Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 27. Oktober 2008
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea A. Berger-Fehr
Rütimann Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 144, 8402 Winterthur
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1966 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Maurer, als er sich am 15. Mai 1984 bei einem Unfall linksseitig eine Knieverletzung zuzog (vgl. Urk. 29/2/276, Urk. 29/3/136, Urk. 29/3/150). Nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitsausweises als Maurer im Jahr 1986 (vgl. Urk. 29/1/210, Urk. 29/2/395, Urk. 29/2/388) und nach verschiedenen Knieoperationen stellte er am 25. August 1987 - unter Hinweis auf anhaltende Kniebeschwerden - ein Gesuch um berufliche Massnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; vgl. Urk. 29/1/208-213). Dieses wurde in der Folge mit Verfügung der IV-Kommission des Kantons Wallis vom 9. November 1987 (Urk. 29/2/401 = Urk. 29/2/220 = Urk. 2/5; vgl. auch Urk. 29/2/223 f.) mit der Begründung, dass ein unfallbedingter Berufswechsel aus medizinischer Sicht verfrüht sei, abgewiesen.
1.2 Nachdem er sich am 9. Juni 1987 bei einem weiteren Unfall wiederum am Knie verletzt hatte und ihm in der Folge bis Ende Dezember 1987 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 29/2/388, Urk. 29/2/385, Urk. 20/2-5), arbeitete der Versicherte ab Januar 1988 als Monteur (vgl. Urk. 29/2/388, Urk. 29/2/391, Urk. 29/3/116); ab Januar 1989 war er als System Controller tätig (vgl. Urk. 29/2/391, Urk. 29/2/392, Urk. 29/2/294). Am 10. August 1992 stellte X.___, der seit 1991 nebst Knie- auch unter im Zusammenhang mit einer Diskushernie stehenden Rückenbeschwerden litt (vgl. Urk. 29/3/131, Urk. 29/2/291, Urk. 20/6), erneut ein Gesuch um berufliche Massnahmen der IV (vgl. Urk. 29/2/399). Am 8. Februar 1993 zog er sich bei einem Autounfall multiple Prellungen und eine HWS-Distorsion zu; am 18. Februar 1993 nahm er seine Arbeitstätigkeit wieder in vollem Umfang auf (vgl. Urk. 29/2/228-241, Urk. 29/2/261, Urk. 13/3). Am 25. März 1993 wurde sein Umschulungsgesuch von der IV-Kommission des Kantons Aargau unter Hinweis darauf, dass die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse unter 20 % liege, abgewiesen (vgl. Urk. 29/2/384). Nachdem X.___ dagegen opponiert hatte (vgl. Urk. 29/2/378), erteilte die IV-Kommission des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. August 1993 (Urk. 29/2/216 f. = Urk. 29/2/120 f.) Kostengutsprache für eine Umschulung zum Techniker/Wirtschaftsinformatiker (einjährige Bürofachausbildung, anschliessend zweijährige Ausbildung an der kantonalen Technikerschule für Informatik). Am 21. September 1993 verfügte die IV-Kommission des Kantons Aargau die Verschiebung der Umschulung um ein Jahr (vgl. Urk. 29/2/215), am 5. November 1993 erteilte sie Kostengutsprache für eine Prüfungsvorbereitungskurs für die Umschulung zum Techniker/Wirtschaftsinformatiker (vgl. Urk. 29/2/214). Am 29. April 1994 erliess sie eine - die beiden genannten Entscheide ersetzende - Verfügung (Urk. 29/1/143 f.), mit der sie X.___ für die Zeit ab dem 24. Oktober 1994 Umschulungsmassnahmen in Form einer zweijährigen Handelsdiplomschule (vgl. auch Urk. 29/1/176, Urk. 29/1/180 = Urk. 29/1/191) und einer anschliessenden halbjährigen Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsprüfung Technischer Kaufmann gewährte.
1.3 Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Z.___ vom 3. bis 31. März 1998 (vgl. Urk. 29/3/52) teilte X.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 6. Mai 1998 mit, dass er die Umschulung aus gesundheitlichen Gründen habe unterbrechen müssen (vgl. Urk. 29/2/297, Urk. 20/12, Urk. 20/13). Der Versicherte, der 1996 das Bürofachdiplom und Handelsdiplom VHS erworben und 1997 die schulinterne Technikerprüfung erfolgreich absolviert (vgl. Urk. 29/2/92, Urk. 29/2/202), die eidgenössische Berufsprüfung Technischer Kaufmann hingegen nicht bestanden hatte (vgl. Urk. 29/2/93), weshalb ihm die IV-Stelle Wallis am 29. Oktober 1997 Kostengutsprache für die Repetition des Schuljahres erteilt hatte (vgl. Urk. 29/2/141 f. = Urk. 29/2/104 f., Urk. 29/2/292), stellte das Gesuch, das - wegen Rückenschmerzen vorzeitig abgebrochene - letzte Ausbildungsjahr an der Tageshandelschule erneut repetieren zu können (vgl. Urk. 29/2/292). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte dies mit - auf Beschwerde des Versicherten hin (vgl. Urk. 29/2/200) vom hiesigen Gericht im Prozess Nr. IV.98.00502 mit Urteil vom 23. September 1999 (Urk. 29/2/192-197 = Urk. 20/15) bestätigter - Verfügung vom 12. August 1998 (Urk. 29/2/188 f.) ab.
1.4 Nachdem der Versicherte ab 14. April 1998 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) bezogen hatte (vgl. Urk. 20/24 S. 1) und vom 10. Dezember 1998 bis 28. Februar 1999 mit einem vollen und vom 1. März bis 16. April 1999 mit einem 70%-Pensum im Rahmen des Einsatzprogramms "vorübergehende Beschäftigung" in der Steuerabteilung einer Gemeindeverwaltung tätig gewesen war (vgl. Urk. 2/15, Urk. 8/2), setzte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit, mit Verfügung vom 20. April 1999 (Urk. 29/2/285 f. = Urk. 20/52 S. 3 f.) die - zuvor mit 100 % bezifferte - Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 1. März 1999 auf 70 % einer Vollzeitbeschäftigung fest. In der Folge arbeitete dieser ab dem 1. Mai 1999 - beginnend mit einem 70%-Pensum, ab 1. April 2000 mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % und ab 1. Juli 2001 mit einem solchen von 60 % (vgl. Urk. 20/52 S. 1) - beim Spital Y.___ als Sachbearbeiter in der Abteilung Informatik. Nach der im Hinblick auf einen kürzeren Arbeitsweg per 31. Oktober 2001 erfolgten Kündigung (vgl. Arbeitgeberbericht vom 2. August 2002, Urk. 29/269-271 = Urk. 20/33), nahm er am 15. Oktober 2001 bei einem Pensum von 60 % eine Tätigkeit als Sachbearbeiter eines Logistikunternehmens auf. Nachdem ihm bereits zwischen dem 26. Januar und dem 10. Februar 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war, wurde ihm ab dem 6. Mai 2002 auf unbestimmte Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Arbeitgeberbericht vom 21. August 2002, Urk. 29/2/264-268 = Urk. 20/36).
1.5 Am 9. beziehungsweise 15. Juli 2002 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 20/25 = Urk. 20/40, Urk. 20/26, Urk. 29/2/276, Urk. 29/1/201-207 = Urk. 29/1/8-14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Begehren mit der Begründung, in der Tätigkeit als technischer Kaufmann bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, mit Verfügung vom 23. Januar 2003 (Urk. 29/2/183 f.) ab. Nachdem sich X.___ am 2. Mai 2003 - unter Hinweis auf seit 1984 bestehende Knie-, seit 1991 bestehende Rücken- und seit 2002 vorhandene Halswirbelsäulenbeschwerden sowie eine im selben Jahr aufgetretene Polyarthrose und eine psychische Symptomatik - erneut zum Bezug von Leistungen der IV (Rente) angemeldet hatte (vgl. Urk. 29/1/194-200 = Urk. 29/1/15-21 = Urk. 20/53, Urk. 20/54), sprach ihm die IV-Stelle - in Wiedererwägung ihres letztgenannten Entscheids (vgl. Urk. 29/2/175) - mit Verfügungen vom 11. November 2003 (Urk. 29/1/165-167, Urk. 29/1/162-164 und Urk. 29/1/160 f. = Urk. 20/67) für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente, für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. August 2002 für eine Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu.
1.6 In der Folge wandte sich der Versicherte an die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, was die genannte Vorsorgeeinrichtung am 15. Februar 2006 ablehnte (vgl. Urk. 2/2).
2. Am 13. Juli 2006 liess der Versicherte mit folgenden Anträgen Klage gegen die BVK beziehungsweise die Finanzdirektion des Kantons Zürich erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 21. September 2000 bis zum 30. November 2000 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % zu bezahlen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2000 bis zum 30. September 2001 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zu bezahlen.
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 bis zum 31. Juli 2002 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % zu bezahlen.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. August 2002 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu bezahlen.
5. Die Leistungen seien seit Klageanhebung mit 5 % zu verzinsen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Die BVK stellte mit Klageantwort vom 10. Oktober 2006 nachstehende Anträge (vgl. Urk. 7 S. 1 f.):
1. Es sei die Klage in vollem Umfang abzuweisen und der Beginn der Ar- beitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, vor der BVK-Versicherungszeit anzusetzen.
2. Eventualiter sei der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf den März 1999 festzusetzen und der Berentung der damalige versicherte Lohn zugrunde zu legen.
Während der Kläger mit Replik vom 15. November 2006 (Urk. 12) an seinen Anträgen festhielt, zog der Beklagte duplicando seinen Eventualantrag wieder zurück (vgl. Urk. 16 S. 2). In der Folge wurde der Schriftenwechsel am 8. Januar 2007 geschlossen (vgl. Urk. 17). Am 27. Februar 2007 wurden die Parteien über den Eingang der mit Verfügungen vom 8. Januar 2007 (Urk. 17), vom 12. Februar 2007 (Urk. 22) und vom 20. Februar 2007 (Urk. 27) beigezogenen IV-Akten (Urk. 20, Urk. 29) informiert (vgl. Urk. 30). Die BVK liess sich mit Eingabe vom 11. April 2007 (Urk. 37) dazu vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3.
3.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, von den vor Beginn der Vorsorgedeckung der BVK - d.h. vor dem 10. Dezember 1998 (vgl. Urk. 1 S. 7) - erlittenen Unfällen habe einzig derjenige im Jahr 1984 nachhaltige Folgen gezeitigt (vgl. Urk. 12 S. 4). Die Umschulung der IV auf die - sitzende - Tätigkeit als technischer Kaufmann sei ausschliesslich aufgrund der unfallbedingten linksseitigen Kniebeschwerden erforderlich gewesen. In den Jahren 1991, 1993 und 1998 seien zwar - jeweils eine maximal eineinhalb- bis dreimonatige Arbeitsunfähigkeit zeitigende - lumbale Entzündungsattacken aufgetreten, von einer starken Schmerzzunahme im Jahr 1997 könne aber nicht gesprochen werden (vgl. Urk. 12 S. 5). Insofern habe die 1991 diagnostizierte Diskushernie seine Leistungsfähigkeit bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der BVK schon seit langem nicht mehr beeinträchtigt (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 12 S. 8). Nachdem er nach dem Unfall im Jahr 1984 während Jahren beschwerdefrei gewesen sei, sei es erst im Jahr 1998 - vorübergehend - wieder zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Nach der stationären Behandlung in der Rehabilitationsklinik Z.___ im März 1998 sei er aber ab dem 4. Mai 1998 bis zum Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit dem Beklagten nie mehr in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Bei der Stelle auf dem Gemeindesteueramt habe es sich denn auch nicht um einen Arbeitsversuch gehandelt; so sei er damals als Arbeitsloser zu 100 % vermittelbar gewesen (vgl. Urk. 12 S. 8).
Die Reduktion seines Arbeitspensums von 100 % auf 70 % per 1. März 1999 sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Nachdem er wegen seiner Beschwerden ab dem 1. April 2000 gar nur noch zu 50 % habe arbeiten können, sei er bis zum Eintritt der 100%igen Invalidität - d.h. Ende September 2000 (vgl. Urk. 1 S. 11) - nie mehr in der Lage gewesen, ein 60 % übersteigendes Pensum zu erfüllen. Die nun invalidisierende Arbeitsunfähigkeit stehe in keinem zeitlichen Zusammenhang zu den bereits vor dem 1. März 1999 phasenweise bestandenen Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit und sei auch nicht auf die psychische Symptomatik zurückzuführen. Da er am genannten und vorliegend massgebenden Datum bei der BVK berufsvorsorgeversichert gewesen sei, habe diese ihre Leistungspflicht - in Abweichung von den sie sowohl in Bezug auf die Höhe des Invaliditätsgrades als auch hinsichtlich des Beginns des Rentenanspruchs bindenden Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 11. November 2003 (Urk. 2/30) - zu Unrecht verneint (vgl. Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 12 S. 2 ff., S. 9). Da gemäss den Statuten der BVK bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % ein Rentenanspruch bestehe, beginne dieser gegenüber dem Beklagten auch zu einem früheren Zeitpunkt, als es derjenige gegenüber der IV tue (vgl. Urk. 12 S. 3).
3.2 Die BVK stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, bereits am 3. März 1998 habe der Kläger, nachdem er die Schullektionen zuvor nur unter erheblichen Schmerzen und stehend habe absolvieren können, die von der IV finanzierte Umschulung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen (vgl. Urk. 7 S. 2). Aktenkundig sei zudem, dass es ab Januar 1997 - und damit ebenfalls vor Beginn des Versicherungsschutzes - zu einer starken Schmerzzunahme gekommen sei (vgl. Urk. 7 S. 3). Nach seinem Unfall im Jahr 1984 habe der Kläger stets unter Beschwerden gelitten. Allerdings habe er sich in der Folge wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit beziehungsweise seiner Umschulung bis zum Beginn des Beschäftigungsprogramms auf dem Gemeindesteueramt nie in einer Situation befunden, die sich mit einem Arbeitspensum von 100 % vergleichen lasse. Obwohl ihm ein solches schon seit geraumer Zeit nicht mehr zumutbar gewesen sei, habe sich die (Teil-)Arbeitsunfähigkeit erst manifestieren können, als der Kläger die - als Arbeitsversuch zu qualifizierendende - Tätigkeit bei der Steuerverwaltung aufgenommen habe (vgl. Urk. 7 S. 4, Urk. 16 S. 2). Festzuhalten sei schliesslich, dass die mittlerweile bestehende psychische Symptomatik erst nach dem Ende der Versicherungsdeckung aufgetreten sei, weshalb ein Anspruch auf Versicherungsleistungen auch diesbezüglich entfalle (vgl. Urk. 7 S. 6).
4.
4.1 Da die IV-Stelle ihre Verfügungen vom 11. November 2003 (Urk. 2/30) der BVK nicht zugestellt hat, kommt den fraglichen Rentenentscheiden gegenüber dem Beklagten auch keine Bindungswirkung zu (vgl. Erw. 2.5). Zu prüfen ist vorliegend daher, ob in der Zeit, während derer der Kläger beim Beklagten vorsorgeversichert war (10. Dezember 1998 bis 31. November 2001 [vgl. Urk. 2/2, Urk. 2/27; § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal, LS 177.21, Urk. 2/31), eine Arbeitsunfähigkeit eintrat, deren Ursache später eine Invalidität zeitigte; die diesbezüglichen Feststellungen der IV-Stelle sind dabei in casu nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
4.2.
4.2.1 Aus den vorliegend relevanten medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Beim Unfall vom 15. Mai 1984 zog sich der Kläger eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes und des medialen Seitenbandes am linken Knie zu (vgl. Bericht Spital W.___, Chirurgische Abteilung, vom 3. Juni 1984, Urk. 29/3/136 = Urk. 29/3/125). In der Folge unterzog er sich am 17. Mai 1984 (vgl. Urk. 29/3/137 = Urk. 29/3/126), am 15. Juni 1987 (vgl. Urk. 29/3/92 = Urk. 29/3/56 = Urk. 29/3/41), am 2. Juli 1987 (vgl. Urk. 29/3/93 = Urk. 29/3/55), am 31. August 1989 (vgl. Urk. 20/38 S. 9), am 26. Oktober 1990 (Urk. 29/3/98 = Urk. 29/3/35) sowie im Laufe des Jahres 1994 (vgl. Urk. 20/52 S. 7) operativen beziehungsweise arthroskopischen Eingriffen.
4.2.2 Die Ärzte der Klinik V.___, Rheumatologie, vermerkten am 15. Juli 1991 in der Krankengeschichte, der Patient klage über - erstmals im Dezember 1990 aufgetretene und nun zunehmend ausstrahlende - lumbale Schmerzen. Das rechtsseitige lumbospondylogene Syndrom stehe im Zusammenhang mit der am 31. Mai 1991 radiologisch festgestellten Chondrose der Bandscheibe L4/5 (vgl. Urk. 29/3/23).
Am 12. August 1992 stellten die Rheumatologen der Klinik V.___ folgende Diagnosen (vgl. Urk. 29/3/154 = Urk. 29/3/133):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Chondrose L4/5 mit computertomographisch nachgewiesener medialer Diskushernie L4/5
- Rezidivierende Iliosakralgelenk-Blockaden rechts
- Status nach Kniebinnenläsion links 1984 mit wiederholten operativen und arthroskopischen Eingriffen
Nach mehreren - jeweils eine Arbeitsunfähigkeit zeitigenden - heftigen Schmerzschüben im Februar, Mai und Juni 1992 erlebe der Patient aktuell eine Phase geringerer Beschwerden. Nach wie vor bestünden aber, insbesondere bei längerem Sitzen und morgens beim Aufstehen, Beschwerden, die den Kläger beeinträchtigten. Auch im Bereich des linken Knies träten weiterhin - vorwiegend in Form retropatellärer Schmerzen - Beschwerden auf, die sich namentlich bei belastender Extension manifestierten (vgl. Urk. 29/3/154).
4.2.3 Dr. med. Y.___, Facharzt FHM für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, stellte am 21. Oktober 1992 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 29/3/80):
- Lumbalgie bei nachgewiesener medialer Diskushernie L4/L5
- Status nach Knieläsion 1984 mit diversen operativen Eingriffen, gegenwärtig vor allem Chondropathie
Er behandle den Patienten - vordergründig im Zusammenhang mit dessen Rückensymptomatik, zeitweise aber auch wegen therapiebedürftiger Kniebeschwerden - seit Dezember 1991. Die aktuelle Tätigkeit des Klägers als Computerfachmann trage, da sie sich teils stehend, teils sitzend ausüben lasse, sowohl den Rückenschmerzen als auch den Kniebeschwerden Rechnung. Daher komme es in der Regel auch nur tageweise (im April ausnahmsweise während zweier Wochen) zu einer Arbeitsunfähigkeit. Eine vermehrt sitzende Tätigkeit wäre wohl für die Knie schonender, wirkte sich aber negativ auf das Rückenleiden aus (vgl. Urk. 29/3/80).
4.2.4 Im Zusammenhang mit dem vom Kläger am 8. Februar 1993 erlittenen Autounfall diagnostizierte Dr. Y.___ am 3. März 1993 multiple Prellungen sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule. Nach einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis 17. Februar 1993 habe der Patient seine Arbeitstätigkeit am 18. Februar 1993 wieder in vollem Umfang aufnehmen können; der Behandlungsabschluss werde voraussichtlich in zwei bis drei Wochen erfolgen (vgl. Urk. 13/3).
4.2.5 Vom 9. Dezember 1993 bis 13. Januar 1994 - mit Unterbruch während der Feiertage - hielt sich der Kläger stationär in der Rehabilitationsklinik Z.___ auf. Im Austrittsbericht vom 18. Januar 1994 stellten die Ärzte nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 29/3/131):
- Lumbospondylogenes Syndrom links > rechts bei
- anamnestisch Diskushernie L4/5
- Fehlhaltung/Fehlform der Wirbelsäule (Abflachung Thorakalkyphose)
- Leichtgradiges Piriformis-Syndrom links
- Posttraumatische Instabilität des linken Kniegelenks
Nach gelegentlichen tieflumbalen Rückenschmerzen während mehrerer Jahre hätten sich 1991 innert weniger Stunden heftige lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung entlang der Aussenseite beider Beine entwickelt. Während der darauf folgenden drei Jahre habe das Schmerzsyndrom bei wechselnder Intensität persistiert (vgl. Urk. 29/3/131). Nach einer leichtgradigen Intensivierung der Beschwerden seien diese im Verlauf des Klinikaufenthaltes wieder etwas abgeklungen (vgl. Urk. 29/3/132).
Unter Einhaltung rückenschonender Massnahmen (kein Heben von ein Gewicht von 15 kg übersteigenden Lasten, häufige Positionswechsel) bestehe in der bisherigen Tätigkeit als EDV-Operator einer Bank ab dem 17. Januar 1994 während vier Wochen eine - je nach Verlauf steigerbare - 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 29/3/132).
4.2.6 Die Ärzte des Kantonsspitals U.___, Neurochirurgische Klinik, hielten am 1. Juni 1994 fest, der Patient leide unter chronischen Lumbalgien, wobei seit zwei Jahren intermittierend auch Ischialgien links und rechts aufträten. Die aktuellen CT-Aufnahmen zeigten eine im Vergleich zu den CT-Befunden im Jahr 1991 sehr deutliche Rückbildung der - nun kaum mehr nachweisbaren - Protrusion auf der Höhe von L4/L5 und L5/S1. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelgelenke hätten dagegen stark zugenommen und seien angesichts des Alters des Klägers sehr auffällig. Ein operativer Eingriff erscheine nicht angezeigt (vgl. Urk. 13/4).
4.2.7 Die Orthopäden des Spitals W.___ hielten am 3. Oktober 1994 fest, betreffend das Knie habe nach diversen operativen respektive arthroskopischen Eingriffen und einer Umschulung eine 50- bis 75%ige Schmerzfreiheit und Stabilität erreicht werden können. Im Jahr 1991 seien erstmals Rückenschmerzen aufgetreten, die damals eine Hospitalisation erforderlich gemacht hätten. Seither erfolge eine medikamentöse Behandlung; nach verschiedenen Physiotherapien mache der Kläger nun selbständig Übungen in einem Fitnesscenter. Die IV habe ihm eine erneute Umschulung nahegelegt. Betreffend die andauernden Rückenschmerzen sei es vor einigen Tagen erneut zu einer massiven Schmerzattacke gekommen (vgl. Urk. 29/3/157).
4.2.8 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, attestierte dem Kläger am 11. Februar 1998 für die Zeit vom 6. bis 13. Januar 1998 eine vollständige und ab dem 14. Januar 1998 für sieben Wochen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 29/3/143).
4.2.9 Nachdem sie den Kläger vom 3. bis 31. März 1998 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Rehabilitationsklinik Z.___ im Austrittsbericht vom 8. April 1998 folgende Diagnose (vgl. Urk. 29/3/159 = Urk. 29/3/52 = Urk. 13/5):
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, linksbetont, bei/mit
- Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance
Der Patient leide seit etwa acht Jahren an chronischen Rückenschmerzen, wobei diese aufgrund der durchgeführten Trainingstherapie in den letzten zwei Jahren deutlich regredient gewesen seien. Bei vermehrter schulischer Belastung hätten die Beschwerden seit rund einem halben Jahr wieder zugenommen; so klage der Patient über in den lateralen Beinbereich ausstrahlende Dauerschmerzen im Gesässbereich beidseits, linksbetont. Bei einer Sitzbelastung von mehr als zehn Minuten komme es zu einer deutlichen Exazerbation. Im Weiteren bestünden - insbesondere beim Anlaufen und abwärts Gehen - Schmerzen im linken Knie, und seit rund einem halben Jahr schmerze auch das rechte Knie (vgl. Urk. 29/3/159). Im Laufe des Klinikaufenthaltes habe sich eine langsame, stete Beschwerderegredienz eingestellt, wobei die Analgetika deutlich hätten reduziert werden können. Bis zum Austritt seien die ins Bein ausstrahlenden Schmerzen ganz zurückgegangen (vgl. Urk. 29/3/160). Es sei davon auszugehen, dass nebst der muskulären Insuffizienz auch die schulisch-berufliche und familiäre Überlastungssituation für die Beschwerdeexazerbation ursächlich gewesen sei. Bis zum 12. April 1998 sei der Patient noch zu 100 % arbeitsunfähig. Danach bestehe für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 29/3/161).
4.2.10 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, diagnostizierte am 5. Juni 1998 ein lumboradikuläres Reizsyndrom der Wurzel S1 bei computertomographisch dokumentierter (vgl. dazu Urk. 29/3/22) Diskushernie auf Höhe L4/5 und L5/S1 (vgl. Urk. 29/3/77) und gab an, der Kläger leide seit 1990 unter rezidivierenden lumbalen Schmerzen (vgl. Urk. 29/3/76). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich (vgl. Urk. 29/3/76), es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Betreffend den Schulbesuch hätten die Beschwerden keine einschränkenden Auswirkungen. Die Prognose sei ungewiss. Bei guter Rekonditionierung sei in einer Tätigkeit ohne starke Rückenbelastung mit dem Wiedererreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (vgl. Urk. 29/3/77).
4.2.11 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 9. Juni 1998 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 29/3/73 =Urk. 2/18 S. 3):
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, linksbetont, bei bekannter Diskushernie L4/L5
- Status nach multiplen Knieoperationen links bei Status nach Kreuzbandruptur
Seit Mitte Dezember 1997 träten wieder akute Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung ins linke Bein auf. Die Umschulung sei deswegen unterbrochen worden. Bei regelmässiger Kräftigungsgymnastik für die Rücken- und Bauchmuskulatur sei die Prognose gut. Vom 6. bis 31. Januar 1998 habe eine 100%ige, vom 14. Januar bis 2. März 1998 eine 50%ige, vom 3. März bis 13. April 1998 erneut eine vollständige und vom 14. April bis 3. Mai 1998 wiederum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auf den Schulbesuch habe der aktuelle Gesundheitszustand im Moment keine Auswirkungen (vgl. Urk. 29/3/73).
4.2.12 Die Ärzte des Spitals T.___ stellten, nachdem sie den Kläger vom 24. Juni bis 6. Juli 2002 stationär behandelt hatten, am 11. Juli 2002 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 20/20 S. 4):
- Chronischer Nackenschmerz
- Chronischer Kreuzschmerz mit/bei
- Chondrose L4/L5
- Status nach medialer Diskushernie L5/S1, konservative Therapie (Computertomographie der Lendenwirbelsäule 1991/1994)
- Knieschmerzen linksbetont mit/bei
- Status nach Kniegelenkstrauma links 1984 mit mehreren Knieoperationen links
- beginnende Femoropatellararthrose rechts und leichte Patelladysplasie (MRI Knie links vom 22. Januar 2001)
Der Patient leide seit der letzten Knieoperation im Jahr 1990 an Rückenschmerzen, die zuerst vorwiegend lumbal betont gewesen seien. Seit dem Unfall sei nie mehr eine Beschwerdefreiheit eingetreten. Es sei dem Kläger nicht mehr möglich, zu knien und in die Hocke zu gehen; beim Treppensteigen komme es zu einer Schmerzverstärkung. Auch in Ruhestellung und nachts leide der Patient unter Schmerzen; im Verlauf seien im rechten Knie ebenfalls zunehmende Beschwerden aufgetreten. Seit kurzem bestünden im Weiteren auch Nacken-, Kopf- und rechtsseitige Handgelenksschmerzen sowie - beidseits - Schmerzen im proximalen Interphalangealgelenk beidseits (vgl. Urk. 20/20 S. 5).
4.2.13 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 23. August 2002 (Urk. 29/3/69 = Urk. 29/3/29 = Urk. 2/3) nachstehende, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen:
- Zervikales Schmerzsyndrom, bestehend seit 2002
- Lumbales Schmerzsyndrom, bestehend seit 1991
- Knieschmerzen beidseits, bestehend seit 1983 [richtig wohl: 1984]
In den letzten Monaten seien vereinzelt wieder - insbesondere rechtsseitige - Knieschmerzen aufgetreten. Bezüglich der 1991 diagnostizierten Diskushernie mit radikulärer Symptomatik hätten die Schmerzen nach Abschluss der konservativen Behandlung im Jahr 1993 persistiert, weswegen eine Umschulung zum kaufmännischen Angestellten erfolgt sei. Die Rückenschmerzen hätten allerdings - auch noch nach einem Wechsel der Arbeitsstelle und einer Reduktion des Arbeitspensums auf 60 % - angehalten. Zu Beginn des Jahres 2002 seien ein Thorakovertebral- und in der Folge auch ein Zervikalsyndrom aufgetreten. Nachdem sich die Beschwerden trotz medikamentöser und physiotherapeutischer Behandlung intensiviert hätten, sei vom 24. Juni bis 6. Juli 2002 eine stationäre Abklärung und Behandlung im Spital T.___ durchgeführt worden (vgl. dazu Urk. 29/3/43-48). Nachdem der Patient als kaufmännischer Angestellter bereits vom 26. Januar bis 10. Februar 2002 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, bestehe seit dem 6. Mai 2002 und bis auf weiteres erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.2.14 Nachdem sie den Kläger im Rahmen eines stationären Klinikaufenthaltes vom 24. Oktober bis 21. November 2002 behandelt hatten, stellten die Ärzte der Rehabilitationsklinik S.___ am 4. Dezember 2002 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 29/3/19):
- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei
- muskulärer Dysbalance im zervikothorakalen Übergang, bestehend seit 2002
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei
- beginnenden degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (Chondrose L4/5)
- Status nach medialer Diskushernie L5/S1 (CT LWS 1991/94), bestehend seit zirka zehn Jahren
- Knieschmerzen linksbetont mit/bei
- Status nach Knie-Trauma links 1984
- mehreren Knieoperationen links
- beginnender Femoropatellararthrose rechts und leichter Patelladysplasie (MRI Knie rechts 22. Januar 2001), nicht eruierbar, seit wann bestehend
Der Patient habe angegeben, seit rund zehn Jahren unter ins rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und seit vielen Jahren unter linksbetonten Knieschmerzen zu leiden. Aus rheumatologischer Sicht habe ab dem 25. November 2002 (vgl. Urk. 20/60 S. 3) in der Tätigkeit als technischer Kaufmann bei einem Pensum von 60 % (vgl. Urk. 29/3/7) wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden (vgl. Urk. 29/3/20).
4.2.15 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 30. Mai 2003 folgende - seit dem 6. Mai 2002 bestehende und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bedingende - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 29/3/11):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- Anankastische Persönlichkeitsstörung auf dem Boden von ICD-10 F60.5
4.2.16 Dr. med. E.___, Arzt des regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, hielt in seiner am 26. August 2003 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme fest, da der Kläger bereits ab 1. Mai 1999, als er sein Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 70 % reduziert habe, zu mehr als 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, sei die Wartezeit auf diesen Zeitpunkt hin zu eröffnen (vgl. Urk. 20/62 S. 2).
4.2.17 Dr. A.___ hielt am 22. Mai 2006 zuhanden des Klägers fest, beim Untersuchungstermin vom 23. Januar 1998 habe es sich um dessen einzige Konsultation gehandelt (vgl. Urk. 2/19). Dr. B.___ berichtet am 23. Mai 2006 von einem behandlungsfreien Intervall zwischen dem 1. Juni 1998 und dem 28. Februar 1999 (vgl. Urk. 2/20). Dr. C.___ bestätigte schliesslich am 24. Mai 2006, der Kläger, der seit dem 19. Januar 2002 bei ihm in Behandlung stehe, habe ihn zwischen dem 1. Juni 1998 und dem 28. Februar 1999 und in der Zeit vom 1. Mai 1999 bis am 31. März 2002 nie konsultiert (vgl. Urk. 2/21).
5.
5.1 Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte steht fest, dass der Kläger seit 1984 - in variierendem Ausmass - unter somatischen Beeinträchtigungen und mittlerweile auch unter einer psychischen Symptomatik leidet. Während aufgrund der ärztlichen Beurteilungen als erwiesen gelten kann und im Übrigen unbestritten ist, dass die Reduktion des Arbeitspensums per 1. Mai 1999 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, geht aus den medizinischen wie auch den weiteren Akten hervor, dass der Kläger nicht erst ab dem genannten Datum, sondern bereits bei Stellenantritt beim Gemeindesteueramt am 10. Dezember 1998 - und damit schon vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der BVK - aufgrund der nun invalidisierenden Gesundheitsstörung wesentlich in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war.
5.2 So ist den aktenkundigen Arztberichten übereinstimmend zu entnehmen, dass der Kläger im Zusammenhang mit den seit spätestens 1991 - in unterschiedlicher Intensität - bestehenden Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 29/3/154, Urk. 29/3/80, Urk. 29/3/131 f., Urk. 13/4, Urk. 29/3/157, Urk. 29/3/159, Urk. 29/3/76, Urk. 29/3/73, Urk. 20/20 S. 5, Urk. 29/3/69) ab dem 6. Januar 1998 vollständig und - noch nach der vierwöchigen stationären Behandlung in der Rehabilitationsklinik Z.___ im März 1998 (vgl. Urk. 29/3/160 f.) - bis 3. Mai 1998 zu 50 % arbeitsunfähig war (vgl. Bericht Dr. B.___ vom 9. Juni 1998, Urk. 29/3/73). Dass es davor zu jahrelangen schmerzfreien Intervallen gekommen wäre (vgl. Urk. 12 S. 8), ist nicht anzunehmen, wiesen die Ärzte des Spitals T.___ am 11. Juli 2002 doch im Gegenteil darauf hin, dass es betreffend die 1990 aufgetretenen Rückenschmerzen nie mehr zu einer Beschwerdefreiheit gekommen sei (vgl. Urk. 20/20 S. 5). Auch aus Dr. C.___s Bericht vom 23. August 2002 geht hervor, dass die Schmerzsymptomatik im Zusammenhang mit der Diskushernie seit Abschluss der konservativen Behandlung im Jahr 1993 persistierte (vgl. Urk. 29/3/69), und die Ärzte der Rehabilitationsklinik S.___ berichteten am 4. August 2003 von seit rund zehn Jahren anhaltenden lumbalen Beschwerden (vgl. Urk. 20/60 S. 4).
Zwar bestätigten verschiedene Ärzte, dass sich der Kläger nach Abklingen der Ende 1997 exazerbierten Schmerzen zwischen dem 1. Juni 1998 und dem 28. Februar 1999 keinen Behandlungen bei ihnen unterzogen habe (vgl. Urk. 2/19-21). Damit ist allerdings nicht dargetan, dass dieser in der Zeit vom 4. Mai 1998 bis zur Reduktion seines Arbeitspensums beim Gemeindesteueramt per 1. März 1999 (vgl. Urk. 2/15) auch wieder uneingeschränkt leistungsfähig gewesen wäre. Wenn während dieser Zeit beziehungsweise zumindest ab Mai 1998 auch keine Arztkonsultationen stattgefunden haben mögen, so hatte der Kläger doch - aufgrund einer entsprechenden ärztlichen Verordnung - regelmässig Kräftigungsgymnastik für die Rücken- und Bauchmuskulatur durchzuführen (vgl. Bericht Dr. B.___ vom 9. Juni 1998 [Urk. 20/12 S. 3]; Abrechnung Drei-Jahres-Fitnessabonnement für allgemeines Fitnesstraining unter Kontrolle, Präventions- und Rehabilitationstraining, Bewegungstherapie sowie Rückengymnastik vom 21. Oktober 1997 [Urk. 29/2/155]). Der Kläger hielt denn am 24. August 1998 auch selbst fest, vier- bis fünfmal pro Woche ein Training zu absolvieren (vgl. Urk. 29/2/201). Dass dieses durchaus Therapiecharakter hatte, ist auch aus dem Umstand zu schliessen, dass der Kläger am 3. Juli 1998 gegenüber der IV-Stelle angab, wegen der starken schulischen Belastung sein Körpertraining etwas vernachlässigt zu haben, was zu einer derart massiven Verschlimmerung der Rückenschmerzen geführt habe, dass schliesslich - nach dadurch bedingten sehr häufigen Absenzen vom Schulunterricht - der Ausbildungsabbruch habe erfolgen müssen (vgl. Urk. 29/2/292).
Hinzuweisen ist im Weiteren darauf, dass dem Kläger - wenn auch nicht in quantitativer, so doch in qualitativer Hinsicht - noch über den 3. Mai 1998 hinaus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden war. So bezog sich die von den Ärzten der Rehabilitationsklinik Z.___ ab 13. April 1998 bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit auf eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit (vgl. Urk. 29/3/161), und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. A.___ vom 5. Juni 1998 galt für eine Tätigkeit ohne starke Rückenbelastung und unter der Voraussetzung, dass es vor einem allfälligen Stellenantritt zu einer guten Rekonditionierung komme (vgl. Urk. 29/3/77). Dr. B.___ schliesslich äusserte sich in seinem Bericht vom 9. Juni 1998 gar nicht zur Leistungsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit, sondern hielt lediglich fest, dass dem Kläger der weitere Schulbesuch zur Zeit möglich und die Prognose - bei regelmässiger Kräftigungsgymnastik für die Rücken- und Bauchmuskulatur - gut sei (vgl. Urk. 29/3/73).
Dass er in der am 10. Dezember 1998 beim Gemeindesteueramt aufgenommenen Tätigkeit aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Defizite von Anfang an nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei, anerkannte der Kläger insofern gar selbst, als er ausführte, er habe aufgrund der Arbeitsplatzsituation sieben Stunden täglich (stehend) am Schalter arbeiten müssen, was wegen seiner Kniebeschwerden - aufgrund früherer entsprechender Erfahrungen erwartungsgemäss - zu extremen Schmerzen geführt habe und ihm überhaupt nur unter medikamentöser Behandlung möglich gewesen sei (vgl. Urk. 12 S. 3 f.).
Vom 4. Mai 1998 bis zu seinem Stellenantritt bei der Gemeindeverwaltung am 10. Dezember 1998 (vgl. Urk. 2/15, Urk. 8/2) ging der Kläger keiner Arbeitstätigkeit nach, sondern bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus dem Umstand, dass diese ihn - gestützt auf dessen eigene Angaben - ab Mai 1998 als zu 100 % vermittelbar taxierte (vgl. Urk. Urk. 20/24 S. 1), lässt sich allerdings ebenfalls nicht herleiten, dass die damalige gesundheitliche Situation es dem Kläger erlaubt hätte, ohne Einschränkungen (qualitativer und/oder quantitativer Art) einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 12 S. 8).
So wurde die - anfangs 1998 für rund vier Monate eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit zeitigende - (erneute) Exazerbation der Rückensymptomatik von den Ärzten mit einer erhöhten schulischen Belastungssituation in Zusammenhang gebracht (vgl. Urk. 29/3/159). Damals war der Kläger, der das letzte Ausbildungsjahr der Tageshandelsschule repetierte (vgl. Urk. 29/2/292), daran, sich auf die eidgenössische Berufsprüfung Technischer Kaufmann vorzubereiten. Dass aus der mit dem erhöhten Lernaufwand einhergegangenen stärkeren Sitzbelastung eine Verstärkung der Rückenschmerzen resultierte, überrascht insofern nicht, als aktenkundig ist, dass sich langes Sitzen bereits früher negativ auf die lumbalen Beschwerden ausgewirkt hatte. So wurde im Zwischenbericht der zuvor besuchten Handelsschule vom 15. Januar 1995 (Urk. 29/2/11) - einem Zeitpunkt, der aufgrund der medizinischen Akten in einer eher beschwerdearmen Periode gelegen haben dürfte (vgl. Urk. 29/3) - festgehalten, langes Sitzen bereite dem Kläger manchmal Schmerzen. Auch der Schulleiter der Schule für Technische Kaufleute, an welcher der Kläger 1997/1998 das letzte Schuljahr absolvierte, gab am 30. April 2002 an, dieser habe aus gesundheitlichen Gründen teilweise stehend am Unterricht teilnehmen müssen (vgl. Urk. 29/2/119).
Der Kläger selbst hielt an 24. August 1998 fest, die schulische Belastung habe wesentlich zur Schmerzfixierung beigetragen. Dazu, den Schulabschluss nach dem Unterbruch der Umschulung noch berufsbegleitend statt in Form einer Vollzeitausbildung nachzuholen, hielt er sich aus gesundheitlichen Gründen für gänzlich ausserstande (vgl. Urk. 29/2/201). Anzumerken ist hiezu, dass der eidgenössische Fähigkeitsausweis als technischer Kaufmann gemäss den Abklärungen der IV-Stelle in der Regel bei einem Arbeitspensum von mindestens 80 % nach drei bis fünf Semestern berufsbegleitender Schule erworben wird (vgl. Urk. 29/2/202). Insofern wäre es dem Kläger, hätte er nicht auch noch nach Abklingen des Beschwerdeschubes im Mai 1998 unter erheblichen, ihn in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Schmerzen gelitten, wohl durchaus möglich gewesen, gleichzeitig einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und für die fragliche Berufsprüfung, auf die er sich im Übrigen ja bereits einmal vorbereitet hatte (vgl. Urk. 29/2/307 f., Urk. 29/2/312), zu lernen.
Der Umstand, dass der Kläger bis Ende 1997 in der Lage war, während rund dreier Jahre vollzeitlich eine Schule zu besuchen, lässt - nicht nur wegen der auch im Rahmen der Umschulung bestandenen schmerzbedingten Einschränkungen - nicht auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit während dieser Zeitspanne schliessen. Die Situation während der Dauer der fraglichen beruflichen Massnahme ist nämlich - entgegen den entsprechenden klägerischen Ausführungen (vgl. Urk. 12 S. 6 f.) - mit der Belastung bei einer 100%igen Arbeitstätigkeit im Bürobereich nicht vergleichbar. So hatte der Kläger im letzten Schuljahr ein Wochenpensum von 35 Unterrichtsstunden zu absolvieren, während das wöchentliche Pensum beim Gemeindesteueramt mindestens 40 Stunden betragen haben dürfte. Dabei ist zu beachten, dass eine Schullektion lediglich 45 Minuten dauerte und zwischen zwei Lektionen jeweils eine zehnminütige Pause lag (vgl. Urk. 29/2/82, Urk. 29/2/100), der Kläger mithin während der Umschulung alle Dreiviertelstunden Gelegenheit hatte, aufzustehen (wenn er dies nicht bereits schon während des Unterrichts getan hatte [vgl. Urk. 29/2/119]), umherzugehen beziehungsweise eine im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand günstige Position einzunehmen. Damit bestanden im Rahmen der Umschulung - selbst unter Einbezug der anfallenden Hausaufgaben im vom Kläger angegebenen Umfang von zwölf Stunden wöchentlich (vgl. Urk. 29/2/201), die dieser mit je nach Bedarf selbst festgelegten Pausen erledigen konnte - weit idealere Bedingungen als bei der Tätigkeit beim Gemeindesteueramt beziehungsweise generell in einer vollzeitlichen Bürotätigkeit.
Gemäss eigenen Angaben war der Kläger im Übrigen schon vor der Umschulung zum Technischen Kaufmann - auch in einer körperlich wenig anspruchsvollen Tätigkeit - in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. So geht aus seinem Schreiben vom 13. April 1993 (Urk. 29/2/378 f.) hervor, dass er im damaligen Beruf als System Controller einer Bank (vgl. Urk. 29/2/392) aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, sämtliche anfallenden Arbeiten auszuführen, was sich offenbar auch in einem unterdurchschnittlichen Salär niederschlug. In Anbetracht des Umstandes, dass er nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses - bis zum Antritt der Stelle beim Steueramt am 10. Dezember 1998 - nie mehr einer Erwerbstätigkeit nachging, sondern die - wie dargelegt gegenüber einer Bürotätigkeit weniger belastende - Umschulung absolvierte, worauf eine Phase von Arbeitslosigkeit folgte, legen auch die nach der Bankanstellung ausgeübten Aktivitäten des Klägers nicht nahe, dass dieser am 10. Dezember 1998 uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen wäre.
5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon seit geraumer Zeit - auch in einer die Knie nicht belastenden Tätigkeit - wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, als er am 10. Dezember 1998 die Stelle beim Gemeindesteueramt antrat. Die - unter Berücksichtigung der Weihnachtszeit - gut zweimonatige Tätigkeit mit vollem Arbeitspensum ist daher im Rahmen eines - schon nach Kurzem gescheiterten - Arbeitsversuches zu interpretieren. Da damit die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eintrat, bevor der Vorsorgeschutz des Beklagten begann, erweist sich die Klage als unbegründet.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea A. Berger-Fehr
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).