BV.2006.00096
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 30. August 2007
in Sachen
A.___
Kläger
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der am 5. Juli 1942 geborene A.___ war seit dem 1. Januar 1989 bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich vorsorgeversichert. Ab dem 1. März 2000 richtete ihm diese eine ganze reglementarische Invalidenrente in der Höhe von 60 % des versicherten Besoldungsausfalles (Fr. 34'035.--) von jährlich Fr. 20'421.-- sowie einen Überbrückungszuschuss von Fr. 15'958.80 aus (Urk. 9/1).
1.2 Am 26. Juli 2005 teilte die Beamtenversicherungskasse dem Versicherten mit, dass die bisherige Invalidenrente ab dem 1. August 2005 durch eine Altersrente von monatlich Fr. 888.-- sowie einen monatlichen ergänzenden Überbrückungszuschuss von Fr. 286.90 abgelöst werde (Urk. 9/18). Gemäss Rentenblatt Altersrente beträgt die jährliche Altersrente Fr. 10'659.-- (12 x Fr. 888.--), der ergänzende Überbrückungszuschuss Fr. 3'442.80 (12 x Fr. 286.90), was einer jährlichen Auszahlung von Fr. 14'101.80 entspricht (Urk. 9/17). Der Versicherte wandte sich am 23. August 2005 an die Beamtenversicherungskasse und verlangte die Ausrichtung der höheren Invalidenrente bis zum vollendeten 65. Altersjahr (Urk. 9/20). Die Beamtenversicherungskasse antwortete hierauf am 7. September 2005, die Invalidenrente sei gemäss § 25 der Statuten auf das vollendete 63. Altersjahr von einer Altersrente abgelöst worden, was vor dem Gesetz stand halte (Urk. 9/19).
2.
2.1 Nachdem die weitere Korrespondenz (vgl. Urk. 9/25-26) nicht den vom Versicherten gewünschten Erfolg gezeitigt hatte, liess dieser am 13. Juli 2006 durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Zürich, Klage gegen die Beamtenversicherungskasse führen mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). In der Klageantwort vom 31. August 2006 ersuchte die Beamtenversicherungskasse um Abweisung der Klage (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 21. März 2007 wurde die Beamtenversicherungskasse aufgefordert, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles Invalidität angesparten Altersguthaben, aufgeteilt nach Altersguthaben gemäss BVG und überobligatorischen Altersguthaben, einzureichen sowie anzugeben, wie hoch die Jahresbruttobesoldung des Klägers im letzten Versicherungsjahr in der Vorsorgeeinrichtung war (Urk. 10). Dieser Aufforderung kam die Beamtenversicherungskasse mit Eingabe vom 17. April 2007 nach (Urk. 12). Hierzu nahm A.___ am 16. Mai 2007 Stellung (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Unterschied zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 118 V 100; vgl. auch BGE 123 V 123 Erw. 3a; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] in Sachen B. vom 23. März 2001, B 2/00, und in Sachen M. vom 14. März 2001, B 69/99; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 38 Rz 91; Erich Peter, Die Koordination von Invalidenrenten, Zürich 1997, s. 147). Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, d.h. gleichwertig sein (Urteil des EVG in Sachen B. vom 23. März 2001, B 2/00, Erw. 2b).
1.2 Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss, hat das EVG in BGE 127 V 259 auf den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge ausgedehnt. In BGE 130 V 369 hat es sich sodann eingehend mit der im Schrifttum geäusserten Kritik an der bisherigen Rechsprechung gemäss BGE 127 V 259 auseinandergesetzt und seine Rechsprechung geändert. Danach steht es den Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, bzw. Altersleistungen zu erbringen, die geringer als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente sind. Das Gericht erwog, der in BGE 127 V 259 herangezogene allgemeine Grundsatz der beruflichen Vorsorge, gemäss welchem die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters die gewohnte Lebenshaltung solle fortsetzen können, vermöge als Stütze nicht zu überzeugen. Die Verfassungsbestimmung des Art. 113 BV beinhalte einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, sodass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden könne. Zudem gehe das in Art. 113 Abs. 2 lit. a BV festgeschriebene Leistungsziel der beruflichen Vorsorge - die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise - von einer vollständigen Beitrags- bzw. Versicherungsdauer in der ersten und der zweiten Säule aus. Ebenso wenig treffe die in BGE 127 V 259 angeführte Begründung zu, wonach die Verminderung der Altersvorsorge auf die Invalidität selber zurückzuführen sei, welche die weitere Finanzierung der Altersvorsorge verhindert habe. Denn die meisten Vorsorgepläne, die temporäre Invalidenrenten vorsehen, die bei Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters durch Altersleistungen abgelöst werden, würden das Institut der so genannten Beitragsbefreiung kennen, indem während der Dauer der Invalidität bis zum Erreichen des Rücktrittsalters auf dem im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versicherten Lohn die Beiträge für die Altersversicherung weiter geäufnet werden, sodass im selben Ausmass Beiträge für die Altersversicherung gutgeschrieben werden wie bei einem aktiven Vorsorgenehmer mit dem gleichen versicherten Lohn (vgl. Auch Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge [BVV 2] für das Obligatorium). Die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259 verletze auch das Äquivalenzprinzip, welches das versicherungstechnische Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben zum Zweck habe, da die Vorsorgeeinrichtungen ohne entsprechende reglementarische Grundlage zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet würden, für welche in der Vergangenheit keine Beiträge bezahlt worden seien. Denn die Berechnungsgrundlagen für die temporären Invalidenrenten beruhten stets auf der Annahme, dass mit Erreichen des Rücktrittsalters eine Ablösung durch in der Regel tiefere Altersleistungen stattfinde. Als entscheidender Gesichtspunkt komme der Grundsatz hinzu, wonach die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge bei der Festsetzung der Leistungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei sind. Dieses Prinzip verbiete es, die Vorsorgeeinrichtungen auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zu verpflichten, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten bzw. Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen.
1.3
1.3.1 Nach § 19 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (im Folgenden: Statuten) haben versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (§ 21 Abs. 1 der Statuten). Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausgerichtet (§ 21 Abs. 4 der Statuten). Die Erwerbsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten versicherten Lohnes (§ 22 Abs. 1 der Statuten). Den voll Invaliden wird neben der Invalidenrente ein Zuschuss von 75 % der maximalen Altersrente der AHV ausgerichtet, bis die Leistungen der AHV/IV einsetzen (23 Abs. 1 Satz 1 der Statuten). Das Sparguthaben von Invalidenrentnern wird auf der Grundlage des versicherten Lohnes im Zeitpunkt der Invalidisierung bis zum 63. Altersjahr weitergeführt (§ 24 Abs. 1 der Statuten). Berufs- und Erwerbsinvalidenrenten werden auf das vollendete 63. Altersjahr durch Altersrenten abgelöst. Die Altersrenten werden aufgrund des bis zum 63. Altersjahr nachgeführten Sparguthabens berechnet. Der Umwandlungssatz richtet sich nach § 15 (§ 25 der Statuten).
1.3.2 Die versicherten Personen können ab vollendetem 60. Altersjahr den Altersrücktritt erklären. Sie haben ab dem Rücktrittszeitpunkt Anspruch auf die Altersleistungen (§ 9 Abs. 1 der Statuten). Gemäss § 15 der Statuten ergibt sich die Höhe der jährlichen Altersrente aus dem im Zeitpunkt des Altersrücktritts vorhandenen Sparguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz (Abs. 1). Der Umwandlungssatz beträgt bei vollendetem Altersjahr zwischen 62 und 65 6,65 % (Abs. 2). Nach dem vollendeten 65. Altersjahr werden keine Spargutschriften mehr erteilt (§ 14 Abs. 2 der Statuten).
1.4 Gemäss Art. 24 Abs. 2 BVG wird die Invalidenrente nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente. Das dabei zugrundezuliegende Altersguthaben besteht aus dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat (lit. a) und der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (lit. b). Der Mindestumwandlungssatz für die Altersrente betrug bis 31. Dezember 2004 unabhängig von Geschlecht und Zivilstand 7,2 Prozent (Art. 17 BVV 2 in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung). Mit dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 per 1. Januar 2005 wurde der Mindestumwandlungssatz für die Altersrente gesenkt. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision festgelegte Umwandlungssatz (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVG, in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung). Der Bundesrat legt den Mindestumwandlungssatz fest für die Versicherten derjenigen Jahrgänge, die innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung das ordentliche Rentenalter erreichen. Er senkt ihn dabei ab, bis 6,8 Prozent erreicht sind (Buchstabe b der Übergangsbestimmungen). Laut Buchstabe a der Schlussbestimmungen der Änderung der BVV 2 vom 18. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005, beträgt der Mindestumwandlungssatz für die Altersrente von Männern des Jahrganges 1942 - dem Jahrgang des Klägers - 7,10 Prozent.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Umwandlung der Invalidenrente in eine (tiefere) Altersrente nach Vollendung des 63. Altersjahres des Klägers zulässig ist.
2.1 Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge nicht verpflichtet, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten bzw. Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen (vgl. Erw. 1.2). Eine Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente ist daher zulässig, sofern das gesetzliche Minimum eingehalten wird.
2.2 Laut Übersicht der Beklagten vom 17. April 2007 (Urk. 12) betrug der Saldo des Altersguthabens nach BVG am 1. März 2000 (Rentenbeginn) Fr. 75'479.30. Die Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter 65 fehlenden Jahre beträgt Fr. 44'737.85. Somit beträgt das Sparguthaben des Klägers nach Vollendung des 65. Altersjahres Fr. 120'217.15, was bei Anwendung des Umwandlungssatzes von 7,1 % einer jährlichen Altersrente von Fr. 8'535.40 entspricht.
2.3 Der Saldo des Altersguthabens im überobligatorischen Bereich betrug am 1. März 2000 Fr. 88'667.85. Dem Kläger wurden bis zur Vollendung des 63. Altersjahres Sparbeiträge von Fr. 71'623.20 gutgeschrieben, sodass er im Zeitpunkt der Vollendung des 63. Altersjahres über ein Altersguthaben von Fr. 160'291.05 verfügte. Bei einem Umwandlungssatz 6,65 % ergibt dies eine jährliche Altersrente von Fr. 10'659.--.
2.4 Der Vergleich der jährlichen Altersrente nach BVG mit der Altersrente der Beklagten zeigt, dass die Letztere höher und damit das gesetzliche Minimum gewahrt ist. Damit ist die Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente zulässig, was zur Abweisung der Klage führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).