auch hospitalisiert war, kann die Beklagte 1 nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn das ändert nichts daran, dass die Klägerin ab Dezember 2002 wieder arbeitsfähig war und es während mehrerer Monate auch blieb. Damit wurde der zeitliche Zusammenhang mit den früheren Perioden von Arbeitsunfähigkeit unterbrochen.
4.3.4   Aus dem Gesagten ergibt sich nicht nur, dass die zeitliche Konnexität zu den früheren Phasen von Arbeitsunfähigkeit durch die sechsmonatige Tätigkeit der Klägerin im Alterswohnheim B.___ unterbrochen wurde. Vielmehr folgt daraus auch, dass die zeitliche Konnexität zwischen der im Juni 2003 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der bestehenden Invalidität zu bejahen ist. Da auch die sachliche Konnexität, die - wie bereits ausgeführt - zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde, gegeben ist, erweist sich die Beklagte 1 als leistungspflichtig. Der Beklagte 2 ist hingegen nicht leistungspflichtig.
4.3.5   Bezüglich Invaliditätsgrad machten die Parteien keine Ausführungen beziehungsweise zogen die Feststellungen der IV-Stelle, die sich mit der Aktenlage decken, zu Recht nicht in Zweifel. Somit ist vom 1. Juni 2003 bis Ende 2003 von einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. Januar 2004 von einem Invaliditätsgrad von 65 % auszugehen (Urk. 2/6; vgl. auch Urk. 18/54 und 18/60).
4.4     Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten 1, der Invaliditätsgrad und der Rentenbeginn (dazu Erw. 4.5) festgehalten werden, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Beklagten 1 überlassen wird (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre).
4.5     Bezüglich Rentenbeginn machten die Parteien keine Ausführungen. Angesichts der Regelung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, ist der Rentenbeginn auf den 1. Juli 2003 festzusetzen. Dasselbe Resultat ergibt sich - da der Klägerin ab Juni 2003 kein Lohn mehr ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 18/5 S. 7) - im Übrigen auch gestützt auf Art. 41 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten 1 (Urk. 12).

5.       Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 12. Juni 2006 Klage erheben (Urk. 1), womit ihr ab 12. Juni 2006 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.

6.
6.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
6.2
6.2.1   Demgemäss ist die Beklagte 1 zu verpflichten, der obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Vorliegend erscheint nach Abwägung aller Umstände eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
6.2.2   Dem Beklagten 2, der von der Klägerin eventualiter ins Recht gefasst wurde und - da dem Hauptbegehren zu entsprechen ist - vorliegend ebenfalls obsiegt, ist hingegen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Klägerin wäre gegenüber dem Beklagten 2 nämlich nur dann entschädigungspflichtig, wenn ihr im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer vorzuwerfen wäre, die Erhebung der Eventualklage gegenüber dem Beklagten 2 sei mutwillig oder leichtsinnig erfolgt. Dies ist nicht der Fall.




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin ab 1. Juli 2003 die reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten, und zwar vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und anschliessend auf einem Invaliditätsgrad von 65 %, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 12. Juni 2006 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Dem Beklagten 2 und der Klägerin werden keine Partei- beziehungsweise Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).