Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00107
BV.2006.00107

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 7. September 2007
in Sachen
S.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner, Anwaltsbüro und Notariat
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 C.___

gegen

BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
c/o Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1   S.___, geboren 1961, arbeitete seit 1. August 1992 als Handlanger bei der A.___, B.___, (Arbeitgeberbericht vom 10. Januar 1996, Urk. 14/10) und war damit bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt vorsorgeversichert. Am 29. August 1994 hatte er eine tätliche Auseinandersetzung, wobei er den rechten Daumen brach (Bennet-Fraktur) und sich eine Fraktur der zehnten Rippe links, eine Navicularefraktur, eine Schürfung am linken Oberschenkel, Schnittverletzungen an der linken Handfläche sowie Beulen am Kopf zuzog (Urteil des Strafgerichts des Kantons C.___ vom 14. Februar 1997, Urk. 14/31/25 S. 5). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.1.2   Die erlittene Bennett-Fraktur mit Subluxation im Metakarpokarpalgelenk I der rechten Hand wurde mittels einer intermetacarpalen Spickung behandelt. In der Folge ergab sich ergänzend die Diagnose eine Scaphoidfraktur rechts sowie einer Scaphoidpseudarthrose rechts. Am 3. Februar 1995 wurde eine Spongiosaplastik nach Matti-Russe rechts mit Spongiosa vom Beckenkamm links durchgeführt. Nach dem Feststellen einer fortgeschrittenen Radioscaphoidarthrose erfolgten am 5. Juli 1995 eine Handgelenksarthroskopie und ein Shaving. Bei deutlicher Pseudarthrose des Scaphoids wurde am 30. November 1995 eine Re-Matti-Russe-Plastik rechts bei nicht eingeheiltem Spongiosaspan durchgeführt. In der Folge wurde eine fortgeschrittene Arthrose radioscaphoidal diagnostiziert und die Bildung eines fibrösen Bandes zwischen Radiusgelenksfläche und Scaphoidspan festgestellt. Nach einer entsprechenden Untersuchung wurde dem Versicherten ab dem 8. Mai 1996 eine Arbeitsfähigkeit in einer für die rechte Hand leichten Tätigkeit (ohne Heben von schweren Lasten, ohne Arbeiten mit dem Hammer und Meissel und ohne Führen von vibrierenden oder schlagenden schweren Maschinen) attestiert (Berichte von SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ über die Untersuchung vom 7. Mai 1996 [Urk. 14/31/7]). Hierauf stellte die SUVA ihre Leistungen per Ende Juni 1996 ein (Brief vom 18. Juni 1996, Urk. 14/31/13). Nachdem das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 1996 aufgelöst worden war (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons C.___ vom 2. Mai 1997, Urk. 14/31/26 S. 3), bezog der Versicherte ab Juli 1996 bis Oktober 1997 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 14/108 S. 2).
1.1.3   Auf Ersuchen des Hausarztes Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, vom 5. April 1997 (Urk. 14/31/21) nahm die SUVA erneut Abklärungen vor. So wurde im F.___ am 22. August 1997 eine interventionelle Zweikompartiments-Handgelenksarthroskopie rechts durchgeführt mit Abtragung eines fibrösen Bandes und Débridement der Reizsynovitis mit Shaver bei fortgeschrittener Arthrose radioscaphoidal rechts und Bildung eines fibrösen Bandes zwischen Radiusgelenksfläche und Scaphoidspan (Urk. 14/31/30). Da der Versicherte eine empfohlene midcarpale Arthrodese mit Resektion des Scaphoids ablehnte (Urk. 14/31/31 und Urk. 14/31/33), schloss die SUVA den Fall nach Eingang des Berichts von Kreisarzt Dr. med. G.___ über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 22. Oktober 1997 (Urk. 14/31/33-34) ab. Mit Verfügung vom 7. September 1998 (Urk. 14/37) sprach sie S.___ mit Wirkung ab 1. März 1998 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu. Dieser Entscheid wurde bis ans Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) weitergezogen, welches mit Urteil vom 4. April 2003 (Urk. 14/108) den Invaliditätsgrad auf 21,67 % festlegte.
1.2
1.2.1   Im Oktober 1995 hatte sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 14/1). Die IV-Stelle C.___ sprach ihm - nach dem Einholen des Gutachtens der MEDAS Zentralschweiz vom 21. Januar 1999 (Urk. 14/53) - mit Verfügungen vom 14. September 2000 (Urk. 14/80-81) gestützt auf Invaliditätsgrade von jeweils 100 % zwei befristete ganze Renten von August 1995 bis Juni 1996 sowie von Juli 1997 bis Februar 1998 zu. Hierbei ging sie von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ab Unfalldatum (29. August 1994) bis zum 30. Juni 1996, einer wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 1996 (aufgrund des Bezuges von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) sowie einer wiederum 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 8. Juli 1997 bis 28. Februar 1998 aus. Anschliessend schloss die IV-Stelle C.___ auf eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und errechnete einen Invaliditätsgrad von 25 % (vgl. Urk. 14/81/2).
1.2.2   In der Folge liess die IV-Stelle C.___ auf ergänzendes Gesuch des Versicherten vom 28. Juni 2000 (Urk. 14/83) hin vom 22. Januar bis 21. April 2001 eine Abklärung im Verein H.___ sowie ein Arbeitstraining vom 22. April bis 21. Oktober 2001 durchführen (Mitteilungen vom 30. Januar 2001 [Urk. 14/86] sowie vom 14. Mai 2001 [Urk. 14/89]). Nach Eingang des Schlussberichts der H.___ vom 16. Juli 2002 (Urk. 14/92) sprach die IV-Stelle C.___ S.___ mit Verfügungen vom 3. September 2003 (Urk. 14/113-114) von Februar bis April 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % eine halbe Härtefallrente sowie ab Mai 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 91 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Hierbei ging sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 24 % bis Oktober 2001 und hernach von 91 % aus und errechnete für die Monate Februar bis April 2002 einen durchschnittlichen Invaliditätsgrad von 42 %. Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 1. Oktober 2002 (Urk. 14/101) betreffend die Rentenverfügungen vom 14. September 2000 trat die IV-Stelle C.___ mit Entscheid vom 12. November 2002 (Urk. 14/103) nicht ein.
1.3     Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt ihrerseits lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Brief vom 27. April 2005, Urk. 2/8).

2.       Am 20. Juli 2006 erhob S.___ durch Rechtsanwalt David Husmann Klage gegen die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt mit dem Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 24. August 1995 eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Nachdem der Versicherte am 4. September 2006 (Urk. 6) sein klageweise gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurückgezogen und die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt am 15. November 2006 (Urk. 9) um Abweisung der Klage ersucht hatte, zog das Gericht mit Verfügung vom 20. November 2006 (Urk. 11) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 14/1-124). Nachdem die Parteien im Rahmen ihrer zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 18 und Urk. 22), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. März 2007 (Urk. 23) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab dem 24. August 1995 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
 
2.
2.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4         Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

3.
3.1     Es ist im Folgenden zu prüfen, wann beim Kläger während der Versichertenzeit bei der Beklagten - mithin bis Ablauf der Nachdeckungsfrist am 30. Juli 1996 (Art. 26 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten, Urk. 2/20) - die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat. Die Rentenverfügungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 14. September 2000 (Urk. 14/80-81) und vom 3. September 2003 (Urk. 14/113-114) wurden der Beklagten aktenkundig nicht zugestellt, weshalb für diese grundsätzlich keine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle besteht.
3.2     SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 7. Mai 1996 (Urk. 14/31/7) fest, beim Kläger bestehe ein Status nach operativ versorgter Bennett-Subluxationsfraktur am 29. August 1994. In der Folge der Behandlung sei eine Scaphoid-Pseudarthrose an der gleichen Hand festgestellt worden. Auf der Unfallaufnahme sei diese Fraktur deutlich sichtbar und wohl schon zwei Jahre alt. Da die konservative Behandlung nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe, sei schlussendlich am 3. Februar 1995 eine Matti-Russe-Operation durchgeführt worden. Wegen Persistenz der Beschwerden habe dann am 5. Juli 1995 eine Handgelenksarthroskopie mit Shaving erfolgen müssen. Leider sei die Pseudarthrose persistiert, so dass eine zweite Operation (erneut Matti-Russe) am 30. November 1995 vorgenommen worden sei. In der Zwischenzeit scheine sich nun eine gewisse Stabilität und Konsolidation eingestellt zu haben.
         Dr. D.___ führte aus, grundsätzlich sei dem Kläger eine leichte Arbeit mit der rechten Hand zumutbar. Nicht zumutbar seien ihm alle Arbeiten, bei welchen er schwere Lasten heben, vibrierende oder schlagende Maschinen bedienen oder aber mit Hammer und Meissel arbeiten müsse. Denkbar hingegen seien alle Arbeiten im Magazin, Übernahme von Kontrollfunktionen, Kleinmontage oder Fliessbandarbeit.
3.3     Im Gutachten vom 21. Juli 1997 (Urk. 2/13 S. 3) zu Händen der SUVA hielten die Ärzte des F.___, Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, fest, die Beschwerden des Klägers seien glaubhaft und nachvollziehbar. Obwohl die Überbrückung der Pseudarthrose im zweiten Anlauf gelungen sei und das Scaphoid nun günstige Längenverhältnisse bei korrekter Lage aufzeige, habe sich im Verlauf eine zunehmende arthrotische Abflachung des Processus styloideus radii gezeigt. Erschwerend dazu könne radialseits auch eine Arthrose im scaphotrapezoidalen Übergang sowie im radialen midcarpalen Anteil angenommen werden. Der relativ grosse Bewegungsumfang des rechten Handgelenkes scheine ein Hinweis drauf zu sein, dass der Kläger seine Hand trotz der Schmerzen immer wieder einzusetzen versuche.
3.4         Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 22. Oktober 1997 (Urk. 14/31/34) verwies SVUA-Kreisarzt Dr. G.___ ergänzend auf die am 22. August 1997 am F.___ durchgeführte interventionelle Zweikompartiments-Handgelenksarthroskopie rechts mit Abtragung eines fibrösen Bandes und Débridement der Reizsynovitis mit Shaver bei fortgeschrittener Arthrose radioscaphoidal rechts und Bildung eines fibrösen Bandes zwischen Radiusgelenksfläche und Scaphoidspan. Als verbleibende Unfallfolgen nannte er eine fortgeschrittene Arthrose radioscaphoidal rechts, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten, dominanten Hand und eine Herabsetzung der groben Kraft. Die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau erachtete er als unzumutbar, indessen attestierte er eine Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten mit Schlägen auf das Handgelenk (wie die Bedienung von Hammern und vibrierenden sowie schweren Maschinen) und ohne Über-Kopf-Arbeiten.
3.5     Aus dem von der Invalidenversicherung eingeholten Gutachten der MEDAS vom 21. Januar 1999 (Urk. 14/53) geht hervor, dass der Kläger nach wie vor über Schmerzen in der rechten Hand klagte, positioniert an der Grenze zwischen Vorderarm und Hand, mit geringeren Schmerzen am proximalen Hypothenar und dem proximalen Thenar sowie der Region der Tabitière. Eine Ausstrahlung führe von der rechten Hand über den rechten Ellenbogen in die rechte Schulter bis in den Kopf. Verschlimmert würden die Schmerzen durch jegliche Bewegung der rechten Hand. Weiter klagte der Kläger über einen neu aufgetretenen Flankenschmerz links sowie über eine deprimierte Stimmung (Urk. 14/53 S. 17 f.).
         In der psychiatrischen Untersuchung zeigte sich ein angespannter, ängstlicher und innerlich unruhiger Kläger. Der untersuchende Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schilderte einen gewissen sozialen Rückzug, der aber teilweise situativ bedingt sei und nicht einem inneren Bedürfnis des Klägers entspreche. Im Kontakt mit der Familie sei er etwas aggressiver und ungeduldiger als früher. Eine Suizidalität oder Selbstschädigungstendenz liege nicht vor. Dr. I.___ diagnostizierte eine anhaltende leichtgradige Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten und attestierte eine 20%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Dabei könne der Klägers jede Arbeit machen, welche auf seine somatischen Handicaps Rücksicht nehme. Berücksichtigt werden sollte aus psychiatrischer Sicht sodann, dass seine Angst, wieder angegriffen zu werden, einen realen Hintergrund habe. Das bedeute, dass man dem Kläger vernünftigerweise nicht eine Arbeit zumuten sollte, bei der er besonders exponiert sei, was z.B. bei der Tätigkeit als Securitaswächter in ungünstiger Art und Weise der Fall wäre. Hingegen sei dem Kläger jede geeignete Arbeit zumutbar, die er zu normalen Arbeitszeiten und in einem sozialen Kontext in Anwesenheit anderer Personen tun könne (Urk. 14/58 S. 4).
         Die Ärzte diagnostizierten (1) eine mässig ausgeprägte Radiokarpal- und Midkarpal-Arthrose bei sekundärem chronischem tendomyotischem Zervikobrachial-Syndrom rechts, bei Status nach Bennett-Fraktur rechts mit Subluxation im Metakarpokarpalgelenk I rechts und Status nach Navikularefraktur rechts mit Rekonstruktionen sowie (2) eine anhaltende leichtgradige Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (Urk. 14/53 S. 23).
         Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde gänzlich verneint, eine leichte, die rechte Hand nicht repetitiv einsetzende Arbeit indes als zu 80 % zumutbar erklärt, wobei die Grenzen durch den psychiatrischen Befund gesetzt würden (Urk. 14/53 S. 24).
3.6     Im Schlussbericht der H.___ vom 16. Juli 2002 (Urk. 14/92) schilderte Bereichsleiter J.___ eine zurückhaltende, aber aufgeschlossene Person mit angenehmen Umfangsformen. Er sei bemüht gewesen, sich schnell in die Gruppe einzuleben, und sei zu seinen Mitarbeitern stets freundlich und hilfsbereit gewesen. Im Umgang mit seinen Vorgesetzten sei er höflich und zuvorkommend gewesen. Er habe Kritik bereitwillig entgegengenommen und das Gelernte im weiteren Verlauf seiner Arbeit eingesetzt. Im Verlauf des Arbeitstrainings hätten sich viele Einschränkungen durch die Behinderung des rechten Arms und der rechten Schulter gezeigt, was zu regelmässigen Pausen (bei einem Pensum von 50 %) geführt habe.
         Der Kläger wurde wie folgt eingesetzt: Mailing, Verpackungs-, Montagearbeiten, Metall- und Holzverarbeitung. Bei körperlich wenig anspruchsvollen Arbeiten habe er die Tätigkeit über längere Zeit ausführen können. Körperlich anspruchsvollere Tätigkeiten hätten zu Schmerzen im rechten Arm und zum Teil im Hüft- und Schulterbereich geführt, weshalb er regelmässige Erholungspausen von ca. 10 Minuten gebraucht habe. J.___ bezifferte die Arbeitsleistung des Klägers mit 46 %. Den Kläger schilderte er als leistungsfreudig und bestrebt, neue Arbeiten und Operationen kennen zu lernen. Durch eine gute Einführung und Beschreibung sei es ihm gelungen, Arbeiten mit sehr guter Qualität selbständig auszuführen. Er habe auch keine Schwierigkeiten gehabt, komplexere Arbeitsschritte auszuführen. Weiter habe der Kläger viel Einsatz und Ausdauer beim Ausführen der Arbeiten gezeigt. Am Schwimmunterreicht habe sich der Kläger aktiv beteiligt. Er habe ein gutes Spiel- und Ballverständnis und sei hilfsbereit beim Auf- und Abbau der Geräte.
         Zusammenfassend vertrat J.___ die Ansicht, der Kläger sei zum heutigen Zeitpunkt nicht für die offene Wirtschaft vermittelbar (Leistung, Druck, körperliche Belastbarkeit). Aus diesem Grund empfahl er einen geschützten Arbeitsplatz.

4.
4.1     Aus den Akten geht hervor, dass die rechte Hand des Klägers nach seinem Unfall vom 29. August 1994 nicht mehr vollständig heilte. Als verbleibende Unfallfolge ergaben sich eine fortgeschrittene Arthrose radioscaphoidal rechts, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten, dominanten Hand und eine Herabsetzung der groben Kraft. Aus diesem Grund war dem Kläger bloss noch die Ausübung einer Tätigkeit ohne Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten mit Schlägen auf das Handgelenk und ohne Über-Kopf-Arbeiten zumutbar (Urk. 14/31/34).
4.2     Auf diese Einschätzung stütze sich auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 4. April 2003 (Urk. 14/108), welches namentlich eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen explizit verneinte. Hierzu führte es mit Blick auf die Einschätzung des Dr. I.___ aus, die Diagnose einer leichtgradigen anhaltenden Belastungsstörung erscheine als einleuchtend. Im Hinblick auf die tätliche Auseinandersetzung vom 29. August 1994 sei ebenfalls nachvollziehbar, dass dem Kläger keine exponierten oder allein auszuführenden Arbeiten mehr möglich seien. Letztlich ohne Begründung bleibe aber, weshalb die Arbeitsfähigkeit zu normalen Arbeitszeiten in einem sozialen Kontext aus psychischen Gründen beeinträchtigt sein soll: Der Experte habe ausdrücklich das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint und eine leichtgradige Anpassungsstörung diagnostiziert, welche in der Regel nicht länger als sechs Monate anhalte, abgesehen von der längeren depressiven Reaktion, was indes nicht diagnostiziert worden sei. Im Weitern könne auch eine solche Störung maximal zwei Jahre dauern. Selbst wenn man einräume, dass sich aus einer Anpassungsstörung gelegentlich eine krankhafte Fixierung oder Chronifizierung mit längerer Dauer entwickeln könne, müsste der Experte jedoch begründen, weshalb hier eine solche - untypische - Entwicklung vorliege und weshalb er keine andere Diagnose gestellt habe. Damit sei die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 20 % durch den Experten dahin zu verstehen, dass aus psychiatrischen Gründen gewisse Tätigkeiten - wie z.B. exponierte Tätigkeiten als Securitaswächter - nicht mehr zumutbar seien. Andere Arbeiten zu normalen Arbeitszeiten in einem unbelasteten Umfeld seien dem Kläger dagegen vollschichtig zumutbar (Erw. 4.2 Abs. 2).
4.3         Angesichts der medizinischen Aktenlage und des erwähnten höchstrichterlichen Entscheides ergibt sich, dass der Kläger seit dem Unfall am 29. August 1994 in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit dauernd vollumfänglich arbeitsunfähig war. Namentlich auch in der Periode ab Juli 1996, als die SUVA erstmals die Taggelder einstellte und der Kläger infolge Stellenverlustes Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog, lag klarerweise keine Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vor. Die Arbeitsfähigkeit während der Periode des Taggeldbezugs bezog sich lediglich auf eine angepasste Tätigkeit.
         Fest steht indessen auch, dass dem Kläger nach der (recht langwierigen) Heilungsphase jedenfalls im Zeitpunkt der Rentenzusprache durch die SUVA per 1. März 1998 (bzw. im massgebenden Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 5. August 1999, Urk. 14/61) eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar war und dass daraus ein Invaliditätsgrad von 21,67 % resultiert.
4.4
4.4.1   Laut Art. 5 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten (Urk. 2/20) liegt Invalidität vor, wenn die versicherte Person durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar wegen Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder unabsichtlicher Körperverletzung ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder im Sinne der IV invalid ist.
         Ist die versicherte Person teilweise invalid, so werden gemäss Ziff. 2 derselben Bestimmung die für Vollinvalidität festgesetzten Leistungen in der Höhe gewährt, die dem Invaliditätsgrad entspricht. Teilweise Invalidität von weniger als einem Viertel gibt keinen Anspruch auf Leistungen. Beträgt die teilweise Invalidität mindestens zwei Drittel der vollen Invalidität, so werden die vollen Leistungen gewährt. Der Grad der Invalidität entspricht mindestens dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad.
         Nach Art. 9 Ziff. 1 des Reglements besteht bei einem Versicherungsfall nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) oder die Militärversicherung (MVG) kein Anspruch auf Invalidenrenten und Invaliden-Kinderrenten sowie - bei Tod vor dem Rücktrittsalter - kein Anspruch auf Witwen- und Waisenrenten.
4.4.2   Bei dieser reglementarischen Lage und der Rentengewährung bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 25 % fällt ein Rentenanspruch des Klägers von vornherein ausser Betracht. Zudem fusst seine Invalidität auf einem Unfall, weshalb - die Statuten können das BVG nicht für ungültig erklären - ohnehin bloss die gesetzlichen Leistungen geschuldet werden. Und hierfür ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % erforderlich. Da dem Kläger als ungelerntem Hilfsarbeiter eine Verweisungstätigkeit im Sinne des Reglements ohne Weiteres zumutbar ist, fällt auch die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente ausser Betracht und hat es mit dem vom EVG ermittelten Invaliditätsgrad von 21,67 % sein Bewenden. Der Mindestinvaliditätsgrad ist nach dem Gesagten bei Weitem nicht erreicht, weshalb ein Invalidenrentenanspruch gegenüber der Klägerin für diesen Zeitraum nicht gegeben ist.
4.4.3   Die Klägerin hat die Verjährungseinrede für alle bis 31. August 1999 allenfalls zugesprochenen Rentenleistungen erhoben (Urk. 9 S. 7).
         Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) verjähren Forderungen auf periodische Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR).
         Angesichts der Klageerhebung am 20. Juli 2006 (Urk. 1) wären gar sämtliche Rentenbetreffnisse bis 19. Juli 2001 verjährt und könnten diese nicht mehr eingefordert werden. Demgemäss kann vorliegend offen bleiben, ob vor Februar 1998 allenfalls während der Heilungsphase ein höherer Invaliditätsgrad vorgelegen hat, welcher Anrecht auf eine Invalidenrente gegeben hätte.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes - namentlich nach der MEDAS-Beurteilung vom 21. Januar 1999 (Urk. 14/53), mit welchem sich das EVG auseinandersetzte - leistungspflichtig wird.
5.2
5.2.1   Aus den Akten ergibt sich hierzu, dass der Kläger im Laufe des Jahres 1999 über Hüftprobleme zu klagen begann. Dies führe zu massiven Schmerzen und Einschränkungen, Probleme beim Sitzen, Stehen und Gehen (Verlaufsbericht der IV vom 5. Oktober 1999, Urk. 14/62).
         Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte am 19. März 1999 (Urk. 14/64) eine beginnende Coxarthrose beidseits mit deutlichem Schub links. In der Folge suchte der Kläger weitere Ärzte auf, die indessen nach Einsicht in bildgebende Untersuchungsresultate eine zurückhaltendere Einschätzung vornahmen (Urk. 14/66-69).
         In Bezug auf die Handproblematik berichtete Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, am 15. Oktober 1999 über eine befundmässig unveränderte Situation (Urk. 14/70).
         Am 23. März 2001 (Urk. 2/18) berichtete Dr. M.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zu Händen des Rechtsvertreters des Klägers und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von rund 50 %, da es während des Aufenthaltes in der H.___ immer wieder zu kurzdauernden Arbeitsunfähigkeiten gekommen sei. Meistens seien diese bedingt durch die Schmerzen im Bereich der rechten Hand oder der linken Hüfte. Zusätzlich sei auch gelegentlich eine Nausea hinzugekommen, welche am ehesten psychischer Natur sein dürfte.
         Am 9. August 2003 (Urk. 2/19) verwies Dr. M.___ auf über 34 Konsultationen seit der letzten Berichterstattung am 23. März 2001, wobei vor allem die Beschwerden von Seiten der rechten Hand im Vordergrund gestanden hätten nebst weiteren Beschwerden des Bewegungsapparates. Er schloss auf eine Arbeitsfähigkeit von unter 50 %, begründet in erster Linie durch die eingeschränkte Funktion seiner rechten Hand. Weiter seien auch chronische Hüftbeschwerden im Rahmen einer Coxarthrose dokumentiert, weswegen der Kläger in spezialärztlicher Behandlung sei. Weiter verwies Dr. M.___ auf eine psychische Komponente.
5.3     Eine allfällige Leistungspflicht der Beklagten beschränkt sich im Sinne des sachlichen Zusammenhangs auf die Folgen derjenigen Gesundheitsschäden, derentwegen der Kläger während der Versichertenzeit arbeitsunfähig geworden ist. Dies war nun aktenkundig einzig wegen der Verletzung an der rechten Hand der Fall, weshalb die Hüftproblematik und allfällige psychische Beeinträchtigungen von vornherein nicht zu entschädigen sind.
5.4         Angesichts dieser medizinischen Aktenlage steht fest, dass sich die Arbeitsfähigkeit seitens der rechten Hand nicht wesentlich verändert hat. Wohl schloss Dr. M.___ auf eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit, doch stützte er sich dabei auf sämtliche gesundheitlichen Aspekte und nicht nur auf die Handproblematik. Von Bedeutung waren dabei namentlich die Hüftproblematik und eine psychische Auffälligkeit. Dr. M.___ konnte indes - seitens der rechten Hand - keine neuen Befunde nennen und nicht darlegen, inwiefern sich die Funktionsfähigkeit verändert hat. Im Gegenteil stützen sich seine Angaben einzig auf die subjektiven Angaben des Klägers und die damit begründeten Arbeitsunfähigkeiten während der beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung.
         In diesem Sinne fällt denn auch auf, dass sich die IV-Stelle C.___ für ihre Rentenzusprache vom 3. September 2003 (Urk. 14/113-114) auf die Einschätzung von J.___ von der H.___ stützte und es offensichtlich nicht für angezeigt hielt, den Sachverhalt auch medizinisch zu klären. Dies widerspricht jedoch der gängigen Rechtsprechung, wonach es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Angesichts dieses Umstandes ist der vorliegende Entscheid der IV-Stelle C.___ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zwecks Einleitung der nötig erscheinenden Massnahmen zuzustellen.
         In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Arbeitsbeschreibung sodann, dass der Kläger in der H.___ mit Arbeiten betraut wurde, welche gerade nicht geeignet sind, weswegen ihm ja auch von der Unfallversicherung eine Rente ausgerichtet wurde. Mailing, Verpackungs- und Montagearbeiten in der Metall und Holzverarbeitung erscheinen - namentlich bei körperlich anstrengender Ausrichtung - als kontraindiziert angesichts der Einschränkung auf Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten mit Schlägen auf das Handgelenk und ohne Über-Kopf-Arbeiten (Urk. 14/31/34).
5.5
5.5.1   Selbst wenn indes tatsächlich eine Verschlechterung des Zustandes der rechten Hand eingetreten wäre, so wäre nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger - seitens der rechten Hand - nicht mehr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit vollzeitlichen zumutbar wäre. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, dass der Arbeitsmarkt durchaus Tätigkeiten für gar bloss noch einarmig einsetzbare Versicherte zur Verfügung hält (Urteil des EVG i.S. R. vom 2. Februar 2005, I 394/04).
5.5.2   Wollte man diesfalls den Invaliditätsgrad des Klägers errechnen, wäre von einem Valideneinkommen von Fr. 52'892.25 auszugehen (Fr. 50'746.-- per 1998 gemäss EVG-Urteil vom 4. April 2003 [Urk. 14/108 Erw. 6.1] unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2001 [Verschlechterung gemäss IV-Stelle C.___, Urk. 14/114] von -0,5 %, 1,9 % und 2,8 % [Lohnentwicklung 2002, hrsg. Bundesamt für Statistik, S. 30 Tabelle T1.93, Sektor F Baugewerbe]).
         Zur Ermittlung des Invalideneinkommens wäre auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 abzustellen, womit für den privaten Sektor in der Rubrik einfache und repetitive Tätigkeiten für Männer ein Lohn Fr. 4'437.-- resultiert (bei 40 Wochenstunden, LSE 2000 S. 31 Tabelle TA1). Aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 7/8-2007, S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Lohn von Fr. 4'625.55 pro Monat oder Fr. 55'506.60 pro Jahr. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2,5 % auf das Jahr 2001 resultiert ein Einkommen von Fr. 56'894.25. Damit aber käme der Kläger selbst beim maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % auf ein Invalideneinkommen von Fr. 42'670.70 und damit auf einen Invaliditätsgrad von 19,3 %
         Ginge man - wie das EVG im unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vom 4. April 2003 - von einem Invalidenlohn im Bereich Dienstleistungen aus, so ergäbe sich ein Tabellenlohn von Fr. 4'127.-- für 40 Stunden im Jahr 2000 (LSE 2000 S. 31 Tabelle TA1), Fr. 4'302.40 für 41,7 Stunden oder Fr. 51'628.80 im Jahr. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2,3 % (Lohnentwicklung 2002 S. 30 Tabelle T1.93 Sektor 3) resultiert ein Einkommen von Fr. 52'816.25. Bei maximalem Tabellenlohnabzug von 25 % ergibt sich ein Einkommen von Fr. 39'612.20 und ein Invaliditätsgrad von 25,1 %.
5.5.3   Aus dem Dargelegten folgt, dass der Kläger selbst bei Annahme einer erheblichen Verschlimmerung des Zustandes (in Bezug auf die einzig massgebliche rechte Hand) bloss in einem Rahmen invalid ist, welcher kein Anrecht auf eine Invalidenrente der Beklagten aus dem Obligatorium gibt, welche nach dem unter Erw. 4.4.2 dargelegten einzig in Frage kommt. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach der Praxis bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung (mangels weitergehenden Versicherungsschutzes) ohnehin bloss die obligatorischen Leistungen geschuldet sind, wenn das Vorsorgereglement die Berechtigung auf eine Invalidenrente nicht vom Eintritt der Arbeits-, sondern vom Eintritt der Erwerbsunfähigkeit als versichertem Risiko abhängig macht und für die Frage der Versicherteneigenschaft mithin im überobligatorischen Bereich vom Begriff der Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist, d.h. vom Unvermögen, auf dem gesamten für den Versicherten in Frage kommenden Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise zu verwerten (BGE 109 V 29 mit Hinweis). Dies ist vorliegend der Fall (Art. 5 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten, Urk. 2/20).

6.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die während der Versichertenzeit bei der Beklagten eingetretene Arbeitsunfähigkeit zu einer Invalidität bloss in einem Umfang geführt hat, welcher kein Anrecht auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge gibt. Auch bei Annahme einer nachher eingetretenen Verschlechterung - welche im Übrigen nicht ausgewiesen ist - resultiert kein leistungsbegründender Invaliditätsgrad. Demgemäss ist die Klage abzuweisen.

7.
7.1     Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
         Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
7.2         Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
- Rechtsanwalt David Husmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Hinweis auf Erw. 5.4
- IV-Stelle C.___ unter Hinweis auf Erw. 5.4
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).