Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 31. Juli 2008
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Christine Kessi
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beklagte
Zustelladresse:
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, Rechtsdienst
Effingerstrasse 34, 3001 Bern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, war vom 11. April 1988 bis zum 31. Januar 1991 als Gipser beim Maurer- und Gipsergeschäft Y.___ in Z.___ angestellt, wobei er ab 16. Juli 1990 bis 31. Januar 1991 (teilweise) arbeitsunfähig war. Vom 1. Februar 1991 bis 30. April 1992 war X.___ bei der A.___ AG als Betriebsmitarbeiter tätig. Ab 1. Mai 1992 arbeitete er wieder als Gipser; zunächst bis Ende September 1992 bei der B.___ AG in Z.___ und ab 1. Oktober 1992 wieder beim Maurer- und Gipsergeschäft Y.___. Ab 25. September 1993 war X.___ erneut arbeitsunfähig (vgl. Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 8 S. 4).
Infolge seiner Anstellung beim Maurer- und Gipsergeschäft Y.___ war X.___ bei der Berna, Schweizerische Personalfürsorge- und Hinterbliebenen-Stiftung (heute: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft [nachfolgend: Sammelstiftung]) berufsvorsorgeversichert (Urk. 8 S. 4).
1.2 Mit Verfügungen vom 28. Januar 2005 (Urk. 2/2) sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden dem Versicherten eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 zu, die grundsätzlich auf einem Invaliditätsgrad von 49 % basierte (vgl. auch Rentenverfügung vom 7. Mai 2004; Urk. 2/3). Lediglich für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis zum 30. Juni 2000 verfügte die IV-Stelle eine ganze Rente, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %.
Schliesslich wandte sich der Versicherte an die Sammelstiftung und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Die Sammelstiftung erklärte sich jedoch mit Schreiben vom 4. März 2005 (Urk. 2/12) und 24. Februar 2006 (Urk. 2/13) für nicht leistungspflichtig.
2. Mit Eingabe vom 4. August 2006 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Sammelstiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens ab dem 01.10.1996 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 49 % gemäss den reglementarischen Bestimmungen und in der Zeit vom 01.02.2000 bis 30.06.2000 gemäss den reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen auszurichten.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger auf den frühest möglichen Zeitpunkt und durchgehend von der Beitragspflicht zu befreien.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Die Sammelstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 15. November 2006 (Urk. 8) auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Versicherten. Mit Verfügung vom 16. November 2006 (Urk. 10) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen. Mit Verfügung vom 27. November 2006 (Urk. 15) wurde den Parteien vom Eingang der beigezogenen Akten (vgl. Urk. 13/1-207 und 14/1-31) Kenntnis gegeben und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 18 und 23). Mit Verfügung vom 21. März 2007 (Urk. 24) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass er im Juli 1990 - während der ersten Anstellung beim Maurer- und Gipsergeschäft Y.___ - eine Gehirngefässthrombose erlitten habe. Aufgrund der damit zusammenhängenden sensomotorischen Schwäche im linken Arm und der linken Hand sei er erstmals für einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig geworden. Er habe dann das genannte Arbeitsverhältnis per Ende Januar 1991 aufgelöst, da er nicht mehr als Gipser habe arbeiten können. Vom 1. Februar 1991 an sei er in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen; er habe vom 1. Februar 1991 bis Ende April 1992 als Betriebsmitarbeiter bei der A.___ AG gearbeitet. Inzwischen habe er sich von den Folgen der Hirngefässthrombose grösstenteils erholt gehabt, so dass er ab 1. Mai 1992 wieder zu 100 % als Gipser habe arbeiten können, und zwar zunächst bei der B.___ AG und ab 1. Oktober 1992 wieder beim Maurer- und Gipsergeschäft Y.___. Ab dem 25. September 1993 sei er als Gipser wieder arbeitsunfähig geworden, weshalb er sich bei der Invalidenversicherung angemeldet habe. Es sei zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, sei beim Kläger am 25. September 1993 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt habe er seine bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr ausüben können. Laut den Feststellungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung hätte der Kläger ab 1. September 1994 (nach Ablauf des Wartejahres) Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt, die Rentenleistungen seien jedoch bis zum 1. Oktober 1996 aufgeschoben worden, weil der Kläger infolge beruflicher Massnahmen noch Anspruch auf Taggelder gehabt habe. Da der Kläger bei Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei, sei diese leistungspflichtig. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede sei nicht stichhaltig (Urk. 1 und 18).
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass allfällige Ansprüche des Klägers verjährt seien. Die Eidgenössische Invalidenversicherung habe den Anspruchsbeginn des Klägers auf den 1. September 1994 festgelegt. Für die Zeitspanne vom 1. Februar 2000 bis zum 30. Juni 2000, für welche die Invalidenversicherung dem Kläger einen Invaliditätsgrad von 100 % bescheinigt habe, seien allfällige gesetzliche Leistungen aus beruflicher Vorsorge noch vor der Klageeinreichung gemäss Art. 41 BVG verjährt. Nichts anderes ergebe sich für die reglementarischen Leistungen des Klägers; das Rentenstammrecht sei am 31. Dezember 2004 und damit vor Einreichung der Klage verjährt. In jedem Fall verjährt seien allfällige Rentenbetreffnisse vor dem 4. August 2001 (Urk. 8 S. 2 f.). Des Weiteren führte die Beklagte aus, dass der Kläger bereits seit 1985 an zervicobrachialen, konstanten belastungsabhängigen Schmerzen leide, die ihm die Ausübung seiner Tätigkeit als Gipser im Laufe der Jahre immer mehr erschwert hätten. Während seiner Tätigkeit bei der A.___ AG seien seine Schmerzen weitestgehend abgeklungen, weil er als Betriebsarbeiter eine leichtere Arbeit habe ausüben können. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Gipser sei am 4. Mai 1992 bei der B.___ AG erfolgt. Bis Ende September 1992 sei er wieder während acht und dreizehn Tagen arbeitsunfähig gewesen. Damit sei erstellt, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit nicht während der Tätigkeit des Klägers beim Maurer- und Gipsergeschäft Y.___ eingetreten sei, sondern bereits während der Anstellung bei der B.___ AG. Deshalb sei die Beklagte nicht leistungspflichtig (Urk. 8 und 23).
4.
4.1
4.1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Aufgrund der Parteivorbringen und nach Lage der Akten kommt vorliegend der Frage, ob der Kläger, bevor er ab 25. September 1993 in seinem angestammten Beruf als Gipser definitiv arbeitsunfähig wurde, während längerer Zeit und ohne wesentlichen Unterbruch wieder zu 100 % als Gipser arbeitsfähig war (wie der Kläger behaupten liess) oder ob die im Sinne von Art. 23 BVG massgebende Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten war, bevor der Kläger ab 1. Oktober 1992 wieder bei der Beklagten versichert war (was Letztere vortrug). Mit anderen Worten liegt die zeitliche Konnexität zwischen der bestehenden Invalidität und der am 25. September 1993 eingetretenen beziehungsweise einer bereits vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit im Streit.
Die sachliche Konnexität ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten; aufgrund der medizinischen Aktenlage ergibt sich ohne Weiteres, dass stets derselbe Gesundheitsschaden für die (zeitweisen) Arbeitsunfähigkeiten und schliesslich für die Invalidisierung verantwortlich war. Zu Recht ist auch der von der IV-Stelle des Kantons Graubünden errechnete Invaliditätsgrad von 49 % unbestritten geblieben.
Da die IV-Stelle des Kantons Graubünden die Rentenverfügungen vom 28. Januar 2005 (Urk. 2/2) der Beklagten nicht eröffnete, sind die in diesen Verfügungen gemachten Feststellungen im Sinne des in Erw. 2.5 Ausgeführten für die Beklagte (soweit sie sich nicht selbst darauf beruft) nicht verbindlich.
4.1.2 Vorweg ist jedoch zu prüfen, ob beziehungsweise inwieweit die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede stichhaltig ist.
4.2
4.2.1 Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung sind die Art. 129 bis 142 des Obligationenrechts (OR) anwendbar.
Nach Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen praxisgemäss solange nicht entsteht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und die versicherte Person deshalb Taggelder der Invalidenversicherung bezieht (Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 63 mit Hinweisen auf BGE 123 V 273 Erw. 2c und SVR 1998 BVG Nr. 7).
4.2.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Kläger infolge der durchgeführten beruflichen Massnahmen bis Ende September 1996 Taggelder der Invalidenversicherung bezog (Urk. 2/2). Ein etwaiger Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge entstand somit (gleichzeitig wie der Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung) am 1. Oktober 1996 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2 und Urk. 2/2).
Daraus folgt zum einen, dass das am 1. Oktober 1996 entstandene Rentenstammrecht, für das eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt, noch nicht verjährt war, als der Kläger am 4. August 2006 die vorliegende Klage einreichen liess (vgl. Urk. 1). Zum anderen ergibt sich, dass alle Rentenbetreffnisse - als periodische Leistungen verjähren sie bereits nach fünf Jahren - verjährt sind, die vor dem 4. August 2001 fällig geworden sind (fünf Jahre vor Klageeinleitung).
Der Einwand des Klägers, dass er erst nach rechtskräftiger Erledigung des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens am 28. Januar 2005 die Möglichkeit gehabt habe, Ansprüche aus beruflicher Vorsorge geltend zu machen, weshalb es nicht sein könne, dass die Verjährungsfrist bereits am 1. Oktober 1996 zu laufen begonnen habe (Urk. 18 S. 4 f.), erweist sich als nicht stichhaltig. Der Kläger verkennt nämlich, dass er zur Einreichung der vorliegenden Klage nicht (unbedingt) auf einen rechtskräftigen Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung angewiesen war. Zudem hätte er die Möglichkeit gehabt, sich bei der Beklagten rechtzeitig um eine Erklärung betreffend Verzicht auf die Verjährungseinrede zu bemühen.
4.3
4.3.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Kläger seit dem 24./25. September 1993 in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 2/2), und zwar aufgrund folgender Gesundheitsbeeinträchtigungen (Urk. 13/120 S. 13):
Chronisches Schulter-Armsyndrom beidseits bei
- Verdacht auf Thoracic-outlet
- Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance der HWS
- Kettentendinosen im HWS-/Schulterbereich
- Discopathie C5/C6 ohne Beeinträchtigung der Nervenwurzel und ohne radiculäre Ausfälle
Status nach beidseitiger Carpaltunnelspaltung
Nach wie vor kann dem Kläger seine frühere Tätigkeit als Gipser nicht mehr zugemutet werden (vgl. Urk. 13/120 S. 15). Die Parteien gehen somit - wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Erw. 4.1.1) - aufgrund der herrschenden medizinischen Aktenlage zu Recht davon aus, dass die sachliche Konnexität gegeben ist.
4.3.2 Betreffend zeitlicher Konnexität machte die Beklagte geltend, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten sei, als der Kläger bei der B.___ AG gearbeitet habe, schliesslich sei er während der Anstellung bei dieser Gesellschaft wieder während acht und dreizehn Tagen arbeitsunfähig gewesen. Dieser Einwand erweist sich allerdings als nicht stichhaltig, denn aus den Akten ist ersichtlich, dass der Kläger anschliessend vom 1. Oktober 1992 bis zum 24. September 1993, also während fast eines ganzen Jahres, arbeitsfähig war und als Gipser beim Maurer- und Gipsergeschäft Y.___ arbeitete, was von Y.___ ausdrücklich bestätigt wurde (vgl. Urk. 2/14). Durch diesen langen Zeitraum von Arbeitsfähigkeit wird die Konnexität zu früheren Perioden von Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Es steht somit fest, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit am 24. September 1993 eingetreten ist. In dieses Bild fügt sich, dass auch die IV-Stelle des Kantons Graubünden den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 24. September 1993 festlegte; dieser Entscheid steht in vollkommenem Einklang mit der herrschenden Aktenlage.
Da der Kläger bei Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war, steht deren Leistungspflicht fest.
4.4 Beim Kläger ist - wie zwischen den Parteien zu Recht unbestritten blieb (vgl. Erw. 4.1.1) - von einem Invaliditätsgrad von 49 % auszugehen ist. Dieser Invaliditätsgrad wurde von der IV-Stelle des Kantons Graubünden errechnet und ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 2/2).
Gemäss Art. 7 Ziffer 2 Abs. 2 des Reglements der Beklagten (Urk. 2/11) wird bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 40 %, aber weniger als 662/3 % die Hälfte der vollen Invalidenleistungen gewährt. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger ab dem 4. August 2001 die Hälfte der vollen reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten und ihn ab demselben Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien (vgl. Art. 7 Ziffer 1 lit. c des Reglements der Beklagten [Urk. 2/11]).
5. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 4. August 2006 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab 4. August 2006 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen (und noch nicht verjährten) Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
6.2 Mit Honorarnote vom 4. März 2008 (Urk. 26) liess der Kläger einen Aufwand von 23,05 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und Spesen in der Höhe von Fr. 280.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer), mithin insgesamt Fr. 4'518.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend machen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Kläger nur teilweise obsiegt, weshalb die zuzusprechende Prozessentschädigung zu reduzieren ist. Vorliegend erscheint es als angemessen, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem 4. August 2001 auf einem Invaliditätsgrad von 49 % basierende reglementarische Invalidenleistungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 4. August 2006 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, sowie den Kläger ab dem 4. August 2001 von der Beitragspflicht zu befreien.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).