BV.2006.00131

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 19. Februar 2007
in Sachen
G.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwältin Olga Gamma Ammann
Gamma Hug & Christe
Hermannstrasse 11, 8400 Winterthur

gegen

1.   M.___
 

2.   S.___
 

3.   P.___

 
Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart
Bahnhofstrasse 40,  8703 Erlenbach ZH

sowie

M.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart
Bahnhofstrasse 40,  8703 Erlenbach ZH

gegen

1.   G.___
 

2.   D.___

 
Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwältin Olga Gamma Ammann
Gamma Hug & Christe
Hermannstrasse 11, 8400 Winterthur


Sachverhalt:
1.       Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 16. November 2005 (Urk. 2/85) schied die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur die Ehe zwischen G.___ und M.___, ordnete unter anderem die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an und überwies schliesslich die Akten zur Durchführung der Teilung mit Verfügung vom 7. September 2006 (Urk. 1) an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.

2.       Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 (Urk. 4) holte das hiesige Gericht bei den von der Einzelrichterin des Bezirkes Winterthur genannten Vorsorgeeinrichtungen per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (7. Juni 2006) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen von G.___ und M.___ ein. Die von den Vorsorgeeinrichtungen angeforderten Unterlagen wurden als Urk. 6, 9, 11 und 13 zu den Akten genommen.
         Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 (Urk. 14; vgl. auch Urk. 15/1-5) wurden den Parteien die eingeholten Meldungen der Vorsorgewerke zur Kenntnis gebracht, die sich daraus ergebende Transferleistung beziffert und ihnen Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen und der getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde.
         Die Parteien liessen sich in der Folge nicht (mehr) vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2     Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-) Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.

2.       Die Einzelrichterin des Bezirkes Winterthur meldete dem hiesigen Gericht mit Verfügung vom 7. September 2006 (Urk. 1) die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Datum der Eheschliessung: 1. Juni 1973; Rechtskraft der Scheidung: 7. Juni 2006; Namen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen). Nach Eintreffen der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien sowie der Erklärungen, dass die angeordnete Teilung durchführbar sei (vgl. Urk. 6, 8, 9, 11 und 13), sind die erforderlichen Angaben vollständig.

3.       Die Parteien liessen - wie erwähnt - keine Anträge stellen, weshalb angesichts des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 17. Januar 2007 (Urk. 14) davon auszugehen ist, dass sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen und der in den Erwägungen der genannten Verfügung getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) anerkennen.
         Somit ist auf die in der Verfügung vom 17. Januar 2007 (Urk. 14) genannten Zahlen abzustellen (vgl. auch Urk. 6, 8, 9, 11 und 13): Das von G.___ während der Ehe erworbene Freizügigkeitskapital beträgt Fr. 372'240.10. Dasjenige von M.___ beläuft sich auf Fr. 207'578.85 (= Fr. 90'010.75 + Fr. 117'568.10). Bei Anwendung des im Scheidungsurteil vom 16. November 2005 (Urk. 2/85) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von M.___ und zu Lasten von G.___ in der Höhe von Fr. 82'330.65 (= 1/2 x [Fr. 372'240.10 ./. Fr. 207'578.85]; die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Guthaben).
         Da die Teilung gemäss den Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen durchführbar ist, ist die D.___ zu verpflichten, den Betrag von Fr. 82'330.65 zu Lasten von G.___ auf das Konto von M.___ bei der P.___ zu überweisen.

4. Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2005 mindestens 2,5 % p.a. [Art. 12 lit. d BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
         Demzufolge ist die M.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 2,5 % ab 7. Juni 2006 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.


Das Gericht erkennt:
1.         Die D.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 82'330.65 zu Lasten von G.___ auf das Konto von M.___ bei der P.___ zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 7. Juni 2006 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Olga Gamma Ammann
- Rechtsanwalt Kai Burkart
- D.___
- S.___
- P.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).