BV.2006.00081

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 29. Mai 2008
in Sachen
M.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus
Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona

gegen

Kanton Zürich

Beklagter

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich


Sachverhalt:
1.       Die 1968 geborene M.___ war vom 15. Februar 1995 bis 31. Dezember 2003 als Pflegehelferin beim Pflegeheim Z.___ angestellt und bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 11/5, Urk. 15/10). Mit Schreiben vom 15. September 2003 (Urk. 11/13) kündigte die Versicherte das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2003. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bereits am 17. Juli 2004 - unter Hinweis darauf, dass aus dem Vergleich des bisherigen Einkommens mit demjenigen, das sich in einer leidensangepassten Tätigkeit bei bestehender uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit erzielen lasse, lediglich eine Erwerbseinbusse von 10 % resultiere - einen Anspruch auf berufliche Massnahme verneint hatte (vgl. Urk. 15/16), lehnte sie mit Verfügung vom 18. März 2005 (Urk. 15/28) eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen erneut ab und begründete dies damit, dass der aktuelle Gesundheitszustand solche nicht zulasse. Mit Verfügung vom 14. Juli 2005 (Urk. 15/35 = Urk. 2/3) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu.
         In der Folge wandte sich die Versicherte an die BVK und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, was die genannte Vorsorgeeinrichtung - nachdem sie M.___ hatte psychiatrisch begutachten lassen (vgl. Urk. 2/4) - am 10. Mai 2006 ablehnte (vgl. Urk. 2/2). Dabei stellte sich die BVK im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses zu keiner Arbeitsunfähigkeit, die eine Invalidität hätte zeitigen können, gekommen.

2.       Am 19. Juni 2006 liess die Versicherte mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die BVK beziehungsweise die Finanzdirektion des Kantons Zürich erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              Es sei der Ablehnungsentscheid des Beklagten vom 10. Mai 2006 aufzuhe-    
ben, und es sei der Beklagte anzuweisen, die IV-Leistungen zu erbringen;     
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

         Die BVK schloss in ihrer Klageantwort vom 31. Oktober 2006 (Urk. 10) auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Nachdem die Parteien replicando (vgl. Urk. 22) und duplicando (vgl. Urk. 29) an ihren Anträgen festgehalten hatten und die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren (vgl. Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Juni 2007 (Urk. 31) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2         Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
         Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
         Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

3.
3.1     Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, sie sei Ende 2003 aus gesundheitlichen Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden; seit dem 15. September 2003 sei sie vollständig arbeitsunfähig. Auf das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. April 2006 (Urk. 2/4) könne nicht abgestellt werden, basiere dieses doch auf einer - für den tatsächlichen Gesundheitszustand nicht repräsentativen -  Momentaufnahme (vgl. Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 22 S. 2 ff.).
3.2         Demgegenüber stellte sich der Beklagte unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 26. April 2006 (Urk. 2/4) im Wesentlichen auf den Standpunkt, während der Dauer der Anstellung sei die Klägerin zu keiner Zeit aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt oder anderweitig ernsthaft krank gewesen. Es liege weder eine Berufs- noch eine langdauernde Erwerbsinvalidität vor. Dass die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Rente bejaht habe, stehe im Widerspruch zu den medizinischen Akten; die entsprechende Verfügung vom 14. Juli 2005 (Urk. 15/35) sei daher offensichtlich unhaltbar beziehungsweise zweifellos unrichtig (vgl. Urk. 10 S. 7 ff., Urk. 29 S. 3 ff.).

4.
4.1     Streitig ist, ob in der Zeit, während derer die Klägerin beim Beklagten vorsorgeversichert war (15. Februar 1995 bis 31. Januar 2004 [vgl. Urk. 15/10 S. 1; § 3 Abs. 1 und 2 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal, LS 177.21]), eine Arbeitsunfähigkeit eintrat, deren Ursache später eine Invalidität zeitigte.
         Da die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 14. Juli 2005 (Urk. 15/35) auch dem Beklagten beziehungsweise der für ihn handelnden BVK zugestellt hatte (vgl. Urk. 15/35 S. 2), besteht im vorliegenden Prozess grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle (vgl. Erw. 2.5). Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit. Es ist daher zu prüfen, ob der Entscheid der IV-Stelle, der Klägerin gestützt auf eine seit 6. September 2003 bestehende - und demnach noch während der Dauer der Versicherteneigenschaft der Klägerin eingetretene - vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit beziehungsweise auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2004 zuzusprechen, offensichtlich unrichtig war.
4.2
4.2.1   Aus den medizinischen Akten, auf welche die IV-Stelle ihre Rentenverfügung vom 14. Juli 2005 (Urk. 15/35) stützte, geht Folgendes hervor:
         Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, der die Klägerin von März 2001 bis August 2003 behandelt hatte, stellte am 23. Februar 2004 die - sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden - Diagnosen eines leptosomen Habitus und einer leichten depressiven Verstimmung (vgl. Urk. 15/12 S. 1). Durch die regelmässige Einnahme eines Antidepressivums und allenfalls mit einer Psychotherapie könne der Gesundheitszustand der Patientin verbessert werden. Es sei eine ergänzende medizinische Abklärung angezeigt (vgl. Urk. 15/12 S. 2). Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen; sowohl in der angestammten als auch in einer Verweisungstätigkeit sei die Klägerin ganztags arbeitsfähig (vgl. Urk. 15/12 S. 4).
4.2.2   Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, in dessen Behandlung die Klägerin seit dem 6. September 2003 stand (vgl. Urk. 15/11 S. 2), stellte am 20. Januar 2004 folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (vgl. Urk. 15/11 S. 1):
              -     Depression, bestehend seit zirka 1990        
-     Lumbospondylogenes Syndrom, bestehend seit 2003

         Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien der seit 1990 bestehende chronische Drehschwindel, die Schlafstörungen und das perimenstruelle Syndrom. Vom 6. September bis 31. Dezember 2003 sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (vgl. Urk. 15/11 S. 1). Die angestammte Tätigkeit sei der Klägerin nicht mehr zumutbar, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe ab dem 1. Januar 2004 eine Arbeitsfähigkeit halbtags (vgl. Urk. 15/11 S. 4). Der Gesundheitszustand wie auch die Arbeitsfähigkeit der Patientin seien verbesserungsfähig. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt; ergänzende medizinische Abklärungen erschienen sinnvoll (vgl. Urk. 15/11 S. 2).
4.2.3   Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, bei dem die Klägerin vom 2. April bis 15. September 2003 in Behandlung stand, diagnostizierte am 10. März 2004 seit rund acht Jahren vorhandene rezidivierende Lumbalgien bei chronischer Fehlbelastung und muskulärer Insuffizienz, deretwegen vom 15. September bis 31. Dezember 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vgl. Urk. 15/13 S. 5). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig, die Prognose günstig. Ob sich die Patientin der verordneten, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit versprechenden Physiotherapie unterziehe, sei nicht bekannt. Eine ergänzende medizinische Abklärung erscheine sinnvoll (vgl. Urk. 15/13 S. 6).
4.2.4   Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, stellte in seinem Bericht vom 23. April 2004 (Urk. 15/14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 15/14 S. 1):
              -     Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0),          
bestehend seit Monaten        
-     Panikstörung ohne Agoraphobie       
-     Essstörung bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung         
-     Borderline Typus ICD-10 F60.31, bestehend seit der Adoleszenz

         In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 9. Januar 2004 - respektive gemäss Dr. C.___ schon seit dem 22. September 2004 [richtig: 6. September 2003, vgl. Urk. 15/11 S. 1] - noch für mindestens ein Jahr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 15/14 S. 1, S. 4), wobei diese durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (vgl. Urk. 15/14 S. 2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Patientin ganztags arbeitsfähig (vgl. Urk. 15/14 S. 4). Es liege wohl eine Rentenneurose vor. Betreffend ihren Pflegeberuf sei die Klägerin völlig ausgebrannt; eine Berufsberatung sei dringend angezeigt. Aus psychiatrischen Gründen falle eine Nachtarbeit zumindest für ein Jahr völlig ausser Betracht. Im Pflegebereich bestehe eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 70 %; für alle anderen Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit gegenwärtig mindestens 30 % (vgl. Urk. 15/14 S. 5).
4.2.5   Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 22. November 2004 folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (vgl. Urk. 15/22 S. 1):
              -     Mittelschwere Depression bei einer entwurzelten           
jugoslawischen Emigrantin         
-     Langjähriger Benzodiazepin-Abusus         
-     Psychosomatisch bedingte vegetative Labilität             
und Schmerzzustände

         Die zudem bestehende beginnende Magersucht und die hartnäckigen Schlafstörungen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Seit Beginn der Therapie am 28. Mai 2004 bestehe als Krankenpflegerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche sich durch medizinische Massnahmen verbessern lasse (vgl. Urk. 15/22 S. 1 f.). Eine ergänzende medizinische Abklärung erscheine sinnvoll (vgl. Urk. 15/22 S. 2). Nach dem Austritt aus der Klinik Y.___, wo die Patientin aktuell stationär behandelt werde, bestehe, wenn sich auch im Rahmen der ambulanten Psychotherapie noch eine weitere positive Entwicklung einstelle, in einer angepassten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit halbtags, später eventuell ganztags (vgl. Urk. 15/22 S. 4). Die Prognose sei relativ gut; eine Umschulung erscheine notwendig (vg. Urk. 15/22 S. 5).
4.2.6   Die Ärzte der Klinik Y.___, in der sich die Klägerin vom 8. November 2004 bis zum frühzeitigen Austritt am 3. Februar 2005 (vgl. Urk. 2/4 S. 8, S. 21) stationär behandeln liess, stellten in ihrem Zwischenbericht vom 11. Januar 2005 (Urk. 15/23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 15/23 S. 1):
              -     Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01),              
bestehend seit zwei bis drei Jahren     
-     Atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1),          
bestehend seit mehreren Jahren     
-     Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.25),              
bestehend seit zwei bis drei Jahren     
-     Verdacht auf gemischte Persönlichkeitsstörung mit          
selbstunsicheren und dependenten Zügen (ICD-10 F61)        
-     Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit              
und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56),            
bestehend seit mehreren Jahren

         Der Gesundheitszustand der - seit Klinikeintritt zu 100 % arbeitsunfähigen - Patientin sei besserungsfähig. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden; auch berufliche Massnahmen seien angezeigt (vgl. Urk. 15/23 S. 1).
         Die Patientin leide unter den Folgen einer schweren beruflichen Überforderungssituation, aufgrund derer sich eine schwere Angststörung und eine atypische Anorexia nervosa entwickelt habe. Die Leiden würden kompliziert durch schwierige Kindheitserlebnisse, sehr belastende psychische und physische Bedrohungen und Verfolgungen, einen Autounfall und die Trennung vom Partner. Ob wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, müsse der weitere Verlauf zeigen (vgl. Urk. 15/23 S. 4 f.).
4.2.7   RAD-Arzt Dr. med. G.___ hielt in seiner am 11. Februar 2005 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme fest, bereits die den Gesundheitszustand der Klägerin Anfang 2004 dokumentierenden psychiatrischen Berichte liessen keine erhebliche gesundheitliche Störung erkennen. Aus sämtlichen aktenkundigen fachärztlichen Beurteilungen gehe hervor, dass, während betreffend die Tätigkeit als Pflegehelferin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Insofern sei die Prüfung beruflicher Massnahmen angezeigt (vgl. Urk. 15/30 S. 3).
4.3     Im Auftrag der BVK wurde die Klägerin am 11. Oktober 2005 und am 2. März 2006 von der Psychiaterin Dr. A.___ vertrauensärztlich untersucht. In ihrem Gutachten vom 26. April 2006 (Urk. 2/4 = Urk. 15/48) stellte diese nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 2/4 S. 30):
              -     Wiederholte Episoden von Anpassungsproblemen in Beziehung              
zum Partner und sonstigen Problemen verbunden mit der so-          
zialen Umgebung (ICD-10 Z63.0, Z60.8)           
bei einer vermuteten zugrunde liegenden gemischten Persönlich-              
keitsstörung mit unsicher-abhängigen und emotional-instabilen           
Zügen (ICD-10 F61)        
-     Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen, Status nach statio-          
närem Entzug 2004/2005, gegenwärtiger Substanzgebrauch            
(ICD-10 F13.24)     
-     Atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1)      
-     Agoraphobie mit Panikstörungen (ICD-10 F40.1)      
-     In Anspruchnahme des Gesundheitswesens             
aus anderen Gründen (ICD-10 Z76)

         Eine Berufsinvalidität lasse sich medizinisch-psychiatrisch nicht begründen. In Bezug auf die Abhängigkeitsstörung sei eine Behandlung indiziert (vgl. Urk. 2/4 S. 30). Die konstante psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung diene einer anhaltenden Stabilität und der Prävention weiterer Anpassungsprobleme. In der Zeit zwischen dem 1. März 1995 und dem 31. Dezember 2003 habe keine lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (vgl. Urk. 2/4 S. 31). Auch aktuell sei die Explorandin in der angestammten Tätigkeit medizinisch-theoretisch arbeitsfähig. Im Rahmen der sich anbahnenden Krise im Herbst 2004 sei es wohl zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen, diese sei aber vorübergehender Natur gewesen. Möglich sei, dass auch bei früheren Störungen, wie sie lebensgeschichtlich nachvollziehbar seien, während kürzerer Phasen eine medizinisch begründete (Teil-)Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sei (vgl. Urk. 2/4 S. 28).

5.
5.1     Aus den zitierten medizinischen Akten geht klar hervor, dass bei der Klägerin während der der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 14. Juli 2005 (Urk. 15/35) zugrunde gelegten Wartezeit vom 6. September 2003 bis am 5. September 2004 (vgl. Urk. 15/30 S. 3; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) - jedenfalls betreffend eine angepasste Tätigkeit - keine lang anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit, wie sie die IV-Stelle annahm (vgl. Urk. 15/30 S. 3 f., Urk. 15/31 S. 1, Urk. 15/15 S. 1), vorlag (vgl. Berichte Dr. B.___ vom 23. Februar 2004 [Urk. 15/12 S. 4], Dr. C.___ vom 20. Januar 2004 [Urk. 15/11 S. 2] und Dr. E.___ vom 23. April 2004 [Urk. 15/14 S. 5], Stellungnahme Dr. G.___ vom 11. Februar 2005 [Urk. 15/30 S. 3], Gutachten Dr. A.___ vom 26. April 2006 [Urk. 2/4]). Die Klägerin beantragte denn ursprünglich bei der IV-Stelle auch keine Rente, sondern stellte ein Gesuch um berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung; vgl. Anmeldung vom 18. Dezember 2003 [Urk. 15/3]), welches in der Folge von der IV-Stelle - gerade unter Hinweis darauf, dass in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe - am 17. Juli 2004 abgewiesen wurde           (Urk. 15/16 S. 1; vgl. auch Urk. 15/18).
         Fest steht auch, dass die Klägerin am 6. September 2003, als gemäss der IV-Stelle die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b begann, noch arbeitstätig war. So fand noch am 14. beziehungsweise 15. September 2003 ein Gespräch zwischen M.___ und ihren Vorgesetzten statt, das die Versetzung in den Tagdienst zum Inhalt hatte, wobei Erstere in Aussicht stellte, anlässlich der Nachtwachesitzung am folgenden Tag ihre Kündigung bekannt zu geben, was sie denn - in schriftlicher Form - auch tat (vgl. Urk. 11/7, Urk. 11/12, Urk. 11/13). In der Folge wurde der Klägerin von Dr. D.___ ab dem 15. September 2003 eine Arbeitunfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 15/13 S. 5 f.). Auf die von Dr. C.___ im Nachhinein bereits ab dem 6. September 2003 attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 15/11 S. 1) kann aufgrund der dargelegten Gegebenheiten nicht abgestellt werden.
         Da die IV-Stelle nach dem Gesagten zu Unrecht von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin während der Dauer der Wartefrist ausging (und auch deren Beginn im Widerspruch zu den aktenkundigen tatsächlichen Verhältnisse festsetzte), ist die Rentenverfügung vom 14. Juli 2005 (Urk. 15/35) offensichtlich unhaltbar (vgl. Erw. 2.5) und hat demnach für den Beklagten keine bindende Wirkung.
5.2
5.2.1   Zu prüfen ist daher, ob die Klägerin an einem Gesundheitsschaden leidet, aufgrund dessen zwischen dem Beginn der Wartefrist am 15. September 2003 und dem Ende der Versicherungsdeckung des Beklagten am 31. Januar 2004 (vgl. Erw. 4.1) eine später zu einer Invalidität führende Arbeitunfähigkeit eintrat.
5.2.2   Aus den aktenkundigen Arztberichten geht hervor und ist im Übrigen unbestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 22), dass aus somatischen Gründen lediglich während kurzer Zeit eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte. So hielt Dr. D.___, der der Klägerin vom 15. September bis 31. Dezember 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte (vgl. Bericht vom 10. März 2004, Urk. 15/13 S. 5), anlässlich des Telefongesprächs vom 10. März 2006 mit Dr. A.___ fest, die Klägerin sei aus orthopädischer Sicht uneingeschränkt einsatzfähig (vgl. Urk. 2/4 S. 3, S. 18). Von Relevanz sind vorliegend daher einzig die psychischen Beschwerden.
5.2.3   Das Gutachten von Dr. A.___ vom 26. April 2006 (Urk. 2/4), gestützt auf welches der Beklagte seine Leistungspflicht verneinte, äussert sich umfassend zu den bestehenden gesundheitlichen Störungen und zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin (vgl. Urk. 2/4 S. 26 ff.), beruht auf einer am 11. Oktober 2005 und am 2. März 2006 erfolgten eingehenden psychiatrischen Untersuchung mit laborchemischer Analyse (vgl. Urk. 2/4 S. 4), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 2/4 S. 12 ff.), erging in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 2/4 S. 3 ff.) sowie unter Berücksichtigung telefonischer Auskünfte behandelnder Ärzte, eines früheren Vorgesetzten und der Leiterin der von der Klägerin ab dem 3. September 2004 beziehungsweise - nach einem durch den Aufenthalt in der Klinik Y.___ bedingten Unterbruch - ab Februar 2006 (richtig wohl: Februar 2005) besuchten Kosmetikschule (vgl. Urk. 2/4 S. 16 ff.) und enthält begründete Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 2/4 S. 26 ff.). Damit auf die Expertise abgestellt werden kann, muss sie zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), was von der Klägerin bestritten wurde (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 22 S. 6 f.) und im Folgenden zu prüfen ist.
5.2.4   Dr. A.___ begründete die von ihr bescheinigte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise im Wesentlichen damit, dass die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden einerseits - bei einer zugrunde liegenden charakterlichen Konstitution im Sinne einer vermuteten gemischten Persönlichkeitsstörung - als vorübergehende Anpassungsprobleme in der Beziehung zum Partner und im Zusammenhang mit der sozialen Umgebung zu interpretieren seien und das Zustandekommen der Störungen andererseits auch durch Einstellungen und Verhaltensweisen der Explorandin erklärt werden müsse. Die Symptomatik finde ihren psychischen Grund daher teilweise darin, dass die Klägerin - vorübergehend - nicht wollen könne, und teilweise darin, dass sie nicht können wolle (vgl. Urk. 2/4 S. 28). Eine eigentliche depressive Störung liege nicht vor (vgl. Urk. 2/4 S. 26). Die Benzodiazepinabhängigkeit sei therapierbar (vgl. Urk. 2/4 S. 30) und schliesse eine Tätigkeit in einem Pflegeberuf nicht aus. Im Rahmen der sich anbahnenden Krise im Herbst 2004 sei es wohl - allerdings lediglich vorübergehend - zu einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit gekommen. Denkbar sei auch, dass aus früheren Störungen, wie sie lebensgeschichtlich nachvollziehbar seien, kürzere Phasen psychiatrisch begründeter (Teil-)Arbeitsunfähigkeit resultiert hätten (vgl. Urk. 2/4 S. 28). Psychische Restbschwerden scheine die Explorandin kompensieren zu können. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Kosmetikausbildung gemäss der Kursleiterin sehr gute Leistungen erbringe (vgl. Urk. 2/4 S. 29).
5.2.5   Die weiteren medizinischen Akten vermögen - soweit sie überhaupt im Widerspruch dazu stehen - die einleuchtend begründeten Schlussfolgerungen von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen. So ist in Bezug auf die von Dr. C.___ aufgrund einer Depression und eines lumbospondylogenen Syndroms vom 6. September bis 31. Dezember 2003 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und ab dem 1. Januar 2004 bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 15/11) festzuhalten, dass die Rückenbeschwerden - wie bereits dargelegt - lediglich während einer kurzen Periode und frühestens ab dem 15. September 2003 eine Arbeitsunfähigkeit zeitigten und der genannte Arzt selbst die Diagnose einer Depression - die daraufhin von den Ärzten der Klinik Y.___ nicht bestätigt (vgl. Urk. 15/23 S. 1) und von der Gutachterin Dr. A.___ mit überzeugender Begründung ausgeschlossen wurde (vgl. Urk. 2/4 S. 26) - in der Folge anlässlich des Telefonats vom 10. März 2006 mit Dr. A.___ widerrufen oder zumindest erheblich relativiert hat. Dr. C.___ gab nämlich im Rahmen des fraglichen Telefongespräches an, bei der Erstbehandlung vom 6. September 2003 habe die wegen Rückenbeschwerden erschienene Patientin nicht depressiv gewirkt. Zwar habe sich, nachdem sich die Beziehungsprobleme der Klägerin Ende Oktober 2004 [richtig wohl: 2003] verstärkt hätten, anlässlich der Konsultation vom 13. Januar 2004 ein depressiv reduzierter Zustand gezeigt, bis zum letzten Behandlungstermin vom 30. März 2004 habe sich allerdings wieder eine deutliche Besserung der psychischen Situation eingestellt, sodass damals nur noch betreffend einen viralen Infekt ein Behandlungsbedarf bestanden habe (vgl. Urk. 2/4 S. 3, S. 18).
         Auch die Beurteilung von Dr. E.___ vom 23. April 2004 (Urk. 15/14) vermag das Gutachten von Dr. A.___ vom 26. April 2006 (Urk. 2/4) nicht in Zweifel zu ziehen. Angesichts der Tatsache, dass der genannte Arzt sich insofern widersprüchlich beziehungsweise nicht klar verständlich zur Leistungsfähigkeit der Klägerin äusserte, als er angab, diese sei in der angestammten Tätigkeit für ein Jahr zu 100 % arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig, gleichzeitig aber festhielt, im Pflegebereich bestehe eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 70 % und für alle anderen Tätigkeiten eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 30 % (vgl. Urk. 15/14 S. 4 f.), kann auf dessen Beurteilung nicht abgestellt werden. Anzumerken ist immerhin, dass die von ihm attestierten Einschränkungen auch im Kontext mit der bereits im zitierten Bericht vom 23. April 2004 (Urk. 15/14) geäusserten und anlässlich des Telefongesprächs mit Dr. A.___ vom 9. März 2006 (vgl. Urk. 2/4 S. 3, S. 19) bestätigten Vermutung einer Rentenneurose zu sehen ist. Im Rahmen dieses Telefonats hielt Dr. E.___ sinngemäss auch fest, dass die Symptomatik der Klägerin weniger im Zusammenhang mit einer Depression als mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung zu sehen sei, wobei psychosoziale Belastungssituationen zu emotionalen Krisen geführt hätten (vgl. Urk. 2/4 S. 19). In der angestammten Tätigkeit habe - entgegen den anderslautenden entsprechenden Äusserungen im Bericht vom 23. April 2004 (vgl. Urk. 15/14 S. 4) - keine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
         Was den Bericht von Dr. F.___ vom 22. November 2004 (Urk. 15/22) betrifft, wurde darin zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bescheinigt, dies allerdings erst ab dem am 28. Mai 2004 erfolgten Behandlungsbeginn und damit für eine Zeit nach dem Ende der Versicherungsdeckung des Beklagten (vgl. Urk. 15/22 S. 1 f.). Festzuhalten ist auch, dass Dr. F.___ damals davon ausgegangen war, dass - jedenfalls in einer angepassten Tätigkeit - unter adäquater Therapie wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (vgl. Urk. 15/22 S. 2), und anlässlich des Telefonats mit der Gutachterin vom 28. März 2006 - allerdings ohne sich dazu zu äussern, wie sich dies auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin auswirkte - von einer im Rahmen des Aufenthalts in der Klinik Y.___ eingetretenen deutlichen Besserung berichtete (vgl. Urk. 2/4 S. 4, S. 20). Was sodann die vom genannten Psychiater am 22. November 2004 gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 15/22 S. 1) betrifft, ist von einer Depression - wie bereits dargelegt - nicht auszugehen, und der Benzodiazepin-Abusus rechtfertigt, wie Dr. A.___ einleuchtend erläuterte (vgl. Urk. 2/4 S. 28) und auch die diesbezüglichen telefonischen Ausführungen des früheren Vorgesetzten der Klägerin am 30. März 2005 [richtig wohl: 2006], gemäss welchen Abhängigkeitsstörungen kein Hindernis für eine Beschäftigung darstellten (vgl. Urk. 2/4 S. 3, S. 17), nahe legen, keine Arbeitsunfähigkeit.
         Die Ärzte der Klinik Y.___, wo sich die Klägerin vom 8. November 2004 bis zu ihrem frühzeitigem Austritt am 3. Februar 2005 (vgl. Urk. 2/4 S. 8) stationär behandeln liess, attestierten dieser lediglich für die Zeit des Klinikaufenthaltes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und gaben nicht an, ob und gegebenenfalls seit wann diese Leistungseinschränkung schon zuvor bestanden habe. Was die Zeit nach Klinikaustritt anbelangt, schlossen sie das Wiedererreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht aus (vgl. Urk. 15/23 S. 5). Im Rahmen ihrer telefonischen Angaben vom 29. März 2006 gegenüber Dr. A.___ wiesen sie sodann darauf hin, dass die während der Dauer der stationären Behandlung erfolgte Anmeldung bei der IV berufliche Massnahmen bezweckt habe; von einer vollen IV-Berentung hätten sie dringend abgeraten, da davon therapeutisch keine wünschenswerte Entwicklung erwartet worden sei. Diese Ausführungen der Ärzte der Klinik Y.___ und insbesondere auch deren Hinweis auf die beachtlichen Ressourcen der Klägerin, die es dieser erlaubt hätten, nach dem psychischen Zusammenbruch trotz psychosozial schwieriger Begleitumstände (Beziehung, Wohnsituation, finanzielle Verhältnisse, Umstände am Arbeitsplatz) wieder aus der bedenklichen Krankheitssituation herauszufinden, was für einen günstigen Verlauf spreche (vgl. Urk. 2/4 S. 4, S. 20 f.), entsprechen im Wesentlichen den Schlüssen, zu denen Dr. A.___ in ihrem Gutachten vom 26. April 2006 (Urk. 2/4) gelangte, schloss diese doch nicht aus, dass es - bei grundsätzlich bestehender 100%iger Arbeitsfähigkeit - in Krisensituationen (aufgrund belastender - psychosozial bedingter - Faktoren) bei der Klägerin zwischenzeitlich zu kürzeren Phasen einer (Teil-)Arbeitsunfähigkeit kommen könne (vgl. Urk. 2/4 S. 28). Die Beurteilung der Ärzte der Klinik Y.___ stimmt auch insofern mit derjenigen der Gutachterin überein, als diese ebenfalls beachtliche Ressourcen erkannten, die sich zum Zeitpunkt der Exploration darin zeigten, dass der Klägerin im Rahmen der Kosmetikausbildung sehr gute Leistungen bescheinigt würden (vgl. dazu Urk. 2/4 S. 22).
         Dass die Ärzte der Klinik Y.___ - in Abweichung von den entsprechenden gutachterlichen Ausführungen (vgl. Urk. 2/4 S. 28 ff.) - die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit für nicht mehr zumutbar hielten, ist damit zu erklären, dass sie sich in ihrer Beurteilung diesbezüglich - ausschliesslich - auf die Angaben der Klägerin stützten (vgl. Urk. 2/4 S. 21), gemäss welchen diese sich durch den seitens des Arbeitgebers geforderten Nachtdienst überfordert gefühlt habe (vgl. Urk. 2/4 S. 20). Festzuhalten ist diesbezüglich, dass diese Sachverhaltsdarstellung der Klägerin derjenigen des Arbeitgebers diametral entgegensteht. Letzterer führte nämlich überzeugend aus und belegte mit entsprechenden Gesprächsnotizen vom 13. und 20. August 2003 (Urk. 11/9, Urk. 11/10) und vom 15. September 2003 (Urk. 11/12) beziehungsweise dem schriftlichen Verweis vom 15. Juli 2003 (Urk. 11/8) sowie der Verwarnung vom 20. August 2003 (Urk. 11/11), dass erhebliche disziplinarische Probleme (mangelhafte Leistungen, Nichtbeachten der Vorschriften, unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit, unbewilligter Bezug von Ferien, demotivierte Haltung) bestanden hatten, deretwegen eine Versetzung der Klägerin in den Tagdienst, wo diese mehr Struktur gehabt und unter besserer Kontrolle gestanden hätte, angestanden habe. Daraufhin habe die Klägerin - unter Hinweis auf Rückenbeschwerden - ihre Kündigung in Aussicht gestellt, ihren Dienst am nächsten Tag nicht mehr angetreten und umgehend ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht (vgl. Urk. 2/4 S. 16 f.). Angesichts der Tatsache, dass die Ärzte der Klinik Y.___ sich demnach auf unrichtige Angaben der Klägerin stützten, steht ihre Zumutbarkeitsbeurteilung nur scheinbar im Widerspruch zu derjenigen von Dr. A.___ (vgl. Urk. 2/4 S. 28 ff.).
         Nach dem Gesagten gibt keine der erwähnten ärztlichen Beurteilungen Anlass dazu, an der Richtigkeit des Gutachtens von Dr. A.___ vom 26. April 2006 (Urk. 2/4) zu zweifeln. Dieses wird ihm Gegenteil noch gestützt durch den Bericht von Dr. B.___ vom 23. Februar 2004 (Urk. 15/12), gemäss welchem - zumindest bis Behandlungsabschluss im August 2003 - eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand. Gegen eine psychisch bedingte Leistungseinschränkung in der vorliegend relevanten Zeit spricht sodann die am 10. März 2006 von Dr. D.___ telefonisch gemachte Aussage, laut welcher - auch anlässlich der Notfallkonsultation vom 15. September 2003 - nebst den somatischen Gesundheitsstörungen, aufgrund derer der genannte Arzt vom 15. September bis 31. Dezember 2003 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. Urk. 15/11 S. 2), keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychischen Beschwerden bestanden hätten (vgl. Urk. 2/4 S. 3, S. 18).
         Gegen eine ab 15. September 2003 bestehende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin - und deshalb erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch diese - sprechen schliesslich auch die Ausführungen des früheren Vorgesetzten. Aus diesen geht hervor, dass das Verhalten der Klägerin wiederholt Anlass zu Beanstandungen beziehungsweise Verweisen und Verwarnungen gab und - um den erheblichen disziplinarischen Problemen Einhalt zu gebieten - eine Versetzung in den besser strukturierten und kontrollierten Tagdienst beschlossen worden war. Diese Angaben erscheinen - gerade auch in Anbetracht der diesbezüglich von Seiten des Beklagten eingereichten, damit im Einklang stehenden Dokumente (vgl. Urk. 11/6-13) - durchaus glaubhaft. Daran vermögen auch die abweichenden Aussagen der Klägerin nichts zu ändern, wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass von dieser diverse widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen aktenkundig sind, so beispielsweise betreffend ihre berufliche Ausbildung oder das Datum ihrer Eheschliessung und ihre berufliche Ausbildung (vgl. dazu Urk. 2/4 S. 5, S. 23, S. 27). Angesichts der klaren Aktenlage lassen sich die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz auch nicht lediglich als "Kommunikationsprobleme" (vgl. Urk. 22 S. 3) taxieren. Dass die Kündigung vom 15. September 2003 (Urk. 11/13) wegen einer - psychisch bedingten - Krankheit erfolgt wäre, lässt sich im Übrigen auch aus dem Arbeitgeberbericht zuhanden der IV-Stelle vom 16. Januar 2004 (Urk. 15/10) nicht schliessen. Dass darin als Kündigungsgrund "Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit" genannt wird, ist nämlich mit dem dem Arbeitgeber eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. C.___ zu erklären; auf die von diesem bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis 31. Dezember 2003 (vgl. Urk. 15/11) kann aber aus bereits dargelegten Gründen nicht abgestellt werden.
5.2.6   Es ergibt sich, dass der Beklagte zu Recht gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 26. April 2006 (Urk. 2/4) davon ausging, dass während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses keine Arbeitsunfähigkeit bestand, deren Ursache später zu einer Invalidität der Klägerin geführt hätte, und entsprechend kein Leistungsanspruch besteht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Klägerin offenbar im Jahr 2006 aufgrund psychischer Probleme notfallmässig hospitalisiert werden musste (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 22 S. 5). Sofern mit der zu diesem Zeitpunkt behandelten psychischen Symptomatik eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit einhergeht, trat diese gemäss den medizinischen Akten jedenfalls nicht vor dem 31. Januar 2004 ein. Demnach erübrigt sich vorliegend auch die Einholung weiterer Arztberichte beziehungsweise einer neuen Expertise und die Zeugeneinvernahme des Psychiaters Dr. med. H.___ (vgl. Urk. 1 S. 4 f., Urk. 22 S. 4 ff.). Anzumerken bleibt, dass das Vorbringen der Klägerin, beim Gutachten von Dr. A.___ vom 26. April 2006 (Urk. 2/4) handle es sich lediglich um eine Momentaufnahme (vgl. Urk. 22 S. 6), angesichts der von der genannten Psychiaterin getätigten äusserst umfassenden Abklärungen in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt und die die frühere Arbeitsstelle betreffenden Verhältnisse, als haltlos zu bezeichnen ist. Die Klage ist daher abzuweisen.

6.         Betreffend den Antrag des obsiegenden Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (vgl. Urk. 10 S. 2) ist festzuhalten, dass Art. 73 Abs. 2 BVG zwar einen entsprechenden Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin  nicht ausschliesst. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) - und in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] e contrario - praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, beim Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).
         Ausgangsgemäss steht der Klägerin keine Parteientschädigung zu.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).