BV.2006.00132

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
F.___
 

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel
Streiff Pellegrini & von Kaenel, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon



weitere Verfahrensbeteiligte:

A.___
 
Beigeladene


Sachverhalt:
1.       Der 1946 geborene F.___ war seit dem 12. Juli 1978 als Schlosser bei der A.___ (vormals B.___ beziehungsweise K.___; vgl. Handelsregisterauszug und Urk. 2/3) angestellt (vgl. Urk. 2/3, Urk. 2/7), als er sich - im Hinblick auf die Vollendung des 60. Altersjahrs am 16. März 2006 - am 29. Juli 2005 per 1. April 2006 zum Bezug von Leistungen der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) anmeldete (vgl. Urk. 2/14, Urk. 2/15). Auf den 31. März 2006 kündigte er sein Arbeitsverhältnis, um sich vorzeitig pensionieren zu lassen.
         Mit Beschluss vom 31. Januar 2006 (Urk. 2/19) stellte die Paritätische Berufskommission des Bauhauptgewerbes des Kantons Zürich (PBK) fest, dass die A.___ rückwirkend ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr im betrieblichen Geltungsbereich des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (LMV) tätig sei. Daraufhin wies die Stiftung FAR das Leistungsbegehren von F.___ am 19. Juli 2006 unter Hinweis darauf, dass die A.___ nie unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR gefallen und daher rückwirkend von der Unterstellung unter denselben befreit worden sei, ab (vgl. Urk. 2/21).

2.       Am 29. September 2006 liess F.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Stiftung FAR erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. April 2006 Leistungen nach Art. 15, Art. 19 und Art. 20 des Reglements FAR zu entrichten, nebst 5 % Zins ab Fälligkeit der einzelnen Rentenbetreffnisse;
              unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
         Die Stiftung FAR schloss mit Klageantwort vom 22. Februar 2007 (Urk. 17) auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers.
         Nachdem sie mit Verfügung vom 27. Februar 2007 (Urk. 19) zum Prozess beigeladen worden war, reichte die A.___ am 8. März 2007 eine Stellungnahme zu den Rechtsschriften der Parteien (Urk. 1 und Urk. 17) und verschiedene Dokumente (Urk. 23/1-7) dazu ein (vgl. Urk. 22). Der Kläger und die Beklagte hielten in der Folge replicando (vgl. Urk. 29) beziehungsweise duplicando (vgl. Urk. 38) an ihren Anträgen fest. Nachdem sich die Beigeladene am 28. Juni 2007 erneut zu den Parteivorbringen geäussert hatte (vgl. Urk. 33), und nach Eingang von Triplik (Urk. 42) und Quadruplik (Urk. 48) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Mai 2008 (Urk. 49) geschlossen.
         Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und der Beigeladenen sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten gestützt auf Art. 15, Art. 19 und Art. 20 Reglement FAR Anspruch auf eine Überbrückungsrente sowie Ersatz von AHV-Beiträgen und BVG-Altersgutschriften hat.
1.2     Bei der Beklagten handelt es sich um eine, auf dem am 12. November 2002 geschlossenen und am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) einerseits und der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI [heute: Unia]) sowie der Gewerkschaft SYNA andererseits basierende (vgl. Präambel GAV FAR, Urk. 2/2), nicht registrierte Personalfürsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 89bis des Zivilgesetzbuchs (ZGB).
         Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Behandlung der Klage ergibt sich aus Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 19 ZGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

2.
2.1     Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, seine frühere Arbeitgeberin, die A.___, habe (nicht lediglich als Einzelvertragspartnerin [vgl. Urk. 29 S. 3]) stets dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV) und - nach dessen Inkrafttreten am 1. Juli 2003 - auch, und dies ohne Anschlussbefristung (vgl. Urk. 42 S. 4), dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) unterstanden. Entsprechend hätten er beziehungsweise seine Arbeitgeberin Beiträge für den flexiblen Altersrücktritt an die Beklagte geleistet. Im Zusammenhang mit der Durchführung des LMV sei ihm zudem regelmässig ein Kostenbeitrag für den "Parifonds", aus dem ihm und seinen Mitarbeitern während Jahren Leistungen für Weiterbildungen ausgerichtet worden seien, vom Lohn abgezogen worden (vgl. Urk. 42 S. 2, Urk. 1 S. 6). Die Beklagte habe seine Beitragszahlungen von der A.___ - seit dem Inkrafttreten des GAV FAR am 1. Juli 2003 und noch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2006 - jeweils vorbehaltlos angenommen (vgl. Urk. 42 S. 4, S. 5).
         Der grundsätzliche Anspruch der Werkstattmitarbeiter auf eine Rente der Stiftung FAR habe nie zur Diskussion gestanden. Wenn die Geschäftsleitung der A.___ im Frühjahr 2004 auch darüber informiert habe, dass nicht alle Mitarbeiter dem GAV FAR angeschlossen sein wollten, so habe seine Arbeitgeberin nie die Ansicht kundgetan, dass die Werkstattmitarbeiter mit keinen Rentenleistungen der Stiftung FAR zu rechnen hätten (vgl. Urk. 29 S. 2). Die von der PBK am 31. Januar 2006 per 1. Oktober 2005 beschlossene Nichtunterstellung der Beigeladenen unter den LMV und den GAV FAR sei insofern zu Unrecht erfolgt, als die Rechtsbeziehungen zwischen einem dem GAV FAR angeschlossenen Betrieb, dessen Arbeitnehmern und der Stiftung FAR gar nicht mit Wirkung ex tunc aufgelöst werden könnten (vgl. Urk. 1 S. 2). Sofern man davon ausgehe, dass die A.___ ab Oktober 2005 nicht mehr überwiegend im Geltungsbereich des GAV FAR tätig gewesen sei, was tatsächlich nicht zutreffe, habe eine Beendigung der (innominats-)vertraglichen Beziehung zwischen der Stiftung FAR und der Beigeladenen beziehungsweise ihm als begünstigtem Arbeitnehmer, der entgegen der Beklagten unter den persönlichen Anwendungsbereich des GAV FAR falle (vgl. Urk. 42 S. 2), nur - unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist - pro futuro und damit erst auf einen Zeitpunkt nach der Auflösung seines Arbeitsvertrages mit der Beigeladenen per 31. März 2006 erfolgen können (vgl. Urk. 1 S. 11).
         Dass in der Vereinbarung vom 2. Mai 2003 (Urk. 2/9) die Unterstellung unter den GAV FAR nicht explizit erwähnt worden sei, gründe daher, dass der GAV FAR zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch nicht in Kraft gestanden und die Stiftung FAR auch noch nicht gegründet worden sei; die Unterstellungserklärung und deren Annahme durch die PBK gälten unter diesen Umständen sowohl betreffend die Unterstellung unter den LMV als auch unter den GAV FAR. Die Beklagte habe denn auch - zumindest bis 20. Dezember 2004 - die Beitragszahlungen vorbehaltlos entgegen genommen (vgl. Urk. 29 S. 6). Dass in der Unterstellungserklärung vom 2. Mai 2003 ausdrücklich der LMV 2000 und der LMV 2005 erwähnt würden, sei darauf zurückzuführen, dass Letzterer im Zeitpunkt der Unterzeichnung eben gerade (am 1. April 2003) in Kraft getreten sei und klar gestellt werden sollte, dass die Unterstellung auch für die vergangene Periode des LMV 2000 gelte. Für den Fall des Auslaufens beziehungsweise der Erneuerung des LMV 2005 sei damals keine Regelung getroffen worden; so beinhalte die fragliche Vereinbarung auch keine Befristung auf den 30. September 2005, dem Ende der Geltungsdauer des LMV 2005. Dieser sei vielmehr nahtlos in den LMV 2007 [richtig wohl: 2006] übergegangen, der im Übrigen inhaltlich weitgehend identisch sei mit dem vorangehenden LMV (vgl. Urk. 42 S. 5). Aus der Vereinbarung vom 2. Mai 2003 gehe klar hervor, dass die A.___ sich auch dem GAV FAR habe unterstellen wollen; dieser sei aber nicht vor dem 30. Juni 2008 kündbar (Urk. 29 S. 7, Urk. 42 S. 5).
         Der GAV FAR schliesse - wenn er auch keine konkrete diesbezügliche Regelung enthalte - die Unterstellung von Betrieben, die nicht unter den Geltungsbereich des LMV fielen, sondern sich diesem individuell angeschlossen hätten, nicht aus (vgl. Urk. 29 S. 8). Selbst wenn die Beklagte eine Pflicht getroffen hätte, Unterstellungsgesuche von nicht im Geltungsbereich gemäss Art. 2 des GAV FAR tätigen Unternehmungen abzulehnen, sei die Abweisung des Leistungsbegehrens zu Unrecht erfolgt. Habe die Stiftung FAR nämlich den Beitritt eines Betriebes einmal akzeptiert, sei sie so lange an dessen Unterstellung gebunden, bis sie diese - ex tunc [richtig wohl: ex nunc beziehungsweise pro futuro] und unter Einhaltung der mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist - wieder aufhebe (vgl. Urk. 29 S. 9). Die rückwirkende Aufhebung der Unterstellung eines Betriebes falle schon aus Gründen der Rechtssicherheit ausser Betracht (vgl. Urk. 29 S. 11).
         Da es sich sowohl beim GAV FAR als auch beim LMV um Branchen-GAV und nicht um Berufsverträge handle, seien die persönlichen Merkmale der betroffenen Mitarbeiter nicht von Relevanz, vielmehr beziehe sich die Gültigkeit rechtsprechungsgemäss - entsprechend dem Prinzip der Tarifeinheit - grundsätzlich auf den gesamten Betrieb (vgl. Urk. 42 S. 2). Dies ergebe sich auch aus Art. 3 Abs. 1 des GAV FAR, gemäss dem nicht nur auf Baustellen tätige Arbeiternehmer, sondern auch solche, die in - auch lediglich baunahen - Hilfsbetrieben tätig seien, dem GAV unterstünden. Mit der Unterstellung der A.___ unter den GAV FAR sei daher auch ohne weiteres dessen Anwendbarkeit auf den Kläger gegeben (vgl. Urk. 42 S. 2). Die Leistungsvoraussetzung nach Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR, gemäss welcher er vor dem Leistungsbezug ununterbrochen während sieben Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich des GAV FAR hätte arbeiten müssen, gelange daher nicht zur Anwendung (vgl. Urk. 42 S. 5).
         Was den Beschluss der PBK vom 31. Januar 2006 betreffe, sei diese seit der Gründung der Stiftung FAR nicht mehr zuständig dafür, Erklärungen der GAV-Vertragsparteien im Bereich des GAV FAR abzugeben oder entgegen zu nehmen. Die Beklagte als Durchführungsorgan des GAV FAR habe erst am 5. Mai 2006 und damit nach beantragtem Leistungsbeginn per 1. April 2006 entschieden, dass die Rutz Kamine und Inox  AG nicht mehr dem GAV FAR unterstellt sei (vgl. Urk. 29 S. 12). Die daraufhin erfolgte Rückerstattung der an die Stiftung FAR geleisteten Beiträge durch die A.___ habe er - wie aus seinem Schreiben vom 15. August 2006 an diese (Urk. 34/2) hervorgehe - keineswegs vorbehaltlos angenommen (vgl. Urk. 42 S. 6)
         Aus den genannten Gründen bestehe - gestützt auf Art. 13 beziehungsweise Art. 19 und Art. 20 Reglement FAR - ab 1. April 2006 Anspruch auf eine Überbrückungsrente sowie auf Ersatz der AHV-Beiträge und BVG-Altersgutschriften (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 29 S. 2 ff., Urk. 42 S. 2 ff.). Die Tatsache, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ Arbeitslosentaggelder bezogen habe, wirke sich wohl auf die Höhe der Rentenleistungen aus, habe aber keinen Einfluss auf die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten (vgl. Urk. 42 S. 3).
2.2     Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beigeladene habe - im Zusammenhang mit einem Streik ihrer Belegschaft - am 2. Mai 2003 mit der Arbeitnehmervertretung eine Vereinbarung geschlossen, in der sie sich einerseits verpflichtet habe, sich weiterhin dem LMV anzuschliessen, und andererseits erklärt habe, auch den GAV FAR - für sich und die darin genannten Teile der Belegschaft - als verbindlich zu betrachten (vgl. Urk. 17 S. 3). Allerdings sei es aufgrund der Tatsache, dass die A.___ die für den Anschluss einer nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR fallenden Betrieb geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt habe, gar nie zu einem formell gütigen Anschluss an den letztgenannten Vertrag gekommen (vgl. Urk. 38 S. 3, S. 9, S. 10). Wäre die A.___ zum Zeitpunkt des Streiks noch im betrieblichen Geltungsbereich des LMV tätig gewesen, hätte die Belegschaft gar keinen Grund gehabt, die Arbeit niederzulegen, da der allgemeinverbindliche LMV diesfalls ohnehin anwendbar gewesen wäre (vgl. Urk. 38 S. 7).
         Selbst wenn von einem formellen Anschluss an den GAV FAR ausgegangen würde, wären die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Kläger sei nämlich als (ungelernter) Schlosser in der Werkstatt und nicht auf dem Bau - und auch in keiner im Grenzbereich zum Bau liegenden Tätigkeit (vgl. Urk. 38 S. 12 f.) - tätig gewesen. Unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fiele er demnach nur, wenn er einer der in Art. 3 Abs. 1 Bst. a-c des LMV Bauhauptgewerbe 2006 (Urk. 39/1) aufgezählten Berufskategorien angehörte oder auf Baustellen oder Hilfsbetrieben der Baubetriebe tätig wäre, was nicht der Fall sei (vgl. Urk. 38 S. 4, S. 14). Dass ein Branchenvertrag gewisse Berufsgruppen von seinem Anwendungsbereich ausnehme, sei durchaus möglich (vgl. Urk. 48 S. 2). Hinzuweisen sei darauf, dass die Frage, ob die Mitarbeiter der Werkstatt überhaupt je einen Rentenanspruch haben würden, bereits im Jahr 2003 Anlass zu Diskussionen gegeben habe (vgl. dazu Urk. 23/4-7). Im Frühjahr 2004 seien die Werkstattmitarbeiter - und damit auch der Kläger - von der Geschäftsleitung der A.___ dahingehend informiert worden, dass sie ihres Erachtens nicht mit Rentenleistungen der Stiftung FAR zu rechnen hätten (vgl. Urk. 17 S. 3, Urk. 38 S. 14).
         Die Beklagte ihrerseits habe der Geschäftsleitung der A.___ auf entsprechende Anfrage hin beschieden, erst im Rahmen eines konkreten Leistungsbegehrens zu prüfen, ob seitens der Werkstattmitarbeiter grundsätzlich ein Leistungsanspruch bestehe. Daraufhin sei der Kläger, der betreffend die bis dahin ungeklärte Rechtslage in Kenntnis gesetzt worden sei, zur Einreichung eines Rentengesuchs ermuntert worden. Nachdem die Geschäftsleitung der A.___ am 20. Dezember 2004 die Stiftung FAR um die Prüfung der Frage, ob die Werkstattmitarbeiter - generell - leistungsberechtigt seien, ersucht habe, sei sie über eine eingeleitete einschlägige Unterstellungskontrolle durch die PBK informiert worden, bis zu deren Abschluss die Beklagte empfohlen habe, die Beiträge weiterhin einzuzahlen (vgl. Urk. 17 S. 3 f.), wobei für den Fall der Nichtunterstellung deren Rückerstattung in Aussicht gestellt worden sei. Entsprechend seien den Mitarbeitern der Schlosserei - unter Hinweis darauf, dass sie dem GAV nicht unterstellt seien - auch weiterhin Beiträge an die Stiftung FAR von den Löhnen abgezogen worden (vgl. Urk. 17 S. 4, Urk. 38 S. 10). Angesichts dieses Sachverhalts vermöge der Umstand, dass die Beklagte die Beiträge des Klägers entgegengenommen habe, auch keinen Anspruch aus Vertrauenshaftung zu begründen (vgl. Urk. 38 S. 15). Im Übrigen hätte selbst eine - im Gegensatz zur in casu erfolgten - vorbehaltlose und langfristige Entgegennahme von Beiträgen die rechtlichen Voraussetzungen einer Unterstellung nicht zu ersetzen und die Bestimmungen des GAV FAR nicht zu ändern vermocht (vgl. Urk. 48 S. 4).
         Die Unterstellungskontrolle im August 2005 habe in der Folge ergeben, dass die Bautätigkeiten der A.___ lediglich noch von untergeordneter Bedeutung seien und deren Betrieb nicht mehr unter den LMV falle (vgl. Urk. 17 S. 5). Anzumerken sei hiezu, dass es der Beklagten als neu gegründeter Stiftung angesichts der mehr als 5000 ihr unterstellten Betriebe nicht möglich gewesen sei, sofort - vor Ort - sämtliche erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen (vgl. Urk. 48 S. 3 f.) Die Beklagte habe der A.___ am 28. November 2005 mitgeteilt, dass sie das klägerische Leistungsgesuch bis zum Entscheid über die Unterstellung der A.___ unter den GAV FAR sistiere; nicht bekannt sei, ob auch der Kläger, der zwischenzeitlich sein Arbeitsverhältnis per 31. März 2006 gekündigt habe, entsprechend informiert worden sei (vgl. Urk. 17 S. 6).
         Nachdem die PBK am 31. August 2005 gestützt auf das Ergebnis der Unterstellungskontrolle vom 31. August 2005 entschieden habe, dass die A.___ nicht im betrieblichen Geltungsbereich des LMV tätig sei, und am 31. Januar 2006 die Entlassung aus dem LMV per 30. September 2005 (Auslaufen des LMV 2005) beschlossen habe (vgl. Urk. 17 S. 7) und der Stiftungsrat seinerseits am 5. Mai 2006 - mit der Begründung, dass das Unternehmen nicht mehr im Bauhauptgewerbe tätig sei - entschieden habe, dass die A.___ rückwirkend per 1. Juli 2003 nicht mehr dem GAV FAR unterstellt sei, seien der A.___ die von dieser seit dem genannten Datum geleisteten Beiträge zurückerstattet worden (vgl. Urk. 17 S. 9). Indem der Kläger die ihm von der Beigeladenen in der Folge ebenfalls mit Valuta vom 25. September 2006 - samt Zins - zurückerstatteten Beiträge (Urk. 39/2; vgl. Urk. 38 S. 7, S. 13) - jedenfalls gegenüber der Beklagten (vgl. Urk. 48 S. 6) - vorbehaltlos entgegengenommen habe, habe er auch seinen Verzicht auf Rentenleistungen kundgetan (vgl. Urk. 38 S. 16).
         Da die A.___ seit längerem nicht mehr im Bereich des Bauhauptgewerbes tätig sei, falle sie ohne weiteres aus dem Geltungsbereich sowohl des LMV als auch des GAV FAR. Da der Beschluss der PBK vom 31. Januar 2006 ausschliesslich die Unterstellung unter den LMV 2005 [richtig wohl: LMV 2006] betreffe, wirke sich deren Feststellung - wie im fraglichen Entscheid explizit festgehalten - auch nur auf die Zeit seit dessen Inkrafttreten am 1. Oktober 2005 aus. Von einer Rückwirkung des Beschlusses könne insofern nicht gesprochen werden (vgl. Urk. 17 S. 9 f.). Die Nichtunterstellung sei nicht etwa das Resultat einer konstitutiven Verfügung, vielmehr hätten die PBK beziehungsweise der Stiftungsrat FAR im fraglichen Beschluss den ohnehin bestehenden Rechtszustand konstatiert (vgl. Urk. 17 S. 15).
         Obwohl die A.___ den Gesamtarbeitsverträgen des Bauhauptgewerbes (verschiedene, aufeinanderfolgende LMV und der GAV FAR) aufgrund deren betrieblichen Geltungsbereichs an sich nicht unterstanden hätte, habe sie sich - unter dem Druck des Streiks - am 2. Mai 2003 im Rahmen einer privatrechtlichen Erklärung gegenüber der Gewerkschaft X.___ verpflichtet, sich dem - Ende September 2005 ausgelaufenen - LMV 2003 bis 2005 anzuschliessen und den GAV FAR als für sich verbindlich zu betrachten. Betreffend den LMV 2000 und den ab dem 1. April 2003 gültigen LMV 2005 - nicht aber in Bezug auf weitere LMV und den GAV FAR - habe die A.___ der PBK ebenfalls am 2. Mai 2003 eine (nicht unterzeichnete) Erklärung betreffend die Anerkennung der fraglichen Verträge als verbindlich eingereicht (vgl. Urk. 17 S. 10, Urk. 38 S. 9). Da sich die Anerkennung explizit auf den LMV 2000 und den LMV 2005 beziehe und nicht etwa jeden künftigen LMV umfasse, habe von Beginn an eine Anschlussbefristung vorgelegen; die Voraussetzungen in Absatz 2 der Vereinbarung vom 2. Mai 2003 für eine Weitergeltung nach dem Auslaufen seien daher nicht erfüllt (vgl. Urk. 17 S. 10, Urk. 38 S. 11 f., Urk. 48 S. 5). Sowohl bei der Vereinbarung zwischen Beigeladener und der Gewerkschaft X.___ vom 2. Mai 2003 als auch bei der Erklärung der A.___ vom selben Datum handle es sich um blosse Unterziehungserklärungen unter die darin genannten LMV 2000 und 2005 und nicht um einen gültigen Anschluss im Sinne von Art. 356b OR. Betreffend den GAV FAR fehle selbst eine Unterziehungserklärung (vgl. Urk. 17 S. 10 f.).
         Durch die Vereinbarung zwischen der A.___ und der Gewerkschaft X.___ (Urk. 2/8) habe die Beklagte selbstredend nicht unmittelbar verpflichtet werden können. Aufgrund ihres Zwecks (Durchführung des zwischen den Stifterverbänden gesamtarbeitsvertraglich vereinbarten freiwilligen Altersrücktritts für Arbeitnehmende im Bauhauptgewerbe) müsse der Stiftung FAR das Recht zustehen, Anschlussgesuche nicht im Bauhauptgewerbe tätiger Unternehmungen abzulehnen; aus Art. 2 Abs. 3 GAV FAR ergebe sich sogar eine entsprechende Ablehnungspflicht. Im Weiteren treffe die Beklagte gemäss Art. 23 GAV FAR eine Kontrollpflicht, der sie mit der bei der A.___ durchgeführten Unterstellungskontrolle auch nachgekommen sei (vgl. Urk. 17 S. 11 f.). Bezüglich der über das Enddatum des LMV 2003 - 2005 hinaus geleisteten Beitragszahlungen habe die Stiftung FAR der A.___ gegenüber klar deklariert, dass die Annahme unter Vorbehalt erfolge. Da die rechtlichen Voraussetzungen einer Unterstellung nicht erfüllt gewesen seien, erübrigten sich Ausführungen betreffend Kündigung eines Anschlussvertrages an eine Vorsorgerichtung (vgl. Urk. 17 S. 14, Urk. 38 S. 11, S. 13 f.).
         Selbst wenn das Gericht davon ausgehe, dass die A.___ bis 1. Oktober 2005 dem GAV FAR unterstellt gewesen sei, erweise sich die Klage als unbegründet, habe der Kläger doch innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem beantragten Leistungsbeginn am 1. April 2006 nicht ununterbrochen in einem in den Geltungsbereich des GAV FAR fallenden Betrieb gearbeitet und damit weder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Überbrückungsrente (Art. 14 GAV FAR) noch diejenigen für Härtefallersatzleistungen (Art. 21 GAV FAR) erfüllt (vgl. Urk. 17 S. 14, Urk. 38 S. 5, S. 14, Urk. 48 S. 5). Festzuhalten sei schliesslich, dass dem Rechtsbegehren des Klägers auch aufgrund der Tatsache, dass dieser Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, nicht stattzugeben sei, müssten diese doch gemäss Art. 18 GAV FAR und Art. 18 Reglement FAR (Urk. 8/2) von den FAR-Leistungen in Abzug gebracht werden (vgl. Urk. 38 S. 5, Urk. 48 S. 2 f.).
2.3     In ihrer Stellungnahme vom 8. März 2007 (Urk. 22) gab die A.___ an, sie (beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin) habe den damals gültigen LMV lediglich deshalb unterstanden, weil sie bis 31. Dezember 2000 die jeweiligen Gesamtarbeitsverträge des Kantons Zürich unterzeichnet habe. Wäre der LMV für ihren Betrieb allgemeinverbindlich gewesen, hätte gar kein Grund bestanden, sie mittels Streik zur - im Mai 2003 erfolgten - Unterzeichnung des Anschlussvertrages zum GAV zu nötigen. Dass dem Kläger bekannt war, dass er mit keiner Überbrückungsrente rechnen könne, ergebe sich nicht nur aus der Information betreffend Frühpensionierung vom 7. November 2002 (Urk. 2/10 = Urk. 23/3), sondern sei auch von vier Mitarbeitern schriftlich bestätigt worden (vgl. Urk. 23/4-7). Ein Verzicht auf den Abzug der FAR-Prämien vom Lohn bis zum Abschluss der Unterstellungsabklärung durch die PBK sei damals deshalb ausser Betracht gefallen, weil andernfalls mit einer erneuten Gefährdung des Arbeitsfriedens durch gewerkschaftliche Aktivitäten habe gerechnet werden müssen (vgl. Urk. 22). Die Beiträge an die Stiftung FAR seien dem Kläger - wie auch den anderen Mitarbeitern - später zurückerstattet worden (vgl. Stellungnahme vom 28. Juni 2007 [Urk. 33]).

3.
3.1     Aufgrund der Akten steht fest, dass der Kläger vom 12. Juli 1968 (vgl. Urk. 2/3) bis zu seiner Kündigung per 31. März 2006 als angelernter Schlosser bei der A.___ respektive deren Rechtsvorgängerinnen (B.___ und K.___) angestellt war. Diese war - gemäss deren eigenen Angaben im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Saisonniers und infolge Unterzeichung des jeweiligen Gesamtarbeitsvertrages des Kantons Zürich (vgl. Urk. 22) - bis Ende 2000 dem jeweiligen LMV unterstellt. Während die Arbeitgeberin des Klägers während Jahren - aufgrund ihrer betrieblichen Tätigkeit und ihres Sitzes im Kanton Zürich - ohne weiteres den jeweiligen allgemeinverbindlichen LMV für das schweizerische Bauhauptgewerbe unterstellt war, kam es im Laufe der Zeit zu einer Verlagerung ihres Tätigkeitsbereichs, wobei sich die Frage stellt, ob die A.___ ab dem Jahr 2003 und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger am 31. März 2006 noch als Bauhauptgewerbe zu qualifizieren war.
3.2     Gemäss Handelsregister des Kantons Zürich bestand der Zweck der Beigeladenen in der - hier relevanten - Zeit vom 18. Mai 1999 bis 12. März 2008 in der Produktion und im Verkauf von heiztechnischen Anlagen (wie Abgasanlagen, Cheminées und Öfen) sowie der Beteiligung an anderen Unternehmungen (vgl. Urk. 4/2). Der aktuellen Homepage der A.___ ist sodann zu entnehmen, dass diese in den Bereichen Kaminanlagen (Hoch- und Abluftkamine für Industrie und Gewerbe), Abgasanlagen (Abgasanlagen aus Metall und Kunststoff) und Inox (Bearbeitung von Rohren und Blechen aus Edelstahl) tätig ist. Die am 9. August 2005 im Auftrag der PBK vor Ort durchgeführte Unterstellungskontrolle ergab, dass der Bereich Z.___, der zum weit überwiegenden Teil die Bearbeitung von Rohren und Blechen umfasse, eindeutig nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV falle. Da die im Zusammenhang mit dem Kaminbau (Konstruktion und Sanierung) erforderlichen Arbeiten am Bau vor Ort (hauptsächlich mit der Montage von Abgasrohren verbundenes Aufspitzen und Schliessen von Mauern) insgesamt von lediglich marginaler Bedeutung seien, sei der Betrieb dem LMV nicht zu unterstellen (vgl. Urk. 18/6 S. 6). Dem Protokollauszug der Sitzung vom 1. März 2006 ist zu entnehmen, dass unter den Mitgliedern des Ausschusses Rekurse (SRARK) nebst der Frage, ob eine Rückzahlung der von der Beigeladenen respektive deren Arbeitnehmern geleisteten Beiträge zu erfolgen habe, lediglich der Zeitpunkt der - für die Sitzungsteilnehmer an sich feststehenden - Nichtunterstellung unter den GAV FAR (und damit auch unter den LMV), strittig war (vgl. Urk. 18/12). Zum Schluss, dass die Beigeladene klarerweise keine Bauunternehmung und kein Hilfsbetrieb von Baubetrieben sei, gelangten in der Folge nach einem entsprechenden Augenschein am 30. Oktober 2006 auch eine Mitarbeiterin der Stiftung FAR und ein die Gewerkschaft Y.___ als Vertragspartei des GAV FAR vertretendes Mitglied des Stiftungsrates FAR (vgl. Aktennotiz vom 30. Oktober 2006, Urk. 18/8). Aus dem Schreiben der A.___ an die Stiftung FAR vom 2. Dezember 2004 geht sodann hervor, dass die dreizehn Mitarbeiter der Werkstatt ausschliesslich mit Chromstahl arbeiten. Die von den vier Montagearbeitern ausgeführten bauähnlichen Arbeiten machten einen verschwindend kleinen Teil der betrieblichen Tätigkeit aus (vgl. Urk. 18/1).
         Unabhängig davon, ob die Beigeladene im Hinblick auf die Unterstellungskontrolle tatsächlich Baumaterialien beiseite schaffen liess (vgl. Urk. 1 S. 9 f., Urk. 17 S. 6, Urk. 29 S. 3, Urk. 33, Urk. 38 S. 7), geht aus den zitierten Dokumenten klar hervor, dass sie - nach einer Verlagerung der betrieblichen Tätigkeit im Laufe der Zeit - (weiterhin) in geringem Umfang gewisse bauliche Tätigkeiten ausführt, aber nicht im Bauhauptgewerbe tätig ist und dies bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger am 31. März 2006 schon seit einigen Jahren nicht (mehr) war. Dass die baulichen Tätigkeiten für die Beigeladene früher einmal eine grössere Bedeutung hatten (vgl. Urk. 18/2), geht auch aus dem Handelsregister des Kantons Zürich hervor; so wurde deren Zweck ab dem 11. Mai 1999 nicht mehr wie bis dahin mit "Bau und Sanierung von Kaminen und Cheminées aller Art", sondern neu mit "Produktion und Verkauf von heiztechnischen Anlagen (wie Abgasanlagen, Cheminées und Öfen)" umschrieben (vgl. Urk. 4/2). Da der Grundgedanke des GAV verlangt, dass die Mehrzahl der Arbeitnehmer in einem Betrieb vom Geltungsbereich des GAV erfasst wird (vgl. Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2005, S. 355), dies bei der A.___ hinsichtlich des LMV aber aufgrund des Gesagten nicht der Fall war, erübrigt sich vorliegend auch die Einvernahme der vom Kläger genannten Zeugen (vgl. Urk. 29 S. 3).
         Da die A.___ - unbestrittenermassen - nicht Vertragspartei des LMV 2000 und insbesondere des LMV 2005 war und die erwähnten Verträge - wie auch der LMV 2006 - angesichts des betrieblichen Tätigkeitsbereichs der Beigeladenen auch nicht mittels Allgemeinverbindlicherklärung (vgl. Urk. 18/17) auf sie als Aussenseiterin ausgedehnt worden waren, stellt sich die Frage, ob die genannten LMV für sie - aufgrund entsprechender Willenserklärungen - dennoch Geltung hatten.
3.3     Gemäss Art. 356b OR können sich einzelne Arbeitgeber mit Zustimmung der Vertragsparteien einem GAV anschliessen; sie gelten in diesem Fall als beteiligte Arbeitgeber (Anschluss). Dem nachträglichen Anschluss müssen sämtliche GAV-Parteien zustimmen; die Umsetzung erfolgt durch einen Anschlussvertrag zwischen den GAV-Parteien und dem Anschlusswilligen (vgl. Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Auflage, Zürich 2006, S. 1041), wobei die Anschlusserklärung - im Gegensatz zum Anschlussvertrag - und die Zustimmung dazu laut Art. 356c Abs. 1 OR dem Formerfordernis der Schriftlichkeit unterstehen. Nebst dem Anschluss im Sinne von Art. 356b OR besteht auch die - gesetzlich nicht geregelte - Möglichkeit, dass sich der Aussenseiter einem Dritten gegenüber verpflichtet, den GAV einzuhalten (auch Unterziehung genannt), oder dass der Aussenseiter mit den GAV-Parteien beziehungsweise der diese vertretenden paritätischen Kommission - ohne sich dem GAV nach Art. 356b OR anzuschliessen - einen Vertrag abschliesst (Unterziehung; vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., S. 1044).
         Vorliegend schloss die A.___, nachdem ihre Belegschaft in Streik getreten war (vgl. Urk. 23/2), am 2. Mai 2003 eine (beidseitig unterzeichnete) Vereinbarung mit der Gewerkschaft X.___ ab, in deren Ziffer 1 sie sich verpflichtete, sich rückwirkend ab dem 1. Januar 2003 dem LMV 2000 und dem entsprechenden Gesamtarbeitsvertrag für das Bauhauptgewerbe im Kanton Zürich sowie - für dessen gesamte Gültigkeitsdauer - dem am 1. April 2003 in Kraft getretenen LMV 2005 anzuschliessen (vgl. Urk. 2/8). Ebenfalls am 2. Mai 2003 unterzeichnete die A.___ eine "Vereinbarung", in der sie gegenüber der PBK rückwirkend die Verbindlichkeitsanerkennung des ab 1. Juli 1998 gültigen LMV sowie des ab 1. Januar 2003 gültigen LMV 2005 in all seinen Bestimmungen erklärte, wobei sie auch die Geltung einer allfälligen Kündigung oder stillschweigenden Verlängerung des LMV 2005 durch die beteiligten Verbände als für sie bindend anerkannte (vgl. Urk. 2/9).
         Bei der Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Gewerkschaft X.___ vom 2. Mai 2003 (Urk. 2/8) handelt es sich nicht um einen Anschluss nach Art. 356b OR, fehlt es doch an einer Zustimmung sämtlicher am GAV 2000 beziehungsweise 2005 beteiligten Parteien. Auch die - unzutreffenderweise ebenfalls als Vereinbarung bezeichnete - Erklärung der A.___ vom 2. Mai 2003 (Urk. 2/9) bildet nicht Grundlage für einen Anschluss im Sinne des Gesetzes, wäre hiezu doch eine - schriftliche (vgl. Art. 356c OR) - Zustimmung sämtlicher GAV-Parteien beziehungsweise der diese vertretenden paritätischen Kommission erforderlich. Bei der genannten "Vereinbarung" (Urk. 2/9) handelt es sich indes um eine einseitige Willensäusserung der A.___ gegenüber der PBK, die von Ersterer wohl im Sinne einer Umsetzung der gleichentags mit der Gewerkschaft X.___ geschlossenen Vereinbarung (Urk. 2/8) abgegeben wurde. Die von der Beigeladenen am 2. Mai 2003 abgegebenen Willenserklärungen gegenüber der Gewerkschaft X.___ (Urk. 2/8) beziehungsweise der PBK (Urk. 2/9) stellt demnach eine Unterziehungserklärung dar, wobei jedenfalls seitens der Gewerkschaft X.___ ein - förmlicher - Akzept erfolgte (vgl. Urk. 2/8). Insofern fanden die in der Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Gewerkschaft X.___ beziehungsweise der Erklärung der Beigeladenen gegenüber der PBK vom 2. Mai 2003 (vgl. Urk. 2/8 und Urk. 2/9) aufgeführten LMV 2000 und LMV 2005 ab dem 1. Januar 2003 bis zum Ende der Vertragsdauer des Letzteren am 30. September 2005, auch wenn die Beigeladene schon seit einiger Zeit nicht mehr im Bauhauptgewerbe tätig war, durchaus Anwendung auf deren Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Dass dieser mit der Beigeladenen am 25. Juni 2003 einen "Arbeitsvertrag gemäss LMV Bau 2002/5 und FAR" (Urk. 2/7) abschloss, ist denn auch mit der - durch die Unterziehung unter den LMV 2000 beziehungsweise 2005 erforderlich gewordenen - Aktualisierung beziehungsweise Anpassung des bestehenden Arbeitsvertrages zu erklären und nicht etwa im Sinne einer einzelarbeitsvertraglichen Vereinbarung der Geltung des GAV für das konkrete Arbeitsverhältnis zu interpretieren (vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., S. 1043). Mit der Unterziehung unter die beiden LMV ist denn auch zu erklären, dass der Kläger Beiträge an den "Parifonds" leistete und Leistungen daraus bezog (vgl. Urk. 42 S. 2, Urk. 1 S. 6).
         Was die Zeit nach dem Auslaufen des LMV 2005 am 30. September 2005 betrifft, war die Beigeladene - entgegen dem entsprechenden Vorbringen des Klägers (vgl. Urk. 1 S. 15) - ab dem 1. Oktober 2005 nicht an den - damals in Kraft getretenen - LMV 2006 gebunden. So bezog sie sich in Ziffer 1 der am 2. Mai 2003 mit der Gewerkschaft X.___ geschlossenen Vereinbarung explizit auf den LMV 2000 und den entsprechenden GAV für das Hauptgewerbe im Kanton Zürich sowie den LMV für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2005. Für die Zeit nach dem Auslaufen des Letzteren am 30. September 2005 wurde eine Unterziehung unter den nachfolgenden LMV weder ausdrücklich stipuliert, noch geht eine derartige Verpflichtung implizite aus der am 2. Mai 2003 unterzeichneten Vereinbarung (Urk. 2/8) beziehungsweise Erklärung (Urk. 2/9) hervor. Aufgrund des klaren Wortlauts ist vielmehr von einer Beschränkung der Vereinbarung auf den LMV 2000 und den LMV 2005 beziehungsweise einer entsprechenden Befristung der Unterziehung der Beigeladenen vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2005 auszugehen. Daran ändert auch Absatz 2 der - als Vereinbarung bezeichneten - Erklärung der Beigeladenen vom 2. Mai 2003 gegenüber der PBK, der vorsieht, dass eine allfällige Kündigung oder stillschweigende Verlängerung des LMV 2005 durch die Organe der unterzeichnenden Verbände auf für die Einzelvertragspartnerschaft Geltung habe, nichts, lief der LMV 2005 doch - ohne Kündigung oder stillschweigende Verlängerung - am 30. September 2005 aus, wobei für Aussenseiter die Option bestanden hätte, sich dem in der Folge am 1. Oktober 2006 in Kraft getretenen LMV 2006 mittels Anschluss- oder Unterziehungserklärung zu unterstellen. Dies tat die Beigeladene aber unbestrittenermassen nicht. Eine Unterstellung unter den LMV 2006 lässt sich schliesslich auch aus der Tatsache, dass der Kläger im Jahr 2006 mit Wirkung "ab Allgemeinverbindlicherklärung" eine Lohnerhöhung "erhielt (vgl. Urk. 2/13), nicht herleiten.
3.4     Im Rahmen der Vereinbarung betreffend Unterziehung unter den LMV 2000 und den LMV 2005 verpflichtete sich die Beigeladene am 2. Mai 2003 gegenüber der Gewerkschaft X.___ auch, den GAV FAR (Urk. 2/2) als verbindlich zu betrachten (vgl. Urk. 2/8).
         Der GAV FAR ermöglicht den ihm unterstellten Arbeitnehmern - ab dem vollendeten 60. Altersjahr - einen finanziell abgefederten Altersrücktritt, indem er Leistungen (Überbrückungsrenten, Ersatz von AHV-Beiträgen und Altersgutschriften BVG, zeitlich beschränkte Ergänzung der Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, Härtefallersatzleistungen) für die Zeit bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters vorsieht (vgl. Art. 12 und Art. 13 GAV FAR, Urk. 2/2). Finanziert werden diese durch Beiträge von Arbeitnehmern (in Form eines monatlichen Lohnabzugs) und Arbeitgebern sowie durch Zuwendungen Dritter und Erträgnisse des Stiftungsvermögens (vgl. Art. 7 GAV FAR, Urk. 2/2).
         Da die Beigeladene, wie bereits dargelegt, schon bei Inkrafttreten des GAV FAR am 1. Juli 2003 (vgl. Urk. 2/2) seit längerem nicht mehr im Bauhauptgewerbe tätig war, hatte die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 (Urk. 18/17) keine Konsequenzen für sie.
         Gemäss Art. 2 Abs. 3 GAV FAR können sich Betriebe, die dem Geltungsbereich des LMV 2005, nicht aber dem betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR unterstehen, mit Zustimmung der Vertragsparteien dem GAV FAR durch schriftliche Vereinbarung anschliessen, wenn die Eintrittsbeiträge gemäss Art. 28 GAV FAR sowie sämtliche seit dem Inkrafttreten des GAV FAR oder der Betriebsaufnahme geschuldeten Beträge nachbezahlt werden, wobei der Anschluss für eine mindestens fünfjährige Dauer erklärt werden muss.
         Die Vereinbarung vom 2. Mai 2003 (Urk. 2/8), gemäss welcher die Beigeladene erklärte, den GAV FAR als verbindlich zu betrachten, stellt keine Vereinbarung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GAV FAR dar, wurde sie doch nicht mit sämtlichen Parteien des GAV FAR, sondern lediglich mit der Gewerkschaft X.___ geschlossen. Die Beigeladene unterliess es in der Folge, eine schriftliche Anschlusserklärung abzugeben (vgl. Art. 3 Abs. 3 Reglement FAR). Anhaltspunkte dafür, dass die - sich explizit auf den LMV 2000 und den LMV 2005 beziehende - Unterziehungserklärung vom 2. Mai 2003 (Urk. 2/9) auch als Anschlusserklärung an den GAV FAR zu interpretieren wäre (vgl. Urk. 29 S. 6), gibt es keine. Zwar stand der GAV FAR im Zeitpunkt der Unterzeichung der fraglichen Erklärung der Beigeladenen am 2. Mai 2003 tatsächlich noch nicht in Kraft (vgl. Urk. 29 S. 6); nachdem sich die Klägerin aber gleichentags bereits in ihrer Vereinbarung mit der Gewerkschaft X.___ (Urk. 2/9) auf den GAV FAR bezogen hatte, hätte sie diesen ohne weiteres auch in der genannten Erklärung erwähnen können, sofern sie damit auch einen Anschluss an den GAV FAR beabsichtigt hätte. Eine Heilung dieses Mangels durch die - ohnehin unter Vorbehalt erfolgte - Entgegennahme der Beiträge der Beigeladenen durch die Stiftung FAR ist deshalb nicht anzunehmen, weil nicht diese, sondern die Vertragsparteien des GAV FAR und - jedenfalls ab dem Zeitpunkt, als dieser eingesetzt war - auch der Stiftungsrat die Zustimmung zum Anschluss hätten geben müssen (vgl. Art. 3 Reglement FAR). Zudem fordert Art. 2 Abs. 3 GAV FAR betreffend die Dauer beziehungsweise die Beendigung der Unterstellung, dass der Anschluss auf eine Zeitspanne von mindestens fünf Jahren erklärt wird; Art. 29 GAV FAR sieht dagegen den Vertragsabschluss auf unbefristete Zeit vor, wobei bei einer - erstmals auf den 30. Juni 2008 möglichen - Kündigung eine Frist von sechs Monaten einzuhalten ist. Die Beklagte anerkannte in der Vereinbarung mit der Gewerkschaft X.___ vom 2. Mai 2003 (Urk. 2/8) den GAV FAR nicht explizit (wie dies nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 GAV FAR erforderlich wäre) für eine Mindestdauer von fünf Jahren als verbindlich; anzunehmen ist vielmehr, dass sie von einer Befristung auf das Datum des Auslaufens des LMV 2005 (30. September 2005) ausging. Dies liesse sich allerdings nicht mit dem - in einem gewissen Widerspruch zu Art. 2 Abs. 3 GAV FAR stehenden - Art. 29 Abs. 2 GAV FAR, der einen unbefristeten Vertragsabschluss vorsieht, vereinbaren. Ob im Falle einer formgültig abgegebenen Anschlusserklärung der Beigeladenen trotz der genannten Bestimmungen des GAV FAR allenfalls von einer Befristung dessen Verbindlichkeit per 30. September 2005 auszugehen gewesen wäre, was den auf den 1. April 2006 beantragten Leistungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten schon aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen hätte, kann indes vorliegend angesichts der Tatsache, dass ein Anschluss an den GAV FAR nicht nur aus formellen, sondern - wie noch darzulegen sein wird - auch aus materiellen Gründen scheiterte, offen bleiben.
3.5     Zwar wäre der nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich gemäss Art. 2 GAV FAR fallenden Beigeladenen - gestützt auf Art. 2 Abs. 3 GAV FAR - ein Anschluss an diesen grundsätzlich möglich gewesen, hätte sie im entsprechenden Zeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des - in dessen Art. 2 beziehungsweise Anhang 7 umschriebenen - LMV 2005 unterstanden. Dies war allerdings, wie bereits aufgezeigt, nicht der Fall. Daran ändert auch nichts, dass sie sich - trotz ihres nicht unter den Begriff des Bauhauptgewerbes fallenden Tätigkeitsbereichs - dem LMV 2000 beziehungsweise 2005 für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2005 unterzogen hatte. Während es beim LMV nämlich nicht oder lediglich zu einem vernachlässigbaren Anteil im Baugewerbe tätigen Unternehmungen durchaus möglich war, sich dem Vertrag anzuschliessen beziehungsweise zu unterziehen, stellt Art. 2 Abs. 3 GAV FAR klare Bedingungen an einen Anschluss. Da die Beigeladene diese - bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 2. Mai 2003 (Urk. 2/8) - nicht erfüllte, kam - betreffend den gesamten Betrieb der A.___ und nicht nur bezüglich deren Werkstatt, in welcher der Kläger als Schlosser arbeitete - auch kein Anschluss an den GAV FAR zustande. Da ein gültiger vertraglicher Anschluss der Beigeladenen an den GAV FAR gar nie erfolgt war, fiel dessen Kündigung (vgl. Urk. 29 S. 9) von vornherein ausser Betracht, und auch eine Aufhebung ex tunc war weder erforderlich noch möglich. Damit entfällt nicht nur der Anspruch des Klägers auf eine Überbrückungsrente und - damit verbunden - auf Ersatz von AHV-Beiträgen und Altersgutschriften BVG, sondern auch derjenige auf Härtefallersatzleistungen (vgl. Art. 13 GAV FAR).
         Wenn auch nicht ganz nachvollziehbar ist, dass die Beklagte beziehungsweise die PBK nicht bereits auf die Anfrage der Beigeladenen vom 2. Dezember 2004 (Urk. 18/1) beziehungsweise vom 22. Dezember 2004 (Urk. 18/2) hin eine Unterstellungskontrolle veranlasste (vgl. Urk. 18/5), sondern diese vom Eingang eines Leistungsgesuchs abhängig machte, so vermag einzuleuchten, dass es ihr bei den zahlreichen dem GAV FAR ab dem 1. Juli 2003 unterstellten beziehungsweise angeschlossenen - gemäss ihren eigenen Angaben waren es über 5000 (vgl. Urk. 38 S. 10) - Betrieben nicht möglich war, unverzüglich die erforderlichen Kontrollen durchzuführen (vgl. Urk. 29 S. 9). Immerhin ist aus diversen aktenkundigen Dokumenten ersichtlich, dass sie im Laufe der Zeit - zumindest der Beigeladenen gegenüber - verschiedentlich Zweifel an deren Unterstellung unter den GAV FAR äusserte und insofern auch deren Beiträge unter Vorbehalt entgegennahm (vgl. Urk. 18/3, Urk. 18/4, Urk. 18/5, Urk. 18/7, Urk. 18/9, Urk. 18/11, Urk. 18/13). Dass sie diese Zweifel dem Kläger selbst gegenüber erst nach Eingang von dessen Leistungsgesuch äusserte, kann ihr nicht entgegengehalten werden, konnte sie doch davon ausgehen, dass dieser seitens der Beigeladenen entsprechend informiert worden war.
         Entgegen den Ausführungen des Klägers steht fest, dass aufgrund entsprechender Mitteilungen der Beigeladenen respektive der unter den Mitarbeitern der Werkstatt geführten Diskussionen auch ihm - bereits einige Zeit vor der Einreichung seines Gesuchs um Ausrichtung einer Überbrückungsrente - bewusst sein musste, dass sein Leistungsanspruch keineswegs gewiss war. Insofern hätte er - wie es ihm von seiner Arbeitgeberin auch nahegelegt worden war (vgl. Urk. 23/4-7) - durchaus Gelegenheit gehabt, sein Leistungsbegehren frühzeitig vor der beabsichtigten Frühpensionierung zu stellen und so eine Klärung der rechtlichen Situation zu bewirken, ohne Gefahr zu laufen, erst nach erfolgter Stellenkündigung vom definitiven Nichtbestehen eines Anspruchs auf eine Überbrückungsrente zu erfahren. Aus dem Umstand, dass die Beklagte ab dem 1. Juni 2003 (vgl. Urk. 18/14 S. 5) und noch bis zur Kündigung des Klägers per 31. März 2006 die Beitragszahlungen der Beigeladenen, die auch - in Form eines Abzugs von dessen Lohn (vgl. Urk. 2/11, Urk. 43/2) - diejenigen des Klägers enthielten, entgegennahm, kann Letzterer denn - jedenfalls gegenüber der Beklagten - auch nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 29 S. 6). Dass die A.___ trotz Zweifeln daran, ob ihr Betrieb respektive ihre Werkstattmitarbeiter dem GAV FAR auch tatsächlich unterstünden, es bis zur Klärung der rechtlichen Situation vorzog, allenfalls nicht geschuldete Beiträge an die Stiftung FAR zu entrichten, ist angesichts des Streiks ihrer Mitarbeiter im Jahr 2003 nachvollziehbar (vgl. Urk. 22). Aktenkundig ist im Übrigen, dass diesem die von ihm geleisteten Beitragszahlungen von der Beklagten beziehungsweise der Beigeladenen samt Zins zurückerstattet wurden (vgl. Urk. 34/1-3, Urk. 39/2, Urk. 39/3). Schliesslich bestand für den Kläger auch aufgrund der Aktennotiz des Personalchefs der Beigeladenen betreffend Frühpensionierung verschiedener Mitarbeiter (Urk. 2/10) kein Anlass, mit Leistungen der Stiftung FAR zu rechnen (vgl. Urk. 1 S. 6), datiert die fragliche Notiz, auf welcher der Kläger gar nicht aufgeführt wird, doch mit dem 7. November 2002 von einem Zeitpunkt nicht nur vor Inkrafttreten des GAV am 1. Juli 2003, sondern auch vor dessen Abschluss am 12. November 2002. Mangels einer Vertrauensgrundlage fällt nach dem Gesagten auch eine Vertrauenshaftung der Beklagten ausser Betracht.
         Da der Kläger nach dem Gesagten weder einen Renten- noch einen Haftungsanspruch gegenüber der Beklagten hat, erübrigen sich Erörterungen betreffend dessen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen bezogene Arbeitslosentaggelder.

4.       Bezüglich des Antrags der obsiegenden Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 2) ist festzuhalten, dass Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) zwar einen entsprechenden Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin nicht ausschliesst. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) - und in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) e contrario - praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).