Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 25. Februar 2008
in Sachen
W.___
Klägerin
vertreten durch Patientenstelle Aargau / Solothurn
Verena Enzler
Postfach 3534, 5001 Aarau
gegen
Pensionskasse Stadt Zürich
Abteilung Pensionsberechtigte
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8026 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 W.___, geboren 1961, arbeitete vom 1. Februar 1991 bis 31. Oktober 1996 und vom 18. August 1997 bis 31. Dezember 1997 als Ergotherapeutin im A.___ (Teilzeitpensum von 40 bis 60 %) und war bei der Pensionskasse Stadt Zürich berufsvorsorgeversichert.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2000 (Urk. 20/83) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 1999 zu (vgl. auch Urk. 20/48-49). Dagegen liess die Versicherte Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erheben (Urk. 20/91). Mit Urteil vom 28. September 2001 wurde die IV-Stelle angewiesen, nach Durchführung von weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Versicherten neu zu verfügen. Mit Verfügung vom 10. November 2005 (Urk. 20/171) sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1999 zu.
1.2 Bereits mit Schreiben vom 21. November 2000 (Urk. 7/22) hatte sich die Versicherte an die Pensionskasse Stadt Zürich (damals Versicherungskasse der Stadt Zürich) gewandt und die Ausrichtung von Invalidenleistungen beantragt. Die Versicherungskasse lehnte mit Schreiben vom 21. Juni 2002 (Urk. 7/23) die Ausrichtung einer Invalidenpension zur Zeit ab. Auch in der Folge war die Pensionskasse nicht bereit, der Versicherten Invalidenleistungen zu gewähren (vgl. Urk. 7/28). Zuletzt verneinte die Pensionskasse Stadt Zürich mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2006 (Urk. 2/8) einen Anspruch der Versicherten.
2. Mit Eingabe vom 16. August 2006 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Stadt Zürich erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei der Versicherten eine Invalidenrente (Invalidenpension) zuzusprechen. Die Pensionskasse Stadt Zürich schloss in ihrer Klageantwort vom 3. Oktober 2006 (Urk. 6) auf Klageabweisung. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 15). Mit Verfügung vom 7. März 2007 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Verfügung vom 3. August 2007 (Urk. 17) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten beigezogen. Nach Eingang dieser Akten (Urk. 20/1-182) wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 21 und 22/1-2). Die Pensionskasse Stadt Zürich verzichtete am 27. August 2007 auf Stellungnahme (Urk. 25). Die Versicherte liess am 11. Oktober 2007 ihre Stellungnahme samt Beilagen ins Recht reichen (Urk. 30 und 31/1-4).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die Klägerin liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, es sei bei ihr bereits im November 1991 eine schwere Endometriose diagnostiziert worden. Es seien mehrere Endometrioseherde entfernt worden. Im Januar 1995 sei es zu einer Hysterektomie, zu einer Adnexektomie beidseits und zu einer Blasenteilresektion gekommen. Sie sei damals erst 33 Jahre alt gewesen und habe mit den massiven Folgen des totalen Hormonverlustes zu kämpfen gehabt. Die sonst langsam beginnenden und sich entwickelnden Wechseljahre hätten sich abrupt eingestellt. Dies habe sich selbstverständlich auch auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Infolge der häufigen Absenzen und der massiven Beschwerden und Schmerzen habe sie zeitweise nicht mehr als Ergotherapeutin arbeiten können, sondern habe leichtere Hilfsarbeiten verrichten müssen. Während eines operativen Eingriffs im Jahre 1995 sei es zu einer Muskelbeeinträchtigung am Arm gekommen, weshalb die Klägerin keine hemiplagischen Patienten mehr habe betreuen können. In der Folge habe sie die Matura nachgeholt und zu studieren begonnen. Ihre Studien habe sie aber aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Sämtliche Krankheiten, unter denen die Klägerin leide, hätten schon zum Zeitpunkt des relevanten Arbeitsverhältnisses bestanden. Die Haupterkrankung stelle die schwere Endometriose dar; diese beeinträchtige ihre Arbeitsfähigkeit bis heute schwerwiegend. Immer wieder leide sie unter schweren Schüben. Seit 1998 sei sie bei Chefarzt Prof. Dr. med. B.___ vom Kantonsspital C.___, einem namhaften Endometriose-Spezialisten, in Behandlung. Weiter sei auch das bestehende dermatologische Krankheitsbild zu berücksichtigen. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Ursachen für die Invalidisierung bereits zur Zeit des Arbeitsverhältnisses im A.___ bestanden hätten und dass die Beklagte zur Leistung einer Invalidenpension entsprechend dem IV-Entscheid zu verpflichten sei (Urk. 1).
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei nicht erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, die schliesslich zur Invalidität geführt habe, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses vom 1. Februar 1991 bis 31. Oktober 1996 sowie vom 1. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1997 beziehungsweise der jeweils folgenden dreissigtägigen Nachdeckungsfrist eingetreten sei. Aus den IV-Akten sei ersichtlich, dass die Klägerin schon seit Jahren unter diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Seit wann sich diese auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkten, sei hingegen nicht ausgewiesen. Insbesondere sei nicht erstellt, dass die invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit während der Zeit, als die Klägerin bei der Pensionskasse Stadt Zürich versichert gewesen sei, eingetreten sei. Die Eidgenössische Invalidenversicherung gehe offensichtlich davon aus, dass die Klägerin seit Januar 1998 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Es sei jedoch zu berücksichtigen, das die IV-Stelle den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen regelmässig nicht vertieft abkläre, sondern auf den ersten Tag nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses abstelle. Der Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung habe aber im vorliegenden Verfahren ohnehin keine präjudizierende Wirkung, weil der Beklagten im IV-Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Weder die Verfügung vom 10. Oktober 2000 noch diejenige vom 10. November 2005 seien ihr eröffnet worden. Deshalb entfalte der IV-Entscheid gegenüber der Beklagten keine Bindungswirkung. Die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit sei daher frei zu prüfen. Es lägen zwar zahlreiche Arztzeugnisse vor, die der Klägerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten, diese würden jedoch ausnahmslos die Zeit nach Austritt aus der Pensionskasse betreffen. Einzig der behandelnde Arzt, Prof. Dr. B.___, gehe davon aus, dass ab 1. Januar 1998 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Diese Einschätzung könne hingegen nicht als Beweis herangezogen werden, da er die Klägerin gemäss eigenen Angaben erst seit dem 8. April 1998 kenne. Eventualiter stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass es durchaus möglich sei, dass die Klägerin bereits bei Eintritt in die Pensionskasse Stadt Zürich arbeitsunfähig gewesen sei. Auch in diesem Fall entfalle die Leistungspflicht der Beklagten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten sei. Die Folgen der Beweislosigkeit habe die Klägerin zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - den Anspruch auf eine Invalidenpension - ableiten wolle (Urk. 6).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat als die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Dabei ist zu beachten, dass die sachliche Konnexität von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde. Entsprechendes gilt auch für alle weiteren Punkte, die im Rentenfall zu bestimmen sind. Im vorliegenden Fall liegt einzig die zeitliche Konnexität im Streit. streitentscheidend ist mit anderen Worten, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, während der Anstellung der Klägerin im A.___ beziehungsweise während der anschliessenden Nachdeckungsfrist, mithin bis zum 31. Januar 1998, eintrat oder nicht. Aufgrund der Ausführungen der Parteien lässt sich die streitgegenständliche Frage darauf reduzieren, ob die relevante Arbeitsunfähigkeit im Januar 1998 eintrat, wovon die Klägerin und die IV-Stelle des Kantons Zürich ausgehen und was von der Beklagten bestritten wird.
Da die IV-Stelle des Kantons Zürich die Rentenverfügung vom 10. November 2005 (Urk. 20/171) der Beklagten nicht eröffnete, sind die in dieser Verfügung gemachten Feststellungen im Sinne des in Erw. 2.5 Ausgeführten für die Beklagte nicht verbindlich. Der Umstand, dass die Verfügung vom 10. November 2005 geraume Zeit später doch noch an die Beklagte gesandt wurde (vgl. Urk. 20/182), ändert daran nichts, entfaltet doch ein derartiger Versand nicht die gleichen Rechtswirkungen wie eine formgerechte Zustellung. Insbesondere eröffnet er keine neue Rechtsmittelfrist.
4.2 Nachfolgend werden im Wesentlichen nur diejenigen medizinischen Akten erörtert, die aufgrund ihrer zeitlichen Zuordnung für die streitentscheidende Frage, ob die relevante Arbeitsunfähigkeit im Januar 1998 eintrat oder nicht, von Bedeutung sein können.
Prof. Dr. B.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 24. Februar 1999 (Urk. 20/15) dahingehend, dass er die Klägerin erstmals am 8. April 1998 untersucht habe; seither sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Neben dem Status nach Hysterektomie, Adnexektomie und endometriosebedingtem Abfall der Leistungsfähigkeit bestehe sicher auch eine psychosomatische Komponente. Der Gesundheitsschaden bestehe seit langer Zeit, wahrscheinlich schon seit dem Beginn der Menstruation.
Chefarzt Prof. Dr. med. D.___ vom Spital E.___ erklärte in seinem Bericht vom 12. April 1999 (Urk. 20/10), dass ihnen die Klägerin seit dem 6. März 1995 bekannt sei. Seit dem 27. November 1995 sei sie arbeitsunfähig wegen abdominellen Schmerzen bei bekannter Endometriosis genitalis externa und Zustand nach wiederholten Laparoskopien sowie Laparotomie. Hinzu kämen eine Polyarthralgie, Rückenschmerzen bei thoracolumbaler Skoliose und ausgeprägte psychovegetative Beschwerden.
Chefarzt PD Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ von der H.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 15. Dezember 1999 (Urk. 20/24) eine rezidivierende depressive Episode, ein thorakovertebrales Syndrom, eine Haltungsinsuffizienz, rezidivierende Polyarthralgien unklarer Ätiologie, eine Endometriose (Status nach multiplen Operationen) sowie einen Status nach kongenitaler Hüftluxation. PD Dr. F.___ und Dr. I.___ vertraten dabei die Ansicht, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin durch die rezidivierende depressive Episode (gegenwärtig mittelgradig und ohne somatisches Syndrom) auf 50 % reduziert werde, und zwar wegen der gesteigerten Ermüdbarkeit, der reduzierten Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Konzentration und Aufmerksamkeit sowie des reduzierten Antriebs.
Prof. Dr. B.___ bestätigte am 6. September 2000, dass die Klägerin ab 1. Januar 1998 zu 50 % und ab 15. September zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 20/59).
Co-Chefarzt Dr. med. J.___ und Assistenzarzt Dr. med. K.___ von der Medizinischen Klinik des Spitals L.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. Januar 2002 (Urk. 20/124/4-5) einen Erschöpfungszustand unklarer Ätiologie, eine Endometriose (mit/bei einem Status nach Hysterektomie und Adnexektomie beidseits und Blasenteilresektion), eine leichte normochrome, normozytäre Anämie, Nahrungsmittelunverträglichkeiten (Sprue/Zöliakie) und eine Akrokeratoelastoidosis.
Chefarzt Dr. med. M.___, Oberarzt Dr. med. N.___ und Assistenzarzt Dr. med. O.___ vom P.___ erhoben in ihrem Bericht vom 1. März 2002 folgende Diagnosen:
1. Rezidivierende kolikartige Bauchschmerzen bei:
- Sprue
- Endometriose, St.n. Hysterektomie, Adnexektomie und Blasenteilresektion
2. Fibromyalgie
3. Erschöpfungszustand
Die Klägerin habe während ihres Klinikaufenthalts vom 30. Januar bis 27. Februar 2002 psychisch unauffällig gewirkt. Ihr Allgemeinzustand sei reduziert gewesen. Sie sei ihnen wegen persistierender Bauchschmerzen bei bekannter Sprue und einem Status nach wiederholten Operationen wegen ausgedehnter Endometriose sowie einem fortbestehenden Erschöpfungszustand zugewiesen worden. Die Klägerin sei schliesslich in gebessertem Zustand ausgetreten.
Oberarzt Dr. med. Q.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom Universitätsspital R.___ erhob im MEDAS-Gutachten vom 9. Juni 2005 (Urk. 20/145) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0)
2. 43-jährige G-O mit chronischem Schmerzsyndrom bei
- St. n. Endometriosis genitalis externa und extragenitalis, ED: 1991 (ICD-10 N80.3)
- St. n. Laparoskopie mit Entfernung einer Endometriosezyste des linken Ovars, Endometriose-Koagulation sowie Adhäsiolyse und Mamma-PE rechts am 15.11.1991
- St. n. diagn. therap. Laparoskopie und Hydatidenzystenentfernung rechts am 07.07.1994
- St. n. diagn. Laparoskopie, nachfolgender Laparotomie mit abd. Hysterektomie und Adnexektomie bds., diagn. Zystoskopie und Blasenteilresektion am 24.01.95
- Revision der Bauchdecke bei subkutaner Blutung am 24.01.95 abends
- Menarche 12jährig hormonell ausgelöst (1973-1974) bei Grosswuchs
- Primäre Dysmenorrhoe
- seit 1991 rezidivierende Urge-Symptomatik anamnestisch, 1986 urologische Abklärungen wegen rezidivierenden Harnwegsinfekten, Zystoskopie und IVP unauffällig
3. Chronische Abdominalbeschwerden (ICD-10 R10.4)
- rez. Diarrhoe seit 1996 anamnestisch
- 07/2000 Diagnose einer Sprue
- V.a. somatoforme Komponenten bei Diagnose 1
- im Rahmen der Diagnose 2
4. Chronisch rezidivierende Müdigkeit und Polyarthralgien seit ca. 1987 anamnestisch (ICD-10 G93.3)
- derzeit ohne organisches/rheumatologisches Korrelat
- Verdacht auf somatoforme Symptomkomponente bei Diagnose 1
- anamnestisch Fibromyalgie, schubweiser Verlauf bei Diagnose 2 und 1
Im Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit als Ergotherapeutin bestehe bestenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Die Einschränkung sei vor allem psychiatrisch begründet. Die Anteile der somatischen Einschränkung (vor allem der gynäkologischen) liessen sich nicht klar davon abgrenzen. Aus rein somatischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % denkbar. Über den Beginn der Arbeitsfähigkeit konnten die MEDAS-Gutachter keine gesicherten Aussagen machen. Sie hielten ausdrücklich fest, dass sie die genaue zeitliche Zuordnung nicht begründen könnten.
4.3 Aufgrund der vorliegenden Akten ist erstellt, dass bei der Klägerin erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die schwerwiegende Auswirkungen auf ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit haben. Weiter ist davon auszugehen, dass diese Gesundheitsstörungen zum Grossteil bereits seit sehr langer Zeit vorhanden sind. Letzteres ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin vom 1. Februar 1991 bis 31. Oktober 1996 und (befristet) vom 18. August 1997 bis 31. Dezember 1997 als Ergotherapeutin im A.___ tätig war und gemäss Arbeitszeugnis vom 13. Januar 1998 (Urk. 20/5) ihre Aufgaben zur vollen Zufriedenheit erledigte. Mit anderen Worten erweist sich der (eventualiter) von der Beklagten vorgebrachte Einwand, dass die Klägerin bereits bei Eintritt in die Pensionskasse Stadt Zürich arbeitsunfähig gewesen sei, als nicht stichhaltig und durch die Aktenlage widerlegt. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen waren zwar (zum Grossteil) bereits vorhanden, die relevante Arbeitsunfähigkeit war aber noch nicht eingetreten.
Auch soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt stellte, dass der genaue Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht erstellt sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass die nachträglich hinzugezogenen Gutachter, namentlich die MEDAS-Gutachter (vgl. Urk. 20/145) nicht in der Lage waren, diesen Zeitpunkt exakt zu bestimmen. Ebenso richtig ist der Einwand der Beklagten, dass Prof. Dr. B.___ nicht aus eigener Anschauung wissen konnte, ob die Klägerin bereits im Januar 1998 arbeitsunfähig war, da er sie erstmals im April 1998 untersuchte. Dabei verkennt die Beklagte allerdings, dass die Klägerin als Urk. 2/10 ein echtzeitliches Arztzeugnis einreichen liess. Dr. med. S.___, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, bestätigte am 13. Januar 1998, dass die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. auch die weiteren Zeugnisse in Urk. 2/10). Zusammen mit den übrigen medizinischen Akten, namentlich mit den Einschätzungen von Prof. Dr. B.___, ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin tatsächlich bereits seit Januar 1998 arbeitsunfähig war und dass der Entscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich, den Beginn des Wartejahres auf diesen Zeitpunkt zu legen, richtig war.
Aus dem Gesagten ergibt sich - da die relevante Arbeitsunfähigkeit noch während der Nachdeckungsfrist von einem Monat eintrat (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG) - die Leistungspflicht der Beklagten.
4.4 Bezüglich Invaliditätsgrad machten die Parteien keine Ausführungen beziehungsweise zogen die Feststellungen der IV-Stelle, die sich mit der Aktenlage decken, zu Recht nicht in Zweifel. Somit ist von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (vgl. Urk. 20/171).
4.5 Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten, der Invaliditätsgrad und der Rentenbeginn (dazu Erw. 4.6) festgehalten wird, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Beklagten überlassen wird (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre).
4.6 Bezüglich Rentenbeginn machten die Parteien keine Ausführungen. Angesichts der Regelung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, wäre der Rentenbeginn auf den 1. Januar 1999 festzusetzen. Diesbezüglich sehen jedoch die Statuten der Beklagten in Art. 50 eine für die Klägerin günstigere Regelung vor (Urk. 8/1):
Der Pensionsanspruch entsteht vorbehältlich Abs. 2 ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führt, auf den Beginn des folgenden Kalendermonats. Der Zeitpunkt, in welchem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Entscheid des Arbeitgebers.
Wird die Besoldungszahlung vorher eingestellt oder herabgesetzt, so wird die Pension auf den Beginn des folgenden Kalendermonats zugesprochen. [...]
Da die Beklagte per Ende Dezember 1997 aus den Diensten des T.___ ausgetreten ist (Beendigung des befristeten Anstellungsverhältnisses) und somit naturgemäss keine Besoldungszahlungen mehr erhalten hat, ist der Rentenbeginn in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 Satz 1 der beklagtischen Statuten auf den 1. Januar 1998 festzusetzen.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (Inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Januar 1998 die reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Patientenstelle Aargau / Solothurn
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).