BV.2006.00127

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 10. März 2008
in Sachen
B.___

Klägerin

gegen

Kanton Zürich

Beklagter

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich




weitere Verfahrensbeteiligte:

D.___

 
Beigeladener

vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Bächtold
Grüngasse 31, 8004 Zürich


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren am 13. Oktober 1950, war seit 17. August 1998 beim D.___ als pädagogische Assistentin der A.___ angestellt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitete sie in einem Pensum von 56,41 %, ab dem 19. August 2002 in einem Pensum von 52,38 %, ab 18. August 2003 in einem Pensum von 49,35 % und ab 16. August 2005 in einem solchen von 42,31 % (Urk. 32/2/10-13). Das Personal der A.___ ist bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) im Rahmen des Versicherungsvertrages vorsorgeversichert.
         Nachdem B.___ es abgelehnt hatte, das Arbeitspensum auf das Schuljahr 2006/07 wieder auf das ursprüngliche Pensum von 56,41 % zu erhöhen, kündigte der D.___ das Arbeitsverhältnis am 24. Mai 2006 per Ende August 2006. In der Kündigung erwähnte er explizit, dass es sich hierbei um keine Entlassung altershalber handle (Urk. 32/2/2). Gegen die finanziellen Folgen der Kündigung erhob B.___ beim Bezirksrat Andelfingen am 31. Mai 2006 Rekurs und beantragte unter anderem, es sei ihr eine Altersrente zuzusprechen. Der Bezirksrat Andelfingen trat auf den Rekurs mit Beschluss vom 11. September 2006 nicht ein (Urk. 2/3).

2.       Mit Eingabe vom 25. September 2006 reichte B.___ gegen den Kanton Zürich Klage ein mit dem Begehren, es sei ihr ab 1. September 2006 eine Altersrente gemäss § 11 (richtig: § 10) des Versicherungsvertrags der BVK zuzusprechen (Urk. 1). In der Klageantwort vom 17. Januar 2007 schloss der Kanton, vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus, Zürich, auf Abweisung der Klage, eventuell sei auf die Klage infolge fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Urk. 11). Mit Replik vom 25. Januar 2007 (Poststempel; Urk. 15) und Duplik vom 1. März 2007 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Gerichtsverfügung vom 29. März 2007 lud das Gericht den D.___ zum Verfahren bei (Urk. 20). Mit Eingabe vom 10. Mai 2007 beantragte dieser, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Bächtold, Zürich, die Sistierung des Verfahrens (Urk. 25), wogegen der Kanton Zürich mit Eingabe vom 18. September 2007 opponierte (Urk. 28). Am 22. November 2007 lehnte das Gericht das Sistierungsgesuch ab (Urk. 29), worauf der Zweckverband beantragte, das Begehren der Klägerin auf Leistungen der BVK aus Entlassung altershalber sei abzuweisen (Urk. 31). Die Parteien nahmen am 19. Dezember 2007 (Urk. 35) und 9. Januar 2008 (Urk. 37) Stellung. Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 38).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
        


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) beurteilt das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale gerichtliche Instanz unter anderem Klagen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personalvorsorgestiftungen gemäss Art. 89bis Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZBG) und Klagen nach Art. 142 ZGB in Verbindung mit Art. 25a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) sowie nach Art. 25 FZG.
         In sachlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 5 zu § 2 mit Hinweisen).
         Vorliegend wird die Ausrichtung einer Altersrente aus beruflicher Vorsorge beantragt, weshalb das hiesige Gericht zuständig und auf die Klage einzutreten ist.

2.      
2.1     Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Frauen erwerben diesen Anspruch gestützt auf lit. e der Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) in Verbindung mit Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), mithin nach Vollendung des 64. Altersjahres. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 erster Satz BVG).
2.2     Die reglementarischen Bestimmungen der Beamtenversicherungskasse sieht die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung vor. Nach § 9 Abs. 1 der Statuten (in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung) können versicherte Personen ab vollendetem 60. Altersjahr den Altersrücktritt erklären. Sie haben ab dem Rücktrittszeitpunkt Anspruch auf die Altersleistungen. Zudem ist der Arbeitgeber nach § 10 Abs. 1 der Statuten berechtigt, versicherte Personen ab vollendetem 55. Altersjahr altershalber zu entlassen, falls sachlich ausreichende Gründe dies rechtfertigen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen und die Nichtwiederwahl von Personen, welche durch die Stimmberechtigten oder den Kantonsrat gewählt sind, sind der Entlassung altershalber gleichgestellt. Nach der Entlassung besteht Anspruch auf die Altersleistungen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 der Statuten).
2.3     Während sich laut § 15 der Statuten die Höhe der Altersrente bei Altersrücktritt aus dem im Zeitpunkt des Altersrücktritts vorhandenen Sparguthaben, multipliziert mit dem für diesen Zeitpunkt geltenden Umwandlungssatz, ergibt, sieht § 16 der Statuten vor, dass die Altersrente bei Entlassung einer versicherten Person durch den Arbeitgeber im Sinne von § 10 der Statuten mit dem Umwandlungssatz im Alter 63 berechnet wird. Das massgebliche Sparguthaben besteht ebenfalls aus dem Sparguthaben im Entlassungszeitpunkt. Doch kommen Spargutschriften ohne Zins bis zum Alter 63 hinzu, die aufgrund des versicherten Lohnes im Entlassungszeitpunkt berechnet werden. Die sich daraus ergebende Rente wird für jeden Monat vor dem 63. Altersjahr um 1/6 % gekürzt. Gemäss § 67 der Statuten finanziert der Staat der Beamtenversicherungskasse die Ergänzung der Sparguthaben im Sinne von § 16 der Statuten.

3.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin aufgrund ihrer Entlassung Anspruch auf Altersleistungen hat. Im Zeitpunkt der Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte sie das 55. Altersjahr zurückgelegt.
3.1     Die Auslegung der BVK-Statuten hat - da es sich bei der betroffenen (umhüllenden) Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 1 Abs. 1 BVK-Statuten; § 2 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994, Zürcher Gesetzessammlung 177.201) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung (BGE 128 V 118 f. E. 3b, 127 IV 194 E. 5b/aa, 127 V 5 E. 4a, 92 E. 1d und 198 E. 2c, je mit Hinweisen) zu erfolgen. Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der weitergehenden Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE 131 V 28 f. E. 2.1 und 2.2, 122 V 146 E. 4c, 116 V 221 E. 2, je mit Hinweisen), weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SZS 2001 S. 384 E. 3, 2000 S. 154 E. 5a, 1998 S. 68 E. II/3b). Die Statutenbestimmungen sind demnach in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (SZS 2002 S. 253 mit Hinweisen).
3.2     Vorab ist zu bemerken, dass, soweit in § 10 die Berechtigung zur Entlassung altershalber vom Vorliegen sachlich ausreichender Gründe abhängig gemacht wird, damit auf § 18 Abs. 2 des Personalgesetzes (PG; LS 177.10) Bezug genommen wird, der bestimmt, dass eine Kündigung durch den Staat nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein darf und einen sachlich zureichenden Grund voraussetzt. Diese Vorschrift wird in Art. 12 Abs. 2 des Reglements über die Anstellungsbedingungen, Besoldungen und Entschädigung fast wörtlich wiederholt, wobei diese Verordnung, soweit sie nichts Abweichendes regelt, auf die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes und dessen Ausführungserlasse und für das Lehrpersonal auf das kantonale Lehrerpersonalrecht verweist (Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Zweckverbandes der Schulgemeinden im Bezirk Andelfingen). Ein sachlich zureichender Grund besteht nach § 16 Abs. 1 lit. b der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz namentlich dann, wenn die Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen aufgehoben wird und eine andere, zumutbare Stelle nicht angeboten werden kann oder abgelehnt wird. Aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass ein sachlicher Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin gefehlt hätte, was auch nicht bestritten wird.
3.3     Gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 des Vorsorgereglements ist der Arbeitgeber berechtigt, versicherte Personen ab vollendetem 55. Altersjahr altershalber zu entlassen. Dieser Wortlaut ist eindeutig. § 10 statuiert demnach ein Recht und nicht eine Pflicht des Arbeitgebers. Dem Wortlaut der Bestimmung kann weder entnommen werden, dass alle (unverschuldeten) Entlassungen nach vollendetem 55. Altersjahr als Entlassungen altershalber zu gelten haben, noch kann der Bestimmung entnommen werden, dass die nach Vollendung des 55. Altersjahres entlassene versicherte Person einen Anspruch auf eine Entlassung altershalber und damit auf Altersleistungen hat.
3.4     Die Entlassung altershalber hat den Zweck, besonders verdiente Mitarbeiter, denen eine Weiterbeschäftigung seitens des Arbeitgebers nicht mehr angeboten werden kann, nicht schlechter zu stellen, als ordentlich Pensionierte. Ein besonderer Verdienst zeichnet sich durch ausserordentliche Leistungen während des Arbeitsverhältnisses, aber auch durch eine langjährige Treue aus. Bei lediglich achtjähriger Dauer eines Teilzeit-Arbeitsverhältnisses, bei welchem das Pensum aus persönlichen Gründen der Arbeitnehmerin im Laufe dieser Zeit reduziert wurde, stehen weder ausserordentliche Leistungen noch langjährige Treue im Vordergrund, zumal der Klägerin eine Vollzeitstelle als pädagogische Assistentin (28 Wochenstunden = 56,41%iges Pensum) angeboten worden war.  Im Übrigen stünde eine Rente aus Entlassung altershalber während über vier Jahren in keinem Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses von acht Jahren.
3.5     Dass den Arbeitgeber keine Pflicht trifft, Entlassungen altershalber auszusprechen, ergibt sich schliesslich auch aus § 67 der Statuten. Danach finanziert der Arbeitgeber allein die vorsorgerechtlichen Folgen einer Entlassung altershalber (vgl. § 16 der Statuten). Somit muss es auch im Rahmen der vom öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber einzuhaltenden, verfassungsmässig garantierten Willkürverbot und Gleichbehandlungsgebot im Ermessen des Arbeitgebers stehen zu entscheiden, ob Gründe für eine Entlassung altershalber vorliegen oder nicht.
3.6     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf eine vorzeitige Pensionierung besteht. Das Vorliegen einer Entlassung altershalber hat der Beigeladene im Kündigungsschreiben vom 24. Mai 2006 (Urk. 2/1) ausdrücklich verneint und er hat dem Beklagten den Austritt gemäss § 42 der Statuten gemeldet (Urk. 12/6). Dementsprechend besteht seitens der Klägerin kein Anspruch auf Altersleistungen, was zur Abweisung der Klage führt.

4.
4.1     Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
         Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
4.2     Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb weder dem Beklagten noch dem Beigeladenen eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Rechtsanwältin Rahel Bächtold
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).