BV.2006.00088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 9. Juni 2008
in Sachen
Z.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Otto Enzmann
Bahnhofstrasse 8, 6110 Wolhusen

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beklagte

Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1960 geborene Z.___ war als Forstwart tätig, bis ihm ab Ende 1987 im Zusammenhang mit einer Knieverletzung eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. Urk. 25/108, Urk. 25/101-106), aufgrund derer die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihm am 4. Oktober 1990 mit Wirkung ab 1. August 1989 eine auf einem Invaliditätsgrad von 35 % basierende Rente zusprach (vgl. Urk. 25/73). Nachdem ihm seine im Rahmen beruflicher Massnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Umschulung zum Sozialpädagogen) angetretene Stelle als Vorpraktikant beziehungsweise Erziehungsassistent nach kurzer Zeit - unter sofortiger Freistellung - gekündigt worden war (vgl. Urk. 25/109, Urk. 25/99, Urk. 25/97, Urk. 25/93, Urk. 25/92, Urk. 25/88, Urk. 25/87, Urk. 25/82), arbeitete der Versicherte ab Ende 1989 als Taxichauffeur in Ausbildung (vgl. Urk. 25/87). In der Folge übte er verschiedene temporäre Tätigkeiten aus (vgl. Urk. 11/2 S. 3, Urk. 25/85, Urk. 25/84). Von 1999 bis zur - gemäss Angaben des Versicherten wegen seines emotional instabilen Verhaltens erfolgten (vgl. Urk. 25/47 S. 3) - Kündigung durch den Arbeitgeber im Jahr 2000 war er teilzeitlich als Outdoor Guide (Kanuinstruktor), vom 17. November 2000 bis zur fristlosen Entlassung per 18. Februar 2001 als Skiliftangestellter und vom 18. August 2001 bis zur - wegen aggressiven und deplazierten Verhaltens - per 31. März 2002 ausgesprochenen Kündigung mit sofortiger Freistellung seitens des Arbeitgebers als Brockenstubenmitarbeiter tätig (vgl. Urk. 11/2 S. 3, Urk. 11/3 S. 3 f., Urk. 11/4, Urk. 11/5, Urk. 11/6, Urk. 11/7 S. 1); im Rahmen der letztgenannten Tätigkeit war er bei der Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft beziehungsweise - nach deren Fusion im Jahr 2002 - der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/2). Nachdem er bereits in den Jahren zuvor verschiedentlich wegen psychischer Beschwerden in - ambulanter und auch stationärer - Therapie gestanden hatte (vgl. Urk. 25/66, Urk. 11/12), wurde Z.___ vom 20. bis 29. April 2002 im Zusammenhang mit einer bipolaren affektiven Störung bei Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeit, Typ Borderline, und einer Mehrfachabhängigkeit stationär in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ behandelt (vgl. Austrittsbericht vom 8. Mai 2002, Urk. 11/12). Nach Klinikaustritt war er im Rahmen eines Bio-Gartendorf Projekts tätig (vgl. Urk. 25/22, 25/21 S. 3, Urk. 11/13).
1.2         Nachdem sich Z.___ am 3. April 2001 - unter Hinweis auf eine seit etwa 1985 bestehende manische Depression - bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons X.___, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet hatte (vgl. Urk. 25/54), teilte er der IV-Stelle am 20. Februar 2002 mit, angesichts der aktuellen Anstellung als Brockenstubenmitarbeiter bei der B.___ verzichte er zur Zeit auf eine Umschulung, an seinem Rentengesuch halte er dagegen fest (vgl. Urk. 25/37). Mit Verfügung vom 29. April 2002 (Urk. 25/35) wies die IV-Stelle X.___ daraufhin - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 32 % - das Leistungsbegehren ab.
         Auf dessen erneutes Leistungsbegehren vom 15. Mai 2002 hin (vgl. Urk. 25/32) sprach die IV-Stelle X.___ dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Mai 2003 (Urk. 25/11) mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu.
         In der Folge wandte sich Z.___ an die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, was die genannte Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben vom 23. Juli 2003 (Urk. 2/3) und - nachdem der Versicherte Aufsichtsbeschwerde an das Bundesamt für Sozialversicherung hatte erheben lassen - erneut mit Schreiben vom 26. Januar 2005 (Urk. 2/4) ablehnte.

2.         Nachdem der Versicherte am 9. September 2005 an das - örtlich unzuständige - Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, gelangt war (vgl. Urk. 2/5, Urk. 2/6), liess er am 30. Juni 2006 am hiesigen Gericht Klage gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft erheben mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 6'147.-- (Stand 7. September 2001) auszurichten. Sein ebenfalls mit Eingabe vom 30. Juni 2006 (Urk. 1/2) gestelltes Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Otto Enzmann wurde in der Folge mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 (Urk. 12) bewilligt. Die Beklagte schloss am 11. Oktober 2006 auf Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (vgl. Urk. 10 S. 2). Replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; mit Verfügung vom 7. Februar 2007 (Urk. 21) wurden die Akten der IV (Urk. 25/1-114) beigezogen.
         Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig ist, ob der Kläger Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hat. Zu prüfen ist daher, ob Letztere an die Rentenverfügung der IV-Stelle X.___ vom 15. Mai 2003 (Urk. 25/11) gebunden ist und - verneinendenfalls - ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität des Klägers geführt hat, während der Zeit, in der dieser bei der Beklagten vorsorgeversichert war, eingetreten ist.
1.2     Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.3         Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
         Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist demnach einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht (BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5). Art. 23 BVG kommt namentlich die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Weil unter der für den Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen relevanten Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist, ist für deren Eintritt in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche spekulative erwerbliche oder medizinische Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. November 2006 i.S. M., B 69/06, Erw. 2.2, mit Hinweisen auf Erw. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils B. vom 5. Februar 2003, B 13/01).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
         Wegen der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs sind praxisgemäss die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine). Eine Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2000 3721) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73).
         Die Festsetzung der Rente durch die Invalidenversicherung schliesst nicht aus, dass die den berufsvorsorgerechtlichen Anspruch auf Invalidenleistungen begründende Arbeitsunfähigkeit in geringerem Ausmasse schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG als Anspruchsvoraussetzung verlangt, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Hingegen fällt invalidenversicherungsrechtlich nicht ins Gewicht, und ist mithin darüber auch nicht zu befinden, ob bereits vor Beginn des Wartejahres Arbeitsunfähigkeiten bestanden haben mögen (vgl. Urteil P. vom 11. Juli 2000, Erw. 4, B 47/98, zusammengefasst in SZS 2003 S. 45). Insoweit fällt auch eine Bindungswirkung ausser Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. April 2006 i.S. S., I 349/05).

2.
2.1     Der Kläger liess zur Klagebegründung - unter Hinweis auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ - im Wesentlichen ausführen, die Arbeitsunfähigkeit, deren zugrunde liegende gesundheitliche Störung nun invalidisierend wirke, sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten eingetreten (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Die Rentenverfügung der IV-Stelle X.___ vom 15. Mai 2003 (Urk. 25/11) habe für die Beklagte bindende Wirkung (vgl. Urk. 15 S. 3 ff.).
2.2     Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, da die IV-Stelle X.___ ihr weder das rechtliche Gehör gewährt noch die Verfügung vom 15. Mai 2003 (Urk. 25/11) zugestellt habe und der fragliche Rentenentscheid zudem offensichtlich unhaltbar sei, bestehe keine Bindung daran (vgl. Urk. 10 S. 5, Urk. 19 S. 3 ff.). Die Leiden des Klägers, die zu dessen Invalidisierung geführt hätten, seien nicht erst nach Beginn des Vorsorgeverhältnisses aufgetreten, sondern hätten schon seit Jahren vorbestanden und - spätestens ab März 1998 - eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von mindestens 20 % gezeitigt (vgl. Urk. 10 S. 3 f., S. 6 f., Urk. 19 S. 6). Zu einem wesentlichen Unterbruch dieser Arbeitsunfähigkeit sei es - gerade angesichts der Tatsache, dass die Tätigkeit, die der Kläger während der Versicherungsdauer ausgeübt habe, als leidensangepasst zu qualifizieren sei - nicht gekommen (vgl. Urk. 10 S. 7).

3.
3.1         Unabhängig davon, ob es zutrifft, dass die IV-Stelle X.___ die Beklagte in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren zumindest insofern einbezogen hat, als sie dieser die vom 21. November 2002 datierende Mitteilung ihres Beschlusses (Urk. 16) zukommen liess (vgl. Urk. 15 S. 3), besteht für die Beklagte keine Bindung an die Rentenverfügung vom 15. Mai 2003 (Urk. 25/11). Die IV-Stelle unterliess es nämlich unbestrittenermassen, der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft den Rentenentscheid vom 15. Mai 2003 (Urk. 25/11) zuzustellen. Daher war die Beklage auch nicht in der Lage, ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen. Da der Beklagten aus der mangelhaften Eröffnung der - in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Rentenverfügung vom 15. Mai 2003 (Urk. 25/11) kein Nachteil erwachsen darf, sind die von der IV-Stelle X.___ darin getroffenen Feststellungen für sie auch nicht verbindlich. Zu prüfen ist daher, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität des Klägers führte, während der Dauer der vom 18. August 2001 bis 30. April 2002 (vgl. Arbeitgeberbericht B.___ vom 3. Oktober 2002 [Urk. 11/6 S. 1], Art. 12 des Vorsorgereglements der B.___ [Urk. 11/9]) bestehenden Versicherungsdeckung der Beklagten eintrat oder aber - wie von Letzterer behauptet (vgl. Urk. 10, Urk. 19) - bereits vorbestanden hatte.
3.2
3.2.1         Betreffend die psychischen Beschwerden des Klägers und die daraus resultierenden Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit geht aus den Akten Folgendes hervor:
         In seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 9. Februar 1998 gab der Kläger sinngemäss an, wegen einer seit 1983 bestehenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline, im September 1997 in der Psychiatrischen Poliklinik behandelt worden zu sein (vgl. Urk. 25/112 S. 5).
3.2.2   Im Auftrag der IV-Stelle X.___ wurde der Kläger am 8. April 1998 von den Ärzten des Kantonsspitals Y.___, Psychiatrische Universitätspoliklinik, untersucht. Diese stellten in ihrem Gutachten vom selben Datum (Urk. 25/66) folgende Diagnosen (vgl. Urk. 25/66 S. 3):
              -     Borderline Persönlichkeitsstörung; soziale Problematik (Arbeitslosigkeit,
Verschuldung), instabile Beziehungen, instabiles Selbstwertgefühl und          
dissoziale Züge (Delinquenz)       
-     Sekundärer multipler schädlicher Substanzmissbrauch; aktuell Alkohol,
anamnestisch Cannabis und Cocain; gegenwärtig schädlicher Gebrauch     
von Alkohol; ICD-10 F19.1, ICD-10 F60.31

         Aufgrund seiner Störungen (Impulsivität, Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz) sei der Explorand in der freien Wirtschaft nur beschränkt arbeitsfähig. So könne dieser seine saisonalen Arbeitseinsätze, die kein ausreichendes Einkommen garantierten, nicht konsequent leisten. Die Weiterführung der ambulanten Psychotherapie könne noch zu einer Besserung führen; seit September 1997 habe therapeutisch eine gewisse Stabilisierung und eine leichte Eindämmung des schädlichen Substanzmissbrauchs erreicht werden können. Allenfalls seien berufliche Massnahmen angezeigt (vgl. Urk. 25/66 S. 3).
         Der Explorand habe angegeben, bereits im Juni 1986 und erneut während eines zwischen 1993 und 1996 erfolgten Auslandaufenthaltes wegen Suizidversuchen hospitalisiert worden zu sein (vgl. Urk. 25/66 S. 1 f.). Im Dezember 1997 sei der Kläger wegen Überforderung und Impulsivität in die Kriseninterventionsstation des Kantonsspitals Y.___ eingewiesen worden. Vom 6. bis 18. März 1998 sei er stationär in der Psychotherapeutischen Abteilung der Psychiatrischen Universitätspoliklinik behandelt worden; der Klinikaustritt sei vorzeitig entgegen ärztlicher Empfehlung erfolgt (vgl. Urk. 25/66 S. 2).
3.2.3   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht zuhanden der IV-Stelle X.___ vom 28. Juni 2001 (Urk. 25/47) nachstehende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 25/47 S. 1):
              -     Bipolare affektive Störung, ICD-10 F31, seit langem bestehend      
     -     Differentialdiagnose: Schizoaffektive Störung        
-     Schädlicher Gebrauch von Cannabis, gegenwärtig             
abstinent, ICD-10 F12.20     
-     Rezidivierte Infekte (Nasennebenhöhlen, Erkältungen)       
-     SUVA-Teilberentung als Forstwart wegen Unfalls 1987

         Der Gesundheitszustand sei stationär. Betreffend die Arbeitsfähigkeit sei die Prognose gut; Tätigkeiten in Räumen oder mit der Arbeit als Forstwart vergleichbaren Belastungen seien ungeeignet, ansonsten bestünden keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 25/47 S. 2). Die Tätigkeit als Kanufahrer sei aufgrund des Alters des Klägers, wegen der psychischen Belastung durch die Teilzeitarbeit und der rezidivierten Erkältungen nicht mehr zumutbar. Die Fortsetzung dieser Berufstätigkeit würde erneute psychische Dekompensationen mit sich bringen (vgl. Urk. 25/47 S. 4). Es sei eine Umschulung zum Landschaftsgärtner angezeigt. Wenn der Patient so in den Arbeitsprozess integriert werden könne, werde dies zur weiteren psychischen Stabilisierung beitragen. Der Kläger habe den Cannabiskonsum sistiert und sich zur regelmässigen Medikamenteneinnahme bereit erklärt (vgl. Urk. 25/47 S. 3).
         In seinem Verlaufsbericht vom 9. Dezember 2001 hielt Dr. A.___ fest, bei unveränderten Diagnosen habe sich die psychische Situation weiter stabilisiert; der Patient sei nun teilzeitlich beim Hilfswerk B.___ angestellt und vorläufig zufrieden mit seiner Tätigkeit (vgl. Urk. 25/40 S. 1). Nebst der Weiterführung der psychiatrischen Behandlung seien keine weiteren therapeutischen Massnahmen indiziert (vgl. Urk. 25/40 S. 2).
3.2.4         Nachdem sich der Kläger vom 20. bis 29. April 2002 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 8. Mai 2002 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 25/21 S. 1):
              -    Bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte          
Episode, ICD-10 F31.6       
-     Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeit,          
Typ Borderline, ICD-10 F60.31          
-     Schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1),          
Cannabis (ICD-10 F12.1), Ecstasy (ICD-10 F15.1)           
und Alkohol (ICD-10 F10.1)

         Nach der letzten Hospitalisation im Mai 2001 sei der Patient vorerst affektiv stabil gewesen und habe sich vom Drogenkonsum distanziert. Im Verlauf habe er dann die verordnete Medikation reduziert und später ganz sistiert. Während der letzten vier Monate sei er zunehmend depressiv, lust- und antriebslos und schliesslich nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Alltag zu bewältigen. In der Folge habe er zunehmend Alkohol, Kokain und Ecstasy konsumiert, was zu einer noch stärkeren Verschuldung geführt habe. Schliesslich habe er sich - im Zusammenhang mit einem intensiven Todeswunsch - aus freien Stücken zum notfallmässigen Klinikeintritt entschieden (vgl. Urk. 25/21 S. 2).
         Im Rahmen des Klinikaufenthaltes habe sich gezeigt, dass die bipolare Störung im Vordergrund stehe und der angegebene Substanzkonsum in dem Sinne als sekundär anzusehen sei, als es sich dabei wohl um eine inadäquate Selbstmedikation handle (vgl. Urk. 25/21 S. 3). Während der stationären Behandlung sei es betreffend die bipolare Störung zu schnellen (innerhalb von zwölf Stunden erfolgenden) Wechseln von submanischen und depressiven Symptomen gekommen. Im Verlauf habe sich - insbesondere hinsichtlich der affektiven Instabilität - eine deutliche Besserung eingestellt. Dem Patienten sei die Weiterführung sowohl der medikamentösen Behandlung als auch der Psychotherapie empfohlen worden. Bei Klinikaustritt habe diesem eine 100%-Stelle in einem Bio-Gartendorf Projekt in Aussicht gestanden (vgl. Urk. 25/21 S. 3).
3.2.5   Am 23. Mai 2002 gab Dr. A.___ an, die Symptome der gestellten Diagnosen (bipolare Störung, manisch-depressive Krankheit, Verdacht auf zusätzliche Persönlichkeitsstörung) hätten schon lange vor Beginn der psychotherapeutischen Behandlung im April 1999 bestanden. Im April 2002 sei es zu einer Exazerbation gekommen. Seit dem 15. Mai 2002 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit; dem Patienten sei auch keine andere Arbeit mehr zumutbar (vgl. Urk. 11/10).
3.2.6   In seinem Verlaufsbericht vom 4. Juli 2002 stellte Dr. A.___ nachstehende, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (vgl. Urk. 25/20 S. 1):
              -     Bipolare affektive Störung, ICD-10 F31     
-     Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.31     
-     Schädlicher Gebrauch von Cannabis, gegenwärtig             
abstinent, ICD-10 F12.20     
-     SUVA-Teilberentung als Forstwart wegen Unfalls 1987

         Seit dem 9. April 2002 sei der Patient zu mindestens 75 % arbeitsunfähig. Seit der letzten Berichterstattung habe sich dessen Gesundheitszustand verschlechtert, und es sei erneut zu stationären Klinikaufenthalten gekommen. Trotz medikamentöser Behandlung seien die Beschwerden chronisch rezidivierend (vgl. Urk. 25/20 S. 1). Die psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung daure an. Berufliche Massnahmen seien ebenso wenig angezeigt wie weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 25/20 S. 2).
3.3
3.3.1   Aus den zitierten Berichten geht klar hervor, dass der Kläger schon seit Jahren unter psychischen Beschwerden, die mittlerweile - auch in einer leidensangepassten Tätigkeit - eine mindestens 75%ige Arbeitsunfähigkeit zeitigen, leidet. Aktenkundig ist auch, dass er sich aufgrund dieser Gesundheitsstörung bereits vor dem Antritt der Stelle bei der B.___ am 18. August 2001 (vgl. Urk. 11/6 S. 1) und damit auch vor dem Beginn des Vorsorgeverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten ambulant und verschiedentlich auch stationär hatte behandeln lassen (vgl. Urk. 25/112 S. 5, Urk. 25/66 S. 1 f., Urk. 25/21 S. 1).
3.3.2   Aus der Tatsache, dass der Kläger - wenn auch mit vielen Stellenwechseln und damit in Zusammenhang stehenden Unterbrüchen - bis zum Verlust der Arbeitsstelle bei der B.___ im Wesentlichen immer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, lässt sich nicht schliessen, dass er vor dem Antritt der Stelle als Brockenstubenmitarbeiter am 18. August 2001 in psychischer Hinsicht uneingeschränkt arbeitsfähig war. So beantragte er bereits am 9. Februar 1998 nicht nur aus somatischen, sondern auch aus psychischen Gründen Leistungen der IV (vgl. Urk. 25/112 S. 5). Die von der IV-Stelle X.___ in der Folge veranlasste psychiatrische Untersuchung ergab, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Beschwerden in dem Sinne tatsächlich in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war, dass die krankheitsbedingte Impulsivität, die Stimmungsschwankungen und die geringe Frustrationstoleranz eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft nur beschränkt zuliessen (vgl. Gutachten des Kantonsspitals Y.___, Psychiatrische Universitätspoliklinik, vom 8. April 1998, Urk. 25/66 S. 3). Dem gutachterlichen Vorschlag der Durchführung beruflicher Massnahmen (vgl. Urk. 25/66 S. 3) wäre die IV-Stelle X.___ in der Folge an sich nachgekommen; ihr entsprechendes Verfahren stellte sie am 5. August 1999 denn auch nur deshalb ein, weil der Kläger damals - aufgrund eigener Bemühungen - eine Stelle als Trekkingführer gefunden hatte und weitere berufliche Massnahmen insofern zu jenem Zeitpunkt als nicht angezeigt erschienen (vgl. Urk. 25/57).
         Zwar attestierte der seit dem 23. April 1999 behandelnde Psychiater Dr. A.___ am 23. Mai 2002, nachdem es im April 2002 zu einer Exazerbation der Beschwerden gekommen war, erst ab dem 15. Mai 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. Urk. 11/10). Allerdings ging der genannte Arzt bereits am 28. Juni 2001 insofern von einer psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus, als er die weitere Tätigkeit als Kanufahrer - unter Hinweis auf eine ansonsten drohende erneute psychische Dekompensation - für nicht mehr zumutbar hielt (vgl. Urk. 25/47 S. 3). Aus seinem Bericht vom 23. Mai 2002 (Urk. 11/10) und insbesondere dem Verlaufsbericht vom 4. Juli 2002 (Urk. 25/20) geht zudem klar hervor, dass Dr. A.___ nicht von einer erst ab Mai 2002 bestehenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ausging, sondern eine bereits seit Jahren vorhandene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annahm. So hielt er am 23. Mai 2002 fest, das untragbare Verhalten des Patienten, das weder durch medikamentöse noch durch psychotherapeutische Behandlung habe verbessert werden können, habe bei sämtlichen Arbeitsstellen - obschon der Kläger in "sehr speziellen Nischen" gearbeitet habe - früher oder später eine Kündigung seitens des jeweiligen Arbeitgebers zur Folge gehabt (vgl. Urk. 11/10). In Bestätigung dieser Beurteilung gab Dr. A.___ am 4. Juli 2002 an, trotz sehr toleranter Umgebung habe die bipolare Erkrankung respektive die dieser zugrunde liegende Persönlichkeitsstörung - wie schon bei sämtlichen vorhergehenden Arbeitsstellen - nun auch bei der B.___ zur Entlassung des Klägers geführt. Dessen Reintegration in die Arbeitswelt sei damit gescheitert (vgl. Urk. 25/20 S. 1). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass aus dem Gutachten des Kantonsspitals Y.___, Psychiatrische Universitätspoliklinik, vom 8. April 1998 zu schliessen ist, dass bereits im Zeitpunkt der Begutachtung nicht nur in qualitativer, sondern auch in quantitativer Hinsicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorlag, wurde darin doch festgehalten, dass der Kläger nicht in der Lage sei, konsequent einer Tätigkeit nachzugehen, mit der sich ein existenzsicherndes Einkommen generieren lasse (vgl. Urk. 25/66 S. 3).
         Fest steht, dass es beim Kläger über die Jahre hinweg zu häufigen Stellenwechseln kam. Er selbst gab diesbezüglich an, im Laufe der Zeit wohl rund 40 verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen zu sein, sich aber nicht mehr genau erinnern zu können (vgl. IV-Anmeldung vom 15. Mai 2002 [Urk. 25/32 S. 4]). Wenn die tatsächliche Anzahl der Arbeitsstellen auch wesentlich tiefer liegen mag als vom Kläger geschätzt, so ist jedenfalls klar, dass dessen Arbeitsverhältnisse in der Regel von auffallend kurzer Dauer waren und - zumindest in den aktenkundigen Fällen - jeweils seitens des Arbeitgebers - gar unter Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist (vgl. Urk. 25/17) beziehungsweise fristlos (vgl. Urk. Urk. 25/48, Urk. 25/49) - wegen unzumutbaren Verhaltens des Klägers beendigt worden waren (vgl. auch Urk. 25/47 S. 3). Dass die Ursache dieses Verhaltens in der psychischen Störung des Klägers zu sehen ist, wurde von Dr. A.___ explizit festgehalten (vgl. Urk. 11/10) und erscheint angesichts der weiteren Akten sowie der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der damit einhergehenden affektiven Instabilität als durchaus einleuchtend. Mit Dr. A.___, der von "sehr speziellen Nischen" sprach (vgl. Urk. 11/10), ist auch davon auszugehen, dass es sich bei den verschiedenen, vom Kläger ausgeübten Berufen jeweils um Tätigkeiten handelte, die seinem psychischen Leiden angepasst waren. Aus der Tatsache, dass der Kläger nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innert absehbarer Zeit immer wieder eine neue Stelle fand, ist daher nicht zu schliessen, dass dieser vor dem Stellenantritt bei der B.___ am 18. August 2001 (vgl. Urk. 25/16 S. 1) in psychischer Hinsicht uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen wäre. Einerseits wurde ihm von den Ärzten des Kantonsspitals Y.___, Psychiatrische Universitätspoliklinik, schon am 8. April 1998 eine aus psychischen Gründen beschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 25/66 S. 3), andererseits ist in diesem Zusammenhang auf den beachtlichen Arbeitswillen des Klägers hinzuweisen. Hätte dieser nicht immer wieder - aus eigenem Antrieb und mit grosser Flexibilität betreffend Art der Tätigkeit sowie jeweiligen Einsatzort - erfolgreich eine neue Arbeitsstelle gesucht, wäre ihm wohl schon viel früher - auch in quantitativer Hinsicht - explizit eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Anzumerken ist, dass sich der Kläger selbst nach der Exazerbation seiner Beschwerden im Jahr 2002 wieder um eine Tätigkeit bemühte und sich nach dem damaligen Klinikaufenthalt - gar ohne finanzielles Entgelt und trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 4. Juli 2002, Urk. 25/20 S. 1) - im Rahmen eines Projekts einer Arbeitsgemeinschaft betätigte (vgl. Urk. 11/8 S. 1, Urk. 25/22, Urk. 25/21 S. 3, Urk. 25/20 S. 1). Von einer schon vor Stellenantritt bei der B.___ bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ging im Übrigen auch die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 29. April 2002 aus (Urk. 25/35), begründete sie den damaligen abschlägigen Rentenentscheid doch mit dem - zu niedrigen - Invaliditätsgrad von 32 %, wobei sie nicht etwa aus somatischen, sondern aus psychischen Gründen von einer Erwerbseinbusse ausging. Dies zeigt sich darin, dass die IV-Stelle bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht auf das Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne Knieverletzung in seinem ursprünglichen Beruf als Forstwart verdient hätte, abstellte, sondern sich bei der Festsetzung des Valideneinkommen auf den gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für Tätigkeiten im Bereich Kultur, Information, Unterhaltung, Sport und Freizeit geltenden durchschnittlichen Bruttolohn stützte, was angesichts der Tatsache, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 28. Juni 2001 die weitere Tätigkeit als Kanufahrer wegen drohender psychischer Dekompensation als unzumutbar betrachtete (vgl. Urk. 25/47 S. 3), einleuchtet.
3.4     Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der B.___ am 18. August 2001 (vgl. Urk. 11/6 S. 1) seit längerem aus psychischen Gründen zumindest in qualitativer Hinsicht erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Da sich die Frage, ob eine vorsorgeleistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, anhand der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen in der bisherigen und nicht im einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilt (vgl. Erw. 1.3 sowie BGE 134 V 20 Erw. 5.3 S. 27), der Kläger aber aufgrund seiner seit Jahren bestehenden psychischen Beeinträchtigung bereits vor Beginn der Versicherungsdeckung durch die Beklagte nur noch in leidensangepassten Tätigkeiten (teil-)arbeitsfähig war, ist die Leistungspflicht der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zu verneinen und die Klage abzuweisen.

4.       Mit Eingabe vom 7. Mai 2008 (Urk. 28) ersuchte der Rechtsvertreter des Klägers das Gericht, die Prozessentschädigung nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts erscheint ein Betrag von Fr. 3000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen.
         Betreffend den Antrag der obsiegenden Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (vgl. Urk. 10 S. 2) ist festzuhalten, dass Art. 73 Abs. 2 BVG zwar einen entsprechenden Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin  nicht ausschliesst. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) - und in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] e contrario - praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Otto Enzmann, Wolhusen, wird mit Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
           Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Otto Enzmann
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).