BV.2006.00093
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 17. Dezember 2007
in Sachen
H.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Migros-Pensionskasse
Bachmattstrasse 59, Postfach, 8048 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1945 geborene H.___ arbeitete seit 1. Dezember 1972 bei der A.___ AG, Regionalbäckerei, B.___, zunächst als Werkstattchef und hernach als Leiter Technik, welche Funktion in Folge von Umstrukturierungen im Jahre 1999 aufgehoben wurde. Am 1. Juli 1999 trat H.___ die ihm von der A.___ AG Anfang 1999 angebotene Stelle als Sicherheitsbeauftragter A.___ Schweiz an, welche mit einem anderen Verantwortungsgrad und einem im Vergleich zur bisherigen Stelle niedrigerem Lohn verbunden war (Fr. 97'500.-- pro Jahr [Urk. 10/2] statt angeblich Fr. 121'000.-- pro Jahr [Urk. 2/5, vgl. aber IK-Auszug, Urk. 2/3, für die Jahre 1997 bis 1999]).
1.2 Wegen psychischer Erkrankung ist H.___ seit 2. November 1999 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 25/16 und Urk. 25/17). Deshalb sprach ihm die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle Solothurn), mit Wirkung ab 1. November 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % für sich, eine ganze Rente samt Zusatzrente für seine Ehefrau und Kinderrente für seine Tochter C.___ (1977) zu (Urk. 2/16 und Urk. 10/3).
1.3 Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die Migros Pensionskasse (MPK), Zürich, anerkannte bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 den Anspruch des Klägers auf eine ganze Rente, welche ab 1. Dezember 2001 jährlich Fr. 66'244.30 beziehungsweise monatlich Fr. 5'521.-- betrug (Urk. 10/5). Wegen Überversicherung zahlte die MPK in der Zeit vom Dezember 2001 bis Oktober 2002 (Urk. 10/6 und Urk. 10/7) und wiederum ab Oktober 2005 jedoch gekürzte Renten aus (Urk. 10/9-10). Die Kürzungen gründen vorab im Umstand, dass die MPK von einem massgebenden beziehungsweise mutmasslichen Einkommen gestützt auf die vom Kläger seit 1. Juli 1999 ausgeübten Tätigkeit ausgeht. Dazu kommen folgende Umstände: In der ersten Periode (Dezember 2001 bis Oktober 2002) war zusätzlich eine Kinderrente im Betrag von Fr. 14'506.05 jährlich beziehungsweise von Fr. 1'209.-- monatlich (Urk. 10/5) geschuldet, und ab 1. Oktober 2005 wurde infolge Änderung des Reglements der MPK (Reglement 2005) die Überentschädigungsgrenze von 100 % auf 90 % herabgesetzt (Urk. 10/9-10).
2. Am 6. Juli 2006 liess H.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, gegen die MPK Klage einreichen und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1. Es sei die dem Kläger zustehende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 ohne Überversicherungskürzung bzw. ohne Überentschädigungskürzung zu gewähren.
2. Es seien die nachzuzahlenden Rentenbeträge mit Wirkung ab dem heutigen Datum mit 5 % zu verzinsen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Mit Klageantwort vom 14. November 2006 (Urk. 9) ersuchte die MPK, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter, Zürich, um Abweisung der Klage, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. In der Replik vom 19. Dezember 2006 (Urk. 13) und der Duplik vom 6. März 2007 (Urk. 20) liessen die Parteien an ihren Rechtsbegehren festhalten. Mit Gerichtsverfügung vom 8. März 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 21). In der Folge wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 25/1-128) beigezogen (Gerichtsverfügung vom 27. August 2007, Urk. 22), zu denen sich der Kläger am 21. September 2007 (Urk. 28) und die Beklagte am 17. Oktober 2007 (Urk. 30) vernehmen liessen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach dem bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Satz 1). Diese Bestimmung entspricht wörtlich dem seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Art. 34a Abs. 1 BVG und hat hinsichtlich der Überentschädigungsregelung zu keiner Änderung der Rechtslage geführt (BGE 130 V 79 Erw. 1.2).
1.2 Unter dem Titel "Ungerechtfertigte Vorteile" hat der Bundesrat in Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) nähere Vorschriften zur Überentschädigung in der beruflichen Vorsorge erlassen. Nach Abs. 1 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Abs. 2 Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen.
1.3 Gemäss Artikel 20 Abs. 1 des Reglements 2005 kürzt die Kasse die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften (siehe Absatz 2) 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigen.
Als anrechenbare Einkünfte im Sinne von Abs. 1 gelten unter anderem Leistungen der AHV/IV (und/oder in- und ausländischer Sozialversicherungen) mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen (Art. 20 Abs. 2 des Reglements 2005).
1.4 Der Begriff "mutmasslich entgangener Verdienst" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV2 bezieht sich, seinem wörtlichen Sinn entsprechend, auf das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte. Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht demnach rechtlich nicht (betraglich höchstens zufällig) dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Er unterliegt keiner oberen Grenze, wie z.B. dem Maximalbetrag des koordinierten Lohnes. Es besteht eine weitgehende Parallele zum IV-rechtlichen Valideneinkommen, jedoch keine Kongruenz. Während bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf Grund des unterstellten ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vergleiche Art. 16 ATSG) von der konkreten Arbeitsmarktlage zu abstrahieren ist, sind bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes die spezifischen Begebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 2. September 2004 i. S. S., B 17/03). Massgebend für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt. Als Faktor der Überentschädigungsberechnung kann der mutmasslich entgangene Verdienst im Rahmen von Art. 24 Abs. 5 BVV2 sodann jederzeit neu festgelegt werden. (Urteil des EVG in Sachen S. vom 24. Mai 2000, B 12/98, mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenrente des Klägers infolge Überentschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 31. Oktober 2002 und wiederum ab 1. Oktober 2005 von der Beklagten zu Recht gekürzt wurde.
2.2 Der Kläger begründete die Klage vom 6. Juli 2006 (Urk. 1) im Wesentlichen damit, dass aufgrund seiner Erwerbskarriere, seiner Ausbildung und seiner besonderen Erfahrungen sowie im Hinblick auf das von der IV-Stelle festgesetzte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 121'000.-- eine Überentschädigungskürzung entfalle. Bestritten werde das von der Beklagten angenommene Grundeinkommen für das Jahr 2001 von Fr. 97'500.--. Das Einkommen des Klägers sei ab 1968 bis 1997 kontinuierlich gestiegen. In jenem Jahr habe er ein Einkommen von Fr. 114'500.-- erzielt. Im Zeitpunkt des Stellenwechsels per 1. Juli 1999 sei der Kläger seit längerem bereits schon gesundheitlich beeinträchtigt gewesen. Ohne gesundheitliche Auswirkungen hätte der Kläger ab 2001 eine Stelle angetreten, mit welcher die bisherige und jahrzehntelange Entwicklung des Einkommens jedenfalls hätte fortgeführt werden können. Sodann habe die fragliche Umstrukturierung prinzipiell mit der gesundheitlichen Situation des Klägers zu tun gehabt. Die Arbeitgeberin selber habe denn auch bestätigt, dass er ohne Gesundheitsschaden im Jahre 1999 ein Einkommen von Fr. 121'000 erzielt hätte. Weil der Kläger nicht bereit gewesen sei, den erzwungenen Stellenwechsel auf die deutlich schlechter besoldete Tätigkeit hinzunehmen, habe er 1999 verschiedene Bewerbungen vorgenommen, wobei deren fünf aufgelegt würden. Diese Tätigkeiten wären mit Einkommen von Fr. 113'601.-- beziehungsweise Fr. 119'255.-- entschädigt worden. Im Hinblick darauf, dass die Invalidenversicherung und die Arbeitgeberin ein Einkommen von Fr. 121'000.-- angenommen hätten, sei von einem solchen auch bei Rentengewährung durch die Beklagte auszugehen.
In der Replik vom 19. Dezember 2006 (Urk. 13) wurde nochmals betont, dass die Vertragsänderung im Februar 1999 mit Stellenantritt per 1. Juli 1999 eine Folge der gesundheitlichen Situation des Klägers gewesen sei.
2.3 Die Beklagte stellte sich in der Klageantwort vom 14. November 2006 (Urk. 9) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie vom 1. November 2002 bis 30. September 2005 ungekürzte Leistungen ausgerichtet habe. Insoweit sei nicht auf die Klage einzutreten. Bei der Ermittlung des versicherten Einkommens sei gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. c des Reglements der Beklagten aus dem Jahre 1998 (Reglement 1998) auf den Durchschnitt der drei höchsten beitragspflichtigen Einkommen ab Alter 52 abgestellt worden. Die Invalidenrente (vor der Koordination) sei somit auf der Basis der Einkommen der Jahre 1997, 1998 und 1999 ermittelt worden. Der Stellenwechsel per Juli 1999 habe keinerlei Zusammenhang mit einer zufolge Krankheit verminderten Einsatz- und Arbeitsfähigkeit des Klägers gehabt. Der Kläger habe am 3. Februar 1999, als er noch vollständig arbeitsfähig gewesen sei, die Vertragsänderungen akzeptiert. Künftige Karrieresprünge, Weiterbildungen, berufliche Entwicklungsmöglichkeiten usw. könnten nur berücksichtigt werden, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte vorlägen und sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären, was vorliegend nicht der Fall sei und mit Stellenbewerbungen nicht dargetan werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, konkrete glaubhafte Anhaltspunkte vorzubringen, wonach er damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Stellenwechsel habe vornehmen wollen beziehungsweise dass er effektiv eine Stelle gefunden hätte, bei der er lohnmässig zu seiner früheren als Leiter Technik gleichgestellt gewesen wäre.
In der Duplik vom 6. März 2007 (Urk. 20) führte die Beklagte im Weiteren aus, dass es trotz der bereits mit der Klage aufgelegten Bewerbungen und den mit Replik eingereichten Antwortschreiben auf diese Stellenbewerbungen des Klägers nicht erwiesen sei, dass er tatsächlich eine solche Stelle gefunden hätte. Die Beklagte habe deshalb für die Überversicherungsberechnung korrekterweise auf den der Teuerung angepassten Lohn des Klägers in seiner letzten Tätigkeit bei der A.___ AG abgestellt. Dass der Kläger heute Fr. 121'000.-- verdienen könnte, was dem Lohn in seiner aufgehobenen Tätigkeit als Technischer Leiter entspreche, könne weiterhin auch nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es lägen hierfür nicht einmal Indizien vor.
3.
3.1 Zur Berechnung der Invalidenrente sind folgende Bestimmungen des Reglements 1998 (Urk. 10/4) heranzuziehen:
3.2 Die Vollinvalidenrente wird ausgerichtet, wenn der Grad der Erwerbsunfähigkeit mindestens 662/3 % beträgt. Die Vollinvalidenrente wird wie die Altersrente berechnet. Als anrechenbar zählen die bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters möglichen Versicherungsjahre. Massgebend ist das Einkommen, das zum Zeitpunkt der Invalidenpensionierung als versichert gilt (Art. 33 Ziff. 1 Reglement 1998).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c des Reglements 1998 ergibt sich das versicherte Einkommen aus dem beitragspflichtigen Einkommen. Für die Leistungsberechnung massgebend sind ab dem Alter 54 der Durchschnitt der drei höchsten beitragspflichtigen Einkommen ab Alter 52, wobei das Alter jeweils der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr entspricht.
Die Altersrente beträgt pro Versicherungsjahr 2 % des massgeblichen Einkommens. Versicherungsjahre in der Risikoversicherung zählen nicht für die Berechnung der Altersrente (Art. 25 Abs. 1 Reglement 1998).
Die von der Kasse zu leistende Invalidenrente einschliesslich der Kinderrente werden so weit gekürzt, dass sie zusammen mit den Bezügen des Versicherten und/oder ihrer versicherten Angehörigen aus öffentlichen Sozialversicherungen sowie von dritter Seite 100 % des Brutto-Gesamteinkommens zuzüglich allfälliger Kinderzulagen der versicherten Person nicht übersteigen (Art. 23 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 23 Ziff. 2 und 3 Reglement 1998).
3.3
3.3.1 Die Berechnung der Invalidenrente per 1. Dezember 2001 ist unbestritten (Urk. 10/5), wobei das versicherte Einkommen von Fr. 96'707.-- aus dem Schnitt der drei höchsten Saläre ab Alter 52 (1997-1999) reglementskonform ermittelt wurde. Aufgrund von 34,25 Versicherungsjahren ergab sich ein Rentensatz von 68,5 % (Art. 33 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 25 Ziff. 1 Reglement 1998) und damit eine Rente von Fr. 66'244.30 jährlich beziehungsweise Fr. 5'521.-- monatlich. Zusätzlich bestand für die Tochter C.___ Anspruch auf eine Kinderrente von Fr. 14'506.05 jährlich beziehungsweise Fr. 1'209.-- monatlich (Urk. 10/5 und Art. 33 Ziff. 4 und Art. 41 Ziff. 1 Reglement 1998: 15 % von Fr. 96'707.--).
3.3.2 Die Beklagte ging alsdann von einem Gesamteinkommen 2001 inklusive Kinderzulagen von jährlich Fr. 99'300.-beziehungsweise monatlich Fr. 8'275.-- aus. Das führte nach Abzug der monatlichen Rente der Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 3'502.-- zu einer auszuzahlenden Rente der Beklagten von Fr. 4'773.-- monatlich (Urk. 10/5). Somit wurde die Rente des Klägers um Fr. 1'605.-- und diejenige der Tochter C.___ um Fr. 352.-, mithin um insgesamt Fr. 1'957.-- monatlich gekürzt. Diese Kürzungen wirkten sich bis zum Erreichen des 25. Altersjahres der Tochter C.___ im Oktober 2002 (vgl. Urk. 10/6) und somit während 11 Monaten aus, was einen Betrag von Fr. 21'527.-- ergibt und mit dem massgeblichen Klagebegehren auf S. 10 Ziffer 13 der Klageschrift (Urk. 1) übereinstimmt.
3.3.3 Vom 1. November 2002 bis 30. September 2005 wurde die Rente des Klägers ungekürzt (Fr. 5'521.-- monatlich) ausgerichtet (Urk. 10/6-8).
3.3.4 Seit 1. Oktober 2005 wird dem Kläger eine monatliche Rente von Fr. 4'918.-- ausbezahlt (Urk. 10/10). Da der Rentenanspruch mittlerweile auf Fr. 5'626.-- monatlich angestiegen war (Urk. 10/12), ergibt sich eine monatliche Kürzung von Fr. 708.--. Bis zur Klageeinleitung verstrichen 9 Monate (Oktober 2005 bis und mit Juni 2006), was für diese Periode eine Kürzung von insgesamt Fr. 6'372.-- ergibt. Auch dieser Betrag stimmt mit dem masslichen Klagebegehren auf S. 10 Ziffer 13 der Klageschrift (Urk. 1) überein.
Allfällige Kürzungen ab Juli 2006 (nach Klageeinleitung) bilden nicht Streitgegenstand und könnten masslich auch nicht definitiv festgelegt werden. Der Streitwert beträgt demnach insgesamt Fr. 27'899.-- und stimmt mit dem vom Kläger eingeklagten Betrag überein (Urk. 1 Ziffer 13 S. 10), weshalb auf die Klage vollumfänglich einzutreten ist.
4.
4.1 Zur Ermittlung der Überentschädigungsgrenze nach dem Reglement 1998 für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 31. Oktober 2002 stellt sich die Frage, was der Kläger im Zeitpunkt der invaliditätsbedingten Pensionierung per 1. Dezember 2001 ohne Gesundheitsschaden verdient hätte (Art. 33 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 23 Ziff. 1 Reglement 1998).
4.2 Der Kläger macht geltend, sowohl die Anfang 1999 durchgeführte Umstrukturierung als auch der Stellenwechsel innerhalb der A.___ AG per 1. Juli 1999 seien aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (Urk. 1 Ziffer 5 S. 5).
Dafür, dass die bei der A.___ AG erfolgte Umstrukturierung aus beim Kläger liegenden gesundheitlichen Gründen vorgenommen worden sei, führt dieser - abgesehen vom Hinweis auf den Arbeitgeberbericht vom 29. Februar 2000 (Urk. 2/5, vgl. dazu Erw. 4.4) sowie auf die beruflichen Qualifikationen (vgl. dazu Erw. 5.2.3) - nichts ins Feld. Zudem fehlen in den Akten jegliche Anhaltspunkte für diese Behauptung, welche im Übrigen von der Beklagten bestritten wird.
Der Kläger selber führt seine gesundheitlichen Probleme, die schliesslich per 1. November 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten (Urk. 2/16), auf einen Unfall vom 1. September 1990 zurück. Dabei stützte er sich insbesondere auf den Bericht des Unternehmensberaters für Arbeitssicherheit und Unfallversicherung, Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, speziell Arbeitsmedizin, E.___, vom 14. März 2000 an den Kläger (Urk. 2/4). Dieser kam darin insbesondere unter Bezugnahme auf den Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ unter anderem zum Schluss, dass sich die gesundheitlichen Probleme zeitlich im Anschluss an den Unfall vom 1. September 1990 entwickelt und diese von Anfang an aus einer Komponente Schmerz und einer Komponente Depression bestanden hätten. Schliesslich beruft sich der Kläger auf die mit der Replik vom 19. November 2006 (Urk.13) eingereichte Bestätigung von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, I.___, vom 4. Dezember 2006 (Urk. 14/8). Daraus geht hervor, dass Dr. G.___ den Kläger wegen einer Problematik am Arbeitsplatz in der Zeit vom 3. Februar bis 24. März 2002 behandelt hat. Insgesamt hätten fünf Konsultationen stattgefunden. Die Behandlung bei ihm sei in gegenseitiger Absprache beendet worden.
Auch diese Vorbringen werden von der Beklagten bestritten (Urk. 9 S. 8 ff.).
Im Folgenden ist daher zu prüfen, wann der Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beim Kläger eingetreten ist.
4.3.
4.3.1 Aufgrund der sich in den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 25/1-128) befindenden (Arzt-)Berichte stellt sich die Entwicklung der medizinischen Situation beim Kläger wie folgt dar:
4.3.2 Im Arztzeugnis der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) betreffend Rückfall hat Dr. med. J.___, Arzt für Allgemeine Medizin, Biberst, am 5. November 1998 (Urk. 25/75) als Diagnose einen Status nach einer Fraktur des fünften Brustwirbelkörpers (BWK) rechts im Jahre 1990 sowie rezidivierende belastungsabhängige Schmerzen in der rechten Schulter und Oberarm angegeben. Dem Kläger wurde Physiotherapie verordnet.
4.3.3 Der stellvertretende SUVA-Kreisarzt Dr. med. L.___, M.___, kam anlässlich der Abschlussuntersuchung des Klägers vom 15. Januar 1999 (Urk. 25/69) zum Schluss, dass auf der Höhe Th 3 und Th 5 ein Status nach einer Kompressionsfraktur mit Keilwirbelbildung vor allem am fünften Wirbelkörper (WK) mit erheblichem und dauerndem Restzustand bestehe. Schmerzauslösend seien das Tragen und Heben von Gewichten ab circa 40 Kilogramm. Auch bei Arbeiten über Kopfhöhe würden bereits nach 15 bis 20 Minuten Beschwerden im mittleren Thorakalbereich auftreten. Das Schlimmste für den Beschwerdeführer sei das länger dauernde vorgeneigte Sitzen, welches über höchstens 2 Stunden ausgeführt werden könne. Nach kurzem Herumgehen würde die Situation rasch wieder bessern. Längeres Stehen gehe etwas besser, wobei auch hier nach zwei bis drei Stunden Beschwerden aufträten, die jedoch ebenfalls durch ein kurzzeitiges Herumgehen normalisiert werden könnten.
4.3.4 Anlässlich der Befragung im Betrieb der A.___ AG, N.___, durch die SUVA wurde der Kläger am 23. März 1999 (Urk. 25/57) darauf aufmerksam gemacht, dass er seit dem Unfall im Jahre 1990 stets eine volle Arbeitsleistung erbracht und unfallbedingt nie eine Lohneinbusse erlitten habe. Zudem hat der Kläger selber damals ausgeführt, dass die auf seine eigene Initiative hin geschaffene neue Stelle "JOSIKOCH" Arbeitssicherheit gemäss Stellenbeschreibung vom 6. Januar 1999 - wie die bisherige Tätigkeit - gut ins kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil vom 15. Januar 1999 passe. Die damit verbundene Erwerbseinbusse trete erst per 1. Januar 2000 in Kraft und sei wohl kaum eine Unfallfolge.
4.3.5 Dr. J.___ führte in seinem Bericht an die SUVA vom 1. Oktober 1999 (Urk. 25/52) aus, dass gemäss der eigenen Angaben des Klägers wegen der anhaltenden Schmerzen nunmehr psychische Störungen aufgetreten seien, so dass er Dr. med. O.___, Psychiater, M.___, habe aufsuchen müssen.
4.3.6 Aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 8. März 2000 (Urk. 25/39), wo sich der Kläger vom 26. Januar bis 23. Februar 2000 zur intensiven Physiotherapie und Klärung des Zusammenhangs zwischen dem Unfall, den Schmerzen und der Depression aufgehalten hat, geht hervor, dass dieser an einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F.31.11) mit einer somatoformen Schmerzstörung, einer häufigen Erschöpfungssymptomatik, Entschlussunfähigkeit und Affektlabilität sowie vereinzelt an angedeuteten Depersonalisationsphänomenen ohne Hinweis weder auf eine Belastungsstörung noch eine vorbestehende psychische Störung bei einer etwas anankastisch strukturierten Persönlichkeit und möglicher Mobbing-Situation am Arbeitsplatz leidet. In somatischer Hinsicht diagnostizierten auch die Ärzte der Rehaklinik F.___ beim Beschwerdeführer einen Status nach einer durch einen Unfall am 1. September 1990 erlittenen Fraktur des dritten und fünften Brustwirbels mit fünf verschiedenartigen, topographisch getrennten Schmerzregionen, welche nur zum Teil belastungsabhängig und intensitätsmässig stark und spontan schwankend seien. Gemäss dem psychosomatischen Konsilium von Dr. phil. P.___, Klinischer Psychologe, und Dr. med. Q.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Februar 2002 (Urk. 25/41) weisen die vom Kläger vorgebrachten Erlebnisse in Richtung eines möglichen Mobbing-Verhaltens seitens seiner Vorgesetzten. Eventuell komme eine sensitive Komponente in Form einer Vulnerabilität für Kränkungen hinzu. Eine vorbestehende psychische Störung könne ausgeschlossen werden. Im Hintergrund stehe eine Krise am Arbeitsplatz mit zahlreichen Kränkungen. Mit Wahrscheinlichkeit bleibe auch nach dem Klinikaustritt eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen zurück (Urk. 25/39 S. 2). Gemäss der Ärzte der Rehaklinik F.___ entwickelte sich das gesundheitliche Problem des Klägers, bestehend aus den Komponenten "Schmerz" und "Depression" in zeitlicher Hinsicht nur allmählich und wellenförmig im Anschluss an den Unfall vom 1. September 1990. Dieses Erkrankungsbild habe die Arbeitsfähigkeit des Klägers bis ins vergangene Jahr nicht beeinträchtigt. Erst im Zusammenhang mit den auftretenden Schwierigkeiten am Arbeitsplatz sei das oben beschriebene kombinierte Schmerz- und Depressionsproblem eskaliert, so dass der Kläger vollständig sowohl psychisch als auch physisch dekompensiert habe (Urk. 25/39 S. 4).
4.3.7 Aus dem psychosomatischen Konsilium vom 21. Februar 2000 (Urk. 9/41 S. 2 oben) geht überdies hervor, dass laut Kläger sein psychischer Leidensweg mit dem Managementwechsel bei der A.___ AG begonnen habe. Mit diesem Wechsel sei alles anders geworden. Man habe ihn zusehends übergangen, bei Entscheidungen die Linie nicht eingehalten und ihm zugleich neue Aufgaben zugewiesen. Schliesslich sei er per 1. Juli 1999 hauptamtlicher Sicherheitsbeauftragter für sämtliche A.___-Bäckereien geworden, dies aber verbunden mit 20 % weniger Gehalt und einem neuen Arbeitsvertrag, den man ihm in einer Autobahnraststätte präsentiert habe. Auf diesen Schock hin sei er erstmals zum Psychiater in I.___ gegangen, zwei Wochen zu Hause geblieben, danach aber mit der neuen Funktion und auf die Zähne beissend in die Firma zurückgekehrt. Von seinem direkten Vorgesetzten sei er kritisiert und zurückgebunden worden. Man habe ihm zudem mangelnde Führungsqualitäten attestiert. Im November 1999 sei er dann endgültig zusammengebrochen und arbeitsunfähig geworden. Alsdann habe er sich in psychiatrische Behandlung zu Dr. R.___ in M.___ begeben und sei mit Efexor sowie Tolvon behandelt worden. Dr. P.___ und Dr. med. Q.___ gingen davon aus, dass sich der Kläger in einer Mobbingsituation durch seine Vorgesetzten befunden habe. Offen lassen mussten sie jedoch, in wie weit eine beim Kläger eventuell vorhandene sensitive Komponente dessen Vulnerabilität für Kränkungen erhöht hat. Eine vorbestehende psychische Störung mit Krankheitswert konnten sie jedoch nicht ausmachen (Urk. 9/41 S. 3).
4.4 Bei dieser Aktenlage kann festgehalten werden, dass es aus medizinischer Sicht überhaupt keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass bereits der interne Stellenwechsel gesundheitsbedingt gewesen wäre. Dafür, dass der Kläger schon im Frühjahr 1999, als er der Vertragsänderung per 1. Juli 1999 schriftlich zugestimmt hatte (Urk. 10/2), in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, fehlen jegliche echtzeitlichen ärztlichen Bescheinigungen. Das Gleiche gilt für den Stellenantritt am 1. Juli 1999. Im Übrigen hat der Kläger in seinen Stellenbewerbungen (Urk. 2/7-11) nichts von einem angeschlagenen Gesundheitszustand erwähnt, ging er also selber davon aus, dass er gesundheitlich den jeweiligen Anforderungsprofilen genügen würde. Entsprechend hat er sich denn auch anlässlich der Besprechung in seinem Betrieb am 23. März 1999 gegenüber dem Inspektor der SUVA geäussert (Urk. 25/57). Ebenso ergibt sich aus dem nämlichen Besprechungsprotokoll, dass der Kläger trotz somatischer Unfallfolgen stets uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen war. Ab August 1998 stand der Kläger zwar in ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung; dies jedoch einzig wegen somatischer Beschwerden im Rahmen eines weiteren Rückfalls zum Unfall aus dem Jahre 1990 (Urk. 25/77, Urk. 25/75 und Urk. 25/69). Der Kläger machte weder gegenüber Dr. J.___ noch dem SUVA-Kreisarzt Dr. L.___ in der fraglichen Zeit Angaben oder wurden medizinische Befunde erhoben, welche auf eine psychische Störung mit Krankheitswert schliessen liessen (Urk. 25/75 und Urk. 25/69). Erst im Frühling 1999 begab sich der Kläger wegen einer Problematik am Arbeitsplatz zum Psychiater Dr. G.___ in Behandlung. Dabei fanden in der Zeit vom 3. Februar bis 24. März 1999 fünf Konsultationen statt und wurde die Behandlung danach im gegenseitiger Absprache beendet. Aus der eingereichten Bestätigung von Dr. G.___ gehen weder eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert noch eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit hervor (Urk. 14/8). Den Akten - insbesondere dem psychiatrischen Konsilium der Rehaklinik F.___ (Urk. 25/40) - ist zu entnehmen, dass der Kläger mit der Situation, wie sie sich bis Anfang 1999 an seinem Arbeitsplatz entwickelt hatte, nicht zufrieden war. Insbesondere war er enttäuscht darüber, dass man ihm eine Stelle offeriert hatte, die eine Lohneinbusse von 20 % mit sich brachte. Offenbar hat sich der Kläger nach Antritt der neuen Stelle im Juli 1999 zusehends von seinem Vorgesetzten schikaniert gefühlt, was zur totalen Dekompensation im Oktober 1999 geführt hat. Erst von jenem Zeitpunkt an (November 1999) wird eine psychische Erkrankung (Depression) diagnostiziert (Urk. 25/52, Urk. 25/39 und Urk. 25/40). Entgegen den Vorbringen des Klägers in der Stellungnahme vom 21. September 2007 (Urk. 28 Ziff. 6 S. 3) wurde damit von medizinisch ausgebildeten Fachpersonen (vgl. psychosomatisches Konsilium von Dr. P.___ und Dr. Q.___ vom 21. Februar 2000, Urk. 25/41) festgestellt, dass der Kläger erst im Oktober 1999 psychisch dekompensiert hat und in der Folge gänzlich arbeitsunfähig geworden ist. Auch wenn im Arbeitgeberbericht vom 29. Februar 2000 (Urk. 2/5) angegeben wurde, der Kläger habe nach Eintritt des Gesundheitsschadens am 1. Juli 1999 die Stelle als Sicherheitsbeauftragter Schweiz angetreten, kann daraus ohne Korrelat in den medizinischen Akten nicht auf einen seither bestehenden, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden geschlossen werden.
Damit ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der Umstrukturierung Anfang 1999 und auch nicht bis zum Antritt der neuen Stelle am 1. Juli 1999 auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers ausgewirkt hatten. Vielmehr ist aufgrund der dargelegten Aktenlage davon auszugehen, dass der Kläger in der neuen Stelle während vier Monaten uneingeschränkt arbeitsfähig sowie arbeitstätig war und dies ab 1. Januar 2000 unbestrittenermassen zu einem Lohn von Fr. 97'500.-- (Urk. 10/2).
4.5 Die Beklagte ging dementsprechend für das Jahr 2001 von einem Brutto-Gesamteinkommen von Fr. 97'500.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 150.-- pro Monat und damit von einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 99'300.-- aus (vgl. Art. 23 Ziff. 1 Reglement 1998).
Der Kläger bringt dagegen vor, dass es hinsichtlich der Bestimmung der Überentschädigungsgrenze von besonderer Bedeutung sei, wie die IV-Stelle Solothurn das Valideneinkommen bestimmt habe (Urk. 1 Ziff. 10 S. 8).
Die IV-Stelle Solothurn hat sich bei der Festlegung des Valideneinkommens auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 29. Februar 2000 (Urk. 2/5) gestützt, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 1998 wie auch 1999 ein Einkommen von Fr. 121'000.-- erzielt haben soll (Urk. 2/16), worauf sich der Kläger beruft. Vorab stellt sich die Frage der Bindung der Beklagten an die Feststellungen der Invalidenversicherung.
4.5.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
4.5.2 Der Beklagten wurde der Rentenentscheid der IV-Stelle Solothurn vom 14. Mai 2001 nicht zugestellt (Urk. 2/16 und Urk. 10/3), weshalb sich keine Bindungswirkung hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrades und damit auch nicht hinsichtlich der Bestimmung des Valideneinkommens ergibt. Im Weiteren ist anzunehmen, dass die IV-Stelle Solothurn von einem offensichtlich falschen Valideneinkommen ausgegangen ist. So decken sich nämlich die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 29. Februar 2000 (Urk. 2/5) nicht mit denjenigen im individuellen Konto des Beklagten (Urk. 2/3), woraus für das Jahr 1998 ein Lohn von Fr. 110'500.-- und für das Jahr 1999 ein solcher von Fr. 91'688.-- hervorgeht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des Valideneinkommens für die Rentenfestsetzung durch die IV-Stelle Solothurn ohnehin keine Rolle spielte. Dies deshalb, weil der Kläger für jedwelche Tätigkeit dauernd als zu 100 % arbeitsunfähig qualifiziert wurde, mithin in jedem Fall von einem 100%igen Invaliditätsgrad auszugehen war.
Entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 1 Ziff. 10 S. 8 f.) besteht daher für die Beklagte in Bezug auf das von der IV-Stelle Solothurn festgelegte Valideneinkommen keinerlei Bindungswirkung.
4.5.3 Die Beklagte ging für das Jahr 2001 damit zu Recht von einem Brutto-Gesamteinkommen (inklusive Kinderzulagen von monatlich Fr. 150.--) von jährlich Fr. 99'300.-- beziehungsweise monatlich von Fr. 8'275.-- aus. Gestützt darauf erfolgte die Rentenkürzung (vgl. Erw. 3.3.2).
Die Beklagte ist eine umhüllende Kasse und kann daher die Umstände, welche zu einer Rentenkürzung zufolge Überentschädigung führen, selber reglementieren. Dies umso mehr, als Art. 24 BVV2 eine Kann-Vorschrift ist. Dort ist die Kürzungsgrenze bei 90 % angesetzt, dafür wird der mutmasslich entgangene Verdienst miteinbezogen. Im Reglement 1998 ist die Kürzungsgrenze auf 100 % festgelegt, dafür wird vom Brutto-Gesamteinkommen ausgegangen.
Die Leistungskürzung für die Periode 1. Dezember 2001 bis 31. Oktober 2002 steht somit im Einklang mit den Bestimmungen des Reglements 1998 und ist nicht gesetzeswidrig. Demnach hat die Beklagte dem Kläger für diese Zeit zu Recht eine um monatlich Fr. 1'957.-- gekürzte Rente im Betrag von Fr. 4'773.-- pro Monat ausgerichtet.
5.
5.1 Streitig ist im Weiteren die Berechnung der Überentschädigung für die Zeit ab 1. Oktober 2005, welche anhand des Reglements 2005 (Urk. 10/9) zu erfolgen hat, worin die Beklagte im Grundsatz die Regelung von Art. 24 BVV 2 übernommen hat (vgl. Erw. 1.2 und Erw. 1.3).
Gestützt darauf kürzte die Beklagte die damalige monatliche Rente von Fr. 5'626.-- (vgl. Urk. 10/12) um Fr. 708.-- auf Fr. 4'918.-- mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 (Urk. 10/10). Dabei ging sie für den mutmasslich entgangenen Verdienst vom Jahresverdienst der zuletzt vor Eintritt der Invalidität ab 1. Juli 1999 ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter A.___ Schweiz aus und berücksichtigte die durchschnittlichen Lohnerhöhungen von deren Personal, was zu einem Jahresverdienst ab 1. Januar 2005 von Fr. 102'845.-- führte (Beilage 2 zu Urk. 10/11 beziehungsweise Beiblatt zu Urk. 2/2). 90 % davon ergeben Fr. 92'560.-- jährlich beziehungsweise Fr. 7'713.-- monatlich. Nach Abzug der Rente der Invalidenversicherung von Fr. 2'795.-- monatlich ergibt sich ein Saldo von Fr. 4'918.--. Somit kommen von der Rente der Beklagten von monatlich Fr. 5'626.-- nur Fr. 4'918.-- zur Auszahlung, was zur besagten Kürzung um Fr. 708.-- pro Monat führt (vgl. Erw. 3.3.4).
5.2
5.2.1 Streitig ist die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes für das Jahr 2005 gemäss Art. 20 Abs. 1 des Reglements 2005.
Auch wenn für die erste Periode der Rentenkürzung an sich nicht massgeblich (siehe Erw. 3.3.2 und 4.6), gelten die folgenden Überlegungen selbstredend auch für die damalige Zeit, da zu beurteilen ist, ob der Kläger spätestens ab 2001 einen Lohn erzielt hätte, der so hoch gewesen wäre, dass keine Rentenleistungen hätten gekürzt werden müssen.
5.2.2 Die Erwerbsbiographie des Klägers stellt sich wie folgt dar (vgl. Zusammenstellung in Urk. 2/6):
Berufserfahrung:
- 1961-1965 Lehre als Mechaniker - 1965-1972 Versuchsmechaniker/Abt.-Leiter - 1972-1999 Werkstattchef, Leiter Technik (A.___) - ab Mitte 1999: Koordinator für Arbeitssicherheit (A.___)
Ausbildung:
- 1970 Meisterprüfung (eidg. dipl. Mechanikermeister) - 1974 Handelsdiplom - 1975 höheres Wirtschaftsdiplom - 1979-1981 Betriebstechniker TS - 1997 Ausbildung zum Sicherheitsfachmann (SUVA)
Sprachkenntnisse: Grundlagen in Französisch und Englisch
Im Bereich der EDV verfügt der Kläger offenbar über keine Kenntnisse, schlägt doch der Arbeitsmediziner Dr. D.___ am 14. März 2000 einen Einführungskurs in die 10-Finger-Blindschreibemethode auf dem Computer, darauf einen Word-Basiskurs und anschliessend einen Word-Aufbaukurs vor (Urk. 2/4 S. 2).
Der Kläger verfügt durchaus über einen nicht unbeachtlichen beruflichen Leistungsausweis, indes lagen im Jahre 1999 die Erlangung des Handels- und Wirtschaftsdiploms ein Vierteljahrhundert zurück, weshalb sie kaum noch den aktuellen Stand abzudecken vermögen. Die Sprachkenntnisse des Kläger sind eher dürftig, da diese gemäss seinen eigenen Angaben lediglich im Bereich der Grundkenntnisse anzusiedeln sind.
Im Rahmen der Klage hat der Beschwerdeführer fünf Stellenbewerbungen eingereicht, welche vom Februar 1999 (Urk. 2/7 bis Urk. 2/8), vom April 1999 (Urk. 2/9), vom Mai 1999 (Urk. 2/10) und vom 20. September 1999 (Urk. 2/11) datieren. Nachdem die Beklagte in der Klageantwort moniert hatte, dass Stellenbewerbungen allein noch nicht belegten, dass der Kläger sich auch tatsächlich beworben habe, reichte dieser mit der Replik die Antworten nach (Urk. 14/1-5). Mit Ausnahme von einer Absage, weil ein anderer Bewerber mit passenderem Anforderungsprofil berücksichtigt worden sei (Urk. 14/1), handelt es sich dabei allesamt um Vertröstungen (Urk. 14/2-5). Von der Bewerbung beim KIGA vom 10. Februar 1999 (Urk. 2/8) fehlt eine Antwort, dafür gibt es eine Antwort von topwork ag, für welche aber die entsprechende Bewerbung fehlt.
In Würdigung dieser Unterlagen ist festzustellen, dass offensichtlich keine Bewerbung über das Stadium der Kenntnisnahme durch die potentiellen Arbeitgeber hinausgegangen ist. Der Kläger hat es denn auch vermieden, dem Gericht zusätzlich die Absagen auf die vier Vertröstungen einzureichen.
5.2.3 Weder für die erste Periode der Kürzung (1. Dezember 2001 bis 31. Oktober 2002) noch für die zweite Periode (ab 1. Oktober 2005) lassen die Person des Klägers (Berufsbiographie und Ausbildung) oder das Ergebnis seiner Bemühungen um eine neue Stelle den Schluss zu, dass er ohne Eintritt der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit per 2. November 1999 eine Stelle bekleidet hätte, bei der er mehr verdient hätte als bei der letzten bei der A.___ AG (ab 1. Juli 1999 unter Berücksichtigung der jeweils üblichen Lohnerhöhungen).
Die Rechtsprechung verlangt, dass theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Es wird der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person ein höheres Einkommen auch tatsächlich erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 29. November 2004 i. S. E., B. 21/04 mit Hinweisen).
Diese rechtsprechungsgemässen Vorgaben sind vorliegend nicht einmal ansatzweise erfüllt. Für die Behauptungen des Klägers gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr sind sie im Bereich des rein Spekulativen anzusiedeln, was nach dem Gesagten nicht zu genügen vermag. Demnach bleibt es auch für die Zeit ab 1. Oktober 2005 beim Anspruch des Klägers auf eine gekürzte BVG-Rente in der Höhe von Fr. 4'918.-- pro Monat.
6. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Klage in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
7. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.
Damit ist der obsiegenden Beklagten entgegen ihrem Antrag keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser unter Beilage des Doppels von Urk. 30
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber unter Beilage des Doppels von Urk. 28
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).