Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 27. Juni 2007
in Sachen
S.___
Klägerin
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, U8036
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
c/o Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General-Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1974, arbeitete ab dem 1. Mai 1996 als Kinderkrankenschwester am A.___ und war in dieser Eigenschaft bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt vorsorgeversichert (vgl. Anmeldung zur Kollektivversicherung vom 1. Mai 1996, Urk. 7/2). Seit dem 17. März 1998 ist sie infolge von Krankheit und Unfall in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 7/4). Seit April 1999 bezieht sie eine 50%ige Rente der Invalidenversicherung, ab dem 1. Oktober 2000 eine volle Rente (vgl. Urk. 7/5). Nach Ablauf der Krankentaggeldzahlungen wird ihr seit 19. Juni 1999 ein Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ausgerichtet (50 % vom 19. Juni 1999 bis 30. September 2000, 100 % ab 1. Oktober 2000, Urk. 7/6). Die bisher ausgerichteten Rentenleistungen basieren auf dem bei der Anmeldung angegebenen Brutto-Lohn von Fr. 58`736.-- (Urk. 7/2).
1.2 Am 1. Juli 1996 reichten der Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK), der Verband des christlichen Staats- und Gemeindepersonals der Schweiz (VCHP) und der Schweizerische Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Gleichstellungsklage gegen den Kanton Zürich ein, welcher sich diverse Berufsleute anschlossen. Mit Urteil vom 22. Januar 2001 hiess das Gericht die Klagen teilweise gut und stellte fest, dass die Einreihung der Diplomierten Schwestern, der Diplomierten Schwestern mit Zusatzausbildung und der Stationsschwestern gegen Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Gleichstellungsgesetzes (GlG) verstosse und den Individualklägerinnen für den Zeitraum ihrer Anstellung vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1996 in diesem Umfang Besoldungsnachzahlungen zustehen würden (VK.96.00011). In der Folge wurde zwischen dem Kanton Zürich, den Individualklägerinnen sowie diversen Berufsverbänden eine Vereinbarung geschlossen, wonach allen Personen, die zwischen dem 1. März 1996 und dem 30. Juni 2001 bei einem Spital des Kantons Zürich, in einem der Berufe und Funktionen, auf die sich das Urteil bezieht, gearbeitet haben, eine Lohnnachzahlung auszurichten sei (Vereinbarung vom 11. Juli 2001, Urk. 7/7). Diese betrug im Fall der Klägerin Fr. 33'839.90, wobei Fr. 8'358.05 davon auf das Jahr 1998 entfallen (Beilage zu Urk. 2/4).
1.3 Mit Schreiben vom 10. April 2002 (Urk. 7/8) wandte sich S.___ an die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt und machte geltend, dass diese Lohnnachzahlung Einfluss auf die Höhe ihrer Invalidenrente entfalte, was von dieser jedoch abgelehnt wurde (Urk. 2/5).
2.
2.1 Gegen diese Entscheidung liess S.___ durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft am 27. Juli 2006 Klage erheben und beantragen, der versicherte Lohn sei für das Jahr 1998 rückwirkend zu erhöhen, und es sei ihr rückwirkend ab Rentenbeginn ihre Invaliditätsrente auf dem erhöhten versicherten Lohn zu berechnen (Urk. 1).
2.2 Nachdem die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt in ihrer Klageantwort vom 14. September 2006 um Abweisung der Klage ersucht (Urk. 6) und beide Parteien anlässlich der Replik vom 20. November 2006 (Urk. 11) und Duplik vom 6. Dezember 2006 (Urk. 14) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich die Invalidenrente der Klägerin aus der beruflichen Vorsorge aufgrund des versicherten Lohnes im Jahr 1998 berechnet (Art. 24 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, und Art. 18 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV2). Streitig ist hingegen die Höhe des versicherten Lohnes und insbesondere, ob die Lohnnachzahlung im Umfang von Fr. 8'358.05 für das Jahr 1998 zu berücksichtigen sei.
1.2 Die Klägerin geht davon aus, dass sich aus einer verfassungsmässigen Vorschrift (rückwirkender Lohn) eine Änderung im Jahrslohn ergebe. Im Übrigen habe zu Beginn des Jahres 1996 noch keine Invalidität vorgelegen. Die Ausnahmeregelegung in Art. 6 Ziff. 7 des Reglements der Beklagten, gültig ab 1. Januar 1997 (Urk. 2/2), treffe vorliegend daher nicht zu (Urk. 1 und 11).
1.3 Dagegen bringt die Beklagte im Wesentlichen vor (Urk. 6 und 14), eine Änderung des Jahreslohnes nach Einritt der Arbeitsunfähigkeit werde erst am folgenden 1. Januar berücksichtig, sofern die versicherte Person nicht voll arbeitsunfähig sei (Art. 6 Ziff. 7 des Reglements). Zum Zeitpunkt der Verminderung des Invaliditätsgrades der Klägerin auf 50 % zwischen dem 27. März 1999 und dem 11. Juli 2000 sei eine Lohnnachzahlung nicht aktuell gewesen. Darüber sei erst im Jahr 2001 entschieden worden, als die Klägerin bereits wieder zu 100 % invalid gewesen sei. Ein Anpassung sei dadurch nicht mehr möglich gewesen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) sei die Versicherung bei einer wesentlichen Gefahrserhöhung, welche der Versicherungsnehmer im Lauf der Versicherung herbeigeführt habe, für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden. Der gemeldete, effektive Jahreslohn sei ein wesentlicher Umstand beim Abschluss des Vorsorgeverhältnisses, insbesondere für die Berechnung der Risikoprämie. Selbst wenn die Berufung auf Art. 9 VVG nicht zuzulassen sei, sei sie aufgrund von Art. 28. Abs. 1 VVG nicht zu einer Erhöhung der Invalidenleistungen verpflichtet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer hätten höhere Risikobeiträge an die Beklagte bzw. deren Versicherer bezahlt. Sie hätten vielmehr vereinbart, auf die Erhebung von Prämien für die Risikoversicherung zu verzichten.
2.
2.1 Im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) steht es den Pensionskassen im Bereich der weitergehenden Vorsorge grundsätzlich frei, die Invalidenleistungen und die Beitragsordnung abweichend vom BVG zu definieren.
2.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten gilt als anrechenbarer Lohn der Jahreslohn, vermindert um eine Koordinationsabzug. Berechnungsgrundlage dafür bietet das am 1. Januar bzw. bei der Aufnahme in die Personalvorsorge massgebende, nach AHV-Normen bestimmte feste Jahreseinkommen (Ziff. 2).
2.3 Bei der Anmeldung zur Kollektivversicherung am 1. Mai 1996 (Urk. 7/2) wurde ein Jahreslohn von Fr. 58'736.-- angegeben. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers betrug der vereinbarte Bruttolohn im Jahr 1998 aber effektiv nur Fr. 56'973.80 (Urk. 7/11 und Beilage zu Urk. 2/4). Dies wird von der Klägerin im Schreiben vom 20. September 2005 (Urk. 2/12) denn auch sinngemäss so anerkannt. Im Übrigen ist ein nicht gesetzes- und/oder reglementskonformer Lohn auch nach Jahren im Nachhinein noch zu korrigieren, selbst wenn zwischenzeitlich ein Vorsorgefall eingetreten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 30. April 2002 in Sachen B., B 58/00, Erw. 2c).
3.
3.1 Die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N 451 ff. zu Art. 18 OR).
3.2 Bei Änderungen des anrechenbaren Lohnes werden die versicherten Leistungen und Beiträge am 1. Januar angepasst (Art. 6 Ziff. 7 des Reglements). Dies impliziert, dass grundsätzlich Änderungen unter dem Jahr nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu auch den von den Parteien zitierten Entscheid des hiesigen Gerichts vom 25. Februar 2004, BV.2003.00108), ausser wenn diese mehr als 20 % betragen (Art. 6 Ziff. 2). Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Situation aber insofern anders, als es sich nicht um eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin vereinbarte Lohnerhöhung handelt, sondern um eine Lohnnachzahlung, welche wegen einer Verletzung der verfassungsmässigen Rechte der Arbeitnehmerinnen rückwirkend ab 1996 gerichtlich angeordnet wurde und dann vom Kanton Zürich durch Vereinbarung als allgemeinverbindlich erklärt wurde. Am 1. Januar 1996 war bei der Klägerin der Versicherungsfall definitiv noch nicht eingetreten. Im Ergebnis wäre es daher stossend, die Invalidenrente aufgrund des verfassungswidrigen Lohnes der Klägerin aus dem Jahr 1998 im Umfang von Fr. 56'973.80 zu berechnen. Vielmehr ist der Anteil von Fr. 8'358.05 zum Lohn hinzuzurechnen, da dieser der Klägerin aufgrund von Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG bereits ab dem 1. Januar 1998 zugestanden hätte. Der versicherte Lohn im Jahr 1998, aufgrund dessen sich die Invalidenrente berechnet, betrug daher Fr. 65'331.85 (Fr. 56'973.80 + Fr. 8'358.05).
3.3 Dieses Ergebnis nicht zu beeinflussen vermag die Tatsache, dass in der Vereinbarung vom 11. Juli 2001 (Urk. 7/7) ausgemacht wurde, dass auf die Erhebung von Prämien für die Risikoversicherung der Beamtenversicherungskasse (BVK) verzichtet wird (Ziff. 6), da beide Parteien zu Recht davon ausgehen, dass diese Bestimmung auf das vorliegende Vorsorgeverhältnis nicht anwendbar ist. Im Weiteren könnte aus der Bestimmung lediglich entnommen werden, dass auf eine Prämienerhebung zugunsten der Arbeitnehmerinnen verzichtet wurde, nicht hingegen, dass die Lohnnachzahlung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Versicherungsleistungen im Falle einer Invalidität zeitigt. Im gleichen Sinne muss auch die Tatsache gewertet werden, dass die Beklagte offensichtlich keine Risikoprämien rückwirkend erhoben hat.
3.4 Ebenfalls nichts zu verändern vermag im Weiteren die Berufung der Beklagten auf Art. 9 und 28 Abs. 1 VVG, wobei diese Bestimmungen lediglich analog zur Anwendung gelangen könnten (vgl. dazu Hans Michael Riemer, Berührungspunkte zwischen BVG, einschliesslich überobligatorischer Bereich, und VVG in: SZS 1998, S. 342-347). Gemäss Art. 9 VVG ist der Versicherungsvertrag unter Vorbehalt von Art. 100 Abs. 2 nichtig, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten ist. Die Beklagte wurde per 1. Mai 1996 bei der Beklagten angeschlossen. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ist jedoch erstmals im Jahr 1998 eingetreten. Im Übrigen liegt auch kein Tatbestand der Gefahrserhöhung nach Art. 28 VVG vor. Zwar stellt die Erhöhung des versicherten Lohnes eine solche Gefahrserhöhung dar, diese kann im vorliegenden Fall jedoch nicht als durch die Versicherte herbeigeführt im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden.
4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der für die Invalidenleistungen relevante versicherte Lohn im Jahr 1998 auf Fr. 65'331.85 beziffert. Die Beklagte wird die Rentenleistungen entsprechend zu berechnen und der Klägerin rückwirkend auszurichten haben. In diesem Sinne ist die Klage gutzuheissen.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
6. Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (vgl. Urk. 16).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage vom 27. Juli 2006 wird in dem Sinne gutgeheissen, als der versicherte Lohn der Klägerin im Jahr 1998 auf Fr. 65'331.85 festgelegt wird. Die Beklagte wird die Höhe der Invalidenrente auf dieser Grundlage zu berechnen und rückwirkend der Klägerin auszurichten haben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).