Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00084
BV.2006.00084

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 13. September 2006
in Sachen
Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
Austrasse 46, 8045 Zürich
Klägerin

Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
Dienstleistungszentrum
Postfach, 8085 Zürich

gegen

A.___ GmbH
 
Beklagte


         Nach Einsicht in
         die Eingabe der Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 22. Juni 2006 (Urk. 1), mit der sie Klage gegen die A.___ GmbH erhob und folgende Rechtsbegehren stellte:
1.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Prämienausstand von CHF 20'542.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 01.01.2006 zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen.
2.    Es sei der auf den Zahlungsbefehl Nr. 52967 des Betreibungsamtes B.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
         sowie in die übrigen Verfahrensakten;
         unter dem Hinweis darauf, dass sich die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2006 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) angesetzten Frist nicht vernehmen liess;
         in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte sei ihr zur Durchführung der beruflichen Vorsorge bis zur von der Klägerin per 31. Dezember 2005 ausgesprochenen Kündigung angeschlossen gewesen und schulde ihr aus diesem Versicherungsverhältnis noch Ausstände (Prämien und Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 20’542.--,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals (substantiiert) Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagten Beitragsforderungen (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen sind, wobei insbesondere auf die Beitragsabrechnung vom 12. Mai 2005 (Urk. 2/23) und die Schlussabrechnung vom 16. Januar 2006 (Urk. 2/26; vgl. auch Urk. 2/27) sowie den Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2006 (Urk. 2/29) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die von der Klägerin nach verschiedenen erfolglosen Mahnungen (vgl. etwa Urk. 20) und insbesondere nach dem Betreibungsbegehren vom 29. April 2005 (Urk. 2/21) geforderten Verzugszinsen von 5 % seit 1. Januar 2006 ihre Stütze in Ziffer 12 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1) und Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG finden,
auch die im Gesamtbetrag enthaltenen Nebenkosten (Mahnkosten, Inkassokosten sowie Kosten für ausserordentliche Umtriebe) zu Recht erhoben wurden (vgl. Kostenreglement der Klägerin [Urk. 2/4]),
die ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten hingegen nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 20'542.-- nebst Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2006 zu bezahlen,
im Weiteren der in der Betreibung Nr. 52967 des Betreibungsamtes B.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2006 [Urk. 2/29]) im genannten Umfang aufzuheben ist;
         in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;


erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 20'542.-- nebst Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2006 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 52967 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2006) im genannten Umfang aufgehoben. Im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlskosten) wird die Klage abgewiesen.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:         Fr. 3’000.--
Schreibgebühren:      Fr. 136.--
Zustellungsgebühren:         Fr. 100.--
Total: Fr. 3'236.--
           werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
- A.___ GmbH
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).