Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 21. April 2008
in Sachen
V.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreo Glava
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Vorsorgestiftung H.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Szolansky
bratschi wiederkehr & buob
Bahnhofstrasse 106, Postfach 1130, 8021 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 V.___, geboren 1960, trat am 19. September 1994 in den Dienst der H.___ AG, '___', für welche er in der Filiale '___' als angelernter Gärtner im Bereich Pflanzenservice tätig war (vgl. Urk. 13/1-2, 13/8, 17/10, 17/12, 17/14, 17/17, 17/20 und 27/1). In seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer war er bei der H.___ berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 13/3, 17/48, 17/51 und 27/3).
1.2 Mit Schreiben vom 18. Juni 1995 (Urk. 13/4) kündigte der Versicherte seine Arbeitsstelle bei der H.___ AG auf 30. Juli 1995. In der Folge wurde er mit Zeugnissen von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___', vom 8. Juli und 21. August 1995 (Urk. 13/5-6) wegen Krankheit rückwirkend von 22. Juni bis 8. Juli 1995 und ab 12. Juli 1995 vollständig arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 13/7). Nach einem Ferienbezug vom 17. bis zum 31. Juli 1995 (vgl. Urk. 13/10-11) und dem Ablauf der infolge Krankheit von der Arbeitgeberin bis 31. August 1995 erstreckten Kündigungsfrist erbrachte die B.___ dem Versicherten ab 1. September 1995 direkt die ihm zustehenden Leistungen aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung (Police Nr. '___'; vgl. Urk. 2/1-4 und 13/12).
Ende November 1995 nahm die Vorsorgestiftung H.___ die Austrittsabrechnung vor und überwies dem Versicherten Anfang Dezember 1995 die Austrittsleistung antragsgemäss auf das Freizügigkeitskonto Nr. '___' bei der Freizügigkeitsstiftung der C.___ (vgl. Urk. 17/48, 17/51 und 27/3).
1.3 Im August/September 1996 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an, wobei er sich auf ein seit 22. Juni 1995 bestehendes Rückenleiden berief (vgl. Urk. 17/1 und 27/4). Nach durchgeführter Abklärung (worunter: Arbeitgeberbericht der H.___ AG vom 25. September 1996 [Urk. 17/14 und 17/20], Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie, '___', vom 17. September 1996 [samt Beilage; Urk. 17/2] und div. in Urk. 13/13 referierte Arztberichte sowie IK-Auszüge vom 12./13. September 1996 [Urk. 17/13 und 17/18]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 1997 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer Invalidenrente. Die vom Versicherten dagegen am 28. Februar 1997 erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. März 1999 (Urk. 13/13) abgewiesen (Proz.-Nr. '___').
Ein erneutes Begehren des Versicherten um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 21. Mai 1999 wurde von der IV-Stelle gestützt auf die Berichte von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 5. Juli 1999 (samt Beilagen; Urk. 13/15 und 17/4; vgl. Urk. 17/3) und Dr. A.___ vom 12. Juli 1999 (Urk. 17/6) mit Verfügung vom 22. Juli 1999 wiederum abgewiesen (vgl. Urk. 17/5). Die vom Versicherten dagegen am 10. September 1999 eingelegte Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 13. Juni 2000 (Urk. 13/17) in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme - das heisst ergänzende psychiatrische Abklärungen veranlasse - und anschliessend neu verfüge (Proz.-Nr. '___').
In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten auf der Grundlage des Berichts von Dr. med. F.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 24. Januar/1. Februar 2001 (Urk. 17/7) und des Gutachtens von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 23. März 2001 (Urk. 2/7, 13/19 und 17/9) sowie des IK-Auszugs vom 4. Mai 2001 (Urk. 17/10, 17/12, 17/17 und 27/1) und des (Triage-)Berichts der Berufsberatung vom 24. April 2001 (samt DAP-Blättern; Urk. 17/11) mit Verfügungen vom 11. Februar 2002 (Urk. 2/8, 13/22 und 17/23-24) eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 54 % mit Wirkung ab 1. Mai 1998 zu (vgl. Vorbescheid vom 31. Mai 2001 [Urk. 2/6 und 13/20] und Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 20. Dezember 2001 [Urk. 2/5, 13/21 und 17/21]). Von der IV-Stelle gleichzeitig gewährte berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form eines Arbeitstrainings bei der Institution I.___ liessen sich nicht realisieren (vgl. Urk. 17/16, 17/28-29 und 27/5).
Im Rahmen einer im Juni 2002 eingeleiteten Überprüfung des Leistungsanspruchs (vgl. Urk. 17/30-35 und 27/2) wurde von der IV-Stelle nach Einholung des Berichts von Dr. A.___ vom 24. März 2003 (Urk. 17/38) sowohl ein Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch eine rententangierende Änderung des Gesundheitszustands verneint (Verfügung vom 15. Mai 2003 [Urk. 17/40]; vgl. Feststellungsblatt vom 14. Mai 2003 [Urk. 17/39 und 17/44]). Auf die vom Versicherten dagegen am 16. Mai 2003 erhobene (Urk. 17/42) und am 4. Juni 2003 ergänzte (Urk. 17/46) Einsprache hin zog die IV-Stelle den Bericht von Dr. F.___ vom 1. Mai 2003 (Urk. 17/47) bei und veranlasste überdies eine MEDAS-Begutachtung im Zentrum J.___, '___' (vgl. Urk. 17/52-60, 17/63-66, 17/68-71 und 17/73-76). Gestützt auf das am 10. März 2005 erstattete MEDAS-Gutachten (Urk. 2/9, 13/14 und 17/72) wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 6. April 2005 (Urk. 17/78) ab (vgl. Feststellungsblatt vom 6. April 2005 [Urk. 17/77]; vgl. auch Urk. 17/80-82).
1.4 Mit Schreiben vom 14. August 2003 (Urk. 13/23) liess der Versicherte der Vorsorgestiftung H.___ AG die Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 11. Februar 2002 zukommen, zwecks Weiterleitung an die zuständige Berufsvorsorgeeinrichtung im Hinblick auf die Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 (Urk. 2/10 und 13/24) wurde ihm seitens der Vorsorgestiftung H.___ Folgendes mitgeteilt:
"[Betreff und Anrede]
Die IV-Leistungen werden wir ab 1. August 1998 [...] ausrichten. Die Aufstellung werden Sie in nächster Zeit erhalten.
Ausserdem bitten wir um die Bankverbindung damit wir die IV-Rente dann monatlich überweisen können.
[Grussformel, Firma, Unterschrift, Name/Funktion]"
Mit Schreiben vom 6. November 2003 (samt beigelegter Versicherungsausweise vom 27. Oktober 2003; Urk. 2/11) wurde dem Versicherten von der Vorsorgestiftung H.___ sodann beschieden, er habe Anspruch auf Invaliditätsleistungen, wobei die jährliche 54%ige Invalidenrente Fr. 4'740.-- sowie die Kinderrente Fr. 948.-- pro Jahr und Kind betrage; gleichzeitig wurde die Nachzahlung der aufgelaufenen Rentenbetreffnisse per 1. Dezember 2003 sowie die Ausrichtung monatlicher Rentenleistungen ab 25. Dezember 2003 in Aussicht gestellt.
Statt Leistungen auszurichten, liess die Vorsorgestiftung H.___ am 14. Januar 2004 bei der IV-Stelle um Akteneinsicht nachsuchen (vgl. Urk. 17/61-62), welche ihr am 23. Januar 2004 gewährt wurde (vgl. Urk. 17/64). In der Folge liess die Vorsorgestiftung H.___ dem Versicherten mit Schreiben vom 10. Mai 2004 (Urk. 13/25) mitteilen, dass man angesichts des umfangreichen Aktendossiers noch nicht in der Lage sei, eine verbindliche Zusicherung über den Bestand eines Rentenanspruchs abzugeben; dazu seien weitere Abklärungen erforderlich. Im Zuge der nachfolgenden Korrespondenz konnte zwischen den Beteiligten keine Einigung über den Leistungsanspruch erzielt werden (vgl. Urk. 2/I).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 20. Juni 2006 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/I und 2/1-13]) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreo Glava, Zürich (Urk. 2/II = 3), beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Vorsorgestiftung H.___ erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (S. 2):
"1. Die [Beklagte] sei zu verpflichten, dem [Kläger] die obligatorischen und überobligatorischen Pensionskassenleistungen nach Massgabe der von der eidgenössischen Invalidenversicherung gewährten Renten ab 1.8.1998 samt 5% Zins seit jeweiligen Fälligkeiten unter Prämienbefreiung seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu bezahlen.
2. Dem [Kläger] sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der [Beklagten]."
2.2 Mit Zuschrift vom 28. September 2006 (Urk. 9) liess der Kläger sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zurückziehen, worauf dieses mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 (Urk. 10) als erledigt abgeschrieben wurde.
Die durch Rechtsanwalt Franz Szolansky, Zürich, vertretene Beklagte (Urk. 17/62 und 17/67) liess mit Klageantwort vom 13. November 2006 (Urk. 12; samt Aktenbeilage [Urk. 13/1-28]) die Klageabweisung unter Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung beantragen (S. 2).
Mit Gerichtsverfügung vom 15. November 2006 (Urk. 14) wurden die Invalidenversicherungsakten beigezogen, welche am 21. November 2006 eingingen (Urk. 17/1-82; vgl. Urk. 16).
Mit Replik vom 23. Januar 2007 (Urk. 21) und Duplik vom 30. April 2007 (Urk. 26; samt Beilagen [Urk. 27/1-5]) liessen die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren und Anträgen festhalten (je S. 2), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Mai 2007 (Urk. 28) geschlossen wurde.
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
Der beidseits beantragte Beizug der Invalidenversicherungsakten ist erfolgt (Urk. 17/1-82). Von zusätzlichen Beweismassnahmen, etwa in Form des Beizugs weiterer Akten, der Durchführung von Zeugeneinvernahmen, der Veranlassung von Expertisen oder der Einholung von Amtsberichten (Urk. 12 S. 5 Rz. 12, S. 7 Rz. 18, S. 10 Rz. 33, S. 11 Rz. 39, S. 12 Rz. 40 und 44 und S. 15 Rz. 58; Urk. 21 S. 3, S. 4, S. 5 und S. 7; Urk. 26 S. 5 Rz. 17, S. 6 Rz. 20 und S. 7 Rz. 21), kann abgesehen werden.
Eine Beiladung anderer Berufsvorsorgeeinrichtungen zum vorliegenden Verfahren (vgl. § 14 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) ist weder beantragt noch besteht dazu unter den gegebenen Umständen ein hinreichender Anlass.
3.2 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 12, 21 und 27) sowie die zu würdigenden Akten (Urk. 2/I, 2/1-13, 13/1-28, 17/1-82 und 27/1-5) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 103 Erw. 1.1, 111 Erw. 3.1.2, 128 II 386 Erw. 2.1.1, 128 V 254 Erw. 2a und 120 V 15 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist damit gegeben (§ 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Zu beurteilen ist der Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Beklagten.
Dabei ist streitig und zu prüfen, ob die klägerische Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zu einer Erwerbsunfähigkeit und zur Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung ab 1. August 1998 führte, während der Dauer der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eingetreten ist (inkl. Nachdeckungsfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BVG), das heisst in der Zeit von 19. September 1994 bis 30. September 1995.
1.3 Der Kläger macht zusammenfassend geltend, die IV-Stelle habe eine seit dem 12. Juli 1995 ununterbrochene erheblichen Arbeitsunfähigkeit festgestellt und die einjährige Wartezeit ab diesem Zeitpunkt eröffnet. Die heute persistierenden, zwischenzeitlich verschlimmerten Beschwerden (Rückenschmerzen, Lumboischialgie, ISG-Syndrom, Depression und psychische Problematik etc.) seien identisch mit dem damaligen Leiden. Der Umstand, dass verschiedene Unfälle zu vorübergehenden Verschlimmerungen der HWS-Beschwerden geführt hätten, ändere nichts daran, dass die letztlich invalidisierenden Beschwerden seit 1995 bestünden. Die nach zweijährigem Krankentaggeldbezug unternommenen Arbeitsversuche seien aus medizinischen Gründen gescheitert. Im Übrigen habe die Beklagte ihre Leistungspflicht ausdrücklich anerkannt, worauf sie zu behaften sei. Selbst wenn für Leistungsentscheide der Stiftungsrat zuständig wäre respektive solche von diesem zu genehmigen wären, was bestritten werde, habe sich der Kläger auf die vom Rechnungsführer angekündigte Leistungsausrichtung verlassen können. Die Berufung auf einen Grundlagenirrtum sei unbehelflich und ohnehin verspätet (Urk. 1; Urk. 21).
Demgegenüber stellt sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Krankschreibung ab 22. Juni 1995 und Krankentaggeldausrichtung sei auf ein ISG-Syndrom links und/oder eine Lumboischialgie zurückzuführen gewesen, und der Kläger im September 1996 als hinsichtlich einer rückenadaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig eingestuft worden. Der Verdacht auf eine Depression sei erstmals im Mai 1997 geäussert worden, wobei die Entwicklung vielfältiger körperlicher, psychischer und kognitiver Beschwerden im Zusammenhang mit psycho-sozialen Schwierigkeiten gesehen worden seien. Ende 1997 und Ende 1999 habe der Kläger zudem HWS- und Schädelverletzungen erlitten. Verantwortlich für die letztlich eingetretene Invalidisierung seien eine rezidivierende depressive Störung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein chronisches zerviko-vertebrales Syndrom, nicht jedoch das ohne Einfluss auf das zumutbare Arbeitsvermögen bleibende chronische Lumbovertebralsyndrom. Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei mithin erst nach dem Austritt aus der Versicherung bei der Beklagten eingetreten, womöglich während der Versicherungszeit bei der Pensionskasse K.___. Der Rentenentscheid der IV-Stelle sei für die Beklagte mangels ordnungsgemässer Eröffnung unverbindlich. Die Rentenankündigungen des Rechnungsführers der Beklagten seien ohne Wissen des für Leistungsentscheide allein zuständigen Stiftungsrates und im Übrigen ausgehend von einem rechtzeitig geltend gemachten Grundlagenirrtum erfolgt (Urk. 12; Urk. 26).
2.
2.1 Nach Art. 23 BVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2004, haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Laut dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Art. 23 lit. a BVG besteht bereits bei einer Invalidität von mindestens 40 % Anspruch auf Invalidenleistungen.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Art. 29 IVG). Der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles fällt somit in der Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zusammen (BGE 118 V 239 Erw. 3c, mit Hinweis). Im Bestreitungsfalle greift allenfalls eine auf offensichtliche Unrichtigkeit der Festsetzung der IV-Stelle eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Berufsvorsorgegerichts Platz (BGE 130 V 270 Erw. 3.1 und 3.2; SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 Erw. 2.3 [in BGE 130 V 501 nicht publiziert]; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 21. April 2006 [I 349/05] Erw. 2.3 und 2.4).
2.2.2 Rechtsprechungsgemäss (vgl. etwa BGE 126 V 310 f. Erw. 1, am Ende mit Hinweisen) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung, insbesondere hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], in der von 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung, und Art. 73bis ff. IVV, in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) - beziehungsweise, während dessen zeitweiliger Ersetzung durch das Einspracheverfahren von 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006, angelegentlich der Verfügungseröffnung - in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 130 V 270 und 129 V 73).
2.3
2.3.1 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 Erw. 4.1, am Ende).
2.3.2 In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Der sachliche Zusammenhang kann auch gegeben sein, wenn die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende, allenfalls auch berufsvorsorgerechtliche Leistungen auslösende Invalidität jedoch psychisch bedingt ist. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung hiefür ist, dass das psychische Leiden sich schon während des Vorsorgeverhältnisses manifestierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte (vgl. Urteil des EVG vom 22. September 2006 [B 32/03] Erw. 3.3).
Zu den psychischen Leiden zählen mitunter auch anhaltende somatoforme Schmerzstörungen nach ICD-10 F45.4 (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2). Sie bewirken allerdings nur ausnahmsweise eine Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG, in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, sowie Art. 6, 7 und 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG, in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung; BGE 131 V 50 Erw. 1.2 und 130 V 352; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer vom 29. Januar 2007 [B 46/06] Erw. 3.3).
2.3.3 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war.
Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (Urteile EVG vom 26. Mai 2003 [B 100/02] Erw. 4.1 und 18. Oktober 2006 [B 18/06] Erw. 4.2.1, am Ende mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des EVG vom 21. November 2002 [B 23/01] Erw. 3.3).
Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 123 V 262 Erw. 1c sowie 120 V 112 Erw. 2c/aa und bb, mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 21. November 2002 [B 23/01] Erw. 3.3; Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz. 109 S. 2043; Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 279 f.; Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge [Kommentar zum BVG und zu weiteren Erlassen], Zürich 2005, S. 91 f.; vgl. zum Ganzen zur Publikation bestimmtes Urteil des BGer vom 6. Dezember 2007 [9C_249/2007] Erw. 3.2 und 3.2.1).
2.3.4 Als Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, im Sinne von Art. 23 BVG gilt eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (BGE 130 V 97 Erw. 3.2; Urteile des EVG vom 5. Februar 2003 [B 13/01] Erw. 4.2 und 7. Januar 2003 [B 49/00] Erw. 3; vgl. auch BGE 130 V 35 Erw. 3.1, mit Hinweisen). Kann vom Versicherten vernünftigerweise verlangt werden, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig verwertet, ist er unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer bestimmten Anpassungszeit nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 114 V 281 Erw. 1c; vgl. auch die Legaldefinition in Art. 6 ATSG, welche Vorschrift im Bereich der beruflichen Vorsorge allerdings keine Anwendung findet; Urteil des EVG vom 6. Februar 2006 [B 54/05] Erw. 1.2; vgl. zum Ganzen zur Publikation bestimmtes Urteil BGer vom 6. Dezember 2007 [9C_249/2007] Erw. 3.2.2).
Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität ist unterbrochen, wenn der Versicherte während einer bestimmten Zeit wieder arbeitsfähig ist respektive seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat oder bei Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (BGE 123 V 262 Erw. 1c und 120 V 112 Erw. 2c/bb). Diese verschiedenen Formulierungen lassen einen Interpretationsspielraum offen, indem sich der Begriff der Arbeitsfähigkeit auf die angestammte, eine gleichgeartete oder auf jede andere, allenfalls nach Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zumutbare Tätigkeit beziehen kann. Wie höchstrichterlich unlängst verdeutlicht wurde, ist für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Darunter fallen etwa auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben. Die Anwendung des Begriffs des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und später eingetretener Erwerbsunfähigkeit darf nicht auf eine Versicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos hinauslaufen. Denn dies würde zumindest in jenen Fällen, wo das Vorsorgereglement vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung, dem Gesetz widersprechen (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des BGer vom 6. Dezember 2007 [9C_249/2007] Erw. 5.1-5.3).
2.4
2.4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]) schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten (BGE 121 V 65 E. 2a S. 66). Diese Grundsätze gelten um so mehr, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern Anordnungen (z.B. zur Auszahlung von Leistungen) getroffen hat; denn damit wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (ARV 1999 Nr. 40 S. 235 Erw. 3a, mit Hinweisen).
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend (BGE 121 V 65 Erw. 2a, 119 V 307 Erw. 3a, 118 Ia 254 Erw. 4b, 118 V 76 Erw. 7, 117 Ia 287 Erw. 2b und 418 Erw. 3b, je mit Hinweisen):
- wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
- wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger oder die Bürgerin die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
- wenn der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
- wenn er oder sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
- wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
Als Dispositionen in diesem Sinne gelten nach konstanter Rechtsprechung (BGE 111 V 72 Erw. 4c, 110 V 156 Erw. 4b und 106 V 72 Erw. 3b) auch Unterlassungen. Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, der oder die Versicherte hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition beziehungsweise Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass eine versicherte Person Erkundigungen einholt, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines negativen Entscheides ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich die versicherte Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 65 Erw. 2b, mit Hinweis).
2.4.2 Ein wesentlicher Irrtum macht einen Vertrag gemäss Art. 23 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) für den Irrenden unverbindlich. Als wesentlich gilt namentlich der Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Auf einen solchen kann eine vertragschliessende Person sich berufen, wenn sie sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, den sie als eine notwendige Grundlage des Vertrages ansah und nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr auch bei objektiver Betrachtungsweise als gegeben voraussetzen durfte (BGE 114 II 131 Erw. 2, mit Hinweis).
Das objektive Merkmal des Grundlagenirrtums ist nach Lehre und Rechtsprechung dann erfüllt, wenn nach objektivem Massstab, aus der Sicht loyaler Geschäftsleute, der irrtümlich angenommene Sachverhalt notwendige Grundlage des Vertrages bildete. Bei dieser Beurteilung sind indessen die Besonderheiten des konkreten Geschäftes und die Eigenschaften der am Vertrag beteiligten Parteien zu beachten (BGE 118 II 58 Erw. 3b und 297 Erw. 2c; BGE 83 II 18 Erw. 3a; Schmidlin, Berner Kommentar, Bd. VI/1/2/1b, Bern 1995, N. 45 ff. zu Art. 23/24 OR; Schwenzer, in: Honsell/Vogt/Wiegand, [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, N. 16 ff. zu Art. 24 OR; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 783 ff.).
3.
3.1 Das anwendbare Vorsorgereglement der Beklagten (Urk. 13/3) verwendet grundsätzlich den selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung. Es geht insoweit weiter als das Gesetz, als bereits bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % Anspruch auf Leistungen besteht und der Stiftungsrat (nach freiem Ermessen) zugunsten der Versicherten vom Entscheid der IV-Stelle abweichen und allenfalls eine frühere Bezugsberechtigung oder einen höheren Rentenanspruch festlegen kann (Art. 9.1 des Vorsorgeregelementes [VReg]).
3.2 Der Kläger ist nach der Lage der Akten unbestrittenermassen zu 54 % invalid, was ihm nach Festlegung der IV-Stelle seit 1. August 1998 Anrecht auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung gibt und gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 9.1 VReg (Urk. 13/3) Anspruch auf eine entsprechende BVG-Invalidenrente begründen würde. Fraglich ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität zugrunde liegt, im Sinne von Art. 23 (lit. a) BVG in der Zeitspanne zwischen 19. September 1994 und 30. September 1995 eingetreten ist, als der Kläger zufolge seines Anstellungsverhältnisses bei der H.___ AG und unter Beachtung der Nachdeckungsfrist bei der Beklagten vorsorgeversichert war.
3.3 Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, ist vorliegend unabhängig von der Invalidenversicherung zu prüfen. Eine Bindung an die einschlägigen Feststellungen der IV-Stelle besteht schon deshalb nicht, weil die Beklagte nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde. So fungiert die Beklagte weder auf dem Verteiler von Vorbescheiden, Mitteilungen an die zuständige Ausgleichskasse, Verfügungen und Einspracheentscheiden der IV-Stelle (Urk. 2/8, 13/22 und 17/23-24; Urk. 2/6 und 13/20; Urk. 2/5, 13/21 und 17/21; Urk. 17/40; Urk. 17/77-78) noch war sie in einschlägige invalidenversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren involviert (Urk. 13/13; Urk. 13/17).
Soweit sich der Kläger auf die von der Beklagten im Januar 2004 ausgeübte Einsichtnahme in die Invalidenversicherungsakten beruft (vgl. Urk. 17/61-62 und 17/64), vermag diese praxisgemäss noch keine relevante Bindung zu bewirken. Unterbleibt - wie hier - der formelle Einbezug der präsumtiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich schlechthin unverbindlich. Dabei bleibt es, auch wenn - wie vorliegend - die betroffene Vorsorgeeinrichtung nachträglich Kenntnis von der Rentenverfügung der Invalidenversicherung erlangt. Im Folgenden ist somit frei zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache der Invalidität des Klägers zugrunde liegt, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist) bei der Beklagten eingetreten ist.
3.4
3.4.1 Gemäss MEDAS-Gutachten des J.___ vom 10. März 2005 (Urk. 2/9, 13/14 und 17/72) leidet der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige depressive Episode) mit somatischem Syndrom bei Persönlichkeit mit histrionischen Charakterzügen, an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und an einem chronischen zerviko-vertebralen Syndrom geringen Ausmasses (mit/bei Chondrose C5/6). Neben diesen "Hauptdiagnose[n] (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)" leidet der Kläger laut gutachterlichem Dafürhalten sodann im Sinne einer "Nebendiagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)" an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom (mit spondylogener Ausstrahlung links; S. 22). In Bezug auf die Arbeits(un)fähigkeit kamen die J.___-Experten zum Schluss, aufgrund des zervikalen Syndroms mit degenerativen Veränderungen seien dem Kläger körperliche Schwerarbeiten wie etwa eine Arbeit im Gartenbau oder als Hilfsgärtner nicht (mehr) zumutbar. Hingegen könne ihm aus somatischer Sicht die Verrichtung einer leicht rückenbelastenden Ganztagstätigkeit ohne Heben von Lasten über 10 kg Gewicht, ohne dauerndes Bücken und ohne Arbeiten in Zwangsstellungen zugemutet werden. Unter Mitberücksichtigung der psychischen Problematik, welche sich in einem verminderten Durchhaltevermögen, einer verminderten Belastbarkeit (ohne Verminderung in der Kraftentwicklung), einer Neigung zur beschwerdeunterhaltenden Somatisierung sowie einer weniger ins Gewicht fallenden verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit äussere, sei dem Kläger insgesamt die Ausübung einer rückenadaptierten leichten 50 %-Tätigkeit zumutbar. Dies bei einem seit der Begutachtung durch Dr. G.___ im Jahr 2001 unveränderten und anhaltend stabilen Gesundheitszustand (S. 25).
Dr. G.___ hatte in seinem Gutachten vom 23. März 2001 (Urk. 2/7, 13/19 und 17/9) eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) und eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Zügen (ICD-10 F60.4) diagnostiziert (S. 5). In seiner Beurteilung hatte der von der IV-Stelle beauftragte psychiatrische Gutachter festgehalten, die depressive Störung sei schon vor Jahren beschrieben worden, nämlich erstmals von Verantwortlichen der Klinik L.___, '___'. Die zweifelsfrei gegebene Störung bestehe in eindeutigen Affekt- und Antriebsstörungen sowie einer somatischen Orientierung; im gleichen Kontext seien auch Angst und gelegentliche Panikzustände zu sehen. Während sich die von Dr. F.___ festgestellte dissoziative Störung und Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Aspekten zwar aktuell nicht erheben liessen, aber anamnestisch ausgewiesen seien, erweise sich die von Dr. E.___ getroffene Einschätzung einer Krankheitsvortäuschung als zu einseitig und "sicherlich nicht ins Schwarze getroffen" (S. 5 f.). Die damalige Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit durch Dr. G.___ hatte dahin gelautet, dass dem Kläger aus rein psychiatrischer Sicht zumutbar sei, halbtags respektive während täglich 4-4 1/2 Stunden zu arbeiten. Zusätzlich müsse den Rückenbeschwerden Rechnung getragen werden, wobei in somatischer Hinsicht von der Zumutbarkeit der Verrichtung einer rückenadaptierten Vollzeittätigkeit auszugehen sei (S. 6 f.).
3.4.2 Angesichts dieser die Basis der Berentung durch die Invalidenversicherung bildenden ärztlichen Meinungsäusserungen steht fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers vorab durch die zervikale Rücken- sowie insbesondere durch die psychische Problematik eingeschränkt ist (vgl. auch Bericht von Dr. A.___ vom 24. März 2003 [Urk. 17/38], wo von primär zervikalen Schmerzen und einem chronifizierten Schmerzsyndrom mit Depression die Rede ist), während die lumbale Rückenproblematik keinen massgebenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, sondern höchstens insofern eine Einschränkung im Leistungsvermögen bewirkt, als keine eigentlichen körperlichen Schwerarbeiten mehr zumutbar sind; hinsichtlich einer rückenadaptierten Tätigkeit besteht diesbezüglich jedenfalls ein volles Leistungsvermögen.
Was den zeitlichen Eintritt der von Dr. G.___ angesprochenen, in psychischer Hinsicht im Vordergrund stehenden depressiven Symptomatik angeht, ist mit der erstmaligen Erwähnung durch Verantwortliche der Klinik L.___ wohl der Bericht vom 13. Mai 1997 (gezeichnet: Dres. med. M.___ und N.___; Urk. 17/4/9-10) über die Untersuchung vom 16. April 1997 gemeint. Die damals Anlass zur Untersuchung gebenden synkopalen Zustände (orthostatische Synkopen) waren nicht epilepsieverdächtig ausgefallen, wogegen ein Verdacht auf eine Depression bei schwieriger psycho-sozialer (Belastungs-)Situation geäussert wurde (vgl. auch Bericht der Dres. M.___ und N.___ vom 30. Mai 1997 [Urk. 17/4/11-12]). Die frühere, im Anschluss an einen Unfall vom 8. Februar 1988 getätigte Untersuchung in der Klinik L.___ vom 22. Oktober 1991 hatte weder zu epileptologisch verwertbaren Erkenntnissen geführt noch hatten sich seinerzeit irgendwelche Hinweise auf psychische Alterationen ergeben (Bericht der Dres. med. O.___ und P.___ vom 2. Dezember 1991 [Urk. 17/4/7-8]).
Den im vorliegenden Zusammenhang zeitnahen ärztlichen Verlautbarungen vom 23. August 1995 (von Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, '___'), 5. September 1995 (Dres. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie, '___, und R.___), 16. Oktober 1995 (Dr. Q.___), 31. Januar 1996 (Dr. med. S.___, Klinik T.___, '___'), 9. Februar 1996 (Dr. Q.___), 24. April 1996 (Klinik X.___) und 11. September 1996 (PD Dr. med. U.___ und Dr. med. W.___, Klinik X.___; vgl. Urk. 17/2/4-5 und 17/2/6 sowie im Übrigen zusammenfassend wiedergegeben im J.___-Gutachten vom 10. März 2005 [Urk. 2/9, 13/14 und 17/72] S. 2 ff. Ziff. 1.2) ist nichts über die letztlich invalidisierenden zervikalen Rücken- und psychischen Beschwerden zu entnehmen. Die damaligen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen erfolgten in erster Linie im Zusammenhang mit lumbalen Schmerzen, bei klinischen Hinweisen auf ein Iliosakralgelenksyndrom. Die infolge Verdachts auf eine Wurzelreizung S1 links durchgeführte neurologische Abklärung führte indessen zum Ausschluss einer radikulären Ausfallsymptomatik. Die wegen eines scheinbaren sensomotorischen Hemisyndroms veranlasste CT-Abklärung des Schädels zeitigte ebenfalls einen unauffälligen Befund (ohne intracerebrale Raumforderung). Im Rahmen einer vertieften MRI-Abklärung der LWS wurden lediglich anlagebedingt eher etwas verkleinerte intervertebrale Foramen L4/5 und L5/S1 beschrieben, bei im Übrigen völlig unauffälligem Untersuchungsergebnis. Auch im Zuge weiterer neurologischer Abklärungen liess sich objektiv bis auf eine diffuse Hemisymptomatik links keine einschlägige Störung nachweisen; die bezüglich des geklagten Lumbovertebralsyndroms (mit diffuser Schmerzausstrahlung) ergänzend erhobenen radiologischen LWS-Befunde wurden allesamt als altersentsprechend unauffällig qualifiziert. Nachdem auch nach mehrmaliger neurologischer Untersuchung weiterhin keine radikuläre sensomotorische Ausfallsymptomatik hatte erhoben werden können, wurde mit Bezug auf die andauernden Kreuzschmerzen im September 1996 schliesslich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer rückenadaptierten Tätigkeit attestiert. Der nicht objektivierbaren Hemisymptomatik wurde kein einschränkender Einfluss auf das Arbeitsvermögen zugeschrieben.
3.4.3 In der Anmeldung zum Bezug von Invalidenleistungen vom August/September 1996 (Urk. 17/1 und 27/4) hatte der Kläger seit 22. Juni 1995 bestehende Rückenschmerzen angeführt (Ziff. 6.2). Den Ärztlichen Zeugnissen des Allgemeinpraktikers und Hausarztes Dr. A.___ vom 8. Juli und 21. August 1995 (Urk. 13/5-6) ist nichts über den Grund der rückwirkenden Krankschreibung ab 22. Juni 1995 zu entnehmen. Der von Dr. A.___ in der Physiotherapieverordnung vom 13. Juli 1995 (Urk. 13/7) angeführte Befund lautete hingegen einzig auf eine Lumboischialgie, das heisst ein Rückenleiden in der Kreuzgegend. Die Krankentaggeldleistung durch die B.___ (vgl. Urk. 2/1-4 und 13/12) erfolgte denn auch ausdrücklich mit Rücksicht auf eine durch ein Iliosakralgelenksyndrom links bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 13/12). Im Bericht vom 3. Oktober 1996 bestätigte der Hausarzt dann die sich im Wesentlichen auf den unteren Rücken konzentrierenden fachärztlichen Diagnosen (zusammenfassend wiedergegeben im J.___-Gutachten vom 10. März 2005 [Urk. 2/9, 13/14 und 17/72] S. 3 Ziff. 1.2), wobei er im Unterschied zur neurologischen Einschätzung der Verantwortlichen der Klinik X.___ allerdings eine Arbeitsfähigkeit von bloss 75 % attestierte. Diesbezüglich bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Hausärztinnen erfahrungsgemäss mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
In der Stellungnahme von Dr. A.___ zuhanden des klägerischen Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2000 (Urk. 13/18) ist für die Zeit bis zum Autounfall vom November 1997 (vgl. dazu Kurzaustrittsbericht der Dres. med. Y.___ und Z.___, Spital AA.___, vom 10. November 1997 [Urk. 17/4/13]) nur von spezialärztlich nicht objektivierbaren Kreuzschmerzen die Rede; erst im Nachgang zum fraglichen Autounfall und im Anschluss an einen erneuten Autounfall vom Dezember 1999 werden eine depressive Verstimmung beziehungsweise psychische Probleme und Nackenbeschwerden erwähnt. Auch der Bericht von Dr. A.___ vom 27. Mai 1999 (Urk. 17/4/16) lässt keine stichhaltigen Rückschlüsse auf bereits geraume Zeit vor diesen Ereignissen bestandene psychische Probleme und Nackenbeschwerden zu, zumal sich der Kläger erst Mitte 1997 - mithin nach der erstmaligen Erwähnung psychischer Probleme durch Verantwortliche der Klinik L.___ (im Bericht vom 13. Mai 1997 [Urk. 17/4/9-10]) - in ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben hatte (vgl. Bericht von Dr. F.___ vom 24. Januar/1. Februar 2001 [Urk. 17/7], Bestätigung von Dr. E.___ vom 16. Juni 1999 [Urk. 17/4/17] und Bericht von Dr. E.___ vom 5. Juli 1999 [Urk. 13/15 und 17/4/1-6]). Laut Bericht von Dr. A.___ vom 12. Juli 1999 (Urk. 17/6) war die damals festgestellte depressive Entwicklung jedoch im Zusammenhang mit den sozialen und wirtschaftlichen Umständen zu sehen, was darauf hindeutet, dass die psychische Dekompensation erst einige Zeit nach der Arbeitsniederlegung vom Juni 1995 eingetreten ist. Jedenfalls war der Kläger bis zur Kündigung seiner Arbeitsstelle bei der H.___ AG beruflich-erwerblich integriert (vgl. IK-Auszüge vom 12./13. September 1996 [Urk. 17/13 und 17/18] und 4. Mai 2001 [Urk. 17/10, 17/12, 17/17 und 27/1]) und lässt sich den Berichten der Psychiaterin Dr. F.___ vom 24. Januar/1. Februar 2001 (Urk. 17/7) und 1. Mai 2003 (Urk. 17/47) nichts entnehmen, woraus triftig auf ein bereits seit spätestens September 1995 bestandenes, sich nach aussen hin erkennbar auf das Arbeitsvermögen niederschlagendes psychisches Leiden geschlossen werden könnte.
3.4.4 Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. März 1999 (Proz.-Nr. '___'; Urk. 13/13) wurde klar festgehalten, dass sich gemäss damaliger medizinischer Aktenlage keine Hinweise für zum beurteilungsrelevanten Zeitpunkt (3. Februar 1997) vorhandene psychische Beeinträchtigungen, namentlich eine geltend gemachte psychische Verstimmung, hätten finden lassen (S. 6). In somatischer Hinsicht wurde von einer 75%igen, wenn nicht gar 100%igen Arbeitsfähigkeit bezüglich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen, wobei der genaue Grad der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit letztlich offen bleiben konnte (S. 7).
Erst mit Urteil vom 13. Juni 2000 (Proz.-Nr. '___'; Urk. 13/17) befand das hiesige Gericht, dem von der IV-Stelle gestützt auf die Erkenntnisse von Dr. E.___ gemäss Bericht vom 5. Juli 1999 (Urk. 13/15 und 17/4) verneinten Vorliegen eines krankheitswertigen psychischen Gesundheitsschadens sei weiter nachzugehen. Diese Beurteilung erfolgte nun aber erst im Anschluss an die ärztlicherseits erstmals im April/Mai 1997 erwähnten psychischen Probleme (beurteilungsrelevanter Zeitpunkt: 22. Juli 1999). Aufgrund der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellungen gemäss Urteil vom 22. März 1999 (Proz.-Nr. '___'; Urk. 13/13) und der erst am 21. Mai 1999 erfolgten Wiederanmeldung zum Leistungsbezug hatte die IV-Stelle weder begründeten Anlass noch die Befugnis, den Eintritt der schwergewichtig psychisch bedingten 54%igen Invalidität auf 12. Juli 1996 zurückzubeziehen (vgl. Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 20. Dezember 2001 [Urk. 2/5, 13/21 und 17/21]).
3.5
3.5.1 Alles in allem führt das Gesagte zu Schluss, dass die anspruchsbegründende sachlich-zeitliche Konnexität zwischen der 1995 attestierten Arbeitsunfähigkeit und dem letztlich zur Invalidität führenden Gesundheitsschaden nicht gegeben ist. Im Lichte der materiellen Sach- und Rechtslage ist die Beklagte folglich nicht leistungspflichtig.
3.5.2 Die vom Kläger beantragten weiteren Beweismassnahmen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist: Auf die beantragte Einvernahme diverser involvierter Mediziner als sachverständige Zeugen (Urk. 1 S. 4 Ziff. III/3; Urk. 21 S. 3, S. 5 und S. 7) und den Beizug von schriftlichen (Amts-)Berichten (Urk. 21 S. 4) kann von vornherein verzichtet werden. Die benannten Ärzte haben sich bereits schriftlich geäussert, einige sogar mehrfach. Aus dem Beizug von Akten oder Stellungnahmen anderer Sozialversicherungsträger, namentlich der Unfallversicherung, sind keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten. Angaben und Unterlagen des Vereins BB.___, '___', sind ebenfalls entbehrlich. Denn dem Kurzbericht der Verantwortlichen des Stellennetzes CC.___, '___', vom 28. Juli 1998 (Urk. 17/4/14-15) über den dortigen Arbeitseinsatz in einem Programm für ausgesteuerte Arbeitslose ist nichts zu entnehmen, was für schon zur Zeit der Versicherung bei der Beklagten (inkl. Nachdeckungsfrist) bestandene, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Nacken- und psychische Beschwerden sprechen würde; die beim Arbeitseinsatz verzeichneten Ausfälle und leistungsmässigen Beeinträchtigungen wurden vielmehr vorwiegend im Zusammenhang mit dem kurz vor Programmbeginn erlittenen Autounfall sowie mit der damals verworrenen wirtschaftlich-sozialen Situation geschildert und lassen keine Rückschlüsse auf eine bereits seit spätestens September 1995 vorgelegene, auf spezifische Nacken- und psychische Phänomene zurückzuführende (Teil-)Arbeitsunfähigkeit zu. Das Gleiche gilt für die gescheiterten späteren Arbeitseinsätze (vgl. Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle vom 21. Januar/19. Juni 2002 [Urk. 17/29]). Ob die im Jahr 2000 ausgeübte Tätigkeit bei der K.___ (vgl. Urk. 17/10, 17/12, 17/17, 17/48, 27/1 und 27/3) oder weitere Kurzzeittätigkeiten als mehr als blosse Arbeitsversuche zu werten sind, kann dahingestellt bleiben.
4.
4.1 Fraglich und zu prüfen bleibt, ob das vorprozessuale Verhalten der Beklagten eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Klägers gebietet. Dies in Anbetracht dessen, dass mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 (Urk. 2/10 und 13/24) die Ausrichtung von Invalidenleistungen in Aussicht gestellt und weiter mit Schreiben vom 6. November 2003 (Urk. 2/11) eine konkrete Leistungsberechnung vorgenommen wurde.
4.2 Leitendes Organ der Beklagten ist laut dem anwendbaren Vorsorgereglement (Urk. 13/3) der Stiftungsrat (Art. 21.1 VReg). Wo das Reglement keine Vorschriften enthält, entscheidet dieser im Sinne der Stiftungsurkunde und des Gesetzes (Art. 21.4 VReg). Da der Stiftungsrat im Bereich der Invalidenrenten reglementarisch ausdrücklich zu Abweichungen zugunsten der Versicherten ermächtigt wird (Art. 9.1 VReg), die einschlägigen Bestimmungen ansonsten jedoch keine Zuständigkeitsvorschriften enthalten, ist davon auszugehen, dass die Kompetenz zum Entscheid über Invalidenleistungen im Sinne der Generalklausel (Art. 21.4 VReg) allein dem Stiftungsrat zukommt. Die Schreiben vom 24. Oktober 2003 (Urk. 2/10 und 13/24) und 6. November 2003 (Urk. 2/11) sind hingegen allein von DD.___ in seiner Funktion als Rechnungsführer der Beklagten unterzeichnet. DD.___ verfügt laut Handelsregistereintrag nun aber bloss über eine Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien (Urk. 29/1). Aufgrund dieser für den anwaltlich vertretenen Kläger ohne weiteres erkennbaren Unzuständigkeit des Verfassers der fraglichen Zusicherungen sowohl für Leistungsentscheide als solche als auch für diesbezügliche Auskünfte, fehlt es an einer tragfähigen Vertrauensgrundlage für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Klägers. Zudem hat der Kläger nicht ansatzweise geltend gemacht, er habe im Vertrauen auf die Verbindlichkeit des Inhalts der betreffenden Schreiben irgendwelche nachteiligen Dispositionen getroffen.
4.3 Bei der Frage, ob die Schreiben vom 24. Oktober 2003 (Urk. 2/10 und 13/24) und 6. November 2003 (Urk. 2/11) eine anspruchsbegründende Wirkung zu entfalten vermögen, handelt es sich um eine solche des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes. Demnach kann die Frage nach dem Vorliegen eines dem Verfasser der betreffenden Mitteilungen unterlaufenen Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR (inkl. Fristwahrung im Sinne von Art. 31 OR) offen bleiben.
5. Zusammengefasst führt dies zur kostenlosen und entschädigungsfreien Abweisung der Klage.
Hinsichtlich der von der Beklagten wiederholt beantragten Zusprechung einer Prozessentschädigung ist festzuhalten, dass Art. 73 Abs. 2 BVG einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin zwar nicht ausschliesst. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreo Glava
- Rechtsanwalt Franz Szolansky
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).