BV.2006.00105

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 20. November 2007
in Sachen
S.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

M.___

 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Moritz W. Kuhn
MME - Meyer Müller Eckert Partner
Kreuzstrasse 42, 8008 Zürich



weitere Verfahrensbeteiligte:

Stiftung Auffangeinrichtung BVG
c/o Zweigstelle Deutschschweiz
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Beigeladene


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1970, absolvierte eine Lehre als Dekorationsgestalter, welche er im Jahr 1998 mit dem Fähigkeitszeugnis abschloss (Urk. 16/5 Ziff. 6.2). In der Folge arbeitete er an verschiedenen Stellen, zuletzt seit dem 19. Juni 2000 als Werbeassistent bei der A.___. Damit war er bei der A.___ - Personalvorsorgestiftung vorsorgeversichert. Diese Stelle kündigte der Versicherte am 24. November 2000 per 28. Februar 2001 (Urk. 16/6/4). In der Folge bezog er ab April 2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Auszug aus dem individuellen Konto vom 14. Oktober 2002, Urk. 16/7).
1.2     Im April 1998 erkrankte S.___ an einer multiplen Sklerose mit schubförmigem Verlauf, wobei im Juni 2000 ein zweiter Schub mit allgemeiner Müdigkeit, Ataxie und leicht verwaschener Sprache auftrat. Ende des Jahres 2000 ereignete sich eine dritte (leichte) Schubsituation, welche sich spontan wieder zurückbildete (Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 12. April 2002, Urk. 16/21/7-8). Ab August 2002 wurde dann eine vollumfängliche (bzw. eine weitgehende) Arbeitsunfähigkeit attestiert, nachdem sich wiederum erhebliche Beschwerden eingestellt hatten (Gangunsicherheit und chronische Müdigkeit, vgl. Bericht des Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 12. November 2002, Urk. 16/9).
         Am 30. September 2002 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, teilte am 11. Dezember 2002 (Urk. 16/14) die Ablehnung der Gewährung beruflicher Massnahmen mit (aus gesundheitlichen Gründen) und wies das Leistungsbegehren (um Ausrichtung einer Rente) mit Verfügung vom 6. Januar 2003 (Urk. 16/17) ab mit der Begründung, dass seit August 2002 eine ununterbrochene gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe, weshalb das Wartejahr noch nicht bestanden sei.
         Am 29. April 2003 (Urk. 16/23) ersuchte S.___ die IV-Stelle erneut um Prüfung seiner Ansprüche. Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 19. September 2003 (Urk. 16/36 und Urk. 16/32) mit Wirkung ab 1. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt einer Kinderrente zu. In der Begründung wurde ausgeführt, neuere Abklärungen hätten ergeben, dass er seit dem 1. März 2001 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 sei indes ein Rentenanspruch rechtskräftig verneint worden. Die neue IV-Rente könne somit erst ab dem Zeitpunkt ausgerichtet werden, in welchem der Mangel entdeckt worden sei. Dies sei auf den Antrag betreffend eine Invalidenrente vom 30. April 2003 zu datieren (Urk. 16/32).
         Die M.___ ihrerseits lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen am 8. Februar 2005 (Urk. 2/6) ab.

2.       Am 25. Juli 2006 erhob S.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte (heute: Integration handicap) Klage gegen die M.___ mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. März 2002 eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge und eine Kinderrente auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung (Urk. 1 S. 2). Die M.___ beantragte am 13. November 2006, auf die Klage sei nicht einzutreten, und schloss eventualiter auf Abweisung der Klage (Urk. 11 S. 2). Mit Verfügung vom 14. November 2006 (Urk. 13) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 16/1-43). Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 21 und Urk. 28), lud das Gericht mit Verfügung vom 21. Juni 2007 (Urk. 30) die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Prozess bei, welche am 28. August 2007 (Urk. 34) die Gutheissung der Klage und die Verpflichtung der M.___ zur Ausrichtung von Invalidenleistungen beantragte. Auch in den nachfolgenden Stellungnahmen hielten die Hauptparteien an ihren Anträgen fest (Urk. 38 und Urk. 39).

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Soweit die Beklagte beantragt, auf die Klage sei mangels Quantifizierung des Rechtsbegehrens nicht einzutreten (Urk. 11 S. 3), ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes festzuhalten, dass es dem kantonalen Berufsvorsorgegericht durchaus frei steht, einen Leistungsanspruch entsprechend dem Klagebegehren der versicherten Person lediglich dem Grundsatz nach festzustellen (BGE 129 V 450). Da § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bloss die sinngemässe Anwendbarkeit der angegebenen Abschnitte der Zivilprozessordnung vorsieht, ist praxisgemäss auf die Klage einzutreten.

2.
2.1     Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab dem 1. März 2002 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.3     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.4     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.5     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.6     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

3.
3.1     Weder die leistungsablehnende Verfügung vom 6. Januar 2003 (Urk. 16/17) noch die Rentenverfügung vom 19. September 2003 (ganze Rente mit Wirkung ab 1. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %, Urk. 16/36) wurde der Beklagten oder Beigeladenen zugestellt. Diese sind demgemäss nicht an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden.
3.2
3.2.1   Am 15. April 1998 (Urk. 16/21/13-14) berichtete Dr. B.___ zu Händen des überweisenden Hausarztes und  diagnostizierte eine mittels MRI-Untersuchung der Brust- und Halswirbelsäule erhobene vorwiegend sensible Querschnittsymptomatik bei entzündlichen intramedullären Veränderungen auf Höhe Th3.
3.2.2   Am 24. Juni 1998 (Urk. 16/24/11-12) berichtete er verlaufsmässig über eine Progredienz von neurologischen Ausfällen.
3.2.3   Am 6. Juli 2000 (Urk. 16/21/11-12) diagnostizierte Dr. B.___ erstmals eine multiple Sklerose. Er verwies dabei auf eine in den letzten Monaten beklagte deutliche Müdigkeit sowie eine Gehunsicherheit. Er berichtete von einer leicht euphorischen Stimmungslage, einer leicht verwaschenen Sprache sowie einem leicht abgeschwächten optokinetischen Nystagmus bei sonst intakten Hirnnerven. Er schilderte weiter ein leicht ataktisches, breitbasiges Gehen. Ein MRI des Schädels vom 26. Juni 2000 habe eine fortgeschrittene MS mit Nachweis von zahlreichen, zum Teil konfluierenden Demyelinisierungen und leichter Atrophie gezeigt, vor allem des Corpus callosum (vgl. auch Untersuchungsbericht der Klinik E.___ vom 26. Juni 2000, Urk. 16/9/8), wobei zur Zeit keine Hinweise für eine Aktivität bestünden. 
3.2.4   In seinem Bericht vom 15. Januar 2001 (Urk. 16/21/9-10) zu Händen des Hausarztes diagnostizierte Dr. B.___ einen erneuten Schub bei bekannter multipler Sklerose und verwies auf eine Mitte Dezember 2000 eingetretene, rasch progrediente Müdigkeit mit Gleichgewichtsstörung, Gehunsicherheit und verwaschener Sprache. Er führte aus, die sofort aufgenommene Behandlung mit Fortecortin habe innert zwei Wochen zu einem relativ prompten Rückgang der neurologischen Symptome geführt, bei der Nachkontrolle am 11. Januar (2001) habe noch eine leicht bis mässig ausgeprägte Ataxie mit noch leicht verwaschener Sprache bestanden, wobei sich der Kläger subjektiv deutlich besser gefühlt habe. 
3.2.5   Am 12. April 2002 (Urk. 16/21/7-8) verwies Dr. B.___ erneut auf die im Zuge der ab April 1998 vorgenommenen Untersuchungen (wegen einer sensiblen Querschnittsymptomatik) festgestellte multiple Sklerose, wobei es im Juni 2000 zu einem zweiten Schub gekommen sei. Eine dritte leichte Schubsymptomatik sei Ende 2000 aufgetreten, mit spontaner Rückbildung. Im September 2001 habe der Kläger - bei immer noch leichten neurologischen Defiziten - eine Interferon-Therapie begonnen. Anlässlich der Konsultation vom 21. Januar 2002 habe sich der Kläger in recht guter Verfassung gezeigt.
3.2.6   Im Formularbericht vom 28. Mai 2003 (Urk. 16/24/13-16) attestierte Dr. B.___ eine seit Juli 2000 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, wobei der Kläger anlässlich der letzten Konsultation eine deutliche spezifische Ataxie gezeigt habe. Eine angepasste Tätigkeit erachtete er als im Umfang von 10 bis 12 Stunden pro Woche als möglich.
3.2.7   Am 29. März 2006 (Urk. 2/19) präzisierte Dr. B.___, dass der Kläger seine an sich gegebene Arbeitsunfähigkeit als Werbeassistent zwischen Juli 2000 und dem Krankheitsschub Ende 2000 habe kompensieren können. Nachher sei keine Arbeitsfähigkeit von über 80 % mehr eingetreten. Sodann habe der Kläger seine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erwähnt.
3.3
3.3.1   Dr. C.___, welcher den Kläger seit 25. April 2001 betreut, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. November 2002 (Urk. 16/9/1-4) zu Händen der Invalidenversicherung eine multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf unter Immunmodulation mit Rebif seit etwa Juni 1998. Anamnestisch schilderte er insgesamt vier Schübe seit Juni 1998 einer nach Poser-Kriterien definitiven MS. Aktuell erhob er eine ataktische Sprache, eine euphorische Grundstimmung, scharf begrenzte, temporal abgeblasste Sehnervenpapillen, einen Blickrichtungsnystagmus nach links sowie rechtsakzentuierte Eigenreflexe der oberen und unteren Extremitäten. Er hielt fest, dass sich die eher diskreten psychischen und kognitiven Funktionsstörungen durch gezielte neuropsychologische Untersuchungen nachweisen liessen. Beim Kläger scheine am ehesten die Lernfähigkeit von verbalem und nicht verbalem Material  betroffen zu sein. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 6. August 2002, verwies aber gleichzeitig auf eine noch im Umfang von acht bis zehn Stunden pro Woche erhaltene Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit unter Hinweis auf eine chronische Müdigkeit, eine Umstellungsträgheit sowie eine rasche Ermüdbarkeit.
3.3.2   Am 15. November 2002 (Urk. 16/10/1-3) führte Dr. C.___ zu Händen der Invalidenversicherung bezüglich der Thematik einer Umschulung ergänzend aus, in einem neuen Beruf als Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter könnte allenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden, währenddem im angestammten Beruf nach wie vor bloss eine Arbeitsfähigkeit von acht bis zehn Stunden pro Woche gegeben sei.
3.3.3   Aus den der Invalidenversicherung überlassenen Berichten vom 26. April 2001 (Urk. 16/9/7) und 17. April 2002 (Urk. 16/9/5) geht hervor, dass Dr. C.___ anlässlich der Konsultation vom 25. April 2001 einen durchgemachten dritten MS-Schub und bis im April 2002 keinen neuen Schub feststellte. Er hielt fest, dass sich aufgrund der signifikant deutlicheren Verzögerung von Latenzen der VEP (visuell evozierte Potentiale) vermuten lasse, dass der Kläger zwischen Januar und Mai 2001 möglicherweise inapperzept einen vierten Schub durchgemacht habe. Im aktuellen Neurostatus dominierten die Gang- und Standataxie sowie das rechtsseitige Hemisyndrom und die Blickerschwerung nach links.
3.3.4   Am 27. Januar 2003 (Urk. 16/19) verwies Dr. C.___ auf den schubförmigen Verlauf der Krankheit und führte aus, der Kläger sei aufgrund der leichten Störung der cerebralen Funktionen in seinem angelernten Beruf als Werbeassistent den Anforderungen nicht mehr gewachsen. In einem anderen, geeigneteren Beruf, insbesondere in einem angenehmen Arbeitsklima erachtete er gar eine 80%ige Arbeitsfähigkeit als möglich. Er empfahl eine Umschulung im Sozialarbeitsbereich.
3.4     Die Ärzte des F.___ welche den Kläger seinerzeit zur neurologischen Abklärung an Dr. B.___ überwiesen hatten, verwiesen in ihrem Bericht vom 11. Februar 2003 (Urk. 16/21/16-17) auf die im Juli 2000 gestellte Diagnose einer multiplen Sklerose. Sie führten aus, die Abklärungen im April 1998 hätten die Diagnose einer sensiblen Querschnittsymptomatik ergeben, weitere Abklärungen hätten dann aber das Vorliegen einer multiplen Sklerose ergeben. Seither sei es zu vier Schüben gekommen. Aktuell stünden ausgeprägte nachmittägliche Fatigues und Schlafstörungen im Vordergrund nebst einer leicht ataktischen Sprache, einer Stand- und Gangataxie sowie eines rechtsseitigen motorischen Hemisyndroms bei Blickerschwerung nach links. Sie attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit November 2001 in der Werbebranche infolge ataktischer Sprache und schneller Ermüdbarkeit.

4.
4.1     Aus den aufliegenden ärztlichen Berichten geht hervor, dass der Kläger seine Arbeitsstelle als Werbeassistent bei der A.___ am 19. Juni 2000 anstandslos antreten konnte. Wohl fiel gerade in diese Zeit der zweite MS-Schub mit deutlicher Müdigkeit, Gehunsicherheit und verwaschener Sprache (Urk. 16/21/11-12). Doch der Kläger konnte diese Schwierigkeiten offensichtlich kompensieren und die geforderte Arbeitstätigkeit ausüben.
         Die Arbeitgeberin hielt hierzu am 22. Mai 2001 (Urk. 12/11) zu Händen der Arbeitslosenversicherung fest, dass der Kläger unter erschwerten Bedingungen eingestellt worden und zwischen Ende Juni sowie Mitte September 2000 die Geschäftsstelle personell nicht besetzt gewesen sei. Mithin sei der Kläger auf sich alleine gestellt gewesen. Nach dem Führungswechsel habe sich schnell herausgestellt, dass der Kläger grundlegende Aufgaben wie das Erstellen eines Rundschreibens nicht beherrscht habe. Er habe sodann wenig bis gar kein Geschäftsinteresse gezeigt. Die Hauptaufgabe, das Erstellen von Inseraten auf Bestellung der Mitglieder, habe er indes zuverlässig erledigt. Für die anderen kaufmännischen Aufgaben sowie die Projektbetreuung habe eine andere Mitarbeiterin einspringen müssen. Die Arbeitgeberin bestätigte sodann, sie habe dem Kläger zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt.
         Aus diesen Schilderungen ergibt sich, dass der Kläger in fachlicher Hinsicht überfordert war, was indes aktenkundig nicht auf seinen Gesundheitszustand zurückgeführt werden kann, welcher sich ganz anders äusserte. Sodann ist erstellt, dass der Kläger seine Hauptaufgabe anstandslos versah und bloss Mühe hatte, sich für weitergehende Aufgaben zu motivieren, namentlich das Versehen von administrativen Herausforderungen.
         Damit aber steht fest, dass der Kläger die Arbeit bei der A.___ in arbeitsfähigem Gesundheitszustand aufgenommen hat und durchaus mit den Anfangsschwierigkeiten umgehen konnte, mithin nicht etwa nach kurzer Zeit einbrach. Für die Annahme eines solchen Sachverhaltes, welcher eine Versicherbarkeit des Risikos Invalidität generell ausschliesst, führte das Bundesgericht aus, es sei von massgebender Bedeutung, ob die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person während des Vorsorgeverhältnisses verloren gegangen sei. Dies setze voraus, dass die versicherte Person zu Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig gewesen sei. Bei der Prüfung dieser Frage sei zu berücksichtigen, dass die Einarbeitung in einen neuen Aufgabenbereich an den Arbeitnehmer allgemein erhöhte Anforderungen stelle. Ob er als arbeitsfähig anzusehen sei, hange nicht so sehr von den Leistungen ab, die er während dieser Phase erbringe, sondern von der Art und Weise, wie er sein neues Arbeitsgebiet angehe. Arbeitsfähigkeit setze die Fähigkeit voraus, mit solchen Anfangsschwierigkeiten, soweit zumutbar, zurecht zu kommen. Wer dagegen gesundheitlich einbreche, könne nicht als arbeitsfähig gelten. Davon sei der Fall zu unterscheiden, dass dem Arbeitnehmer die neue Stelle nicht gefalle, er nicht den Vorstellungen entspreche oder er gar der Arbeit nicht gewachsen sei. Er breche indessen nicht krankheitsbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit ein (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen T. vom 31. August 2005, B 1/05, Erw. 5). Ein solches Einbrechen ist vorliegend nicht zu ersehen.
4.2     Der dritte MS-Schub von Mitte Dezember 2000 äusserte sich in dem Sinne, dass der Kläger an einer raschprogredienten Müdigkeit mit Gleichgewichtsstörung, Gehunsicherheit und verwaschener Sprache litt. Indessen besserte sich der Zustand innert zwei Wochen, und es verblieb lediglich eine leicht bis mässig ausgeprägte Ataxie. Auch fühlte sich der Kläger wieder besser (Urk. 16/21/9-10).
         In diese Zeit fallen denn auch die echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste des Dr. B.___, welcher bloss vom 18. bis 26. Dezember 2000 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 12/6). Hernach ging der Kläger seinen Aufgaben offenbar wieder anstandslos nach und hatte seinen nächsten Ausfall erst am 30. Januar 2001 wegen einer Erkältung.
         Unter diesen Umständen kann nicht von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden, nahm doch der Kläger seine Arbeit nach dem kurzen Ausfall Ende 2000 wieder auf und erfüllte er seine Aufgaben. Namentlich fiel der Arbeitgeberin nicht auf, dass der Kläger einen Leistungseinbruch erlitten hätte oder die Arbeitsleistung erheblich abgefallen wäre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber genau dies ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Frage, ob eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (vgl. Urteil des EVG in Sachen M. vom 9. November 2004, B 13/04, Erw. 1.3).
4.3     Dass Dr. B.___ seinerseits nachträglich eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte, ändert an diesen Feststellungen nichts. So erwähnte er, dass der Kläger die Krankheit kompensieren konnte, was aber offenkundig nicht nur bis zum dritten MS-Schub der Fall war, sondern darüber hinaus. Denn sonst hätte die Arbeitgeberin eine entsprechende Feststellung gemacht. Der Kläger aber arbeitete anstandslos bis Ende Februar 2001. Demgemäss ist auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Klägers zu schliessen. Dies deckt sich auch mit der Selbstauskunft des Klägers, welcher am 24. Juli 2003 (Urk. 16/30/3) gegenüber der Invalidenversicherung telefonisch mitteilte, er habe bei der A.___ bei voller Leistung gearbeitet.
4.4         Anschliessend bezog der Kläger ab April 2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wobei per 4. Januar 2002 eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wurde (Urk. 16/26/1). Wohl kann der Phase, während welcher der Kläger als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beanspruchte, wegen der mangels einer Anstellung in dieser Zeit fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie der Zeit, da die Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird (Entscheid des EVG vom 21. November 2002 i.S. H., B 23/01, Erw. 3.3). Indessen ist der Taggeldbezug gleichwohl als Indiz für das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit zu werten. Zwischendurch war der Kläger denn auch immerhin während den Monaten Juni bis September 2001 bei der D.___ beschäftigt (Urk. 16/7).
4.5     Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes trat erst anlässlich des vierten MS-Schubes (ab 6. August 2002, Urk. 16/9/1-4) ein. Dieser äusserte sich durch eine erhebliche Gangunsicherheit, eine allgemeine chronische Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisschwäche, eine Trigeminusneuralgie rechts und eine ataktische Sprache. Mithin attestierte Dr. C.___ erst ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit und nicht bereits ab Behandlungsbeginn am 25. April 2001. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 80 % bzw. 100 % und damit in einem Umfang, welcher nach einer erwerblichen Gewichtung ohne weiteres zu einem Invaliditätsgrad führt, der Anrecht auf eine ganze Invalidenrente gibt. An diesem Zustand änderte sich fortan nichts mehr. Dr. C.___ stellte eine schlechte Prognose und konnte in der Folge auch von keiner Besserung mehr berichten (Urk. 16/10/3).
         Die Bestätigung einer 50%igen oder gar 80%igen Arbeitsfähigkeit in einem sozialen Beruf ist bei dieser Aktenlage nicht nachvollziehbar. So war die intellektuelle Leistungsfähigkeit am 6. September 2002 (Urk. 16/10/4) als nicht überragend bezeichnet worden und verwies die IV-Berufsberaterin zu Recht darauf, dass auch im Beruf als Sozialarbeiter gerade die gesundheitsbedingt beeinträchtigten Funktionen wichtig sind (Urk. 16/15 Ziff. 3). Aus diesem Grund wurden denn auch die beantragten beruflichen Massnahmen abgelehnt (Urk. 16/14).
4.6         Demgemäss ergibt sich, dass während der Anstellung bei der A.___ bzw. der Nachdeckungsfrist bis am 31. März 2001 keine dauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Im Gegenteil kam es erst im Rahmen des vierten MS-Schubes zu einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, dass der behandelnde Neurologe eine dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit attestierte. Damit ist die vorliegend relevante Arbeitsunfähigkeit am 6. August 2002 eingetreten und kommt eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge erst nach Ablauf des Wartejahres ab August 2003 in Frage. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger arbeitslos, weshalb grundsätzlich die Beigeladene für die Invalidität einzustehen hat. Da sie indes nicht eingeklagt wurde, kann im Rahmen dieses Prozesses nicht auf ihre Verpflichtung zur Leistungserbringung erkannt werden.
5.
5.1     Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
5.2         Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.






Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Rechtsanwalt Prof. Dr. Moritz W. Kuhn
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).