BV.2006.00110
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Gerichtssekretärin Condamin
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 13. Juni 2007
in Sachen
G.___
Kläger
vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy & Pulfer
Kleindorf 13, 8702 Zollikon
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Nach Einsicht in
die Klageschrift vom 2. August 2006 (Urk. 1), mit der G.___ Klage gegen den Kanton Zürich, vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (nachfolgend BVK), erheben liess mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, die Überentschädigungsberechnung gemäss Statuten vorzunehmen und dem Kläger die bislang vorenthaltenen Leistungen zu erbringen,
die Klageantwort der BVK vom 26. September 2006 (Urk. 8), in der sie - mit der Begründung, dem Versicherten sei auch das mutmasslich erzielbare Einkommen anzurechnen - auf Abweisung der Klage schloss,
sowie in die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften neunzig Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]),
als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung gelten, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie etwa Renten oder Kapitalleistungen von Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2), wobei Bezügern von Invalidenleistungen überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung) angerechnet wird,
die vorliegend anwendbaren Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (177.21; nachfolgend BVK-Statuten) von diesen Grundsätzen zu Gunsten der Versicherten abweicht, indem die Invalidenrenten nur gekürzt werden, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 100 % des mutmasslich entgangenen Bruttoverdienstes übersteigen (§ 57 Abs. 1 der BVK-Statuten),
als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung gelten, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen (§ 57 Abs. 2 Satz 1 der BVK-Statuten),
gemäss § 57 Abs. 2 Satz 2 der BVK-Statuten Bezügern von Invalidenrenten überdies auch das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet wird, wohingegen von erzielbarem Einkommen nicht die Rede ist,
der Kläger zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen liess, dass der Beklagte bei der durchgeführten Überentschädigungsberechnung zu Unrecht nicht nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen berücksichtigt habe, sondern entgegen der Bestimmung von § 57 Abs. 2 Satz 2 der BVK-Statuten das erzielbare (hypothetische) Einkommen berücksichtigt habe, was nicht rechtens sei,
demgegenüber sich der Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, dass sich der Kläger nicht nur das tatsächlich erzielte, sondern gestützt auf Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 vielmehr das erzielbare Erwerbseinkommen (nämlich der bis Mitte August 2005 bezogene Lohn für die 35%ige Anstellung als Lehrer) anrechnen lassen müsse, weil er seine 35%-Anstellung als Lehrer per Mitte August 2005 aus invaliditätsfremden Gründen zu Gunsten von weniger einträglichen Einsätzen in Vikariaten aufgegeben habe,
vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, ob der Beklagte berechtigt ist, im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ab Mitte August 2005 nicht nur das durch den Kläger tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen, sondern das (höhere) erzielbare Einkommen zu berücksichtigen und demzufolge die dem Beklagten auszurichtende Invalidenrente entsprechend zu kürzen,
bis zur ersten BVG-Revision bei der Überentschädigungsberechnung nur tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen berücksichtigt werden durften, die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 nunmehr aber die Möglichkeit geschaffen hat, auch bloss erzielbare, also hypothetische Einkommen zu erfassen (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 873 f. mit Hinweisen),
wie der Kläger zutreffenderweise ausführen liess (vgl. Urk. 1 S. 6), der Beklagte die BVK-Statuten im Hinblick auf das Inkrafttreten der ersten BVG-Revision in zahlreichen Punkten änderte, jedoch die vorliegend relevante Bestimmung von § 57 der BVK-Statuten betreffend Überentschädigung unverändert liess, so dass - abweichend von der bundesrätlichen Verordnung - nach wie vor bei Invalidenrenten eine Überentschädigungsgrenze von 100 % (anstatt 90 %) zur Anwendung kommt und lediglich das tatsächlich erzielte Einkommen (und nicht auch das erzielbare) berücksichtigt wird,
die reglementarische Ordnung im Bereich der Koordinationsbestimmungen für die Versicherten offensichtlich bewusst günstiger ist als die entsprechenden Verordnungsbestimmungen und es der Beklagte unterlassen hat, anlässlich der durch die erste BVG-Revision motivierten Teilrevision der BVK-Statuten auch die Bestimmung von § 57 der BVK-Statuten zu revidieren und auch hypothetische Einkommen einzubeziehen,
aus dem Gesagten ohne weiteres folgt, dass im Rahmen der Überentschädigungsberechnung für die Berücksichtigung von bloss erzielbarem, also hypothetischem Einkommen angesichts der klaren reglementarischen Koordinationsbestimmung von § 57 der BVK-Statuten kein Raum bleibt und es dem Beklagten versagt ist, anstelle der von ihm selbst erlassenen Statuten die für die Versicherten weniger günstige Norm von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 anzuwenden,
an diesem Ergebnis weder der Umstand, dass der Kläger seine Arbeitstätigkeit und damit auch seinen (anrechenbaren) Lohn aus invaliditätsfremden Gründen reduziert hat, noch die allgemeinen rechtspolitischen Erwägungen des Beklagten (Urk. 8 S. 5 ff.) etwas ändern,
sich auch das unsubstantiierte Vorbringen des Beklagten, wonach das Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich sei und gegen das Gebot der Schadenminderungspflicht verstosse (Urk. 8 S. 6), von vornherein als nicht stichhaltig erweist, weil die aus seinem Verhalten (Reduktion seiner Beschäftigung) und der reglementarischen Ordnung der BVK resultierende Folge (keine Anrechnung von hypothetischem Einkommen) - wie bereits erwähnt - durch die bis Ende 2004 gültig gewesene Fassung von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 zwingend vorgesehen war und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmässig geschützt wurde (vgl. Stauffer, a.a.O., Rz. 873 f.),
demzufolge die Klage gutzuheissen und der Beklagte ausgangsgemäss zur Bezahlung einer angemessenen Prozessentschädigung zu verpflichten ist (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht);
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, im Rahmen der Überentschädigungsberechnung lediglich die vom Kläger tatsächlich erzielten Einkünfte zu berücksichtigen und dem Kläger die aus dieser Neuberechnung resultierenden Beträge nachzuzahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Karin Goy
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).