Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 15. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Pensionskasse Stadt Zürich
Abteilung Pensionsberechtigte
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8026 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, trat am 1. Oktober 1990 als Köchin in den Dienst des Y.___ ein und war damit bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich vorsorgeversichert (Eintrittsformular vom 14. September 1990, Urk. 10/1, und Arbeitgeberbericht vom 3. April 2002, Urk. 22/5). Per 1. Januar 1994 reduzierte sie ihr Pensum auf 90 % (Mutationsmeldung vom 20. Januar 1994, Urk. 10/2/9) und per 1. März 1998 auf 80 % (Mutationsmeldung vom 24. März 1998, Urk. 10/2/13).
1.2 Seit dem Jahr 2000 leidet X.___ an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom mit intermittierenden Blockierungen der Lendenwirbelsäule (LWS), weswegen sie arbeitsunfähig geschrieben wurde. In der Folge entwickelte sich ab August 2001 eine depressive Verstimmung (Bericht von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 25. März 2002, Urk. 22/3/1-2).
1.3 Per 31. März 2002 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Y.___ beendet (Urk. 22/5), was zum Austritt von X.___ aus der Versicherungskasse der Stadt Zürich auf diesen Zeitpunkt führte (Austrittsmeldung vom 27. März 2002, Urk. 10/3). Die Vorsorgeeinrichtung richtete ihr ab 1. April 2002 eine auf zwei Jahre befristete volle Invalidenrente (für das 80%ige Pensum) infolge Berufsinvalidität sowie einen Zuschuss (für ausstehende Invalidenleistungen) aus (Urk. 9 S. 2, Urk. 10/9 und Urk. 10/12).
1.4 Am 4. März 2003 meldete sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 22/1 S. 6). Am 8. März 2004 (Urk. 10/18) zeigte die seit 1. Januar 2003 zuständige Pensionskasse Stadt Zürich der Versicherten die provisorische Weiterausrichtung der Rente nach Ablauf der Zweijahresperiode an unter dem Hinweis, dass bei der Festlegung eines tieferen Invaliditätsgrades durch die Invalidenversicherung eine Rückforderung erfolgen werde.
Am 4. März 2004 (Urk. 10/19) teilte die Invalidenversicherung der Pensionskasse Stadt Zürich den Beschluss mit, der Versicherten Leistungen für eine ab 10. März 2002 bestehende Invalidität von 59 % auszurichten. Am 28. Juni 2004 (Urk. 22/34/2) bestätigte die Invalidenversicherung die rückwirkende Ausrichtung von Rentenbetreffnissen in der Höhe von monatlich Fr. 1'246.-- von März bis Dezember 2002 und von Fr. 1'277.-- (jeweils inklusive Kinderrente) von Januar 2003 bis Juni 2004. Die Pensionskasse Stadt Zürich forderte am 14. Juli 2004 (Urk. 10/21) von X.___ ausgerichtete Zuschüsse in der Höhe der Nachzahlungen der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 32'923.-- zurück (neun Monate à Fr. 1'246.-- und 17 Monate à Fr. 1'277.--). Gleichzeitig reduzierte sie den Zuschuss auf Fr. 148.30 pro Monat (Zuschuss von 9 % bei einer Gesamtinvalidität von 59 %). Von der Invalidenversicherung wurden Fr. 14'750.-- des Rückforderungsbetrages verrechnungsweise gedeckt (Brief vom 23. November 2004, Urk. 10/28).
Mit Verfügung vom 13. August 2004 (Urk. 10/25) sprach die Invalidenversicherung X.___ schliesslich gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % mit Wirkung ab 1. März 2002 förmlich eine halbe Rente zu. Dabei ging sie von einer Einschränkung von 62 % im mit 80 % gewichteten Erwerbsanteil (= Teilinvalidität von 49,6 %) sowie einer Einschränkung von 30 % im mit 20 % gewichteten Haushaltsbereich (= Teilinvalidität von 9 %) aus. Am 3. September 2004 (Urk. 10/24) korrigierte sie die Verfügung in Bezug auf die Höhe der Rentenbetreffnisse (Fr. 1'193.-- statt Fr. 1'277.-- pro Monat inklusive Kinderrente). Die am 16. August 2004 (Urk. 22/39) von X.___ und am 15. Oktober 2004 (Urk. 22/51) vertretungsweise von Dr. med. A.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, gegen die Rentenverfügung erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 2. Februar 2005 (Urk. 22/54) abgewiesen.
Am 28. Februar 2006 (Urk. 10/34) forderte die Pensionskasse Stadt Zürich von X.___ Fr. 30'395.80 zurück unter dem Hinweis, dass sie erst jetzt Kenntnis vom anerkannten Invaliditätsgrad von 50 % genommen habe, weshalb die basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % ausgerichteten Renten im entsprechend zu hohen Umfang von 30 % zu Unrecht ausgerichtet worden seien. Hierauf forderte die Versicherte die Kasse am 20. März 2006 (Urk. 10/38) auf, eine volle Invalidenpension auszurichten und von der Rückforderung abzusehen. Am 25. Juli 2006 (Urk. 22/41) hielt die Pensionskasse Stadt Zürich an der Ausrichtung einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % (entsprechend dem von der Invalidenversicherung ermittelten Teil-Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich) fest und forderte einen Betrag von Fr. 29'598.60 zurück (Rückforderungen aus zu viel bezahlten Zuschüssen und Pensionen abzüglich einer Kinderpensions-Nachzahlung).
2. Am 14. September 2006 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Klage gegen die Pensionskasse Stadt Zürich mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. April 2004 eine Invalidenpension aus beruflicher Vorsorge entsprechend dem Invaliditätsgrad von 77 % auszurichten, und es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch der Beklagten im Betrag von Fr. 29'598.60 bestehe. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Pensionskasse Stadt Zürich beantragte am 20. November 2006 die Abweisung der Klage und erhob gleichzeitig Widerklage mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Rückforderungsanspruch von Fr. 29'598.60 habe (Urk. 9 S. 2). Mit Verfügung vom 22. November 2006 (Urk. 12) wies das Gericht das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Nachdem die Parteien im Rahmen ihrer zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 14 und Urk. 17), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Februar 2007 (Urk. 18) als geschlossen erklärt. Mit Verfügung vom 4. März 2008 (Urk. 19) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 22/1-65), wozu sich lediglich die Klägerin vernehmen liess (Urk. 26-27). Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 (Urk. 29) holte das Gericht eine ergänzende Stellungnahme der MEDAS B.___ zu dem im Verfahren der Invalidenversicherung erstellten Gutachten vom 28. Januar 2004 (Urk. 22/16) ein (Berichte vom 2. Oktober 2008 [Urk. 34] und 3. Oktober 2008 [Urk. 36]), wozu sich wiederum nur die Klägerin vernehmen liess (Urk. 40-41).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu entscheiden ist vorweg, gestützt auf welchen Invaliditätsgrad der Klägerin Invalidenleistungen der Beklagten zustehen. Die Beklagte zahlt - nach einer unbestrittenen zweijährigen Ausrichtung einer vollumfänglichen Invalidenpension infolge Berufsinvalidität ab 1. April 2002 - mit Wirkung ab 1. April 2004 Leistungen basierend auf einer 50%igen Invalidität (entsprechend einer Einschränkung von 62 % im mit 80 % gewichteten Erwerbsanteil = 49,6 %) aus, rechnet diesen Invaliditätsgrad indes auf ein Vollzeitpensum auf (vgl. Urk. 9 S. 5). Derweil ist die Klägerin der Meinung, es sei auf den reinen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich (ohne Berücksichtigung der Gewichtung Erwerb/Haushalt) abzustellen, welcher indes nicht 62 %, sondern 77 % betrage (Urk. 1 S. 4 ff.).
Ferner ist über eine Rückforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu befinden, welche sich dadurch ergab, dass die Invalidenversicherung ihren Entscheid erst über zwei Jahre nach Eintritt der Berufsunfähigkeit fällte und die Beklagte in dieser Periode (vom Ablauf der zweijährigen Berufsinvalidenrente bis zur Kenntnisnahme des rechtskräftigen Entscheids der Invalidenversicherung) höhere Leistungen ausrichtete, als ihrer Meinung nach geschuldet waren.
2.
2.1 Damit ist vorweg zu prüfen, welche Eckwerte dem rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung zugrunde liegen und inwieweit diese für das vorliegende Verfahren verbindlich sind.
2.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.3 Die Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 13. August 2004 (halbe Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59 % [Einschränkung von 62 % im mit 80 % gewichteten Erwerbsanteil = 49,6 %; Einschränkung von 30 % im mit 20 % gewichteten Haushaltsbereich = 9 %] mit Wirkung ab 1. März 2002, Urk. 10/25) sowie die Korrektur hinsichtlich der Rentenbetreffnisse vom 3. September 2004 (Urk. 10/24) wurden sowohl der Klägerin als auch der Beklagten zugestellt. Der abweisende Einspracheentscheid der Invalidenversicherung vom 2. Februar 2005 (Urk. 22/54) trägt auf dem Verteiler wohl die Beklagte, doch brachte diese vor, diesen Entscheid erst nach eigenen Erkundigungen bei der Invalidenversicherung anfangs 2006 erhalten zu haben (Urk. 9 S. 3).
Da die Klägerin den fraglichen Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 (Urk. 22/54) nicht angefochten hat und dieser rechtskräftig geworden ist, ist sie grundsätzlich ohne Weiteres an die darin enthaltenen Feststellungen gebunden. Gleiches gilt für die Beklagte, welche die Rentenverfügungen vom 13. August 2004 (Urk. 10/25) bzw. 3. September 2004 (Urk. 10/24) nicht angefochten hatte und auch gegen den Einspracheentscheid nicht opponierte.
2.4 Die Klägerin beantragte eine Korrektur der invalidenversicherungsrechtlichen Feststellungen wegen offensichtlicher Unhaltbarkeit mit der Begründung, die Invalidenversicherung habe das Invalideneinkommen auf Fr. 19'102.-- festgesetzt, entsprechend dem Tabellenwert bei einer 40%igen Teilarbeitsfähigkeit. Gemäss konstanter Rechtsprechung habe jedoch ein behinderungsbedingter Abzug zu erfolgen, wenn die invalide Person gesundheitsbedingt auch im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sei. Vorliegend sei der Leidensabzug mit 25 % zu bemessen. Bei einem so errechneten Invalideneinkommen von Fr. 14'326.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 62'500.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 77 % (Urk. 1 S. 5 f.).
2.5
2.5.1 Zur Beurteilung der offensichtlichen Unhaltbarkeit der Rentenzusprache der Invalidenversicherung ist vorweg die medizinische Seite zu betrachten. Aus den Akten ist zu schliessen, dass sich die Invalidenversicherung bei der Rentenzusprache auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom 28. Januar 2004 (Urk. 22/16) gestützt hat. In somatischer Hinsicht erachteten die Ärzte aufgrund von Veränderungen am lumbosakralen Übergang (leichte Spondylolisthesis L5/S1 bei unilateraler Spondylose L5 sowie Spondylarthrose) lediglich das häufige Heben und Tragen schwerer und schwerster Gewichte repetitiv über 20-30 kg sowie ausschliessliche Arbeiten in einer ergonomisch ungünstigen Rückenstellung (Flexion oder starke Extension) als ungünstig (Urk. 22/16 S. 10 und S. 13 f.). Eine relevante Arbeitsunfähigkeit (in jeglicher Tätigkeit) attestierten sie im Umfang von 50 % aufgrund des psychischen Zustandes der Klägerin bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie einem Verdacht auf eine anankastische Persönlichkeitsstörung mit phobischen Ängsten. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Köchin attestierten sie eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 22/15 S. 3 und Urk. 22/16 S. 14).
2.5.2 Da diese Einschätzung nicht ohne weiteres nachvollzogen werden konnte - namentlich aufgrund des Umstandes, dass depressive Episoden regelmässig von zeitlich begrenzter Dauer und nicht geeignet sind, eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit hervorzurufen -, holte das Gericht einen ergänzenden Bericht bei der MEDAS B.___ ein. Der verantwortliche Psychiater, Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte am 2. Oktober 2008 (Urk. 34), dass eine mittelgradige depressive Episode bei optimalen Bedingungen im Zeitraum von etwa sechs Monaten abklingen sollten, wobei man in der Praxis immer wieder Fälle finde, welche auf die Behandlung schlecht ansprechen und einen chronifizierten Verlauf nehmen würden (Ziff. 4). Er führte weiter aus, dem tiefen Medikamentenspiegel der Klägerin könnte eine unregelmässige Medikamenteneinnahme zu Grunde liegen (Ziff. 8). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründete er mit dem objektiven Zustandsbild und der Intensität der geklagten Beschwerden (Ziff. 14). Die Verdachtsdiagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung stützte er einzig auf eine als pedantisch, extrem pflicht- und verantwortungsbewusst empfundene Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen (Ziff. 10).
2.5.3 Diese medizinischen Ausführungen lassen erhebliche Zweifel aufkommen, ob die Klägerin tatsächlich während einer längeren Dauer bloss eingeschränkt arbeitsfähig war und noch ist. Die mangelnde Auseinandersetzung mit der wohl unterlassenen Medikamenteneinnahme - was als ungenügende Therapiebemühungen aufzufassen ist - und der blosse Hinweis auf das "objektive Zustandsbild" sowie die "Intensität der geklagten Beschwerden" erscheinen für die Begründung einer dauernden und invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit als äusserst dürftig. Dass sich die Invalidenversicherung damit zufrieden gegeben und Rentenleistungen verfügt hat, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie der Umstand, dass die Beklagte unbesehen der unschlüssigen medizinischen Aktenlage auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet hat.
Indessen ist zu berücksichtigen, dass eine Korrektur der Feststellungen der Invalidenversicherung im vorliegenden Verfahren nur bei einer offensichtlichen Unhaltbarkeit möglich ist. Davon kann - obwohl erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Rentenzusprache bestehen - nicht gesprochen werden. Immerhin beinhaltet die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit psychisch Erkrankter regelmässig arbiträre Komponenten und kann aufgrund der Akten nicht gesagt werden, die Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei geradezu unhaltbar. Demgemäss erweisen sich diese Feststellungen als verbindlich.
2.5.4 Soweit die Klägerin die Berechnung des Invalideneinkommens bemängelt, ist vorweg festzuhalten, dass die Invalidenversicherung in ihren Rentenverfügungen vom 13. August/3. September 2004 (Urk. 10/24-25) und implizit im Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 (Urk. 22/54) zu Unrecht von einer bloss noch 40%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist. Dies steht mit der medizinischen Aktenlage nicht im Einklang, führten doch die MEDAS-Gutachter klar aus, es sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (ohne Heben schwerer Gewichte) gegeben. Jedenfalls aber erweist sich das errechnete Invalideneinkommen von Fr. 19'102.-- nicht als offensichtlich unhaltbar, zumindest nicht zulasten der Klägerin.
Ausgehend von einem statistischen Lohn von weiblichen Arbeitnehmerinnen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor im Jahr 2004 von Fr. 3'893.-- (Lohnstrukturerhebung [LSE] 2004, hrsg. Bundesamt für Statistik, S. 53, Tabelle TA 1) ergibt sich unter Aufrechnung auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2008, S. 90, Tabelle B 9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 48'584.65. Da die Klägerin noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist, ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 24'292.35. Das von der Invalidenversicherung festgelegte Invalideneinkommen von Fr. 19'102.-- beinhaltet demgemäss einen Abzug vom Tabellenlohn von über 20 %.
Auch wenn man von der Annahme einer bloss noch 40%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen wollte, gäbe das errechnete Invalideneinkommen von Fr. 19'102.-- aus Sicht der Klägerin zu keinen Beanstandungen Anlass. Denn die Einschränkung in der Leistungsfähigkeit bezieht sich hauptsächlich auf das häufige Heben und Tragen schwerer und schwerster Gewichte repetitiv über 20-30 kg - was bei den Berufen für Frauen ohnehin praktisch nicht vorkommt - sowie auf ausschliessliche Arbeiten in einer ergonomisch ungünstigen Rückenstellung (Flexion oder starke Extension). Berücksichtigte man zudem den Umstand, dass Frauen in einem Teilzeitpensum statistisch gesehen besser entlöhnt sind als vollzeitlich Erwerbstätige (LSE 2004, S. 25, Tabelle T 6*), wäre ein Verzicht auf einen Abzug vom Tabellenlohn jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar.
2.5.5 Angesichts der konstanten, gegenteilig lautenden Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nicht weiter auf das von der Klägerin postulierte Valideneinkommen von Fr. 62'500.-- (hypothetisches Pensum von 100 %) anstatt der von der Invalidenversicherung angenommenen Fr. 50'000.-- (tatsächliches Pensum von 80 %) einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 5 f.).
2.5.6 In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte für Fehler in den Feststellungen der Invalidenversicherung ergibt sich, dass diese für das vorliegende Verfahren vollumfänglich verbindlich sind. Demgemäss ist von einer Invalidität im zu 80 % gewichteten Erwerbsbereich von 62 % auszugehen.
3.
3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass berufsvorsorgerechtlich einzig der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von Bedeutung ist (Urk. 1 S. 4 f. und Urk. 9 S. 4). Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden und entspricht der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 V 111 Erw. 4d, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 7. Februar 2003, B 7/01, Erw. 2.2). Demgemäss ist der von der Invalidenversicherung beurteilte Haushaltbereich (30%ige Invalidität im zu 20 % gewichteten Aufgabenbereich) vorliegend irrelevant. Damit ist festzuhalten, dass der Klägerin grundsätzlich im Ausmass ihrer Beschäftigung von 80 % Ansprüche basierend auf einer 62%igen Invalidität zustehen.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 der Statuten der (damals zuständigen) Versicherungskasse der Stadt Zürich (Urk. 11/1) steht den Versicherten, die wegen Invalidität ihre bisherigen Aufgaben nicht mehr erfüllen können und deren Arbeitsverhältnis deshalb aufgelöst wird, zunächst eine auf zwei Jahre befristete volle Pension zu.
Nach Ablauf der befristeten Pension besteht (für unter 50-jährige Versicherte laut Abs. 2 der Bestimmung) ein Pensionsanspruch nach Massgabe der Erwerbsinvalidität (Art. 39 Abs. 3 des Reglements der ab 1. Januar 2003 zuständigen Beklagten, Urk. 11/2).
3.2.2 Nach Art. 42 Abs. 1 des Reglements 2003 beläuft sich die Invalidenpension auf 60 % des koordinierten Lohnes, wenn das Altersguthaben am Ende des Kalenderjahres genau dem Richtwert gemäss Tabelle 2 des Anhangs entspricht. Besteht eine Abweichung zwischen Altersguthaben und Richtwert, so ergibt sich ein entsprechender positiver oder negativer Korrekturwert, der sich als Produkt aus dieser Abweichung und dem Umwandlungssatz im Alter 63 errechnet. Die Invalidenpension ist aber mindestens so hoch wie ein allfälliger Anspruch auf sofort beginnende Alterspension.
Bei Teilinvalidität wird die Pension entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Dieser wird auf ganze Prozentpunkte auf- bzw. abgerundet (Art. 42 Abs. 4 des Reglements).
3.2.3 Beginn und Grad der Erwerbsinvalidität richten sich, insoweit sie für die Bemessung der Leistungen der IV von Bedeutung sind, nach den Entscheiden der IV-Organe (Art. 45 Abs. 1 des Reglements).
3.3 Aufgrund der reglementarischen Bestimmungen ergibt sich, dass der Klägerin mit Wirkung ab 1. April 2004 (nach Ablauf der zweijährigen Berufsinvalidenrente) eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % zusteht. Unbestritten ist, dass eine volle Invalidenpension einem Betrag von jährlich Fr. 17'948.40 oder Fr. 1'495.70 pro Monat entspricht. Diesen Betrag erhielt die Klägerin denn auch in der Periode April 2002 bis März 2004 im Rahmen der vollen Berufsinvalidenrente (Urk. 10/13 und Urk. 10/9/2) und liegt etwas über dem reglementarischen Richtwert von 60 % des koordinierten Lohnes (koordinierter Lohn: Fr. 28'792.-- [Urk. 10/9/2], 60 % davon sind Fr. 17'275.20).
62 % von Fr. 17'948.40 entspricht Fr. 11'128.--, welcher Betrag der der Klägerin zustehenden jährlichen Invalidenrente entspricht (Fr. 927.35 pro Monat). Die Beklagte ihrerseits richtet indes Leistungen von monatlich Fr. 934.80 oder Fr. 11'217.60 pro Jahr aus (vgl. Urk. 9 S. 5), was von einer leicht abweichenden Berechnungsweise herrührt. Die Beklagte geht von einem Invaliditätsgrad von 50 % aus (entsprechend dem mit 80 % gewichteten Invaliditätsgrad von 62 % gemäss Entscheid der Invalidenversicherung) und rechnet diesen Betrag auf ein Vollzeitpensum hoch, um den Invaliditätsgrad einzig im Erwerbsbereich zu ermitteln. Die Differenz in den Beträgen ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die Beklagte vom gerundeten Invaliditätsgrad von 50 % (statt von 49,6 %) entsprechend dem zu 80 % gewichteten Erwerbsanteil ausging und diesen auf 100 % hochrechnete. Dies führt zu einem effektiven Invaliditätsgrad von 62,5 % (50 % : 80 %). Gemäss der korrekten Berechnungsweise stünde der Klägerin indes bloss eine Entschädigung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % zu. Da sich die abweichende Berechnung nach dem Gesagten jedoch zu Gunsten der Klägerin auswirkt, ist sie nicht zu beanstanden.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. April 2004 Anrecht auf eine (Erwerbs-)Invalidenpension in der Höhe von Fr. 11'217.60 hat (bzw. nach der teuerungsbedingten Erhöhung von 2,4 % ab 1. Januar 2006 Fr. 11'486.40 pro Jahr oder monatlich Fr. 957.20, vgl. Urk. 10/33).
Akzessorisch schuldet die Beklagte sodann seit 1. April 2004 die Kinderrente für den Sohn D.___ in der Höhe von 10 % des Betrages der Invalidenpension (Art. 44 des Reglements), was einem Wert von jährlich Fr. 1'121.75 oder Fr. 93.50 pro Monat (bzw. Fr. 95.70 ab 1. Januar 2006) entspricht und von der Beklagten auch in diesem Umfang anerkannt wird (Urk. 10/41 S. 3), wobei die Auszahlung ab September 2002 irrtümlicherweise ausgeblieben und erst im August 2006 wieder eingesetzt hat. Hieraus resultiert ein Nachzahlungsanspruch der Klägerin in der Höhe von Fr. 5'475.80.
3.5 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beklagte über den 1. April 2004 hinaus weiterhin eine volle Pension in der Höhe von Fr. 17'948.40 pro Jahr zur Ausrichtung brachte. Dies mit der Begründung, dass ein Entscheid der Invalidenversicherung noch nicht ergangen war. Die Beklagte wies jedoch darauf hin, dass bei einem niedrigeren Invaliditätsgrad eine Rückforderung der Leistungen erfolgen werde (Brief vom 8. März 2004, Urk. 10/18).
Auch nach der Rentenzusprache durch die Invalidenversicherung (im August 2004) brachte die Beklagte weiterhin eine volle Pension zur Ausrichtung, da dieser Entscheid wegen einer Einspracheerhebung der Klägerin noch nicht rechtskräftig war (Leistungsausweis vom 1. August 2004, Urk. 10/20). Eine Anpassung an die korrekten Betreffnisse erfolgte erst per 1. März 2006.
Demgemäss steht fest, dass der Klägerin in der Periode April 2004 bis Februar 2006 - und damit während 23 Monaten - zu hohe Rentenbeträge ausbezahlt wurden. Diese betrugen in der Zeitspanne von April 2004 bis Dezember 2005 Fr. 1'495.70 statt Fr. 934.80 (monatlich Fr. 560.90 zu viel) und im Januar sowie Februar 2006 aufgrund einer teuerungsbedingten Rentenanpassung (vgl. Urk. 10/32) Fr. 1'531.60 statt Fr. 957.20 (monatlich Fr. 574.40 zu viel). Insgesamt erhielt die Klägerin demgemäss Rentenzahlungen im Umfang von Fr. 12'927.70 zu viel (21 x Fr. 560.90 + 2 x Fr. 574.40).
4.
4.1 Umstritten ist zwischen den Parteien sodann die Berechnung des der Klägerin zustehenden reglementarischen Zuschusses.
4.2 Bei fehlenden IV-Leistungen wird laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Reglements 2003 ein Zuschuss in Höhe der maximalen IV-Rente gewährt. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet er sich nach dem Beschäftigungsgrad, bei Teilinvalidität nach dem Invaliditätsgrad.
Besteht Anspruch auf eine halbe bzw. eine Viertelsrente der IV, so ergibt sich der Prozentsatz des Zuschusses, indem vom Erwerbsinvaliditätsgrad 50 beziehungsweise 25 Prozent abgezogen werden (Art. 43 Abs. 2 des Reglements).
Wird die IV-Leistung rückwirkend zugesprochen, so ist der für die entsprechende Zeit bezogene Zuschuss zurückzuerstatten. Ist die IV-Leistung kleiner als der Zuschuss, so umfasst die Rückzahlung nur den Betrag der IV-Leistung. Die Pensionskassenberechtigten sind verpflichtet, ihre Ansprüche auf Nachzahlungen der IV im Zeitpunkt des IV-Entscheids der Pensionskasse abzutreten (Art. 43 Abs. 4 des Reglements).
4.3 Die Beklagte (bzw. die Rechtsvorgängerin basierend auf Art. 54 der damals anwendbaren Statuten) richtete ab 1. April 2002 Zuschüsse in der Höhe von monatlich Fr. 1'648.-- oder Fr. 19'776.-- pro Jahr aus entsprechend dem letzten Pensum von 80 % und einer maximalen IV-Rente von damals monatlich Fr. 2'060.-- (Urk. 10/12-13). Da im Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf eine Erwerbsinvalidenrente (1. April 2004) die Leistungen der Invalidenversicherung noch nicht eingesetzt hatten, stand der Klägerin nach wie vor ein Zuschuss in maximaler Höhe zu, basierend auf ihrem 80%-Pensum und einer vollen Berufsinvalidität. Dieser Zuschuss wurde ihr denn bis zum Einsetzen der Rentenleistungen der Invalidenversicherung im August 2004 (vgl. Abrechnung vom 12. August 2004, Urk. 22/35) auch ausbezahlt (Urk. 10/17).
Da diese Beträge die von der Invalidenversicherung zugesprochenen Renten von Fr. 1'165.-- bzw. ab 1. Januar 2003 Fr. 1'193.-- (Urk. 10/24, Anhang) pro Monat überstiegen ist eine Rückforderung gemäss Art. 42 Abs. 4 des Reglements auf der Höhe der IV-Rentenleistung zu beschränken. Für die Periode 1. April 2002 bis 31. Juli 2004 ergibt dies einen Gesamtbetrag von Fr. 33'152.-- (9 x Fr. 1'165.-- + 19 x Fr. 1'193.--), wovon Fr. 14'750.-- mit Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet werden konnten (Urk. 10/23-24 und Urk. 10/41 S. 2). Damit verbleibt ein Ausstand von Fr. 18'402.--.
4.4 Für die Rechtslage ab August 2004 ergibt sich Folgendes: Der Invaliditätsgrad der Klägerin im Erwerbsbereich beträgt unbestrittenermassen 62 %. Nach den reglementarischen Bestimmungen sind beim Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung vom Erwerbsinvaliditätsgrad 50 % abzuziehen, was zu einem Ergebnis von 12 % führt. Dass die Beklagte in ihren eigenen Berechnungen stets von einem Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ausgeht, was bezogen auf die Rentenleistungen das gleiche Resultat ergibt (vgl. oben Erw. 3.3), führt bei der Berechnung des Zuschusses zu einem mathematischen Fehler. Denn die Aufrechung des Invaliditätsgrades von 62 % auf das zuletzt ausgeübte Pensum von 80 % ergibt einen Wert von 49,6 %, welcher kein Anrecht auf einen Zuschuss geben würde. Die Reglementsbestimmungen reden aber unmissverständlich vom "Erwerbsinvaliditätsgrad", und dieser beträgt eben 62 % (bei einem 80%igen Pensum) und nicht 49,6 % (bei einem Vollzeitpensum).
Demgemäss steht der Klägerin ab August 2004 ein Zuschuss in der Höhe von 12 % basierend auf ihrem letzten Pensum von 80 % zu, was einem Betrag von monatlich Fr. 202.55 entspricht (12 % von 80 % von Fr. 2'110.-- entsprechend der maximalen AHV-Altersrente in den Jahren 2003 und 2004, vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [V] 03 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Ab 1. Januar 2005 erhöhte sich dieser Betrag auf Fr. 206.40 (Anhebung der maximalen AHV-Altersrente bzw. Invalidenrente auf Fr. 2'150.--, vgl. Art. 3 Abs. 1 V 05) und ab 1. Januar 2007 auf Fr. 212.15 (vgl. Art. 3 Abs. 1 V 07: maximale AHV-Altersrente bzw. Invalidenrente Fr. 2'210.--).
Nicht zu prüfen bleibt die Auslegung des Art. 43 Abs. 2 des Reglements. Nach einer systematischen Auslegung könnte aus dem Titel des Art. 43 geschlossen werden, dass ein Zuschuss längstens bis zum Einsetzen der Leistungen der Invalidenversicherung ausgerichtet wird. Nachdem aber die Beklagte am 25. Juli 2006 die Einstellung des Zuschusses ab August 2004 einzig mit dem Invaliditätsgrad von lediglich 50 % begründet hat, muss geschlossen werden, dass auch bei laufenden Renten der Invalidenversicherung der Zuschuss entsprechend dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 des Reglements ausgerichtet wird.
4.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beklagte der Klägerin (aus ihrer Sicht) irrtümlich vom 1. August 2004 bis 28. Februar 2006 (während 19 Monaten) Zuschüsse von monatlich Fr. 148.30 und vom 1. März bis 31. Juli 2006 (während fünf Monaten) Zuschüsse von monatlich Fr. 185.40 ausbezahlt hat (Urk. 10/41 S. 2). Der Klägerin stehen demgemäss folgende Nachzahlungen zu:
Für die Periode August bis Dezember 2004 Fr. 54.25 pro Monat (Fr. 202.55 statt Fr. 148.30) = Fr. 271.25, für die Periode Januar 2005 bis Februar 2006 Fr. 58.10 pro Monat (Fr. 206.40 statt Fr. 148.30) = Fr. 813.40, für die Periode März bis Juli 2006 Fr. 21.-- pro Monat (Fr. 206.40 statt Fr. 185.40) = Fr. 105.--. Gesamthaft steht der Klägerin demnach eine Nachzahlung von Zuschüssen in der Höhe von Fr. 1'189.65 zu.
5.
5.1 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte bis am 31. Juli 2006 (Leistungsanpassung durch die Beklagte per 1. August 2006, vgl. Urk. 10/41) zu hohe Renten im Umfang von Fr. 12'927.70 (vgl. Erw. 3.5) und nach Reglement rückforderbare Zuschüsse in der Höhe von Fr. 18'402.-- (Erw. 4.3) ausgerichtet hat.
Demgegenüber hat die Klägerin Anspruch auf Nachzahlungen von Kinderrenten in der Höhe von Fr. 5'475.80 (vgl. Erw. 3.4) sowie Zuschüssen von Fr. 1'189.65 (vgl. Erw. 4.6).
5.2
5.2.1 Die Klägerin verneinte einen Rückforderungsanspruch mit der Begründung, sie habe die Beklagte über den Einspracheentscheid der Invalidenversicherung vom 2. Februar 2005 informiert. Ganz abgesehen davon habe sie aufgrund der Angaben auf dem Verteiler des Einspracheentscheids davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte gleichzeitig direkt durch die Invalidenversicherung informiert worden sei. Selbst wenn die Beklagte der Klägerin nicht geschuldete Leistungen erbracht hätte, könnten diese nicht zurückgefordert werden: Seit dem unbestrittenen Erhalt der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 3. September 2004 habe die Beklagte den von der Invalidenversicherung festgelegten Invaliditätsgrad gekannt und ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen im Irrtum (Art. 62 f. OR) mehr erbracht. Für allenfalls im Irrtum erbrachte Leistungen wäre gemäss Art. 67 OR die Verjährung eingetreten. Schliesslich könnte eine Rückerstattung auch nicht gestützt auf Art. 35a BVG durchgesetzt werden, weil - abgesehen von der dort ebenfalls festgelegten Verjährung - die Klägerin beim Leistungsbezug gutgläubig gewesen sei und die Rückforderung aufgrund ihrer Bedürftigkeit offensichtlich zu einer grossen Härte führen würde (Urk. 1 S. 6 f.).
5.2.2 Die Beklagte hielt dagegen, es treffe nicht zu, dass sie seit Erhalt der IV-Rentenverfügung vom 3. September 2004 Kenntnis über die tatsächliche Höhe des Invaliditätsgrades gehabt habe. Die Klägerin habe ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb die Invalidenpension ab 1. April 2004 nur noch provisorisch ausgerichtet worden sei. Sie habe erst im Februar 2006 Kenntnis vom rechtskräftigen IV-Entscheid erhalten, weshalb sich die Frage der Verjährung nicht stelle.
Bei der Prüfung der Verjährungseinrede sei zudem zu differenzieren: Die Rückforderung der Zuschüsse aufgrund der rückwirkenden Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht unter dem Titel "nicht geschuldete Leistungen" abzuhandeln. Vielmehr stütze sich dieser Anspruch auf Art. 54 Abs. 4 der Statuten (bzw. Art. 43 Abs. 4 des seit 1. Januar 2003 gültigen Reglements). Somit komme hier auch nicht die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 67 OR bzw. Art. 35a BVG zur Anwendung.
Schlussendlich müsse auch der Erlass der Forderung verneint werden. Die für den Erlass erforderliche Gutgläubigkeit sei nicht gegeben. Die Klägerin habe gewusst, dass die ausgerichteten Leistungen allenfalls zurückzuerstatten seien (Urk. 9 S. 6 f.).
5.3
5.3.1 In Bezug auf die Rückforderung der ausgerichteten Zuschüsse ist der Beklagten insofern zu folgen, als es sich dabei keineswegs um "nicht geschuldete Leistungen" handelt. In der Tat hatte die Klägerin nach den einschlägigen reglementarischen Bestimmungen von Beginn weg ein Anrecht auf die Zuschüsse, solange die Rentenleistungen der Invalidenversicherung noch nicht eingesetzt hatten. Weiter legt Art. 43 Abs. 4 des Reglements die Rückzahlung der Zuschüsse bei rückwirkender Leistungszusprache unmissverständlich fest. Der Sinn der Zuschüsse bei fehlenden IV-Leistungen ist offensichtlich der, einer invaliden Person im Hinblick auf Rentenleistungen per sofort die finanziellen Mittel zukommen zu lassen, mit welchen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Werden dann für eben diese Periode Leistungen ausgerichtet, soll der Zuschuss wieder zurückerstattet werden, da die invalide Person ja seitens der Invalidenversicherung entschädigt wird.
5.3.2 Bei Vorliegen einer reglementarischen Norm, welche den Zuschuss sowie die Rückzahlung regelt, bleibt weder für die Annahme einer zu Unrecht bzw. irrtümlich erbrachten Leistung noch für die Anwendung der für diese Fälle geltenden Verjährungsnormen Raum. Im Gegenteil entstand der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung im Zeitpunkt der Ausrichtung der rückwirkenden Rentenleistungen der Invalidenversicherung, mithin im August 2004. Bei dieser Konstellation mit einer reglementarischen Forderungsnorm richtet sich die Verjährung nach Art. 8 Abs. 1 des Reglements sowie Art. 41 Abs. 2 BVG. Danach verjähren Forderung auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Mit der gerichtlichen Geltendmachung der Rückzahlung am 20. November 2006 (Urk. 9) ist diese Forderung jedenfalls nicht verjährt.
5.3.3 Für einen Verzicht auf Rückzahlung der Zuschüsse besteht kein Raum. Die einschlägige reglementarische Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 lautet wie folgt: Stellt sich nachträglich heraus, dass Kassenleistungen oder Beiträge unrichtig festgesetzt wurden, so sind sie rückwirkend zu berichtigen. Auf die Rückerstattung von Leistungen kann in Härtefällen teilweise oder ganz verzichtet werden. Vorliegend handelt es sich jedoch gerade nicht um unrichtig festgesetzte Leistungen, sondern um solche, die von Beginn weg als der Rückforderung unterliegende bekannt waren. Dies musste der Klägerin jederzeit bewusst gewesen sein, mithin auch im Zeitpunkt des Erhalts der rückwirkenden Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 10/24 Anhang).
Auch eine Anwendung von Art. 35a BVG ist nicht möglich, wonach urrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, sind keine unrechtmässig bezogenen Leistungen strittig, weshalb es damit sein Bewenden hat, dass ein Verzicht auf die Rückforderung nicht möglich ist.
5.4
5.4.1 Die zu viel ausbezahlten Rentenbeträge im Umfang von Fr. 12'927.70 haben sich deshalb ergeben, weil sich die Beklagte am 8. März 2004 (Urk. 10/18) bereit erklärt hatte, aufgrund des nach wie vor ausstehenden Entscheids der Invalidenversicherung die Berufsinvalidenpension provisorisch weiter auszurichten. Dabei wies sie die Klägerin unmissverständlich darauf hin, dass eine Rückforderung der Leistungen erfolgen werde, wenn die Invalidenversicherung einen niedrigeren Invaliditätsgrad (als die für die Berufsinvalidität massgebenden 100 %) feststellen sollte.
5.4.2 Diese Mitteilung ist - mangels erhobener Opposition durch die Klägerin - als vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien zu qualifizieren, wonach die Beklagte ihre Leistungen einstweilen weiter ausrichtet, die Klägerin die zu viel erhaltenen Beträge indes zurückzuerstatten hat. Die entsprechende Rückforderung durch die Beklagte stützt sich demnach grundsätzlich auf eine vertragliche Grundlage und damit weder auf eine reglementarische noch eine gesetzliche. Demgemäss besteht für die Anwendung der Normen über die ungerechtfertigte Bereicherung grundsätzlich kein Raum.
Für die Periode 1. April 2004 bis zur Leistungsverfügung durch die Invalidenversicherung (13. August bzw. 3. September 2004, Urk. 10/24-25) sind die zu viel ausbezahlen Rentenbetreffnisse nach dem Gesagten ohne weiteres zurückzuerstatten. Eine allfällige Verjährung richtet sich hier nach den einschlägigen Bestimmungen und beträgt fünf Jahre bei wiederkehrenden und zehn Jahre bei einmaligen Leistungen, weshalb der Rückforderungsanspruch nicht verjährt ist.
In der Zeit zwischen dem Verfügungserlass und dem Erlass des Einspracheentscheids der Invalidenversicherung am 2. Februar 2005 (Urk. 22/54) ergibt sich die Situation, dass wohl ein Entscheid der Invalidenversicherung vorlag, dieser aber durch die Klägerin angefochten wurde. Die Beklagte wurde seitens der Invalidenversicherung am 5. November 2004 (Urk. 10/27/1) zur Vernehmlassung zur Einspracheschrift der Klägerin vom 16. August 2004 (Urk. 10/27/2) eingeladen. Dass die Beklagte hieraus schloss, dass die Klägerin allenfalls tatsächlich weniger arbeitsfähig ist als von der Invalidenversicherung angenommen und ihr eventuell eine ganze Rente zusteht, ist nicht zu beanstanden, sondern im Gegenteil als ausserordentliches Entgegenkommen an die Klägerin gegenüber zu werten. Die Beklagte hätte nämlich ohne weiteres ihre Leistungen reduzieren können. Die Weiterausrichtung der vollumfänglichen Leistungen hatte klarerweise den Sinn, der Klägerin nicht Rentenbeträge vorzuenthalten, auf welche sie allenfalls Anspruch hat und auf welche sie - bei Obsiegen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren - während längerer Zeit hätte warten müssen. Auch in Bezug auf diese Periode besteht eine vertragliche Grundlage für die Rückforderung und liegt keine irrtümliche Leistungsausrichtung vor, weshalb auch diese Beträge nicht verjährt sind.
Für die Zeit ab 2. Februar 2005 bis zur Leistungsanpassung per 1. März 2006 brachte die Beklagte vor, erst nach eigenem Vorstelligwerden bei der Invalidenversicherung im Februar 2006 mit dem Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 bedient worden zu sein (Urk. 9 S. 6). Dies erscheint angesichts der Aktennotiz vom 23. Februar 2006 (Urk. 10/34/3) als plausibel. An diesem Tag erfolgte eine telefonische Anfrage der Beklagten bei der Invalidenversicherung betreffend Verfahrensstand. Da die Invalidenversicherung den Entscheid nicht eingeschrieben versandte (Urk. 22/54 S. 3), ist eine Zustellung nicht nachweisbar und hat es beim Gesagten sein Bewenden. Anzumerken ist, dass die Klägerin ihrerseits verpflichtet gewesen wäre, die Beklagte unaufgefordert über den Entscheid zu informieren (Urk. 10/18). Dieser Pflicht ist sie aktenkundig nicht nachgekommen, findet sich doch weder in den Akten der Beklagten ein entsprechender Brief noch legte die Klägerin - trotz gegenteiliger Behauptung (Urk. 1 S. 6) - ein entsprechendes Beweismittel auf. Damit trifft die Beklagte kein Verschulden am Umstand, dass sie auch nach der rechtskräftigen Erledigung des Invalidenversicherungsverfahrens noch die ursprünglichen (provisorischen) Leistungen ausrichtete. Im Gegenteil wäre es an der Klägerin gelegen, bei der Beklagten vorstellig zu werden, erhielt sie doch nach wie vor die vollen Leistungen der Beklagten und war ihr angesichts des abweichenden Entscheids der Invalidenversicherung sicherlich jederzeit bewusst, dass sie zu hohe Leistungen der Beklagten erhält. Damit steht fest, dass die Klägerin auch diesen Betrag zurückzahlen muss und die Rückforderung unter keinem Titel verjährt ist.
5.4.3 Soweit die Klägerin einen Verzicht auf Rückforderung unter Hinweis auf Art. 35a BVG geltend macht (Urk. 1 S. 7), ist festzuhalten, dass sie zu keinem Zeitpunkt gutgläubig im Sinne des Gesetzes war, wurde doch die provisorische Rentenausrichtung mit nachfolgender Rückforderung bei entsprechendem Entscheid der Invalidenversicherung mit Brief vom 8. März 2004 (Urk. 10/18) klar festgehalten. Damit kann die Klägerin nicht vorbringen, sie sei der Meinung gewesen, Anspruch auf die entsprechenden Renten zu haben. Auch für einen Verzicht auf eine Rückforderung entsprechend den reglementarischen Bestimmungen bleibt kein Raum, ist doch nach Art. 7 Abs. 1 des Reglements ein Härtefall Voraussetzung, was vorliegend klar nicht der Fall ist (vgl. Gerichtsverfügung vom 22. November 2006, Urk. 12).
6. Zusammenfassend ist die Klage im Hauptpunkt abzuweisen unter der Feststellung, dass die Klägerin neben den unbestrittenen Rentenleistungen mit Wirkung ab 1. August 2004 ergänzend Anspruch auf Zuschüsse in der Höhe von monatlich Fr. 202.55, ab 1. Januar 2005 von Fr. 206.40 und ab 1. Januar 2007 von Fr. 212.15 hat. Die Widerklage ist sodann in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Klägerin der Beklagten die Rückzahlung von zu viel erhaltenen Renten in der Höhe von Fr. 12'927.70 und zurückzuzahlenden Zuschüssen von Fr. 18'402.-- schuldet, abzüglich ausstehende Kinderrenten in der Höhe von Fr. 5'475.80 sowie per Stichtag 31. Juli 2006 aufgerechnete Zuschüsse von Fr. 1'189.65. Dies ergibt eine Summe von Fr. 24'664.25.
7. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens - fast vollständiges Unterliegen der Klägerin - ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. a) Die Klage wird abgewiesen unter der Feststellung, dass der Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2004 ergänzend Zuschüsse in der Höhe von monatlich Fr. 202.55, ab 1. Januar 2005 von Fr. 206.40 und ab 1. Januar 2007 von Fr. 212.15 zustehen, und es wird die Beklagte verpflichtet, diese Zuschüsse - unter Berücksichtigung der Verrechnung im Rahmen der Rückforderung der Beklagten per 31. Juli 2006 gemäss lit. b - ab 1. August 2006 auszurichten.
b) In teilweiser Gutheissung der Widerklage wird die Klägerin verpflichtet, der Beklagten Fr. 24'664.25 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, betreffend Erw. 2.5
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu- stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).