Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 20. Dezember 2007
in Sachen
S.___
Klägerin
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1958, absolvierte eine Ausbildung zur Real- und Oberschullehrerin und arbeitete seit 1987 auf diesem Beruf an verschiedenen Schulen im Kanton Zürich (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 30. August 1999 [Urk. 14/2 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3.1], Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. April 2002 [Urk. 14/31] und Zeugnisse bzw. Berichte ehemaliger Arbeitgeber [Urk. 14/7/2-12]). Nach einer Periode der Arbeitslosigkeit war sie seit 16. August 1995 als Reallehrerin in A.___ angestellt (Arbeitgeber: Kanton Zürich, Bildungsdirektion) und damit bei der Beamtenversicherungskasse (BVK) vorsorgeversichert. Diese Beschäftigung wurde ihr - wegen Aufhebung der Lehrerstelle - mit Verfügung des Volksschulamts vom 31. März 1999 per Ende des Schuljahres 1998/99 (15. August 1999) gekündigt (Arbeitgeberbericht vom 2. November 1999 samt Beilage, Urk. 14/9/1-5). Hernach bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung basierend auf einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % (Bericht der Arbeitslosenkasse vom 11. April 2002, Urk. 14/25/1).
1.2 Seit mehreren Jahren leidet S.___ an einer progressiven, beidseitigen Schwerhörigkeit bei familiärer Otosklerose, welche seit ca. 1997 zu einer merklichen Verschlechterung des Gehörs führte und darin mündete, dass die Ärzte den Beruf als Lehrerin in grossen Klassen als nicht mehr möglich erachteten und bloss noch einen Unterricht von kleinen Gruppen empfahlen (Berichte von Dr. med. B.___, FMH für Otorhinolaryngologie, vom 15. September 1999 [Urk. 14/5], der Ohren-Nasen-Halsklinik des E.___ vom 21. Oktober 1999 [Urk. 14/8/1-3] und von Prof. Dr. med. C.___, ORL-Zenturm Klinik D.___, vom 4. Mai 2000 [Urk. 14/15/1]).
Daneben leidet die Versicherte seit ihrer Jugend - je nach Belastungen - an Depressionen mit Sinnlosigkeits- und Suizidgedanken sowie einer neurotischen Entwicklung mit depressiven Verstimmungen und Kaufsucht, weswegen sie vom 1. Mai bis 16. Juli 1999 zu 20 % arbeitsunfähig geschrieben worden war (Bericht von Dr. med. F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Mai 2002, Urk. 14/33).
1.3
1.3.1 Am 30. August 1999 (Urk. 14/2 Ziff. 7.8) meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung von Berufsberatung sowie Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Diese verneinte mit Verfügung vom 4. Januar 2000 (Urk. 14/14) einen Anspruch auf Leistungen mit der Begründung, die Arbeitsfähigkeit könnte mittels eines operativen Eingriffs wiederhergestellt werden, was die Reintegration in die frühere Tätigkeit als Lehrerin erlauben würde.
1.3.2 Am 5. Juli 2001 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Versorgung mit einem Hörgerät (Urk. 14/16 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 29. April 2002 (Urk. 14/32) Hilfsmittel im Sinne einer leihweisen Abgabe von zwei Hörgeräten zu.
1.3.3 Am 25. März 2002 war unter erstmaligem Hinweis auf eine psychische Symptomatik die dritte Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt mit dem Begehren um Zusprache von Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 14/22 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die IV-Stelle wies das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 14. August 2002 (Urk. 14/44) ab mit der Begründung, die Versicherte fühle sich zur Zeit nicht in der Lage, berufliche Massnahmen durchzuführen. Mit Verfügungen vom 24. Januar 2003 (Urk. 14/58 in Verbindung mit Urk. 14/50) sprach ihr die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. März 2002 eine Viertelsrente sowie basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 % mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die laufende ganze Rente wurde am 16. Februar 2005 (Urk. 14/76) revisionsweise bestätigt, wobei neu ein Invaliditätsgrad von 70 % ermittelt wurde (vgl. auch Verfügung vom 24. Februar 2005, Urk. 14/77).
1.4 Die BVK ihrerseits lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen mit Schreiben vom 14. Januar 2004 (Urk. 10/5) und 2. Dezember 2004 (Urk. 10/9) sowie zuletzt mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006 (Urk. 10/11) ab.
2. Am 24. August 2006 erhob S.___ durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, Klage mit dem Rechtsbegehren, die BVK sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. März 2002 eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge samt Verzugszinsen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Am 30. November 2006 beantragte die BVK durch Rechtsanwältin Cordula E. Niklaus die Abweisung der Klage (Urk. 9 S. 2). Hierauf zog das Gericht mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 (Urk. 11) die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 14/1-89). Nachdem die Parteien in ihren zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 17 und Urk. 23), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Mai 2007 (Urk. 25) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab dem 1. März 2002 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Entscheid des EVG vom 21. Juni 2000 i.S. P., B 19/98).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3. Weder die Rentenverfügungen vom 24. Januar 2003 (IV-Grad 40 % bzw. 67 %, Urk. 14/58) noch diejenige vom 24. Februar 2005 (IV-Grad 70 %, Urk. 14/77) sind dem Beklagten eröffnet worden, weshalb jegliche Bindungswirkung entfällt.
4. Vorab ist die Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin zu würdigen.
4.1 In somatischer Hinsicht liegen folgende ärztlichen Angaben bei den Akten:
4.1.1 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. September 1999 (Urk. 14/5) eine progressive, beidseitige Schwerhörigkeit bei familiärer Otosklerose und empfahl die Durchführung einer Stapedotomie. Die Erfolgsaussichten damit wären sehr gut, die Schwerhörigkeit könnte praktisch beseitigt werden. Er erachtete mit dem jetzigen Gehör eine Beschäftigung als Lehrerin als nicht mehr möglich.
4.1.2 Die Ärzte des E.___ berichteten am 21. Oktober 1999 (Urk. 14/8) über einen seit zwei Jahren bestehenden Gesundheitsschaden bei der Diagnose einer Schallleitungsschwerhörigkeit beidseits mit dem Verdacht auf eine Otosklerose. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert, indes darauf hingewiesen, dass die Klägerin auf sprachliche Kommunikation angewiesen sei und in Zukunft eine Hörgeräte-Versorgung, eine Operation oder eine Umschulung nötig sein würden, um die Arbeitsfähigkeit im Beruf erhalten zu können.
4.1.3 Prof. Dr. C.___ vom ORL-Zentrum der Klinik D.___ attestierte am 4. Mai 2000 (Urk. 14/15) eine Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Lehrerin in grossen Klassen und führte aus, die Klägerin sollte nur kleine Gruppen unterrichten oder als Privatlehrerin tätig sein. Eine Operation könne frühestens in sechs Monaten nach Einnehmen eines Medikamentes gegen das Fortschreiten der Schwerhörigkeit stattfinden.
4.1.4 Dr. med. G.___, leitender Arzt an der Klink für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des E.___, welcher im Zusammenhang mit der Hörgeräteversorgung zu Händen der Invalidenversicherung berichtete, verwies mit Bericht vom 22. August 2001 (Urk. 14/19) bei der nunmehr bestätigten Diagnose einer hochgradigen progredienten kombinierten Schwerhörigkeit beidseits bei Otosklerose auf die erheblichen Einschränkungen der Klägerin. Er hielt fest, dass sie auf die vorgeschlagene Option der Steigbügeloperation verzichten und sich lieber mit Hörgeräten versorgen lassen möchte.
Am 5. Juni 2002 (Urk. 14/35) berichtete Dr. G.___ von einer - nach der Hörgeräteversorgung - deutlich besseren Situation, verwies indes auf die übrigen Probleme in der bisherigen Berufstätigkeit, die vorwiegend im psychischen Bereich lägen. So könne sich die Klägerin auch nach der Hörgeräteversorgung eine Tätigkeit im Lehrerberuf nicht mehr vorstellen. Am ehesten könne sie sich eine mit wenig Belastung verbundene Tätigkeit vorstellen, die nicht ausschliesslich in sitzender Position ausgeübt werde, z.B. Beratungen und Supervisionen in der Betreuung von Jugendlichen und Erwachsenen oder als Dolmetscherin. Dr. G.___ attestierte eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit und erachtete eine angepasste Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar.
4.2 Der psychische Zustand der Klägerin wurde von den Ärzten wie folgt beschrieben:
4.2.1 Die Psychiaterin Dr. F.___ attestierte am 18. Mai 1999 (Urk. 14/4/3) zu Händen des Arbeitgebers - ohne Angabe von Gründen - eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (1 Arbeitstag) vom 1. Mai bis Mitte Juli 1999. Am 26. August 1999 (Urk. 14/4/4) bestätigte sie diese Angaben zu Händen der Arbeitslosenversicherung und fügte an, ab 15. August 1999 (Ausscheiden aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis) bestehe wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.
4.2.2 Im Bericht vom 3. Mai 2002 (Urk. 14/33) diagnostizierte Dr. F.___ eine seit Jugend je nach Belastung bestehende Depression, mit Sinnlosigkeits- und Suizidgedanken sowie - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - eine neurotische Entwicklung mit depressiven Verstimmungen sowie eine Kaufsucht.
Dabei verwies sie auf eine von Januar 1997 bis November 2000 durchgeführte (delegierte) Psychotherapie in ihrer Praxis (bei lic. phil. H.___, zur Zeit [Mai 2002] beim Psychologen I.___ wegen Kaufsucht) sowie eine zuvor durchgeführte, sechsjährige Therapie bei Dr. med. J.___. Dr. F.___ berichtete über eine schwere Kinder- und Jugendzeit, teilweises Aufwachsen bei der Grossmutter mit Bevorzugung der beiden jüngeren Schwestern, einen alkoholkranken Vater, finanzielle Not, Streit der Eltern und Scheidung im Alter der Klägerin von ca. 12 Jahren. Mit 16 Jahren habe ein Suizidversuch stattgefunden. Bei guten Leistungen in der Schule sei sie von den Lehrern geschätzt und von den Mitschülern abgelehnt worden. Nach einem zweijährigen abgebrochenen Jurastudium habe sie eine Ausbildung als Oberstufenlehrerin absolviert, wobei es in der Folge dauernd zu Problemen mit Schulbehörden und Kollegen gekommen sei. Bei zunehmenden depressiven Verstimmungen habe sie nach der Heirat eines Pakistaners im Jahr 1992 und der Scheidung den Bruder des ersten Mannes geehelicht und wohne nun gemeinsam mit beiden Brüdern. Finanziell lebe sie vom Sozialamt und werde vom zweiten Ehemann unterstützt.
Dr. F.___ berichtete von schweren Depressionen mit Suizidalität seit Jahren, Sinnkrisen, minimaler Belastbarkeit, fehlender Fähigkeit zum Unterordnen, Isolation und von einer fehlenden Tagesstruktur. Die Klägerin habe Mühe mit dem Tag-Nacht-Rhythmus, erwache erst am späteren Nachmittag und habe ausser der Therapie keine regelmässigen Verpflichtungen.
Die Psychiaterin führte aus, die Klägerin möchte wieder arbeiten, aber nicht mehr wie früher als Lehrerin mit eigener Klasse. Sie attestierte - bei einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai bis 16. Juli 1999 sowie einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2001 bis Januar 2002 wegen Amöben und einer Depression - eine zunächst halbtätige und später eventuell ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
4.2.3 Am 31. Dezember 2004 (Urk. 14/73) hielt Dr. F.___ einen stationären Verlauf fest und führte aus, die Klägerin könne keine Umschulungskurse besuchen, weil sie nicht um 12 Uhr aufstehen könne. Am 12. Februar 2005 (Urk. 14/74) berichtete Dr. F.___, dass die Klägerin wieder früher aufstehen könne. Eine Arbeitsfähigkeit sah sie als Lehrerin für Einzelnachhilfestunden oder für kleine Gruppen bis ca. fünf Schüler. Nach wie vor sei die Klägerin nicht sehr belastbar, körperlich und psychisch. Eine regelmässige Arbeit von ca. 30 % sollte sie indes bewältigen können.
4.2.4 Am 9. August 2006 (Urk. 2/13) hielt Dr. F.___ zu Händen der Rechtsvertretung der Klägerin fest, diese sei bereits im August 1999 nicht mehr fähig gewesen, als Lehrerin wieder eine Stelle zu suchen. Ihr sei im Sommer 1999 die Stelle als Oberstufenlehrerin gekündigt worden, weil die Klasse zusammengelegt worden sei. Im Arztzeugnis vom 26. August 1999 (Urk. 14/4/4) für die Arbeitslosenversicherung habe sie ab 15. August 1999 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert für irgendeine Tätigkeit, jedoch nicht als Lehrerin.
5.
5.1 Vorwegzuschicken ist, dass der Grund für die Invalidität der Klägerin einzig in der psychischen Symptomatik begründet liegt. Die Folgen der Schwerhörigkeit konnten mittels eines Hörgerätes weitgehend beseitigt werden, und im Übrigen stünde der Klägerin die unbestrittenermassen zumutbare Operation (Stapedotomie) offen, bei welcher mit einem guten Resultat (praktische Beseitigung der Schwerhörigkeit) zu rechnen wäre (Urk. 14/5). Von einem invalidisierenden organischen Gesundheitsschaden kann demgemäss nicht ausgegangen werden. Hieran vermag auch die Einschätzung des Dr. G.___ vom 5. Juni 2002 (Urk. 14/35) nichts zu ändern. Sein Attest einer Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Lehrerin begründete er mit dem psychischen Zustand der Klägerin und ihrem blossen Wunsch, nicht mehr als Lehrerin tätig zu sein. Eine andere Begründung ist jedenfalls nicht ersichtlich.
5.2 Aufgrund der übrigen ärztlichen Angaben steht indes fest, dass die Klägerin erstmals ab 1. Mai 1999 aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Rechtsprechungsgemäss ist indes erforderlich, dass sich eine behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 9. November 2004, B 13/04, Erw. 1.3). Vorliegend wirkte sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht aus, war doch die Klägerin bloss im Umfang von ca. 80 % beschäftigt (vgl. Urk. 14/52/1-3). Angesichts dieser Umstände ist die attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit umso mehr kritisch zu würdigen, blieb das ärztliche Attest doch ohne jede Rechtsfolge.
Per Mitte Juli 1999 erlangte die Klägerin ihre Arbeitsfähigkeit wieder zurück (Urk. 14/4/3-4). Dass Dr. F.___ in der Folge nachträglich und im Hinblick auf das Gerichtsverfahren zu Händen der Rechtsvertretung der Klägerin ausführte, diese Angaben seien gar nicht so gemeint gewesen, vielmehr bezögen sie sich lediglich auf eine Tätigkeit ausserhalb des Lehrerberufes (Urk. 2/13), ist nicht nachvollziehbar. Da die Klägerin ja arbeitslos war, hätte ein derartiges Attest (zu Händen der Arbeitslosenkasse) echtzeitlich entsprechend formuliert sein müssen. Sodann fällt auf, dass sich Dr. F.___ bei der Attestierung der Fähigkeiten der Klägerin stark auf deren subjektive Angaben abgestützt und eine kritische Würdigung mitsamt medizinisch-theoretischer Schlussfolgerung hat vermissen lassen. So attestierte sie am 3. Mai 2002 bloss eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter dem Hinweis, dass die Klägerin nicht mehr als Lehrerin mit eigener Klasse arbeiten möchte (Urk. 14/33). Wenn hier im Hinweis, sie sei mit einer eigenen Klasse überfordert, noch ein Ansatz einer Begründung zu erkennen ist, so fehlt eine solche im Bericht vom 31. Dezember 2004 (Urk. 14/73) vollends, als Dr. F.___ die Unfähigkeit der Ausübung einer Tätigkeit damit umschrieb, dass sie nicht vor 12 Uhr aufstehen könne. Dies entspricht keiner medizinischen Begründung. Durch die Festlegung der Therapiesitzungen auf die Mittagszeit konnte dieses Problem dann aber bereits im folgenden Monat gelöst werden (Urk. 14/74).
5.3 Geht man damit davon aus, dass die Klägerin nach einer temporären Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ab Mitte Juli bzw. Mitte August 1999 (vgl. hierzu die unklaren Angaben der Dr. F.___, Urk. 14/4/3-4) wieder voll arbeitsfähig war, ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche in der Folge zur Invalidität geführt hat, nicht während der Versichertenzeit bei der BVK eingetreten. Wohl erlitt die Klägerin eine (geringe) Arbeitsunfähigkeit während der Anstellungszeit als Realschullehrerin, doch gewann sie ihre Arbeitsfähigkeit wieder zurück. So attestierte Dr. F.___ erst ab Dezember 2001 eine (diesmal) vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/33).
Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Klägerin effektiv bereits ab dem 1. Mai 1999 dauernd in ihrer Tätigkeit als Reallehrerin im Umfang von 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, so bleibt doch darauf hinzuweisen, dass der Lehrerberuf für sie nach wie vor in Frage kam. So hielt Dr. F.___ fest, dass ihr eine Tätigkeit als Lehrerin für Einzelnachhilfe ebenso zumutbar sei wie eine Lehrtätigkeit für kleine Gruppen (Urk. 14/74). Demgemäss war der Klägerin weiterhin eine Arbeitstätigkeit im angestammten Beruf zumutbar, auch wenn vorteilsweise mit geringerer Belastung.
5.4 Nach der Beendigung der Beschäftigung als Reallehrerin per 15. August 1999 bezog die Klägerin ab dem 16. August 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung basierend auf einem Vermittlungsgrad von 80 % (vgl. Bericht der Arbeitslosenkasse, Urk. 14/4/1-2). Dies beruhte offenbar auf dem Entscheid der Klägerin, keine Vollzeitstelle antreten zu wollen. Medizinisch war eine bloss teilweise Vermittlungsfähigkeit jedenfalls nicht begründet. Anzufügen bleibt, dass die Klägerin ja bereits an ihren letzten Stellen bloss in einem teilzeitlichen Pensum gearbeitet hat (faktisch 80 %, vgl. Urk. 14/7/1 und Urk. 14/9/1-3) und demgemäss nicht mit einer Einbusse an Taggeldern (oder höchstens einer sehr geringen) rechnen musste. Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin während dieser Zeit vollumfänglich arbeitsfähig war.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die während der Versichertenzeit bei der BVK vorübergehend aufgetretene 20%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses wieder restlos behoben und die Klägerin spätestens seit Bezug der Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab 16. August 1999 vollumfänglich arbeitsfähig war. Eine relevante Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergab sich erst ab Dezember 2001, zu welchem Zeitpunkt der zeitliche Zusammenhang längst unterbrochen war. Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit, welche in der Folge zur Invalidität geführt hat, ist damit nicht während der Versichertenzeit bei der BVK aufgetreten, weshalb diese nicht leistungspflichtig ist. Dies führt zur Abweisung der Klage.
6.
6.1 Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
6.2 Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb dem Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).