Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00126
BV.2006.00126

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 1. Oktober 2007
in Sachen
V.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

1.   D.___

 

2.   BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
c/o Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     V.___, geboren 1950, arbeitete vom 1. März 2001 (Urk. 2/2) bis 30. September 2002 als Operationsschwester beim A.___ und war in dieser Eigenschaft bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt vorsorgeversichert. Am 1. Oktober 2002 nahm sie ihre Arbeit als Teamleiterin Endoskopie/EKG am Spital B.___ auf (Urk. 2/3). Der Arbeitsvertrag wurde mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 (Urk. 2/4) von der Arbeitgeberin während der Probezeit auf den 31. Dezember 2002 aufgelöst. Anlässlich ihrer Tätigkeit beim Spital B.___ war V.___ bei der D.___ vorsorgeversichert. Vom 9. Januar bis 31. Oktober 2003 bezog sie in der Folge Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei einer angegebenen Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 18/52/1). Am 3. Februar 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 18/2). Mit Verfügung vom 10. Februar 2005 (Urk. 18/35) wurde ihr eine ganze Rente ab dem 1. September 2004 zugesprochen. Dagegen erhob sie mit Eingaben vom 14. März 2005 (Urk. 18/38) und vom 21. Juni 2005 (Urk. 18/57) Einsprache und beantragte, der Beginn der 1-jährigen Wartezeit sei auf den 1. Januar 2003 festzusetzen und demzufolge die ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2004 auszurichten. Am 21. September 2005 (Urk. 2/6 = 18/67) wurde die Einsprache abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     In der Folge wandte sich V.___ an die D.___ und an die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, welche ihr mitteilten, dass sie nicht leistungspflichtig seien (Urk. 2/7-9).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 19. September 2006 liess V.___ durch Rechtsanwalt Urs Christen Klage gegen die D.___ (Beklagte 1) und die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (Beklagte 2) erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1, unter Beilage der Urk. 2/2-17):
"  1.  Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben spätestens ab 1.9.2003 eine IV-Rente auf der Basis eines IV-Grades von 100 % auszurichten.
   2.  Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben spätestens ab 1.9.2003 eine IV-Rente auf der Basis eines IV-Grades von 100 % auszurichten.
   3.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
2.2         Nachdem sowohl die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt wie auch die D.___ in ihren Klageantworten vom 22. November 2006 (Urk. 11) und 8. Januar 2007 (Urk. 13) um Abweisung der Klage beziehungsweise um Nichteintreten auf die Klage ersucht, das hiesige Gericht die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 18/1-74) und alle drei Parteien anlässlich des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 23, 26 und 27) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 30. April 2007 (Urk. 28) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beklagten 1 und 2.
1.2     Die Klägerin lässt im Wesentlichen vorbringen, der Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit sei auf den 17. Dezember 2002 festzusetzen, weshalb sie primär die Beklagte 1 als leistungspflichtig erachte. Eventualiter werde jedoch geltend gemacht, die massgebende Arbeitsunfähigkeit sei während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 2 eingetreten, was diese leistungspflichtig werden lasse. Die Bindungswirkung der Feststellung der Invalidenversicherung für die berufliche Vorsorge sei von Fall zu Fall aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Dies gelte insbesondere für die Frage des engen zeitlichen Zusammenhangs in Fällen vorübergehender Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit. Die medizinischen Unterlagen würden zeigen, dass die Ärzte die Klägerin nur pro forma ab dem 18. Januar 2003 wieder arbeitsfähig geschrieben hätten - und zwar rückwirkend - weil diese dies aufgrund ihrer Existenzängste und in Verkennung ihrer Depression ausdrücklich gewünscht habe. Aufgrund ihres sehr labilen Zustandes sei sie aber offensichtlich nicht in der Lage gewesen, in der Zeit vom 18. Januar bis Ende September 2003 eine neue Anstellung im anspruchsvollen und belastenden Pflegebereich eines Spitals aufzunehmen. Somit sei die zeitliche Konnexität zu bejahen. Richtig sei zwar, dass sie sich schon vorher wegen depressiven Phasen habe behandeln lassen müssen, entscheidend sei jedoch, in welchem Zeitpunkt sich die gesundheitlichen Beschwerden derart gravierend manifestiert hätten, dass sie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und letztlich die Invalidität bewirkt hätten. Diese sei erst unmittelbar im Anschluss an die quasi fristlose Entlassung am 16. Dezember 2002 eingetreten (Urk. 1 und 23).
1.3         Dagegen macht die Beklagte 1 geltend, die Klägerin habe es versäumt, den Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich vom 21. September 2005 mit Beschwerde ans Gericht weiterzuziehen. Mit dem Nichtweiterzug habe sie den nunmehr rechtskräftigen Entscheid vollumfänglich zu akzeptieren. Im Weiteren handle es sich bei den zwei Klagenanträgen um ein (in sich widersprüchliches) Feststellungsbegehren bezüglich der Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung 1 oder 2.  Materiell rechtlich sei eine Leistungspflicht der Beklagten 1 aufgrund der Bindungswirkung des Entscheids der Invalidenversicherung für das BVG ausgeschlossen (Urk. 13 und 27).
1.4     Die Beklagte 2 macht geltend, während der Anstellung beim A.___ sei die Klägerin abgesehen von einer Unterbrechung im Sommer 2001 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Erst nach der unerwarteten Entlassung habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten. Die Arbeitsunfähigkeit sei also frühestens am 16. Dezember 2002 eingetreten, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 11 und 26).

2.       Ist die Frage strittig, welche von zwei Vorsorgeeinrichtungen, die beide ihre Leistungspflicht bestreiten und deshalb in quantitativer Hinsicht vorprozessual gar nicht Stellung genommen haben, alternativ leistungspflichtig ist, hat der anspruchsberechtigte Versicherte ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse daran, mit einer Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen, an wen er sich zu halten hat (SZS 1998, 442 Erw. 3a; Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 2. Auflage, Art. 73 BVG Ziff. 6, S. 191). Auf die vorliegende Klage ist somit einzutreten.

3.       Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab 1. September 2003 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

4.
4.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
4.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
4.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
4.4     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
4.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
4.6     Der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich vom 21. September 2005 (Urk. 2/6) wurde der Klägerin sowie der Beklagten 1 zugestellt. Beide sind somit an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden, soweit sich deren Betrachtung nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Hingegen wurde der Beklagten 2 der Entscheid nicht zugestellt. Ihre Leistungspflicht wäre daher frei zu prüfen, wobei sich das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren vorliegend als gegenstandslos erweist, da die Beklagte 2 die IV-rechtliche Einschätzung nicht bestreitet, und ihre Ausführungen sich nicht in einen Widerspruch zum Entscheid der Invalidenversicherung setzen, aus welchen die Klägerin etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Juli 2007 in Sachen G., 9C_73/2007).

5.
5.1     Die IV-Stelle Zürich ging in ihrem rechtskräftigen Entscheid vom 21. September 2005 (Urk. 2/6) von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit ab 30. September 2003 aus und legte den Beginn der Wartzeit auf dieses Datum fest.
5.2     Die Klägerin arbeitet seit 1974 in der Schweiz, zuletzt war sie vom 1. März 2001 bis 30. September 2002 beim A.___ und danach ab 1. Oktober 2002 als Teamleiterin Endoskopie/EKG am Spital B.___ tätig, wobei das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin während der Probezeit auf den 31. Dezember 2002 aufgelöst wurde (letzter effektiver Arbeitstag: 16. Dezember 2002, Urk. 18/5/1).
5.3     Gemäss dem Bericht der psychiatrischen Klinik C.___ vom 30. März 2004 (Urk. 18/11) erlebte die Klägerin kurz nach ihrem Zuzug in die Schweiz ihre erste schwere depressive Episode, welche sich chronifiziert habe. Ab ca. 1989 seien lange ambulante psychotherapeutische Behandlungen erfolgt, welche jedoch nur teilweise erfolgreich gewesen seien. Während der ganzen Zeit habe sie in teilweise leitenden Positionen als Operationsschwester gearbeitet. Im Juni 2001 sei sie zum ersten Mal während vier Monaten in ihrer Klinik behandelt worden und habe nach dem Austritt die Arbeit wieder aufgenommen. Die berufliche Belastung habe sich indessen als zu gross herausgestellt. Ihr sei zweimal die Stelle gekündigt worden, bevor sie Anfang 2003 erneut in eine schwere Depression geraten sei, was schliesslich Ende September 2003 zur zweiten stationären Aufnahme geführt habe. Von den Ärzten wurde eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von 100 % von Juni bis September 2001, von 50 % von September bis ca. Oktober 2001 und von 100 % vom 30. September 2003 bis auf weiteres attestiert.

6.         Aufgrund der Akten insbesondere auch der beigezogenen Unterlagen der Invalidenversicherung zeigt sich, dass die Klägerin seit Jahren unter Depressionen leidet, welche zu langjährigen ambulanten Behandlungen und zu einer erstmaligen Hospitalisation im Juni 2001 geführt hatten, woraus sich jedoch keine ärztlich attestierten längeren Arbeitsunfähigkeiten ergeben haben. Auch der geltend gemachte Zusammenbruch anlässlich der Kündigung im Dezember 2002 führte erst Ende September 2003 zur Hospitalisation. Echtzeitliche ärztliche Unterlagen zu dieser Zeit fehlen. Die von Dr. med. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2002 erfolgte rückwirkend mit Bericht vom 25. November 2005 (Urk. 2/17), wobei die Therapie bei ihr aber offensichtlich erst am 28. April 2003 aufgenommen wurde. Für eine Krankschreibung habe kein Grund bestanden, da die Klägerin beim RAV gemeldet gewesen sei. In ihrem Arztbericht vom 24. Mai 2004 zu Händen der IV-Stelle hatte Dr. E.___ noch einleitend vermerkt, dass ihr unter anderem wegen der Behandlungsdauer vom 28. April 2003 bis 23. September 2003 nur eine begrenzte Beurteilung der Situation der Klägerin möglich sei (Urk. 18/13/5). Eine klare Aussage in Bezug auf eine mögliche Arbeitsunfähigkeit während der Dauer dieser Behandlung findet sich im Bericht von Dr. E.___ an die IV-Stelle nicht (siehe Urk. 18/13/5 lit. B). Die nachträglich korrigierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin durch diese Ärztin vermag daher nicht zu überzeugen. Auch aus dem Bericht von Dr. med. F.___, Chefärztin Alterspsychiatrie der Klinik C.___, vom 12. Oktober 2005 (Urk. 2/16) zeigt sich, dass die Klägerin nur vom 17. Dezember 2002 bis 24. März 2003 bei ihr in ambulanter Behandlung war, auf eigenen Wunsch aber am 18. Januar 2003 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben wurde (Urk. 2/15). Ob diese Arbeitsfähigkeit tatsächlich bestanden hat, lässt sich nunmehr rückwirkend kaum mehr beurteilen. In diesem Zusammenhang muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Klägerin trotz den seit 1974 bestehenden Depressionen neben den ambulanten Therapien durchwegs arbeitsfähig war. Auch ging die Klägerin selber ab Januar 2003 von ihrer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus, was sie auch gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend machte (Urk. 18/52/1). Indem die Klägerin jedenfalls für den Zeitraum von Januar 2003 bis 31. Oktober 2003 (siehe Urk. 18/52/1), beziehungsweise bis 30. September 2003 (siehe Urk. 18/52/9: Ärztliches Zeugnis vom 29. Oktober 2003 zu Händen der Arbeitslosenkasse) auf der Basis einer uneingeschränkten Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosentaggelder bezog, hat sie nach aussen unmissverständlich kundgetan, vollständig arbeitsfähig zu sein (SZS 2003 S. 509 [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts {EVG} vom 21. November 2002 in Sachen H., B 23/01]; Urteil des EVG vom 11. Februar 2003 in Sachen M., B 42/02, Erw. 2.1). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 3. Februar 2004 angegeben hatte, seit 1. Oktober 2003 bis auf weiteres voll arbeitsunfähig zu sein (Urk. 18/2/5 Ziff. 6.6.1). Auch auf die Mitteilung der IV-Stelle vom 27. Mai 2004, mit welcher ihr eröffnet worden war, auf Grund der Akten sei eine Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch seit 30. September 2003 attestiert worden, womit die Wartezeit von einem Jahr Ende September 2004 ablaufe und die Anspruchsvoraussetzungen für eine IV-Rente dann neu geprüft würden (Urk. 18/15/1), hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Es bestehen somit zwar Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin (in ihrer angestammten Tätigkeit) ab Dezember 2002 allenfalls nicht mehr arbeitsfähig gewesen ist, es lässt sich aber nicht beanstanden und erscheint in keinem Fall als offensichtlich unhaltbar, dass die IV-Stelle Zürich den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und der Wartefrist auf die erneute Hospitalisation am 30. September 2003 festgelegt hat, wobei im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden kann, ob und in welchem Umfang eine Arbeitsunfähigkeit nach der Hospitalisation auch in einer angepassten, weniger belastenden Tätigkeit vorgelegen hätte (vgl. dazu Urk. 18/11/3). Die Klägerin liess denn auch in ihrer Einspracheergänzung vom 21. Juni 2005 gegenüber der IV-Stelle einräumen, dass nicht gesagt werden könne, zu welchem genauen Zeitpunkt von welchem Arbeitsunfähigkeitsgrad auszugehen sei (Urk. 18/57/2). Der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 21. September 2005, womit der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und somit der Wartezeit von einem Jahr auf den 30. September 2003 (Klinikeintritt) festgelegt worden war, ist von der Klägerin, wie erwähnt, nicht angefochten worden. Die Klägerin hat den Entscheid der IV-Stelle bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit daher gegen sich gelten zu lassen, was zur Abweisung der Klage sowohl gegen die Beklagte 1 wie auch gegen die Beklagte 2 führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).