BV.2006.00123
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 8. August 2007
in Sachen
L.___
Kläger
gegen
C.___ Personalversicherung
Beklagte
Sachverhalt:
1. L.___, geboren 1961, arbeitete bei der C.___ und war in dieser Eigenschaft bei der C.___ Personalversicherung vorsorgeversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. August 1991 aufgelöst. Seit dem 1. Oktober 1993 bezieht L.___ eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/1). Per 1. Januar 2004 wurde die Rente auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Februar 2004 auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 6/4). Die C.___ richtet L.___ seit dem 1. Oktober 1993 eine 50%ige Invalidenrente in Höhe von Fr. 9'372.-- jährlich aus der beruflichen Vorsorge aus. Per 1. Januar 2004 wurde die Rente rückwirkend der Preisentwicklung angepasst und um 24,159 % erhöht. Entsprechend der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision erhält L.___ ab dem 1. Januar 2004 und ab dem 1. Februar 2004 jeweils eine zusätzliche 25%ige Rente in Höhe von Fr. 4'692.-- pro Jahr (Schreiben vom 1. September 2004, Urk. 2/1).
2. Am 14. September 2006 (Urk. 1) erhob L.___ Klage gegen die C.___. Darin beanstandet er im Kernpunkt die Tatsache, dass die bestehende Rente verdoppelt worden sei, ohne dabei die Rentenverbesserungen von 1993 bis 2004 zu berücksichtigen. Im Übrigen sei das von der Beklagten in Rechnung gezogene Altersguthaben zwischenzeitlich verzinst worden.
3. In ihrer Klageantwort vom 26. September 2006 (Urk. 5) führt die C.___ im Wesentlichen aus, sie sei bei der Heraufsetzung der Rente von den Grundwerten ausgegangen und habe keine Rentenverbesserung darauf ausgerichtet, da die Leistungen im überobligatorischen Bereich liegen würden. Für die halbe Invalidenrente mit Beginn ab 1. Oktober 1993 erhalte der Kläger eine Rentenverbesserung von 24,159 %.
4. Nachdem der Kläger auf eine Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 10. November 2006 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
5. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist das Gericht am Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, örtlich zuständig. Der Kläger war bei der C.___ tätig. Das hiesige Gericht ist für die vorliegende Klage somit örtlich zuständig.
2. Bei der Beklagten handelt es sich um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung, welche Leistungen sowohl im obligatorischen wie auch überobligatorischen Bereich erbringt.
3.
3.1 Nach Art. 36 BVG Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) werden Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, für Männer bis zum vollendeten 65. Altersjahr nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst. Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente ist (siehe BGE 117 V 167 ff., Erw. 2 ff.).
3.2 Die Beklagte hat die dem Kläger ab 1. Oktober 1993 ausgerichtete halbe Invalidenrente um 24,159 % der Teuerung angepasst. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, übersteigen ihre Leistungen grundsätzlich die BVG-Mindestansätze und bewegen sich im überobligatorischen Bereich. Die nach BVG obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Laufe des Jahres 1993 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, waren erstmals auf den 1. Januar 1997 der Preisentwicklung anzupassen, und zwar zu 3,2 % (Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] Nr. 37 vom 11. Dezember 1996). Die nachfolgenden Anpassungen betrugen am 1. Januar 1999 0,5 %, am 1. Januar 2001 2,7 %, am 1. Januar 2003 1,2 % und am 1. Januar 2005 1,4 % (siehe Mitteilungen des BSV vom 29. Oktober 1998, vom 29. Dezember 2000, vom 17. Januar 2003 und vom 9. Dezember 2004). Mit einer Teuerungsanpassung von 24,159 % ist die Beklagte dieser obligatorischen, vom BVG vorgesehenen Teuerungsanspassung mehr als nachgekommen. Ihr Vorgehen ist unter diesem Gesichtspunkt daher nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob die Beklagte bei der Zusprechung der Rentenerhöhungen um insgesamt 50 % zu Recht von den Grundwerten bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen ist.
4.2 Rechtsprechungemäss stellt eine revisionsrechtliche Verschlechterung keinen neuen Versicherungsfall dar. Bei der Bemessung des vorsorgerechtlichen Vollrentenbetreffnisses ist daher konsequenterweise auf dieselben Berechnungsgrundlagen abzustellen, anhand deren bereits die Höhe der seinerzeitigen Teilrente ermittelt wurde. Im Ergebnis bedeutet dies nichts anderes als eine Verdoppelung des nominalen, noch nicht gemäss Art. 36 Abs. 1 BVG teuerungsangepassten vorsorgerechtlichen Teilrentenbetreffnisses (vgl. Dr. Markus Moser, Bedeutung und Tragweite von Art. 23 BVG - Versuch einer Bestandesaufnahme anhand der jüngeren Rechtsprechung, in: SZS 1995, 420 f.). Die Beklagte ist daher zu Recht von den Grundwerten und dem zuletzt versicherten Verdienst des Klägers ausgegangen. Nichts daran zu verändern vermag die Tatsache, dass das wieder in Rechnung zu ziehende Altersguthaben von der Bank K.___ zwischenzeitlich verzinst worden ist. Da die Leistungen zudem - wie von der Beklagten überzeugend dargelegt - im überobligatorischen Bereich liegen, ist keine obligatorische Rentenverbesserung auszurichten, da die Bestimmung über den Teuerungsausgleich nach Art. 36 Abs. 1 BVG lediglich eine Mindestvorschrift darstellt, welche eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung erfüllt, sofern sie den Nachweis erbringen kann, dass sie an Invalide Leistungen ausrichtet, die mindestens gleich hoch sind wie die gesetzlichen Mindestleistungen zuzüglich Teuerungszulagen (BGE 127 V 267 E. 4). Der gewährte Teuerungsausgleich von 24,159 % würde zudem die inflationsbedingte Anpassung auf dem Gesamtbetreffnis abdecken, weshalb das Vorgehen der Beklagten auch aus diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist. Die Klage ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- C.___ Personalversicherung
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).