BV.2006.00078

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker

Urteil vom 14. September 2007
in Sachen
H.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

M.___
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6,  8027 Zürich











Sachverhalt:
1.
1.1     H.___, geboren 1954, arbeitete vom 17. Juni 2002 bis zum 31. August 2004 als Fachleiterin Kundendienst bei der F.___ Zürich und war bei der M.___ vorsorgeversichert. Die Versicherte war in anderer Funktion bereits zwischen 1998 und Ende Juni 2001 für die F.___ tätig gewesen (vgl. Urk. 1 S. 2).
         Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 (Urk. 2/4) sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. November 2004 zu.
1.2     In der Folge wandte sich die Versicherte an die M.___ und ersuchte um Ausrichtung der ihr berufsvorsorgerechtlich zustehenden Leistungen (vgl. Urk. 1 S. 5). Mit Schreiben vom 13. September 2005 (Urk. 2/8) teilte die M.___ der Versicherten mit, dass sich aufgrund der vorgenommenen Abklärungen ergeben habe, dass die Versicherte bei Aufnahme in die M.___ ihre vorbestehenden Leiden in der Gesundheitserklärung nicht vollständig angegeben habe. Insbesondere habe sie Frage Nr. 2 falsch beantwortet und die chronische Krankheit der Wirbelsäule (Diagnose im Jahr 1992: Chondrose und Spondylarthrose) verschwiegen. Infolge dieser Anzeigepflichtverletzung trete die M.___ vom überobligatorischen Teil zurück. Die Leistungen würden auf das Mass des Obligatoriums beschränkt.

2.       Mit Eingabe vom 16. Juni 2006 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die M.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. November 2004 eine Invalidenrente in der Höhe von mindestens Fr. 20'114.-- pro Jahr sowie eine Kinderrente in der Höhe von Fr. 6'825.60 pro Jahr zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinleitung;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
         Die M.___ liess in ihrer Klageantwort vom 8. September 2006 (Urk. 1) auf Abweisung der Klage schliessen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 12 und 16). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus gesundheitlichen Gründen keine Vorbehalte angebracht werden dürfen, ermächtigt Art. 331c des Obligationenrechts (OR) die Vorsorgeeinrichtungen, im weitergehenden Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Gesundheitsvorbehalt anzubringen, der aber höchstens fünf Jahre betragen darf. Tritt ein spezielles Risiko ein, für das ein Vorbehalt angebracht worden ist, ist die Leistung nur im Rahmen des Obligatoriums geschuldet (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, N 334 f. mit Hinweisen).
1.2     Das Verfahren der Deklaration einer gesundheitlichen Beeinträchtigung richtet sich vorab nach den reglementarischen Bestimmungen. Sagen diese nichts aus, finden die für das Versicherungsvertragsrecht entwickelten Grundsätze Anwendung. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) hat der Antragsteller anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bei Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssten, schriftlich mitzuteilen (Stauffer, a.a.O., N 342).
1.3
1.3.1   Die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge beurteilen sich nach den statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise nach Art. 6 ff. VVG. Praxisgemäss ist die Vorsorgeeinrichtung bei Verletzung der Anzeigepflicht durch die versicherte Person berechtigt, in analoger Anwendung von Art. 6 VVG vom Vorsorgevertrag im überobligatorischen Bereich zurückzutreten, soweit Statuten und Reglemente nichts anderes bestimmen (BGE 119 V 287 Erw. 5a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. März 2006 in Sachen B., B 48/04, Erw. 2).
1.3.2   Art. 6 VVG hat in der seit 1. Januar 2006 gültigen Fassung folgenden Wortlaut:
Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.
Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung.
Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat der Versicherer die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
1.3.3   In der bis Ende 2005 gültig gewesenen Fassung lautete Art. 6 VVG folgendermassen:
Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschlusse der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt.

2.
2.1     Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, dass sich im Verlauf ihrer neuen Tätigkeit nach und nach erhebliche Rückenbeschwerden eingestellt hätten. Diese hätten ab Mai 2003 zu einzelnen kurzfristigen Arbeitsausfällen und Mitte November 2003 schliesslich zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit geführt. Die in der Folge festgestellten Beschwerden (chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei ausgeprägter, destruierender Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 mit relativer degenerativer Spinalstenose, degenerative Instabilität mit Wirbelgleiten L5/S1 sowie muskulärer Dekonditionierung) hätten schliesslich zur Zusprache einer ganzen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung geführt. Aus denselben Gründen habe die Klägerin auch Anspruch auf eine entsprechende Rente der beruflichen Vorsorge, und zwar nicht nur im Rahmen des BVG-Obligatoriums. Die Beklagte könne nicht vom überobligatorischen Vorsorgeverhältnis zurücktreten. Es treffe nämlich nicht zu, dass die Klägerin den Fragebogen der Beklagten falsch ausgefüllt habe. Sie sei zwar 1992 wegen einer Wirbelsäulenproblematik ärztlich untersucht worden, aber die Befunde seien nicht „gewaltig“ gewesen. Es habe nichts Schlimmes vorgelegen. Danach sei sie beschwerdefrei gewesen. Erst im Jahre 1999, als sie sich bei einem Wohnungsumzug überangestrengt habe, habe eine kurze Episode von Kreuzbeschwerden eine kurzzeitige Physiotherapie notwendig gemacht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dürfe ohne Weiteres angenommen werden, dass unter einer chronischen Krankheit (wonach die Beklagte in ihrem Gesundheitsfragebogen gefragt habe) eine Gesundheitsstörung verstanden werde, die zumindest regelmässige ärztliche Kontrolle und die ständige Einnahme von Medikamenten bedingen würden. Als chronische Krankheit könne im Weiteren eine solche verstanden werden, die immer wiederkehrend in kürzeren Abständen zu massiven Beschwerden und insbesondere Arbeitsunfähigkeiten geführt habe. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Überdies sei das Verfahren, in dem die Gesundheitsdaten erhoben worden seien, persönlichkeitsverletzend gewesen, weil sie das ausgefüllte Formular der Personalabteilung ihrer Arbeitgeberin habe einreichen müssen und es nicht direkt der Beklagten habe zusenden können. Deshalb habe ihr das Notwehrrecht der Lüge zugestanden (falls sie eine Frage - was aber nicht zutreffe - tatsächlich unrichtig beantwortet hätte). Im Weiteren habe sich die Beklagte zu Unrecht geweigert, die im Jahre 2001 ausgerichtete Freizügigkeitsleistung von Fr. 70'238.-- wieder entgegenzunehmen und gemäss den reglementarischen Bestimmungen zu verwenden. Die Beklagte habe es versäumt, die Klägerin auf die Pflicht zur Einbringung dieser Gelder hinzuweisen.
2.2     Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen vortragen, dass Versicherte beim Kassenbeitritt nach Art. 9 des Reglements eine Selbstauskunft über ihren Gesundheitszustand abzugeben hätten. Nach Art. 57 Ziffer 1 des Reglements hätten die Versicherten unverzüglich, vollständig und wahrheitsgetreu über alle Tatsachen, die für die Leistungen der Kasse von Bedeutung sein könnten, Auskunft zu geben. Im Falle einer Anzeigepflichtverletzung würden alle Leistungen auf das Niveau des gesetzlichen Obligatoriums gekürzt. Die Klägerin habe eine derartige Anzeigepflichtverletzung begangen, weil sie ihre seit Jahren bestehenden Rückenbeschwerden verheimlicht habe. Anlässlich ihrer Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung habe sie selbst darauf hingewiesen, dass die Behinderung seit Jahren bestehe. Dasselbe ergebe sich aus den medizinischen Akten; bei der Klägerin seien seit geraumer Zeit ernsthafte Gesundheitsbeeinträchtigungen am Rücken vorhanden gewesen. Diese habe sie beim Kasseneintritt verschwiegen. Deshalb habe die Beklagte das Recht gehabt, vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückzutreten. Unrichtig sei auch, dass das Verfahren zur Erhebung der Gesundheitserklärung persönlichkeitsverletzend sei. Die Abgabe der Gesundheitserklärung erfolge jeweils zuhanden der Beklagten. Es wäre der Klägerin überdies freigestanden, den Fragebogen direkt der Beklagten zuzusenden. Nicht angehen könne es jedoch, die Fragen falsch zu beantworten. Im Weiteren sei die Klägerin ihrer Pflicht, ihr Vorsorgeguthaben anlässlich des Kasseneintritts einzubringen, nicht nachgekommen. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin über diese Pflicht nicht informiert worden sei. Die zwischenzeitlich auf einem Freizügigkeitskonto deponierten Gelder könnten nicht mehr eingebracht werden; dafür sei es inzwischen zu spät.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin nicht nur Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im Rahmen des gesetzlichen Obligatoriums, sondern darüber hinaus auch noch Anspruch auf reglementarische Invalidenleistungen hat. Nach Lage der Dinge ist insoweit streitentscheidend, ob die Beklagte infolge einer Anzeigepflichtverletzung der Klägerin vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurücktreten durfte oder nicht.
         Weiter ist zwischen den Parteien umstritten, ob die Klägerin berechtigt ist, die ihr im Jahre 2001 ausgerichtete Freizügigkeitsleistung, die anlässlich des erneuten Kassenbeitritts im Jahre 2002 nicht der Beklagten überwiesen wurde, sondern nach wie vor auf einem Freizügigkeitskonto deponiert ist, nachträglich der Beklagten zukommen zu lassen, damit diese höhere Rentenleistungen erbringen muss.
         Zu Recht ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass die Klägerin zu 100 % invalid ist und grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten hat. Die Beklagte hat vielmehr ihre Leistungspflicht bezüglich BVG-Mindestleistungen anerkannt und gleichzeitig die Freizügigkeitsleistung aus der Versicherungszeit vom 17. Juni 2002 bis 31. August 2004 zurückgefordert (Urk. 16 S. 11; vgl. auch Urk. 17/10).
3.2     Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 10. März 1992 (Urk. 2/11) aus, dass die Klägerin über seit längerer Zeit bestehende Kreuzbeschwerden mit Ausstrahlung ins linke Bein klage, vor allem unter sportlicher Belastung. Neu sei jetzt auch nach längerem Sitzen ein Kribbeln im linken Bein aufgetreten. Die klinische Untersuchung habe bei endphasig etwas eingeschränkter LWS-Beweglichkeit bei Hyperlordose betreffend peripherer neurogener Reizung eigentlich wenig Auffälliges ergeben. Die computertomographische Untersuchung habe zwar an und für sich keine Diskushernie gezeigt, wohl aber auf der Höhe L 4/5 eine etwas mehr als normale Protrusion der Bandscheibe. Das Hauptproblem sei aber die Gelenkasymmetrie lumbosacral mit der Spondylarthrose und doch etwas eingeengtem Recessus links. Zudem sei die Interarticularportion etwas elongiert, was zu einem leichten Ventralgleiten von LWK 5 führe. All diese Befunde seien nicht gewaltig, aber könnten doch die Beschwerden der Klägerin erklären. „Da über längere Zeit gesehen die Spondylarthrose zunehmen wird und wahrscheinlich auch die Beschwerden, wird sich dann allenfalls die Frage einer Spondylodese stellen.“
         Der Leitende Arzt PD Dr. med. B.___ von der Universitätsklinik C.___ gab in seinem Bericht vom 28. April 2003 (9/6) folgende Beurteilung ab: „Im Vergleich zur Myelo-CT-Untersuchung von 1992 deutlich zunehmende schwere Facettengelenks-Arthrose L4/L5 links mit resultierender zentraler Spinalkanalstenosierung. Deutliche Stenosierung des Eingangs zum Recessus lateralis L5 links mit möglicher Nervenwurzelkompression. Facettengelenks-Arthrose L5/S1 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel S1 rechts im Eingang zum Recessus lateralis.“
         Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Mai 2003 (Urk. 9/2) eine Spinalkanalstenose bei Spondylarthrose L4/L5 mit Verdacht auf eine Nervenwurzelkompression. Die Klägerin sei bereits 1992 wegen einer Lumbago in Abklärung gewesen. Während zehn Jahren habe sie sich mit gelegentlicher Physiotherapie knapp über Wasser gehalten. Nun klage sie seit einigen Monaten über zunehmende Beschwerden. Die durchgeführte MRI-Untersuchung hätte deutliche Stenose- beziehungsweise Kompressionsprobleme gezeigt.
         PD Dr. med. E.___ diagnostizierte am 26. November 2003 eine Discopathie mit Arthrose L4/5 und L5/S1. Die Klägerin habe in den letzten Jahren zunehmende lumboischialgiforme Schwierigkeiten gehabt (Urk. 9/3).
         Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, erklärte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2003 (Urk. 9/4), dass er die Klägerin seit 1995 ärztlich betreue. Sie sei mehrmals wegen Beschwerden im LWS-Bereich behandelt worden. Er diagnostizierte unter anderem eine Arthrose L4/L5 mit Spinalstenose und hielt dazu fest, dass dieser Gesundheitsschaden schon seit Jahren bestehe.
         Dr. G.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte in seinem Bericht vom 7. Mai 2004 (Urk. 9/5) aus, dass die Klägerin schon seit über zehn Jahren an wiederkehrenden Rückenproblemen leide. Diese Probleme hätten sich in den letzten Jahren massiv verschlechtert.
         In seinem Zeugnis vom 31. Oktober 2005 (Urk. 2/13) erklärte Dr. G.___ hingegen, dass die Diagnose „chronische Rückenbeschwerden“ als solche erst ab Ende 2003 stimme. Vorgängig habe die Klägerin lediglich 1992 eine einmalige Rückenepisode gehabt. Danach sei sie sieben Jahre lang beschwerdefrei gewesen. 1999 habe sie ein erneutes akutes Lumbovertebralsyndrom nach einem Wohnungsumzug gehabt. Anschliessend sei sie wieder bis Ende 2002 beschwerdefrei gewesen. Zum Zeitpunkt Juni 2002 sei die Klägerin bezüglich Rückenbeschwerden beschwerdefrei gewesen.
         Dr. F.___ äusserte sich am 20. März 2006 dahingehend, dass die Beschwerden erst nach schweren Arbeiten in einem Gartencenter Ende 2002 aufgetreten seien. Sie habe wegen chronischer LWS-Beschwerden, wegen denen sie vorher nicht in Behandlung gewesen sei, überwiesen werden müssen (Urk. 2/14).
3.3
3.3.1   Aus der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass bei der Klägerin bereits seit sehr vielen Jahren Gesundheitsbeeinträchtigungen, die ihren Rücken betreffen und offensichtlich degenerativer Natur sind, vorliegen. So stellte bereits im Jahre 1992 Dr. A.___ eine Protrusion der Bandscheibe auf der Höhe L 4/5 sowie eine Gelenkasymmetrie mit Spondylarthrose und etwas eingeengtem Recessus links fest. Dr. A.___ gab auch die Prognose ab, dass die Beschwerden wahrscheinlich zunehmen würden (Urk. 2/11). Auch aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 5. Mai 2003 (Urk. 9/2) geht hervor, dass die Klägerin bereits seit mehr als zehn Jahren ernsthafte Rückenprobleme habe. PD Dr. E.___ führte am 26. November 2003 aus, dass die Klägerin in den letzten Jahren zunehmende lumboischialgiforme Schwierigkeiten gehabt habe (Urk. 9/3). In ihren Berichten vom 8. Dezember 2003 (Urk. 9/4) beziehungsweise 7. Mai 2004 (Urk. 9/5) bestätigten auch Dr. F.___ und Dr. G.___, dass die Klägerin bereits seit Jahren (seit über zehn Jahren) an wiederkehrenden Rückenschmerzen leide. Erst in ihren offensichtlich im Hinblick auf das Klageverfahren der Klägerin eingeforderten Berichten vom 31. Oktober 2005 (Urk. 2/13) beziehungsweise vom 20. März 2006 (Urk. 2/14) relativierten sie diese Aussagen.
         Insgesamt steht jedoch aufgrund der herrschenden Aktenlage fest, dass die Klägerin bereits seit dem Jahre 1992 an wiederkehrenden Rückenschmerzen leidet. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die im Jahre 1992 von Dr. A.___ gestellte Prognose eher schlecht war (und sich inzwischen im Wesentlichen wohl auch bestätigt hat). Dass sich auch die Klägerin dieser Umstände bewusst war, ergibt sich nicht zuletzt auch aus ihren im Formular „Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene“ gemachten Angaben (Urk. 9/1): Die Klägerin machte am 14. November 2003 geltend, dass die Behinderung bereits seit Jahren bestehe. Diese Aussage steht im Einklang mit den medizinischen Akten.
3.3.2   Aus dem Gesagten ergibt sich ohne Weiteres, dass die Klägerin, als sie die Frage Nr. 2 der Gesundheitserklärung vom 18. Juni 2002 („Haben Sie eine chronische Krankheit [z.B. Zuckerkrankheit, hoher Blutdruck], oder leiden sie an den Folgen einer früheren Krankheit oder eines früheren Unfalls?“; Urk. 2/1) verneinte, eine unrichtige Auskunft gab. Aufgrund dieser Anzeigepflichtverletzung durfte die Beklagte vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurücktreten, was sie in der Folge mit Schreiben vom 13. September 2005 (Urk. 2/8) gestützt auf Art. 57 Ziffer 3 ihres Reglements auch tat. Der Umstand, dass die Klägerin seit 1992 nicht ununterbrochen unter Rückenschmerzen litt, die einer ärztlichen und/oder physiotherapeutischen Behandlung bedurft hätten, ändert an diesem Resultat nichts. Es ist nämlich nichts Besonderes, dass ein chronischer Gesundheitsschaden (zumal degenerativ bedingte Rückenbeschwerden) nicht stetig mit akuten Beschwerden verbunden ist. Vielmehr verhält es sich häufig so, dass sich - wie im vorliegenden Fall - akute Beschwerdeschübe mit beschwerdefreien Intervallen abwechseln. Das ändert aber nichts daran, dass die chronische Grunderkrankung auch in beschwerdefreien Zeiten nach wie vor vorhanden ist und der Vorsorgeeinrichtung beim Kasseneintritt auf entsprechende Frage bekannt zu geben ist.
         Auch soweit die Klägerin im Eventualstandpunkt vortragen liess, dass eine etwaige Anzeigepflichtverletzung durch das „Notwehrrecht der Lüge“ gerechtfertigt sei, weil es ihr nicht zumutbar gewesen sei, gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin im entsprechenden Formular ihre Rückenbeschwerden offenzulegen, erweist sich ihre Argumentation als nicht stichhaltig. Zum einen wäre es der Klägerin (worauf die Beklagte zu Recht hinweisen liess) möglich gewesen, das Formular „Gesundheitserklärung“ direkt an die Beklagte zu schicken. Und zum anderen würde sich ein „Notwehrrecht der Lüge“ (falls in casu tatsächlich vorhanden) naturgemäss gegen die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin richten, nicht jedoch gegen die Beklagte. Mit anderen Worten hätte die Klägerin gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin die Rückenbeschwerden verschweigen dürfen nicht jedoch gegenüber der Beklagten.
         Daraus ergibt sich, dass die Klägerin keinen Anspruch auf überobligatorische Invalidenleistungen der Beklagten hat. Die Klägerin hat jedoch - was die Beklagte ausdrücklich und zu Recht anerkannt hat (vgl. etwa Urk. 16 S. 11) - Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende, obligatorische Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gemäss Art.  23 ff. BVG.
3.3.3   Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen laut Art. 26 Abs. 2 BVG indes vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. Damit wird auf die arbeitsvertragliche Ausgestaltung der Lohnfortzahlung abgestellt. Diese kann durch die äquivalente Leistung einer Taggeldversicherung ersetzt werden. Voraussetzung für einen aufgeschobenen Leistungsbeginn ist jedoch, dass tatsächlich Lohn- oder Taggeldzahlungen erfolgen (vgl. Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV2; Stauffer, a.a.O., N 776).
         Diesbezüglich machte die Beklagte zunächst geltend, im Schreiben vom 13. September 2005 einen Anspruch auf eine BVG-Vollinvalidenrente ab 1. November 2005 anerkannt zu haben (Urk. 8 S. 3, vgl. Urk. 2/8). Sinngemäss nahm sie damit Bezug auf die in Art. 32 Ziff. 1 des Reglements statuierte Möglichkeit des Leistungsaufschubs bis nach Erschöpfung der Lohn- und Lohnersatzleistungen, spätestens bis nach 720 Tagen voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 2/10 S. 17). Doch stellte sie in der Folge das Vorbringen der Klägerin, sie sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Kollektiv- in die Einzelversicherung übergetreten (Urk. 1 S. 11), zu Recht nicht in Abrede, wurde doch der entsprechende Nachweis mit einer Kopie der Austrittsmeldung der Arbeitgeberin an die Kollektivversicherung I.___ und dem Gesuch der Klägerin um Übertritt in die Einzelversicherung vom 14. Juni 2004 (Urk. 2/7) erbracht.
         Die Voraussetzungen für einen Leistungsaufschub sind demnach mangels Lohnfortzahlung oder Lohnersatzleistungen nicht erfüllt (vgl. Stauffer, a.a.O., N 847). Der Rentenbeginn ist daher im Einklang mit der IV-Rentenverfügung vom 6. Januar 2005 (Urk. 2/4) auf den 1. November 2004 anzusetzen.
3.4
3.4.1   Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte sich zu Recht weigert, die der Klägerin im Jahre 2001 ausgerichtete Freizügigkeitsleistung von Fr. 70'238.--, die seither auf einem Freizügigkeitskonto deponiert sind, entgegenzunehmen und damit die Rentenleistungen an die Klägerin zu erhöhen.
3.4.2   Nach Art. 4 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) sind die Freizügigkeitseinrichtungen beim Eintritt der Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Die Versicherten haben der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung (lit. a) und der neuen Vorsorgeeinrichtung die bisherige Freizügigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes (lit. b) mitzuteilen. Mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung sind die Versicherten gemäss Art. 12 Abs. 1 FZG zu den Leistungen versichert, die ihnen nach dem Reglement aufgrund der einzubringenden Eintrittsleistungen zustehen.
3.4.3   Solange nach dem Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung keine andere gesetzliche Form für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewählt wird, bleibt der Grundsatz der obligatorischen Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung vollumfänglich bestehen, auch wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten und die versicherte Person ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Es geht darum die Situation herzustellen, wie sie gewesen wäre, wenn die Übertragung hätte vorgenommen werden können. Ist hingegen die Austrittsleistung nicht auf die neue Vorsorgeeinrichtung, sondern auf eine Freizügigkeitseinrichtung respektive die Auffangeinrichtung übertragen worden und die versicherte Person auf die Pflicht zur Übertragung aufmerksam gemacht worden, besteht nach Eintritt des Leistungsfalls keine Pflicht der neuen Vorsorgeeinrichtung, die Leistung entgegenzunehmen (Hans Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 247 mit Hinweisen). Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. gegen Kanton Zürich vom 30. April 2004, B 83/02 würde der Umstand, dass der Versicherte unverschuldet nicht in der Lage gewesen wäre, die Freizügigkeits- beziehungsweise Austrittsleistung der neuen Vorsorgeeinrichtung rechtzeitig zu melden, nichts daran ändern, dass die Vorsorgeeinrichtung die Entgegennahme der Freizügigkeits- beziehungsweise Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen zum Einkauf von Rentenverbesserungen ablehnen durfte. Denn der Versicherte habe das Begehren um Entgegennahme der Guthaben in einem Zeitpunkt gestellt, als die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank und an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG bereits erfolgt sei.
3.4.4   Wie sich aus der nach dem Austritt vom 30. Juni 2001 erstellten Abrechnung der Beklagten ergibt, war die damalige Austrittsleistung im Betrag von Fr. 70'238.-- am 25. September 2001 der Auffangeinrichtung BVG überwiesen worden (Urk. 9/9). Gemäss ihren Vorbringen in der Replik hatte die Klägerin in der Folge die Überweisung dieses Guthabens an die Freizügigkeitsstiftung der J.___ veranlasst (Urk. 12 S. 8).
         Die Austrittsleistung war demnach bereits längere Zeit vor dem Wiedereintritt der Klägerin in die beklagte Vorsorgeeinrichtung auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen worden. Die Beklagte wäre daher höchstens dann zur Entgegennahme des Freizügigkeitsguthabens zwecks Rentenverbesserung verpflichtet, wenn sie die Klägerin nicht auf ihre diesbezügliche Meldepflicht hingewiesen hätte. Der Umstand, dass in der Mutationsmeldung vom 28. August 2002 (Urk. 9/8) als bisherige Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsstiftung der J.___ angeführt ist, spricht indes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin das Formular betreffend persönlichen Angaben und Angaben zum bisherigen Pensionskassen-Guthaben übergeben worden ist, in dem auf die Verpflichtung der eintretenden Arbeitnehmer aufmerksam gemacht wird, das vorhandene Sparkapital der Pensions- oder Versicherungskasse zu überweisen, und das sinngemäss die Aufforderung enthält, die entsprechende Überweisung durch Übermittlung eines auf die Beklagte lautenden Einzahlungsscheines an den bisherigen Arbeitgeber oder dessen Vorsorgeeinrichtung zu veranlassen (Urk. 9/7). Da die im Juni 2001 fällig gewordene Austrittsleistung zunächst an die Auffangeinrichtung BVG überwiesen worden war, konnte die Beklagte nur von der Klägerin selber erfahren haben, dass das Sparguthaben nachträglich an die Freizügigkeitsstiftung der J.___ weitergeleitet worden war. Die Sachdarstellung der Klägerin, wonach sie das Formular nicht erhalten habe und die Beklagte von der Freizügigkeitsstiftung der J.___ direkt vom Bestehen des Freizügigkeitskontos erfahren habe (Urk. 1 S. 10, Urk. 12 S. 7), ist nicht plausibel, zumal es sich bei der Beklagten und der Freizügigkeitsstiftung um selbständige juristische Personen handelt, zwischen denen kein Informationsaustausch bezüglich der Guthaben der jeweiligen Destinatäre stattfinden darf.
         Die Beklagte ist folglich nicht zur Entgegennahme des Sparguthabens von Fr. 70'238.-- verpflichtet. Dieses ist bei der Berechnung der Höhe der Invalidenrente daher auch nicht zu berücksichtigen.
3.5     Zu Recht weist die Beklagte unter Berufung auf den analog anwendbaren Art. 3 Abs. 2 FZG und auf BGE 125 V 452 ff. darauf hin, dass eine endgültige Bezifferung der Höhe der Invalidenleistungen erst nach der Rückerstattung der von ihr am 12. Oktober 2004 auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin überwiesenen Austrittsleistung von Fr. 18'721.15, die aus der vom 17. Juni 2002 bis 31. August 2004 dauernden Zugehörigkeit zur Beklagten resultiert, möglich sei. Die Klägerin wird daher ihr Einverständnis zur Rückerstattung zu geben haben.
3.6     Gemäss dem grundsätzlich auch auf Invalidenleistungen anwendbaren Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts ist vom Tage der Klageeinleitung an ein Verzugszins geschuldet. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, auf den bis zum 16. Juni 2006 fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab diesem Zeitpunkt sowie auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen.

4.
4.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen, zu denen auch die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zählen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b mit Hinweis). Vorliegend erscheint - da die Klägerin nur teilweise obsiegt - eine stark reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
4.2     Die teilweise unterliegende Klägerin wäre im vorliegenden Verfahren nur kosten- und entschädigungspflichtig, wenn ihr im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer vorzuwerfen wäre, sie habe sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten. Da dem nicht so ist, ist der Antrag der teilweise obsiegenden Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. November 2004 die auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierenden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge im Sinne von Erw. 3.4 und 3.5 auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 16. Juni 2006 auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).