Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00092[9C_681/2007]
BV.2006.00092

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer


Urteil vom 15. August 2007
in Sachen
1.   S.___
 

2.   J.___
 

Klägerinnen

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel

gegen

BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
c/o Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die am 18. August 1942 geborene und am 10. Oktober 2004 verstorbene W.___ war ab 1. Dezember 1989 bei der Z.___ AG, "___", als Kreditoren-Buchhalterin tätig und bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, Personalfürsorgestiftung der Z.___ AG, vorsorgeversichert.
         Am 19. August 2003 stellte die Versicherte das Gesuch um Bezug eines einmaligen Kapitalbetrags von Fr. 100'000.-- vom Endaltersguthaben (sog. Kapitaloption). Das Gesuch wurde von der Verwaltungskommission bzw. vom Stiftungsrat am 25. August 2003 bewilligt (Urk. 2/5).
         Am 17. Juni 2004 ersuchte die Arbeitgeberin die BVG-Sammelstiftung um Weiterversicherung von W.___ zufolge Weiterbeschäftigung (Urk. 9/3). Dem wurde unter "Aufnahme" in die Versicherungskategorie Schlussalter 64 und unter Erstellung eines neuen Versicherungsausweises für das Jahr 2004 stattgegeben. Der Altersrücktritt wurde auf 31. August 2006 (=Alter 64) terminiert. Versichert war unter anderem ein Todesfallkapital, Wert 31. Dezember 2004, in Höhe von Fr. 239'070.-- (Urk. 2/2).
1.2     Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 (Urk. 9/4) informierten die beiden Töchter der Versicherten (Klägerinnen) die BVG-Sammelstiftung, dass W.___ am 10. Oktober 2004 verstorben sei, und ersuchten um Aufteilung des Todesfallkapitals auf sie beide.
         Am 20. Dezember 2004 erstattete die Z.___ AG dem Vorsorgewerk eine "Erwerbsunfähigkeitsmeldung" (Urk. 9/5). Danach war die Versicherte seit 26. März 2004 bis zu ihrem Tod zu 100 % arbeitsunfähig. Beigelegt war das Arztzeugnis des PD Dr. med. A.___, Gastrozentrum, Spital Y.___, "___", vom 26. März 2004, worin dieser eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 26. März 2004 bis auf weiteres bestätigte (Urk. 9/6).
         Mit Schreiben vom 18. Januar 2005 an die Z.___ AG (Urk. 9/7) teilte das Vorsorgewerk mit, dass die Bedingungen für die Ausrichtung von Invaliditätsleistungen erfüllt seien. In Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist erfolge rückwirkend ab 26. Juni bis 31. August 2004 eine Prämienbefreiung in Höhe von Fr. 1'694.--, Valuta 22. Dezember 2004 (=Eingang Erwerbsunfähigkeitsmeldung).
        
         Mit inhaltlich identischen Schreiben vom 20. Januar 2005 (Urk. 9/8-9) eröffnete das Vorsorgewerk den beiden Töchtern und Erbinnen (Klägerinnen), dass aufgrund der am 26. März 2004 eingetretenen Erwerbsunfähigkeit der Versicherten die Leistungen der ordentlichen Pensionierung per 1. September 2004 und damit keine Todesfallleistungen zur Auszahlung gelangten. Die Versicherung in der Kategorie mit Schlussalter 64 müsse rückgängig gemacht werden. Da die Versicherte vor der Meldung vom 17. Juni 2004 betr. Weiterversicherung Frauen erwerbsunfähig geworden sei, habe sie in der Kategorie 02 das ordentliche Schlussalter 62 erreicht, weshalb Altersleitungen abzurechnen seien. Obwohl bei der Erklärung betr. Kapitalbezug die übliche dreijährige Frist nicht eingehalten worden sei, würden folgende Altersleistungen ausgerichtet:
         -   einmalige Kapitalleistung   Fr.   100'000.--   -   Teilaltersrente 1.9.-30.9.2004   Fr.   805.70 -   Quartalsaltersrente 1.10.-31.12.2004   Fr.   2'417.--
         Total   Fr.   103'222.70

2.      
2.1     In der Folge beharrten die beiden Erbinnen auf der Auszahlung des Todesfallkapitals. Nachdem die vorprozessuale Korrespondenz zu keiner Einigung geführt hatte (vgl. Urk. 2/8-10), erhoben die Erbinnen, vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Basel, am 4. Juli 2006 Klage gegen das Vorsorgewerk mit dem Begehren, es sei die Beklagte zur Zahlung des Todesfallkapitals in Höhe von Fr. 239'070.-- nebst Zins zu 5 % seit 11. Oktober 2004 unter Abzug der bereits erbrachten einmaligen Kapitalleistung von Fr. 103'222.70 zu verurteilen (Urk. 1).
2.2     Mit Klageantwort vom 10. Oktober 2006 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage (Urk. 8). Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 5. Dezember 2006, Urk. 13, und Duplik vom 29. Januar 2007, Urk. 16) erneuerten die Parteien ihre Anträge. Mit Gerichtsverfügung vom 30. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Das im Streit stehende Todesfallfallkapital wird mit Eintritt des Todes einer versicherten Person fällig (vgl. Art. 19 des seit 1. Januar 2000 gültigen Reglements der Beklagten [Reglement]). Die Versicherte verstarb am 10. Oktober 2004 (Urk. 9/5). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 109 Erw. 3.3, 129 III 307 Erw. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 150 Erw. 5, 129 V 147 Erw. 3.1, 127 V 306 Erw. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 28 Erw. 2.1, 122 V 145 Erw. 4b).
2.2    
2.2.1   Gemäss Art. 23 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
2.2.2         Wesentlich ist ein Irrtum unter anderem dann, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Die gesetzliche Umschreibung des Grundlagenirrtums (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) enthält zwei qualifizierende Merkmale, die kumulativ erfüllt sein müssen. Es handelt sich dabei um ein subjektives und ein objektives Merkmal (BGE 118 II 62): Das subjektive Merkmal betrifft den Irrenden. Es besteht darin, dass der Irrende den irrtümlich vorgestellten Sachverhalt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als eine "notwendige Grundlage des Vertrages" betrachtete. Das bedeutet: Für den Irrenden bildet der vorgestellte Sachverhalt eine "conditio sine qua non" und damit eine "unerlässliche Voraussetzung" dafür, dass er den Vertrag überhaupt oder mit dem betreffenden Inhalt abschliesst (BGE 95 II 409; 95 III 23, vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, S. 158 Rz 779). Das objektive Merkmal besteht darin, dass der Irrende den vorgestellten Sachverhalt "nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr" als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten darf (BGE 118 II 62 und 301, vgl. Gauch/Schluep/Schmid/ Rey, a.a.O., S. 159 Rz 783).
2.2.3   Ist ein Vertragsschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen (Art. 28 Abs. 2 OR).
2.2.4   Wenn der durch Irrtum oder Täuschung beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt (Art. 31 Abs. 1 OR). Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung (Art. 31 Abs. 2 OR).
2.2.5   Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements haben versicherte Personen bzw. deren Hinterlassene jederzeit wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Personalvorsorge massgebenden Verhältnisse zu erteilen und die zur Begründung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2.3     So wie die Begünstigten ihren Anspruch gegenüber einer Lebensversicherungsgesellschaft aus eigenem Recht (iure proprio) und nicht aus Erbrecht (iure hereditatis) erwerben (Art. 78 VVG; BGE 112 II 159 Erw. 1a), haben die Anspruchsberechtigten im Todesfall der versicherten Person auch bei der im vorliegenden Fall BGE 131 V 27 S. 30 interessierenden ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge einen eigenen Anspruch gegen die Vorsorgeeinrichtung. Dieser basiert auf einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR (und entsprechend fallen die Leistungen des Vorsorgeträgers nicht in die Erbmasse; BGE 129 III 307 Erw. 2.2, 116 V 222 Erw. 2, je mit Hinweisen).
2.4     Ehegatten und Kinder der verstorbenen Person sowie von der verstorbenen Person zur Hauptsache unterstützte Personen haben in dieser Reihenfolge unabhängig vom Erbrecht - unter Vorbehalt einschränkender gesetzlicher Bestimmungen - Anspruch auf das volle Todesfallkapital, welches fällig wird, wenn die versicherte Person vor dem Altersrentenbeginn stirbt (Art. 19 Abs. 1 und 2 des Reglements).
2.5     Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Regelements hat die versicherte Person - unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4 - Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente, wenn sie das Rücktrittsalter (Art. 4 Abs. 2) erlebt. Das Rücktrittsalter wird bei Frauen am Monatsersten erreicht, der auf die Vollendung des 62. Altersjahres folgt (Art. 4 Abs. 2 des Regelements).
2.6     Laut Art. 1 des Bundesgesetzes zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der beruflichen Vorsorge vom 23. März 2001 (BG zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen), in Kraft seit 24. März 2001, werden Frauen in der beruflichen Vorsorge, welche die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erfüllen, sowie nach Artikel 4 Absatz 1 BVG freiwillig versicherte erwerbstätige Frauen abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b BVG in der beruflichen Vorsorge weiter versichert, bis sie das ordentliche Rentenalter der AHV (Art. 21 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1964 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) erreicht haben.

3.
3.1         Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerinnen einen Anspruch auf das Todesfallkapital gemäss Art. 19 des Reglements haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Anspruch der Versicherten auf Altersleistungen im Zeitpunkt von deren Ableben am 10. Oktober 2004 noch nicht begonnen hat.
3.2     Die Klägerinnen führten zur Begründung ihrer Klage (Urk. 1) aus, dass sich die Versicherte aufgrund der Heraufsetzung der AHV-Schlussalters entschlossen habe, bis zum Schlussalter 64 erwerbstätig zu sein. Die Beklagte habe denn auch den Ausweis 2004 (Urk. 2/2) mit dem Vermerk "BG Weiterversicherung Frauen SL 64" ausgestellt und damit explizit Bezug genommen auf das Bundesgesetz zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der beruflichen Vorsorge vom 23. März 2001. Die Kapitaloption von Fr. 100'000 sei entsprechend der reglementarischen Bestimmung in Art. 13 Ziff. 5 drei Jahre vor dem Schlussalter (Alter 64) ausgeübt worden. Durch das Ausstellen des Versicherungsausweises auf Schlussalter 64 und durch die Aufforderung zur Einreichung der Kapitaloption unter Einhaltung der dreijährigen Meldefrist sei somit erstellt, dass die Beklagte von einem Vorsorgeverhältnis bis zum Erreichen der Rücktrittsalters im Alter 64 ausgegangen sei.
Soweit sich die Beklagte auf die Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) in den BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 57 vom 29. Juni 2001, S. 9 Rz 351 Ziff. 4 berufe, wonach Risikofälle, die vor der Vollendung des 62. Altersjahrs eingetreten sind, vom Weiterversicherungsgesetz nicht erfasst würden, sei dies unbehelflich, denn das Bundesgesetz zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der beruflichen Vorsorge vom 23. März 2001 (BG zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen) enthalte eine solche Einschränkung nicht.
Replicando ergänzten die Klägerinnen, die Beklagte habe nicht ausgeführt, worauf sie ihr Ansinnen, die Aufnahme in die Kategorie mit Schlussalter 64 rückgängig zu machen, gründe. Dazu bestehe nämlich keine gesetzliche oder reglementarische Bestimmung. Soweit sich die Beklage auf die Mitteilung Nr. 57 des BSV berufe, so habe das BSV klar und eindeutig festgestellt, dass es sich dabei bloss um eine subjektive Meinungsäusserung handle (Urk. 13 S. 3)
Das Reglement der Beklagten sei seit dem 1. Januar 2000 gültig. Trotz der Heraufsetzung des Rentenalters Frauen per 1. Januar 2001 auf 63 und per 1. Januar 2005 auf 64 Jahre gehe das Reglement fälschlicherweise immer noch vom Pensionsalter 62 aus. Die erwerbstätigen Frauen hätten Anspruch auf Weiterversicherung bis zum Schlussalter 64. Dabei handle es sich nicht um eine fakultative Versicherung, welche im Ermessen des Versicherers durchgeführt werde (Urk. 13 S. 3 f.)
3.3     Die Beklagte hielt in der Klageantwort (Urk. 8) dagegen, dass sich das BG zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen auf Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG und somit auf das Obligatorium beziehe. Demgegenüber finde das Gesetz keine Anwendung auf das reglementarische Schlussalter gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG. Bei der Leistung "Todesfallkapital" handle es sich per se um eine rein reglementarische Leistung. Demnach könne aber ein Anspruch nur dann entstehen, wenn die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt seien. Nach Art. 21 Abs. 4 des Reglements (Reglement, Urk. 2/3) entstehe (bei einer Arbeitsunfähigkeit) nach einer Wartefrist von 3 Monaten Anspruch auf Prämienbefreiung. Ab diesem Zeitpunkt wechsle der Destinatär vom bisher aktiven zum passiven Status.
         Selbst wenn im vorliegenden Fall das BG zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen zur Anwendung gelangen würde und man - entgegen den BSV-Mitteilungen - nicht von der Arbeitsunfähigkeit, sondern von der Erwerbsunfähigkeit ausgehen müsste, so sei der reglementarische Begriff der Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 5 des Reglements anzuwenden. Danach entstehe der Leistungsfall Invalidität - im Gegensatz zu Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - bereits nach einer Wartefrist von 3 Monaten mit dem Anspruch auf Prämienbefreiung.
         In der Duplik (Urk. 16) führte die Beklagte aus, im Bereich der weitergehenden Vorsorge werde das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet und unterstehe als Innominatvertrag den allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Obligationenrechts (OR). Für die Beklagte sei es bei der Aufnahme der Versicherten in die Kategorie "Schlussalter 64" eine Essentialia, dass diese effektiv über das reglementarische Rücktrittsalter hinaus arbeiten werde. Da die Versicherte im Zeitpunkt der Aufnahme bereits arbeitsunfähig gewesen sei, habe sich die Beklagte in einem wesentlichen Irrtum gemäss Art. 24 OR befunden und sei deshalb nach Art. 23 und 31 OR berechtigt gewesen, die Aufnahme der Versicherten in die Kategorie "Schlussalter 64" rückgängig zu machen. Die Vereinbarung sei somit ex tunc dahingefallen.
         Da das BG zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen keine Wirkungen auf reglementarische Bestimmungen habe, wäre vorliegend höchstens eine Einzelabrede möglich. Eine solche für eine Weiterversicherung sei erst am 17. Juni 2004 abgeschlossen worden. Damals habe die Beklagte jedoch nur zugestimmt, weil ihr die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten verschwiegen worden sei.

4.
4.1     Vorab ist zu prüfen, ob das BG zur Weiterbeschäftigung von erwerbstätigen Frauen, welches von einem ordentlichen AHV-Alter von 64 Jahren ausgeht, auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
4.2     Bei der Beklagten handelt es sich um eine sog. "umhüllende" Kasse, d.h. sie erbringt mehr als die im BVG vorgesehenen Mindestleistungen (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 105 Rz 294). Bezüglich der Leistungsbereiche, die über das BVG-Obligatorium hinausgehen, gelten nach Art. 49 Abs. 2 BVG nur die BVG-Vorschriften über die paritätische Verwaltung, Verantwortlichkeit, Kontrollaufsicht, finanzielle Sicherheit, Rechtspflege usw. Nicht unter diese auch für umhüllende Kassen zwingend anwendbaren Vorschriften fällt Art. 13 Abs. 1 BVG, wo für den Obligatoriumsbereich das ordentliche Rücktrittsalter Männer 65 und Frauen 62 (heute 64) legiferiert ist (Abs. 1).
         Da gemäss Art. 4 Ziff. 2 des Reglements als Altersleistungen auslösendes, ordentliches Rücktrittsalter bei Frauen das Zurücklegen des 62. Altersjahres festgelegt ist, hat die Beklagte bezüglich des Beginns des Rentenalters in Abweichung von Art. 13 Abs. 1 BVG eine überobligatorische Regelung getroffen. Das BG zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen gelangt daher für die Beklagte nicht zur Anwendung, weshalb bis zu einer Reglementsänderung als ordentliches Rücktrittsalter das Zurücklegen des 62. Altersjahr gilt. Es erübrigt sich damit eine Auseinandersetzung mit der Meinungsäusserung des BSV zur Umsetzung des BG zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen.

5.
5.1     Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Versicherte und die Beklagte - auf entsprechendes Gesuch der Arbeitgeberin der Versicherten vom 17. Juni 2004 (Urk. 9/3) - auf einen Altersrücktritt per 31. August 2006 und damit auf das "Schlussalter 64" geeinigt haben. Dies fand seinen Niederschlag im neu ausgestellten Versicherungsausweis vom 6. Juli 2004 (Urk. 9/3 und Urk. 2/2). Zu prüfen ist im Folgenden die Gültigkeit dieser Vereinbarung. 
         Da - wie bereits erwähnt - vorliegend sowohl das Rücktrittsalter (Erw. 4.2) als auch das eingeklagte Todesfallkapital ausschliesslich den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beschlagen, kommen zur Beantwortung der strittigen Frage nach der Gültigkeit der zur Verschiebung des Rücktrittsalters abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der Versicherten und der Beklagten ausschliesslich privatrechtliche Grundsätze, mithin das Obligationenrecht und dabei vorab die Bestimmungen über die Willenmängel (Erw. 2.2 f.), zur Anwendung.
5.2     Am 26. März 2004 hat die Versicherte ihre Arbeitstätigkeit krankheitsbedingt niedergelegt und bis zu ihrem Tod am 10. Oktober 2004 auch nicht wieder aufgenommen (Urk. 9/5). Entsprechend hat PD Dr. A.___ in seinem Arztzeugnis vom 26. März 2004 (Urk. 9/6) der Versicherten seither und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Gegensatz dazu hat die Arbeitgeberin der Versicherten auf dem Formular zur Weiterversicherung vom 17. Juni 2004 explizit den Hinweis auf die Weiterbeschäftigung der Versicherten gemacht (Urk. 9/3). Die am 6. Juli 2004 rückwirkend für das Jahr 2004 erfolgte Aufnahme in die Versicherungskategorie mit Schlussalter 64 erfolgte demnach ohne das Wissen der Beklagten um die bei der Versicherten bereits im März 2004 eingetretene unheilbare Krankheit, welche die Ursache für die seither bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit war und schliesslich im Oktober 2004 zum Tod der Versicherten geführt hat. Dass auch bei einem solchen Antrag auf Weiterversicherung der Versicherten die Auskunft- und Meldepflicht gemäss Art. 7 des Reglements greift, erscheint angesichts des Umstandes, dass die Versicherte aufgrund dessen in eine neue Versicherungskategorie aufgenommen worden war, als selbstverständlich. Dass die Beklagte die tatsächlich weiterbestehende Arbeitstätigkeit und vollständige Arbeitsfähigkeit der Versicherten über das ursprüngliche Schlussalter von 62 hinaus als Bedingung, ohne deren Vorhandensein sie ihre Zustimmung zur Aufnahme der Versicherten in die neue Versicherungskategorie nicht gegeben hätte, qualifiziert hat, erscheint angesichts der damit einhergehenden rechtlichen und finanziellen Folgen als durchaus nachvollziehbar. Auch steht dieser Auffassung aufgrund der dargelegten Konsequenzen aus objektiver Sicht nichts entgegen, mithin durfte die Beklagte die Arbeitstätigkeit und die vollständige Arbeitsfähigkeit der Versicherten als notwendige Grundlage für das Zustandekommen der Vereinbarung über die Weiterversicherung über das reglementarische Schlussalter 62 hinaus betrachten. Mit der Beklagten ist daher davon auszugehen, dass sich diese beim Abschluss der Vereinbarung über die Weiterversicherung der Versicherten bis zum Schlussalter 64 in einem Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden hat. Im Weiteren kann aber auch der Tatbestand der absichtlichen Täuschung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR als erfüllt betrachtet werden, denn waren die Angabe der Arbeitgeberin "Weiterbeschäftigung ja" und das Nichtmelden der bereits seit März 2004 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten nicht nur nicht korrekt, sondern liefen geradezu darauf hinaus, die Beklagte in die Irre zu führen.
         Unter diesen Umständen durfte die Beklagte im Sinne von Art. 31 Abs. 1 OR von der Vereinbarung zurücktreten und den gestützt darauf ausgestellten Versicherungsausweis (Urk. 2/2) wiederrufen (Urk. 9/7, Urk. 9/8 und Urk. 9/9).
5.3     Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Antrag der Versicherten auf (Teil-)Kapitalbezug vom 19. August 2003 (Urk. 9/2) nicht als Antrag auf Verschiebung des Rücktrittsalters qualifiziert werden kann. Allein der Umstand, dass das Gesuch spätestens 3 Jahre vor dem Erreichen des Rücktrittsalters abzugeben ist (Art. 13 Ziff. 5 Abs. 2 des Reglements), macht es nicht automatisch zum zusätzlichen Gesuch um Verschiebung des Rücktrittsalters. Davon gingen denn auch weder die Versicherte noch ihr Arbeitgeber aus, sonst hätte Letzterer am 17. Juni 2004 nicht eine Meldung zur Weiterversicherung der Versicherten erstattet (Urk. 9/3). Schliesslich hat die Beklagte erklärt, dass sie zu Gunsten der Versicherten auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet habe, und konsequenterweise das Kapital den Klägerinnen denn auch ausbezahlt.
5.4     Nach dem Gesagten ist für die Versicherte vom reglementarischen Rücktrittsalter 62 auszugehen (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Reglements). Der Anspruch auf Altersrentenleistungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Reglements begann damit für die am 18. August 1942 geborene Versicherte am 1. September 2004, wovon auch die Beklagte ausging (Urk. 2/7). Der Anspruch auf Altersrentenleistungen entstand daher vor dem Ableben der Versicherten am 10. Oktober 2004. Daher haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf das Todesfallkapital gemäss Art. 19 Abs. 1 des Reglements, war zur Abweisung der Klage führt.

6.       Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht in der Regel kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (BGE 118 V 169 Erw. 7; § 34 Abs. 2 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgerichts). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).