Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00076
BV.2006.00076

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 29. August 2007
in Sachen
B.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Kanton Zürich
Beklagter

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich


         Nach Einsicht in
         die Eingabe vom 12. April 2006 (Urk. 1), mit der B.___ Klage gegen den Kanton Zürich erheben liess mit folgendem Rechtsbegehren:
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. Juli 2005 die statutarischen Leistungen auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 61 % auszurichten,
unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten de Beklagten.
         die auf Klageabweisung schliessende Klageantwort des Kantons Zürich vom 13. September 2006 (Urk. 7),
         die Replik vom 21. November 2006 (Urk. 12) und die Duplik vom 22. Dezember 2006 (Urk. 15), worin die Parteien an den gestellten Anträgen festhalten liessen,
         sowie die übrigen Verfahrensakten;
         unter Hinweis darauf, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb dem eventualiter gestellten Verfahrensantrag des Beklagten (Urk. 15 S. 2)
Es sei der Arbeitgeber zur Feststellung des massgeblichen versicherten Lohnes zum Prozess beizuladen und die daraus sich ergebenden Folgen auch für ihn verbindlich festzustellen, falls mit der Höhe des versicherten Lohnes etwas nicht stimmen sollte.
         stattzugeben sein sollte, weil erstens die Höhe des versicherten Lohnes im vorliegenden Verfahren - soweit ersichtlich - nicht strittig ist, zweitens nicht verständlich ist, was damit nicht stimmen sollte, drittens die Höhe des versicherten Lohnes - wie noch zu zeigen sein wird - nicht entscheiderheblich ist und viertens auch kein anderer Grund für eine Verfahrensausweitung erkennbar ist;
         in Erwägung, dass
         gemäss § 21 Abs. 2 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK-Statuten) eine versicherte Person als erwerbsinvalid gilt, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde,
         für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
         sich aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ergibt, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen),
praxisgemäss daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden sind, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine),
diese Bindungswirkung voraussetzt, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet, wobei dem BVG-Versicherer ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zusteht;
in weiterer Erwägung, dass
         vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin, der von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 14. Februar 2006 (Urk. 2/3) eine auf einem Invaliditätsgrad von 61 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juli 2004 zugesprochen wurde, ab 1. Juli 2005 auch Anspruch auf eine auf demselben Invaliditätsgrad basierende Rente der Beamtenversicherungskasse hat oder ob aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht - wie der Beklagte ausführen liess (vgl. Urk. 7 S. 5) - lediglich von einem Invaliditätsgrad von 58,4 % auszugehen ist,
         im Übrigen (etwa betreffend Versicherteneigenschaft oder Rentenbeginn) zwischen den Parteien zu Recht keine Differenzen bestehen,
         sich den BVK-Statuten keine Bestimmung entnehmen lässt, die den Begriff der Erwerbsinvalidität (für den überobligatorischen Bereich) abweichend vom bundesrechtlichen Invaliditätsbegriff in Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert, wonach unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zu verstehen ist,
         die Auffassung des Klägers, dass im vorliegenden Fall der Invaliditätsgrad durch einen Vergleich von versichertem Lohn und Invalideneinkommen zu berechnen sei (vgl. Urk. 7 S. 5), nach dem Ausgeführten mit der oben dargestellten Rechtslage nicht in Einklang zu bringen ist, sondern offensichtlich die Unterschiede zwischen Valideneinkommen und versichertem Verdienst ausser Acht lässt,
         sich vielmehr das Vorgehen der IV-Stelle, das Valideneinkommen (und nicht den versicherten Verdienst) mit dem Invalideneinkommen zu vergleichen, als einzig richtig erweist,
         der genannte Einspracheentscheid, mit dem der Invaliditätsgrad auf 61 % festgesetzt wurde (Urk. 2/3), auch dem Beklagten eröffnet wurde, weshalb er - da Anzeichen für dessen offensichtliche Unrichtigkeit fehlen und auch nicht geltend gemacht wurden - für den Beklagten verbindlich ist,
         daraus ohne weiteres folgt, dass die Klage gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 61 % basierende statutarische Invalidenrente auszurichten,
         der Beklagte ausgangs- und antragsgemäss zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 61 % basierende statutarische Invalidenrente auszurichten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).