Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2006.00128
BV.2006.00128

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 12. März 2008
in Sachen
G.___
 
Kläger

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Rentenanstalt Swiss Life
BVG-Sammelstiftung
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8002 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     Am 25. Mai 1989 erlitt G.___, geboren 1967, beim Eisenlegen ein Quetschtrauma des linken Daumens mit infiziertem Hämatom/Panaritium (Urk. 12/1 und Urk. 12/3). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher der Versicherte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit A.___, Eisenlegergeschäft in B.___, versicherte war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Sie stellte die Heilkostenleistungen mit Schreiben vom 4. Mai 1990 ein (Urk. 12/7). Am 2. Mai 1990 meldete sich der Versicherte infolge des Unfallereignisses vom 25. Mai 1989 ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 12/15). Die SUVA richtete dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Mai 1990 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % aus (Urk. 12/11). Während die IV-Kommission des Kantons Aargau mit Verfügung vom 18. Dezember 1990 den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederung verneinte (Urk. 12/39), sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 31. Mai 1991 ab dem 1. April 1991 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % und ab dem 1. August 1993 eine solche von 10 % zu (Urk. 12/12). Per 1. Januar 1998 wiederum wurde die Rente aufgehoben (Verfügung vom 12. Dezember 1997, Urk. 12/13).
1.2     G.___ arbeitete vom 1. März 1999 bis um 1. Dezember 1999 bei der C.___ AG in D.___ und war während dieser Zeit bei der Rentenanstalt Swiss Life (nachfolgend: Rentenanstalt) für die obligatorische berufliche Vorsorge versichert (Urk. 1 S. 2 und Freizügigkeitspolice, Urk. 2/1).
1.3     Eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (Umschulung) erfolgte am 27. Oktober 1999 (Urk. 12/16). Nach Abklärungen in beruflicher und erwerblicher Hinsicht stellte die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Versicherten mit Schreiben vom 9. September 2003 die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Mai 2000 in Aussicht (Urk. 12/46). Die entsprechende Verfügung erging am 4. November 2003 (Urk. 12/48).
1.4     Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 verneinte die Rentenanstalt einen Anspruch von G.___ auf Invalidenleistungen mit der Begründung, bei der Anstellung bei der C.___ AG habe es sich nur um einen Arbeitsversuch gehandelt (Urk. 2/4). Am 26. Oktober 2006 wurde G.___ von der Invalidenversicherung mitgeteilt, dass weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Invalidenrente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 12/49).

2.       Mit Klage vom 22. September 2006 beantragte G.___, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, die Ausrichtung einer Invalidenrente ab dem 1. Mai 2000 (Urk. 1). Am 4. Dezember 2006 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage (Urk. 7 S. 2). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten bei (Urk. 9). Das Gericht ordnete mit Verfügung vom 21. Februar 2007 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 13). Nachdem sich der Kläger in seiner Stellungnahme vom 27. März 2006 (Replik, Urk. 15) nicht weiter zur Klageantwort geäussert hatte, schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. März 2007 (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichen Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab dem 1. März 2000 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2         Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.3     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.5     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).

2.       Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
 
3.
3.1     Der Kläger wurde von der Invalidenversicherung als zu mehr als zwei Dritteln invalid erkannt, was ihm nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gibt und gemäss Art. 24 Abs. 1 Anspruch auf eine volle BVG-Rente begründet. Streitig und zu prüfen ist, ob die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit, welche der Invalidität zu Grunde liegt, in der Zeit vom 1. März 1999 bis zum 1. Dezember 1999 eingetreten ist, als der Kläger im Rahmen des Anstellungsverhältnisses bei der C.___ AG, unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist bis zum 1. Januar 2000, vorsorgeversichert war.
3.2         Während sich der Kläger diesbezüglich auf den Standpunkt stellt, er sei während dieses Arbeitsverhältnisses ernsthaft erkrankt und beziehe deswegen ab dem 1. Mai 2000 eine ganzen Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 2), bringt die Beklagte - unter Hinweis auf diverse Arztberichte und Anstellungsverhältnisse - im Wesentlichen vor, der Kläger sei spätestens seit 1997 teilweise arbeitunfähig gewesen. Eine Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich daher nur, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der 1997 eingetretenen Arbeitunfähigkeit und der heutigen Invalidität unterbrochen worden und die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen März bis Dezember 1999 eingetreten wäre. Während der enge sachliche Zusammenhang gegeben sei, sei der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit aus den Jahren 1997/1998 und der heutigen Invalidität nicht unterbrochen worden, nachdem es sich beim Einsatz des Klägers bei der C.___ AG nur um einen Arbeitsversuch gehandelt habe, weil er bereits ab dem 4. Mai 1999 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Im Übrigen sei die Verfügung der IV-Stelle vom 3. November 2003 nicht haltbar (Urk. 7 S. 2 ff.).

4.       Die Beklagte bestreitet nicht, die Verfügung der Invalidenversicherung vom 3. (recte: 4.) November 2003, mit welcher dem Kläger eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen wurde, erhalten zu haben (vgl. Urk. 7 S. 5). Indessen figuriert die Beklagte nicht im Verteiler der Verfügung, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr diese nicht förmlich eröffnet worden ist, weshalb die Verfügung bezüglich des im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Anspruchs keine Bindungswirkung entfaltet.
4.1     Gemäss dem an die Verfügung vom 3. November 2003 angehängten zweiten Teil ergab die Abklärung der Invalidenversicherung, dass der Kläger seit dem 4. Mai 1999 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von einem Jahr am 1. Mai 2000 bestehe ein Invaliditätsgrad von 100 %, weshalb ab diesem Datum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 12/47). Es liege keine verspätete Anmeldung gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG vor (Urk. 12/44). Der Beschluss vom 10. September 2003 wurde der Beklagten laut Verteiler offenbar zugestellt.
4.2     In medizinischer Hinsicht liegen folgende Akten im Recht:
4.2.1   Der Kläger befand sich vom 12. bis zum 24. März 1997 in ambulanter Behandlung in der E.___ in F.___. Dr. med. H.___, Leitender Arzt, hielt in seinem (nachträglich erstellten) Bericht vom 9. Juli 2002 fest, der Kläger leide unter einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits, linksbetont bei leichter Wirbelsäulenfehlhaltung-/fehlform (Flachrücken, leichte grossbogige, linkskonvexe thorakolumbale Schiefhaltung), bei Übergewicht mit muskulärer Dysbalance, beim Status nach Morbus Scheuermann radiologisch und bei leichtgradigen degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) im Rahmen basaler Spondylarthrose. Der Arzt wies auf ein Verhebetrauma im November 1996 hin. Die Arbeitsfähigkeit beurteilte er ab dem 1. April 1997 als zu 50 % ganztags realisiert. Der Kläger erschien indessen ab dem 25. März 1997 nicht mehr zur Therapie (Urk. 12/32).
4.2.2   Dr. med. I.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, hielt zu Händen von Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, am 14. August 1998 fest, der Kläger leide unter einem chronischen lumbovertebralen Syndrom, einer Fehlform (Flachrücken) sowie einem Status nach Morbus Scheuermann. Er klage über Rückenschmerzen, erstmals vor zwei Jahren. Damals seien die Beschwerden nach etwa zwei bis drei Monaten spontan besser geworden. Eine erneute Schmerzepisode habe ca. vor sieben Wochen ohne bekanntes Trauma stattgefunden. Die Schmerzen hätten langsam begonnen und progredient zugenommen. Aktuell leide der Kläger immer unter Schmerzen mit Zunahme beim Verweilen in gleicher Position. Anlässlich des Röntgen der LWS ap/seitlich vom 13. August 1998 war die Wirbelsäule im Lot. Es zeigten sich eine deutliche lumbale Abflachung sowie ein wellenförmiger Verlauf der Deck- und Bodenplatten im Bereich des thorakolumbalen Überganges und der oberen LWS. Einzelne Wirbelkörper seien keilförmig deformiert. Die Intervertebralgelenke, die Bandscheibenräume und die ossären Strukturen seien normal. Dr. I.___ führte aus, dass die Tätigkeit des Klägers (Schlagbewegungen während des ganzen Tages mit einem zweieinhalb Kilogramm schweren Hammer in einem Schleuderbetonwerk) nicht rückenfreundlich sei es dabei zu einer muskulären Dekompensation des Halteapparates kommen könne, sei durchaus plausibel, zumal der Kläger schon mit seinem Übergewicht und seinem Panniculus eine deutliche Wirbelsäulenbelastung aufweise. Die Situation drohe sich nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit langsam zu chronifizieren. Eine nochmalige mindestens zweiwöchige 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht zu vermeiden, weil in der momentanen Situation sicher keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für Schwerarbeit bestehe. Sollten sich die Beschwerden unter der aktuellen Medikation und mit einer erneuten Heilgymnastik bessern lassen, würde er nach etwa zwei Wochen auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit halbtags reduzieren, damit in der anderen Tageshälfte weiter eine intensive Physiotherapie durchgeführt werden könne (Urk. 12/17).
4.2.3   Dr. J.___ konnte gegenüber der IV-Stelle am 29. November 1999 keine sicheren Angaben hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als Gipser machen. Der Kläger werde zur Zeit bei Dr. med. K.___, Rheumatologe und Vertrauensarzt der Helsana Versicherungen AG, bezüglich Arbeitsfähigkeit abgeklärt (Urk. 12/17). Offenbar unter Hinweis auf die Einschätzung des Rheumatologen schrieb Dr. J.___ den Kläger ab dem 1. Dezember 1999 als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/19). Der Kläger nahm die Arbeit nicht wieder auf, worauf er von der C.___ AG am 1. Dezember 1999 fristlos entlassen wurde (Urk. 12/21 und Urk. 12/23).
4.2.4   Er befand sich vom 27. Dezember 1999 bis zum 15. November 2000 in Behandlung bei Dr. L.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Kläger für die Zeit vom 27. Dezember 1999 bis zum 27. Mai 2000 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb, wobei die weitere Beurteilung unsicher bleibe. Dr. L.___ diagnostizierte am 11. April 2001 eine depressive Störung bei chronifizierten Schmerzen nach einem Arbeitsunfall (Fraktur des linken Daumens) im Jahr 1988 bei einem Immigranten mit vermutlich ängstlich-vermeidender Persönlichkeitsstruktur (Urk. 12/24).
4.2.5   Aus dem Bericht der E.___ F.___ vom 7. Januar 2000, verfasst von Dr. med. M.___, leitender Arzt, geht hervor, dass der Kläger unter einem chronifizierten Schmerzsyndrom bei lumbospondylogenem Syndrom links (Osteochondrose Brustwirbelkörper [BWK] 12, Lendenwirbelkörper [LWK] 1, primär enger Spinalkanal) leidet. Der Kläger sei nun seit 13. Monaten vollständig arbeitsunfähig. Intensive Rehabilitationsaufenthalte im Juni 1999 und im November 1999 hätten keine wesentlichen Effekte erzielt. Aufgrund der Vorgeschichte, der Anamnese und der erhobenen Befunde müsse von einem sich chronifizierten Schmerzsyndrom ausgegangen werden. Die somatischen Befunde erklärten die Beschwerden nicht. Es liege hochwahrscheinlich eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung vor. Aus klinisch-rheumatologischer Sicht sei der Kläger für leichte bis mittelschwere Arbeiten voll arbeitsfähig. Eine Weiterbeschäftigung im Baubewerbe hielt er für unwahrscheinlich (Urk. 12/26).
4.2.6   Der Kläger befand sich seit April 2000 auch in Behandlung bei Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Arzt verwies am 13. Januar 2001 hinsichtlich Rückenbeschwerden auf den Bericht der E.___ F.___ und stellte eine zunehmende Somatisierungsstörung fest. Abschliessend hielt er fest, dass der Krankheitsprozess in den letzten zwei bis drei Jahren eher fortgeschritten sei, sodass gefolgert werden müsse, dass zunehmend auch aus psychiatrischen Gründen die körperliche Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertet werden könne (Urk. 12/26).
4.2.7         Anlässlich des Erstgespräches bzw. der psychiatrischen Abklärung im Externen psychiatrischen Dienst (O.___) O.___ vom 28. Februar 2001 gab der Kläger an, er leide seit 1995 konstant an Schmerzen am ganzen Rücken und an den Extremitäten. Dr. med. R.___, Oberarzt, hielt den Verdacht auf vorbestehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsivem Typ (ICD-10 F60.30) und Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest (Urk. 12/26).
4.2.8   Ab dem 22. November 2000 befand sich der Kläger zudem in Behandlung bei Dr. med. P.___. Dieser diagnostizierte am 17. August 2001 ein chronisches, therapieresistentes Lumbovertebralsyndrom seit November 1994 (Sturz), welches Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibe die arterielle Hypertonie seit Anfang 2001, die Adipositas per magna seit mehreren Jahren und der Verdacht auf ein psychodepressives Syndrom seit 1998. Der Kläger sei seit "März 1997?" bis heute zu 100 % arbeitsunfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Der Gesundheitszustand sei stationär, die Prognose sei schlecht (Urk. 12/25).
4.2.9   Am 25. Juni 2002 fand eine Konsultation bei Dr. med. Q.___, Orthopädische Chirurgie FMH, statt. Es wurden eine Valgusüberlastung Knie beidseits, links mehr als rechts, fragliche Meniskusbeteiligung und Senkfüsse diagnostiziert. Der Arzt hielt fest, dass der Kläger seit zwei Jahren arbeitsunfähig sei (Urk. 12/37).
4.2.10 Dr. N.___ führte am 3. August 2002 alsdann aus, das Rückenleiden bestehe seit 1996 rezidivierend, später chronisch. Seit Ende 1999 bestünden psychische Probleme. Der Kläger sei zur Zeit bis auf Weiteres als Gipser zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der Unterlagen des Medizinischen Zentrums O.___ und der S.___ F.___ sowie des Hausarztes bestünden schon seit 1996 Rückenleiden. Schon im Bericht von 1998 sei erwähnt: depressiv verstimmter Mann. Aus den Berichten von 1998 und 1999 gehe hervor, dass ein chronisches Lumbovertebralsyndrom vorliege. Was aus körperlicher Sicht an Tätigkeiten noch möglich wäre, müssten die Spezialisten sagen. Es dürfte sich dabei um einen theoretischen Wert handeln, weil das Zustandsbild stark psychisch überlagert sei (Urk. 12/32).
4.2.11 Dr. L.___ führte am 22. Juli 2003 aus, der Kläger sei wegen seiner psychischen und physischen Leiden vollständig arbeitsunfähig (Urk. 12/33).
4.3         Hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkung ist zunächst festzuhalten, dass die aufgrund des Unfalls vom 25. Mai 1989 erlittene ausgeprägte Quetschung des linken Daumens für die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ohne Relevanz war, was bereits daraus erhellt, dass die IV-Stelle infolge des Unfalles den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 18. Dezember 1990 verneinte (Urk. 12/39). Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. L.___ vom 11. April 2001 (Urk. 12/24) nichts zu ändern, wonach sich der Zustand des Klägers ab den Daumenproblemen nicht gebessert habe und seit dem Unfall ständig gesundheitliche Probleme bestünden, die mit der Zeit intensiver geworden seien. Der Psychiater bezog seine Einschätzung nämlich auf die von ihm zu beantwortenden Fragen hinsichtlich psychischer Gesundheit und nicht auf die somatischen Einschränkungen.
4.4     Aus den Arztberichten erhellt, dass in der Zeit von April 1997, wo erstmals eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (Urk. 12/32), bis zum Besuch bei Dr. L.___ am 27. Dezember 1999 über ein halbes Jahr nach dem letzten effektiven Arbeitstag des Versicherten allein somatische Beschwerden im Rücken- und Wirbelsäulenbereich relevant waren. Für die in Frage stehende Zeit sind denn auch keine psychiatrischen Diagnosen und keine relevante Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen. Zwar führte Dr. L.___ am 11. April 2001 aus, die psychiatrischen Probleme hätten schon vor Beginn seiner Behandlung am 27. Dezember 1999 im Vordergrund gestanden (Urk. 12/24). Indessen vermag die damals abgegebene Diagnose einer "depressiven Störung bei chronischen Schmerzen nach einem Arbeitsunfall" der Annahme eines psychiatrischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht zu genügen, welche eine auf einem anerkannten Klassifikationssystem abgestützte psychiatrische Diagnose voraussetzt (vgl. BGE 130 V 396).
4.5    
4.5.1         Hinsichtlich des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit (hier: aus somatischer Sicht) ist festzuhalten, dass darunter im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist mit aller Sorgfalt zu prüfen. Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden. Dabei ist gegebenenfalls äusserste Zurückhaltung geboten, da ansonsten die Gefahr bestünde, den Versicherungsschutz zu vereiteln. Indessen gilt hier ebenfalls, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 7. Dezember 2007, 9C_182/2007, Erw. 4.1.3 mit Hinweisen).
4.5.2   Aus der SUVA-Verfügung vom 12. Dezember 1997 geht hervor, dass der Kläger während seiner Tätigkeit als Gipser bei der T.___ AG in F.___ vom 1. April 1994 bis Ende Juli 1997 in der Lage war, zu arbeiten und eine volle Leistung zu erbringen. Die Arbeitgeberin konnte keine Leistungseinbusse während der Arbeit als Gipser feststellen (Urk. 12/13). Das im Bericht der E.___ F.___ geschilderte Verhebetrauma im November 1996 zeigte damals offenbar keine Wirkung. Dr. H.___ erkannte denn ab dem 1. April 1997 auch auf eine zu 50 % ganztags realisierte Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/32). Die von Dr. P.___ am 17. August 2001 mit einem Fragezeichen versehene 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit März 1997 bis heute lässt sich daher nicht aufrechterhalten (vgl. Urk. 12/25). Anlässlich der Beurteilung durch Dr. I.___ am 14. August 1998 wies der Kläger auf vor zwei Jahren eingetretene Rückenschmerzen hin, welche indessen nach etwa zwei bis drei Monaten spontan besser geworden seien. Eine erneute Schmerzepisode bestehe seit ca. sieben Wochen ohne bekanntes Trauma. Der Arzt erwähnte eine Erwerbstätigkeit des Klägers in einem Schleuderbetonwerk (vgl. Urk. 12/17). Es wurde eine weitere zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit vorgeschlagen und nachher sollte, sofern die Behandlung anschlage, auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit halbtags erkannt werden (Urk. 12/17). Bis zur Beurteilung von Dr. J.___ vom 29. November 1999 fehlen weitere echtzeitliche Beurteilungen. Er schrieb den Kläger jedoch ab dem 1. Dezember 1999 als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/19). Die Wiederaufnahme der Arbeit bei der C.___ AG scheiterte jedoch daran, dass der Kläger nicht zur Arbeit erschien (Urk. 12/21). Gemäss der Arbeits-, Urlaubs- und Krankenkarte des Klägers bei dieser Unternehmung für das Jahr 1999 war er vom 4. bis zum 20. Mai und vom 12. Juli bis zum 30. November 1999 krank. Die Zeit vom 1. bis zum 11. Juli 1999 ist alsdann mit "U" gekennzeichnet. Der Fragebogen für den Arbeitgeber weist 100%ige Arbeitsunfähigkeiten für die Zeit vom 4. bis zum 23. Mai, vom 1. Juni bis zum 11. Juli und vom 12. Juli bis zum 30. November 1999 aus (Urk. 12/23). Diese Arbeitunfähigkeiten decken sich mit dem Bericht von Dr. M.___, welcher am 7. Januar 2000 ausführte, intensive Rehabilitationsaufenthalte im Juni 1999 und im November 1999 in der E.___ F.___ bzw. in T.___ hätten keine wesentlichen Effekte erzielt. Er hielt zudem fest, der Kläger sei seit 13 Monaten arbeitsunfähig, und diverse Arbeitsversuche als Hilfsarbeiter im Baugewerbe seien fehlgeschlagen. Die somatischen Befunde erklärten die Beschwerden nicht. Es liege hochwahrscheinlich eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung vor. Aus klinisch-rheumatologischer Sicht sei der Kläger für leichte bis mittelschwere Arbeiten voll arbeitsfähig. Eine Weiterbeschäftigung im Baugewerbe sei aber unwahrscheinlich (Urk. 12/26).
4.5.3   Aus der Krankengeschichte des Klägers und aus dem Bericht von Dr. M.___ erhellt, dass der Kläger vor der Arbeitsaufnahme bei der C.___ AG am 1. März 1999 bereits während mehreren Monaten vollständig arbeitsunfähig gewesen war. In diesem Lichte ist mit Dr. M.___ die Arbeitsaufnahme am 1. März 1999 als gescheiterter Arbeitsversuch zu werten, welcher die Annahme einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs verbietet, nachdem der Kläger bereits zwei Monate später aufgrund des vorbestehenden Leidens wieder arbeitsunfähig geschrieben wurde. Soweit angesichts der rheumatologischen Befunde von Dr. M.___ und angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (vgl. BGE 131 V 49 ff.) überhaupt eine Invalidität vorliegt, ist daher die zur Anerkennung einer Invalidität durch die Invalidenversicherung führende Arbeitsunfähigkeit nicht während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses, sondern bereits früher eingetreten, weshalb die Klage abzuweisen ist.
 
5.       Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
         Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rentenanstalt Swiss Life
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).