BV.2006.00108
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 29. November 2006
in Sachen
O.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Wiget
Binder Sutter Mumenthaler Wiget, Rechtsanwälte
Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich
gegen
1. A.___
2. F.___
3. BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
c/o Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach 4338, 8022 Zürich
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Fürsprecher Michael Vonmoos
Spitalgasse 36, Postfach 8021, 3001 Bern
sowie
A.___
Kläger
vertreten durch Fürsprecher Michael Vonmoos
Spitalgasse 36, Postfach 8021, 3001 Bern
gegen
1. O.___
2. B.___ Freizügigkeitsstiftung
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Wiget
Binder Sutter Mumenthaler Wiget, Rechtsanwälte
Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 30. Mai 2006 schied die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich die am 26. März 1988 geschlossene Ehe von O.___ (Klägerin) und A.___ (Beklagter 1; Urk. 1). Unter Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils erkannte die Einzelrichterin wie folgt:
„Das Teilungsverhältnis der während der Ehe der Parteien erwirtschafteten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wird wie folgt festgelegt: Gesuchstellerin 0 %, Gesuchsteller 50 %.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen zur Veranlassung gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB. Dabei ergehen folgende Mitteilungen:
a) Datum der Eheschliessung: 26. März 1988
b Datum der Ehescheidung: 30. Mai 2006
c) Vorsorgeeinrichtung der Gesuchstellerin:
B.___ Freizügigkeitsstiftung
(aufgezinste) Freizügigkeitsleistung von Fr. 35'410.-- per Ende Juni 2006
d) Vorsorgeeinrichtungen des Gesuchstellers:
F.___
Freizügigkeitsleistung von Fr. 60'714.65 (Fondswert per 8. Mai 2006).
e) Swisslife, Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
(aufgezinstes) Vorsorgeguthaben von Fr. 18'091 per Ende Juni 2006."
Am 28. Juli 2006 ging (auszugsweise) das Urteil vom 30. Mai 2006 (Urk. 1) beim hiesigen Gericht ein unter Hinweis auf den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils per 20. Juni 2006 sowie unter Beilage der Akten des Scheidungsprozesses (Urk. 2/2/1-48).
2. Mit Verfügung vom 3. August 2006 (Urk. 3) holte das Gericht bei den vom Bezirksgericht Zürich genannten Vorsorgeeinrichtungen des Beklagten 1 per Datum der Rechtskraft der Scheidung (20. Juni 2006) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen des Beklagten 1 sowie eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung ein. Ferner wurde dem Beklagten 1 Gelegenheit gegeben, die im Zeitpunkt der Eheschliessung angesparten Vorsorgegelder zu beziffern unter dem Hinweis, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass am 26. März 1988 noch keine Vorsorgegelder angespart worden seien.
Die F.___ bezifferte am 8. August 2006 (Urk. 5) das Kapital per 20. Juni 2006 mit Fr. 58'419.20 (Urk. 6/1). Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt ihrerseits bezifferte am 9. August 2006 (Urk. 7) die Austrittsleistung per 31. Mai 2006 mit Fr. 17'747.--. Der Beklagte 1 liess sich innert Frist nicht zur Höhe von im Zeitpunkt der Eheschliessung angesparter Vorsorgegelder vernehmen.
3. Mit Verfügung vom 12. September 2006 (Urk. 8) wurde den Scheidungsparteien Frist angesetzt, um im vorliegenden Verfahren Anträge zu stellen unter dem Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde. Währenddem die Klägerin am 19. Oktober 2006 (Urk. 10) auf die im Scheidungsurteil genannten Zahlen (Fr. 60'714.65 und Fr. 18'091.--) verwies, liess sich der Beklagte 1 nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.
2. Das Bezirksgericht Zürich meldete mit Urteil vom 30. Mai 2006 (Urk. 1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschluss: 26. März 1988; Rechtskraft der Scheidung: 20. Juni 2006; Teilungsverhältnis: Gesuchstellerin (=Klägerin im vorliegenden Verfahren) 0 %, Gesuchsteller (=Beklagter 1 im vorliegenden Verfahren) 50 %; Vorsorgeeinrichtung Klägerin: B.___ Freizügigkeitsstiftung; Vorsorgeeinrichtung Beklagter 1: F.___ sowie Swisslife Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (richtig: BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt).
Nach dem Einholen der aktualisierten Angaben der Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben des Beklagten 1 (Fr. 58'419.20 bei der F.___ sowie Fr. 17'747.-- bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt [Urk. 6/1 und Urk. 5]) sind die Angaben vollständig.
3.
3.1 Die Klägerin verwies mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 (Urk. 10) betreffend die Vermögenswerte des Beklagten 1 auf die im Scheidungsurteil genannten Zahlen (Fr. 60'714.65 und Fr. 18'091.--). Hierzu ist festzuhalten, dass die genannten Zahlen nicht dem Vermögensstand per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (20. Juni 2006) entsprechen. Währenddem das Kapital von Fr. 60'714.65 bei der F.___ dem Fondswert per 8. Mai 2006 entspricht (Urk. 2/2/33), stellt das Kapital bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt von Fr. 18'091.-- den Wert per Ende Juni 2006 dar (Urk. 2/2/35c).
3.2 Angesichts des von der F.___ bestätigten Vermögens per 20. Juni 2006 von Fr. 58'419.20 (Urk. 6/1) ist auf diesen Betrag abzustellen. Offenbar hat sich das Kapital seit der Bestätigung gegenüber dem Bezirksgericht (Fr. 60'714.65 per 8. Mai 2006) vermindert, was die Klägerin jedoch hinzunehmen hat. Entgegen der Meinung der Klägerin (Urk. 10) sind nicht etwa die vom Bezirksgericht erhobenen Zahlen rechtskräftig geworden. Im Gegenteil ist es gerade der Sinn des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht, den Vorsorgekassen Parteistellung zukommen zu lassen und den massgeblichen Vermögenswert zu ermitteln. Die Rechtskraft des Scheidungsurteils bezieht sich diesbezüglich lediglich auf das Teilungsverhältnis.
Betreffend das massgebliche Vermögen bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt liegt kein Auszug per 20. Juni 2006 bei den Akten, sondern einer per 31. Mai 2006 (Fr. 17'747.--, Urk. 7) und einer per 30. Juni 2006 (Fr. 18'091.--, Urk. 13 = Urk. 2/2/35c der Scheidungsakten). Eine Aufrechnung dieser Beträge auf den 20. Juni 2006 ergibt einen Kapitalanspruch von Fr. 17'976.35 (Differenz von Fr. 18'091.-- und Fr. 17'747 = Fr. 344.-- : 30 x 20 + Fr. 17'976.35).
Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine weiteren Anträge. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben, ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen und die Teilung entsprechend vorzunehmen.
4. Damit hat die Klägerin Anspruch auf die Hälfte des Vorsorgeguthabens des Beklagten 1 von Fr. 76'395.55 (Fr. 58'419.20 + Fr. 17'976.35). Die Klägerin ihrerseits wurde nicht verpflichtet, dem Beklagten 1 einen Anteil ihrer Austrittsleistung auszurichten. Demnach ist die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, welche über den entsprechenden Saldo verfügt, mithin die F.___, zu verpflichten, den Betrag von Fr. 38'197.80 (Fr. 76'395.55 : 2) zu Lasten des Klägers auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die F.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 38'197.80 zu Lasten von A.___ auf ein von O.___ zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Gregor Wiget
- Fürsprecher Michael Vonmoos
- F.___
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
- B.___ Freizügigkeitsstiftung
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).