BV.2006.00094
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 22. November 2007
in Sachen
F.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
1. S.___
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
c/o Zweigstelle Deutschschweiz
Binzstrasse 15, 2855, 8022 Zürich
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren 1966, absolvierte eine kaufmännische Lehre und arbeitete an verschiedenen Stellen auf dem Beruf (Lebenslauf, Urk. 15/101). Seit 1995 leidet sie an einer Panikstörung mit phobischem Vermeidungsverhalten und depressiver Entwicklung nach Scheidung bei einer Persönlichkeit mit abhängigen und histrionischen Zügen (Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie A.___ vom 14. November 2000, Urk. 2/9). Auch nach der Erkrankung war sie erwerbstätig (Arbeitszeugnisse vom 28. Februar 1995, 21. Februar 2001 und 30. Juni 1997 [Urk. 15/2/2-4] sowie vom 25. August 1995 [Urk. 2/19]) und bezog zeitweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Bericht der Arbeitslosenkasse B.___ vom 27. September 2000, Urk. 15/5).
1.2 Seit Juni 1998 arbeitete F.___ temporär sowie ab 1. September 1998 als festangestellte Sekretärin/Assistentin bei der C.___ AG (Arbeitszeugnis vom 31. März 1999, Urk. 15/2/1) und war damit im Rahmen der Festanstellung bei der S.___ vorsorgeversichert. Diese Stelle kündigte sie am 14. Januar 1999 (Urk. 15/7/5) wegen Überforderungsgefühlen (Bericht von Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 13. Januar 1999, Urk. 15/7/4), wobei das Arbeitsverhältnis bis 31. März 1999 fortgeführt wurde. Anschliessend bezog sie wiederum Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Auszug aus dem individuellen Konto vom 20. September 2005, Urk. 15/110).
1.3 Am 10. September 2000 (Urk. 15/3) meldete sich F.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 23. Oktober 2001 (Urk. 15/35-36) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. Dezember 1999 bis 31. März 2001 eine ganze und ab 1. April 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % (infolge Antritts einer 50%igen Arbeitsstelle, vgl. Einsatzvertrag vom 12. Januar 2001, Urk. 15/14/5) eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Diese Rente wurde - nach einer revisionsweisen Bestätigung am 23. Oktober 2003 (Urk. 15/63) - mit Verfügung vom 6. September 2004 (Urk. 15/96/2 und Urk. 15/93) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. September 2004 revisionsweise auf eine ganze erhöht und diese anlässlich einer erneuten Revision am 11. Oktober 2005 (Urk. 15/117) bestätigt.
1.4 Die S.___ ihrerseits lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Brief vom 23. April 2002, Urk. 2/8/1).
2. Am 10. Juli 2006 erhob F.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte (heute: Integration Handicap) Klage gegen die S.___ sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit den Anträgen, die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2, sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten zuzüglich Verzugszinsen (Urk. 1 S. 2). Am 27. Juli 2006 (Urk. 7) ersuchte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG um Abweisung des sie betreffenden Eventualbegehrens und um Gutheissung der Klage im Hauptbegehren. Die S.___ beantragte am 3. Oktober 2006 (Urk. 10) die vollumfängliche Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 (Urk. 12) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 15/1-146). Nachdem die Hauptparteien im Rahmen ihrer zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 21, Urk. 28) und sich die Stiftung Auffangeinrichtung BVG nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. April 2007 (Urk. 29) als geschlossen erklärt. In der Folge bediente die Versicherte das Gericht mit verschiedenen handschriftlichen Eingaben (Urk. 30-36).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab dem 1. Dezember 1999 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Entscheid des EVG vom 21. Juni 2000 i.S. P., B 19/98).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3.
3.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, wann bei der Klägerin die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat. Die Rentenverfügungen vom 23. Oktober 2001 (Urk. 15/35-36) wurden den Beklagten aktenkundig nicht zugestellt, weshalb für diese keine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle besteht und diese im vorliegenden Verfahren frei überprüft werden können.
3.2
3.2.1 Hausarzt Dr. D.___ berichtete am 13. Januar 1999 (Urk. 15/7/4) zu Händen der Arbeitgeberin über eine depressive Krise infolge situativer Überforderung, nicht zuletzt an ihrem Arbeitplatz, und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 14. Januar 1999. Zur Begründung führte er aus, dass es der Klägerin deutlich besser gehe und sie ihrer Situation wieder gewachsen scheine, sowie dass die Überforderung anfangs der Woche zu einem wesentlichen Teil daher komme, dass sie für Arbeiten hätte eingesetzt werden sollen, für die sie ursprünglich nicht angestellt worden sei. Dieses Problem müsse bereinigt werden, bevor eine weiterdauernde gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit angenommen werde. Im Übrigen scheine es ihm in der aktuellen Situation die beste Lösung, wenn das Arbeitsverhältnis ohne weitere Verpflichtungen (aufgelöst) werde.
3.2.2 Am 7./8. Dezember 2000 (Urk. 15/8) attestierte Dr. D.___ gegenüber der Invalidenversicherung eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab Herbst 1999 sowie eine 50%ige ab 3. Januar 2001 und schilderte in anamnestischer Hinsicht die schwierige Herkunftsfamilie der Klägerin (Scheidung der Eltern im Kleinkindalter, Mutter mit sehr oft dekompensierter schizoaffektiver Psychose, als Bezugsperson sehr inkonstant, unabgegrenzt, der erwachsenen Tochter oft invasiv ins Leben eingreifend) sowie die traumatisierende eigene Scheidung mit anschliessender Überforderung, ihre sozialen Beziehungen selber zu gestalten. In der Folge habe sich eine chronische Depression entwickelt, wobei sie zeitweise Halt an Arbeitsstellen gefunden habe, die ihrer Suche nach Abhängigkeit etwas entgegengekommen seien. In Zeiten vermehrter Anspannung oder affektiver Einsamkeit sei sie zunehmend überängstlich sowie selbstunsicher geworden und habe ab 1996 mehrere Stellen infolge einer zunehmenden Panikstörung verloren. Dabei sei sie infolge Versagensängsten der Arbeit ferngeblieben. Ab 1996 habe sie eine Psychotherapie bei einer Psychologin durchgeführt und sei ab November 1997 zu ihm in Behandlung gekommen, anfänglich zur Begleitung der Psychotherapie mit Psychopharmaka, ab Sommer 1998 hätten dann regelmässige Gespräche stattgefunden.
Dr. D.___ hielt weiter fest, 1999 sei die Klägerin durch Probleme auf mehreren Ebenen überfordert gewesen: Sie habe mit der manisch-depressiven, chaotischen, unabgegrenzten Mutter, für welche sie oft selber eine Mutterrolle habe übernehmen müssen, in einer Wohnung gelebt, im Geschäft sei sie in illegale Machenschaften des Vorgesetzten eingeweiht worden, gleichzeitig habe der AG eines Onkels, welcher sie als Verwaltungsrätin in die überschuldete Firma eingebunden habe, um dann abzutauchen, der Konkurs gedroht, wobei die Situation ohne Haftungsfolge der Klägerin erst nach Monaten habe geklärt werden können. In dieser Zeit sei sie längere Zeit arbeitslos gewesen und unfähig, neue Stellen anzutreten mit Angst- und Panikreaktionen vor jedem Stellenantritt. Schliesslich habe sie sich ab 3. April 2000 für fünf Monate in der Klinik A.___ hospitalisieren lassen.
3.3 Die Ärzte der Klinik A.___, wo die Klägerin vom 3. April bis 8. September 2000 hospitalisiert war, erwähnten in ihrem Bericht vom 14. November 2000 (Urk. 15/9/4-9) zu Händen der Invalidenversicherung in anamnestischer Hinsicht, dass die Klägerin bei der Grossmutter mütterlicherseits aufgewachsen sei (Vater unbekannt). Nach der Heirat der Mutter habe diese die Klägerin zu sich und der Familie geholt. Im Alter von 10 Jahren sei die Scheidung (zwischen der Mutter und dem Stiefvater) erfolgt. Im Alter von 12/13 Jahren sei die Mutter mit den Kindern nach O.___ ausgewandert. Als die Klägerin 15-jährig gewesen sei, habe die Mutter psychotisch dekompensiert, worauf die Klägerin in die Schweiz zurückgekehrt sei und bei einem acht Jahre älteren Onkel sowie dessen Freundin gelebt habe. Während dieser Zeit habe sie die Sekundarschule absolviert und in der Folge die KV-Lehre wegen ungenügenden Noten nicht bestanden. 18-jährig habe sie ihren späteren Ehemann kennengelernt und sei sofort zu ihm und dessen Familie gezogen. Nach 10 Jahren Beziehung habe im Jahr 1994 die Heirat stattgefunden mit dem Plan, eine Familie zu gründen. Im folgenden Jahr sei die Scheidung erfolgt mit im Anschluss psychischer Dekompensation im Sinne einer Panikstörung und einer depressiven Entwicklung. Vier Jahre lang habe die Klägerin dann bei der Mutter gewohnt und diverse Arbeitsstellen innegehabt, die sie wegen starken Versagensgefühlen, depressiven Ängsten und Panikstörungen nach einigen Monaten jeweils fristlos gekündigt habe. Im Jahr 1999 sei sie arbeitslos gewesen und anfangs 2000 ausgesteuert und sozialamtabhängig (S. 3).
Gegenüber den Ärzten schilderte die Klägerin depressive Stimmungsschwankungen, eine geringe Affekt- und Frustrationstoleranz mit der Tendenz, bei psychosozialer Überforderung und Belastung mit Panikstörungen zu reagieren (Nervosität, Unruhe, Herzrasen, Tremor und Ohnmachtsanfälle). Die Ärzte führten aus, die Klägerin wirke bei mässiger Introspektionsfähigkeit leicht kindlich labil mit hohem Agierpotential, und sprachen von einer uneigenständigen Persönlichkeit, die wenig fähig sei, sich durchzusetzen (S. 3).
Die Klinikärzte diagnostizierten eine Panikstörung mit phobischem Vermeidungsverhalten und depressiver Entwicklung nach Scheidung bei einer Persönlichkeit mit abhängigen und histrionischen Zügen seit 1995. Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für die Periode der Hospitalisation und erachteten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als erreichbar (S. 1). Hierzu führten sie aus, die Klägerin habe sich während des Klinikaufenthaltes psychisch stabilisiert und nach dem Austritt die klinikinterne Arbeitstherapie weiter besucht. Als bleibende Behinderung nannten sie die Einschränkung der psychischen Funktionen, welche bei übermässigen psychosozialen Stresssituationen zum Tragen kommen würden. Diese Einschränkung führe neben einer Abnahme der Leistungsfähigkeit auch zu einer verminderten Belastbarkeit. Die Klägerin benötige in nächster Zukunft eine stabile, klar strukturierte, haltgebende Arbeitsstelle. Sie interessiere sich für eine einfache Tätigkeit, die keine Gefahr einer psychosozialen Überforderung berge (S. 5)
3.4
3.4.1 Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___, wo die Klägerin seit 27. Mai 2003 betreut wurde, verwiesen in ihrem Bericht vom 19. September 2003 (Urk. 15/62) auf die bekannte Diagnose und attestierten weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Sie berichteten über depressive Stimmungsschwankungen mit geringer Frustrationstoleranz sowie über unveränderte Reaktionen in Überforderungssituationen.
3.4.2 Auch am 5. März 2004 (Urk. 15/76) bestätigten die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % bei unverändertem Anforderungsprofil.
3.4.3 Im Bericht vom 28. Juli 2004 (Urk. 15/90) erwähnten die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ dann eine Verschlechterung des Zustandes, welche erstmals im Gespräch vom 22. Juni 2004 deutlich geworden sei. So habe sich eine Veränderung in der äusseren Erscheinung (starke, situativ inadäquate modische Ausrichtung) wie auch eine starke Oppositionshaltung gegenüber der Umwelt gezeigt. Die Klägerin habe mehrere private Beziehungen aufgekündigt und stehe mit den Behörden im Streit. Telefonate mit der Wohnungsvermieterin wie auch der IV-Stelle wiesen darauf hin, dass das in der Anamnese beschriebene hohe Agierpotential zur Zeit die betroffenen Personen beschäftige. Es handle sich um die Akzentuierung der bekannten Persönlichkeitssymptomatik nach Verlust der die Klägerin stabilisierenden Hündin im April 2004. Die depressive Anpassungsreaktion auf den Tod der Hündin sei abgewehrt. Die Klägerin sei in ihrer Selbst- und Fremdwahrnehmung zur Zeit deutlich eingeschränkt und könne keine konstruktiven Konfliktstrategien entwickeln.
Die Ärzte befanden, dass die bislang attestierte 50 bis 60%ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei, konnten indes - wegen der geringen Behandlungsfrequenz - keine genaue Schätzung abgeben.
3.5 Am 20. September 2005 (Urk. 15/112) bestätigte Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, der Invalidenversicherung gegenüber einen unveränderten Zustand.
3.6 Dr. med. H.___, Allgemeinmedizin FMH, welche die Klägerin seit November 2005 betreut, schilderte in ihrem Bericht vom 6. April 2006 (Urk. 15/136 S. 5) den Kampf der Klägerin um den Wiederanschluss/Wiedereinstieg ins Berufsleben, wobei sie in finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten von ihrem Beistand unterstützt werde. Seit Beginn der Betreuung seien keine gröberen Störungen oder Krisen vorgekommen. Es seien indes Ängste und depressive Stimmungen vorhanden; zur Grunderkrankung kämen jetzt auch noch Existenzängste. Weiterhin bestehe gegenüber emotionalem Stress eine herabgesetzte Toleranz. Dr. H.___ konnte nicht beurteilen, ob eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich wieder möglich sein werde und empfahl, den Wiedereinstieg jedenfalls langsam schrittweise über eine stressarme Tätigkeit durchzuführen. In diesem Sinne schien ihr die Ausbildung zur Nagelkosmetikerin eine recht gut geeignete Möglichkeit, zumindest einen Fuss im Erwerbsleben zu behalten.
3.7 Dr. med. I.___, welcher die Klägerin seit 14. Juni 2006 betreut, führte in seinem Bericht vom 27. August 2006 (Urk. 15/142) aus, der Einstieg in das Berufsleben sei nach der Ausbildung zur Nail-Modellistin und der Eröffnung eines eigenen Geschäftes schwierig. Er sprach bei stabileren psychischen Verhältnissen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die behandelnden Ärzte den Ausbruch der psychischen Krankheit auf das Jahr der Scheidung (1995) terminierten. Namentlich die Ärzte der Klinik A.___ legten den Zusammenhang zwischen der Scheidung und der anschliessenden Symptomatik (depressive Stimmungsschwankungen, eine geringe Affekt- und Frustrationstoleranz mit der Tendenz, bei psychosozialer Überforderung und Belastung mit Panikstörungen zu reagieren [Nervosität, Unruhe, Herzrasen, Tremor und Ohnmachtsanfälle]) dar (Urk. 15/9/4-9). Dies ist denn angesichts der anamnestischen Schilderungen (Kindheit an verschiedenen Orten mit wechselnden Bezugspersonen und einer psychotisch dekompensierten Mutter) auch ohne weiteres nachvollziehbar.
4.2 In beruflicher Hinsicht ist den bei Akten liegenden Arbeitszeugnissen zu entnehmen, dass die Klägerin in jener Zeit vom 1. Mai 1994 bis am 28. Februar 1995 bei der J.___ als Sekretärin angestellt war und die Aufgaben zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erfüllte (Zeugnis vom 28. Februar 1995, Urk. 15/2/3). Während der Anstellung bei der K.___ vom 1. Januar bis 31. Juli 1995 erbrachte sie sodann eine sehr gute Leistung (Zeugnis vom 25. August 1995, Urk. 2/19). Vom 28. November 1995 bis 18. Februar 1996 war sie bei der Tankstelle L.___ als Angestellte im Shop beschäftigt (Zeugnis vom 21. Februar 1996, Urk. 15/2/4). Vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 arbeitete sie sodann bei der M.___ als Sachbearbeiterin/Teamassistentin, wo sie ihre Aufgaben ebenfalls zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erfüllte (Zeugnis vom 30. Juni 1997, Urk. 15/2/2). Ab dem 3. Januar 1998 bezog sie dann Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 15/5).
Die Ärzte der Klinik A.___ wie auch Dr. D.___ führten die jeweiligen Stellenaufgaben in dieser Zeit auf die Erkrankung der Klägerin zurück. Dazu ist aber festzuhalten, dass die Klägerin immerhin die entsprechenden Arbeitsverhältnisse zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erfüllen konnte und diese - abgesehen von der branchenfremden Anstellung an der Tankstelle - zwischen sechs und neun Monate dauerten. Damit kann - trotz der jeweils krankheitsbedingten Stellenaufgaben - nicht ohne weiteres auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.
4.3
4.3.1 Per 1. Juni 1998 trat die Klägerin sodann - mittels eines Temporärbüros - in die C.___ AG ein und erbrachte eine derartige Leistung, dass sie ab 1. September 1998 direkt angestellt wurde. Zu der von ihr erbrachten Arbeitsleistung ergibt sich aus den Akten, dass sie als vertrauenswürdige sowie verantwortungsvolle Mitarbeiterin wahrgenommen wurde und durch ein gutes Auftreten sowie eine zuvorkommende Art im Umgang mit den Kunden auffiel (Urk. 15/2/1). Obwohl ihr im Arbeitszeugnis bloss eine Leistung "zur Zufriedenheit" der Arbeitgeberin attestiert wurde, war diese offenbar derart zufrieden, dass sie der Klägerin per 1. Januar 1999 eine Lohnerhöhung von Fr. 5'100.-- auf Fr. 5'323.-- gewährte (Arbeitgeberbericht vom 31. Oktober 2000, Urk. 15/7/1-3 Ziff. 20). Während dieser Zeit fehlte die Klägerin vom 2. bis 4. September 1998 und vom 18. bis 19. November 1998 krankheitsbedingt. Am 22. und 23. Dezember 1998 war sie dann ebenso krank geschrieben wie vom 6. bis 10. Januar 1999 sowie vom 12. bis 17. Januar 1999.
4.3.2 Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass die Klägerin während rund eines halben Jahres ihre Arbeitstätigkeit bei der C.___ AG ausüben konnte. Auch wenn die Krankheit schon Jahre zuvor ausgebrochen war und die Klägerin auch mehrere Stellen krankheitsbedingt aufgegeben haben mag, so steht gleichwohl fest, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit derart zurückerlangt hatte, dass sie ein halbes Jahr lang anstandslos ihre Arbeit verrichten konnte und damit gut die doppelte Dauer derjenigen Zeitspanne, welcher im Invalidenversicherungsrecht revisionsweise Bedeutung zukommt (Art. 88a Abs. 1 IVV).
Zur Prüfung der Frage, ob es sich bei der Anstellung bei der C.___ AG bloss um einen (gescheiterten) Arbeitsversuch gehandelt hat, ist festzuhalten, dass diese Anstellung nicht auf sozialen Erwägungen beruhte, eine dauerhafte Wiedereingliederung angestrebt und nicht unwahrscheinlich war. Der von der Rechtsprechung als entscheidend gewertete Punkt, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat, ist vorliegend zweifellos erfüllt, weshalb nicht von einem Arbeitsversuch, sondern von der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
4.3.3 Damit steht fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin während der Anstellungszeit bei der C.___ AG vollumfänglich gegeben war. Wollte man - aufgrund der von den Ärzten als pathologisch geschilderten Stellenaufgaben in der Zeit ab 1995 - eine eigentliche massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Anstellung bei der C.___ AG annehmen, so wäre angesichts der sechsmonatigen vollen Arbeitsfähigkeit der zeitliche Zusammenhang nach dem oben Gesagten jedenfalls unterbrochen.
Angesichts des Attestes von Dr. D.___ vom 13. Januar 1999 (Urk. 15/7/4) und der nachfolgenden Entwicklung, welche in die am 3. April 2000 angetretene mehrmonatige psychiatrische Hospitalisation mündete, steht fest, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, während der Anstellungszeit bei der C.___ AG und der Versichertenzeit bei der Beklagten 1 eingetreten ist. Namentlich steht fest, dass sich die Klägerin von der ab Anfang 1999 einsetzenden pathologischen Symptomatik, welche von den Fachärzten nachfolgend als Panikstörung mit phobischem Vermeidungsverhalten und depressiver Entwicklung nach Scheidung bei einer Persönlichkeit mit abhängigen und histrionischen Zügen gefasst wurde, nicht mehr erholte und gänzlich arbeitsunfähig blieb. Auch das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 14. Januar 1999 (Urk. 15/7/5) passt in dieses Krankheitsbild, war sie doch nicht einmal mehr in der Lage, mit dem Vorgesetzten auch nur ein Gespräch zu führen.
4.4 Für die anschliessende Periode des Bezuges von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ist auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen. Darnach kann wegen der mangels einer Anstellung fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, der Phase, während welcher ein Versicherter als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht, nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird (Entscheid des EVG vom 21. November 2002 i.S. H., B 23/01).
4.5 Damit ist festzuhalten, dass die Klägerin angesichts der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2000 hat. Für die Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit bereits ab Dezember 1998 und dem Ablauf des Wartejahres im Dezember 1999 bestehen keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte. Dass der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit im Dezember bis zum Austritt gemeldet hat (Urk. 15/16 S. 2 und Urk. 15/7), vermag angesichts des eindeutigen Attestes von Dr. D.___ den Beginn des Wartejahres nicht um einen Monat vorzuverschieben, zumal die Klägerin ihren letzten Arbeitstag am 11. Januar 1999 leistete (Telefax vom 5. Mai 2001, Urk. 15/15).
5.
5.1 Zu prüfen ist, welche Rechtswirkungen die nachfolgenden Veränderungen des Gesundheitszustandes der Klägerin mit sich bringen.
5.2 Nachdem die Ärzte der Klinik A.___ am 14. November 2000 (Urk. 15/9/4-9) noch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, indes die Möglichkeit der baldigen Aufnahme einer 50%igen Arbeitstätigkeit erwähnt hatten, trat die Klägerin im Januar 2001 eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte über die Firma P.___ an (Urk. 15/14/5). Damit steht fest, dass ab diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit wieder gegeben war. Der von der Invalidenversicherung durchgeführte Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden (Urk. 15/35-36), weshalb ab Januar 2001 nurmehr ein Invaliditätsgrad von 64 % vorlag. Demgemäss schuldet die Beklagte 1 ab 1. April 2001 (Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) eine Rente basierend auf dem genannten Invaliditätsgrad.
5.3
5.3.1 Ab Juni 2004 kam es dann - namentlich im Zusammenhang mit dem Tod der Hündin der Klägerin - wiederum zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wobei die Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht mehr gegeben war (Urk. 15/90). Der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle schloss hierauf am 12. August 2004 auf eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, welche eine Erwerbseinbusse von über 70 % zur Folge hatte (Urk. 15/91 S. 2). Dies ist angesichts der Aktenlage und der dokumentierten Gesundheitsentwicklung der Klägerin nicht zu beanstanden. Demgemäss erhöht sich die von der Beklagten 1 geschuldete Invalidenrente ab 1. September 2004 (nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV) auf eine ganze.
5.3.2 Die unter Erw. 2.4 dargelegten Grundsätze der Leistungspflicht der Vorsorgekassen beziehen sich nur auf die obligatorische berufliche Vorsorge. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Pensionskassen dagegen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG grundsätzlich frei, das versicherte Risiko abweichend vom BVG zu definieren. Dabei bedeutet allerdings Gestaltungsfreiheit nach Art. 49 Abs. 2 BVG praxisgemäss nicht uneingeschränktes Ermessen. Wenn die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen einen bestimmten Invaliditätsbegriff verwenden, so haben sie bei der Interpretation darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird. Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei in der Wahl des Invaliditätsbegriffes; sie haben sich aber an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Entscheides der IV-Stelle gelten nicht nur bei der Festlegung der Höhe des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin dort, wo sich die Frage stellt, wann die Arbeitsfähigkeit sich erheblich verschlechtert hat (vgl. BGE 120 V 108 Erw. 2c mit Hinweisen, SZS 1997 S. 557 ff.).
5.3.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Reglements der Beklagten 1 (Urk. 2/3) gilt ein Versicherter als invalid, wenn er aus gesundheitlichen Gründen (Unfall oder Krankheit) seine bisherige oder eine andere seinem Wissen und Können entsprechende Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann und aus diesem Grund sein Arbeitsverhältnis aufgelöst oder sein Lohn herabgesetzt wird. Mit dieser Formulierung wählte die Beklagte 1 eine andere Umschreibung des versicherten Ereignisses, mithin nicht der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sondern der Verlust der Arbeitsstelle oder die Herabsetzung des Lohnes. Für die eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. die Erhöhung des Invaliditätsgrades war die Klägerin nach dem Austritt aus der Beklagten 1 nicht mehr versichert. Demgemäss hat die Beklagte 1 auf dem den Invaliditätsgrad von 64 % übersteigenden Anteil der Invalidität bloss die obligatorischen Leistungen zu erbringen (vgl. dazu unveröffentlichtes Urteil des EVG vom 22. Juni 1995 in Sachen P., B 40/93).
5.4 Für die Herabsetzung der Rente wegen einer allfälligen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin steht es der Beklagten 1 frei, der Invalidenversicherung die Durchführung einer neuerlichen Revision zu beantragen oder eigene Untersuchungen in die Wege zu leiten. Eine solche Verbesserung ist jedoch einstweilen nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass die Klägerin offenbar eine Ausbildung zur Nail-Modellistin absolvieren konnte, kann jedenfalls nicht auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Zu beachten ist namentlich, dass diese - entgegen der Annahme des Dr. I.___ (vgl. Urk. 15/142) - in einem Beruf als Unselbständigerwerbende gegeben sein muss. Und gerade hier kommen die Erkrankung der Klägerin und die Panikattacken zum Tragen. Wenn die Klägerin als Nail-Modellistin Fuss fassen könnte, kann dieser Umstand mittels Einrechnung des effektiven Invalideneinkommens berücksichtigt werden.
In diesem Zusammenhang ist jedoch daran zu erinnern, dass die Stadt N.___ am 13. Dezember 2005 eine Beistandschaft über die Beklagte angeordnet hat (Urk. 15/133), woraus zu schliessen ist, dass sie ihre Besorgungen eben nicht alleine verrichten kann. Dies lässt die Annahme einer gesteigerten Arbeitsfähigkeit als unwahrscheinlich erscheinen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten 1 wie folgt Anspruch auf eine Invalidenrente hat: auf eine volle reglementarische mit Wirkung ab 1. Januar 2000, auf eine reglementarische basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % ab 1. April 2001, auf die bisherige reglementarische (64 %) und eine 36%ige obligatorische ab 1. September 2004.
7. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Angesichts der Klageeinleitung vom 10. Juli 2006 (Urk. 1) schuldet die Beklagte 1 auf den bis dahin nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen einen Verzugszins von 5 % ab 10. Juli 2006 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
8.
8.1 Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
8.2 Laut Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Reglements der Beklagten 1 (Urk. 2/3) kann die Austrittsleistung, wenn sie bereits ausgerichtet worden ist, mit fällig werdenden Invaliditäts- oder Hinterlassenenleistungen verrechnet werden.
8.3 Demgemäss hat die Klägerin die bei Austritt bezogene Freizügigkeitsleistung (vgl. Abrechung vom 22. März 1999, Urk. 2/4) der Beklagten 1 zurückzuerstatten, ansonsten diese ihre Leistungen verrechnen kann.
9.
9.1 Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
9.2 Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als gerechtfertigt.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin ab 1. Januar 2000 eine volle reglementarische Invalidenrente, ab 1. April 2001 eine reglementarische Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % und ab 1. September 2004 nebst der reglementarischen (64 %) eine obligatorische Invalidenrente von 36 % auszurichten nebst Zins zu 5 % auf den bis am 10. Juli 2006 fällig gewordenen Betreffnissen ab diesem Datum und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Die Klägerin hat die bezogene Freizügigkeitsleistung im Sinne von Erw. 8 zurückzuerstatten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).