Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00115[9C_759/2008]
BV.2006.00115

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 23. Juli 2008
in Sachen
V.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25,

gegen

Kanton Zürich

Beklagter

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich


Sachverhalt:
1.       Die 1957 geborene V.___ war vom 7. März 2001 bis 28. Februar 2002 als Krankenschwester bei der Stiftung Z.___, Heim für geistig Behinderte, angestellt und bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 27/10, Urk. 2/2, Urk. 10/5).
         Am 9. März 2000 stürzte die Versicherte, nachdem sie sexuell belästigt und tätlich angegriffen worden war, auf der Flucht vor dem Täter und erlitt dabei eine Distorsion des linken Sprunggelenks (vgl. Urk. 31/1, Polizeiprotokolle in Urk. 31). In der Folge sprach ihr die Kantonale Opferhilfestelle Zürich mit Verfügung vom 11. Juli 2001 (Urk. 31/Z94) eine Genugtuung im Umfang von Fr. 1'000.-- zu und erteilte im Maximalbetrag von Fr. 600.-- Kostengutsprache für Psychotherapiesitzungen. Bei einem weiteren Unfall zog sich V.___ am 10. Dezember 2001 eine Verletzung des linken Handgelenks (Fraktur Os scaphoideum) zu (vgl. Urk. 31/Z1, Urk. 31/ZM2).
         In der Folge meldete sie sich am 5. August 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (vgl. Urk. 27/5). Diese verneinte mit Verfügung vom 6. Januar 2003 (Urk. 27/37) - und erneut mit Einspracheentscheid vom 7. April 2003 (Urk. 27/43) - den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen. Die dagegen am 16. Mai 2003 erhobene Beschwerde (Urk. 27/44 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. Mai 2004 (Urk. 27/57 S. 1-7) in dem Sinne gut, dass es den fraglichen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit treffe und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu entscheide.
         Vom 15. November 2004 bis 14. Mai 2005 war die Versicherte im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als diplomierte Pflegefachfrau beim Pflegezentrum Y.___ tätig (vgl. Urk. 27/84).
         Nachdem sich V.___ bei einem erneuten Unfall am 23. August 2003 Verletzungen an Arm und Schulter zugezogen hatte, sprach ihr die "Zürich" Versicherungsgesellschaft als Unfallversicherer mit Verfügung vom 20. Februar 2006 (Urk. 31/Z134) für eine Integritätseinbusse von 5 % eine Entschädigung zu und verneinte - unter Hinweis auf einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von 4 % - den Rentenanspruch der Versicherten.
         Die IV-Stelle sprach V.___ mit Verfügung vom 5. September 2005 (Urk. 27/92) mit Wirkung ab 1. September 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. In der Folge wandte sich die Versicherte an die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, was die genannte Vorsorgeeinrichtung am 6. März 2006 (vgl. Urk. 10/5) beziehungsweise - auf Einsprache hin - am 16. Juni 2006 ablehnte (vgl. Urk. 2/2). Dabei stellte sich die BVK im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, stehe in keinem sachlichen Zusammenhang zum während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses aufgetretenen und damals eine Arbeitsunfähigkeit begründenden Leiden, das mittlerweile lediglich einen - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad von 4 % zeitige.
         Die Rentenversicherung X.___ sprach V.___ am 6. Februar 2006 wegen voller Erwerbsminderung mit Wirkung ab 1. März 2003 eine auf den 31. Januar 2008 befristete Rente zu (vgl. Rentenbescheid, Urk. 2/5).

2.       Am 28. August 2006 liess die Versicherte mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die BVK beziehungsweise die Finanzdirektion des Kantons Zürich erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
   1.  Es sei festzustellen, dass die Klägerin seit dem 10. Dezember 2001 ununterbrochen bis heute 100 % arbeitsunfähig ist, und demgemäss sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab November 2001 die ihr zustehenden Invalidenleistungen auszurichten (in Ergänzung zu den UVG-Taggeldern, der IV-Rente und den Rentenleistungen der Rentenversicherung X.___);
                   unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
         2.  Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
         Die BVK schloss in ihrer Klageantwort vom 6. Dezember 2006 (Urk. 9) auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Replicando (Urk. 16) und duplicando (Urk. 22) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; mit Verfügungen vom 11. Oktober 2007 (Urk. 24) beziehungsweise vom 29. November 2007 (Urk. 28) wurden die Akten der IV (Urk. 27/1-120) und der "Zürich" Versicherungsgesellschaft (Urk. 31/Z1-139, Urk. 31/ZM1-ZM15, Urk. 31/1-25) beigezogen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
         Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
         Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

3.
3.1     Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 5. September 2005 (Urk. 27/92) sei insofern offensichtlich unrichtig, als darin trotz - ohne Unterbruch - seit November 2001 andauernder vollständiger Arbeitsunfähigkeit von einem erst ab September 2004 bestehenden Rentenanspruch ausgegangen worden sei. Sie habe zwar bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes des Beklagten seit Jahren unter der nun invalidisierenden bipolaren affektiven Störung gelitten, diese habe aber erst ab November 2001 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt (vgl. Urk. 1 S. 4 f., Urk. 16 S. 2 ff.).
3.2     Der Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe ursprünglich den Rentenanspruch der Klägerin nach Ablauf des Wartejahres Ende November 2002 zu Recht unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 4 % verneint. Das psychische Leiden, das schliesslich doch zur Zusprechung einer Rente der IV geführt habe, habe erst am 10. September 2003 - und damit lange nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses mit dem Beklagten - zu einer die Eröffnung des Wartejahres rechtfertigenden Arbeitsunfähigkeit geführt. Es fehle demnach an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der nun bestehenden Invalidität. Überdies sei auch der für einen Anspruch aus beruflicher Vorsorge erforderliche zeitliche Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität zu verneinen, sei die Klägerin doch nach dem im Dezember 2001 erlittenen Unfall ab Oktober 2002 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und ab Juli 2004 generell wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (vgl. Urk. 9 S. 3 ff., Urk. 22 S. 3 ff.).

4.
4.1     Streitig ist, ob in der Zeit, während derer die Klägerin beim Beklagten vorsorgeversichert war (7. März 2001 bis 31. März 2002 [vgl. Urk. 27/10 S. 1; § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal, LS 177.21]), eine Arbeitsunfähigkeit eintrat, deren Ursache später eine Invalidität zeitigte.
         Da die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 5. September 2005 (Urk. 27/92) auch dem Beklagten beziehungsweise der für ihn handelnden BVK zugestellt hat (vgl. Urk. 27/92 S. 3), besteht im vorliegenden Prozess grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle (vgl. Erw. 2.5). Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit. Es ist daher zu prüfen, ob der Entscheid der IV-Stelle, der Klägerin gestützt auf eine seit 10. September 2003 bestehende (vgl. Urk. 27/87 S. 1) - und demnach nach dem Ende der Versicherteneigenschaft der Klägerin eingetretene - vollständige und überwiegend psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit mit Wirkung ab 1. September 2004 für einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (vgl. Urk. 27/92 S. 1), offensichtlich unrichtig war.
4.2
4.2.1   Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Die Ärzte der Klinik W.___, Ambulatorium Orthopädie, die die Klägerin im Zusammenhang mit der am 9. März 2000 erlittenen Fussverletzung behandelten, hielten am 19. Dezember 2000 fest, die Patientin sei zwischenzeitlich mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die psychiatrische Klinik U.___ eingewiesen worden; die psychiatrische Diagnose sei nicht bekannt. Anlässlich der am Tag der Berichterstattung erfolgten Konsultation habe die Klägerin adäquat gewirkt (vgl. Urk. 31/18).
4.2.2   Nachdem sich die Klägerin vom 22. bis 30. November 2001 zum dritten Mal in der Psychiatrischen Klinik U.___ hatte stationär behandeln lassen, stellten die Ärzte in ihrem Bericht vom 11. Januar 2002 die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig leichte hypomanische Episode, ICD-10 F30.0. Bei Entlassung habe keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Auf lange Sicht drohten soziale Komplikationen. Eine medikamentöse Behandlung erscheine sinnvoll, die Patientin habe sich aber noch nicht dazu motivieren lassen (vgl. Urk. 17/2 S. 3).
4.2.3   Nach dem Ereignis vom 10. Dezember 2001 stellte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Chirurgie und Handchirurgie, in seinem Bericht vom 13. März 2002 (Urk. 31/ZM4) folgende, seit dem Unfalltag eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bedingende, Diagnosen:
- Status nach Scaphoidfraktur links
- Verdacht auf scapholunäre Bandläsion links
- Status nach Radiusfraktur links
- Arthrose radiocarpal und distales Radioulnargelenk links
4.2.4   Dr. A.___ bejahte am 12. Juli 2002 - unter Hinweis auf einen Status nach vor Jahren erlittener Radiusfraktur, die nun zu degenerativen Veränderungen geführt habe - die Frage, ob auch unfallfremde Faktoren die Wiederaufnahme der Arbeit beeinträchtigten. Nichtmedizinische Gründe, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitigten, lägen keine vor. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht indiziert (vgl. Urk. 31/ZM6 S. 1). Es sei ein bleibender Nachteil in Form einer Bewegungseinschränkung und belastungsabhängiger Schmerzen zu erwarten. Die Patientin werde bei der IV eine Umschulung beantragen (vgl. Urk. 31/ZM6 S. 2). Diese Angaben bestätigte der genannte Arzt am 1. Oktober 2002 und hielt zudem fest, dass die Patientin in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr erlangen werde (vgl. Urk. 31/ZM7 S. 1), mit einer erheblichen Änderung der Situation sei nicht mehr zu rechnen (vgl. Urk. 31/ZM7 S. 2).
         Ebenfalls am 1. Oktober 2002 gab Dr. A.___ in seinem Bericht zuhanden der IV-Stelle an, es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Ergänzende medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich. Prognostisch sei mit einem wellenförmigen Verlauf mit belastungsabhängigen Schmerzen zu rechnen. In der manuell belastenden Tätigkeit als Masseurin könne die Patientin wohl keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichen (vgl. Urk. 27/14 S. 5 f.).
4.2.5   Im Auftrag der "Zürich" Versicherungsgesellschaft wurde die Klägerin am 17. März sowie am 12. und 20. Mai 2003 von den Ärzten der Klinik W.___, Ambulatorium Orthopädie, untersucht. In ihrem Gutachten vom 13. Mai 2003 [richtig wohl: 23. Mai 2003] stellten diese folgende Diagnosen (vgl. Urk. 31/ZM8 S. 7):
- Belastungsabhängige Handgelenkschmerzen links bei:
- Okkultem Handgelenksganglion
- Nach Scaphoidfraktur am 10. Dezember 2001
- Nach Radiusfraktur 1994
- Status nach Kribbeldysästhesien im Ausbreitungs-    gebiet des Nervus ulnaris links
         Durch eine Ganglionsexzision und eine Dénervation des Nervus interosseus posterior lasse sich wohl noch eine wesentliche Verbesserung des Zustands erreichen (vgl. Urk. 31/ZM8 S. 7).
         Im Bericht der Klinik W.___, Orthopädische Chirurgie, vom 8. März 2004 (Urk. 31/ZM9) wurde festgehalten, der geplante operative Eingriff habe verschoben werden müssen, da die Patientin gemäss dem zuständigen Chirurgen am vorgesehenen Termin nicht nüchtern erschienen sei und zudem Unklarheiten betreffend deren psychischen Zustand bestanden hätten. Ein Telefongespräch mit der Hausärztin der Klägerin habe ergeben, dass Letztere wegen depressiver Schübe mit schizophrenen Zwischenschüben psychiatrisch hospitalisiert gewesen sei. Die Patientin habe sich zudem am 23. August 2003 einen Oberarmbruch rechts zugezogen, der am 25. August 2003 mittels einer Marknagelung operativ versorgt worden sei, wobei der operierende Arzt der Klägerin in diesem Zusammenhang eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Krankenschwester attestiert habe. Die Restarbeitsfähigkeit von 50 % lasse sich allerdings angesichts der nun sowohl links- als auch rechtsseitig bestehenden Handbeschwerden realistischerweise nicht verwerten. Aktuell lasse sich die Patientin zur Ernährungs- und Lebensberaterin umschulen (vgl. Urk. 31/ZM9 S. 2). Mitte oder Ende Juni 2004 werde die Operation des linken Handgelenks erfolgt und die damit zusammenhängende Rehabilitationszeit vorüber sein; danach bestehe wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 31/ZM9 S. 3).
         Nachdem sie die Klägerin am 15. April 2004 operiert hatten (Exstirpation des dorsalen Handgelenksganglions links mit Arthrotomie des Radiocarpalgelenkes, Débridement des dorsalen interossalen scapholunären Bandapparates und Dénervation des Nervus interosseus posterior links; vgl. Operationsbericht [Urk. 31/ZM10]), gaben die Ärzte der Klinik W.___, Orthopädische Chirurgie, am 23. Juni 2004 an, der postoperative Verlauf sei erfreulich. Es habe eine Schmerzfreiheit des linken Handgelenks erreicht werden können, dieses könne nun wieder beansprucht und belastet werden. Die Beweglichkeit habe sich fast vollständig normalisiert (vgl. Urk. 31/ZM12 S. 1). Hinsichtlich des linken Handgelenks bestehe ab 1. Juli 2004 wieder eine Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 31/ZM12 S. 2).
4.2.6   Die Ärzte des Spitals T.___, Chirurgische Klinik, berichteten am 5. Juli 2004, nach plurifragmentärer Humerusschaftfraktur rechts beziehungsweise Status nach geschlossener Reposition und Osteosynthese mittels Marknagels am 25. August 2003 sei die Patientin nun praktisch beschwerdefrei. Bei voller Beweglichkeit lasse sich keine nennenswerte Impingementproblematik im Schultergelenk feststellen. Der Fall habe daher abgeschlossen werden können; seit dem 2. Juli 2004 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 31/ZM13).
4.2.7   Dr. A.___ gab am 15. Dezember 2004 an, dass die Klägerin im Oktober 2002 wieder in der Lage gewesen wäre, als Behindertenbetreuerin einer Gruppe relativ selbständiger Erwachsener zu arbeiten, sofern es sich dabei um eine überwachende Tätigkeit, allenfalls kombiniert mit einer Bürotätigkeit, gehandelt hätte. Für eine mittelschwere manuelle Tätigkeit habe hingegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. Urk. 27/72 S. 1).
4.2.8   Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik U.___ diagnostizierten am 13. Januar 2005 eine affektive Störung, gegenwärtig manische Episode (ICD-10 F31.2). Als Krankenschwester sei die Klägerin vom 18. April bis 10. Mai 1994, vom 19. bis 28. Dezember 2000, vom 22. bis 30. November 2001 und vom 28. Mai bis 10. Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Patientin leide seit 1988 unter einer bipolaren affektiven Störung, deretwegen es zu multiplen Hospitalisationen gekommen sei; so habe sie sich - vor dem letzten stationären Aufenthalt vom 28. Mai bis 10. Juni 2004 - bereits in den Jahren 1994, 2000 und 2001 stationär in der Psychiatrischen Klinik U.___ behandeln lassen. Der Gesundheitszustand der Klägerin lasse sich durch medizinische Massnahmen noch verbessern (vgl. Urk. 27/74 S. 1 f.). Sofern es zu einer vollständigen Remission der psychischen Beschwerden komme, bestehe in der bisherigen Tätigkeit wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, andernfalls sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (vgl. Urk. 27/74 S. 5).
4.2.9   Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Klägerin - mit mehrmonatigen Unterbrüchen (vgl. Urk. 27/82 S. 6) - seit dem 10. September 2003 behandelte, stellte in seinem Bericht vom 25. Mai 2005 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 27/82 S. 5):
- Bipolare affektive Störung (bestehend seit ca. 1982)
- Zustand nach wiederholten manischen Episoden      mit psychotischen Symptomen
- Differentialdiagnose: Schizoaffektive Störung
- Adipositas, Migräne
         Während der letzten Jahre habe die Patientin trotz Aufgabe ihrer Berufstätigkeit und Beginn einer Ausbildung als Lebensberaterin keine dauerhafte psychische Stabilität erlangen können. Es sei wiederholt - häufig bedingt durch manische Exazerbationen und im Rahmen von fürsorgerischen Freiheitsentzügen - zu stationären psychiatrischen Behandlungen gekommen. Seit spätestens September 2003 bestehe eine - je nach Krankheitsphase zwischen 70 und 100 % schwankende - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bis auf weiteres sei lediglich eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen - und dies maximal im Umfang von 30 % - zumutbar. Es sei möglich, dass sich im Verlaufe der nächsten ein bis zwei Jahre unter kontinuierlicher psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung eine Stabilisierung und, damit verbunden, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit einstellten (vgl. Urk. 27/82 S. 5).
4.2.10 In ihrem Bericht vom 30. November 2005 (Urk. 31/ZM14) gaben die Ärzte der Klinik W.___, Gelenkzentrum, an, im Bereich des Oberarms und der rechten Schulter bestünden leichte Restbeschwerden. Im Alltag führten diese zwar zu keinen erheblichen Einschränkungen; beim regelmässigen Heben schwerer Lasten sowie beim Stützen und Heben von Patienten rechtsseitig auftretende Schmerzen im Oberarm und in der Schulter hätten die Klägerin aber gezwungen, ihre neu angetretene Stelle in der Langzeitpflege wieder aufzugeben (vgl. Urk. 31/ZM14 S. 1). Die Restbeschwerden und die leichte Restfunktionsstörung in der rechten Schulter seien objektivierbar. Die leichte bis mässige Periarthrosis humerus scapularis bedeute eine Integritätseinbusse von 5 %. Wegen der Einschränkung der Belastbarkeit der rechten oberen Extremität für krafterfordernde und über Kopf ausgeübte Tätigkeiten könne die Patientin im Langzeitpflegesektor kaum mehr eingesetzt werden; andere Pflegetätigkeiten seien ihr dagegen im Umfang von 80 % zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 31/ZM14 S. 2 f.).
4.2.11 Der vom 15. Dezember 2000 bis 26. November 2002 behandelnde Hausarzt der Klägerin, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt am 5. April 2006 fest, die Patientin habe sich im November 2001 in einem psychisch instabilen Zustand befunden und sei zwischen dem 12. und 30. November 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (vgl. Urk. 17/1 S. 2). In den zwei Jahren, während derer er die Klägerin behandelt habe, sei diese - aus psychischen Gründen - arbeitsunfähig gewesen (vgl. Urk. 17/1 S. 2 f.).
4.2.12 In seinem Verlaufsbericht vom 27. März 2007 (Urk. 27/109) hielt Dr. B.___ fest, bei unveränderter Diagnose sei es sei im Januar und Oktober 2006 erneut zu maniformen Episoden gekommen, die neuroleptische Behandlungen erforderlich gemacht hätten. Je nach Krankheitsphase bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 70 bis 100 %. Die Prognose sei ungewiss und hänge von diversen Faktoren wie der Vermeidung erneuter Überbelastungen, der Etablierung einer stabilen therapeutischen Beziehung, einer nebenwirkungsarmen medikamentösen Behandlung sowie einer wirkungsvollen Früherkennung und -intervention ab. Berufliche Massnahmen seien zur Zeit nicht indiziert (vgl. Urk. 27/109 S. 3).
         In seinem auf entsprechende Anfrage der Rechtsvertreterin der Klägerin am 25. Mai 2007 verfassten Bericht (Urk. 17/3) hielt Dr. B.___ fest, die Patientin leide unter einer bipolaren Affektpsychose, bei der Überlastungen - meist eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit zeitigende - depressive oder manische Krankheitsphasen auslösen könnten. Es sei davon auszugehen, dass die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin gegen Ende deren elfmonatiger Arbeitstätigkeit bei der Stiftung Wagerenhof eingetreten sei.
4.2.13 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, gab am 28. August 2007 an, bei der Patientin stehe eine schizoaffektive - auch mit Wahnvorstellungen einhergehende - Erkrankung im Vordergrund. Angesichts der lediglich einmaligen Konsultation vom 27. Juni 2007 sei er nicht in der Lage, den Verlauf zu beurteilen. Die psychische Erkrankung imponiere jedenfalls derart stark, dass sie sich mit der Ausübung eines Heilberufs nicht vereinbaren lasse. Die Klägerin sei aufgrund des manischen Zugs ihrer Gesundheitsstörung nicht in der Lage, sich selbst einzuschätzen. Aktuell bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 27/118 S. 3).
4.2.14 Am 31. August 2007 gab Dr. B.___ an, im Juni 2007 sei eine weitere maniforme Episode aufgetreten; diese habe innert dreier Wochen zwei Notfallkonsultationen (Hausbesuche) und eine erneute neuroleptische Behandlung erforderlich gemacht. Der Arbeitsunfähigkeitsgrad schwanke weiterhin zwischen 70 und 100 %. Zeitweise fehle der Patientin jegliche Krankheitseinsicht (vgl. Urk. 27/117 S. 3).

5.
5.1     Den zitierten Akten ist zu entnehmen, dass die Klägerin während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit dem Beklagten im Zusammenhang mit damals aufgetretenen physischen Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Allerdings geht aus den ärztlichen Beurteilungen hervor, dass die Klägerin inzwischen aus rein somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 31/ZM6, Urk. 31/ZM7, Urk. 27/ZM12, Urk. 27/ZM13, Urk. 27/72, Urk. 31/ZM14) und in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 31/Z134). Im Zusammenhang mit den körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin fällt - soweit sie nicht ohnehin auf erst nach dem Ende der Vorsorgedeckung erlittene Unfälle zurückzuführen sind - eine Leistungspflicht des Beklagten daher ausser Betracht.
         Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte steht im Weiteren fest, dass die Klägerin schon seit Jahren unter einer psychischen Symptomatik leidet, aus der mittlerweile eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit resultiert (vgl. Urk. 27/74 S. 1 f., Urk. 27/82 S. 5, Urk. 27/109 S. 3, Urk. 27/117 S. 3, Urk. 27/118 S. 3). Strittig ist, ob die nun invalidisierende psychische Gesundheitsstörung bereits während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses zwischen der Klägerin und der BVK beziehungsweise dem Beklagten zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte.
5.2
5.2.1   Die IV-Stelle ging in ihrer Rentenverfügung vom 5. September 2005 (Urk. 27/92) davon aus, dass ab dem 10. September 2003 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes von derart erheblichem Ausmass eingetreten sei, dass sie der Klägerin seither die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit unzumutbar mache. Entsprechend setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf dieses Datum fest (vgl. Urk. 27/87 S. 2). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung des ab dem 10. September 2003 behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 25. Mai 2005 (Urk. 27/82), gemäss welcher spätestens ab September 2003 - und damit nach Ende der Vorsorgedeckung des Beklagten - eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. Urk. 27/82 S. 5).
5.2.2   Dass die bipolare Störung - wie von der Klägerin behauptet (vgl. Urk. 1 S. 4 f., Urk. 16 S. 2 ff.) - bereits im November 2001 zur invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit geführt hätte, lässt sich weder aus den medizinischen Berichten noch aus den weiteren Akten schliessen. So wurde der Klägerin, obwohl sie seit dem Jahr 2000 - im Zusammenhang mit bei verschiedenen Unfällen erlittenen Verletzungen - in ständiger Behandlung stand, von den die somatischen Gesundheitsstörungen behandelnden Ärzten nie eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert. In deren zahlreichen Berichten fehlt nicht nur eine psychische Diagnose, sondern auch jeglicher Hinweis auf eine festgestellte psychische Symptomatik. Dr. A.___ vermerkte gar explizit, dass - mit Ausnahme degenerativer Veränderungen - keine die Leistungsfähigkeit einschränkenden unfallfremden Faktoren bestünden, und verneinte das Vorliegen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkender nichtmedizinischer Gründe (vgl. Bericht vom 12. Juli 2002, Urk. 31/ZM6 S. 1). Aus den Akten ist zu schliessen, dass diejenigen Ärzte, welche die Klägerin im Zusammenhang mit den Folgen der verschiedenen erlittenen Unfälle konsultierte, abgesehen von den ihnen diesbezüglich gemachten Mitteilungen (vgl. Urk. 31/18, Urk. 31/ZM9), keinerlei Anhaltspunkte für eine psychische Störung hatten, wiesen sie doch nie auf entsprechende Wahrnehmungen hin und negierten das Erfordernis weiterer Abklärungen (vgl. Berichte Dr. A.___ vom 12. Juli 2002 [Urk. 31/ZM6 S. 2)] und vom 1. Oktober 2002 [Urk. 27/14 S. 5 und Urk. 31/ZM7]). Selbst die Ärzte der Klinik W.___ äusserten - obwohl sie Kenntnis vom während der Dauer ihrer Behandlung im Jahr 2000 erfolgten fürsorgerischen Freiheitsentzug hatten (vgl. Urk. 31/18) - in ihren zahlreichen Berichten niemals auch nur einen Verdacht auf eine psychische Symptomatik.
         Dr. C.___ attestierte der Klägerin in seinem Schreiben zuhanden deren Rechtsvertreterin vom 5. April 2006 (Urk. 17/1) zwar schon für die Zeit, während derer Erstere beim Beklagten berufsvorsorgeversichert war, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit psychischer Natur. Tatsächlich hatte der genannte Arzt allerdings während der hier massgebenden Zeitspanne lediglich für die Dauer vom 13. bis 21. November 2001 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 17/1 S. 2). Weshalb Dr. C.___ rund viereinhalb Jahre später und knapp dreieinhalb Jahre nach der letzten Konsultation (vgl. Urk. 17/1 S. 1) im Widerspruch zu seiner echtzeitlichen Beurteilung nachträglich von einer dauerhaften vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging, ist nicht nachvollziehbar. Anzumerken ist immerhin, dass die Klägerin aus dem Bericht von Dr. C.___ ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, hätte die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit gemäss diesem doch bereits bei Behandlungsbeginn am 15. Dezember 2000 - und damit vor Beginn der Vorsorgedeckung des Beklagten am 7. März 2001 - bestanden (vgl. Urk. 17/1 S. 1, S. 3).
         Aktenkundig ist, dass es im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit ab dem Jahr 1983 immer wieder - häufig im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentzüge - zu Klinikaufenthalten kam. So wurde die Klägerin im Februar 1983 (maniforme Dekompensation), im Oktober 1983 (Zyklothymie), im April 1987, zwischen August und Dezember 1988 (affektive Psychose), im März 1989 (manische Exazerbation bipolarer Affektpsychose), im April/Mai 1994, im Dezember 2000, im November 2001, im Mai/Juni 2004 (bipolare Störung, manische Episode mit psychotischen Symptomen), im Februar/März 2005 (maniformes Zustandsbild) sowie im April/Mai 2005 (manische Episoden mit psychotischen Inhalten einer bipolaren Störung) stationär behandelt. In der Zeit zwischen 1983 und 1987 erfolgte zudem - nebst einer Paartherapie - eine Lithiumprophylaxe (vgl. Urk. 27/82 S. 6, Urk. 27/74 S. 2). Aus den medizinischen Berichten ist zu schliessen, dass die Hospitalisationen jeweils wegen akuter, durch Überlastungssituationen (wie beispielsweise der Totgeburt im November 2001 [vgl. Urk. 27/11 S. 20, Urk. 1 S. 3]) ausgelöster Dekompensationen erforderlich wurden (vgl. dazu Bericht Dr. B.___ vom 25. Mai 2005, Urk. 27/82 S. 7), wobei - bis im Jahr 2003 - nach erfolgreicher Behandlung bis zur nächsten Exazerbation der Beschwerden jeweils, zumindest echtzeitlich, von keinem Arzt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde beziehungsweise - wie bereits dargelegt - für die behandelnden Ärzte nicht einmal erkennbar war, dass nebst somatischen Beeinträchtigungen auch eine psychische Erkrankung vorlag. So ging die Klägerin ursprünglich zwischen den einzelnen Spitalaufenthalten denn jeweils auch wieder einer Arbeitstätigkeit nach (vgl. Urk. 27/9) und absolvierte Weiterbildungskurse zur Fussreflexzonenmasseurin, Aromatherapeutin und Reiki-Meisterin (vgl. Urk. 27/11 S. 21, Urk. 27/3 S. 2); die Ärzte der Psychiatrischen Klinik U.___ schlossen gar noch am 13. Januar 2005 nicht aus, dass es wieder zu einer vollständigen Remission der psychischen Beschwerden und - damit verbunden - zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit komme (vgl. Urk. 27/74 S. 5). Dass es in früheren Jahren jeweils zwischen zwei Episoden wieder zu einer länger dauernden psychischen Stabilität kam, ist auch dem Bericht von Dr. B.___ vom 25. Mai 2005 zu entnehmen (vgl. Urk. 27/82 S. 5). Erst Dr. D.___ gab aufgrund der einmaligen Untersuchung vom 27. Juni 2007 an, dass die schizoaffektive Störung der Klägerin unschwer erkennbar sei und klarerweise eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bedinge (vgl. Bericht vom 28. August 2007, Urk. 27/118 S. 3).
         Betreffend den von Dr. B.___ nachträglich im Auftrag der Rechtsvertreterin der Klägerin am 25. Mai 2007 verfassten Bericht (Urk. 17/3) ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der behandelnde Psychiater, nachdem er am 25. Mai 2005 noch von einer spätestens ab September 2003 bestehenden Arbeitsunfähigkeit in einem zwischen 70 und 100 % schwankenden Ausmass ausgegangen war (vgl. Urk. 27/82 S. 3) und diese Einschätzung in seinem Verlaufsbericht zuhanden der IV-Stelle vom 27. März 2007 (vgl. Urk. 27/109) nicht in Frage gestellt hatte, den Beginn der Arbeitsfähigkeit nun plötzlich auf November 2001 festsetzte. Diese Abweichung von der ursprünglichen Beurteilung vermag erst recht nicht einzuleuchten, wenn man berücksichtigt, dass die früheren Klinikaufenthalte der Klägerin, auf die Dr. B.___ zur Begründung verwies (vgl. Urk. 17/3 S. 2), diesem bereits bei seiner Beurteilung vom 25. Mai 2005 bekannt waren (vgl. Urk. 27/82 S. 6). Auch kann die Beurteilung vom 25. Mai 2007 nicht als Präzisierung der Einschätzung vom 25. Mai 2005 interpretiert werden. Wenn sich der genannte Psychiater ursprünglich mit der "spätestens ab September 2003" bestehenden dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auch zeitlich nicht allzu genau festlegte, so liesse sich eine fast zwei Jahre früher eingetretene Leistungseinschränkung mit der fraglichen Beurteilung jedenfalls nicht mehr vereinbaren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass Dr. B.___s erste Beurteilung nicht kurz nach Therapiebeginn, sondern erst nach einer über anderthalbjährigen Behandlungsdauer erging und entsprechend auf einer fundierten Grundlage basierte. Auf dessen zwei Jahre später verfassten und ohne überzeugende Begründung von der ursprünglichen Einschätzung betreffend Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit abweichenden Bericht vom 25. Mai 2007 (Urk. 17/3) kann daher nicht abgestellt werden.
5.2.3   Nicht nur die Tatsache, dass kein Arzt der Klägerin während des Vorsorgeverhältnisses mit dem Beklagten echtzeitlich eine - über die Dauer des damals erfolgten Klinikaufenthalts hinaus gehende - psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestierte, sondern auch die weiteren Umstände sprechen gegen den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 7. März 2001 und dem 31. März 2002. So insistierte die - damals wie heute von derselben Rechtsanwältin vertretene - Klägerin noch am 16. Mai 2003, dass sie - im Zusammenhang mit ihren körperlichen Beeinträchtigungen - Anspruch auf berufliche Massnahmen der IV habe (vgl. Urk. 27/44 S. 3-8). Auch ging sie ursprünglich offenbar davon aus, dass die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 5. September 2005 (Urk. 27/92) beziehungsweise die darin per 10. September 2003 - und damit gemäss ihrem jetzigen Vorbringen beinahe zwei Jahre zu spät (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) - eröffnete Wartezeit rechtens sei, erwuchs der fragliche Entscheid doch unangefochten in Rechtskraft. Anzumerken ist, dass die Rentenversicherung X.___ entgegen den Ausführungen der Klägerin (vgl. Urk. 1 S. 5) in ihrem Entscheid vom 6. Februar 2006 (Urk. 2/5) nicht von einem bereits im Februar 2002 erfolgten Eintritt der "vollen Erwerbsminderung" ausging. Vielmehr setzte sie deren Beginn auf den 5. August 2002 - und damit auf einen Zeitpunkt, in dem die Klägerin nicht mehr beim Beklagten berufsvorsorgeversichert war - fest und sprach der Klägerin in Anwendung der Gesetzesbestimmung, gemäss welcher eine Rente auf Zeit ab Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet wird, ab dem 1. März 2003 eine befristete Rente zu (vgl. Urk. 2/5 S. 2).
5.3     Nach dem Gesagten fehlen einerseits echtzeitliche Arztberichte, die der Klägerin den Eintritt einer relevanten Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit dem Beklagten bescheinigen (vgl. dazu Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. Februar 2003, B13/01, Erw. 4.2), und andererseits lässt sich weder aus den - wie dargelegt nicht überzeugenden -  ärztlichen Beurteilungen, die der Klägerin nachträglich eine in den hier bedeutsamen Zeitraum fallende psychisch bedingte Leistungseinschränkung attestieren, noch aus den weiteren Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) schliessen, dass die nun invalidisierende Arbeitsunfähigkeit tatsächlich damals eingetreten sei. Dass ein psychiatrisches Gutachten zu einem anderen Ergebnis führte (vgl. Urk. 1 S. 5), ist angesichts der Tatsache, dass die zahlreichen Arztkonsultationen während der Zeit vom 7. März 2001 bis 31. März 2002 keine Hinweise auf eine die Leistungsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigende psychische Symptomatik ergaben und kein Anlass besteht, die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 25. Mai 2005 (Urk. 27/82), auf die sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 5. September 2005 (Urk. 27/92) stützte, in Zweifel zu ziehen, nicht anzunehmen. Die Leistungsverweigerung des Beklagten ist demnach nicht zu beanstanden.

6.       Betreffend Antrag des obsiegenden Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (vgl. Urk. 9 S. 2, Urk. 22 S. 2) ist festzuhalten, dass Art. 73 Abs. 2 BVG zwar einen entsprechenden Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin nicht ausschliesst. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) - und in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] e contrario - praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, beim Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).