BV.2006.00101

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 14. November 2007

in Sachen

B.___
 
Kläger

vertreten durch Fürsprecher Marc Dübendorfer
Stephani Krebs Dübendorfer + Partner
Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden-Dättwil

gegen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:

1.
1.1     B.___, geboren 1945, arbeitete seit 1964 für die Bauunternehmung A.___ AG. Auf verschiedenen Baustellen und im Werkhof war er als Bauarbeiter, Maschinist, Chauffeur und Allrounder tätig, unter anderem auch als Maschinist auf einer firmeneigenen Ortbetonanlage. 1972 wurde diese Ortbetonanlage im Werkhof der Bauunternehmung stationär montiert. B.___ produzierte den Beton und transportierte ihn auf die Baustellen. Ausserdem arbeitete er bei Bedarf als Werkhofmitarbeiter. Dank seiner Erfahrung und seiner Leistungsbereitschaft wurde er 1975 zum Werkmeister Werkhof befördert. Mit der Ausweitung des Betongeschäfts wurde 1981 die Ortbetonanlage in ein stationäres Transportbetonwerk umgewandelt, weiterhin geführt durch B.___. Aus versicherungstechnischen Gründen musste 1993 das Betongeschäft in eine eigene Firma ausgegliedert werden. Die vormalige A.___ AG wurde deshalb aufgeteilt in die A.___ Bauunternehmung AG (Urk. 2/5) und die A.___ Beton AG (Urk. 2/6). B.___ wurde bei der A.___ Beton AG angestellt und erhielt auch von dieser den vollen Lohn, er verrichtete indessen weiterhin die gleichen Arbeiten wie vor der Neuorganisation, d.h. er war sowohl Werkleiter des zur A.___ Beton AG gehörenden Betonwerks als auch Werkmeister des Werkhofs der A.___ Bauunternehmung AG (Urk. 2/18).
1.2     Mit Schreiben vom 7. August 2003 teilte die A.___ Bauunternehmung AG der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) mit, der Mitarbeiter B.___ sei zwar formell bei der nicht dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) unterstellten A.___ Beton AG angestellt, er verrichte jedoch neben der Tätigkeit als Werkleiter Betonwerk ca. zur Hälfte Arbeiten als Werkhofchef im Werkhof der A.___ Bauunternehmung AG, welche dem GAV FAR unterstehe. Die Stiftung FAR werde deshalb darum ersucht, verbindlich mitzuteilen, ob B.___ dem GAV FAR unterstellt sei und für ihn die Eintrittspauschale sowie die Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen seien (Urk. 2/7). Die Stiftung FAR antwortete darauf am 11. August 2003, wer Weisungs- und Leitungsbefugnisse innerhalb einer Unternehmung ausübe, sei unter keinen Umständen dem GAV FAR unterstellt, selbst wenn er z.B. zu 90 % auf dem Bau arbeite und nur an einem Nachmittag seiner Leitungsfunktion nachkomme. Auch die freiwillige Zahlung von Beiträgen könne keine Unterstellung unter den GAV FAR bewirken. Im Falle von B.___ heisse dies, dass er in seiner Funktion als Werkleiter und Werkhofchef keine Beiträge zu bezahlen habe, aber auch nicht vom FAR profitieren könne (Urk. 2/8).
1.3     Gegen diesen Entscheid legte B.___ am 2. September 2003 bei der Stiftung FAR Rekurs ein. Er machte geltend, Poliere und Werkmeister seien ausdrücklich dem GAV FAR unterstellt. Als Werkhofmeister habe er die gleichen Weisungsbefugnisse wie ein Polier und sei auch den gleichen körperlichen Belastungen ausgesetzt (Urk. 2/9). Die Stiftung FAR antwortete darauf am 17. September 2003, aufgrund der widersprüchlichen Angaben über den genauen Aufgabenbereich von B.___ sei es ihr nicht möglich, eine zuverlässige Aussage über dessen Unterstellung unter den GAV FAR zu machen. B.___ habe deshalb einen detaillierten Tätigkeitsbeschrieb einzureichen, welcher von der Firma A.___ bestätigt werde. Nur so könne die Tätigkeit richtig beurteilt werden, wobei darauf aufmerksam gemacht werde, dass beim Einreichen des Leistungsgesuchs die Funktionsbezeichnung ganz klar sein müsse, ansonsten der Entscheid negativ ausfalle (Urk. 2/10). Am 11. Oktober 2003 reichte B.___ der Stiftung FAR den verlangten - von der A.___ Bauunternehmung AG bestätigten - Tätigkeitsbeschrieb ein. Er gab an, zu Beginn seiner Tätigkeit beim Baugeschäft A.___ sei er mit Landrover und Anhänger vom Magazin zu den Baustellen unterwegs gewesen. 1967 habe er die Lastwagenprüfung (mit Anhänger) absolviert. Ab diesem Zeitpunkt habe er Baumaschinen, Baumaterial, Kräne, Aushub etc. transportiert. Später sei er als Maschinist auf Baustellen-Betonmaschinen, Hochbaukränen und Baggern eingesetzt worden. Seit der Rücknahme der Betonanlage in den Werkhof im Jahre 1972 produziere er als Maschinist den Beton im Werkhof und disponiere die Beton-, Baumaterial- und Inventartransporte. Als Werkhofmeister mit einem Mitarbeiter helfe er ausserdem beim Auf- und Abladen von Baumaterialien und werde beim Montieren und Demontieren von Baukränen auf den Baustellen als Maschinist und Chauffeur eingesetzt. Die Disposition im Werkhof beinhalte das Bereitstellen und rechtzeitige Beliefern der Baustellen mit Material und Inventar sowie das Anordnen von Reparaturen der Lastwagen, Kräne, Bagger und sonstigen Baumaschinen (Urk. 2/11). Am 28. November 2003 teilte die Stiftung FAR B.___ mit, sie sei aufgrund des eingereichten Tätigkeitsbeschriebs zum Schluss gekommen, dass seine Tätigkeit effektiv der eines Werkmeisters gleichgestellt werden könne. Sie freue sich deshalb, B.___ mitteilen zu können, dass er dem GAV FAR unterstellt werden könne. Er werde darum gebeten, das Nötige zu veranlassen, damit die Eintrittspauschale durch die Arbeitgeberin einbezahlt werde und auch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der letzten Monate abgerechnet werden könnten. Beim Einreichen des Leistungsgesuchs solle B.___ die Berufsbezeichnung Werkmeister angeben, damit zu diesem Zeitpunkt keine Unklarheiten aufträten. Zur Sicherheit sei das Schreiben aufzubewahren (Urk. 2/12).
1.4     Im Jahre 2005 erreichte B.___ das 60. Altersjahr und entschloss sich, per Ende Jahr in den Ruhestand zu treten. Dementsprechend stellte er bei der Stiftung FAR Mitte 2005 (vgl. Urk. 8/5-6)  ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen ab dem 1. Januar 2006. Die Stiftung FAR bestätigte am 30. Juni 2005 den Eingang des Gesuchs, welches in der Reihenfolge des Rentenbeginns bearbeitet werde (Urk. 2/13). Am 12. Dezember 2005 teilte sie B.___ jedoch mit, dass er nicht leistungsberechtigt sei. Anspruch habe nämlich nur, wer während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahren und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet habe. Eine gekürzte Überbrückungsrente könne ausserdem ausgerichtet werden, wenn der betreffende Arbeitnehmer innerhalb der letzten 20 Jahren während mindestens 10 Jahren und davon die letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt ununterbrochen in einem Betrieb gemäss GAV FAR tätig gewesen sei. B.___ erfülle die Voraussetzung, wonach er in den letzten sieben Jahren vor dem beantragten Leistungsbeginn eine ununterbrochene Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb aufweisen müsse, nicht, da er vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 2003 bei der nicht unterstellten A.___ Beton AG tätig gewesen sei (Urk. 2/14). Die A.___ Bauunternehmung AG ersuchte daraufhin die Stiftung FAR am 15. Dezember 2005 darum, ihren Entscheid unter Berücksichtigung der im Jahr 2003 zwischen den Parteien ergangenen Korrespondenz zu überprüfen (Urk. 2/15). Die Stiftung FAR behandelte das Schreiben vom 15. Dezember 2005 als Rekurs, wobei der Ausschuss Rekurse B.___ am 12. Januar 2006 mitteilte, es stehe für sie ausser Frage, dass er grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sei. Andererseits werde anerkannt, dass die seinerzeit - allerdings unter der irrtümlichen Annahme, dass er stets bei der A.___ Bauunternehmung AG angestellt gewesen sei - erteilte Auskunft, wonach B.___ dem GAV FAR unterstellt sei, eine wichtige Grundlage für die Zukunftsplanung gebildet habe. Es handle sich somit um eine spezielle Situation, deren Beurteilung nicht vom Ausschuss Rekurse, sondern vom Gesamtstiftungsrat vorgenommen werden müsse. Es werde B.___ aber jedenfalls dazu geraten, einstweilen bei der Firma A.___ weiterzuarbeiten oder sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden (Urk. 2/17). Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 ersuchte die A.___ Bauunternehmung AG die Stiftung FAR darum, das Leistungsgesuch von B.___ positiv zu beurteilen. Dieser sei mittlerweile ehrenvoll in die Pensionierung entlassen worden, und eine Wiedereinstellung komme aus organisatorischen Gründen nicht in Frage (Urk. 2/18). Am 15. März 2006 hielt die Stiftung FAR daran fest, dass B.___ nach dem Wortlaut des GAV FAR und seines Reglements keinen Leistungsanspruch habe. Der Stiftungsrat anerkenne jedoch einstimmig, dass die Geschäftsstelle die Verhältnisse vor Erteilung der seinerzeitigen Auskunft genauer hätte abklären müssen. Aus diesem Grund sei der Stiftungsrat zum Schluss gekommen, B.___ eine Entschädigung auszurichten, deren Höhe noch auszuhandeln sei (Urk. 2/19). Diese Entschädigung bezifferte die Stiftung FAR am 29. März 2006 nach Durchführung eines Gesprächs mit den Beteiligten auf Fr. 50'000.-- (Urk. 2/20).

2.       Am 20. Juli 2006 liess B.___ durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer, Baden, gegen die Stiftung FAR Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

         "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die dem Kläger aus Art. 16 GAV FAR zustehenden Leistungen auszurichten.
         2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

         Die Stiftung FAR ersuchte mit Klageantwort vom 21. September 2006 um Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Replik vom 27. November 2006 (Urk. 13) bzw. Duplik vom 15. Januar 2007 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 17. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17). Am 3. Juli 2007 (Urk. 19) reichte die Stiftung FAR das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin vom 29. Mai 2007 (Urk. 20/1-2) ein, in welchem ebenfalls die Leistungspflicht der Stiftung FAR zu beurteilen war. B.___ liess dazu am 3. September 2007 Stellung nehmen (Urk. 24).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Die Beklagte ist eine nicht registrierte Personalfürsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 89bis des Zivilgesetzbuches (ZGB). Ihre Gründung beruht auf dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexibeln Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR; Urk. 8/2), der zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) einerseits und der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI; heute: Unia) sowie der Gewerkschaft SYNA andererseits am 12. November 2002 geschlossen wurde und am 1. Juli 2003 in Kraft trat. Mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 ist der GAV FAR für allgemeinverbindlich erklärt worden (Urk. 8/4).
1.2     Dieser Gesamtarbeitsvertrag soll den ihm unterstellten Arbeitnehmern laut Art. 12 GAV FAR zwischen vollendetem 60. Altersjahr und dem ordentlichen AHV-Alter den Altersrücktritt ermöglichen und finanziell abfedern.
         Der GAV FAR wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann aber jeweils auf den 30. Juni eines Jahres durch die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden, zum ersten Mal per 30. Juni 2008 (Art. 29 GAV FAR). Nebst der Umschreibung des Geltungsbereichs werden im GAV FAR unter anderem auch die Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts sowie die von der Stiftung als Vollzugsorgan zu erbringenden Leistungen festgelegt, und die entsprechenden gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen wurden in das gleichzeitig mit dem GAV FAR in Kraft getretene Stiftungsreglement (Reglement FAR) vom 4. Juli 2003 (Urk. 2/3 S. 14 ff.) überführt. Dieses regelt den freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritt für die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter und dessen Finanzierung. Es sieht für diese Übergangsjahre eine finanzielle Abfederung in Form von Überbrückungsrenten, Ersatz von AHV-Beiträgen und von Altersgutschriften BVG, zeitlich beschränkte Ergänzungen der Witwen-, Witwer- und Waisenrenten sowie Härtefallersatzleistungen vor, die sich an den vorhandenen Mitteln auszurichten haben (Art. 1 und 12 Reglement FAR).
1.3     Strittig ist der Anspruch des Klägers auf eine Überbrückungsrente gemäss Art. 16 GAV FAR bzw. Art. 15 des Reglements FAR. Aufgrund von Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 19 ZGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das hiesige Gericht zur Behandlung seiner Klage sachlich zuständig.

2.
2.1     Laut Art. 13 Abs. 1 des Reglements FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ das 60. Altersjahr - vorbehältlich Art. 36 Abs. 1 - vollendet hat (lit. a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat (lit. c) und die Erwerbstätigkeit definitiv aufgibt (lit. d).
Nach der Übergangsbestimmung von Art. 36 Abs. 1 des Reglements FAR gilt während der Einführungsphase - unter Vorbehalt von Art. 10 (weitere Massnahmen zur Sicherung des Finanzbedarfs) - die Rücktrittsmöglichkeit mit vollendetem 63. Altersjahr erstmals ab dem Inkrafttreten des Reglements, mit vollendetem 62. Altersjahr im Jahre 2004, mit vollendetem 61. Altersjahr im Jahre 2005 und mit vollendetem 60. Altersjahr im Jahre 2006.
2.2     Strittig ist vorliegend in erster Linie die Frage, ob die Voraussetzung von Art. 13 Abs. 1 lit. c Reglement FAR erfüllt ist, d.h. ob der Kläger in den letzten sieben Jahren vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat. Unbestrittenermassen ist die A.___ Bauunternehmung AG dem GAV FAR unterstellt, während dies bei der A.___ Beton AG nicht der Fall ist. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 28. November 2003, mit welchem sie dem Kläger mitgeteilt hat, dass er dem GAV FAR unterstellt sei, eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, auf die sich der Kläger berufen kann.

3.
3.1     Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 150 Erw. 5, 130 V 81 Erw. 3.2.2, 122 V 146 Erw. 4c).
3.2     In Art. 2 GAV FAR wird aufgezählt, welche Betriebe dem GAV FAR unterstellt sind. Während die A.___ Bauunternehmung AG nach Art. 2 Abs. 1 lit. a GAV FAR eindeutig unterstellt ist, trifft dies auf die A.___ Beton AG nicht zu. Bezüglich des persönlichen Geltungsbereichs hält Art. 3 Abs. 1 GAV FAR fest, er gelte für Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind. Die im Falle des Klägers interessierenden Fragen, ob auch die faktische Arbeit für einen unterstellten Betrieb bei formaler Anstellung und Entlöhnung durch einen nicht unterstellten Betrieb genügt bzw. ob ein nicht unterstellter Betrieb als Hilfsbetrieb angesehen werden kann, werden dagegen durch den GAV FAR bzw. durch das Reglement FAR nicht beantwortet. Es ist dabei der Beklagten zuzugestehen, dass sie im Interesse einer rechtsgleichen Anwendung der vertraglichen bzw. reglementarischen Bestimmungen gewisse einheitliche Auslegungen vornimmt, wie sie dies beispielsweise bezüglich des Begriffs "Leitendes Personal" in einem Merkblatt festgehalten hat (vgl. Urk. 8/6/2). Ausserdem ist der Stiftungsrat gemäss Art. 24 Abs. 3 GAV FAR ausdrücklich zum Erlass der für die Umsetzung notwendigen Reglemente befugt.
3.3     Gerade weil der Kläger und die A.___ Bauunternehmung AG wissen wollten, wie die Beklagte die Bestimmungen in diesem konkreten Fall auszulegen gedenkt, richteten sie ihre Anfrage vom 7. August 2003 (Urk. 2/7) an die Beklagte. Es trifft zwar zu, dass die Art der Tätigkeit in diesem Schreiben nicht genau festgehalten wird, entgegen der Ansicht der Beklagten kann aber von widersprüchlichen Angaben nicht die Rede sein, und bezüglich des Anstellungsverhältnisses wird unmissverständlich und eindeutig ausgeführt, dass der Kläger bei der dem GAV FAR nicht unterstellten A.___ Beton AG angestellt sei, er jedoch faktisch zu rund 50 % auch als Werkhofchef für die dem GAV FAR unterstellte A.___ Bauunternehmung AG arbeite. Dass die Beklagte von der Tatsache, dass der Kläger formell in jenem Zeitpunkt ausschliesslich bei der A.___ Beton AG angestellt war, erst durch den Beizug des Auszugs aus dem individuellen Konto des Klägers vom 25. Oktober 2005 (Urk. 8/7) erfahren haben will, trifft somit nicht zu. Aus dem Umstand, dass die Beklagte in der Folge lediglich noch Zweifel darüber äusserte, ob die Art der Tätigkeit eine Unterstellung des Klägers zulasse - strittig war insbesondere die Frage, ob der Kläger eine leitende Funktion ausübe -, durfte der Kläger schliessen, dass die Art des Anstellungsverhältnisses einer Unterstellung nicht entgegensteht.
3.4     Ob es gerechtfertigt erscheint, bei einem Prokuristen von der nicht widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass er über Weisungs- und Leitungsbefugnisse verfügt, erscheint angesichts der Tatsache, dass der Erteilung der Prokura primär Aussenwirkung zukommt und über die effektiven internen Befugnisse damit nichts ausgesagt wird, als fraglich, spielt vorliegend aber keine Rolle, da die Beklagte dem Kläger nicht kund getan hat, dass ein Prokurist keinesfalls dem GAV FAR unterstellt werden könne. Vielmehr hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 11. August 2003 (Urk. 2/8) lediglich erwähnt, dass nicht dem GAV FAR unterstellt sei, wer Weisungs- und Leitungsbefugnisse innerhalb der Unternehmung ausübe, was der Kläger mit dem Hinweis, dass er nur einen Mitarbeiter unter sich habe und nicht über mehr Weisungsbefugnisse als die ausdrücklich dem GAV FAR unterstellten Poliere und Werkmeister verfüge, glaubhaft verneinte. Dass der Kläger Prokurist der A.___ Beton AG gewesen ist, wäre im Übrigen durch Einsichtnahme ins Handelsregister ohne Weiteres zu erfahren gewesen. Es trifft zwar zu, dass der Kläger im Formular am 6. Juli 2005 (Urk. 8/6/1) angab, er übe gemäss Merkblatt (Urk. 8/6/2) keine leitende Funktion aus, obwohl im - ihm zwischenzeitlich von der Beklagten abgegebenen - Merkblatt Prokuristen ausdrücklich als zum leitenden Personal gehörend bezeichnet werden. Dem Kläger war jedoch von der Beklagten am 28. November 2003 (Urk. 2/12) bereits ausdrücklich zugesichert worden, dass er als Werkmeister gelte und damit nicht unter leitendes Personal falle, ohne dass die Beklagte dem Kläger damals das offenbar erst im August 2004 erstellte Merkblatt vorgewiesen hätte. Es kann unter diesen Umständen nachvollzogen werden, dass der Kläger auf dem Formular angegeben hat, dass er nicht zum leitenden Personal gehöre. Dies gilt umso mehr, als er davon ausgehen durfte, seine faktische Tätigkeit für die A.___ Bauunternehmung AG sei für die Unterstellung unter den GAV FAR massgebend, bei welcher der Kläger nicht Prokurist gewesen ist. Im Übrigen musste der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte diese Voraussetzung bei der Anmeldung noch ein Mal neu überprüfen werde. Dass die Bezahlung der FAR-Beiträge keine Garantie dafür ist, dass auch wirklich eine Rente gesprochen werden kann, trifft wohl zu. Der Kläger hat die Beiträge indessen nicht einfach so bezahlt, sondern nachdem die Beklagte ihm ausdrücklich zugesichert hat, dass er dem GAV FAR unterstellt sei.
3.5     Insgesamt durfte der Kläger somit in guten Treuen davon ausgehen, dass Art. 3 Abs. 1 GAV FAR so auszulegen ist, dass seine zwischen 1994 und 2003 bestehende Anstellungssituation eine Unterstellung unter den GAV FAR zulässt. Die Beklagte hat ihm diese Auskunft nach verschiedenen Abklärungen schliesslich vorbehaltlos erteilt und damit seine zuvor vorhandenen Zweifel ausgeräumt. Mit dem Hinweis, dass der Kläger das Schreiben vom 28. November 2003 (Urk. 2/12) aufbewahren und beim Einreichen des Leistungsanspruchs die Berufsbezeichnung Werkmeister angeben solle, damit zu diesem Zeitpunkt keine Unklarheiten aufträten, hat sie die Verbindlichkeit der Auskunft sogar noch ausdrücklich betont. Der Kläger musste nicht damit rechnen, dass diese Voraussetzung anlässlich seiner Anmeldung von neuem überprüft wird. Indem die Beklagte bei der Geltendmachung des Leistungsanspruchs plötzlich auf Auslegungen des Vertrages (mitunter gestützt auf ein offenbar erst im Jahre 2004 erstelltes Merkblatt) verweist, welche sie dem Kläger bis dahin nicht bekannt gegeben und mit denen dieser nicht zu rechnen hatte, verhält sie sich wider Treu und Glauben. Die strittige Frage, wie der GAV FAR objektiv korrekt auszulegen ist, muss vorliegend nicht geprüft werden, da der Kläger aufgrund der entsprechenden Aussage der Beklagten subjektiv davon ausgehen kann, dass er in dem von ihm geltend gemachten Sinne auszulegen ist. Dass die Beklagte eine entsprechende Vertrauensgrundlage geschaffen hat, hat sie selbst anerkannt, indem sie dem Kläger eine Entschädigungszahlung von Fr. 50'000.-- angeboten hat (Urk. 2/20).

4.       Zusammenfassend ist daher in Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten, die dem Kläger gemäss GAV FAR bzw. Reglement FAR zustehenden Leistungen, insbesondere eine ordentliche Überbrückungsrente im Sinne von Art. 16 GAV FAR bzw. Art. 15 Reglement FAR, ab dem 1. Januar 2006 auszurichten. 

5.       Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Kläger von Fr. 2'800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen.




Das Gericht erkennt:


1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, die dem Kläger gemäss GAV FAR bzw. Reglement FAR zustehenden Leistungen, insbesondere eine ordentliche Überbrückungsrente im Sinne von Art. 16 GAV FAR bzw. Art. 15 Reglement FAR, ab dem 1. Januar 2006 auszurichten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) unter Beilage des Doppels von Urk. 24
- Fürsprecher Marc Dübendorfer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).