Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00077
[9C_237/2008]
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BV.2006.00077
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 14. April 2008
in Sachen
A.___
Buchholzstrasse 141, 8053 Zürich
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Personalvorsorge-Stiftung des Theaters B.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli
Dufourstrasse 95, 8008 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene A.___ absolvierte eine Lehre als Damen-Coiffeuse und begann am 1. Mai 1978 als Volontärin in der Damenmaske des Theaters B.___ Zürich zu arbeiten. Per 1. August 1981 wurde sie mit einem 50%igen Pensum als Maskenbildnerin angestellt. Aufgrund von persönlichen Problemen mit Vorgesetzten und Kollegen galt A.___ ab dem 10. April 2002 aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig und erhielt während zwei Jahren ein entsprechendes Krankentaggeld (Urk. 2/4). Mit Schreiben vom 23. März 2004 kündigte das Theater B.___ den Arbeitsvertrag per Ende Juni 2004 (Urk. 2/8). Bereits am 9. April 2004 meldete sich A.___ bei der Arbeitslosenkasse. Bis Ende Dezember 2004 bezog sie in der Folge Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/16). Seither arbeitet sie als selbständige Maskenbildnerin.
Mit Schreiben vom 10. September 2004 gelangte der damalige Rechtsvertreter von A.___ an das Theater B.___ und ersuchte unter anderem gestützt auf Art. 17 des Reglements der Personalvorsorge-Stiftung um eine Umschulungsrente beziehungsweise eine entsprechende Abfindung (Urk. 2/9), was von Seiten der Vorsorgeeinrichtung jedoch abgelehnt wurde (Urk. 2/10-15).
2. Am 12. Juni 2006 reichte A.___s Anwältin gegen die Personalvorsorge-Stiftung des Theaters B.___ Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 52'497.-- nebst Zins zu 5 % seit 10. September 2004 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Mit Klageantwort vom 20. September 2006 (Urk. 10) schloss die Beklagte auf vollumfängliche Abweisung der Klage. Die Parteien hielten in ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 11. Januar 2007 (Urk. 16) und der Duplik vom 26. April 2007 (Urk. 24), sowie in denjenigen vom 31. Mai und 18. Juni, 25. und 30. Juli 2007 (Urk. 28, 31, 35, 37), welche zu den in der Duplik und in der Eingabe der Beklagten vom 13. Juni 2007 (Urk. 29) enthaltenen Noven eingefordert wurden, an ihren Standpunkten und Anträgen fest. Am 9. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 39). Am 23. Januar 2008 wurde der Beklagten Gelegenheit geboten, um zu den von der Klägerin zu den Noven eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen (Urk. 40). Die entsprechende Eingabe der Beklagten erging am 8. Februar 2008 (Urk. 42).
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist der im Reglement der Beklagten zusätzlich zu den Invalidenleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vorgesehene Anspruch auf eine Umschulungsrente.
Dieser Anspruch wird in Art. 17 des Reglements wie folgt umschrieben:
"17.1 Wird ein Versicherter berufsunfähig, ohne dass ein Anspruch auf Invalidenrente gemäss Art. 12 entsteht, so erhält er eine Umschulungsrente.
17.2 Berufsinvalidität liegt vor, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses deshalb erfolgen muss, weil ein Versicherter den Anforderungen des B.___s aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu genügen vermag, jedoch nicht als erwerbsunfähig betrachtet werden kann.
17.3 Die Umschulungsrente ist längstens während eines Jahres zu entrichten, sofern der Versicherte mindestens 5 Dienstjahre zurückgelegt hat. Die Zahlungsdauer erhöht sich für jedes weitere Dienstjahr um 3 Monate, darf jedoch 2 Jahre nicht übersteigen.
In begründeten Fällen kann der Ausschuss statt einer Umschulungsrente eine angemessene Abfindung gewähren. Diese darf jedoch den Barwert der Leistungen bei maximaler Zahlungsdauer nicht übersteigen.
17.4 Bei Ablauf der Rentenzahlungsdauer wird dem Versicherten die auf den Beginn der Umschulungsrente berechnete Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 25 entrichtet.
Hat der Anspruchsberechtigte bei Ablauf der Rentenzahlungsdauer das 50. Altersjahr erreicht oder überschritten und kann er nicht bei der Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers versichert werden, so steht ihm das Recht zu, seine Versicherung im bisherigen Umfange unter Entrichtung der jährlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge gemäss Art. 27.1 und 28.1 weiterzuführen, oder diese ganz oder teilweise in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln zu lassen."
Zur Höhe der Umschulungsrente hält Art. 18 des Reglements fest:
"Die Umschulungsrente beträgt 80 % des versicherten Einkommens.
Erzielt der Bezüger einer Umschulungsrente ein Erwerbseinkommen, so wird die Umschulungsrente insoweit gekürzt, als die Summe aus Erwerbeinkommen und Umschulungsrente das versicherte Einkommen übersteigt."
1.2 Soweit diese Bestimmungen der Auslegung bedürfen, so hat diese nach ständiger Rechtsprechung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 150 Erw. 5, 130 V 81 Erw. 3.2.2, 122 V 146 Erw. 4c).
2. Die Klägerin macht geltend, aus psychischen Gründen sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, ihrer Arbeit beim Theater B.___ nachzugehen und nach der zwei Jahre dauernden Arbeitsunfähigkeit an die bisherige Stelle zurückzukehren. Sie habe somit den Anforderungen des Theaters B.___aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu genügen vermocht. Die Voraussetzungen für eine Umschulungsrente im Sinne von Art. 17.2 des Reglements seien daher erfüllt. Da das Arbeitsverhältnis 23 Jahre gedauert habe, umfasse der Rentenanspruch die maximale Dauer von 2 Jahren. Für diesen Zeitraum belaufe sich das versicherte Einkommen auf Fr. 73'448.40 (= Fr. 3'060.35 x 24). Daraus ergebe sich ein Rentenanspruch von Fr. 58'758.70 (= 80 % von Fr. 73'448.40). Dieser und die von April bis Dezember 2004 bezogene Arbeitslosenentschädigung von Fr. 20'951.40 überstiegen das versicherte Einkommen von Fr. 73'448.40 um Fr. 6'261.70. Der letztgenannte Betrag sei daher vom Rentenanspruch von Fr. 58'758.70 in Abzug zu bringen, womit sich eine Abfindung von Fr. 52'497.-- ergebe (Urk. 1 S. 3, 5, 9, 11).
Nach Auffassung der Beklagten sind die reglementarischen Voraussetzungen für eine Umschulungsrente nicht erfüllt. In quantitativer Hinsicht macht sie sodann im Wesentlichen geltend, das massgebliche versicherte Einkommen sei nicht identisch mit dem effektiv bezogenen Monatslohn, sondern entspreche dem beitragspflichtigen Einkommen im Sinne von Art. 4.1 des Reglements. Danach sei vom Bruttojahreslohn von Fr. 36'720.- (= Fr. 3'060.-- x 12) der Koordinationsbetrag, der dazumal gemäss Anhang 2 zum Reglement Fr. 23'880.-- betragen habe, abzuziehen, was zu einem versicherten Verdienst von Fr. 12'840.-- beziehungsweise einer jährlichen Umschulungsrente von höchstens Fr. 10'272.-- (= 80 % von Fr. 12'840.--) führe. Soweit eine Umschulungsrente überhaupt in Betracht falle, habe sich die Klägerin, die ab 2005 als selbständige Maskenbildnerin gearbeitet habe, die Arbeitslosenentschädigung und den bei dieser Tätigkeit nach der Statistik erzielbaren Nettogewinn von Fr. 3'900.-- pro Monat anrechnen zu lassen (Urk. 10 S. 3, 9).
3.
3.1 An sich ist unbestritten und durch das Zeugnis des behandelnden Arztes, PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie Psychotherapie, vom 20. Februar 2004 (Urk. 2/6) belegt, dass die Klägerin wegen einer psychischen Krankheit vom 10. April 2002 bis zum 10. April 2004 zu 100 % arbeitsunfähig war. Sie selber begründet diese Krankheit mit einer für sie unerträglichen, von Mobbing geprägten Arbeitssituation und einem sexuellen Übergriff durch einen Arbeitskollegen im Jahr 1998. Seither habe sie in einer extremen Stress-Situation und dauernder Angst vor einem erneuten Übergriff gelebt. Die jahrelange Terrorisierung durch die Mitarbeiter habe schliesslich zu einer psychischen Erkrankung geführt, die es ihr verunmöglicht habe, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (Urk. 1 S. 3 ff.). Dementsprechend hatte der Vertrauensarzt des Arbeitgebers, Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 2. Dezember 2002 (Urk. 25) nach Rücksprache mit PD Dr. C.___ und nach einem Gespräch mit der Klägerin festgehalten, aus seiner Sicht sei die lange Krankschreibung gerechtfertigt, und das Ende sei leider noch nicht ganz abzusehen. Die Prognose sei nicht ungünstig, vor allem wenn es gelinge, die noch hängigen finanziellen Fragen zu klären und den Kontakt zur Klägerin etwas anzuwärmen.
3.2 Zu der sich hier stellenden Frage, ob das Arbeitsverhältnis schliesslich deshalb aufgelöst werden musste, weil die Klägerin den Anforderungen des Theaters B.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu genügen vermochte, ohne jedoch erwerbsunfähig geworden zu sein (Art. 17.2 des Reglements), beziehungsweise zu den Gründen dafür, warum sie nach Auslaufen des Krankentaggeldes die Arbeit nicht mehr aufnahm, ist dem Zeugnis von PD Dr. C.___ vom 20. Februar 2004 folgendes zu entnehmen (Urk. 2/6):
"Diese [volle] Arbeitsunfähigkeit bestand und besteht weiterhin, weil Frau A.___ den Anforderungen des B.___s aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu genügen vermag. Frau A.___ kann jedoch nicht als allgemein erwerbsunfähig betrachtet werden. Dies bedeutet, dass sie für andere Stellen in Frage kommt und dass auch Umschulungsmassnahmen durchaus möglich sind."
Zuhanden des Arbeitsamtes erklärte PD Dr. C.___ dann am 17. März 2004 (Urk. 2/7):
"Aus psychiatrischer Sicht stelle ich fest, dass es für Frau A.___ aus psychischen Gründen unzumutbar ist, an diese bisherige Stelle am 10.4.2004 zurückzukehren. Bis dahin ist sie zu 100 % krank geschrieben. Wie jedoch schon früher gegenüber anderen festgestellt, ist sie ab 10.4.2004 für andere Stellen voll arbeitsfähig."
3.3 Es ist der Beklagten zwar darin beizupflichten, dass PD Dr. C.___s Formulierungen auf Art. 17 Abs. 2 zugeschnitten sind (vgl. Urk. 10 S. 4, Urk. 24 S. 5). Dies allein lässt sein Zeugnis jedoch nicht als unrichtig erscheinen, zumal auch der Vertrauensarzt auf ein gestörtes Verhältnis am Arbeitsplatz hindeutet und die Angaben der Klägerin zu den Ursachen ihrer psychischen Krankheit durchaus für die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die bisherige Arbeitssituation sprechen. Die Beklagte bestreitet die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin lediglich mit Nicht-Wissen und räumt immerhin ein, diese habe sich durch die Vorgesetzten sowie die Kollegen und Kolleginnen ungerecht behandelt gefühlt (Urk. 10 S. 4 ff.). Ansonsten bringt sie jedoch keinerlei konkrete Tatsachen vor, welche die Sachdarstellung der Klägerin entkräften oder in Zweifel ziehen würden. Wenn Dr. D.___ in der Anfangsphase der Krankheit die Klärung der noch hängigen finanziellen Fragen empfahl, so bedeutet dies jedenfalls nicht zwangsläufig, dass finanzielle Ansprüche den Hintergrund der Krankheit gebildet hätten, wie dies die Beklagte geltend macht (Urk. 24 S. 4). Selbst wenn dem so wäre, und sich die Klägerin auch in dieser Hinsicht ungerecht behandelt gefühlt hätte, so ändert dies nichts am Vorhandensein der auch von Seiten des Vertrauensarztes bescheinigten psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Auch macht die Beklagte nicht geltend, die Situation am früheren Arbeitsplatz der Klägerin habe sich inzwischen verändert oder man habe Massnahmen getroffen, um diese vor Vorkommnissen der geschilderten Art künftig zu bewahren. Obwohl die Klägerin mehrfach kund getan habe, sie werde nur unter der Bedingung, dass ihr direkter Vorgesetzter entlassen werde, an den Arbeitplatz zurückkehren (Urk. 24 S. 3 f.), nennt die Beklagte keinen konstruktiven Gegenvorschlag von Seiten des Theaters B.___, der die Problematik hätte entspannen können und den die Klägerin ungerechtfertigterweise ausgeschlagen hätte.
Folglich ist davon auszugehen, dass die die Klägerin in eine psychische Krankheit treibenden Arbeitsumstände nach wie vor bestanden, als sich bei Ablauf der Krankentaggelder die Frage nach der Wiederaufnahme der Arbeit stellte - zumal auch nach Auffassung der Beklagten erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Theater B.___ die psychisch begründete Blockade weggefallen war (Urk. 10 S. 8). Insofern vermochte die Klägerin den Anforderungen des Theaters B.___ aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht zu genügen. Dies erklärt denn auch die am 23. März 2004 vom Theater B.___ ausgesprochene Kündigung, zumal von Seiten der Beklagten kein anderer Kündigungsgrund vorgebracht wird.
3.4 Die spätestens nach Erschöpfung des Krankentaggeldanspruchs wieder bestehende Arbeitsfähigkeit der Klägerin als Maskenbildnerin bezieht sich somit nicht auf das Theater B.___, sondern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Folglich steht eine Invalidenrente nicht zur Diskussion. Auch die diesbezügliche Voraussetzung von Art. 17.2 des Reglements ist somit erfüllt.
Dementsprechend stehen die Arbeitsfähigkeit der Klägerin als Maskenbildnerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und ihre Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung - entgegen der von der Beklagten bisweilen geäusserten Auffassung (vgl. Urk. 10 S. 5 f., 8; Urk. 24 S. 5) - der Annahme einer Berufsunfähigkeit im Sinne von Art. 17.2 des Reglements nicht entgegen. Denn die reglementarische Umschreibung dieses Begriffs deckt sich nicht mit dessen allgemein gebräuchlichem Sinn, wonach der bisherige Beruf unabhängig vom konkreten Arbeitgeber nicht mehr ausgeübt werden kann. Massgebend ist vielmehr, ob die versicherte Person den konkreten Anforderungen des Theaters B.___ aus gesundheitlichen Gründen noch genügt oder nicht. Dass dabei ausschliesslich die Anforderungen gemeint sind, die in körperlicher und psychischer Hinsicht nötig sind, um die mit einem bestimmten Beruf einhergehenden konkreten Verrichtungen ausüben zu können, geht aus der Bestimmung nicht hervor. Kann die versicherte Person, wie vorliegend, aufgrund einer psychischen Krankheit den sich aus dem persönlichen Arbeitsumfeld ergebenden Anforderungen nicht genügen, so besteht daher kein Grund, diesen Sachverhalt nicht unter Art. 17.2 des Reglements zu subsumieren.
3.5 Entgegen der Auffassung der Beklagten hängt der Anspruch auf eine Umschulungsrente auch nicht davon ab, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde (vgl. Urk. 10 S. 5). Denn in Art. 17.2 des Reglements wird allgemein der Ausdruck „Auflösung des Dienstverhältnisses“ verwendet. Dass das gekündigte Arbeitsverhältnis durch die Aufnahme der Stempelkontrolle und den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung am 12. April 2004 bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist faktisch beendet wurde, ist daher für den Anspruch auf eine Umschulungsrente nicht relevant.
3.6 Wenn die Beklagte geltend macht, die Umschulungsrente setze eine Umschulung im Sinne einer Neuorientierung auf ein anderes Berufsziel als die beim Theater B.___ ausgeübte Tätigkeit voraus, eine solche sei jedoch nicht nötig gewesen, und die Klägerin habe weder einen diesbezüglichen Wunsch geäussert noch eine Umschulung - etwa durch eine Anmeldung bei der IV - initiiert (Urk. 10 S. 7 f.; Urk. 24 S. 6), so spricht für diese Auffassung einzig der Begriff Umschulungsrente. Im Text selber findet sich jedoch weder eine derartige Leistungsvoraussetzung noch eine Umschreibung dessen, was unter Umschulung verstanden wird. Da die Berufsunfähigkeit sich nach der Definition von Art. 17.2 des Reglements ohnehin nur auf die bisherige Berufstätigkeit im Theater B.___ bezieht, ist denn auch eine eigentliche Umschulung, mithin auf einen neuen Beruf, nach dem Stellenverlust aus gesundheitlichen Gründen nicht zwangsläufig erforderlich.
Die sogenannte Umschulungsrente scheint denn auch in erster Linie der beruflichen Neuorientierung zu dienen. Es sind daran keine speziellen Auflagen geknüpft, und es braucht damit - entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 10 S. 7; Urk. 42 S. 1) - nicht notwendigerweise ein neuer Beruf angestrebt zu werden. Ebenso gut kann sie auf neue Ziele oder Aspekte innerhalb des bisherigen Berufs oder, wie im Fall der Klägerin, auf den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet sein. Das Beispiel der Klägerin, die unbestrittenermassen ausschliesslich auf Damenmaske mit Schminken, Frisieren, Masken Anfertigen und Perücken Herstellen spezialisiert war, mit den übrigen Aufgaben einer Maskenbildnerin wie Herstellen von speziellen Masken, geschäumten Teilen oder Gesichtsplastiken überhaupt nicht und mit den im ursprünglichen Beruf einer Coiffeuse anfallenden Tätigkeiten nur noch in einem begrenzten Rahmen befasst war (vgl. Arbeitszeugnis vom 15. April 1981, Urk. 1, sowie Urk. 1 S. 10), zeigt denn auch, dass namentlich die Stelle einer Maskenbildnerin eng auf die Bedürfnisse des Theaters B.___ zugeschnitten ist. Das Auffinden einer neuen Erwerbsmöglichkeit nach einem gesundheitlich bedingten Stellenverlust auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt, sei es in einem Theater oder in der Foto- oder Filmbranche, kann daher mit Schwierigkeiten verbunden sein und allenfalls auch auf dem bisherigen Beruf die Entwicklung neuer Fertigkeiten und Arbeitsweisen erfordern. Dieser besonderen Situation soll die Umschulungsrente, so wie sie ausgestaltet ist, offenbar Rechnung tragen.
3.7 Was schliesslich den Einwand der Beklagten anbelangt, der Rentenanspruch sei verwirkt beziehungsweise missbräuchlich, da er nicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses angemeldet worden sei und die Berufsinvalidität nicht habe überprüft werden können (Urk. 24 S. 7), so ist darauf hinzuweisen, dass dem Reglement zum Zeitpunkt der Geltendmachung nichts entnommen werden kann. Auch ein Missbrauch liegt nicht vor, ist doch eine Berufsinvalidität im Sinne von Art. 17.2 des Reglements gegeben und ist nicht ersichtlich, inwiefern das erst nachträgliche Rentengesuch der Beklagten die Abklärung der Berufsinvalidität verunmöglicht hätte. Auch wird die der Klägerin zustehende Freizügigkeitsleistung laut Art. 17.4 des Reglements ohnehin auf den Beginn der Umschulungsrente berechnet.
4.
4.1 Der Anspruch der Klägerin auf eine Umschulungsrente ist demnach grundsätzlich ausgewiesen. Allerdings hält die von ihr vorgenommene Rentenberechnung (Urk. 1 S. 11) einer näheren Überprüfung nicht stand. Zu Recht weist die Beklagte nämlich darauf hin, dass das massgebliche versicherte Einkommen gemäss Art. 18 Abs. 1 des Reglements nicht identisch ist mit dem effektiv bezogenen Monatslohn (Urk. 10 S. 3). Bei diesem handelt es sich laut Art. 5.1 des Reglements vielmehr um das beitragspflichtige Einkommen, und dieses entspricht gemäss Art. 4.1 des Reglements dem Jahreslohn inklusive ständige fixe AHV-pflichtige Zulagen, abzüglich einem vom Stiftungsrat festgelegten Koordinationsbetrag, der laut Anhang 2 des Reglements Fr. 23'880.-- pro Jahr betrug. Für Teilzeitbeschäftigte wird der Koordinationsbetrag entsprechend dem Beschäftigungsbetrag herabgesetzt.
Die Klägerin betrachtet den Koordinationsabzug als verfassungswidrig, weil davon die Rentenhöhe der teilzeitarbeitenden Arbeitnehmer unverhältnismässig stärker betroffen werde als diejenige von Arbeitnehmer mit einem vollen Pensum. Da in der Regel Frauen eine Teilzeitstelle hätten, würden sie durch den einheitlich zur Anwendung gelangenden Koordinationsabzug indirekt diskriminiert (Urk. 16 S. 3). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sogar im Rahmen des gesetzlichen Obligatoriums Sache des Gesetzgebers ist, bei der Regelung des Mindestlohnes der Teilzeitproblematik allenfalls Rechnung zu tragen (vgl. BGE 129 V 132 S. 139).
Die vorliegend strittige Umschulungsrente beschlägt einzig den überobligatorischen Bereich, weshalb diese sich in erster Linie nach dem Reglement richtet. Darin ist eine dem Arbeitspensum entsprechende Abstufung des Koordinationsbetrages in Art. 4.1 vorgesehen. Daher kann bei Teilzeiterwerbenden der Abzug des Koordinationsbetrages entsprechend dem Arbeitspensum abgestuft werden, das heisst im Falle der Klägerin um 50 %. Damit wird die von ihr kritisierte Härte doch gemildert.
Folglich ist vom jährlichen Bruttolohn, den beide Parteien übereinstimmend mit Fr. 36'720.-- beziffern, der halbe Koordinationsbetrag von Fr. 11'940.-- abzuziehen, so dass sich ein versichertes Einkommen von Fr. 24'780.-- pro Jahr ergibt. Daraus resultiert bei der in Art. 18 Abs. 1 des Reglements festgesetzten Rentenhöhe von 80 % eine jährliche Umschulungsrente von Fr. 19'824.--. Da die Klägerin angesichts ihrer langjährigen Anstellung gemäss Art. 17.3 des Reglements Anspruch auf die maximale Rentendauer hat, beläuft sich der Rentenanspruch auf Fr. 39'648.--.
4.2 Zu klären bleibt, ob sich die Klägerin aufgrund von Art. 18 Abs. 2 des Reglements mehr als das von April bis Dezember 2004 bezogene Arbeitslosentaggeld, das sich gemäss den eingereichten Abrechnungen unbestrittenermassen auf Fr. 20'951.40 belief (Urk. 2/16; Urk. 10 S. 9), entgegenhalten lassen muss.
Dass sie weiterhin Arbeitslosentaggeld bezog, kann aufgrund der vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erfolgten Bestätigung der am 31. Dezember 2004 erfolgten Abmeldung der Klägerin von der Arbeitsvermittlung (Urk. 32/5) ausgeschlossen werden. Gemäss der Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 4. Oktober 2004 hatten bereits die ab dem 5. Oktober 2004 ausgerichteten Taggelder der Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gedient (Urk. 32/4). Dass sie ab Januar 2005 dann tatsächlich selbständigerwerbend war, ist aufgrund der Steuererklärung für das Jahr 2005 und der Rechnungen der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erstellt (Urk. 19/2/1-2, 32/1-3).
Entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 10 S. 5; Urk. 24 S. 2) liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin als selbständige Maskenbildnerin bis zum Ende der auf zwei Jahre befristeten Umschulungsrente bereits einen Gewinn erzielte; weist doch die Steuererklärung für 2005 einen Verlust von Fr. 15'303.-- aus (Urk. 19/2/1). Namentlich bei ihrer Tätigkeit beim Theater E.___ (vgl. Urk. 29, 30) handelte es sich laut dessen Bestätigung vom 23. Juli 2007 (Urk. 38) lediglich um drei, sieben und fünf Einsätze pro Monat im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, das erst im Juni 2006 aufgenommen wurde, mithin am Ende der zweijährigen Umschulungsrente. Dieser Auftrag spricht weder gegen die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, noch stellt er die ausgewiesenen Verluste in Frage. Auch die von der Beklagten angeführten statistischen Erhebungen zum Verdienst selbständiger Maskenbildnerinnen (Urk. 24 S. 3) sind in diesem Zusammenhang irrelevant. Wenn die Klägerin geltend macht, die Bestreitung ihres bisherigen Lebensunterhalts sei ihr angesichts des fehlenden positiven Ertrags durch ein Privatdarlehen von Fr. 37'500.-- und die am 13. Juni 2005 ausbezahlte Freizügigkeitsleistung von Fr. 101'828.95 ermöglicht worden (Urk. 1 S. 11; Urk. 1 S. 11; Urk. 16 S. 6; Urk. 19/1, 19/2/3), so erscheint dies plausibel: immerhin überstieg der Gesamtbetrag von rund Fr. 140'000.-- den früheren Jahresbruttolohn von Fr. 36'720.-- um ein Mehrfaches.
Demnach fallen als Erwerbseinkommen einzig die Arbeitslosentaggelder von Fr. 20'951.40 in Betracht, nicht aber allenfalls zumutbare hypothetische Einkommen in Form von weiteren Taggeldern der Arbeitslosenkasse oder statistisch ausgewiesener Einkünfte selbständiger Maskenbildnerinnen. Entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 24 S. 3, Urk. 42) ergibt sich aus Art. 17 und 18 des Reglements nämlich kein Hinweis auf eine Schadenminderungspflicht. Eine solche liesse sich mit der oben dargelegten Natur der reglementarischen Umschulungsrente denn auch nicht vereinbaren.
4.3 Zur Berechnung der endgültigen Rentenhöhe sind nach Art. 18 Abs. 2 des Reglements das Erwerbseinkommen von Fr. 20'951.40 und die auf zwei Jahre berechnete Umschulungsrente von Fr. 39'648.-- zu addieren. Die Summe von Fr. 60'599.40 übersteigt das versicherte Einkommen von Fr. 49'560.-- (= Fr. 24'780.-- x 2) um Fr. 11'039.40. Um diesen Betrag ist der Rentenanspruch von Fr. 39'648.-- zu kürzen, so dass eine Umschulungsrente von Fr. 28'608.60 verbleibt.
In diesem Betrag ist die Klage teilweise gutzuheissen. Da sich die Mahnung vom 10. September 2004 (Urk. 2/9) nicht auf die Umschulungsrente, sondern auf eine Lohnnachforderung von Fr. 7'272.80 bezog, ist der 5%ige Verzugszins erst ab dem Datum der Klageeinleitung geschuldet.
5. Das Verfahren ist kostenlos. Angesichts der ursprünglich eingeklagten Forderung von Fr. 52'497.-- rechtfertigt das nur hälftige Obsiegen der Klägerin die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]). Der Beklagten als Trägerin der beruflichen Vorsorge steht eine solche nicht zu (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Umschulungsrente im Gesamtbetrag von Fr. 28'608.60 zu bezahlen zuzüglich 5 % Zins ab 12. Juni 2006.
Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch, unter Beilage des Doppels von Urk. 42
- Rechtsanwalt Carlo Häfeli
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).