Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00104
BV.2006.00104

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 14. November 2007

in Sachen

H.___
 
Kläger

vertreten durch FaSo Fachstelle für Soziale Sicherheit GmbH
Marianne Bürgi
Niklaus Konrad-Strasse 18, Postfach 327, 4501 Solothurn

gegen

NEST Sammelstiftung
Limmatstrasse 275, Postfach 454, 8037 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:

1.       H.___, geboren 1957, arbeitete seit dem 1. Juli 1991 als Geschäftsleiter Administration bei der A.___ AG (vgl. IV-Anmeldung vom 13. November 2003, Urk. 10/5 S. 5) und war damit bei der Sammelstiftung NEST vorsorgeversichert (vgl. Vorsorgeausweis per 1. Januar 2000, Urk. 2/3). Ab Anfang 2000 musste er wegen Symptomen von allgemeiner Schwäche und Depression wiederholt seinen Hausarzt aufsuchen. Im Februar 2000 kam es zu einer akuten Dekompensation mit "Nervenzusammenbruch" respektive psychophysischer Erschöpfung. Im Mai 2000 löste H.___ das Arbeitsverhältnis von sich aus auf, worauf er von der Arbeitgeberin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Juli 2000 von der Arbeit freigestellt wurde (vgl. Kündigungsschreiben vom 27. April 2000 [Urk. 10/2], Freistellung vom 2. Mai 2000 [Urk. 2/6] sowie Schreiben von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 11. Juli 2006 [Urk. 2/4]). Vom 1. August 2000 bis zum 31. Oktober 2001 arbeitete der Versicherte als Administrationsleiter bei der C.___ AG (Urk. 10/6) und vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Juli 2002 als Personalsachbearbeiter bei der D.___ AG (Urk. 10/7), jeweils zu einem Pensum von 80 %. Von Januar 2001 bis Oktober 2002 besuchte er ausserdem bei der Fachhochschule E.___ den berufsbegleitenden Fachkurs Personalfachmann, welchen er mit dem Diplom erfolgreich abschliessen konnte (Urk. 10/24/13-14). Wegen psychischer Probleme meldete sich H.___ am 13. November 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die IV-Stelle des Kantons G.___ führte berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Arbeitstraining) durch. Laut Abschlussbericht vom 7. November 2005 konnte H.___ nach deren Beendigung bei einem Pensum von 70 % einen Leistungslohn von Fr. 2'000.-- pro Monat (x13) erwirtschaften (Urk. 10/51). Die IV-Stelle des Kantons G.___ sprach ihm in der Folge mit Verfügungen vom 10. Mai 2006 (Urk. 10/66) bzw. 8. Juni 2006 (Urk. 10/72/7-13) mit Wirkung ab dem 1. November 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente und mit Wirkung ab dem 1. Februar 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Invalidenrente zu (vgl. Urk. 10/72/7). Die Sammelstiftung NEST lehnte ihrerseits mit Schreiben vom 24. Mai 2006 (Urk. 7/4/10) und 29. Juni 2006 (Urk. 7/4) eine Leistungspflicht ab, da die massgebliche Arbeitsunfähigkeit nicht während dem Versicherungsverhältnis eingetreten sei.

2.       Am 25. Juli 2006 liess H.___ durch die FaSo Fachstelle für Soziale Sicherheit GmbH, Solothurn, gegen die Sammelstiftung NEST Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
        
         "1.  Die Vorsorgeeinrichtung Sammelstiftung NEST sei zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen, vertraglichen und reglementarischen Leistungen aus dem bis im Jahr 2000 bestandenen Vorsorgeverhältnis bei einem Invaliditätsgrad von über 25 % nach dem 1. August 2002 bzw. 40 % ab 1. November 2002 und 57 % ab 1. Februar 2003 auszurichten.
         2.     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

         Die Sammelstiftung NEST schloss mit Klageantwort vom 31. August 2006 auf Abweisung der Klage (Urk. 6). Mit Verfügung vom 4. September 2006 (Urk. 8) zog das Gericht die Akten der IV-Stelle des Kantons G.___ bei (Urk. 10). Mit Replik vom 29. September 2006 liess H.___ vollumfänglich an seinem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 13). Nachdem die Sammelstiftung NEST am 9. Oktober 2006 (Urk. 16) auf Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 10. Oktober 2006 (Urk. 17) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab 1. August 2002 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
         In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Entscheid des EVG vom 21. Juni 2000 i.S. P., B 19/98).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.6     Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfrist oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, Rz 196), darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). 
         Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zulasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c).

3.
3.1     Die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons G.___ vom 8. Juni 2006 (Urk. 7/4/1-2) und vom 10. Mai 2006 (Urk. 7/4/7) sind der Beklagten eröffnet worden. Sie entfalten damit grundsätzlich Bindungswirkung, wobei es anzumerken gilt, dass die Verfügungen der IV-Stelle auch ohne Eröffnung an die Beklagte verbindlich wären, so weit sich diese ausdrücklich darauf beruft. Zu prüfen ist aber, ob die IV-Stelle überhaupt über die vorliegend strittige Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit entschieden hat.
3.2     Die Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung ist am 13. November 2003 (Urk. 10/5) erfolgt. Die IV-Stelle des Kantons G.___ hatte mithin in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG lediglich dazu Anlass, den Rentenanspruch ab November 2002 zu prüfen. Soweit sie in der Begründung ihrer Verfügung (Urk. 7/4/1) festhält, der Kläger sei seit 1. November 2001 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, ist dies offensichtlich lediglich so zu verstehen, dass die IV-Stelle davon ausging, dass die Arbeitsfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt eingeschränkt war, zumal in den IV-Akten keine medizinische Beurteilung zu finden ist, welche auf eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit per 1. November 2001 schliessen liesse. Eine verbindliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor dem 1. November 2001 liegt somit nicht vor. Die IV-Stelle hatte gar keinen Anlass, dies näher zu überprüfen. Da der Entscheid der IV-Stelle den Eintritt der Arbeitsfähigkeit nicht genau festlegt, ist darüber im vorliegenden Verfahren frei zu entscheiden.

4.
4.1
4.1.1   Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 22. Dezember 2003 (Urk. 10/12) leidet der Kläger unter einer mittelgradigen depressiven Episode. Seit 1999 bestehe eine rezidivierende depressive Entwicklung, welche immer abhängig von der Situation am Arbeitsplatz sei. Im November 2001 sei es zu einer zunächst 5-monatigen und ab Dezember 2002 zu einer andauernden Arbeitslosigkeit mit negativer Entwicklung bezüglich Stimmung, Antrieb und Selbstvertrauen gekommen. Wiederholte Misserfolge bei den Bewerbungen hätten zu weiterer negativer Beeinflussung der Symptomatik geführt. Der Kläger werde fachpsychiatrisch behandelt und nehme seit Monaten Antidepressiva. Die Verhältnisse für die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess seien äusserst ungünstig. Trotzdem sollte dies aber forciert werden. Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte Dr. B.___ dem Kläger nicht. Die Wiedereingliederung habe möglichst zu 100 % zu erfolgen.
4.1.2   Im Schreiben vom 11. Juli 2006 (Urk. 2/4) führte Dr. B.___ aus, der Kläger habe ihn seit Anfang 2000 wiederholt wegen Symptomen von allgemeiner Schwäche und Depression konsultiert. Ab Februar 2000 seien Psychopharmaka eingesetzt worden, nachdem es zu einer akuten Dekompensation mit "Nervenzusammenbruch" respektive psychophysischer Erschöpfung gekommen sei. Die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Klägers seien in der Folge deutlich reduziert geblieben. Eine Arbeitsunfähigkeit sei damals nicht attestiert worden, da der Kläger ab Mai 2000 vom Arbeitgeber während der Kündigungsfrist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2000 freigestellt worden sei. Infolge der genannten gesundheitlichen Probleme sei die Wiederaufnahme der Arbeit mit einem 100%-Pensum nicht mehr möglich gewesen.
4.2     Der Psychiater prakt. med. F.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 29. März 2004 (Urk. 10/15) fest, der Kläger leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit Sommer 2000. In seinem angestammten Beruf als Personalfachmann/Geschäftsführer sei er vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2002 zu 20 % und seit dem 31. Juli 2002 bis auf Weiteres zwischen 20 % und 100 % arbeitsunfähig. Schon in der Kindheit habe der Kläger unter Versagensängsten gelitten. Er habe eine Lehre als Detailhandelsverkäufer abgeschlossen und sich später zum Marketingplaner (1987/88) und zum Personalfachmann (2001/02) weitergebildet. Ab 1991 habe er in der A.___ AG gearbeitet, wo er in der Geschäftsleitung für die Gesamtadministration zuständig gewesen sei. In den Jahren 1998 und 1999 habe er trotz massiver Belastung die Arbeit gut bewältigen können. Im Herbst 1999 sei es wegen Überlastung erstmals zu einem ca. 10-tägigen Arbeitsunterbruch gekommen. Aufgrund seiner Einsicht in die Finanzlage habe der Kläger den drohenden Konkurs der Arbeitgeberfirma vorausgesehen. Der Hauptaktionär habe jedoch einen Kurswechsel abgelehnt, worauf im Frühling 2000 zwei Drittel der Belegschaft und die gesamte Geschäftsleitung gekündigt hätten. Bis zum 31. Juli 2000 sei der Kläger zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Nach dieser schwierigen Phase sei die Belastbarkeit deutlich reduziert gewesen. Ab dem 1. August 2000 habe der Kläger mit der früheren Geschäftsleitung der A.___ AG bei der C.___ AG gearbeitet, aus gesundheitlichen Gründen jedoch nur noch zu 80 %. 2001 sei es auch bei der C.___ AG zum Konkurs gekommen, worauf der Kläger von Oktober 2001 bis April 2002 erwerbslos gewesen sei. Dies habe zu einer erneuten Verschlechterung der psychischen Probleme geführt. Der Vater des Klägers sei ausserdem schwer pflegebedürftig geworden und im März 2002 gestorben. Von Mai bis Juli 2002 habe der Kläger bei der D.___ AG gearbeitet, habe diese Stelle aber wegen der mangelnden Belastbarkeit wieder aufgegeben. Seit Frühling 2001 habe er eine Ausbildung zum Personalfachmann absolviert, sei jedoch bei der Prüfung im November 2002 knapp durchgefallen, was die depressive Symptomatik weiter verschlechtert habe. Seither bestehe eine berufliche Orientierungslosigkeit. Im Sommer 2003 hätten sich schliesslich zunehmende Probleme mit der Lebenspartnerin entwickelt. Die Partnerin sei beruflich sehr belastet gewesen, weshalb der Kläger vorwiegend den Haushalt geführt habe. Mitte Februar 2004 habe sich die Freundin nach 14-jähriger Beziehung vom Kläger getrennt. Der Kläger leide vor allem unter Antriebslosigkeit, gedrückter Stimmung, erhöhter Ermüdbarkeit nach kleinen Anstrengungen, mangelndem Selbstwertgefühl, negativer Zukunftsperspektive, verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit. Seit Jahren sei sein Schlaf deutlich gestört durch Einschlafstörungen und frühmorgendliches Erwachen. Ebenso bestünden Rückenschmerzen. Die Beziehungsprobleme der letzten Monate hätten zu vermehrtem Alkoholkonsum geführt. Unter Weiterführung der Therapie und des Arbeitstrainings sollte eine Verbesserung der depressiven Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Eine vollständige Wiederherstellung der Belastbarkeit bleibe jedoch zweifelhaft. Eine Tätigkeit in leitender Stellung sei zur Zeit unmöglich. Die Belastbarkeit sei deutlich reduziert, aufgrund der langfristigen Arbeitslosigkeit jedoch schlecht beurteilbar. Die mangelnde berufliche Perspektive verstärke die depressive Entwicklung. Der Kläger sei aber für den beruflichen Wiedereinstieg motiviert, welcher vorerst über ein Arbeitstraining anzustreben sei. Auch in angepasster Tätigkeit sei aufgrund der reduzierten Belastbarkeit mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50 % zu rechnen.

5.
5.1     Wie sich aus Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BVG sowie aus Art. 11 des Reglements der Beklagten (Urk. 7/2) ergibt, ist die neue Vorsorgeeinrichtung für die Invalidenleistungen zuständig, wenn die versicherte Person während der Nachdeckungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis antritt. Da der Kläger am 1. August 2000 bei der C.___ AG ein neues Arbeitsverhältnis angetreten hat, bestünde mithin keine Leistungsfähigkeit der Beklagten, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Klägers während der Nachdeckungsfrist vom 1. bis zum 31. August 2000 eingetreten wäre. Der Kläger lässt denn auch geltend machen, es sei nicht erst am 1. August 2000 eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten, sondern diese habe bereits zuvor bestanden, weshalb er per 1. August 2000 lediglich noch eine 80%-Stelle habe antreten können.
5.2     Die gestützt auf den Arztbericht von prakt. med. F.___ vom 29. März 2004 (Urk. 10/15) getroffene Annahme, per 1. August 2000 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, erscheint tatsächlich als unhaltbar. Der Kläger hat sich am 3. Juli 2003 bei prakt. med. F.___ erstmals in Behandlung begeben. Prakt. med. F.___ ist mithin gar nicht in der Lage, irgendwelche Angaben über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit im Jahre 2000 zu machen. Seine Festlegung beruht vielmehr einzig und allein auf der Tatsache, dass der Kläger bis zum 31. Juli 2000 formell zu 100 % und ab dem 1. August 2000 nur noch zu 80 % angestellt war und er gegenüber prakt. med. F.___ angegeben hat, dementsprechend sei er bis zum 31. Juli 2000 zu 100 % und ab 1. August 2000 nur noch zu 80 % arbeitsfähig gewesen. Dass sich mit dem Antritt der neuen Stelle an seinem Gesundheitszustand und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit irgendwas geändert hat, lässt sich aber nicht feststellen. Soweit der Kläger gegenüber prakt. med. F.___ im Übrigen angegeben hat, die Kündigung bei der A.___ AG sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, erscheinen seine Angaben als widersprüchlich.
5.3     Aus den gleichen Gründen, weshalb prakt. med. F.___ nicht in der Lage ist, den Zeitpunkt des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2000 zuverlässig anzugeben, kann er auch keine rechtsgenüglichen Aussagen darüber machen, ob im Jahr 2000 überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 20 % beruht einzig auf den Angaben des Klägers selbst und nicht auf eigenen medizinischen Erkenntnissen, ist mithin also rein spekulativ. Die Beurteilung von prakt. med. F.___ ist deshalb nicht geeignet, eine während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eingetretene Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu belegen.
5.4     Der Kläger hat sich in der fraglichen Zeit nicht in psychiatrische Behandlung begeben, sondern lediglich seinen Hausarzt Dr. B.___ aufgesucht. Dieser hat dem Kläger jedoch echtzeitlich keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, und selbst im Bericht an die IV-Stelle vom 22. Dezember 2003 (Urk. 10/12) macht Dr. B.___ keine derartigen Angaben. Erst im Schreiben vom 11. Juli 2006 (Urk. 2/4), welches Dr. B.___ offensichtlich im Hinblick auf die leistungsverweigernde Haltung der Beklagten verfasst hat, führt er aus, die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Klägers sei nach dem "Nervenzusammenbruch" im Februar 2000 deutlich reduziert und eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % in der Folge nicht mehr möglich gewesen. Dieses Schreiben genügt zum Nachweis einer während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht, insbesondere kann es die fehlende echtzeitliche Bescheinigung nicht ersetzen.
5.5     Der Kläger hat damit sein Pensum nach dem Stellenwechsel nicht deshalb auf 80 % reduziert, weil er aufgrund einer objektiven medizinischen Einschätzung nicht mehr vollzeitlich arbeiten konnte, sondern weil er subjektiv nicht mehr arbeiten konnte oder wollte. Aufgrund der äusseren Fakten erscheint es im Übrigen als äusserst fraglich, ob der Kläger bei der C.___ AG nicht mehr als 80 % hätte arbeiten können. Während des vom 1. August 2000 bis zum 31. Oktober 2001 dauernden Arbeitsverhältnisse hatte er nämlich keine einzige Absenz zu verzeichnen, und es bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst hat (vgl. sein Kündigungsschreiben, Urk. 10/6/4). Gemäss Arbeitszeugnis der C.___ AG vom 30. April 2002 (Urk. 10/24/11) legte der Kläger in seiner Zuständigkeit die internen und externen Geschäftsprozesse des Unternehmens fest und definierte die Verfahrensabläufe. Ihm unterstanden das gesamte Personalwesen, die Logistik, das Einkaufswesen und die Beziehungspflege zu Partnern und Lieferanten. Der Kläger sei ein ehrenhaftes und kompetentes Mitglied der Geschäftsleitung gewesen, habe das allseitige Vertrauen genossen und zu den Kunden ein beispielhaft verantwortungsvolles und engagiertes Verhältnis gepflegt. Im schwierigen wirtschaftlichen Umfeld und in Anbetracht äusserst anspruchsvoller Herausforderungen habe er seine Aufgaben mit viel Fleiss, grösster Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt stets zur vollsten Zufriedenheit der Arbeitgeberin erfüllt. Insgesamt hat der Kläger seine Aufgaben bei der C.___ AG somit ausserordentlich gut erfüllt, und es deutet nichts darauf hin, dass er dabei an seine Belastungsgrenzen gestossen wäre. Neben seiner anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit bei der C.___ AG war der Kläger ausserdem auch noch dazu in der Lage, ab Januar 2001 den berufsbegleitenden Fachkurs Personalfachmann an der Fachhochschule E.___ zu besuchen (Urk. 10/24/13-14). Dass dies der Kläger neben seiner 80%igen beruflichen Tätigkeit tun konnte, lässt auf eine höhere Arbeitsfähigkeit schliessen. Selbst wenn der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten angenommen werden könnte - was wie erwähnt aufgrund der fehlenden medizinischen Bescheinigung nicht der Fall ist -, wäre der zeitliche Zusammenhang unterbrochen, da der Kläger während des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ AG vom 1. August 2000 bis zum 31. Oktober 2001 offensichtlich nicht zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war.

6.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität des Klägers geführt hat, während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten erfolgt ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Kläger zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge - ableiten wollte (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des EVG in Sachen M. vom 23. Mai 2003, B 90/02, mit Hinweisen). Die Klage ist demnach abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- NEST Sammelstiftung
- FaSo Fachstelle für Soziale Sicherheit GmbH
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).