Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 3. Januar 2008
in Sachen
G.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer
Advokaturbüro Hubatka & Partner
Obere Bahnhofstrasse 24, 637, 9500 Wil SG
gegen
1. Personalvorsorgestiftung D.___
2. A.___
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Fürsprecher Dr. Thomas Eichenberger
KellerhalsHess. Rechtsanwälte
Kapellenstrasse 14, 6916, 3001 Bern
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1954, reiste - nachdem er bereits in den Jahren 1981 bis 1987 als Krankenpfleger in B.___ und C.___ gearbeitet hatte - am 26. Januar 1992 in die Schweiz ein und war ab 1. Februar 1992 als Stationsleiter beim Regionalspital E.___ tätig (Lebenslauf, Urk. 21/144, und Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. Januar 1993, Urk. 21/113-118 Ziff. 1.8).
Im Sommer 1992 trat beim Versicherten eine Rezidivhernie L5/S1 links mit segmentaler Instabilität und Spondylarthrose L5/S1 bei Status nach zweifacher Diskushernienoperation lumbal (1986 und 1988) sowie Status nach Diskushernienoperation C5/C6 (1988) auf, welche am 12. Oktober 1992 im Sinne einer Dekompressions-Spondylodese operiert wurde, wobei ab Anfang März 1993 die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt, die bisherige Tätigkeit als Krankenpfleger indes als nicht mehr möglich erachtet wurde (Bericht von Dr. F.___ vom 23. Dezember 1992, Urk. 21/136, und Bericht von Dr. med. I.___, Innere Medizin FMH, vom 4. Februar 2002, Urk. 21/45). In diesem Zusammenhang war der Versicherte ab 21. Juli 1992 arbeitsunfähig geschrieben worden. G.___ kündigte seine Anstellung beim Regionalspital E.___ per 30. September 1992 (Arbeitgeberbericht vom 24. Februar 1993, Urk. 21/40-42). Eine geplante Anstellung am Regionalspital J.___ per 1. Oktober 1992 kam nicht zustande (Urk. 21/113-118 Ziff. 6.10).
1.2 Am 20. Januar 1993 meldete sich G.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung von Berufsberatung sowie Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 21/113-118 Ziff. 6.8). Nachdem der Versicherte die Aufnahmeprüfung an der Schule für Sozialarbeit C.___ (Ausbildung zum Sozialarbeiter) nicht bestanden hatte, gewährte ihm die Invalidenversicherung berufliche Massnahmen im Sinne eines Vorpraktikums zur Umschulung zum Sozialpädagogen vom 9. August bis 31. Dezember 1993 (Mitteilung vom 30. Juli 1993, Urk. 21/163). In der Folge wurde er auch von der Ostschweizerischen Schule für Sozialpädagogik nicht aufgenommen (Brief des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 5. September 1994, Urk. 21/106). Am 5. Juni 1995 (Urk. 21/124) teilte der Versicherte der Invalidenversicherung mit, er habe seit dem 1. Mai 1995 eine Festanstellung bei der Firma K.___ AG, weshalb er einstweilen auf Versicherungsleistungen verzichte. Hierauf schrieb die Invalidenversicherung das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 8. Juni 1995 (Urk. 21/156) ab.
1.3
1.3.1 Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der K.___ AG per Ende 1995 bezog G.___ teilweise Arbeitslosenentschädigung und war ab Mitte März 1996 bis Ende Oktober 1997 bei der Gemeinde L.___ als Stationsleiter im Alterszentrum M.___ (vgl. Arbeitszeugnis vom 21. Oktober 1997, Urk. 21/311) angestellt. Ab November 1997 hatte er dann bloss noch kürzere Anstellungen als Krankenpfleger zu verzeichnen, so - nebst verschiedenen Temporäreinsätzen - im Alters- und Pflegeheim N.___ (als Stationsleiter von November 1997 bis Mai 1998, vgl. Arbeitszeugnis vom 31. Mai 1998, Urk. 21/310), im P.___ (April bis September 1999) und in der Klinik Q.___ (Februar bis Dezember 2000, vgl. Arbeitgeberbericht vom 11. April 2002, Urk. 21/26-28). Nach einem erneuten Temporäreinsatz von März bis Mai 2001 trat er am 1. Juni 2001 eine Stelle als Dialysepfleger in der Praxis von Dr. med. R.___ an (Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. Oktober 2001, Urk. 21/186-192, sowie Auszug aus dem individuellen Konto vom 28. April 2004, Urk. 21/339-341), womit er bei der Personalvorsorgestiftung D.___ vorsorgeversichert war.
1.3.2 Ende September/Anfang Oktober 2001 traten Zervikobrachialgien im linken Arm sowie Hyposensibilitäten und Einschlafen der Finger I-III links auf, weshalb bei der Diagnose einer zervikalen Diskushernie an den Halswirbelkörpern (HWK) 6/7 am 8. Oktober 2001 eine ventrale Mikrodiskektomie nach Smith-Robinson mit Sulfix-Interponat durchgeführt wurde. Postoperativ erfolgten am 10. Oktober 2001 eine Dübeldislokation und eine Revision mit Sulfix-Interponat-Entfernung, eine Beckenkammspanentnahme und eine Instillation einer Codman-Platte im Bereich HWK 6/7 (Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 6. November 2001, Urk. 21/61-62).
1.3.3 Am 19. Oktober 2001 meldete sich G.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung von Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie medizinische Eingliederungsmassnahmen (Urk. 21/186-192 Ziff. 7.8). Die Invalidenversicherung sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 2003 (Urk. 21/199-200) berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung mit Diplom (Höhere Fachausbildung in Pflege, Stufe II) vom 10. Dezember 2002 bis März 2005 zu. Da der Versicherte in der Folge keine Praktikumsstelle fand, musste die Ausbildung unterbrochen werden, weshalb ihm die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 14. Juli 2003 (Urk. 21/255-256) ein Wartetaggeld vom 7. April bis 14. September 2003 zusprach. Nachdem der Versicherte weiterhin keine - für die Ausbildung notwendige - Teilanstellung im Pflegebereich finden konnte, hob die Invalidenversicherung die Zusprache beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 22. April 2004 (Urk. 21/332-333) auf mit der Begründung, die Umschulung könne aus invaliditätsfremden Gründen nicht realisiert werden.
1.4 Am 1. November 2003 hatte G.___ eine Stelle als Krankenpfleger im Krankenheim S.___ angetreten und war damit bei der A.___ vorsorgeversichert. Diese Stelle kündigte er mit Schreiben vom 27. April 2004 per 30. Mai 2004 (Urk. 21/468). Die Anstellung verlängerte sich dann wegen einer Arbeitsunfähigkeit ab 5. Mai 2004 bis zum 31. Juli 2004, wobei der Versicherte die Arbeit nicht mehr aufnahm (Arbeitgeberbericht vom 8. Juni 2005, Urk. 21/465-467).
1.5 Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs von G.___ auf eine Rente holte die Invalidenversicherung verschiedene Arztberichte ein, wobei sich - neben der Wirbelsäulenproblematik - in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer Borderline Persönlichkeitsstörung ergab, weswegen er ab 21. Juni 2004 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben wurde (Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie T.___ vom 12. Oktober 2004, Urk. 21/371-372). Mit Verfügungen vom 7. und 19. Januar 2005 (Urk. 21/441-444 und Urk. 21/447-453) sprach die Invalidenversicherung G.___ mit Wirkung ab 1. September 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74 % bzw. 100 % eine ganze Rente samt Zusatzrenten für seine Kinder zu. Den Beginn der Rentenzahlungen begründete die Invalidenversicherung mit dem Umstand, dass bis am 14. September 2003 Taggelder ausgerichtet worden seien. Die laufende ganze Rente wurde am 21. Juli 2005 revisionsweise bestätigt (Urk. 21/486).
1.6 Sowohl die Personalvorsorgestiftung D.___ als auch die A.___ lehnten die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/9-11 und Urk. 2/14).
2. Am 26. Juli 2006 erhob G.___ durch Rechtsanwalt Markus Heer Klage gegen die Personalvorsorgestiftung D.___ sowie gegen die A.___ mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger ab 01.10.2001 eine ganze IV-Rente aus der Personalvorsorgestiftung zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 1.10.2001 auszurichten;
2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger ab 01.11.2003 eine ganze IV-Rente aus der Personalvorsorgestiftung zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 1.11.2003 auszurichten;
3. Subeventualiter sei festzustellen, welche Personalvorsorgestiftung für die ab 29.09.2001 bestehende, invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit leistungspflichtig sei;
4. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und RA Markus Heer, obere Bahnhofstrasse 24, 637 in 9501 Wil als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Die Personalvorsorgestiftung D.___ beantragte am 15. September 2006 durch Fürsprecher Dr. Thomas Eichenberger, auf die Klage sei insoweit nicht einzutreten, als die Feststellung beantragt werde, welche Personalvorsorgestiftung für die ab 29. September 2001 bestehende, invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit leistungspflichtig sei. Sodann beantragte sie - soweit selber betroffen - die Abweisung der Klage (Urk. 13 S. 2). Auch die A.___ schloss am 28. September 2006 - soweit selber betroffen - auf Abweisung der Klage (Urk. 17 S. 2).
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 (Urk. 19) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 21/0-519) und bestellte mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 (Urk. 22) Rechtsanwalt Markus Heer als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers. Nachdem die Parteien im Rahmen ihrer zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 24 und Urk. 30-31), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Februar 2007 (Urk. 33) als geschlossen erklärt. Am 5. November 2007 (Urk. 35) holte das Gericht ergänzende Auskünfte beim Krankentaggeldversicherer, der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Klägers bei Dr. R.___ ein (Antwortschreiben vom 13. Dezember 2007 samt Übersicht der Arbeitsunfähigkeiten, Urk. 36/1-2).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab dem 1. Oktober 2001 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Entscheid des EVG vom 21. Juni 2000 i.S. P., B 19/98).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3.
3.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, wann beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat. Die Rentenverfügungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 7. und 19. Januar 2005 (Urk. 21/441-444 und Urk. 21/447-453) wurden der Beklagten 2 nicht und der Beklagten 1 nicht an die Sitzadresse in Bern zugestellt. Bezüglich der Beklagten 1 macht der Kläger überspitzten Formalismus geltend, da auf deren Korrespondenz die (Ausgleichskasse) U.___ in C.___ als Durchführungsstelle der D.___ bezeichnet werde (Replik, Urk. 24, S. 5 unten). Die fraglichen Rentenverfügungen wurden der U.___ eröffnet. In der Folge ersuchte die D.___ am 7. April 2005 (Urk. 21/456) die IV-Stelle um Akteneinsicht. Auf dem Briefpapier wird unten als Durchführungsstelle "c/o U.___ AHV IV ...", C.___, aufgeführt. Dem Brief beigelegt wurde die Vollmacht des Klägers. Dabei handelt es sich um das Anmeldeformular der Beklagten 1 zum Bezug von IV-Leistungen, in welchem wiederum die U.___ C.___ als Durchführungsstelle aufgeführt wurde. Das Formular wurde vom Kläger am 14. März 2005 ausgefüllt, wobei auffällt, dass die Rubrik, was beizulegen ist - unter anderem Kopie IV-Entscheid - durchgestrichen ist. Offensichtlich war die Beklagte 1 damals schon im Besitz der fraglichen IV-Verfügungen, hatte also die interne Koordination gespielt. Im Internet treten denn auch beide Institutionen unter der einen Adresse www.U.___.ch auf, und der abrufbaren internen Telefonliste kann entnommen werden, dass die für die Leistungen zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten 1 die Telefonendziffern 06 und die für die Renten (der Ausgleichskasse) zuständigen Personen die Endziffern 01, 02, 03 und 04 haben, so dass ein Konnex nicht übersehbar ist. Aufgrund dieser Umstände ist von einer faktischen Eröffnung der fraglichen Rentenverfügungen gegenüber der Beklagten 1 auszugehen. Selbst wenn dem nicht so wäre, ergibt eine Prüfung der Akten- und Rechtslage, dass die Entscheide der Invalidenversicherung in Bezug auf den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit nicht zu beanstanden sind.
3.2 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Kläger seit Jahren an Wirbelsäulenproblemen leidet, weswegen er mehrfach operiert werden musste. So fanden - nebst einer zervikalen Diskushernienoperation C5/6 im Jahr 1988 - in den Jahren 1986, 1988 und 1992 jeweils Diskushernien-Operationen im lumbalen Bereich statt, wobei die letzte Operation bei Rezidivhernie links mit segmentaler Instabilität und Spondylarthrose L5/S1 im Sinne einer Dekompressions-Spondylodese durchgeführt wurde (Bericht Dr. I.___ vom 4. Februar 2002, Urk. 21/45, und von Dr. F.___ vom 23. Dezember 1992, Urk. 21/136). Der behandelnde Dr. F.___ befand in der Folge eine Arbeit im angestammten Beruf als Krankenpfleger als nicht mehr möglich, da generell das Tragen schwerer Lasten nicht sinnvoll sei und eine erneute Schmerzsymptomatik auslösen könne. Ab März 1993 erachtete er eine den Rücken nicht belastende Tätigkeit im Umfang von 50 % wieder als zumutbar (Bericht vom 26. Februar 1993, Urk. 21/71-75).
3.3 Am 5. Oktober 2001 (Urk. 21/65) berichtete Dr. med. V.___ von der Radiologie W.___ über die MRI-Untersuchung vom gleichen Tag, welche vom Hausarzt Dr. I.___ wegen eines zervikoradikulären Syndroms C6 in die Wege geleitet worden war. Er schilderte (1) eine geringe Chondrose/ initiale Osteochondrose C6/7 mit klein- bis mittelvolumiger medio-links lateraler/knapp foraminaler Diskushernie mit wahrscheinlicher Wurzelirritation C7 links beim Eintritt ins Neuroforamen, (2) leichte Bandscheibendehydratationen C2-C5, (3) eine kleinvolumige mediane subligamentäre Diskushernie C4/5 mit geringer Duralschlaucheindellung ventral ohne neurale Beeinträchtigung, (4) eine Blockwirbelbildung C5/6 bei Status nach Diskushernienoperation, (5) eine Streckfehlhaltung zervikal im Liegen sowie (6) eine geringe Spondylose der oberen Brustwirbelsäule (BWS).
3.4 Die Ärzte des Kantonsspitals C.___ berichteten am 15. Oktober 2001 (Urk. 21/63-64) über die Hospitalisation des Klägers vom 6. bis 15. Oktober 2001 und die am 8. Oktober 2001 durchgeführte ventrale Mikrodiskektomie nach Smith-Robinson in Höhe HWK6/7 mit Sulfix-Interponat. Sie führten aus, nach einer vollständigen Rückbildung der präoperativen Schmerzsymptomatik unmittelbar postoperativ sei es am zweiten postoperativen Tag zu einer akuten Verschlechterung mit Wiederauftreten von Schmerzausstrahlungen in den linken Arm mit Beteiligung aller Finger gekommen, worauf ein HWS-Röntgen ein Verrutschen des Sulfix-Interponats um mindestens 5 mm nach vorne gezeigt habe. Am 10. Oktober 2001 sei eine Dübeldislokation und Revision mit Sulfix-Interponat-Entfernung, Beckenkammspanentnahme und Codman-Platte im Bereich HWK6/7 erfolgt.
Im Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 14. Dezember 2001 (Urk. 21/51-53) schilderten die Ärzte den Heilungsverlauf in dem Sinne, dass der Kläger - nach anfänglicher Besserung mit nur noch geringer Restparästhesie - bereits am 30. Oktober 2001 wieder über ein starke Zunahme der Nackenschmerzen sowie das Wiederauftreten von Kribbelparästhesien geklagt habe. In der durchgeführten zervikalen Myelographie habe eine Kompression der Wurzel C7 rechts nachgewiesen und in der anschliessend vorgenommenen elektrophysiologischen Untersuchung eine leichte Radikulopathie C7 rechts objektiviert werden können. Aus diesem Grund sei der Kläger zum dritten Mal auf Höhe C6/7 operiert worden, wobei intraoperativ ein völlig lockeres Sitzen der Codman-Platte sowie sämtlicher vier Schrauben habe festgestellt werden müssen. Die Schraubenkanüle sowie die Bodenplatte C6 und die Deckplatte C7 seien praktisch aufgelöst gewesen und hätten nur noch aus Knochenmehl bestanden. In der histologischen Untersuchung habe sich ein entzündlicher Prozess gezeigt, weshalb die Diagnose einer destruierenden Osteomyelitis gestellt worden sei. Der weitere postoperative Verlauf sei dann relativ problemlos verlaufen.
3.5
3.5.1 Dr. I.___ berichtete am 4. Februar 2002 (Urk. 21/45-48) zu Händen der Invalidenversicherung und verwies auf die Ende September 2001 plötzlich aufgetretenen akuten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung bis in die Finger I und II links, die mehrfachen Operationen im Oktober 2001 bei der Diagnose einer destruierenden Osteomyelitis HWK C6/7 mit persistierender, bilateraler, rechtsbetonter Zervikobrachialgie. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Krankenpfleger in der Dialysestation ab 29. September 2001. Auch jede andere angepasste Tätigkeit erachtete er als unzumutbar, wobei ein Verbesserung nicht ausgeschlossen sei.
3.5.2 Am 30. Juli 2002 (Urk. 21/66) hielt Dr. I.___ fest, entgegen seinem Ratschlag habe der Kläger im Juli zu 50 % in seinem angestammten Beruf als Pfleger zu arbeiten versucht. Dieses Experiment sei gescheitert, es sei zu einer massiven Schmerzexazerbation im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Nacken-Brust-Bereichs gekommen. Er fasste die Arbeitsfähigkeit des Klägers im Beruf als Krankenpfleger wie folgt zusammen: 0 % vom 29. September bis 30. Juni 2002, 50 % vom 1. bis 31. Juli 2002, 0 % ab 1. August 2002, wobei die Rückgewinnung einer Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu erwarten sei.
3.5.3 Zwei Jahre später (Bericht vom 9. August 2004, Urk. 21/349-350) verwies Dr. I.___ auf seit Monaten andauernde Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Nackens mit Ausstrahlungen in die Arme, eine anstrengungsabhängige Atemnot sowie gelegentliches Herzklopfen. Zusätzlich sei der Kläger verzweifelt und ohne Arbeit. Im Frühjahr habe er kurzfristig eine Stelle in der Pflegeleitung in einem Altersheim in Zürich angenommen, wo es indes riesige Probleme gegeben habe mit Überforderung, verstärkten Rücken- und Nackenschmerzen, Mobbing durch das Heim sowie einem psychischen Absturz mit Hospitalisation. Er diagnostizierte neben der bekannten Rückenpathologie einen chronischen Schmerzmittelabusus bei auffälliger Persönlichkeit sowie (seit Frühjahr 2004) eine Anpassungsstörung mit depressiven Anteilen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben demgegenüber eine COPD (Chronic Obstructive Pulmonary Disease [Lungenkrankheit, die langsam fortschreitend die Atemwege einengt; Raucherlunge]) bei Nikotinabusus sowie eine chronische hypertensive Herzkrankheit bei langjähriger Hypertonie.
Dr. I.___ verwies erneut auf die Arbeitsunfähigkeit als Krankenpfleger seit Herbst 2001 unter dem Hinweis, dass medizinisch theoretisch bis Frühjahr 2004 eine leichte körperliche Tätigkeit zu 50 % zumutbar gewesen wäre, nun durch die psychische Erkrankung bedingt aber seit 5. Mai 2004 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vorliege.
3.5.4 Am 29. Juni 2005 (Urk. 21/483) verdeutlichte Dr. I.___, dass der Kläger auch während des Arbeitsversuchs ab dem 1. November 2003 nicht arbeitsfähig war, weshalb auch der schwere psychische Absturz in einem gewissen Sinne zu erwarten gewesen sei.
3.6 Die Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie T.___, welche den Kläger seit 21. Juni 2004 betreuen, diagnostizierten im Bericht vom 12. Oktober 2004 (Urk. 21/378-379) eine Borderline Persönlichkeitsstörung sowie eine Polytoxikomanie und attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn.
Anamnestisch schilderten sie eine schwierige Kindheit mit grobem Vater und leidender Mutter, für welche er eine liebevoll schützende Haltung eingenommen habe, bis zuletzt schuldbesetzt, zumal die Mutter ihn nach einer Bauchoperation für dieses Unglück angeblich als schuldig erklärt habe. Offenbar habe der Kläger diese ambivalent symbiotische Mutterbindung in eine unstillbare Liebessucht umgesetzt, da sämtliche Beziehungen zu Frauen bisher gescheitert seien und er immer wieder in gleiche Fallen renne. Er habe drei Ehen hinter sich, aus denen fünf Kinder hervorgegangen seien. Bis heute habe er eine Neigung zu wechselnden Partnerschaften, die immer wieder zum Scheitern verurteilt seien. Schmerzlichste Wunde sei für ihn die Tatsache, dass sich seine Verlobte, eine Arbeitskollegin aus Tschechien, abrupt von ihm getrennt habe. Beiden sei die Arbeitsstelle gekündigt worden, wobei sichtlich Mobbing-Elemente mitgespielt hätten.
Die Ärzte hielten sodann fest, der Kläger fühle sich bei erheblichen Schmerzen nach mehreren Bandscheibenoperationen ausgebrannt und erschöpft, leide extrem unter Liebesverlust, Sinnlosigkeit und Leergefühlen, wobei er neuerdings nicht mehr fähig sei, seinen Ein-Mann-Haushalt zu besorgen. Der Kläger neige zu einem ausgeprägten Suchtverhalten hinsichtlich Alkohol, Nikotin, PC und sexueller Gier, die einhergingen mit ständigen Verlustängsten. Der Kläger spreche ständig von Suizidabsichten, die er seit Jahren vor sich herschiebe.
Der Oberarzt der Klinik, Dr. med. Y.___, berichtete schliesslich über die Tagesbetreuung des Klägers auf der Psychotherapiestation mit integriertem Suchtkonzept seit 9. August 2004, wobei das Leben des Klägers an einem seidenen Faden hange, solange er sich in ausweglose Beziehungen zu Frauen verstricke. Beruflich habe er keine Perspektive mehr. Wegen akuter Dekompensation sei am 1. Oktober 2004 ein Wiedereintritt erfolgt.
4.
4.1 Aktenkundig und zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass der Kläger - nach bereits in der Vergangenheit durchgeführten Operationen an der Wirbelsäule - im Anschluss an die Dekompressions-Spondylodese im Oktober 1992 (Urk. 21/136) und der Rekonvaleszenzzeit ab März 1993 erst im Umfang von 50 % arbeitsfähig war, wobei er allerdings bereits wieder mehrere Stunden Sitzen und Stehen sowie mehrere Kilometer Gehen konnte (Bericht Dr. F.___ vom 8. März 1993, Urk. 21/75). Diese Einschätzung war indes nicht als definitiv zu verstehen, verwiesen doch die Ärzte auf einen besserungsfähigen Zustand des Klägers (Urk. 21/71). Klar ist indes, dass die Arbeit als Krankenpfleger grundsätzlich nicht mehr in Frage kam, da generell das Tragen schwerer Lasten (wie beispielsweise Patienten heben) nicht sinnvoll war und eine erneute Schmerzsymptomatik auslösen konnte (Urk. 21/136).
4.2 Nach dem Scheitern der von der Invalidenversicherung eingeleiteten beruflichen Massnahmen (Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung an der Schule für Sozialarbeit für die Ausbildung zum Sozialarbeiter und Nichtaufnahme von der Ostschweizerischen Schule für Sozialpädagogik, Urk. 21/106) gestaltete sich die berufliche Entwicklung des Klägers dergestalt, dass er vorerst in einem berufsfremden Bereich arbeitstätig wurde. So war er im Jahr 1995 (Urk. 21/339 und Urk. 21/124) bei der K.___ AG beschäftigt, einer Firma, welche in der Photographie, dem Handel mit Photoartikeln aller Art sowie Laborarbeiten tätig war (vgl. Auszug aus dem Handelsregister vom 1. November 2007, Urk. 34).
Nach dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 21/339) trat der Kläger ab 16. März 1996 eine Stelle als Stationsleiter im Pflegeheim Alterszentrum M.___ an, wo er bis am 31. Oktober 1997 seine Arbeit zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausführte und namentlich ein reaktivierendes Pflegekonzept etablierte, wobei er schöne Erfolge erzielen konnte (vgl. Arbeitszeugnis vom 21. Oktober 1997, Urk. 21/311). Von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit war dabei keine Rede. Im Gegenteil wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger die Stelle auf eigenen Wunsch verlassen hatte.
Anschliessend war er vom 17. November 1997 bis 31. Mai 1998 als Stationsleiter im Alters- und Pflegeheim N.___, O.___, beschäftigt. Auch im entsprechenden Arbeitszeugnis vom 31. Mai 1998 (Urk. 21/310) fehlen Hinweise, aus welchen auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könnte. Im Gegenteil findet sich die Bestätigung der Arbeitgeberin, dass auch in O.___ dank des vom Kläger geänderten Stationskonzepts in Richtung reaktivierende Pflege habe beobachtet werden können, dass die Patienten viele Fähigkeiten dank konsequenter Förderung zurückgewonnen hätten.
Sodann arbeitete der Kläger wieder temporär sowie von April bis September 1999 im P.___. Dem Arbeitgeberbericht der Klinik Q.___ vom 11. April 2002 (Urk. 21/26-28) ist sodann zu entnehmen, dass der Kläger vom 1. Februar bis 31. Dezember 2000 als Krankenpfleger seine Arbeit verrichtet hat mit einer einmonatigen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (12. Mai bis 12. Juni 2000) sowie einer zweitägigen Absenz im Dezember. Während dieser Zeit leistete er im Spital X.___ noch drei Nachteinsätze (Urk. 21/30-35). Über die Z.___ AG hatte der Kläger ferner verschiedene Einsätze als Krankenpfleger in den Jahren 2000 und 2001, ohne dass sich aus den Akten ein Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit ergeben würde (Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 19. April 2002, Urk. 21/21-25).
4.3 Aus diesen beruflichen Tätigkeiten ist ohne weiteres zu schliessen, dass der Kläger während den einzelnen Arbeitsverhältnissen effektiv arbeitsfähig war. Namentlich aus den aufliegenden Arbeitszeugnissen ist ersichtlich, dass die Arbeitgeber mit der Arbeitsleistung durchaus zufrieden waren. Wäre der Kläger gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, seine Aufgaben zu erfüllen, wären die Arbeitszeugnisse anders zu formulieren gewesen. Sodann steht fest, dass der Kläger nicht bloss während einer kurzen Zeitspanne, sondern über Jahre hinweg vollzeitlich arbeitstätig war und keine längeren Perioden der Arbeitsunfähigkeit dokumentiert ist.
4.4 Diese Einschätzung entspricht denn auch den aufliegenden ärztlichen Attesten. So attestierte Dr. I.___ eine Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Krankenpfleger in einer Dialysestation nicht vor dem 29. September 2001 (Urk. 21/45-48) und kann aus dem Umstand, dass Dr. F.___ nach der Operation Ende 1992 eine den Rücken nicht belastende Tätigkeit ab März 1993 nur im Umfang von 50 % wieder als zumutbar erachte (Urk. 21/71-75), nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Denn hierbei handelte es sich eindeutig um die Schätzung im Rahmen der Rekonvaleszenz und nicht um die Festlegung einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies wird denn auch durch die jahrelange, anstandslose Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger bestätigt.
Fest steht dagegen, dass dem Kläger das Heben von schweren Gewichten seit dem Vorfall im Jahr 1992 nicht mehr möglich war. Diese Einschätzung des Dr. F.___ leuchtet ohne weiteres ein. Aus diesem Grund leitete denn die Invalidenversicherung auch berufliche Massnahmen ein, welche der Kläger indes nicht abschloss. In der Folge ging der Kläger - nebst einer kurzdauernden branchenfremden Tätigkeit im Fotographiebereich - wieder seinem angestammten Beruf nach, indessen aktenkundig nicht in der Funktion als Krankenpfleger, sondern vorerst als Stationsleiter. Im Zeitpunkt des Vorfalls im Jahr 2001 war der Kläger als Dialysepfleger in einer Praxis angestellt und damit in einer Tätigkeit, welche nicht mit dem Heben und Herumtragen von schweren Lasten einhergeht. Namentlich müssen keine Patienten aus dem Bett gehoben, gewaschen und angezogen werden. Im Gegenteil erschöpft sich die Tätigkeit in der Durchführung der ambulanten Dialyse und der damit zusammenhängenden Aufgaben.
4.5 Damit ergibt sich, dass der Kläger ab Herbst 1992 keine Arbeit mehr ausführen konnte, welche mit dem Heben von schweren Lasten verbunden war, in einer angepassten Tätigkeit jedoch uneingeschränkt arbeitsfähig war. Eine solche übte er aus, als es im September 2001 überraschend zu einer erneuten Diskushernie im Nackenwirbelbereich kam, welche schliesslich zur dauernden Arbeitsunfähigkeit führte.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein muss. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
Vorliegend fehlen echtzeitliche ärztliche Einschätzungen, wonach der Kläger in der ausgeübten Tätigkeit als Dialysepfleger nicht arbeitsfähig gewesen sein sollte. In diesem Sinne darf nicht - wie die Beklagte 1 dies verlangt (Urk. 13 S. 6) - zu Lasten des Klägers in spekulativer Weise geschlossen werden, er sei bereits bei Stellenantritt arbeitsunfähig gewesen. Dies trifft offenkundig nicht zu. In diesem Sinne kann denn auch namentlich nicht gesagt werden, der Kläger sei mit den Anfangsschwierigkeiten nicht zurecht gekommen und sei krankheitsbedingt eingebrochen (vgl. hierzu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 31. August 2005, B 1/05, Erw. 5). Da die medizinische Aktenlage diesbezüglich eindeutig ist, ist auf die Einholung weiterer Unterlagen, mithin eines medizinischen Gutachtens (vgl. den entsprechenden Antrag der Beklagten 1, Urk. 13 S. 6), zu verzichten. Dass die Beklagte 1 ein solches im gerichtlichen Verfahren verlangt, zeigt im Übrigen auf, dass sie ihre Pflichten verletzt hat, wäre es doch ihre Aufgabe gewesen, als mit öffentlichen Aufgaben betraute Stiftung den aus ihrer Sicht unvollständig festgestellten Sachverhalt korrekt zu ermitteln.
4.6 Zusammenfassend steht fest, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche in der Folge zur Invalidität geführt hat, während der Anstellungszeit als Dialysepfleger bei Dr. R.___ und damit während der Versichertenzeit bei der Beklagten 1 eingetreten ist. Da die Arbeitstätigkeit bei Dr. R.___ weiter nicht als Arbeitsversuch qualifiziert werden kann - die Anstellung beruhte namentlich nicht auf sozialen Erwägungen, der Kläger konnte den Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht genügen und eine längerdauernde Beschäftigung war geplant - ist die Beklagte 1 für die eingetretene Invalidität grundsätzlich leistungspflichtig.
4.7
4.7.1 Zu prüfen ist, ob der Kläger im weiteren Verlauf seine Arbeitsfähigkeit wieder zurückerlangt hat und ob in diesem Sinne der Zusammenhang der Ende September 2001 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zur nachfolgenden Invalidität unterbrochen wurde. Hierbei ist namentlich die Anstellung beim Pflegezentrum S.___ vom 1. November 2003 bis 31. Juli 2004 (Urk. 21/465-467) zu überprüfen. Vorwegzuschicken ist, dass der behandelnde Arzt Dr. I.___ ab dem 29. September 2001 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Pflegebereich attestiert hatte und die angetretene Stelle demnach aus medizinisch-theoretischer Sicht unzumutbar war. Nach der gescheiterten Anstellung hielt Dr. I.___ denn auch fest, dass diese Stelle riesige Probleme hervorgerufen habe mit Überforderung, verstärkten Rücken- und Nackenschmerzen, Mobbing durch das Heim sowie nachfolgend einen psychischen Absturz mit Hospitalisation (Bericht vom 9. August 2004, Urk. 21/349-350). Sodann bezeichnete Dr. I.___ diese Anstellung als Arbeitsversuch und hielt explizit fest, dass er während dieser ab dem 1. November 2003 ausgeübten Tätigkeit nicht arbeitsfähig war (Bericht vom 29. Juni 2005, Urk. 21/483).
4.7.2 Damit bleibt festzuhalten, dass der Kläger wohl während sechs Monaten seine Arbeitstätigkeit versehen hat, die Anstellung aber gar nicht erfolgt wäre, wenn die Arbeitgeberin korrekt informiert gewesen wäre (Arbeitgeberbericht vom 8. Juni 2005, Urk. 21/465-467 Ziff. 29). Damit beruhte die Anstellung nicht einmal auf sozialen Erwägungen, sondern entsprach einem eigentlichen Irrtum der Arbeitgeberin. Sodann ist festzuhalten, dass die dauerhafte Wiedereingliederung angesichts der eindeutigen Arztzeugnisse unwahrscheinlich und die gesamte Anstellung an sich unzumutbar war. In diesem Sinne gelang es dem Kläger nicht, seine Erwerbsfähigkeit wiederzuerlangen.
Unter diesem Umständen kann die Anstellung des Klägers beim Pflegezentrum S.___ bloss als Arbeitsversuch gewertet werden, weshalb der zeitliche Zusammenhang zum Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit im September 2001 nicht unterbrochen wurde.
4.7.3 Im gleichen Sinne kann auch aus den Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung nicht geschlossen werden, der Kläger habe seine Arbeitsfähigkeit im Beruf als Dialysepfleger wieder zurückgewonnen. Auch wenn er hin und wieder Aktivitäten ausweisen konnte, so waren diese allesamt nicht dergestalt, als dass auf die Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könnte. Hierzu fehlen auch jegliche so lautende ärztliche Einschätzungen. Demgemäss ist weder der sachliche noch der zeitliche Zusammenhang zwischen der ab 29. September 2001 eingetretenen und der in der Folge zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen, weshalb die Beklagte 1 für die Invalidität einzustehen hat, was zur Abweisung der Klage gegen die Beklagte 2 führt.
4.8 Präzisierend anzumerken bleibt, dass sich der sachliche Zusammenhang bloss auf die organischen Körperschäden bezieht und nicht auch auf die ab dem Jahr 2004 manifest gewordene psychische Erkrankung. Indessen ermittelte die Invalidenversicherung bereits aufgrund der somatischen Schäden und einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten, leichten Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 74 % (Urk. 21/441-444), was von der Beklagten 1 nicht bestritten wurde und was auch nicht zu beanstanden ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 5.4.1 Abs. 1 des Reglements der Beklagten 1 (Urk. 2/1) gilt als Invalidität die ärztlich nachgewiesene, durch Krankheit, Gebrechen oder Körperverletzung entstandene, voraussichtlich dauernde gänzliche oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Vollinvalidität liegt vor, wenn der Versicherte ausserstande ist, seinen bisherigen Beruf oder eine andere ihm zumutbare, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung gilt ein Versicherter als vollinvalid, der zu mindestens 2/3 erwerbsunfähig ist. Teilinvalidität liegt vor, wenn die Erwerbsunfähigkeit weniger als 2/3, mindestens aber 40 % beträgt.
Nach Art. 5.1.2 Abs. 3 des Reglements beginnt der Invalidenrentenanspruch nach Erlöschen der Lohn- und Lohnersatzleistungen, in der Regel frühestens nach einem Jahr und spätestens nach 720 Tagen dauernder, voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit und wenn der Rentenentscheid der IV vorliegt.
5.2 Angesichts des unbestritten gebliebenen und ausgewiesenen Invaliditätsgrades von 74 % (in Bezug auf die vorliegend relevante physische Komponente) steht dem Kläger eine volle Invalidenrente der Beklagten 1 zu.
Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Krankentaggeldversicherer des Dr. R.___, die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, ab dem 2. Oktober 2001 bis zum 31. Januar 2003 Krankentaggelder ausgerichtet hat (Urk. 36/1-2), und zwar im Umfang von 100 % vom 2. Oktober bis 30. Juni 2002, 50 % im Monat Juli 2002, 100 % ab 1. August 2002 und wiederum 50 % ab 1. Januar 2003.
Demgemäss steht fest, dass der Kläger nach Ablauf des reglementarisch festgelegten Wartejahres volle Krankentaggelder bezog, weshalb der Anspruch auf eine Rente noch nicht entstand. Erst mit der Reduktion der Krankentaggelder auf 50 % per 1. Januar 2003 erwuchs ihm ein entsprechender Anspruch, nämlich im ergänzenden Umfang einer halben Rente. Ab 1. Februar 2003 und dem Wegfall der Taggeldleistungen hatte er Anspruch auf eine ganze Rente. Nicht von Bedeutung ist hierbei, dass dem Kläger seitens der Invalidenversicherung Rentenleistungen erst mit Wirkung ab 1. September 2003 zugesprochen wurden. Denn dies lag darin begründet, dass der Kläger IV-Taggelder bezog, was für den grundsätzlichen Rentenanspruch gegenüber der Beklagten 1 nicht von Bedeutung ist, indessen bei der Berechnung der Leistungen unter dem Aspekt der Überentschädigung ebenso zu berücksichtigen sein wird, wie die sonstigen Einkünfte des Klägers, namentlich der Lohn während der unzumutbaren Tätigkeit beim Pflegezentrum S.___.
6. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte 1 ist damit zu verpflichten, auf den Rentenbetreffnissen einen Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 26. Juli 2006 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen.
7.
7.1 Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
7.2 Soweit die Beklagte 1 zu Gunsten des Klägers eine Freizügigkeitsleistung ausbezahlt hat, ist ihr diese nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zurückzuerstatten.
8. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Würdigung dieser Bemessungskriterien erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) an den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers, Rechtsanwalt Markus Heer (vgl. Urk. 22), als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. a) In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger - unter Vorbehalt der Überentschädigungsbestimmungen - mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Zinsen von 5 % auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen ab dem 26. Juli 2006 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Der Kläger hat eine ihm allfällig ausgerichtete Austrittsleistung im Sinne von Erw. 7 zurückzuerstatten.
b) Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Markus Heer, Wil SG, eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Rechtsanwalt Markus Heer
- Fürsprecher Dr. Thomas Eichenberger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).