BV.2006.00129

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 20. Dezember 2006

in Sachen

V.___
 

Klägerin

gegen

1.   X.___


2.   C.___
 

Beklagte

sowie

X.___


Kläger

gegen

1.   V.___
 

2.   B.___

         Beklagte


Sachverhalt:
1.       Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 12. Juli 2006 schied die Einzelrichterin des Bezirkes A.___ die am 20. August 1993 in Mazedonien geschlossene Ehe von V.___ (Klägerin) und X.___ (Beklagter). Unter Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils erkannte die Einzelrichterin wie folgt (Urk. 2/16 S. 2):
„Das Verhältnis der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wird wie folgt aufgeteilt:
Gesuchsteller:                  1/2
Gesuchstellerin:         1/2"
         Mit Verfügung vom 19. September 2006 überwies die Einzelrichterin des Bezirkes A.___ die Streitsache dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und machte folgende Angaben (Urk. 1 S. 2):
         Teilungsverhältnis: 1/2 : 1/2
         Datum der Eheschliessung: 20. August 1993
         Datum der Ehescheidung: 12. Juli 2006
         Datum der Rechtskraft der Ehescheidung: 31. August 2006
         Berufliche Vorsorgeeinrichtung Klägerin: B.___
         Berufliche Vorsorgeeinrichtung Beklagter: C.___
         Austrittsleistung Klägerin per 12. April 2006: Fr. 199'492.05
         Austrittsleistung Beklagter per 30. November 2005: Fr. 68'260.40

2.       Mit Verfügung vom 27. September 2006 holte das Gericht bei den vom Bezirksgericht A.___ genannten Vorsorgeeinrichtungen per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (31. August 2006) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen der Parteien sowie eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung ein.
         Die B.___ bezifferte am 10. Oktober 2006 das Freizügigkeitsguthaben der Klägerin per 31. August 2006 auf Fr. 206'541.80, wovon der Betrag von Fr. 172'478.60 während der Ehe erworben worden sei (Urk. 6/1). Die C.___ meldete ihrerseits ein Guthaben des Beklagten per 31. August 2006 von Fr. 68'862.70.

3.       Mit Verfügung vom 7. November 2006 (Urk. 8) wurde den Scheidungsparteien Frist angesetzt, um im vorliegenden Verfahren Anträge zu stellen unter dem Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde. Die Parteien liessen sich hierauf nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2     Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.

2.       Das Bezirksgericht A.___ meldete mit Verfügung vom 19. September 2006 (Urk. 1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschluss: 20. August 1993; Rechtskraft der Scheidung: 31. August 2006; Teilungsverhältnis: 50 % - 50 %; Vorsorgeeinrichtung Klägerin: B.___, Vorsorgeeinrichtung Beklagter: C.___).
         Nach dem Einholen der aktualisierten Angaben der Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der während der Ehe erworbenen Guthaben der Scheidungsparteien (Fr. 172'478.60 zu Gunsten der Klägerin [Urk. 6/1] und Fr. 68'862.70 zu Gunsten des Beklagten [Urk. 7]) sind die Angaben vollständig.

3.       Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich unter Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen werde (Urk. 8), nicht vernehmen. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben, ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen. Weil der Beklagte erst nach der Eheschliessung in die Schweiz eingereist ist (Protokoll Scheidungsverfahren S. 13, Urk. 2), ist davon auszugehen, dass die gesamte ihm per 31. August 2006 zustehende Freizügigkeitsleistung während der Ehe erworben worden ist.

4.       Damit hat die Klägerin Anspruch auf Fr. 34'431.35 und der Beklagte auf Fr. 86'239.30 aus dem jeweiligen Vorsorgeguthaben der Gegenpartei. Die Differenz der Summen beträgt Fr. 51'807.95 zu Gunsten des Beklagten. Demnach ist die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin, die B.___, zu verpflichten, den Betrag von Fr. 51'807.95 zu Lasten der Klägerin auf das entsprechende Freizügigkeitskonto des Beklagten bei der C.___ zu überweisen.





Das Gericht erkennt:


1.         Die B.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 51'807.95 zu Lasten von V.___ auf das entsprechende Freizügigkeitskonto von X.___ bei der C.___ zu überweisen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- X.___
- B.___
- C.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).